L 9 AS 2777/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 481/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2777/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II, hier der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 streitig.

Der 1953 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.03.2007 eine circa 65 m² große Drei-Zimmer-Wohnung, für die er zunächst eine Kaltmiete von 500,00 Euro/Monat und seit 01.02.2014 von 550,00 Euro zu entrichten hat. Ab Juli 2013 belief sich die Nebenkostenvorauszahlung auf 135,00 Euro monatlich.

Der Kläger beantragte erstmals am 18.08.2008 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bezog fortan Arbeitslosengeld II zunächst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten. Mit den Schreiben vom 11.09.2008 und 07.01.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Wohnung für eine Einzelperson unangemessen teuer sei. Er gab eine angemessene Nettokaltmiete zunächst mit 290,70 Euro/Monat, dann mit 305,10 Euro/Monat an und forderte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen über seine Bemühungen, die Kosten zu senken, auf. In der Folge legte der Kläger dem Beklagten regelmäßig handschriftliche Listen über seine Wohnungssuchbemühungen vor. Diese Bewerbungen bezogen sich auf Zwei-Zimmer-Wohnungen in der Stadt F. und in den Umlandgemeinden. Mit Schreiben vom 13.01.2012 wies der Beklagte (erneut) darauf hin, dass sich die angemessene Kaltmiete auf 364,95 Euro belaufe und die tatsächliche Miete um 135,05 Euro zu hoch sei. Zuletzt übernahm der Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 (Bescheid vom 20.01.2012, Änderungsbescheid vom 29.08.2012) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 667,79 Euro. Mit Bescheid vom 31.08.2012 bewilligte der Beklagte dann auf Antrag des Klägers vom 19.07.2012 für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 1.041,79 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 667,79 Euro [Nebenkostenvorauszahlung 160,00 Euro zuzügl. 7,79 Euro Müllgebühren]) und für die Zeit ab dem 01.10.2012 bis 28.02.2013 906,74 Euro unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 532,74 Euro (anerkannte Grundmiete 364,95 Euro). Der Beklagte führte hierzu aus, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unangemessene Kosten der Unterkunft längstens für sechs Monate gezahlt würden. Ab Oktober 2012 werde nur noch eine angemessene Miete von 364,95 Euro übernommen. Nach Aktenlage bestünden keine Besonderheiten des Einzelfalles. Der Gemeinderat der Stadt Freiburg habe in seiner Sitzung vom 13.12.2011 beschlossen, die in den Freiburger Mietspiegeln ausgewiesenen Basismieten als angemessene Kaltmiete gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde zu legen. Weil die tatsächliche Miete höher sei, werde der Mietspiegel als Höchstgrenze herangezogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 zurück. Das anschließende Klageverfahren blieb ohne Erfolg (S 7 AS 6163/12). Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf der Senat mit Beschluss vom 06.10.2014 als unzulässig (L 9 AS 2776/14). In diesem Verfahren hatte das SG Beweis erhoben zu dem Vortrag des Klägers, er leide an gesundheitlichen Einschränkungen, die besondere Wohnbedingungen unerlässlich machten. Er leide an Wirbelsäulenbeschwerden und brauche ein spezielles, übergroßes Bett, er leide an Arthrose der Kniegelenke, so dass er eine Wohnung im Erdgeschoss oder einen Fahrstuhl im Haus benötige, ferner leide er an psychischen Problemen, die ihm einen Aufenthalt in engen Räumen erschwerten bzw. unmöglich machten. Er habe deshalb nur nach Zwei-Zimmer-Wohnungen gesucht, nicht nach Ein-Zimmer-Wohnungen. Das SG hat hierzu die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. und den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. als sachverständige Zeugen gehört (vgl. Bl. 24 ff. sowie Bl. 37 f. der Akten S 7 AS 6163/12).

Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 mit Bescheid vom 13.02.2013 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt hat.

Auf seinen Antrag vom 18.07.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 mit Bescheid vom 12.08.2013 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes von 382,00 Euro insgesamt 891,64 Euro monatlich. Dabei ging er von einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 366,85 Euro aus und berücksichtigte die Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 135,00 Euro sowie Müllgebühren in Höhe von 7,79 Euro (insgesamt: 509,64 Euro). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 15.01.2014 (Regelbedarf in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 382,00 Euro zuzüglich Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 515,07 Euro) und für die Zeit vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 in Höhe von 906,07 Euro (Regelbedarf 391,00 Euro zuzüglich Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr 515,07 Euro) zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die angemessene Kaltmiete aus dem Mietspiegel der Stadt F. ermittelt werde. Dieser gebe Aufschluss, wie hoch die durchschnittlichen Unterkunftskosten in Freiburg seien und wie viele Wohnungen in den verschiedenen Preissegmenten vorhanden seien. Der maximal angemessene Satz für die kalten Nebenkosten errechne sich aus dem Faktor 1,70 Euro mal maximal angemessenen Quadratmetern. Der Betrag in Höhe von 1,70 Euro ergebe sich aus den vom deutschen Mieterbund errechneten durchschnittlichen Nebenkosten in Westdeutschland. Die Differenz zwischen den maximalen und den tatsächlichen kalten Nebenkosten werde zur Kaltmiete hinzugerechnet. So ergebe sich für den Kläger ein angemessener Mietzins in Höhe von 442,35 Euro (365,85 Euro Grundmiete zuzüglich 76,50 kalte Nebenkosten). Zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 64,93 Euro und den Müllgebühren in Höhe 7,79 Euro ergebe sich so der anzuerkennende Unterkunftsbedarf in Höhe von 515,07 Euro.

Hiergegen hat der Kläger am 31.01.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren sowie auf die Ausführungen in dem parallel anhängig gewesenen Verfahren S 7 AS 6163/12 verwiesen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren entgegengetreten.

Mit Urteil vom 05.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und mit Verweis auf die im Verfahren S 7 AS 6163/12 durchgeführten Ermittlungen ausgeführt, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für seine Kosten der Unterkunft weder abstrakt noch individuell angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Nettokaltmiete in Höhe von 364,95 Euro (bzw. die 441,45 Euro Bruttokaltmiete) seien zutreffend aus dem aktuellen qualifizierten Mietspiegel der Stadt F. abgeleitet worden. Diese Werte seien von den tatsächlichen Wohnkosten des Klägers im streitbefangenen Zeitraum um insgesamt 146,55 Euro im Monat, ab Februar 2014 sogar um 196,55 Euro im Monat, also deutlich, überschritten worden. Die tatsächlichen Kosten seien daher nicht abstrakt angemessen. Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass im individuellen Fall des Klägers diesem aus gesundheitlichen Gründen mehr Wohnraum und daher auch eine höhere individuell angemessene Miete zuzubilligen sei als einem durchschnittlichen Ein-Personen-Haushalt im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zwar lägen ausweislich seines Vortrags und der Auskünfte seiner behandelnden Ärzte im Verfahren S 7 AS 6163/12 gesundheitliche Einschränkungen vor, die Auswirkungen auf die Wohnsituation hätten. Diese Einschränkungen seien aber nicht geeignet, einen generell höheren Platzbedarf zu rechtfertigen. Sowohl nach der Hausärztin Dr. K. als auch nach dem behandelnden Psychiater Dr. K. solle der Zugang der Wohnung aufgrund der orthopädischen Erkrankung ohne Treppensteigen möglich sein, was für die Kammer nachvollziehbar sei, aber keine Auswirkungen auf die notwendige Wohnungsgröße habe. Laut Dr. K. solle die Wohnung wegen der vom Kläger empfundenen Ängste in engen Räumen nicht im Keller oder im Dachgeschoss (mit schrägen Wänden) liegen. Auch dies sei nachvollziehbar, wirke sich aber ebenfalls nicht auf die notwendige Wohnungsgröße aus. Gleiches gelte nach Auffassung der Kammer auch für die von Dr. K. attestierte Notwendigkeit eines Spezialbetts von der Größe 2,20 x 2 Meter, das zwar größer sein könne als die durchschnittlich von Einzelpersonen verwendete Bettengröße, aber jedenfalls nicht um so viel größer, dass daraus ein generell erhöhter Wohnraumbedarf folge. Zwar möge es einzelne Wohnungen geben, in denen sich aufgrund des ungünstigen Zuschnitts ein Spezialbett nicht vernünftig unterbringen lasse. Dass dies generell auf einer Wohnfläche von 45 m², wie sie einer Einzelperson zuzubilligen sei, nicht möglich sein solle, sei aber für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit sich Dr. K. schließlich im Falle des Klägers für eine Wohnung mit zwei Zimmern ausspreche und dies mit den psychischen Erkrankungen des Klägers begründe, welcher in einem räumlich beengten Umfeld unter Bedrängungs- und Belastungsgefühlen leide, die ihn psychisch stark beeinträchtigten, sei die Kammer gleichwohl nicht der Auffassung, dass eine solche psychische Beeinträchtigung allein von der absoluten Größe einer vom Kläger bewohnten Wohnung abhänge. Dr. K. begründe das von ihm attestierte Erfordernis einer Zwei-Zimmer-Wohnung unter anderem damit, dass der Kläger seine derzeitige Wohnung als sehr beengt und daher belastend empfinde. Der Kläger bewohne allerdings derzeit sogar eine Drei-Zimmer-Wohnung von circa 65 m² Größe. Diese Wohnung sei nach den Schilderung des Klägers mit insgesamt fünf Räumen eher kleinteilig geschnitten. Der Kammer erscheine es daher glaubhaft, dass diese einzelnen Räume für eine Person mit einer entsprechenden Angststörung beengend wirken könne. Dies bedeute, dass eine Wohnung mit einem großzügigeren, offeneren Zuschnitt für den Kläger wesentlich angenehmer zu bewohnen sein dürfte. Auch dies sei aber keine Frage der absoluten Wohnungsgröße, sondern allein der räumlichen Aufteilung. Ein Anspruch des Klägers auf absolut gesehen mehr Wohnfläche, als üblicherweise einem Ein-Personen-Haushalt zugestanden, ergebe sich aus der psychischen Erkrankung nicht. Eine individuelle Erhöhung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die fortgesetzte Berücksichtigung der unangemessen hohen tatsächlichen Kosten komme auch unter keinem anderen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Umzuges in Betracht. Ein Übersteigen der tatsächlichen Wohnkosten über das angemessene Maß hinaus sei nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsbezieher nicht möglich oder zumutbar sei, die Kosten zu senken. Dies allerdings in der Regel längstens für sechs Monate. Der Beklagte habe dem Kläger bereits mehrfach einen solchen Übergangszeitraum zugebilligt. Er habe in der Summe vier Jahre betragen. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger zumindest während der letzten sechs Monate vor der erstmaligen Absenkung der als Bedarf anerkannten Wohnkosten zum 01.10.2012 in der Tat nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, eine für ihn angemessene und seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragende neue Wohnung zu finden und zu beziehen. Auch für die Folgezeit sei dies nicht hinreichend belegt. Nach der Auskunft von Dr. K. sei der Kläger körperlich ab April 2012 (wieder) zur Wohnungssuche und theoretisch auch zu einem Umzug in der Lage gewesen. Dr. K. nenne gar keine dahingehenden Einschränkungen. Auch sei das Ende der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht abzusehen. Die vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Übersichten über seine Wohnungssuchbemühungen dokumentierten zwar eine kontinuierliche erfolglose Suche im Gebiet der Stadt F. und deren Umland, Quellen für diese Suche waren nach Auskunft des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die Anzeigen in den - örtlich weitverbreiteten und daher als brauchbare Quellen anzusehenden - Zeitungen "Zypresse" und "Badische Zeitung" gewesen. Gleichwohl seien die vom Kläger dokumentierten Suchbemühungen nicht geeignet gewesen, die Unmöglichkeit der erfolgreichen Wohnungssuche nachzuweisen. Ob der Kläger sich auch bei den vom Beklagten benannten Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften hätte bewerben müssen bzw. ob es ihm anzulasten sei, dass er seinen Antrag beim städtischen Amt für Wohnraumversorgung nicht rechtzeitig verlängert habe, könne dahingestellt bleiben. Die dokumentierten Wohnungssuchbemühungen des Klägers seien schon deshalb nicht ausreichend, weil sie sich nur auf Zwei-Zimmer-Wohnungen und nicht auch auf Ein-Zimmer-Wohnungen bezogen hätten. Bei einer als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße bis circa 45 m² und einem gleichzeitigen maximalen Nettokaltmietpreis von 364,95 Euro im Monat liege es auf der Hand, dass die Wohnungssuche nur aussichtsreich sein könne, wenn der Betreffende nicht nur Zwei-Zimmer-Wohnungen, sondern auch Ein-Zimmer-Wohnungen in seine Suche einbeziehe. Dass dem Kläger auch eine Ein-Zimmer-Wohnung grundsätzlich zumutbar sei, sei bereits dargelegt worden. Die bisher erfolgten Wohnungssuchbemühungen des Klägers seien daher unzureichend und nicht zum Nachweis geeignet, dass den Kriterien des Beklagten entsprechende Wohnungen im ausschlaggebenden Zeitraum für den Kläger nicht erhältlich gewesen wären. Somit komme die fortgesetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten als Bedarf auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Betracht. Der Beklagte habe daher die Wohnkosten in der Bedarfsberechnung auf das angemessene Maß absenken dürfen. Unter weiteren Aspekten habe der Kläger die angefochtene Bescheide nicht beanstandet, insoweit seien auch dem Gericht keine Fehler ersichtlich, die der Korrektur bedürften.

Gegen das ihm am 21.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hält daran fest, Anspruch auf die tatsächlichen Wohnkosten zu haben, da Zwei-Zimmer-Wohnungen in F. mehr kosteten und sehr knapp seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 12. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete und Nebenkosten zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des SG (S 7 AS 6163/12 und S 7 AS 481/14) sowie auf die Senatsakten verwiesen.

II.

Die form- und fristgerechte erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat.

Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 04.11.2016 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Streitgegenstand ist die Höhe der mit Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2014.

Das SG hat unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zur Anwendbarkeit des qualifizierten Mietspiegels der Stadt F. (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW –, beide juris) zutreffend festgestellt, dass zur Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietniveaus der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) dieses qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt werden darf. Damit ist der von dem Beklagten angesetzte Betrag von 365,85 Euro (diesen Betrag hatte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 15.01.2014 zugrunde gelegt) an Nettokaltmiete, der sich aus dem Mietspiegel 2013 unter Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen alleinstehenden Leistungsempfänger ergibt (45 m², vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.2015 – L 9 AS 320/13 –, juris Rdnr. 40) nicht zu beanstanden. Mit einer Wohnungsgröße von nahezu 65 m² und einer Nettokaltmiete in Höhe von 500,00 Euro (bis Januar 2014) bzw. 550,00 Euro ab Februar 2014 übersteigt die tatsächliche Miete die so bestimmte abstrakt angemessene Miete erheblich, was das SG ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Weitere Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt, bedarf es nicht, denn dies steht vielmehr aufgrund der Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (Urteil des BSG vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris).

Der Senat sieht auch keinen Grund, die Ausführungen des SG zu beanstanden, soweit es aus individuellen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, einen flächenmäßig höheren Wohnbedarf verneint hat. Insoweit hat es einen solchen Anspruch schlüssig und überzeugend unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des im am selben Tag entschiedenen Klageverfahrens S 7 AS 6163/12 (welches ebenfalls Kosten der Unterkunft und Heizung in einem vorangegangenen Zeitraum zum Gegenstand hatte), verneint. Der Senat macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. K. und Dr. K. in vollem Umfang zu eigen und ist mit dem SG aus den von diesem genannten Gründen ebenfalls nicht der Überzeugung, dass sich aus den mitgeteilten Erkrankungen des Klägers ein solcher abweichender Bedarf begründen lässt. Gleiches gilt, soweit das SG den Anspruch des Klägers auf Übernahme abstrakt unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verneint hat. Denn der Kläger hat die ihm zumutbaren Bemühungen, eine seinen krankheitsbedingten Einschränkungen Rechnung tragende Wohnung zu finden, auch nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend belegt, wobei es auch der Senat trotz der geschilderten psychischen Einschränkungen nicht für ausreichend erachtet, wenn der Kläger diese Suche auf Zwei-Zimmer-Wohnungen beschränkt und es zudem versäumt, sich bei den vom Beklagten benannten Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften zu bewerben bzw. sein Gesuch beim städtischen Amt für Wohnraumversorgung nicht verlängert. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im mit der Berufung angefochtenen Urteil und sieht daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, insoweit von einer weiteren Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 4 SGG). Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des SG hat der Kläger im Übrigen weder im anhängigen Berufungsverfahren noch im Verfahren L 9 AS 2776/14 vorgebracht.

Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch die Berücksichtigung der Nebenkosten in den angefochtenen Bescheiden nicht beschwert ist. Nach der letzten Nebenkostenabrechnung des Vermieters für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 vom 13.06.2013 hatte der Kläger ab Juli 2013 eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 135,00 Euro monatlich zu leisten. Ausgehend von den vom Beklagten berücksichtigten 365,85 Euro an Nettokaltmiete und diesen 135,00 Euro Nebenkosten beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 500,85 Euro. Selbst unter Berücksichtigung der bislang berücksichtigten Müllgebühren von 7,79 Euro werden die bewilligten 515,07 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 nicht erreicht. Soweit sich der Beklagte auf eine Mietbescheinigung des Vermieters zur Begründung des Änderungsbescheides vom 14.01.2014 beruft, die sich in den Akten nicht finden lässt, ist damit noch keine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung belegt. Eine Absenkung der Heiz- und Nebenkosten auf einen (abstrakt) angemessenen Betrag hat der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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