Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 5044/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 278/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 09.01.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 09.01.2017 wendet, ist zulässig; sie ist insb. nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das SG die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der - unverändert - anhängigen Klage (-S 23 KR 5044/16-) abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Klage, mit der der Kläger - sinngemäß - die Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses beim Beklagten zu 1), hilfsweise beim Beklagten zu 2) unter Zugrundelegung einer Vergütung nach dem Mindestlohngesetz begehrt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab. Soweit der Kläger im Hinblick auf die maßgebliche Begründung des SG, der Kläger könne bei der zuständigen Einzugsstelle eine Klärung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe herbeiführen, weswegen ihm für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, zur Begründung der Beschwerde vorbringt, Geld sei "vor Gerichten einzuklagen", verkennt er, dass nur der Antrag zu 4) seiner Klageschrift vom 23.11.2015 vor dem SG anhängig ist und die dort vom Kläger angeführte Nachzahlung fehlender Sozialabgaben nicht gegenüber ihm erfolgen kann.
Soweit der Kläger - sinngemäß - PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt, ist der Antrag abzulehnen, da unter der Prozessführung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das PKH-Verfahren zu verstehen ist, weswegen für das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von PKH selbige nicht gewährt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - in juris).
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 09.01.2017 wendet, ist zulässig; sie ist insb. nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das SG die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der - unverändert - anhängigen Klage (-S 23 KR 5044/16-) abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Klage, mit der der Kläger - sinngemäß - die Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses beim Beklagten zu 1), hilfsweise beim Beklagten zu 2) unter Zugrundelegung einer Vergütung nach dem Mindestlohngesetz begehrt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab. Soweit der Kläger im Hinblick auf die maßgebliche Begründung des SG, der Kläger könne bei der zuständigen Einzugsstelle eine Klärung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe herbeiführen, weswegen ihm für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, zur Begründung der Beschwerde vorbringt, Geld sei "vor Gerichten einzuklagen", verkennt er, dass nur der Antrag zu 4) seiner Klageschrift vom 23.11.2015 vor dem SG anhängig ist und die dort vom Kläger angeführte Nachzahlung fehlender Sozialabgaben nicht gegenüber ihm erfolgen kann.
Soweit der Kläger - sinngemäß - PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt, ist der Antrag abzulehnen, da unter der Prozessführung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das PKH-Verfahren zu verstehen ist, weswegen für das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von PKH selbige nicht gewährt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - in juris).
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
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