Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1155/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2455/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger bewilligten Altersrente im Streit.
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis 30. April 2011 mit Frau N. C. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2012 eine Regelaltersrente ab dem 1. März 2012 in Höhe von 1.104,03 EUR. Mit Beschluss vom 13. August 2013 übertrug das Amtsgericht P.- Familiengericht - (x F xx/yy) im Rahmen des Versorgungsausgleichs 21,9889 Entgeltpunkte zu Lasten des Klägers an seine geschiedene Ehefrau. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG, xx UF xx/yy) vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz nicht ansatzweise dargelegt habe. Am 27. Februar 2014 erhielt die Beklagte durch Mitteilung seitens des OLG Kenntnis davon, dass der Beschluss seit dem 18. Februar 2014 rechtskräftig ist.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 berechnete die Beklagte die klägerische Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich ab dem 1. April 2014 neu und bewilligte dem Kläger eine monatliche Nettorente in Höhe von 733,24 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. April 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund der Rentenminderung das sozialhilferechtliche Existenzminimum unterschreite. Er legte eine Bescheinigung des Sozialamts P. vor, wonach sein Existenzminimum um 251,68 EUR unterschritten werde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rückwirkend vom 1. April 2014 ohne Abschlag. Die sich ergebende Nachzahlung werde bis 28. Februar 2015 vorläufig einbehalten. Ab dem 1. März 2015 werde die Rente ohne Abschlag ausbezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Sofern nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt werde, werde die Rente von dem Kalendermonat an verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Entscheide ein Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich beider in Rente stehender Ehegatten, so sei die Rente erst nach dem letzten Tag, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, zu verändern. Die Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses des OLG sei am 27. Februar 2014 eingegangen. Dementsprechend sei die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. April 2014 um den Abschlag zu mindern. Ob der Kläger durch die Kürzung der Altersrente um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum nach dem SGB XII falle, sei rechtlich ohne Bedeutung.
Mit Bescheid vom 10. März 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2014 eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Regelaltersrente. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. April 2015 Widerspruch.
Am 7. April 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zahle die Beklagte nur noch eine Regelaltersrente in Höhe von 733,24 EUR. Er sei daher gezwungen, ergänzend Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Das in Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsrecht sei hierdurch verletzt. Seine Ehefrau habe bereits während der Ehe Vermögenswerte in erheblichem Umfang erhalten und sei dadurch nicht darauf angewiesen, ergänzend Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger werde durch die Rentenkürzung unbillig benachteiligt und in seinem verfassungsrechtlichen Eigentumsrecht beeinträchtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2015 sowie des Bescheids vom 10. März 2015 zu verurteilen, ihm über den 31. März 2014 hinaus eine nicht um den Versorgungsausgleich geminderte Regelaltersrente, mindestens in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums, zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 30. Mai 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es für das klägerische Begehren bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle. Im Fall einer Ehescheidung würden die gemeinschaftlichen in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte (insbesondere also die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zwischen den Eheleuten (auf)geteilt (Versorgungsausgleich). Folge des Versorgungsausgleichs könne die Kürzung bzw. Steigerung der jeweiligen Rentenanrechte sein. § 101 Abs. 3 SGB VI regele die Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf laufende Renten. Demnach werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, wenn nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Der Rentenbescheid sei mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Einem Ausgleich in Härtefällen dienten die über § 101 Abs. 3, 3 a und 3 b SGB VI heranzuziehenden Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG. Demnach bestünden nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Anpassungsmöglichkeiten wegen Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze oder wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Eine Anpassung wegen des Unterschreitens des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nach Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht vorgesehen. Auch aus Art. 14 GG ergebe sich kein Anspruch auf eine Zahlung nicht um den Versorgungsausgleich veränderter Regelaltersrente. Die Neuberechnung der Rente verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Versorgungsausgleich führe zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmten dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften. Der Versorgungsausgleich beruhe nach den Erwägungen des Gesetzgebers sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht erfasse nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau. Der Gesetzgeber habe sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung habe begründen wollen. Zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich sei er durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert gewesen, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehöre, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirke. Die Teilung der Versorgungsansprüche beruhe damit auf dem Zweck der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten habe der Gesetzgeber in den §§ 32 ff. VersAusglG Härteregelungen geschaffen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen müsse, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke. Die vom Kläger angeführten Vermögenswerte der geschiedenen Ehefrau führten nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Diese seien ggfs. im Rahmen der Scheidung und des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen gewesen und hätten auf die Neuberechnung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs keinen Einfluss.
Am 1. Juli 2016 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt und ergänzt, dass das eigenständige Anrecht der ausgleichsberechtigten Person keine Rentenkürzung ohne Rücksicht auf die Fernwirkung beim ausgleichs- und unterhaltspflichtigen Ehepartner rechtfertige.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 sowie des Bescheids vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2015 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2015 zu verurteilen, dem Kläger auch über den 1. April 2014 hinaus Regelaltersrente mindestens in Höhe des Existenzminimums von 984,92 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im Urteil.
Am 28. Februar 2017 hat die Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung des Verfahrens mittels Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört. Sie erteilten ihr Einverständnis mit einer derartigen Entscheidungsweise.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 13. März 2014 in der Fassung des Bescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2015. Der Rentenbescheid vom 5. Februar 2015 verfügt die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs vom 9. April 2014 und ändert folglich den die Rentenkürzung umsetzenden Rentenbescheid vom 13. März 2014 ab. Insofern ist der Bescheid vom 5. Februar 2015 gem. § 86 SGG Gegenstand des Verwaltungsverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 wurde der Widerspruch vom 9. April 2014 zurückgewiesen, woraufhin mit Rentenbescheid vom 10. März 2015 erneut die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. April 2014 verfügt wurde. Somit ist auch der Rentenbescheid vom 10. März 2015 Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gem. § 86 SGG geworden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Das SG ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte den Versorgungsausgleich gem. § 101 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Recht ab 1. April 2014 zu Lasten des Klägers durchgeführt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird ausgeführt, dass ein nach Beginn der Rente durchgeführter Versorgungsausgleich die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Die §§ 24 und 38 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) finden keine Anwendung, § 101 Abs. 3 S. 2 SGB X. Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich werden im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft wirksam, § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zu diesem Zeitpunkt verändert sich die Rentenhöhe infolge der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleiches. Gezahlt wird die Rente in veränderter Höhe mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (Kass/Komm/Kater, SGB VI, 73. EL, April 2012, § 101 SGB VI, Rn 14). Der Beschluss des OLG war ab dem 18. Februar 2014 rechtskräftig, so dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich ab 1. März 2014 durchzuführen gewesen ist. § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI i. V. m. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) bestimmt, dass sofern das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entschieden hat, der Versorgungsträger dennoch innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers erst ab dem 1. April 2014 und nicht bereits ab dem 1. März 2014 durchgeführt hat.
Nach Überzeugung des Senats ist die erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u. a.; bestätigt durch BVerfG B. v. 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - juris Rn 15, 16 und BVerfG B. v. 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - juris Rn 39) entschieden, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich verfassungsgemäß ist und zwar auch in Fällen, in denen dessen Durchführung zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muss (BVerfG B. v. 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - juris Rn 162). Selbst für den Fall, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB XII beziehen würde - was er nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin ausdrücklich nicht tut und auch völlig unklar ist, ob ein Anspruch des Klägers auf derartige Leistungen aufgrund seiner Vermögensverhältnisse überhaupt bestehen würde -, führte dies nicht dazu, ihm eine Rente ohne bzw. nur teilweiser Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bis zur Höhe des Existenzminimums auszuzahlen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger bewilligten Altersrente im Streit.
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis 30. April 2011 mit Frau N. C. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2012 eine Regelaltersrente ab dem 1. März 2012 in Höhe von 1.104,03 EUR. Mit Beschluss vom 13. August 2013 übertrug das Amtsgericht P.- Familiengericht - (x F xx/yy) im Rahmen des Versorgungsausgleichs 21,9889 Entgeltpunkte zu Lasten des Klägers an seine geschiedene Ehefrau. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG, xx UF xx/yy) vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz nicht ansatzweise dargelegt habe. Am 27. Februar 2014 erhielt die Beklagte durch Mitteilung seitens des OLG Kenntnis davon, dass der Beschluss seit dem 18. Februar 2014 rechtskräftig ist.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 berechnete die Beklagte die klägerische Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich ab dem 1. April 2014 neu und bewilligte dem Kläger eine monatliche Nettorente in Höhe von 733,24 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. April 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund der Rentenminderung das sozialhilferechtliche Existenzminimum unterschreite. Er legte eine Bescheinigung des Sozialamts P. vor, wonach sein Existenzminimum um 251,68 EUR unterschritten werde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rückwirkend vom 1. April 2014 ohne Abschlag. Die sich ergebende Nachzahlung werde bis 28. Februar 2015 vorläufig einbehalten. Ab dem 1. März 2015 werde die Rente ohne Abschlag ausbezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Sofern nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt werde, werde die Rente von dem Kalendermonat an verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Entscheide ein Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich beider in Rente stehender Ehegatten, so sei die Rente erst nach dem letzten Tag, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, zu verändern. Die Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses des OLG sei am 27. Februar 2014 eingegangen. Dementsprechend sei die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. April 2014 um den Abschlag zu mindern. Ob der Kläger durch die Kürzung der Altersrente um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum nach dem SGB XII falle, sei rechtlich ohne Bedeutung.
Mit Bescheid vom 10. März 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2014 eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Regelaltersrente. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. April 2015 Widerspruch.
Am 7. April 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zahle die Beklagte nur noch eine Regelaltersrente in Höhe von 733,24 EUR. Er sei daher gezwungen, ergänzend Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Das in Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsrecht sei hierdurch verletzt. Seine Ehefrau habe bereits während der Ehe Vermögenswerte in erheblichem Umfang erhalten und sei dadurch nicht darauf angewiesen, ergänzend Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger werde durch die Rentenkürzung unbillig benachteiligt und in seinem verfassungsrechtlichen Eigentumsrecht beeinträchtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2015 sowie des Bescheids vom 10. März 2015 zu verurteilen, ihm über den 31. März 2014 hinaus eine nicht um den Versorgungsausgleich geminderte Regelaltersrente, mindestens in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums, zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 30. Mai 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es für das klägerische Begehren bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle. Im Fall einer Ehescheidung würden die gemeinschaftlichen in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte (insbesondere also die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zwischen den Eheleuten (auf)geteilt (Versorgungsausgleich). Folge des Versorgungsausgleichs könne die Kürzung bzw. Steigerung der jeweiligen Rentenanrechte sein. § 101 Abs. 3 SGB VI regele die Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf laufende Renten. Demnach werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, wenn nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Der Rentenbescheid sei mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Einem Ausgleich in Härtefällen dienten die über § 101 Abs. 3, 3 a und 3 b SGB VI heranzuziehenden Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG. Demnach bestünden nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Anpassungsmöglichkeiten wegen Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze oder wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Eine Anpassung wegen des Unterschreitens des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nach Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht vorgesehen. Auch aus Art. 14 GG ergebe sich kein Anspruch auf eine Zahlung nicht um den Versorgungsausgleich veränderter Regelaltersrente. Die Neuberechnung der Rente verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Versorgungsausgleich führe zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmten dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften. Der Versorgungsausgleich beruhe nach den Erwägungen des Gesetzgebers sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht erfasse nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau. Der Gesetzgeber habe sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung habe begründen wollen. Zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich sei er durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert gewesen, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehöre, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirke. Die Teilung der Versorgungsansprüche beruhe damit auf dem Zweck der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten habe der Gesetzgeber in den §§ 32 ff. VersAusglG Härteregelungen geschaffen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen müsse, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke. Die vom Kläger angeführten Vermögenswerte der geschiedenen Ehefrau führten nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Diese seien ggfs. im Rahmen der Scheidung und des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen gewesen und hätten auf die Neuberechnung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs keinen Einfluss.
Am 1. Juli 2016 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt und ergänzt, dass das eigenständige Anrecht der ausgleichsberechtigten Person keine Rentenkürzung ohne Rücksicht auf die Fernwirkung beim ausgleichs- und unterhaltspflichtigen Ehepartner rechtfertige.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 sowie des Bescheids vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2015 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2015 zu verurteilen, dem Kläger auch über den 1. April 2014 hinaus Regelaltersrente mindestens in Höhe des Existenzminimums von 984,92 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im Urteil.
Am 28. Februar 2017 hat die Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung des Verfahrens mittels Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört. Sie erteilten ihr Einverständnis mit einer derartigen Entscheidungsweise.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 13. März 2014 in der Fassung des Bescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 in der Fassung des Bescheides vom 10. März 2015. Der Rentenbescheid vom 5. Februar 2015 verfügt die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs vom 9. April 2014 und ändert folglich den die Rentenkürzung umsetzenden Rentenbescheid vom 13. März 2014 ab. Insofern ist der Bescheid vom 5. Februar 2015 gem. § 86 SGG Gegenstand des Verwaltungsverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 wurde der Widerspruch vom 9. April 2014 zurückgewiesen, woraufhin mit Rentenbescheid vom 10. März 2015 erneut die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. April 2014 verfügt wurde. Somit ist auch der Rentenbescheid vom 10. März 2015 Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gem. § 86 SGG geworden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Das SG ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte den Versorgungsausgleich gem. § 101 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Recht ab 1. April 2014 zu Lasten des Klägers durchgeführt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird ausgeführt, dass ein nach Beginn der Rente durchgeführter Versorgungsausgleich die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Die §§ 24 und 38 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) finden keine Anwendung, § 101 Abs. 3 S. 2 SGB X. Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich werden im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft wirksam, § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zu diesem Zeitpunkt verändert sich die Rentenhöhe infolge der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleiches. Gezahlt wird die Rente in veränderter Höhe mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (Kass/Komm/Kater, SGB VI, 73. EL, April 2012, § 101 SGB VI, Rn 14). Der Beschluss des OLG war ab dem 18. Februar 2014 rechtskräftig, so dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich ab 1. März 2014 durchzuführen gewesen ist. § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI i. V. m. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) bestimmt, dass sofern das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entschieden hat, der Versorgungsträger dennoch innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers erst ab dem 1. April 2014 und nicht bereits ab dem 1. März 2014 durchgeführt hat.
Nach Überzeugung des Senats ist die erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u. a.; bestätigt durch BVerfG B. v. 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - juris Rn 15, 16 und BVerfG B. v. 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - juris Rn 39) entschieden, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich verfassungsgemäß ist und zwar auch in Fällen, in denen dessen Durchführung zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muss (BVerfG B. v. 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - juris Rn 162). Selbst für den Fall, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB XII beziehen würde - was er nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin ausdrücklich nicht tut und auch völlig unklar ist, ob ein Anspruch des Klägers auf derartige Leistungen aufgrund seiner Vermögensverhältnisse überhaupt bestehen würde -, führte dies nicht dazu, ihm eine Rente ohne bzw. nur teilweiser Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bis zur Höhe des Existenzminimums auszuzahlen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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