Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 351/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3574/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Zahlung von Geld, nach einer sinngemäßen Auslegung seines Begehrens eine Verletztenrente wegen eines Unfalls am 19. Juni 2013.
Der Kläger ist 1938 geboren. Er ist in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert. Erstmals ab dem 1. August 1964 wurde er als Mitglied in die damalige Altershilfe für Landwirte aufgenommen. Nach der Agrarsozialreform 1995 wurde auch seine Ehefrau Pflichtmitglied der Alterssicherung für Landwirte. Dort ist der Kläger seit dem 1. Oktober 2003 beitragsfrei, nachdem er das 65. Lebensjahr erreicht hatte. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung führt ihn weiterhin als beitragspflichtiges Mitglied.
Mindestens seit dem Jahre 2002 haben der Kläger und seine Ehefrau zahlreiche Gerichtsverfahren gegen die verschiedenen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geführt und dabei - bei sinngemäßer Auslegung ihrer Begehren - Rückzahlung bzw. Erstattung der Beiträge begehrt. Soweit ihre Angaben nachvollziehbar waren, gehen sie davon aus, dass sie keine Landwirte seien oder aber die gesetzlichen Vorschriften der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unwirksam seien oder auf sie nicht angewandt werden könnten. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben regelmäßig entschieden, dass der Kläger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, der die Mindestgröße überschreitet, und dass die Beitragsfestsetzungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch im Einzelnen rechtmäßig waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (LSG) vom 15. Juni 2004 (L 10 LW 4919/03 und L 10 LW 1203/04), vom 18. Mai 2006 (L 10 LW 5599/05), vom 9. Dezember 2009 (L 5 KR 2250/09), vom 8. Juni 2011 (L 5 KR 2964/10), vom 22. März 2013 (L 4 KR 4367/12) und vom 20. Juni 2013 (L 10 LW 4350/12) verwiesen. Die letzten Anträge des Klägers auf Rückerstattung von Beiträgen, auch jenen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, waren Gegenstand des Verfahrens L 10 LW 3609/14 ER-B vor dem LSG und wurden mit Beschluss vom 23. September 2014 abgelehnt.
Daneben hat der Kläger mehrfach gerichtlich Leistungen aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung begehrt, darunter die Gewährung einer Betriebshilfe sowie Krankengeld und (höheres) Altersgeld (vgl. Urteil des LSG vom 14. Juli 2010 - L 5 KR 1467/10).
Am 19. Juni 2013 begab sich der Kläger in das O.-Klinikum W. und teilte mit, er sei beim Zusammentreiben von Vieh gestürzt und mit der linken Schulter in eine Heugabel gefallen. Ausweislich des Berichts des Durchgangsarztes (D-Arzt) Dr. D. und des Ent¬lassungsberichts der Klinik vom 20. Juni 2013 sowie der Entlassungsanzeige vom 24. Juni 2013 bestanden zwei etwa 2 bis 3 cm lange Stichverletzungen kranial (in Richtung des Kopfes) des linken Schulterblatts und eine oberflächliche Rissquetschwunde supraklavikular (oberhalb des Schlüsselbeins) links. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des linken Arms waren intakt. Die Verletzungen wurden desinfiziert sowie mit einer Primärnaht Haut und Unterhaut geschlossen. Bei der Entlassung am 20. Juni 2013 war der Kläger beschwerdefrei und die Wunden waren reizlos. Der Kläger nahm den angebotenen Nachuntersuchungstermin am 27. Juni 2013 wahr. Dabei stellte Dr. D. fest, dass die Wunden reizlos abgeheilt waren und der Kläger keinerlei Schmerzen mehr angab. Das Heilverfahren sei beendet, die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) betrage 0
Am 24. Juli 2013 stellte sich der Kläger bei dem D-Arzt N. vor. Er gab jetzt an, er sei am 19. Juni 2013 auch auf die rechte Hand bzw. den rechten Unterarm gefallen, diese Seite sei jedoch nicht untersucht worden. Die linke Schulter sei jetzt "gut", jedoch beständen seit dem Unfall belastungsabhängige Schmerzen am rechten Unterarm dorsalseitig auch in Ruhe und eine Gefühlsminderung der Finger rechts. Herr N. stellte ein leichtes Streckdefizit im rechten Ellenbogen und Druckschmerzen am Arm sowie eine Hypästhesie der Finger I bis IV rechts fest. Der Faustschluss sei soeben mit Kraftminderung möglich, die Handgelenke frei beweglich. Die Röntgenuntersuchung ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung, aber eine deutliche arthrotische Veränderung des Ellenbogengelenks mit Anzeichen einer radioulnaren Synostose. Neben der Stichverletzung links wurde nunmehr eine Zerrung des rechten Ellenbogens und Unterarms diagnostiziert, die jedoch nicht unfallbedingt sei, daher kassenärztlich weiter abgeklärt und behandelt werden solle
Die Beklagte forderte den Kläger mehrfach auf, eine Unfallanzeige zu erstatten. Er teilte am 2. August 2013 mit, er habe detailliert alles angegeben, er habe noch Schmerzen, die ihm kein Arzt mehr nehmen könne, er sei mit einer Datenübermittlung nicht einverstanden und fordere sofortige Auszahlung seines "Eigen-Geldes" Als ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch nachfragte, ließ ihn der Kläger nicht zu Wort kommen und beschimpfte ihn "in übelster Weise"; dabei teilte er mit, er werde keine Unfallanzeige erstatten und die Beklagte möge sich als "Tagdieb zum Teufel scheren" (Gesprächsnotiz vom 7. August 2013). Noch am selben Tag schickte der Kläger der Beklagten ein Telefax, in dem er sich über den Anrufer beschwerte und ausführte, die Beklagte übe Telefonterror aus und möge ihn in Ruhe lassen Am 12. August 2013 erstattete der Kläger per Telefax Unfallanzeige und drohte rechtliche Schritte wegen des Anrufs vom 7. August 2013 an
Mit Bescheid vom 15. August 2013 stellte die Beklagte fest, es sei nicht wahrscheinlich, dass nach dem Unfall vom 19. Juni 2013 Unfallfolgen, die einen Rentenanspruch begründeten, verblieben seien. In der Begründung machte die Beklagte allein Ausführungen zu einem Rentenanspruch. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung
Mit Telefax vom 20. August 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte seine Anzeige aufrecht, im Übrigen machte er Ausführungen zu dem Anruf.
Am 6. Februar 2015 hat sich der Kläger an das Sozialgericht Reutlingen (SG) gewandt und ausgeführt, er sei nicht länger bereit, Beiträge in eine Versicherung einzuzahlen, ferner er sei unverschuldet mit der Schulter in einen Haken gefallen, weswegen er im Krankenhaus W. gewesen sei, er habe seitdem ständige unerträgliche Schmerzen. Er habe Anspruch auf Schmerzensgeld. Dem Schriftsatz hat der Kläger Mahnungen der Beklagten wegen rückständiger Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung beigefügt. In der Folgezeit hat er häufig bei dem SG angerufen und die sofortige Auszahlung seines Geldes gefordert. Nähere Angaben zum Gegenstand des Verfahrens hat er auch auf Nachfrage nicht gemacht.
Das SG hat daraufhin bei der Beklagten nach laufenden oder jüngst abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nachgefragt. Die Beklagte hat mitgeteilt, Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Beitragsrückstände seien zurzeit nicht anhängig, jedoch sei dem Kläger wegen eines Unfalls am 19. Juni 2013, bei dem die linke Schulter betroffen gewesen sei, "mit Verwaltungsakt vom 15. August 2013 eine Abschlussmitteilung" geschickt worden (Schriftsatz vom 7. Mai 2015).
Mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2015 hat das SG die Klagen abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von EUR 150,00 auferlegt. In dem hier streitigen Komplex ist das SG davon ausgegangen, der Kläger habe beantragt, die Beklagte zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines landwirtschaftlichen Unfalls zu verurteilen. Die so verstandene Klage sei unzulässig. Beitragsrückerstattung habe der Kläger schon mehrfach erfolglos begehrt. Die insoweit vorliegenden Bescheide seien bestandskräftig, erneute ablehnende Bescheide seien nicht ergangen. Die Mahnung, die der Kläger vorgelegt habe, sei kein Verwaltungsakt. Zu dem Anspruch auf Schmerzensgeld hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 15. August 2013 eine Entscheidung gefällt und darin die Behandlungskosten für Folgeerscheinungen der Stichverletzung an der linken Schulter übernommen; ein Anspruch auf Schmerzensgeld findet keine gesetzliche Grundlage in den Regelungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. Juli 2015 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 an das SG hat der Kläger weiterhin die sofortige Zahlung unter anderem von Schmerzensgeld gefordert. Das SG hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt. Dort ist das Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen L 6 U 3405/15 geführt worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass zu dem Bescheid vom 15. August 2013 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Daraufhin hat der Senat zunächst mit Beschluss vom 11. September 2015 das Berufungsverfahren in drei Verfahren getrennt, wobei die hier streitige Klage wegen eines "Schmerzensgeldes" unter dem Aktenzeichen L 6 U 3868/15 fortgeführt worden ist. Nachdem der Kläger sodann auf Nachfrage des Senats - sinngemäß - mitgeteilt hatte, die Berufung richte sich nicht (im Sinne einer Untätigkeitsklage) auf den Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern auf eine sofortige Zahlung, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2016 bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ausgesetzt.
Die Beklagte hatte schon am 1. Oktober 2015 das Widerspruchsverfahren aufgenommen und einen Unfallfragebogen übersandt. Der Kläger schickte diesen zurück und machte Angaben zu Schmerzen an der linker Schulter sowie am rechtem Unterarm. Daneben trug er zu einem Überfall eines Nach¬barn mit einem Messer auf ihn vor etwa zwei Jahren vor; dieser Vorfall ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 6 U 3639/16, in dem der erkennende Senat mit weiterem Urteil vom 16. Dezember 2016 entschieden hat.
In dem Verfahren wegen des Unfalls im Jahre 2013 schrieb die Beklagte die behandelnden Ärzte des Klägers an. Herr N. teilte mit, er habe den Kläger am 21. November 2008 wegen einer Omarthrose links (Gelenkverschleiß im linken Schultergelenk) und einer akuten Bizepssehnentendinitis behandelt. Dr. G. gab an, er sei von 1998 bis Mai 2011 der Hausarzt des Klägers gewesen er habe ihn am 5. Januar 2011 wegen einer Verletzung am Ellenbogen/Unterarm rechts und am 11. April 2011 wegen einer oberflächlichen Verletzung dort bei Zustand nach Prellung bei Arthrose und Schmerzen auf Grund arthrotischer Veränderungen behandelt. Er übersandte auch ärztliche Befundberichte zu dem hierfür verantwortlichen Unfall vom 4. Januar 2011.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Sp. vom 7. April 2016 zu dem hier streitigen Unfall sowie zu dem behaupteten Angriff durch den Nachbarn ein. Der Unfall vom 19. Juni 2013 habe nur die abgeheilte Stichverletzung an der linken Schulter verursacht. Es lägen keine bleibenden Unfallfolgen vor, es fehlten sogar Hinweise auf eine weitere Behandlungsbedürftigkeit. Die Veränderungen am rechten Arm, die nach dem Unfall weder der Kläger angegeben noch die behandelnden Ärzte festgestellt hätten, seien nicht Unfallfolge. Eine rentenberechtigende MdE werde nicht erreicht.
Die Beklagte erließ daraufhin den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016. Sie führte darin aus, der Kläger begehre "Schmerzensgeld, Verletztengeld und eine Unfallrente". Insoweit beständen keine Ansprüche. Der Unfall am 19. Juni 2013 habe keine Gesundheitsschäden hinterlassen, die zu der für einen Anspruch auf Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung notwendigen MdE um 30 v.H. führten. Zur Begründung wurde auf die D-Arzt-Berichte von Dr. D. und Dr. N. und - wegen der Beschwerden am rechten Arm - auf die Vorbehandlungen im Jahre 2011 hingewiesen.
Am 12. September 2016 hat das SG dem LSG mitgeteilt, der Kläger habe dort eine - weitere - Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2013 erhoben. Hierbei hat das SG auch auf den genannten Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016 hingewiesen. Der Senat führt das ausgesetzte Berufungsverfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen L 6 U 3574/16.
Zu einem anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, vielmehr hat er die Ladungen an das LSG zurückgeschickt - wie er es mit allen Schreiben des Gerichts macht - und weiterhin sofortige Zahlung von "Eigen-Geld von EUR 100.000,00 sowie EUR 50.000,00" sowie "extra Schmerzensgeld" in nicht genannter Höhe begehrt.
Der Kläger beantragt (bei sinngemäßer Auslegung),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2015 teilweise aufzuheben, den Bescheid vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, wegen der Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2013 Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 ist niemand erschienen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Auf diese Möglichkeit war der Kläger gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Ladung hingewiesen worden.
Der Senat fasst das Begehren des Klägers wie im Tatbestand dargestellt auf. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über den "erhobenen Anspruch" des Klägers, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Vorschrift erlaubt, das Begehren eines Beteiligten auszulegen, wenn auch nach den in § 106 Abs. 1 SGG vorgesehenen Hinweisen des Gerichts keine sachdienlichen Anträge gestellt werden, wie es hier der Fall ist. Hierbei steht der wirkliche Wille des Erklärenden im Vordergrund (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), nicht die Auffassung eines objektiven Erklärungsempfängers wie in den Fällen des § 157 BGB (so auch Keller, in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2014, § 123 Rz. 3). Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen, soweit diese nachvollziehbar sind, mit dem Unfall vom 19. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2013 befasst. In jenem Bescheid hatte die Beklagte allein über einen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) entschieden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Kläger diese Rente begehrt. Der wörtlich gestellte Antrag auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld wäre dagegen auch für den Kläger nicht sachdienlich. Das SG hätte einen solchen Antrag abtrennen und nach § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs gemäß § 13 GVG, hier das Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 GVG), verweisen müssen, weil der darin geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) darstellen würde. Der erkennende Senat könnte zwar einen solchen Rechtsstreit wegen nicht mehr verweisen, sondern müsste nach § 17a Abs. 5 GVG in der Sache auch über einen solchen Amtshaftungsanspruch entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 5. März 2015 - B 8 SO 38/14 BH - juris Rz. 5); deutlicher noch Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 14. Dezember 1998 – 5 AS 8/98 –, juris Rz. 20). Jedoch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitarbeiter der Beklagten in schuldhafter Weise ihnen obliegenden Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt und diesem daraus ein - immaterieller - Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB) entstanden sein könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die Berufung des Klägers statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG), soweit er die Gewährung einer Verletztenrente begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie der Kläger in der nach § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Monatsfrist erhoben, denn auch der Eingang des Berufungsschriftsatzes bei dem SG hat diese Frist gewahrt (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Dies gilt zunächst im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids und einer Zurückverweisung der Streitsache an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Zwar hat das SG die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden, denn es hat sie für unzulässig gehalten, auch soweit der Kläger - bei sinngemäßer Auslegung - Verletztenrente begehrt. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt jedoch außerdem voraus, dass dieses Prozessurteil zu Unrecht ergangen ist, die Klage also nicht unzulässig war (Keller, a.a.O., § 159 Rz. 2a). Dies war hier nicht der Fall. Bei Erlass des Gerichtsbescheids war die Klage tatsächlich unzulässig, allerdings, weil zu jenem Zeitpunkt das nach § 78 SGG notwendige Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden war. Außerdem steht eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG generell im Ermessen des Berufungsgerichts (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2011 - B 13 R 211/10 B –, juris, Rz. 19). Gegen eine Zurückverweisung sprechen eine schon lange Verfahrensdauer, der Wunsch der Beteiligten nach einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht und der Abschluss der Ermittlungen. Diese Gründe liegen auch hier vor, insbesondere sind keine weiteren Ermittlungen notwendig und der Kläger hat mehrfach eindringlich deutlich gemacht, dass er eine Sachentscheidung des Senats begehrt.
Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das SG hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings ist die Klage nunmehr zulässig. Wie schon ausgeführt, ist das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren inzwischen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ferner ist die Klage, die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, nicht deshalb unzulässig (geworden), weil der Kläger in derselben Sache - erneut - auch Klage bei dem SG erhoben hat. In den Fällen einer doppelten Rechtshängigkeit wie hier ist nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nur das zweite, das später eingeleitete Verfahren unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rz. 7 m.w.N.). Dies ist hier das Verfahren beim SG. Die dort zu beachtende Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit endet erst, wenn das Verfahren, über das der Senat mit diesem Urteil entscheidet, rechtskräftig beendet ist; danach tritt an ihre Stelle ggfs. die Einrede der Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 26. April 2016 - B 2 U 13/14 R -, juris, Rz. 18).
Die Klage ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wegen des Unfalls vom 19. Juni 2013 besteht nicht.
Anspruch auf Verletztenrente haben Versicherte nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Weiter regelt § 56 Abs. 3 SGB VII, dass bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente und bei einer MdE Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der MdE entspricht. Von diesen Vorschriften bestehen jedoch - seit dem 1. Januar 2008 und damit auch schon für den hier streitigen Versicherungsfall - abweichende Regelungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung: Gemäß § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII, eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) haben Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente nur, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v.H. gemindert ist. Diese Erhöhung der Mindest-MdE von 20 auf 30 v. H. für landwirtschaftliche Unternehmer ist mit der Verfassung, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2016 - L 1 U 5200/15 -, juris, Rz. 39).
Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der angeschuldigte Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII einen Gesundheitsschaden verursacht hat und hieraus dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Funktionseinbußen mit Auswirkungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) entstanden sind. Hierbei sind sowohl der Versicherungsfall als auch der Gesundheits(erst)schaden und ferner die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vollbeweis festzustellen, während für den jeweiligen Ursachenzusammenhang zwischen diesen Voraussetzungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
Der Kläger hat am 19. Juni 2013 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, als er beim Zusammentreiben von Vieh stürzte und mit der linken Schulter in eine Heugabel fiel. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat diesen Unfall in dem hier angegriffenen Bescheid vom 15. August 2013 deswegen anerkannt. Der Kläger war zu jenem Zeitpunkt auch bei der Beklagten versichert. Er ist Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII). Diese Voraussetzung eines Rentenanspruchs hat der Kläger zwar in verschiedenen anderen gerichtlichen Verfahren, in denen er die Rückerstattung von Beiträgen geltend macht, bestritten. Jedoch ist in jenen Verfahren zwischen den Beteiligten mehrfach rechtskräftig festgestellt worden, dass Versicherungsschutz besteht.
Dieser Vorfall hat bei dem Kläger - im Sinne eines Gesundheits(erst)schadens - zu zwei etwa 2 bis 3 cm langen Stichverletzungen des linken Schulterblatts und zu einer oberflächlichen Rissquetschwunde über dem Schlüsselbein links geführt. Diese Unfallfolgen hat D-Arzt Dr. D. noch am Unfalltag festgestellt, und die Beklagte hat sie mit dem angegriffenen Bescheid anerkannt. Die Schädigungen am rechten Arm dagegen sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Eine Verletzung am rechten Arm hatte der Kläger erstmals bei der Vorstellung bei Herrn N. am 24. Juli 2013 vorgetragen. Es lagen an dieser Gliedmaße zwar Funktionseinschränkungen vor. Herr N. konnte ein leichtes Streckdefizit im rechten Ellenbogen und Druckschmerzen am Arm sowie eine Hypästhesie der Finger I bis IV rechts feststellen. Diese Beeinträchtigungen waren jedoch degenerativ bedingt. Herr N. selbst hat noch bei der Untersuchung am 24. Juli 2013 im Rahmen einer Röntgenuntersuchung entsprechende "deutliche" arthrotische Veränderungen des Ellenbogengelenks mit Anzeichen einer radioulnaren Synostose festgestellt und die akute "Zerrung des rechten Ellenbogens und Unterarms" als nicht unfallbedingt eingestuft. Dass die Schädigungen am rechten Arm bereits vor dem Unfall bestanden hatten, hat dann später im Widerspruchsverfahren der - früher - behandelnde Hausarzt Dr. G. bestätigt. Er hat bekundet, er habe den Kläger schon am 5. Januar 2011 und am 11. April 2011 wegen einer - wohl am 4. Januar 2011 zugezogenen - Verletzung am Ellenbogen/Unterarm rechts sowie wegen einer Arthrose und Schmerzen auf Grund arthrotischer Veränderungen im rechten Arm behandelt. Gegen eine Verursachung durch den Unfall am 19. Juni 2013 spricht auch, dass der Kläger bei der Vorstellung bei Dr. D. keine Beschwerden rechts mitgeteilt hat und Dr. D. auch keine solche Verletzung feststellen konnte.
Die danach am 19. Juni 2013 verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Schulter haben keine bleibenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt verursacht. Bereits bei der Entlassung aus der W.-Klinik am 20. Juni 2013 war der Kläger beschwerdefrei und die Wunden waren reizlos. Bei den späteren Nachuntersuchungen hatte der Kläger selbst angegeben, die linke Schulter sei jetzt "gut". Die Wunden waren abgeheilt und es bestanden keine Schmerzen mehr, sogar die Behandlungsbedürftigkeit fehlte, worauf Beratungsarzt Dr. Sp. zu Recht hingewiesen hat. Soweit Narben zurückgeblieben sind, folgt daraus keine MdE.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Zahlung von Geld, nach einer sinngemäßen Auslegung seines Begehrens eine Verletztenrente wegen eines Unfalls am 19. Juni 2013.
Der Kläger ist 1938 geboren. Er ist in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert. Erstmals ab dem 1. August 1964 wurde er als Mitglied in die damalige Altershilfe für Landwirte aufgenommen. Nach der Agrarsozialreform 1995 wurde auch seine Ehefrau Pflichtmitglied der Alterssicherung für Landwirte. Dort ist der Kläger seit dem 1. Oktober 2003 beitragsfrei, nachdem er das 65. Lebensjahr erreicht hatte. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung führt ihn weiterhin als beitragspflichtiges Mitglied.
Mindestens seit dem Jahre 2002 haben der Kläger und seine Ehefrau zahlreiche Gerichtsverfahren gegen die verschiedenen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geführt und dabei - bei sinngemäßer Auslegung ihrer Begehren - Rückzahlung bzw. Erstattung der Beiträge begehrt. Soweit ihre Angaben nachvollziehbar waren, gehen sie davon aus, dass sie keine Landwirte seien oder aber die gesetzlichen Vorschriften der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unwirksam seien oder auf sie nicht angewandt werden könnten. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben regelmäßig entschieden, dass der Kläger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, der die Mindestgröße überschreitet, und dass die Beitragsfestsetzungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch im Einzelnen rechtmäßig waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (LSG) vom 15. Juni 2004 (L 10 LW 4919/03 und L 10 LW 1203/04), vom 18. Mai 2006 (L 10 LW 5599/05), vom 9. Dezember 2009 (L 5 KR 2250/09), vom 8. Juni 2011 (L 5 KR 2964/10), vom 22. März 2013 (L 4 KR 4367/12) und vom 20. Juni 2013 (L 10 LW 4350/12) verwiesen. Die letzten Anträge des Klägers auf Rückerstattung von Beiträgen, auch jenen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, waren Gegenstand des Verfahrens L 10 LW 3609/14 ER-B vor dem LSG und wurden mit Beschluss vom 23. September 2014 abgelehnt.
Daneben hat der Kläger mehrfach gerichtlich Leistungen aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung begehrt, darunter die Gewährung einer Betriebshilfe sowie Krankengeld und (höheres) Altersgeld (vgl. Urteil des LSG vom 14. Juli 2010 - L 5 KR 1467/10).
Am 19. Juni 2013 begab sich der Kläger in das O.-Klinikum W. und teilte mit, er sei beim Zusammentreiben von Vieh gestürzt und mit der linken Schulter in eine Heugabel gefallen. Ausweislich des Berichts des Durchgangsarztes (D-Arzt) Dr. D. und des Ent¬lassungsberichts der Klinik vom 20. Juni 2013 sowie der Entlassungsanzeige vom 24. Juni 2013 bestanden zwei etwa 2 bis 3 cm lange Stichverletzungen kranial (in Richtung des Kopfes) des linken Schulterblatts und eine oberflächliche Rissquetschwunde supraklavikular (oberhalb des Schlüsselbeins) links. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des linken Arms waren intakt. Die Verletzungen wurden desinfiziert sowie mit einer Primärnaht Haut und Unterhaut geschlossen. Bei der Entlassung am 20. Juni 2013 war der Kläger beschwerdefrei und die Wunden waren reizlos. Der Kläger nahm den angebotenen Nachuntersuchungstermin am 27. Juni 2013 wahr. Dabei stellte Dr. D. fest, dass die Wunden reizlos abgeheilt waren und der Kläger keinerlei Schmerzen mehr angab. Das Heilverfahren sei beendet, die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) betrage 0
Am 24. Juli 2013 stellte sich der Kläger bei dem D-Arzt N. vor. Er gab jetzt an, er sei am 19. Juni 2013 auch auf die rechte Hand bzw. den rechten Unterarm gefallen, diese Seite sei jedoch nicht untersucht worden. Die linke Schulter sei jetzt "gut", jedoch beständen seit dem Unfall belastungsabhängige Schmerzen am rechten Unterarm dorsalseitig auch in Ruhe und eine Gefühlsminderung der Finger rechts. Herr N. stellte ein leichtes Streckdefizit im rechten Ellenbogen und Druckschmerzen am Arm sowie eine Hypästhesie der Finger I bis IV rechts fest. Der Faustschluss sei soeben mit Kraftminderung möglich, die Handgelenke frei beweglich. Die Röntgenuntersuchung ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung, aber eine deutliche arthrotische Veränderung des Ellenbogengelenks mit Anzeichen einer radioulnaren Synostose. Neben der Stichverletzung links wurde nunmehr eine Zerrung des rechten Ellenbogens und Unterarms diagnostiziert, die jedoch nicht unfallbedingt sei, daher kassenärztlich weiter abgeklärt und behandelt werden solle
Die Beklagte forderte den Kläger mehrfach auf, eine Unfallanzeige zu erstatten. Er teilte am 2. August 2013 mit, er habe detailliert alles angegeben, er habe noch Schmerzen, die ihm kein Arzt mehr nehmen könne, er sei mit einer Datenübermittlung nicht einverstanden und fordere sofortige Auszahlung seines "Eigen-Geldes" Als ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch nachfragte, ließ ihn der Kläger nicht zu Wort kommen und beschimpfte ihn "in übelster Weise"; dabei teilte er mit, er werde keine Unfallanzeige erstatten und die Beklagte möge sich als "Tagdieb zum Teufel scheren" (Gesprächsnotiz vom 7. August 2013). Noch am selben Tag schickte der Kläger der Beklagten ein Telefax, in dem er sich über den Anrufer beschwerte und ausführte, die Beklagte übe Telefonterror aus und möge ihn in Ruhe lassen Am 12. August 2013 erstattete der Kläger per Telefax Unfallanzeige und drohte rechtliche Schritte wegen des Anrufs vom 7. August 2013 an
Mit Bescheid vom 15. August 2013 stellte die Beklagte fest, es sei nicht wahrscheinlich, dass nach dem Unfall vom 19. Juni 2013 Unfallfolgen, die einen Rentenanspruch begründeten, verblieben seien. In der Begründung machte die Beklagte allein Ausführungen zu einem Rentenanspruch. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung
Mit Telefax vom 20. August 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte seine Anzeige aufrecht, im Übrigen machte er Ausführungen zu dem Anruf.
Am 6. Februar 2015 hat sich der Kläger an das Sozialgericht Reutlingen (SG) gewandt und ausgeführt, er sei nicht länger bereit, Beiträge in eine Versicherung einzuzahlen, ferner er sei unverschuldet mit der Schulter in einen Haken gefallen, weswegen er im Krankenhaus W. gewesen sei, er habe seitdem ständige unerträgliche Schmerzen. Er habe Anspruch auf Schmerzensgeld. Dem Schriftsatz hat der Kläger Mahnungen der Beklagten wegen rückständiger Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung beigefügt. In der Folgezeit hat er häufig bei dem SG angerufen und die sofortige Auszahlung seines Geldes gefordert. Nähere Angaben zum Gegenstand des Verfahrens hat er auch auf Nachfrage nicht gemacht.
Das SG hat daraufhin bei der Beklagten nach laufenden oder jüngst abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nachgefragt. Die Beklagte hat mitgeteilt, Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Beitragsrückstände seien zurzeit nicht anhängig, jedoch sei dem Kläger wegen eines Unfalls am 19. Juni 2013, bei dem die linke Schulter betroffen gewesen sei, "mit Verwaltungsakt vom 15. August 2013 eine Abschlussmitteilung" geschickt worden (Schriftsatz vom 7. Mai 2015).
Mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2015 hat das SG die Klagen abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von EUR 150,00 auferlegt. In dem hier streitigen Komplex ist das SG davon ausgegangen, der Kläger habe beantragt, die Beklagte zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines landwirtschaftlichen Unfalls zu verurteilen. Die so verstandene Klage sei unzulässig. Beitragsrückerstattung habe der Kläger schon mehrfach erfolglos begehrt. Die insoweit vorliegenden Bescheide seien bestandskräftig, erneute ablehnende Bescheide seien nicht ergangen. Die Mahnung, die der Kläger vorgelegt habe, sei kein Verwaltungsakt. Zu dem Anspruch auf Schmerzensgeld hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 15. August 2013 eine Entscheidung gefällt und darin die Behandlungskosten für Folgeerscheinungen der Stichverletzung an der linken Schulter übernommen; ein Anspruch auf Schmerzensgeld findet keine gesetzliche Grundlage in den Regelungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. Juli 2015 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 an das SG hat der Kläger weiterhin die sofortige Zahlung unter anderem von Schmerzensgeld gefordert. Das SG hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt. Dort ist das Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen L 6 U 3405/15 geführt worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass zu dem Bescheid vom 15. August 2013 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Daraufhin hat der Senat zunächst mit Beschluss vom 11. September 2015 das Berufungsverfahren in drei Verfahren getrennt, wobei die hier streitige Klage wegen eines "Schmerzensgeldes" unter dem Aktenzeichen L 6 U 3868/15 fortgeführt worden ist. Nachdem der Kläger sodann auf Nachfrage des Senats - sinngemäß - mitgeteilt hatte, die Berufung richte sich nicht (im Sinne einer Untätigkeitsklage) auf den Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern auf eine sofortige Zahlung, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2016 bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ausgesetzt.
Die Beklagte hatte schon am 1. Oktober 2015 das Widerspruchsverfahren aufgenommen und einen Unfallfragebogen übersandt. Der Kläger schickte diesen zurück und machte Angaben zu Schmerzen an der linker Schulter sowie am rechtem Unterarm. Daneben trug er zu einem Überfall eines Nach¬barn mit einem Messer auf ihn vor etwa zwei Jahren vor; dieser Vorfall ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 6 U 3639/16, in dem der erkennende Senat mit weiterem Urteil vom 16. Dezember 2016 entschieden hat.
In dem Verfahren wegen des Unfalls im Jahre 2013 schrieb die Beklagte die behandelnden Ärzte des Klägers an. Herr N. teilte mit, er habe den Kläger am 21. November 2008 wegen einer Omarthrose links (Gelenkverschleiß im linken Schultergelenk) und einer akuten Bizepssehnentendinitis behandelt. Dr. G. gab an, er sei von 1998 bis Mai 2011 der Hausarzt des Klägers gewesen er habe ihn am 5. Januar 2011 wegen einer Verletzung am Ellenbogen/Unterarm rechts und am 11. April 2011 wegen einer oberflächlichen Verletzung dort bei Zustand nach Prellung bei Arthrose und Schmerzen auf Grund arthrotischer Veränderungen behandelt. Er übersandte auch ärztliche Befundberichte zu dem hierfür verantwortlichen Unfall vom 4. Januar 2011.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Sp. vom 7. April 2016 zu dem hier streitigen Unfall sowie zu dem behaupteten Angriff durch den Nachbarn ein. Der Unfall vom 19. Juni 2013 habe nur die abgeheilte Stichverletzung an der linken Schulter verursacht. Es lägen keine bleibenden Unfallfolgen vor, es fehlten sogar Hinweise auf eine weitere Behandlungsbedürftigkeit. Die Veränderungen am rechten Arm, die nach dem Unfall weder der Kläger angegeben noch die behandelnden Ärzte festgestellt hätten, seien nicht Unfallfolge. Eine rentenberechtigende MdE werde nicht erreicht.
Die Beklagte erließ daraufhin den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016. Sie führte darin aus, der Kläger begehre "Schmerzensgeld, Verletztengeld und eine Unfallrente". Insoweit beständen keine Ansprüche. Der Unfall am 19. Juni 2013 habe keine Gesundheitsschäden hinterlassen, die zu der für einen Anspruch auf Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung notwendigen MdE um 30 v.H. führten. Zur Begründung wurde auf die D-Arzt-Berichte von Dr. D. und Dr. N. und - wegen der Beschwerden am rechten Arm - auf die Vorbehandlungen im Jahre 2011 hingewiesen.
Am 12. September 2016 hat das SG dem LSG mitgeteilt, der Kläger habe dort eine - weitere - Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2013 erhoben. Hierbei hat das SG auch auf den genannten Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016 hingewiesen. Der Senat führt das ausgesetzte Berufungsverfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen L 6 U 3574/16.
Zu einem anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, vielmehr hat er die Ladungen an das LSG zurückgeschickt - wie er es mit allen Schreiben des Gerichts macht - und weiterhin sofortige Zahlung von "Eigen-Geld von EUR 100.000,00 sowie EUR 50.000,00" sowie "extra Schmerzensgeld" in nicht genannter Höhe begehrt.
Der Kläger beantragt (bei sinngemäßer Auslegung),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2015 teilweise aufzuheben, den Bescheid vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, wegen der Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2013 Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 ist niemand erschienen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Auf diese Möglichkeit war der Kläger gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Ladung hingewiesen worden.
Der Senat fasst das Begehren des Klägers wie im Tatbestand dargestellt auf. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über den "erhobenen Anspruch" des Klägers, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Vorschrift erlaubt, das Begehren eines Beteiligten auszulegen, wenn auch nach den in § 106 Abs. 1 SGG vorgesehenen Hinweisen des Gerichts keine sachdienlichen Anträge gestellt werden, wie es hier der Fall ist. Hierbei steht der wirkliche Wille des Erklärenden im Vordergrund (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), nicht die Auffassung eines objektiven Erklärungsempfängers wie in den Fällen des § 157 BGB (so auch Keller, in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2014, § 123 Rz. 3). Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen, soweit diese nachvollziehbar sind, mit dem Unfall vom 19. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2013 befasst. In jenem Bescheid hatte die Beklagte allein über einen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) entschieden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Kläger diese Rente begehrt. Der wörtlich gestellte Antrag auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld wäre dagegen auch für den Kläger nicht sachdienlich. Das SG hätte einen solchen Antrag abtrennen und nach § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs gemäß § 13 GVG, hier das Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 GVG), verweisen müssen, weil der darin geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) darstellen würde. Der erkennende Senat könnte zwar einen solchen Rechtsstreit wegen nicht mehr verweisen, sondern müsste nach § 17a Abs. 5 GVG in der Sache auch über einen solchen Amtshaftungsanspruch entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 5. März 2015 - B 8 SO 38/14 BH - juris Rz. 5); deutlicher noch Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 14. Dezember 1998 – 5 AS 8/98 –, juris Rz. 20). Jedoch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitarbeiter der Beklagten in schuldhafter Weise ihnen obliegenden Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt und diesem daraus ein - immaterieller - Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB) entstanden sein könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die Berufung des Klägers statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG), soweit er die Gewährung einer Verletztenrente begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie der Kläger in der nach § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Monatsfrist erhoben, denn auch der Eingang des Berufungsschriftsatzes bei dem SG hat diese Frist gewahrt (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Dies gilt zunächst im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids und einer Zurückverweisung der Streitsache an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Zwar hat das SG die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden, denn es hat sie für unzulässig gehalten, auch soweit der Kläger - bei sinngemäßer Auslegung - Verletztenrente begehrt. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt jedoch außerdem voraus, dass dieses Prozessurteil zu Unrecht ergangen ist, die Klage also nicht unzulässig war (Keller, a.a.O., § 159 Rz. 2a). Dies war hier nicht der Fall. Bei Erlass des Gerichtsbescheids war die Klage tatsächlich unzulässig, allerdings, weil zu jenem Zeitpunkt das nach § 78 SGG notwendige Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden war. Außerdem steht eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG generell im Ermessen des Berufungsgerichts (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2011 - B 13 R 211/10 B –, juris, Rz. 19). Gegen eine Zurückverweisung sprechen eine schon lange Verfahrensdauer, der Wunsch der Beteiligten nach einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht und der Abschluss der Ermittlungen. Diese Gründe liegen auch hier vor, insbesondere sind keine weiteren Ermittlungen notwendig und der Kläger hat mehrfach eindringlich deutlich gemacht, dass er eine Sachentscheidung des Senats begehrt.
Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das SG hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings ist die Klage nunmehr zulässig. Wie schon ausgeführt, ist das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren inzwischen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ferner ist die Klage, die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, nicht deshalb unzulässig (geworden), weil der Kläger in derselben Sache - erneut - auch Klage bei dem SG erhoben hat. In den Fällen einer doppelten Rechtshängigkeit wie hier ist nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nur das zweite, das später eingeleitete Verfahren unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rz. 7 m.w.N.). Dies ist hier das Verfahren beim SG. Die dort zu beachtende Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit endet erst, wenn das Verfahren, über das der Senat mit diesem Urteil entscheidet, rechtskräftig beendet ist; danach tritt an ihre Stelle ggfs. die Einrede der Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 26. April 2016 - B 2 U 13/14 R -, juris, Rz. 18).
Die Klage ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wegen des Unfalls vom 19. Juni 2013 besteht nicht.
Anspruch auf Verletztenrente haben Versicherte nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Weiter regelt § 56 Abs. 3 SGB VII, dass bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente und bei einer MdE Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der MdE entspricht. Von diesen Vorschriften bestehen jedoch - seit dem 1. Januar 2008 und damit auch schon für den hier streitigen Versicherungsfall - abweichende Regelungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung: Gemäß § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII, eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) haben Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente nur, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v.H. gemindert ist. Diese Erhöhung der Mindest-MdE von 20 auf 30 v. H. für landwirtschaftliche Unternehmer ist mit der Verfassung, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2016 - L 1 U 5200/15 -, juris, Rz. 39).
Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der angeschuldigte Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII einen Gesundheitsschaden verursacht hat und hieraus dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Funktionseinbußen mit Auswirkungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) entstanden sind. Hierbei sind sowohl der Versicherungsfall als auch der Gesundheits(erst)schaden und ferner die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vollbeweis festzustellen, während für den jeweiligen Ursachenzusammenhang zwischen diesen Voraussetzungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
Der Kläger hat am 19. Juni 2013 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, als er beim Zusammentreiben von Vieh stürzte und mit der linken Schulter in eine Heugabel fiel. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat diesen Unfall in dem hier angegriffenen Bescheid vom 15. August 2013 deswegen anerkannt. Der Kläger war zu jenem Zeitpunkt auch bei der Beklagten versichert. Er ist Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII). Diese Voraussetzung eines Rentenanspruchs hat der Kläger zwar in verschiedenen anderen gerichtlichen Verfahren, in denen er die Rückerstattung von Beiträgen geltend macht, bestritten. Jedoch ist in jenen Verfahren zwischen den Beteiligten mehrfach rechtskräftig festgestellt worden, dass Versicherungsschutz besteht.
Dieser Vorfall hat bei dem Kläger - im Sinne eines Gesundheits(erst)schadens - zu zwei etwa 2 bis 3 cm langen Stichverletzungen des linken Schulterblatts und zu einer oberflächlichen Rissquetschwunde über dem Schlüsselbein links geführt. Diese Unfallfolgen hat D-Arzt Dr. D. noch am Unfalltag festgestellt, und die Beklagte hat sie mit dem angegriffenen Bescheid anerkannt. Die Schädigungen am rechten Arm dagegen sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Eine Verletzung am rechten Arm hatte der Kläger erstmals bei der Vorstellung bei Herrn N. am 24. Juli 2013 vorgetragen. Es lagen an dieser Gliedmaße zwar Funktionseinschränkungen vor. Herr N. konnte ein leichtes Streckdefizit im rechten Ellenbogen und Druckschmerzen am Arm sowie eine Hypästhesie der Finger I bis IV rechts feststellen. Diese Beeinträchtigungen waren jedoch degenerativ bedingt. Herr N. selbst hat noch bei der Untersuchung am 24. Juli 2013 im Rahmen einer Röntgenuntersuchung entsprechende "deutliche" arthrotische Veränderungen des Ellenbogengelenks mit Anzeichen einer radioulnaren Synostose festgestellt und die akute "Zerrung des rechten Ellenbogens und Unterarms" als nicht unfallbedingt eingestuft. Dass die Schädigungen am rechten Arm bereits vor dem Unfall bestanden hatten, hat dann später im Widerspruchsverfahren der - früher - behandelnde Hausarzt Dr. G. bestätigt. Er hat bekundet, er habe den Kläger schon am 5. Januar 2011 und am 11. April 2011 wegen einer - wohl am 4. Januar 2011 zugezogenen - Verletzung am Ellenbogen/Unterarm rechts sowie wegen einer Arthrose und Schmerzen auf Grund arthrotischer Veränderungen im rechten Arm behandelt. Gegen eine Verursachung durch den Unfall am 19. Juni 2013 spricht auch, dass der Kläger bei der Vorstellung bei Dr. D. keine Beschwerden rechts mitgeteilt hat und Dr. D. auch keine solche Verletzung feststellen konnte.
Die danach am 19. Juni 2013 verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Schulter haben keine bleibenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt verursacht. Bereits bei der Entlassung aus der W.-Klinik am 20. Juni 2013 war der Kläger beschwerdefrei und die Wunden waren reizlos. Bei den späteren Nachuntersuchungen hatte der Kläger selbst angegeben, die linke Schulter sei jetzt "gut". Die Wunden waren abgeheilt und es bestanden keine Schmerzen mehr, sogar die Behandlungsbedürftigkeit fehlte, worauf Beratungsarzt Dr. Sp. zu Recht hingewiesen hat. Soweit Narben zurückgeblieben sind, folgt daraus keine MdE.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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