L 9 AS 4708/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4708/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 23.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016. Die Klage hiergegen ist beim Sozialgericht Heilbronn [SG] unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3482/16 anhängig. Streitgegenstand ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass eine Berufung mangels Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache ohne Weiteres zulässig wäre.

Wegen des Sachverhalts verweist der Senat auf die Ausführungen in dem vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG vom 18.11.2016, mit welchem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, da dieser Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Das SG hat zu Recht über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, also einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers entschieden.

§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sieht keinen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 12). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., Rn. 12c). Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (zum Ganzen vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2008, L 13 AS 4562/08 ER-B, in Juris Rn. 4).

Der mit Klage angefochtene Verwaltungsakt ist zumindest insoweit offensichtlich rechtswidrig, als er Regelungen enthält, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sind.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 23.09.2016 ist § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II (in der ab 01.08.2016 anzuwendenden Fassung vom 26.07.2016). Nach dieser Vorschrift sollen, soweit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt, die Regelungen nach Absatz 2 durch Verwaltungsakt vorgenommen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, war danach im vorliegenden Fall zulässig, da – wie das SG zu Recht festgestellt hat – eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war. Auf den Vorschlag des Antragstellers, eine Rechtsprechung des BSG abzuwarten, musste sich der Antragsgegner nicht einlassen, nachdem dem Antragsteller eine um Bewerbungskosten angepasste Eingliederungsvereinbarung übersandt worden war. Allein die Tatsache, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht innerhalb der genannten Frist wieder vorgelegt worden war, dürfte das Scheitern der Verhandlungen ausreichend belegt haben.

Gem. § 15 Abs. 2 SGB II (in der ab 01.08.2016 anwendbaren Fassung) soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R –, juris). Dabei handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen (so schon die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II [Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1]). Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 – L 3 AS 99/15 B ER –, juris). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 14.07.2015 – L 9 AS 609/15 –, juris; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).

Es ist daher zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt festlegt, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er Eigenbemühungen nachweisen muss (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 774/16 B ER –, juris). Entsprechend der Urteile des BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R, muss im Eingliederungsverwaltungsakt dabei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden sein. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensausübung enthalten; denn Ermessen muss im Eingliederungsverwaltungsakt nur ausgeübt werden, wenn die konkreten Verpflichtungen des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die zugesagten Leistungen nicht ausgewogen erscheinen.

Der Senat kann es trotz Zweifel hieran dahingestellt sein lassen, ob unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung und der oben gemachten Ausführungen ein solches ausgewogenes Verhältnis besteht, wenn der Beklagte neben einer "Beratung bei Bedarf" und der Veröffentlichung des Bewerberprofils in der Jobbörse der Bundesagentur lediglich die Zusendung von Vermittlungsvorschlägen sowie die Übernahme von Bewerbungskosten in der genannten Höhe verspricht. Diese Maßnahmen dürften im Wesentlichen der Arbeitsvermittlung zuzuordnen sein, auf die der Kläger gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ohnehin einen Rechtsanspruch hat. Eine "maßgeschneiderte Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R –, juris) lässt sich dem ohne weitere Begründung gebliebenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht ohne Weiteres entnehmen (zur u. U. erforderlichen Ermessensausübung im Falle eines Ungleichgewichts, vgl. BSG, ebenda).

Darüber hinaus dürften im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spätestens nach der Neufassung des § 15 SGB II und dem Wegfall von "insbesondere" in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB a. F (jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II) weitergehende und hiervon abweichende Regelungen als die in den Nummern 1 bis 3 genannten nicht mehr zulässig sein. Danach hat sich der Antragsgegner auf die Regelung, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, zu beschränken.

Damit dürfte sich die vom Antragsgegner in der durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung unter 2. ("Bemühungen von Herrn M. E.") dem Antragsteller (auch) aufgegebene Verpflichtung, Änderungen (z.B. Arbeitsaufnahme, Ortsabwesenheit, Nebenbeschäftigung, Krankheitszeiten, Änderung der Kontaktdaten, u.a.) umgehend dem Jobcenter Landkreis H. mitzuteilen, als rechtswidrig erweisen, weil dies kein rechtlich zulässiger und über § 15 SGB II gedeckter Regelungsinhalt einer Eingliederungsvereinbarung ist.

Der erkennende Senat hat schon zu der bis 01.08.2016 geltenden Rechtslage entschieden (Beschluss vom 19.02.2015 – L 9 AS 5315/14 ER-B –; Urteil vom 14.07.2015 – L 9 AS 609/15 –, juris), dass mit der Aufnahme einer solchen Regelung in die durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung auch keine in einem weiteren Sinn verstandene Eingliederung in Arbeit verbunden werden kann, zumal der Antragsgegner mit der Regelung solcher Verpflichtungen des Leistungsempfängers, die diesen grundsätzlich und unabhängig von der Frage der Wiedereingliederung treffen (Mitteilung geänderter Daten, Arbeitsaufnahme, Arbeitsunfähigkeit, etc.) Sanktionstatbestände im Sinne des § 31a SGB II schafft, die über die "Ahndungsmöglichkeiten" von Verstößen gegen Nebenpflichten aus dem Leistungsverhältnis hinausgehen. So führt die Nichtvorlage einer AU-Bescheinigung regelmäßig gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Einstellung von Leistungen für die Zukunft, die ungenehmigte Ortsabwesenheit u. U. zum Entfallen des Leistungsanspruches, die Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen ggfs. zur Aufhebung der Leistung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung von Arbeitslosengeld II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insoweit eigenständige Sanktionstatbestände zu schaffen, die der Gesetzgeber als nicht sanktionsbewehrt angesehen hat, ist mit der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar.

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich nur um allgemeine Hinweise gehandelt habe. Denn durch den Rahmen, mit dem der Antragsgegner optisch die eigenen Verpflichtungen von den Verpflichtungen des Leistungsempfängers trennt, ist für den Betrachter eindeutig zu erkennen, dass diese Regelung ebenfalls zu den vom Antragsteller erwarteten Bemühungen gehört. Weil der Antragsgegner keine Differenzierungen vornimmt und etwa in der Rechtsfolgenbelehrung nur von "Verstößen gegen die in diesem Bescheid festgelegten Pflichten" spricht, ist unzweideutig, dass hierunter zumindest die unter "2. Bemühungen von Herrn M. E." genannten fallen.

Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbstständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Schon letzteres lässt sich nicht feststellen, da der Antragsteller dies bereits im Widerspruchsverfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats moniert hatte, ohne dass der Antragsgegner Veranlassung sah, die Rechtswidrigkeit auch in diesem Punkt zu überprüfen und ggfs. den Verwaltungsakt anzupassen. Stellt sich zudem – wie ausgeführt – eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER –, juris). Insofern dürfte vorliegend festzustellen sein, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig ist.

Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat ein vorrangiges Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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