L 6 SB 3628/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 3628/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rentenberater Dipl.-Verwaltungswirt M. E., A.-Str., W. wird als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren L 6 SB 3628/16 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Berufungsverfahren wendet sich der Kläger weiter gegen die Zurückweisung seines Bevollmächtigten, Rentenberater Dipl.-Verwaltungswirt E. (im Folgenden: E.), im Widerspruchsverfahren.

E. wurde laut Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts (AG) Berlin-Tiergarten vom 14. September 1983 am 15. Juni 1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt. Am 15. Juli 1985 wurde er vom Präsidenten des damaligen Landessozialgerichts (LSG) Berlin zum mündlichen Verhandeln vor den Kammern des Sozialgerichts (SG) Berlin und den Senaten des LSG Berlin im Rahmen seiner Zulassung gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Allgemeinen Verfügung des Senators für Arbeit und soziale Angelegenheiten vom 15. November 1955 als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen.

Mit Beschluss des Landgerichts (LG) Freiburg vom 7. Mai 1993 wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch, wo sich E. im Jahre 1993 niederließ, anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Nach der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 5. August 1993 war ihm im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet.

Durch Verfügung des Präsidenten des LG Freiburg vom 7. April 2010 wurde er für den Bereich der Rentenberatung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) und zusätzlich als so genannter "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG) registriert. Danach durfte er unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckte. Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG wurde weiter die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gemäß der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 5. August 1993 registriert.

Bei dem 1970 geborenen Kläger war zuletzt vom Landratsamt Ortenaukreis mit Bescheid vom 2. Juli 2012 der Grad der Behinderung (GdB) mit 70 seit 5. April 2012 festgestellt worden. Am 21. April 2014 begehrte er, vertreten durch E., die Überprüfung dieser Verwaltungsentscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Antrag wurde vom Landratsamt Ortenaukreis mit Bescheid vom 13. Januar 2015 abgelehnt. Im Namen des Klägers erhob E. Widerspruch, woraufhin dieser vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3. November 2015 unter Hinweis auf seine fehlende Vertretungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 5 SGB X und nach vorheriger Anhörung als Bevollmächtigter zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte E. sowohl im eigenen als auch im Namen des Klägers Widerspruch ein, welcher mit an ihn adressiertem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 ordnete das Landratsamt Ortenaukreis die sofortige Vollziehung seiner Verwaltungsentscheidung an.

Hiergegen hat E., wiederum im eigenen als auch im Namen des Klägers, Klagen beim SG Freiburg erhoben (Aktenzeichen - Az. - S 18 SB 1022/16 und S 18 SB 1024/16). Die Klage des Klägers im Verfahren S 18 SB 1024/16 ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2016 abgewiesen worden. Sie sei unzulässig, da einem solchen Rechtsbehelf gegen Verfahrenshandlungen des Beklagten § 56a SGG entgegenstehe. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger, vertreten durch E., am 29. September 2016 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, ohne bislang, trotz Ankündigung, einen Berufungsantrag zu stellen. Das von E. im eigenen Namen geführte Rechtsmittelverfahren gegen den sein Begehren ablehnenden Gerichtsbescheid trägt das Az. L 8 SB 3535/16.

Mit Schreiben vom 16. November 2016 ist E. vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass Bedenken bestünden, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Verfahren befugt sei, diesen zu vertreten. Ihm ist bis 14. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Berichterstatter ist, nachdem einem Fristverlängerungsgesuch nicht nachgekommen worden ist, daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Ablehnungsgesuch ist im Verfahren L 6 SF 4740/16 AB mit Beschluss vom 19. Januar 2017 zurückgewiesen worden. Mit Telefax vom 20. Januar 2017 hat E. unter Nennung auch dieses Az. angekündigt, bis Mittwoch, 25. Januar 2017 die Angelegenheit zu bearbeiten und einen Schriftsatz zu übersenden, nachdem er zuvor mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 angezeigt hat, eine Begründung für sein Befangenheitsgesuch nachzureichen und ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters übersandt worden ist.

II.

Der Senat weist E. gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.

Mit der Entscheidung musste wegen des mittels Telefax übersandten Schriftsatzes von E. vom 20. Januar 2017 nicht weiter zugewartet werden. Mit diesem wurde unter Nennung auch des Az. des Verfahrens, welches das Befangenheitsgesuch behandelte, angekündigt, bis Mittwoch, 25. Januar 2017 die Angelegenheit zu bearbeiten. Dieses Dokument bezog sich ersichtlich auf dieses mittlerweile abgeschlossene Verfahren, von dem er bei dessen Abfassung lediglich noch keine Kenntnis erhalten hatte. Denn bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 zeigte er an, eine Begründung für sein Befangenheitsgesuch nachzureichen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 wurde ihm die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters übersandt. Demgegenüber war ihm im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Zurückweisung eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2016 verwehrt worden.

Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).

Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist und deshalb einem Rechtsanwalt gleichzustellen wäre. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war.

Wie sich aus der Verfügung des Präsidenten des LG Freiburg vom 7. April 2010 ergibt, ist er nicht nur für den Bereich der Rentenberatung registriert worden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG), sondern auch als so genannter "Alterlaubnisinhaber" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG). Danach darf er unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen auf die sich seine bisherige Erlaubnis erstreckte. Daher wurde die Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gemäß Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 5. August 1993 registriert. Nach dieser Verfügung von 1993 war ihm im Rahmen seiner Erlaubnis durch den Beschluss des LG Freiburg vom 7. Mai 1993 das mündliche Verhandeln auch vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet. Mit diesem Beschluss wiederum wurde festgestellt, dass die vom Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten am 14. September 1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG mit der Maßgabe unberührt bleibt, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch, wo sich E. im Jahre 1993 niederließ, anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird. Die Erlaubnis, an welche der Beschluss des LG Freiburg anknüpfte, umfasste die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater. Demgegenüber wurde gerade nicht auf die weitergehende Erlaubnis des Präsidenten des LSG Berlin vom 15. Juli 1985 Bezug genommen, wonach E. als Prozessagent und ohne Beschränkung auf das Gebiet der Rentenberatung zugelassen worden war. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" von E. für Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Dahingestellt bleiben kann, welcher Erklärungswert der Äußerung des ehemaligen Präsidenten des LSG Baden-Württemberg von Dezember 1993 gegenüber dem seinerzeit anfragenden SG Freiburg zukommt, wonach die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten von September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, weshalb sie eine Vollzulassung darstelle. Deren Erklärungsgehalt besagt bereits nur, dass von der Erlaubnis kein Teilrechtsgebiet des Sozialrechts ausgenommen ist. Indes wird keine Aussage dazu getroffen, ob ein Rentenbezug vorliegen muss oder nicht. Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist nach alledem kein Raum.

Die darüber hinaus einzig überhaupt noch in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet ebenfalls aus. Danach sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vertretungsbefugt. E., welcher durch den Präsidenten des LG Freiburg als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auch auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; vgl. auch Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, da Streitgegenstand ausschließlich die Zurückweisung von E. im Widerspruchsverfahren ist, was sich nach der das Sozialverwaltungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 13 Abs. 5 SGB X bestimmt. Selbst wenn der Blick auf das dahinterstehende Verfahren des Schwerbehindertenrechts gerichtet wird, fehlt es an einem Rentenbezug. Beim Kläger wurde bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2012 der GdB mit 70 seit 5. April 2012 festgestellt. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (§ 37 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI i. V. m. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), wofür ein GdB von wenigstens 50 vorliegen muss, kann es folglich für ein begehrtes Recht auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr ankommen. Ohnehin ist der Kläger von dem Renteneintrittsalter (§ 37 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) noch zu weit entfernt, als dass überhaupt ein konkreter Rentenbezug vorliegen könnte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung in einem so engen Zusammenhang steht, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht angeführt worden.

Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von E. in Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ohne Rentenbezug haben trotz der Entscheidung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 im Verfahren L 5 KR 1033/10 zu dessen darin bejahter Vertretungsbefugnis in einem Verwaltungsverfahren eines nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wegen der Gewährung von Krankengeld nicht vorgelegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 14). Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, ob die "Alterlaubnis" von E. die von ihm selbst angenommene, umfangreichere Befugnis verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des E. fehlt, ist erst am 29. September 2016 und somit danach angestrengt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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