Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2741/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4194/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Juni bis November 2014 streitig. Der Kläger begehrt außerdem die Auskunft vom Beklagten, ob er bei der Berechnung von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen ist. Außerdem möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte verurteilt wird, ihm auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 Leistungen zu gewähren. Darüber hinaus wendet er sich gegen die durch das Sozialgericht Reutlingen (SG) im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 10.09.2015 festgesetzten Missbrauchsgebühren.
Der 1956 geborene Kläger, der gemeinsam mit seinem Bruder W. in einer Wohnung in A. lebt, bezog bis zum 31.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter R ... Ab dem 01.11.2006 stellte das Jobcenter R. mangels örtlicher Zuständigkeit den Leistungsbezug ein.
Der am 13.12.2006 erneut beim Jobcenter R. gestellte Antrag des Klägers auf Leistungen wurde von diesem zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet, da der Kläger mit seinem Erstwohnsitz in R. gemeldet sei, sich jedoch nach eigener Aussage und nach den Ermittlungen des Jobcenters R. bei seiner Mutter in A. aufhalte.
Mit Bescheid vom 02.03.2007 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 28.11.2006 ab, da der Kläger trotz Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen mit diversen Schreiben dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Diesen Bescheid hob der Beklagte in einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2009 im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs wieder auf (L 2 AS 4301/07).
Im erneut aufgenommenen Verwaltungsverfahren versagte der Beklagte die Leistungen ab 28.11.2006 abermals, nachdem der Kläger wiederum gewünschte Angaben, insbesondere dazu, wie er seinen Lebensunterhalt seit 28.11.2006 gedeckt habe, nicht gemacht hatte (vgl. Bescheid vom 26.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2009). Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) bleiben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10.09.2012 - S 7 AS 4357/09 -; Urteil des LSG vom 11.10.2013 - L 12 AS 4041/12 -; Beschluss des BSG vom 15.04.2014 - B 4 AS 444/13 -). Am 15.06.2014 verstarb die Mutter des Klägers, die dieser bis dahin gepflegt hatte. Der Kläger beantragte daraufhin am 24.06.2014 erneut Leistungen beim Beklagten. Mit Schreiben vom 01.07.2014 legte der Kläger eine ausgefüllte Mietbescheinigung vor und machte detaillierte Angaben zu den ihm entstandenen Mietkosten. So führte er aus, dass bis 30.06.2014 die Mietkosten der von seiner Mutter, seinem Bruder und ihm gemeinsam genutzten Mietwohnung in Albstadt zu einem Drittel von ihm übernommen werden müssten, mithin also monatlich 233,43 Euro (Anteil der Kaltmiete in Höhe von 117,25 Euro zzgl. Heizkosten in Höhe von 79,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 37,18 Euro). Nach dem Tod seiner Mutter werde die Wohnung noch von ihm und seinem Bruder bewohnt, so dass er nun ab Juli 2014 die Hälfte der Kosten, also 350,16 Euro, zu tragen habe.
Mit Bescheid vom 14.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014. Hierbei wurde nur die monatliche Regelleistung in Höhe von monatlich 391,00 Euro berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Kosten der Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 23.07.2014 in der geltend gemachten Höhe bewilligt worden seien. Eine entsprechende Nachzahlung sei veranlasst worden.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er diesen Bescheid nicht erhalten habe, wurde mit Bescheid vom 03.09.2014 der Bescheid vom 14.07.2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 23.07.2014, der dieselben Beträge aufweise, sei aus programmtechnischen Gründen nicht mehr abrufbar. Es wurden nun die Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 wie folgt bewilligt: Regelleistung Kosten der Unterkunft Gesamt Juni 2014 391,00 Euro 233,43 Euro 624,43 Euro Juli bis November 2014 391,00 Euro 350,16 Euro 741,16 Euro In den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen ist hinter dem Punkt "Anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung" durch einen mittels "*)" gekennzeichneten Hinweis wörtlich vermerkt: "Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Geringe Abweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenzahl teilbar ist." Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 03.09.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 zurück. Die beantragten Leistungen seien entsprechend bewilligt worden. Die angegriffene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 24.10.2014, eingegangen beim SG am 27.10.2014, hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nun in der beantragten Höhe bewilligt worden seien. Es habe sich aber aus dem Bescheid nun ergeben, dass der Beklagte von einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder ausgehe. Es habe keine Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vorgelegen. Eine Unterhaltsvermutung greife daher nicht ein. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger vorgetragen, dass er die Feststellung begehre, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder bestehe. Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. LSG, Beschluss vom 18.06.2015 - L 13 AS 536/15 B -).
Bereits mit Bescheiden vom 20.11.2014 und 01.12.2014 hat der Beklagte dem Kläger für den Folgezeitraum (01.12.2014 bis 31.05.2015) Leistungen bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger auch hiergegen Klage zum SG Reutlingen (S 7 AS 1304/15) erhoben. Der auch für dieses Verfahren gestellte Antrag auf Gewährung von PKH ist vom SG mit Beschluss vom 28.07.2015 abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des Senats vom 09.08.2016 - L 9 AS 3365/15 B -).
Mit Schreiben vom 30.03.2015 hat der Kläger weiter ausgeführt, dass der Beklagte nach wie vor für den Leistungszeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 keine Leistungen gewährt habe. Er erweitere seine Klage daher dahingehend, dass er nun auch die Verpflichtung des Beklagten zur unverzüglichen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 begehre. Mit Schreiben vom 25.06.2015 hat er weiter mitgeteilt, dass er nun auch den Beklagten auffordere, rechtsverbindlich zu erklären, ob er seinen Berechnungen in seinen Bescheiden eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde lege. Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass auf den Berechnungsbögen vermerkt sei, dass diese Bestandteil des Bescheides seien. Daher sei die Annahme des LSG im Beschluss vom 18.06.2015 (L 13 AS 536/15 B) falsch, wonach die angegriffene Begrifflichkeit "Haushaltsgemeinschaft" nicht Teil des Verfügungssatzes sei. Mit Schreiben vom 09.07.2015 hat das SG den Kläger unter Bezugnahme auf die ablehnenden PKH-Beschlüsse darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen der sogenannten Verschuldenskosten (§ 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ausgehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt. Soweit der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte Leistungen ohne Annahme einer Haushaltsgemeinschaft gewährt, und die Verurteilung des Beklagten zur Mitteilung, ob den Bescheiden eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt werde, begehre, sei die Klage schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger bestreite hier die Leistungshöhe nicht, wehre sich allein gegen eine Formulierung im Begründungsteil des Bescheides. Hierdurch sei der Kläger nicht beschwert. Allein der Verfügungssatz erwachse in Rechtskraft, bei dem verwendeten Begriff handle es sich lediglich um eine untechnische Erklärung. Die vom Kläger vorgenommene Erweiterung der Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 sei unzulässig. Weder habe der Beklagte sich hierauf eingelassen, noch sei eine solche Erweiterung sachdienlich. Dieser Zeitraum sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und sei zudem Gegenstand anderer anhängiger Verfahren vor dem SG. Dem Kläger seien zudem Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, da der Kläger das Verfahren trotz Darlegung der Rechtslage im PKH-Beschluss vom 28.01.2015 sowie der Entscheidung des LSG vom 18.06.2015 und trotz Hinweises auf die Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Gerichts fortgesetzt habe. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit ergäben sich angesichts seiner umfassenden Prozesserfahrung und seiner beruflichen Qualifikation nicht. Zugunsten des Klägers sei nur der Mindestkostenbeitrag angesetzt worden.
Gegen den ihm am 12.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 06.10.2015 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat (wörtlich) beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, gemäß § 83 SGB X und § 50 SGB II iVm §§ 7 ff. IFG Auskunft zu der Frage zu erteilen, ob er in seinem Leistungsbescheid vom 20. November 2014, geändert durch den Bescheid vom 1. Dezember 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 bei seinen Berechnungen eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde legt oder nicht, 2. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu bewilligen, 3. die Kostenentscheidung (Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidung des LSG (L 13 AS 536/15 B) hinsichtlich der Beschwerde bezüglich des Antrages auf Bewilligung von PKH.
Mit Schreiben vom 25.07.2016 hat der Kläger weiter ausgeführt, dass der Beklagte nun einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen habe, der auch den hier streitigen Zeitraum betreffe. Er hat hierfür den Bescheid vom 03.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 vorgelegt, mit welchem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 teilweise aufgehoben hat, weil der Kläger eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung für 2014 vorgelegt habe, die ein Guthaben für die Mieterseite aufweise. Nach § 22 Abs. 3 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Da der Kläger bis heute keine genaue Abrechnung für seinen Anteil an den Nebenkosten vorgelegt habe, habe man die Anrechnung anteilig nach Kopfteilen vollzogen.
Mit Beschluss vom 09.08.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das vorliegende Verfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.01.2017 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass nun rückwirkend zum 01.06.2014 vom Vermieter ein Untermietzuschlag erhoben worden sei. Dieser sei anteilig für ihn mit monatlich 1,28 Euro zu berücksichtigen und dies auch im hier streitigen Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014. Zum Nachweis hat er ein Schreiben des Vermieters vom 01.07.2016, gerichtet an seinen Bruder, vorgelegt, in dem rückwirkend ein Untermietzuschlag ab dem 01.06.2014 in Höhe von 2,56 Euro verlangt wurde.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 zu Recht abgewiesen.
Das Begehren des Kläger ist, ausgehend von den wörtlich gestellten Anträgen und seinem weiteren Vortrag im Berufungsverfahren, dahingehend auszulegen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 10.09.2015 beantragt und die streitgegenständlichen Bescheide nun auch hinsichtlich der Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung angreift (siehe unter 1.) sowie die Auskunft begehrt, ob der Beklagte bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zu Grunde gelegt hat (siehe unter 2.). Darüber hinaus möchte er mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgeschriebener Höhe für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.05.2014 erreichen (siehe unter 3.) und wehrt sich schließlich gegen die vom SG verhängten Missbrauchsgebühren (siehe unter 4.).
1. Soweit der Kläger sich gegen die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in der durch den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 festgesetzten Höhe wehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Hierbei kann der Senat zunächst offen lassen, ob die angegriffenen Bescheide überhaupt noch hinsichtlich der Leistungshöhe vom Kläger angegriffen werden können oder ob diese nicht vielmehr durch eine vom Kläger vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstandes bereits bestandskräftig geworden sind und hinsichtlich der Leistungshöhe nicht mehr überprüft werden können. Der Kläger hatte nämlich im Verfahren vor dem SG selbst erklärt, dass die Leistungen nun in begehrter Höhe bewilligt worden seien. In der Berufung hatte er neben den Anträgen, die Auferlegung von Gerichtskosten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 zu gewähren, zudem lediglich einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte in seinem Leistungsbescheid bei den Berechnungen eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt hat, geltend gemacht. Dies spricht für die Beschränkung. Dabei erachtet es der Senat als unschädlich, dass der Kläger in diesem Antrag die Bescheide vom 20.11.2014, geändert durch den Bescheid vom 01.12.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2015 genannt hat. Diese sind nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern regeln den Folgezeitraum und sind Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 1304/15 vor dem SG Reutlingen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Nennung der Bescheide um ein Schreibversehen handelt. Gemeint waren offensichtlich die eingangs zitierten Bescheide. Gegen eine solche Beschränkung spricht aber zunächst, dass sich der Kläger in seinem ersten Schreiben ausdrücklich die Stellung der Anträge und eine weitere Begründung vorbehalten hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er den Gegenstand der Berufung auf den Auskunftsanspruch beschränken wollte. Ganz entscheidend war zudem auch zu berücksichtigen, dass der Kläger (zunächst) im Klageverfahren nicht nur eine Auskunft/Erklärung des Beklagten begehrte, sondern sich gegen die seiner Meinung nach bei der Berechnung zugrunde gelegte Haushaltsgemeinschaft i.S. § 9 Abs. 5 SGBII wehrte, also zumindest auch die Berechnung der Leistungen und damit wohl doch auch die Leistungsbewilligung als solche angegriffen hat. So hat es letztlich auch das SG gesehen, das das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt hat, dass er neben dem Auskunftsanspruch auch die Abänderung des Leistungsbescheides begehrt hat, auch wenn es diesen Teil der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis - der Kläger sei durch die angegriffene Bewilligung nicht beschwert - als unzulässig abgewiesen hat. Die vom Beklagten mit diesen Bescheiden bewilligten Leistungen sind aber zumindest hinsichtlich der Leistungshöhe nicht zu beanstanden. Mit den genannten Bescheiden wurden dem Kläger ausgehend von einem Regelbedarf i.H.v. 391,00 Euro monatlich und von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 233,43 Euro (Juni 2014) bzw. 350,16 Euro (Juli bis November 2014) Grundsicherungsleistungen vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 bewilligt. Ausweislich des vorliegenden Untermietvertrages zwischen dem Hauptmieter, dem Bruder des Klägers, und dem Kläger vom 19.06.2014, hat dieser die Hälfte der Höhe der Miete und der anfallenden Nebenkosten für die Wohnung zu zahlen. Darüber hinaus lässt sich der Akte entnehmen, dass der Beklagte den Mietanteil des Klägers ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung der Hälfte der Kaltmiete (351,77 Euro), der Hälfte der Heizkosten (118,50 Euro) und der Hälfte der Betriebskosten (55,77 Euro) mit 350,16 Euro berücksichtigt hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Monat Juni 2014 nur ein Drittel der Kosten für die Wohnung berücksichtigt hat, also 233,43 Euro (= Kaltmiete in Höhe von 117,25 Euro zzgl. Heizkosten in Höhe von 79,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 37,18 Euro), da die Mutter des Klägers bis zu ihrem Tod am 15.06.2014 noch mit in der Wohnung gelebt hat und die Kosten daher auf drei Personen zu verteilen waren. Dies hat der Kläger zudem selbst so im Schreiben vom 01.07.2014 beantragt. Damit hat der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den Mietanteil zugrunde gelegt, den der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mietvertraglich schuldete. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Bedarfes für KdU hat der Kläger zunächst weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem SG erhoben. Ferner lässt sich weder den Akten entnehmen noch hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte tatsächlich Einkommen oder Vermögen des Bruders bei ihm bedarfsmindernd berücksichtigt hätte. Dementsprechend sieht auch der Senat keinen Grund, die Höhe der mit den genannten Bescheiden gewährten Leistungen anzuzweifeln.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, dass die Leistungsbewilligung in den hier streitigen Bescheiden vom 14.07.2014 und 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 durch den nun vom Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 abgeändert worden sei. Es ist dem Kläger zwar hier dahingehend Recht zu geben, dass diese Entscheidung aufgrund einer Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2014 ergangen ist. Die Bescheide greifen jedoch in die Bewilligungsentscheidungen vom 19.05.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 ein. Sie betreffen daher den Leistungszeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 und nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 (vgl. hierzu die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern).
Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, wonach mit Schreiben vom 01.07.2016 vom Hauptvermieter nun ein Untermietzuschlag in Höhe von 2,56 Euro monatlich für die Zeit ab 01.06.2014 verlangt werde und für die Zeit vom 01.06.2014 bis 01.07.2016 insgesamt 64,00 Euro nachzubezahlen seien, so dass auch bei der Berechnung der Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum der hälftige Untermietzuschlag zu berücksichtigen sei. Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob die Hälfte dieses Zuschlages auch rückwirkend vom Beklagten zu übernehmen ist, zumal der Beklagte diesen Zuschlag ab dem 01.06.2016 bereits berücksichtigt hat (vgl. Bescheid vom 05.12.2016). Denn auch aufgrund dieses Schreibens wird nicht in die Leistungsbewilligung der streitgegenständlichen Bescheide eingegriffen. Der Vermieter forderte zwar eine Nachzahlung eines Untermietszuschlages auch für den hier streitigen Zeitraum. Diese Nachzahlung wurde aber erst mit Zugang des Schreibens des Vermieters fällig, mithin nicht vor dem 01.07.2016 und damit nicht im streitgegenständlichen Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft jedoch entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen. Grund für die strikte Zuordnung des Betrages nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R -, juris, Rn. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R -; BSG v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -).
2. Soweit der Kläger weiter die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer abschließenden Erklärung über den Umstand begehrt, ob den angegriffenen Leistungsscheiden eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt wurde, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg.
Für eine Verpflichtung des Beklagten, abschließend zu erklären, ob in diesem Leistungsbescheid eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt worden ist, ist kein Raum, da es sich bei der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft, wie auch einer Bedarfsgemeinschaft, um ein Begründungselement der Berechnung des individuellen Anspruches auf Leistungen handelt. Eine solche Verpflichtungsklage mit diesem Inhalt ist unzulässig, denn diese ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, also auf den Erlass einer Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt. Eine Regelung ist aber lediglich der sich aus dem Verfügungssatz ergebende (also der für die jeweiligen Monate errechnete) Anspruch, nicht aber schon die Begründung für diesen Verfügungssatz. Der Kläger wird aber, wie oben bereits dargestellt, durch die Regelungen in den genannten Bescheiden nicht beschwert.
Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, wäre die Klage unzulässig, da ein entsprechendes Vorverfahren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt, die geforderte Erklärung abzugeben, bislang nicht durchlaufen wurde, eine konkrete anfechtbare Entscheidung des Beklagten insoweit daher nicht vorliegt. Sofern man den Antrag des Klägers als Feststellungsklage auslegen wollte, ergäbe sich im Übrigen nichts anderes, da es aufgrund der oben gemachten Ausführungen auch an einem Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, welches schutzwürdige, anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art an der geforderten Feststellung besteht. Dies gilt umso mehr, als allein die Prüfung der genannten Leistungsbescheide und gegebenenfalls die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beklagten, der die Berechnung des Bedarfes des Klägers an KdU ohne Einschränkungen übernommen und den Regelbedarf ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter bewilligt hat, hinreichend deutlich ergibt, dass der Beklagte eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt hat.
Soweit der Kläger mit der Klage eine Auskunft nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehrt, gelten diese Ausführungen entsprechend. Eine solche Klage dürfte im Übrigen aber bereits deshalb unzulässig sein, weil ein entsprechendes Vorverfahren bislang noch nicht abgeschlossen ist. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob das IFG hier Anwendung findet. Jedenfalls ist nach § 9 Abs. 4 IFG auch insoweit zunächst der Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung und die Erhebung einer Verpflichtungsklage erforderlich. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da das Auskunftsbegehren erst mit Schreiben vom 02.02.2015 vorgebracht wurde und ein Verwaltungsverfahren zur Frage, ob die gewünschte Auskunft zu erteilen ist, bislang nicht durchgeführt wurde. Gleiches gilt für den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg vom 17.12.2015, bei dem nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen ebenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen wäre.
3. Soweit der Kläger auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 Leistungen begehrt, hat das SG die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen. Das SG ist hierbei zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die nachträgliche Bewilligung dieser Leistungen nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungsentscheidungen war. Hierin wurde allein über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum ab dem 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 entschieden. Das SG hat zudem zu Recht entschieden, dass eine auf Einbeziehung auch dieses Zeitraumes in das Klageverfahren gerichtete Klageänderung (Erweiterung) nicht zulässig ist, da sich der Beklagte auf eine Klageänderung weder eingelassen hat noch diese sachdienlich ist (vgl. § 99 Abs. 1 SGG), zumal zwischen den Beteiligten aufgrund der Versagungsbescheide vom 26.11.2009, 10.09.2012 und 10.12.2012 feststeht, dass der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Diese Bescheide sind bislang weder aufgehoben worden, noch liegen Entscheidungen nach § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vor, die einen solchen Anspruch begründen könnten.
4. Der Gerichtsbescheid des SG ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt hat. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift im Urteil (und über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG im Gerichtsbescheid) einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996 - 2 BvR 725/96, juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist.
Der Kläger hat in erster Instanz eine abschließende Erklärung des Beklagten, ob er bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt hat, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 begehrt. Der Antrag auf PKH für dieses Verfahren war mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden und die hiergegen erhobene Beschwerde erfolglos geblieben, da dieses Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich unzulässig sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers. Die Klageerweiterung, gerichtet auf Einbeziehung des Zeitraumes vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 war offensichtlich unzulässig, zumal bereits zuvor rechtskräftig entschieden worden war, dass die Leistungsversagung für diesen Zeitraum rechtmäßig war (vgl. Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10.09.2012 - S 7 AS 4357/09 -; Urteil des LSG vom 11.10.2013 - L 12 AS 4041/12 -; Beschluss des BSG vom 15.04.2014 - B 4 AS 444/13 -). Auch hierauf war der Kläger vom SG mit Schreiben vom 09.07.2015 hingewiesen worden. Dem Kläger war daher die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bekannt. Ebenso wurde er über die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten belehrt. Die Rechtsverfolgung war nach diesem Hinweis im Einzelfall auch missbräuchlich, zumal der Kläger insbesondere hinsichtlich der Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 bereits vielfach die Gerichte bemüht hat und sein Begehren durch alle Instanzen erfolglos geblieben ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Kläger nun im Berufungsverfahren weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat (s.o.). Die Fragen der Anrechnung einer Gutschrift aus einer Nebenkostenabrechnung und des Untermietzuschlages waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG weder dem Kläger noch dem SG bekannt und können bei der Frage, ob die Rechtsverfolgung missbräuchlich war, nicht berücksichtigt werden. Das SG hat bei seiner Entscheidung zudem Ermessen ausgeübt, und auch die Höhe der auferlegten Kosten begegnet keinen Bedenken. Dabei hat das SG sich zu Recht an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Von der Verhängung von Kosten nach § 192 SGG auch im Berufungsverfahren sieht der Senat vorliegend trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung hinsichtlich der vom Beklagten begehrten Auskunft und der begehrten Leistungsbewilligung für den Zeitraum vor dem 01.06.2014 insbesondere deshalb ab, weil der Kläger nun auch weitere Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Diese Rechtsverfolgung erscheint nicht auf den ersten Blick als offensichtlich aussichtslos, auch wenn sie im Ergebnis hier tatsächlich ohne Erfolg bleibt.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Juni bis November 2014 streitig. Der Kläger begehrt außerdem die Auskunft vom Beklagten, ob er bei der Berechnung von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen ist. Außerdem möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte verurteilt wird, ihm auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 Leistungen zu gewähren. Darüber hinaus wendet er sich gegen die durch das Sozialgericht Reutlingen (SG) im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 10.09.2015 festgesetzten Missbrauchsgebühren.
Der 1956 geborene Kläger, der gemeinsam mit seinem Bruder W. in einer Wohnung in A. lebt, bezog bis zum 31.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter R ... Ab dem 01.11.2006 stellte das Jobcenter R. mangels örtlicher Zuständigkeit den Leistungsbezug ein.
Der am 13.12.2006 erneut beim Jobcenter R. gestellte Antrag des Klägers auf Leistungen wurde von diesem zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet, da der Kläger mit seinem Erstwohnsitz in R. gemeldet sei, sich jedoch nach eigener Aussage und nach den Ermittlungen des Jobcenters R. bei seiner Mutter in A. aufhalte.
Mit Bescheid vom 02.03.2007 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 28.11.2006 ab, da der Kläger trotz Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen mit diversen Schreiben dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Diesen Bescheid hob der Beklagte in einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2009 im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs wieder auf (L 2 AS 4301/07).
Im erneut aufgenommenen Verwaltungsverfahren versagte der Beklagte die Leistungen ab 28.11.2006 abermals, nachdem der Kläger wiederum gewünschte Angaben, insbesondere dazu, wie er seinen Lebensunterhalt seit 28.11.2006 gedeckt habe, nicht gemacht hatte (vgl. Bescheid vom 26.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2009). Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) bleiben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10.09.2012 - S 7 AS 4357/09 -; Urteil des LSG vom 11.10.2013 - L 12 AS 4041/12 -; Beschluss des BSG vom 15.04.2014 - B 4 AS 444/13 -). Am 15.06.2014 verstarb die Mutter des Klägers, die dieser bis dahin gepflegt hatte. Der Kläger beantragte daraufhin am 24.06.2014 erneut Leistungen beim Beklagten. Mit Schreiben vom 01.07.2014 legte der Kläger eine ausgefüllte Mietbescheinigung vor und machte detaillierte Angaben zu den ihm entstandenen Mietkosten. So führte er aus, dass bis 30.06.2014 die Mietkosten der von seiner Mutter, seinem Bruder und ihm gemeinsam genutzten Mietwohnung in Albstadt zu einem Drittel von ihm übernommen werden müssten, mithin also monatlich 233,43 Euro (Anteil der Kaltmiete in Höhe von 117,25 Euro zzgl. Heizkosten in Höhe von 79,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 37,18 Euro). Nach dem Tod seiner Mutter werde die Wohnung noch von ihm und seinem Bruder bewohnt, so dass er nun ab Juli 2014 die Hälfte der Kosten, also 350,16 Euro, zu tragen habe.
Mit Bescheid vom 14.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014. Hierbei wurde nur die monatliche Regelleistung in Höhe von monatlich 391,00 Euro berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Kosten der Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 23.07.2014 in der geltend gemachten Höhe bewilligt worden seien. Eine entsprechende Nachzahlung sei veranlasst worden.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er diesen Bescheid nicht erhalten habe, wurde mit Bescheid vom 03.09.2014 der Bescheid vom 14.07.2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 23.07.2014, der dieselben Beträge aufweise, sei aus programmtechnischen Gründen nicht mehr abrufbar. Es wurden nun die Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 wie folgt bewilligt: Regelleistung Kosten der Unterkunft Gesamt Juni 2014 391,00 Euro 233,43 Euro 624,43 Euro Juli bis November 2014 391,00 Euro 350,16 Euro 741,16 Euro In den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen ist hinter dem Punkt "Anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung" durch einen mittels "*)" gekennzeichneten Hinweis wörtlich vermerkt: "Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Geringe Abweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenzahl teilbar ist." Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 03.09.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 zurück. Die beantragten Leistungen seien entsprechend bewilligt worden. Die angegriffene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 24.10.2014, eingegangen beim SG am 27.10.2014, hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nun in der beantragten Höhe bewilligt worden seien. Es habe sich aber aus dem Bescheid nun ergeben, dass der Beklagte von einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder ausgehe. Es habe keine Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vorgelegen. Eine Unterhaltsvermutung greife daher nicht ein. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger vorgetragen, dass er die Feststellung begehre, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder bestehe. Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. LSG, Beschluss vom 18.06.2015 - L 13 AS 536/15 B -).
Bereits mit Bescheiden vom 20.11.2014 und 01.12.2014 hat der Beklagte dem Kläger für den Folgezeitraum (01.12.2014 bis 31.05.2015) Leistungen bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger auch hiergegen Klage zum SG Reutlingen (S 7 AS 1304/15) erhoben. Der auch für dieses Verfahren gestellte Antrag auf Gewährung von PKH ist vom SG mit Beschluss vom 28.07.2015 abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des Senats vom 09.08.2016 - L 9 AS 3365/15 B -).
Mit Schreiben vom 30.03.2015 hat der Kläger weiter ausgeführt, dass der Beklagte nach wie vor für den Leistungszeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 keine Leistungen gewährt habe. Er erweitere seine Klage daher dahingehend, dass er nun auch die Verpflichtung des Beklagten zur unverzüglichen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 begehre. Mit Schreiben vom 25.06.2015 hat er weiter mitgeteilt, dass er nun auch den Beklagten auffordere, rechtsverbindlich zu erklären, ob er seinen Berechnungen in seinen Bescheiden eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde lege. Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass auf den Berechnungsbögen vermerkt sei, dass diese Bestandteil des Bescheides seien. Daher sei die Annahme des LSG im Beschluss vom 18.06.2015 (L 13 AS 536/15 B) falsch, wonach die angegriffene Begrifflichkeit "Haushaltsgemeinschaft" nicht Teil des Verfügungssatzes sei. Mit Schreiben vom 09.07.2015 hat das SG den Kläger unter Bezugnahme auf die ablehnenden PKH-Beschlüsse darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen der sogenannten Verschuldenskosten (§ 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ausgehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt. Soweit der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte Leistungen ohne Annahme einer Haushaltsgemeinschaft gewährt, und die Verurteilung des Beklagten zur Mitteilung, ob den Bescheiden eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt werde, begehre, sei die Klage schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger bestreite hier die Leistungshöhe nicht, wehre sich allein gegen eine Formulierung im Begründungsteil des Bescheides. Hierdurch sei der Kläger nicht beschwert. Allein der Verfügungssatz erwachse in Rechtskraft, bei dem verwendeten Begriff handle es sich lediglich um eine untechnische Erklärung. Die vom Kläger vorgenommene Erweiterung der Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 sei unzulässig. Weder habe der Beklagte sich hierauf eingelassen, noch sei eine solche Erweiterung sachdienlich. Dieser Zeitraum sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und sei zudem Gegenstand anderer anhängiger Verfahren vor dem SG. Dem Kläger seien zudem Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, da der Kläger das Verfahren trotz Darlegung der Rechtslage im PKH-Beschluss vom 28.01.2015 sowie der Entscheidung des LSG vom 18.06.2015 und trotz Hinweises auf die Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Gerichts fortgesetzt habe. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit ergäben sich angesichts seiner umfassenden Prozesserfahrung und seiner beruflichen Qualifikation nicht. Zugunsten des Klägers sei nur der Mindestkostenbeitrag angesetzt worden.
Gegen den ihm am 12.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 06.10.2015 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat (wörtlich) beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, gemäß § 83 SGB X und § 50 SGB II iVm §§ 7 ff. IFG Auskunft zu der Frage zu erteilen, ob er in seinem Leistungsbescheid vom 20. November 2014, geändert durch den Bescheid vom 1. Dezember 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 bei seinen Berechnungen eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde legt oder nicht, 2. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu bewilligen, 3. die Kostenentscheidung (Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidung des LSG (L 13 AS 536/15 B) hinsichtlich der Beschwerde bezüglich des Antrages auf Bewilligung von PKH.
Mit Schreiben vom 25.07.2016 hat der Kläger weiter ausgeführt, dass der Beklagte nun einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen habe, der auch den hier streitigen Zeitraum betreffe. Er hat hierfür den Bescheid vom 03.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 vorgelegt, mit welchem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 teilweise aufgehoben hat, weil der Kläger eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung für 2014 vorgelegt habe, die ein Guthaben für die Mieterseite aufweise. Nach § 22 Abs. 3 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Da der Kläger bis heute keine genaue Abrechnung für seinen Anteil an den Nebenkosten vorgelegt habe, habe man die Anrechnung anteilig nach Kopfteilen vollzogen.
Mit Beschluss vom 09.08.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das vorliegende Verfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.01.2017 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass nun rückwirkend zum 01.06.2014 vom Vermieter ein Untermietzuschlag erhoben worden sei. Dieser sei anteilig für ihn mit monatlich 1,28 Euro zu berücksichtigen und dies auch im hier streitigen Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014. Zum Nachweis hat er ein Schreiben des Vermieters vom 01.07.2016, gerichtet an seinen Bruder, vorgelegt, in dem rückwirkend ein Untermietzuschlag ab dem 01.06.2014 in Höhe von 2,56 Euro verlangt wurde.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 zu Recht abgewiesen.
Das Begehren des Kläger ist, ausgehend von den wörtlich gestellten Anträgen und seinem weiteren Vortrag im Berufungsverfahren, dahingehend auszulegen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 10.09.2015 beantragt und die streitgegenständlichen Bescheide nun auch hinsichtlich der Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung angreift (siehe unter 1.) sowie die Auskunft begehrt, ob der Beklagte bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II zu Grunde gelegt hat (siehe unter 2.). Darüber hinaus möchte er mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgeschriebener Höhe für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.05.2014 erreichen (siehe unter 3.) und wehrt sich schließlich gegen die vom SG verhängten Missbrauchsgebühren (siehe unter 4.).
1. Soweit der Kläger sich gegen die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in der durch den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 festgesetzten Höhe wehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Hierbei kann der Senat zunächst offen lassen, ob die angegriffenen Bescheide überhaupt noch hinsichtlich der Leistungshöhe vom Kläger angegriffen werden können oder ob diese nicht vielmehr durch eine vom Kläger vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstandes bereits bestandskräftig geworden sind und hinsichtlich der Leistungshöhe nicht mehr überprüft werden können. Der Kläger hatte nämlich im Verfahren vor dem SG selbst erklärt, dass die Leistungen nun in begehrter Höhe bewilligt worden seien. In der Berufung hatte er neben den Anträgen, die Auferlegung von Gerichtskosten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 zu gewähren, zudem lediglich einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte in seinem Leistungsbescheid bei den Berechnungen eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt hat, geltend gemacht. Dies spricht für die Beschränkung. Dabei erachtet es der Senat als unschädlich, dass der Kläger in diesem Antrag die Bescheide vom 20.11.2014, geändert durch den Bescheid vom 01.12.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2015 genannt hat. Diese sind nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern regeln den Folgezeitraum und sind Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 1304/15 vor dem SG Reutlingen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei Nennung der Bescheide um ein Schreibversehen handelt. Gemeint waren offensichtlich die eingangs zitierten Bescheide. Gegen eine solche Beschränkung spricht aber zunächst, dass sich der Kläger in seinem ersten Schreiben ausdrücklich die Stellung der Anträge und eine weitere Begründung vorbehalten hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er den Gegenstand der Berufung auf den Auskunftsanspruch beschränken wollte. Ganz entscheidend war zudem auch zu berücksichtigen, dass der Kläger (zunächst) im Klageverfahren nicht nur eine Auskunft/Erklärung des Beklagten begehrte, sondern sich gegen die seiner Meinung nach bei der Berechnung zugrunde gelegte Haushaltsgemeinschaft i.S. § 9 Abs. 5 SGBII wehrte, also zumindest auch die Berechnung der Leistungen und damit wohl doch auch die Leistungsbewilligung als solche angegriffen hat. So hat es letztlich auch das SG gesehen, das das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt hat, dass er neben dem Auskunftsanspruch auch die Abänderung des Leistungsbescheides begehrt hat, auch wenn es diesen Teil der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis - der Kläger sei durch die angegriffene Bewilligung nicht beschwert - als unzulässig abgewiesen hat. Die vom Beklagten mit diesen Bescheiden bewilligten Leistungen sind aber zumindest hinsichtlich der Leistungshöhe nicht zu beanstanden. Mit den genannten Bescheiden wurden dem Kläger ausgehend von einem Regelbedarf i.H.v. 391,00 Euro monatlich und von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 233,43 Euro (Juni 2014) bzw. 350,16 Euro (Juli bis November 2014) Grundsicherungsleistungen vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 bewilligt. Ausweislich des vorliegenden Untermietvertrages zwischen dem Hauptmieter, dem Bruder des Klägers, und dem Kläger vom 19.06.2014, hat dieser die Hälfte der Höhe der Miete und der anfallenden Nebenkosten für die Wohnung zu zahlen. Darüber hinaus lässt sich der Akte entnehmen, dass der Beklagte den Mietanteil des Klägers ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung der Hälfte der Kaltmiete (351,77 Euro), der Hälfte der Heizkosten (118,50 Euro) und der Hälfte der Betriebskosten (55,77 Euro) mit 350,16 Euro berücksichtigt hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Monat Juni 2014 nur ein Drittel der Kosten für die Wohnung berücksichtigt hat, also 233,43 Euro (= Kaltmiete in Höhe von 117,25 Euro zzgl. Heizkosten in Höhe von 79,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 37,18 Euro), da die Mutter des Klägers bis zu ihrem Tod am 15.06.2014 noch mit in der Wohnung gelebt hat und die Kosten daher auf drei Personen zu verteilen waren. Dies hat der Kläger zudem selbst so im Schreiben vom 01.07.2014 beantragt. Damit hat der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den Mietanteil zugrunde gelegt, den der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mietvertraglich schuldete. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Bedarfes für KdU hat der Kläger zunächst weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem SG erhoben. Ferner lässt sich weder den Akten entnehmen noch hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte tatsächlich Einkommen oder Vermögen des Bruders bei ihm bedarfsmindernd berücksichtigt hätte. Dementsprechend sieht auch der Senat keinen Grund, die Höhe der mit den genannten Bescheiden gewährten Leistungen anzuzweifeln.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, dass die Leistungsbewilligung in den hier streitigen Bescheiden vom 14.07.2014 und 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 durch den nun vom Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 abgeändert worden sei. Es ist dem Kläger zwar hier dahingehend Recht zu geben, dass diese Entscheidung aufgrund einer Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2014 ergangen ist. Die Bescheide greifen jedoch in die Bewilligungsentscheidungen vom 19.05.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 ein. Sie betreffen daher den Leistungszeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 und nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 (vgl. hierzu die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern).
Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, wonach mit Schreiben vom 01.07.2016 vom Hauptvermieter nun ein Untermietzuschlag in Höhe von 2,56 Euro monatlich für die Zeit ab 01.06.2014 verlangt werde und für die Zeit vom 01.06.2014 bis 01.07.2016 insgesamt 64,00 Euro nachzubezahlen seien, so dass auch bei der Berechnung der Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum der hälftige Untermietzuschlag zu berücksichtigen sei. Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob die Hälfte dieses Zuschlages auch rückwirkend vom Beklagten zu übernehmen ist, zumal der Beklagte diesen Zuschlag ab dem 01.06.2016 bereits berücksichtigt hat (vgl. Bescheid vom 05.12.2016). Denn auch aufgrund dieses Schreibens wird nicht in die Leistungsbewilligung der streitgegenständlichen Bescheide eingegriffen. Der Vermieter forderte zwar eine Nachzahlung eines Untermietszuschlages auch für den hier streitigen Zeitraum. Diese Nachzahlung wurde aber erst mit Zugang des Schreibens des Vermieters fällig, mithin nicht vor dem 01.07.2016 und damit nicht im streitgegenständlichen Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft jedoch entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen. Grund für die strikte Zuordnung des Betrages nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R -, juris, Rn. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R -; BSG v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -).
2. Soweit der Kläger weiter die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer abschließenden Erklärung über den Umstand begehrt, ob den angegriffenen Leistungsscheiden eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt wurde, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg.
Für eine Verpflichtung des Beklagten, abschließend zu erklären, ob in diesem Leistungsbescheid eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt worden ist, ist kein Raum, da es sich bei der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft, wie auch einer Bedarfsgemeinschaft, um ein Begründungselement der Berechnung des individuellen Anspruches auf Leistungen handelt. Eine solche Verpflichtungsklage mit diesem Inhalt ist unzulässig, denn diese ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, also auf den Erlass einer Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt. Eine Regelung ist aber lediglich der sich aus dem Verfügungssatz ergebende (also der für die jeweiligen Monate errechnete) Anspruch, nicht aber schon die Begründung für diesen Verfügungssatz. Der Kläger wird aber, wie oben bereits dargestellt, durch die Regelungen in den genannten Bescheiden nicht beschwert.
Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, wäre die Klage unzulässig, da ein entsprechendes Vorverfahren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt, die geforderte Erklärung abzugeben, bislang nicht durchlaufen wurde, eine konkrete anfechtbare Entscheidung des Beklagten insoweit daher nicht vorliegt. Sofern man den Antrag des Klägers als Feststellungsklage auslegen wollte, ergäbe sich im Übrigen nichts anderes, da es aufgrund der oben gemachten Ausführungen auch an einem Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, welches schutzwürdige, anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art an der geforderten Feststellung besteht. Dies gilt umso mehr, als allein die Prüfung der genannten Leistungsbescheide und gegebenenfalls die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beklagten, der die Berechnung des Bedarfes des Klägers an KdU ohne Einschränkungen übernommen und den Regelbedarf ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter bewilligt hat, hinreichend deutlich ergibt, dass der Beklagte eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt hat.
Soweit der Kläger mit der Klage eine Auskunft nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehrt, gelten diese Ausführungen entsprechend. Eine solche Klage dürfte im Übrigen aber bereits deshalb unzulässig sein, weil ein entsprechendes Vorverfahren bislang noch nicht abgeschlossen ist. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob das IFG hier Anwendung findet. Jedenfalls ist nach § 9 Abs. 4 IFG auch insoweit zunächst der Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung und die Erhebung einer Verpflichtungsklage erforderlich. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da das Auskunftsbegehren erst mit Schreiben vom 02.02.2015 vorgebracht wurde und ein Verwaltungsverfahren zur Frage, ob die gewünschte Auskunft zu erteilen ist, bislang nicht durchgeführt wurde. Gleiches gilt für den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg vom 17.12.2015, bei dem nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen ebenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen wäre.
3. Soweit der Kläger auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 Leistungen begehrt, hat das SG die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen. Das SG ist hierbei zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die nachträgliche Bewilligung dieser Leistungen nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungsentscheidungen war. Hierin wurde allein über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum ab dem 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 entschieden. Das SG hat zudem zu Recht entschieden, dass eine auf Einbeziehung auch dieses Zeitraumes in das Klageverfahren gerichtete Klageänderung (Erweiterung) nicht zulässig ist, da sich der Beklagte auf eine Klageänderung weder eingelassen hat noch diese sachdienlich ist (vgl. § 99 Abs. 1 SGG), zumal zwischen den Beteiligten aufgrund der Versagungsbescheide vom 26.11.2009, 10.09.2012 und 10.12.2012 feststeht, dass der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Diese Bescheide sind bislang weder aufgehoben worden, noch liegen Entscheidungen nach § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vor, die einen solchen Anspruch begründen könnten.
4. Der Gerichtsbescheid des SG ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt hat. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift im Urteil (und über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG im Gerichtsbescheid) einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996 - 2 BvR 725/96, juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist.
Der Kläger hat in erster Instanz eine abschließende Erklärung des Beklagten, ob er bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 eine Haushaltsgemeinschaft zugrunde gelegt hat, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 begehrt. Der Antrag auf PKH für dieses Verfahren war mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden und die hiergegen erhobene Beschwerde erfolglos geblieben, da dieses Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich unzulässig sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers. Die Klageerweiterung, gerichtet auf Einbeziehung des Zeitraumes vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 war offensichtlich unzulässig, zumal bereits zuvor rechtskräftig entschieden worden war, dass die Leistungsversagung für diesen Zeitraum rechtmäßig war (vgl. Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10.09.2012 - S 7 AS 4357/09 -; Urteil des LSG vom 11.10.2013 - L 12 AS 4041/12 -; Beschluss des BSG vom 15.04.2014 - B 4 AS 444/13 -). Auch hierauf war der Kläger vom SG mit Schreiben vom 09.07.2015 hingewiesen worden. Dem Kläger war daher die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bekannt. Ebenso wurde er über die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten belehrt. Die Rechtsverfolgung war nach diesem Hinweis im Einzelfall auch missbräuchlich, zumal der Kläger insbesondere hinsichtlich der Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2014 bereits vielfach die Gerichte bemüht hat und sein Begehren durch alle Instanzen erfolglos geblieben ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Kläger nun im Berufungsverfahren weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat (s.o.). Die Fragen der Anrechnung einer Gutschrift aus einer Nebenkostenabrechnung und des Untermietzuschlages waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG weder dem Kläger noch dem SG bekannt und können bei der Frage, ob die Rechtsverfolgung missbräuchlich war, nicht berücksichtigt werden. Das SG hat bei seiner Entscheidung zudem Ermessen ausgeübt, und auch die Höhe der auferlegten Kosten begegnet keinen Bedenken. Dabei hat das SG sich zu Recht an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Von der Verhängung von Kosten nach § 192 SGG auch im Berufungsverfahren sieht der Senat vorliegend trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung hinsichtlich der vom Beklagten begehrten Auskunft und der begehrten Leistungsbewilligung für den Zeitraum vor dem 01.06.2014 insbesondere deshalb ab, weil der Kläger nun auch weitere Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Diese Rechtsverfolgung erscheint nicht auf den ersten Blick als offensichtlich aussichtslos, auch wenn sie im Ergebnis hier tatsächlich ohne Erfolg bleibt.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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