L 7 AY 5085/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AY 2831/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 5085/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG ist ausgeschlossen, wenn dieser die Leistungsgewährung bereits bestandskräftig abgelehnt hat.
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von sogenannten Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010.

Der Kläger zu 1 1999, der Kläger zu 2 1995 geboren. Sie sind Staatsangehörige der Republik T ... Sie sind zusammen mit ihren Eltern am 16. April 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Ablehnung der Asylanträge der Familienmitglieder wurde am 9. Juni 2006 bestandskräftig. Die Ehe der Eltern wurde am 28. Februar 2009 geschieden. Im streitgegenständlichen Zeitraum lebten die Kläger mit ihrer Mutter zusammen in S ... Die Mutter ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG, das seit dem 7. Juli 2006 bestandskräftig ist. Die beiden Kläger verfügen seit dem 7. Mai 2008 über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise).

Die Mutter der Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). So bewilligte das Jobcenter S. der Mutter und den "mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" mit Bescheid vom 29. Juli 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 in Höhe von monatlich 651,45 EUR und mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 in Höhe von monatlich 681,01 Euro. In den beigefügten Berechnungsbögen waren neben der Mutter als Antragstellerin jeweils die beiden Kläger als "weitere Angehörige" aufgeführt, wobei für die beiden Kläger jeweils ein Bedarf von 0,00 EUR zugrunde gelegt wurde.

In gleicher Weise bewilligte das Jobcenter S. der Mutter und den "mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" mit Bescheid vom 14. Januar 2010 vorläufig Leistungen für Februar 2010 bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 681,01 EUR und mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2010 endgültig für März bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 573,31 EUR (März bis Mai 2010) bzw. 681,01 EUR (Juni bis Juli 2010). In den beigefügten Berechnungsbögen waren neben der Mutter als Antragstellerin jeweils die beiden Kläger als "weitere Angehörige" aufgeführt, wobei für die beiden Kläger jeweils ein Bedarf von 0,00 EUR zugrunde gelegt wurde.

Die Beklagte gewährte den Klägern seit dem 1. Januar 2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Unter anderem bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1 mit Bescheid vom 18. Januar 2010 Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG für Januar 2010 in Höhe von 10,03 EUR. Dem lag ein Bedarf in Höhe von 374,03 EUR (Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 20,45 EUR, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 158,50 EUR abzüglich Warmwasseranteil in Höhe von 3,58 EUR, Grundmiete in Höhe von 133,34 EUR, Heizkosten in Höhe von 48,66 EUR sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 16,66 EUR) sowie anrechenbares Gesamteinkommen von 364,00 EUR (Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss) zu Grunde. Dem Kläger zu 2 bewilligte die Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 18. Januar 2010 für Januar 2010 Leistungen in Höhe von 210,48 EUR. Dem lag ein Bedarf von 394,48 EUR (Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 158,50 EUR abzüglich Warmwasseranteil in Höhe von 3,58 EUR, Grundmiete in Höhe von 133,34 EUR, Heizkosten in Höhe von 48,66 EUR sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 16,66 EUR) sowie anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 184,00 EUR (Kindergeld) zu Grunde.

Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 10. Februar 2010 Widerspruch. Die seit der Verkündung des AsylbLG verstrichene Zeit mit der damit verbundenen Inflation erforderten eine Anpassung der Leistungssätze. Der Verordnungsgeber sei insoweit untätig geblieben. Dies habe zu einer Unterschreitung des vom Gesetzgeber festgelegten Leistungsniveaus geführt.

Die Beklagte wies die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 18. Januar 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurück. Sie sei als lediglich ausführendes Organ des Bundesrechts nicht ermächtigt, die Geldleistungen eigenständig anzupassen.

Am 8. Juni 2010 haben die Kläger – zunächst auch deren Mutter – beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklagen erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 hat die Mutter ihre Klage am 28. Juni 2010 zurückgenommen. Die verbliebenen Kläger haben sich nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid gewandt. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wären Leistungen für sie gemäß § 2 AsylbLG ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Tatsächlich überschreite ihr Aufenthalt schon lange die Rahmenfrist gemäß § 2 AsylbLG, so dass unabhängig von der Angemessenheit der Sätze nach § 3 AsylbLG Analogleistungen zu gewähren seien. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Grund des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG lägen nicht vor. Nach § 2 Abs. 3 AsylbLG erhielten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft lebten, Analogleistungen nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Analogleistungen erhalte. Da die Mutter der Kläger keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalte, könnten auch die Kläger keine Analogleistungen erhalten. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG setze explizit und ohne Alternative Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen im Haushalt lebenden Elternteil voraus und nicht auch entsprechende Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R) so entschieden. Die Auffassung, dass § 2 Abs. 3 AsylbLG seinem Sinn und Zweck nach einschränkend dahin auszulegen sei, dass der Leistungsausschluss nicht für minderjährige Kinder gelte, deren Elternteile zwar grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllten, jedoch keine Leistungen nach dem AsylbLG, sondern "höherwertige" Leistungen nach anderen Leistungsgesetzen, z.B. nach dem SGB II erhielten, teile sie nicht. Diese Auslegung erfordere zudem, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nämlich unter anderem die Erfüllung der 48-monatigen Vorbezugszeit, erfüllt sein müssten. Die Mutter der Kläger habe diese Vorbezugszeit jedoch noch nicht erfüllt. Sie habe nur 36 Monate statt 48 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Die Bundesrepublik Deutschland habe inzwischen einen Vorbehalt gegen das EFA erklärt.

Das SG hat "die Klage" (gemeint ist: die Klagen), mit denen die Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 begehrten, die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, mit Urteil vom 20. Oktober 2015 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach § 2 Abs. 3 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung erhielten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft lebten, Analogleistungen nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Analogleistungen erhalte. Die Kläger lebten lediglich mit ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft, diese erhalte Leistungen nach dem SGB II und somit keine Analogleistungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Die Regelung sei Gegenstand in den Verfahren 1 BvL 10/10 und BvL 2/11 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewesen. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 an der Regelung keinen Anstoß genommen. Es habe verfassungsrechtliche Fragen zu den Leistungen nach dem AsylbLG allein bei § 3 AsylbLG verortet, nicht aber bei § 2 Abs. 3 AsylbLG. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch aus dem EFA. Ihnen würden keine Leistungen vorenthalten, vielmehr erhielten sie Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Gegen das ihnen am 25. November 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26. November 2015 beim SG Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil stelle Rechts- und Rechtssprechungslage unzutreffend dar. Sie hätten – vom BVerfG mit Urteil vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10) der Höhe nach für verfassungswidrig befundene – Leistungen gemäß § 3 AsylbLG erhalten. Das angefochtene Urteil bestätige diese Bewilligung. Es könne dabei nur scheinbar auf die vom BVerfG nur für Zeiträume ab 1. Januar 2011 beschränkte Rückwirkung verweisen. Denn immerhin sei für das früher geltende Recht eine verfassungskonforme Auslegung geboten, mit der die unzumutbaren Härten des verfassungswidrigen Rechts ausgeglichen werden könnten. Unverständlicher Weise verzichte das SG auf diese Möglichkeit. Stattdessen sei das Urteil mündlich damit begründet worden, dass schon für den Leistungszeitraum ein Vorbehalt zu dem EFA angebracht worden sei, weshalb dieses keine Anwendung fände. Tatsächlich sei der Vorbehalt indes erst im November 2011 erklärt worden. Zuvor sei das EFA anzuwenden gewesen. Im Weiteren behaupte das angefochtene Urteil, den Anforderungen des EFA werde durch Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprochen. Auch diese Behauptung treffe nicht zu. Vielmehr gebiete Art. 1 EFA die Gewährung von Leistungen der sozialen Fürsorge wie für die eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen. Dies umfasse einen Anspruch in gleicher Höhe, möge sich auch die Rechtsgrundlage formal unterscheiden. Diesen Anforderungen genüge lediglich ein Leistungsanspruch gemäß § 2 AsylbLG. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/ 80 des Assoziationsrats EWG-T ... Die Kläger seien Familienangehörige einer in Deutschland lebenden Arbeitnehmerin. Beansprucht würden Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dazu zählten auch die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit wie vorliegend. Die in der Gewährung niedrigerer Leistungen bestehende Diskriminierung sei danach untersagt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010 Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Berufungen nicht darauf stützen könnten, dass das Urteil mündlich damit begründet worden sei, dass schon für den Leistungszeitraum ein Vorbehalt zum EFA angebracht worden sei, weshalb dieses keine Anwendung finden würde. Die mündlich mitgeteilten Gründe hätten neben den schriftlichen Urteilsgründen lediglich die Bedeutung einer vorläufigen Information und keine selbständige Bedeutung. Daraus folge, dass eine Anfechtung des Urteils nicht im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung erfolgen könne, denn sie habe keine wesentliche Bedeutung und könne, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen sei oder im Widerspruch zur schriftlichen Urteilsbegründung stehe, nicht einen wesentlichen Verfahrensfehler begründen. Maßgeblich seien allein die schriftlichen Gründe. In den schriftlichen Urteilsgründen weise das SG zu Recht darauf hin, dass ein Anspruch aus dem EFA nicht bestehe, da keine Leistungen vorenthalten würden, die Kläger vielmehr Leistungen nach § 3 AsylbLG erhielten.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufungen der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufungen der Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Die gemäß § 143 SGG statthaften und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind auch im Übrigen zulässig. Sie bedurften insbesondere nicht der Zulassung, da die Kläger insgesamt Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 EUR begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwar würde die Differenz zwischen den für Januar 2010 bewilligten und den begehrten Leistungen zur Erreichung des Beschwerdewertes auch dann nicht ausreichen, wenn man diese Differenz im Hinblick auf den Zeitraum (Januar bis April 2010), für den die Kläger höhere Leistungen begehren, mit vier multipliziert. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 indes nur Leistungen für Januar 2010 bewilligt (dazu noch unten), so dass die Kläger für Februar bis April 2010 in Wirklichkeit nicht höhere Leistungen begehren, sondern überhaupt Leistungen. Für Februar bis April 2010 ist daher nicht auf die Differenz zwischen bewilligten und begehrten Leistungen abzustellen, sondern auf die Höhe der begehrten Leistungen selbst. Angesichts des Umstandes, dass der Regelsatz für den Kläger zu 2 bereits allein monatlich 287,00 EUR betrug (§ 28 Abs. 2 SGB XII in der vom 5. August 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung i.V.m. § 1 Nr. 2 c der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 in der ab dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung), ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten.

3. Die Berufungen der Kläger sind aber unbegründet. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für Januar bis April 2010; insofern sind die Klagen teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (dazu unter a). Auch die Verurteilung des örtlich zuständigen Jobcenters zur Gewährung von Leistungen kam nicht in Betracht, so dass dessen Beiladung unterbleiben konnte (dazu unter b).

Streitgegenständlich sind allein die Bescheide vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010. Ob andere, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Bescheide für Folgezeiträume in analoger Anwendung des § 86 SGG (für eine solche analoge Anwendung zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rdnr. 11; dagegen etwa Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86 Rdnr. 13) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind und ob bezüglich der ggf. einbezogenen Bescheide ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86 Rdnr. 16), kann dahinstehen. Denn im Klageverfahren haben sich die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrag jedenfalls zuletzt nur noch gegen die Bescheide vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 gewandt. Selbst wenn andere Bescheide ursprünglich Gegenstand des Widerspruchs- oder gar des Klageverfahrens geworden wären, wären sie wegen der auch insofern bestehenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten dann aufgrund insofern mangelnder Klageerhebung oder jedenfalls der insofern im Klageantrag liegenden Teilklagerücknahme nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden bzw. geblieben (vgl. Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 96 Rdnr. 55; Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 96 Rdnr. 20). Auch das SG hat zu Recht daher nur über die Bescheide vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 entschieden.

a) aa) Vor diesem Hintergrund sind die Klagen unzulässig, soweit die Kläger Leistungen für Februar bis April 2010 begehren. Denn über diesen Zeitraum hat die Beklagte in den allein (noch) streitgegenständlichen Bescheiden vom 18. Januar 2010 nicht entschieden; die Bescheide vom 18. Januar 2010 betreffen nur den Januar 2010. Dies folgt daraus, dass in den Bescheiden vom 18. Januar 2010 ausdrücklich nur "für den Monat 1/2010" ein Leistungsbetrag genannt wurde. Hätte die Beklagte Leistungen für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer bewilligen wollen, hätte sie stattdessen eine Formulierung wie beispielweise "ab dem Monat 1/2010" wählen müssen. Etwas anderes folgt nicht aus dem anschließenden Satz in den Bescheiden vom 18. Januar 2010, wonach die Gewährung erfolge, "solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Landeshauptstadt S. örtlich zuständig ist". Angesicht der dem vorher gehenden Beschränkung der Bewilligung "für den Monat 1/2010" kann der anschließenden Formulierung nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnommen werden, dass die Leistungen bis auf weiteres gewährt werden sollten. Die Formulierung lässt sich ebenso als bloßer Hinweis darauf verstehen, dass bei einer Änderung der Rechtslage eine Änderung der Bewilligung erfolgen wird. Auch dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 lässt sich eine Bewilligung für einen über den Januar 2010 hinausgehenden Zeitraum nicht entnehmen; der Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides lautet lediglich auf Zurückweisung des Widerspruchs. Eine darüberhinaus gehende Regelung lässt sich dem Widerspruchsbescheid auch unter Berücksichtigung seiner Begründung nicht entnehmen.

Würde man in den Bescheiden vom 18. Januar 2010 eine Bewilligung auch für Februar bis April 2010 sehen, wären die Klagen zwar auch insofern und damit insgesamt zulässig, die Berufung aber mangels Erreichens eines Beschwerdewertes von mehr als 750,00 EUR unzulässig, weil dann für Februar bis April 2010 nur über den Differenzbetrag zwischen den nach § 3 AsylbLG bewilligten und den nach § 2 Abs. 1 AsylbLG begehrten Leistungen gestritten würde.

bb) Soweit die Klagen zulässig sind – für Januar 2010 –, sind sie unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII und damit auf höhere als die nach § 3 AsylbLG – unstreitig insofern in gesetzlicher Höhe – bewilligten Leistungen.

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG waren im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der vom 28. August 2007 bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung unter anderem Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG war gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom 28. August 2007 bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.) das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhielten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG a.F. nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhielt.

Danach lagen bei den Klägern die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII schon deswegen nicht vor, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum als minderjährige Kinder mit ihrer Mutter zusammenlebten, die Mutter aber Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII nicht erhielt. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AsylbLG a.F. nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht aus (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rdnr. 177 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rdnr. 47; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 66/08 R – juris Rdnr. 20). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte leistungsrechtliche Gleichbehandlung bezweckt keine an einem Familienmitglied orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, sondern normiert nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung für Analogleistungen für den in § 2 Abs. 3 AsylbLG genannten Personenkreis (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rdnr. 25). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 3 AsylbLG a.F. hat der Senat nicht (ebenso und noch näher LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – L 20 AY 138/13 B – juris Rdnr. 13 ff.)

b) Die Kläger haben auch mit dem Hinweis auf das EFA vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II, S. 563) keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich auf das EFA berufen können (dazu unter aa). Wenn dies der Fall wäre, hätte dies einen Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II zur Folge (dazu unter bb), der aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist (dazu unter cc).

aa) Es kann dahinstehen, ob sich die Kläger auf das EFA berufen können, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1956 und für die Republik T., deren Staatsangehörige die Kläger sind, am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist (siehe die Bekanntmachungen des Bundesministers des Auswärtigen vom 8. Januar 1958 [BGBl. II S. 18] und 10. Februar 1977 [BGBl. II S. 255]).

Durch Art. 1 EFA verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

Es kann offen bleiben, ob sich die Kläger "erlaubt" in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach Art. 11 Abs. a Satz 1 EFA gilt der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt im Sinne des Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, auf Grund derer ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist. Dabei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Verzeichnis der Urkunden im Anhang III zum EFA (BGBl II 2001, 1100), die als Nachweis des Aufenthalts im Sinne des Art 11 EFA anerkannt werden, ein rechtsbegründender (konstitutiver) Charakter in der Weise zu, dass mit den dort aufgeführten Urkunden die Erlaubnistatbestände abschließend genannt seien, aufgrund derer der Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen im Sinne des Abkommens als erlaubt gelte (BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 – 5 C 145/83 – juris Rdnr. 14; siehe aber auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R – juris Rdnr. 23).

Den Klägern wurden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die im Anhang III zum EFA nicht aufgeführt ist. Für Deutschland sind nur die Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis eingetragen, die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG sowie die Bescheinigung und der Eintrag über eine beantragte Aufenthaltserlaubnis ("Ausländerbehördlich erfasst") erfasst. Ob – wegen oder trotz der fehlenden Überarbeitung/Anpassung des EFA an die Veränderungen im deutschen Ausländerrecht (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R – juris Rdnr. 23) – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gleichwohl zu einem erlaubten Aufenthalt im Sinne des Art. 11 Abs. a Satz 1 EFA führt (vgl. zum Vorstehenden auch LSG NordrheinWestfalen vom 22. Janaur 2013 – L 6 AS 1033/12 B – juris Rdnr. 12 f.), kann aber aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen.

bb) Rechtsfolge der Anwendbarkeit des EFA wäre, dass die Kläger so zu stellen wären, wie wenn sie deutsche Staatsangehörige wären (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R – juris Rdnr. 21). In diesem Fall hätten sie nicht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II (vgl. eingehend zur Anwendbarkeit des EFA auf Leistungen nach dem SGB II BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – juris Rdnr. 21 ff.), für das die Bundesrepublik Deutschland erst am 19. Dezember 2011 und damit nach dem hier zulässigerweise streitigen Zeitraum (Januar 2010) einen Vorbehalt im Sinne des Art. 16 Abs. b Satz 2 EFA erklärt hat (dazu BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rdnr. 18 ff.). Denn sie gehörten im streitgegenständlichen Zeitraum als dem Haushalt der Mutter, einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, angehörende unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen mit ihrer Mutter gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu einer Bedarfsgemeinschaft. Dass die Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II als Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen waren, hinderte ihre Einbeziehung in die Bedarfgemeinschaft nicht (vgl. Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 114 m.w.N.).

cc) Ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II gegen das (örtlich zuständige) Jobcenter S. für Januar 2010 besteht aber nicht, so dass auch dessen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG unterbleiben konnte.

§ 75 Abs. 5 SGG gibt den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Leistungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Leistungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 1979 – 11 RA 9/79 – juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – L 15 SO 293/16 B ER – juris Rn. 8). Demnach kommt eine Verpflichtung eines Beigeladenen nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn (soweit) der Antrag gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann (BSG, Urteil vom 15. November 1979 – 11 RA 9/79 – juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – L 15 SO 293/16 B ER – juris Rn. 8). Der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss also in Wechselwirkung stehen (Ausschließlichkeitsverhältnis; Urteil des Senats vom 20. Oktober 2016 – L 7 SO 2156/13 – juris Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 – L 7 SO 1741/12 – juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – L 15 SO 293/16 B ER – juris Rn. 8).

Einer Verurteilung des Jobcenters könnte bereits entgegenstehen, dass die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sie haben – anwaltlich vertreten – in der mündlichen Verhandlung vor dem SG lediglich die Verurteilung der Beklagten beantragt. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt indes der Grundsatz "ne ultra petita" (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – juris Rdnr. 11). Erforderlich ist daher ein zumindest konkludenter Antrag des Rechtschutzsuchenden, jedenfalls hilfsweise einen anderen Leistungsträger zu verurteilen (a.A. Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 Rdnr. 297). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2015 lediglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten.

Hierauf kommt es indes letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass für Januar 2010 ein Leistungsanspruch der Kläger gegen das Jobcenter S. bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG eines anderen Leistungsträgers kommt nicht in Betracht, wenn dieser die Leistungsgewährung bestandskräftig abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 2 U 19/98 R – juris Rdnr. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13. August 1981 – 11 RA 56/80 – juris Rdnr. 14 m.w.N.; Littmann in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 75 Rdnr. 16; Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 Rdnr. 300).

So liegt es aber hier. Das Jobcenter S. hat mit Bescheid vom 29. Juli 2009 und Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 über den Leistungsanspruch der Mutter der Kläger und – so ausdrücklich – der mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" – also (siehe oben) der Kläger – für Januar 2010 entschieden, wobei für die Kläger die Gewährung von Leistungen abgelehnt wurde. Dies ergibt sich auch aus den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen, die Gegenstand des Bescheides sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 8/03 R – juris Rdnr. 20; LSG Hessen, Beschluss vom 7. Februar 2008 – L 8 KR 218/07 ER – juris Rdnr. 19). Hier sind neben der Mutter der Kläger auch die Kläger selbst aufgeführt, wobei diesen Leistungen nicht bewilligt wurden. Die Bescheide vom 29. Juli 2009 und vom 14. Januar 2010 sind indes bestandskräftig geworden, so dass feststeht (vgl. § 77 SGG), dass ein Leistungsanspruch der Kläger gegen das Jobcenter S. für Januar 2010 nicht besteht.

Da die Klage nur für Januar 2010 zulässig ist, kommt schon deshalb eine Verurteilung des Jobcenters S. für Februar bis April 2010 nicht in Betracht. Zwar müssen für die Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG insofern die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen eines Verwaltungs- und Vorverfahrens nicht erfüllt sein. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG ist aber in zeitlicher Hinsicht nur insoweit möglich, wie auch die Klage gegen den Beklagten zulässig ist. Letztlich kommt es indes auch hierauf nicht an, da mit den Bescheiden des Jobcenter S. vom 14. Januar 2010 und vom 26. Februar 2010 auch für Februar bis April 2010 bestandskräftige Verwaltungsakte vorliegen, mit denen Ansprüche der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden sind.

dd) Aus den gleichen Gründen können die Kläger ihren Anspruch auf nicht auf Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 stützen. Selbst wenn sie in den persönlichen Anwendungsbereich und ihr Begehren in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Beschluss fielen, würde auch hieraus allenfalls ein Anspruch gegen das örtliche zuständige Jobcenter auf Leistungen nach dem SGB II resultieren, dessen Geltendmachung indes aus den bereits dargelegten Gründen die bestandskräftige Entscheidung des Jobcenters S. entgegensteht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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