Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 6589/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2315/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des am 12.10.1985 geborenen und am 21.2.2014 verstorbenen Carlo Diemer (im folgenden C.D.). Sie machen als Sonderrechtsnachfolger dessen Anspruch auf "existenzsichernde Sozialleistungen" für die Zeit vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 geltend.
C.D. litt an einem Asperger-Syndrom. Er absolvierte eine Arbeitserprobung in der P. W. vom 30.08. bis 23. 09. 2005, anschließend eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vom 10.10.2005 bis 03.09.2006 ebendort jeweils mit Unterbringung im Internat, die von der Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden waren (Bescheide vom 21.10. und 23.11.2005). Für die am 04.09.2006 von C.D. begonnene Ausbildung zum Fachwerker für Feinwerktechnik an der P. W. mit Internatsunterbringung bewilligte die Beklagte ebenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 23.08.2006 für den Zeitraum 04.09. 2006 bis 03.03.2008). Mit Bescheid vom 01.04.2008 erfolgte die Weiterbewilligung bis 03.09.2009.
Im November 2008 beantragte C.D., vom Wohnort seiner Eltern in W. zur Ausbildungsstätte nach W. pendeln zu dürfen. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 13.11.2008 ab, da das Ziel der Maßnahme in Gefahr sei, wenn die internatsmäßige Unterbringung aufgehoben werde. Sowohl der Berater der Agentur für Arbeit Stuttgart als auch Mitarbeiter des Berufsbildungswerks hatten sich zuvor ausdrücklich gegen die gewünschten Pendelfahrten ausgesprochen. Gleichwohl pendelte C.D. in der Folgezeit zwischen dem Wohnort der Eltern und der Ausbildungsstätte. Am 03.12.2008 schlossen C.D. und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung u.a. des Inhalts, dass die Beklagte die Ausbildung fördere, solange die Vereinbarung eingehalten werde, C.D. die Ausbildung fortsetze und bis zur Prüfung im Internat bleibe.
Nachdem C.D. der P. mitgeteilt hatte, wegen privater Termine die gesamten nächsten Wochen nach W. zu fahren, stellte die Beklagte die Förderung der Maßnahme am 09.12.2008 mit Wirkung zum Folgetag ein und hob mit Bescheid vom 11.12.2008 die "Entscheidung über den Antrag auf Teilhabe vom 15.06.2005 entsprechend § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)" auf. Die P. W. kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 09.12.2008. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 zurückgewiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 29.01.2009 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ganz auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen für den Zeitraum 10. bis 31.12.2008 in Höhe von 34,56 EUR zurück. Auch hiergegen legte C.D. Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage wies das SG durch Urteil vom 16.02.2012 - S 23 AL 7701/09 - ab; Berufung wurde nicht eingelegt.
Auf einen ebenfalls am 06.02.2009 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte das SG mit Beschluss vom 25.03.2009 fest, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2009 hinsichtlich der Erstattungsforderung aufschiebende Wirkung habe und lehnte den Antrag im Übrigen (betreffend Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Bescheide vom 11.12.2008 und 29.01.2009) ab (S 21 AL 809/09 ER). Die Beschwerde des C.D. wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.07.2009 zurück (L 8 AL 1964/09 ER-B).
Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des C.D. auf Fortsetzung der Ausbildung ab. Ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.08.2009, gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine autismusspezifische Therapie sowie für das dritte Lehrjahr zum Fachwerker für Feinwerktechnik blieb vor dem SG ohne Erfolg (Beschluss vom 21.08.2009 - S 21 AL 5525/09 ER -). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2009 eine ambulante autismusspezifische psychotherapeutische Behandlung beim Autismus-Therapie- und Beratungszentrum in S. für die Dauer von 45 Sitzungen ab der 38. Kalenderwoche 2009. Hinsichtlich der noch streitigen Kostenübernahme für das dritte Ausbildungsjahr wies der Senat die Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2009 (L 12 AL 3873/09 ER-B) zurück.
Gegen den Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009 erhob C.D. am 6.02.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 1.04.2008 sei nicht aufgehoben worden, so dass er aus formalrechtlichen Gründen sein Begehren auf einen weiterhin gültigen Bescheid stützen könne. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dürfe nicht entgegen stehen. Das Verwaltungshandeln der Beklagten und der P. W. stehe nicht mit den Grundrechten und den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Einklang. Für den Abbruch der Maßnahme trage die Beklagte die Verantwortung. Der Einrichtungsträger habe sein komplexes Behinderungsbild grundlegend verkannt. Aufgrund der Art und Schwere der Behinderung hätte Unterstützung durch spezialisierte Fachleute gewährt werden müssen, um die behinderungsbedingt aufgetretenen Probleme aufzufangen. Dem Umstand, dass ihm ein weiterer Verbleib im Internat nicht zuzumuten gewesen sei, sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Ihm müsse die unverzügliche Fortsetzung seiner Ausbildung ermöglicht werden.
Mit Urteil vom 19.10.2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die als Anfechtungsklage trotz Hinweis in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene Klage sei unzulässig. Gegenstand der Klage sei ausschließlich der Bescheid vom 09. (gemeint 11.) 12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009. Hiergegen wehre sich C.D. mit der Anfechtungsklage. Der Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er weder die ursprünglichen Bewilligungen noch den Aufhebungsbescheid abändere oder ersetze. Der Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009 habe seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren, da die bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts könne mangels Rechtsschutzinteresse nicht begehrt werden. Der anwaltlich vertretene C.D. habe trotz Hinweis der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag nicht in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag sei in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergebe. Vorliegend begehre C.D. explizit die Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009. Einer Auslegung sei dieser Klageantrag nicht zugänglich. Richtigerweise handele es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Maßnahme letztlich nicht durchgeführt worden sei und sich dadurch der Rechtsstreit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erledigt habe. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) spreche das Gericht, soweit sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt habe, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass mangels Feststellungsinteresse auch die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig gewesen wäre. Ein Feststellungsinteresse sei anerkannt bei Präjudizialität für Schadenersatz- oder Entschädigungsklagen, Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse. Keine der Fallgruppen sei gegeben. Eine Wiederholungsgefahr sei nur zu bejahen, wenn Änderungen in den Tatsachenumständen, die für die Entscheidung der Beklagten wesentlich gewesen seien, ausgeschlossen erschienen und die Entscheidung von Rechtsfragen abhänge, die voraussichtlich künftig wieder relevant würden. Eine Wiederholungsgefahr stehe nicht unmittelbar zu befürchten, da sehr unwahrscheinlich erscheine, dass eine wiederholende Entscheidung mit gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid ergehe. Die als Feststellungsklage begehrte Feststellung, dass C.D. weiterhin einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben habe, sei aufgrund Subsidiarität ebenfalls unzulässig.
In der Folgezeit nahm C.D. nach erfolgversprechendem Beginn der Therapie an einer Arbeitserprobung vom 25.11. bis 11.12.2009 in der P. teil. Anschließend förderte die Beklagte die Fortsetzung der Ausbildung zum Fachwerker Feinwerktechnik mit Internatsunterbringung ab 14.12.2009. C.D. bestand die Abschlussprüfung am 24.07.2010.
Gegen das Urteil vom 19.10.2009 legte C.D. Berufung ein. Das LSG wies die Berufung durch Urteil vom 25.02.2011 - L 12 AL 5034/09 - zurück. Es legte die bereits in 1. Instanz sinngemäß gestellten Anträge zugrunde (Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009; hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids; hilfsweise Feststellung, dass C.D. weiterhin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe). Die Berufung sei unbegründet. Das LSG nahm zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug; darin habe das SG ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die Anträge des C.D. alle unzulässig seien. Das LSG wies abschließend darauf hin, im Hinblick auf die inzwischen von der Beklagten weiter geförderte und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fachwerker Feinwerktechnik stelle sich erst recht die Frage, was C.D. mit der Führung des vorliegenden Verfahrens eigentlich noch erreichen wolle.
Unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 22.02.2011, beim LSG am gleichen Tag eingegangen, aber im Urteil vom 25.02.2011 nicht mehr berücksichtigt, beantragte C.D. am 22.07.2011 gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009. Durch das fragwürdige Handeln sämtlicher Behörden und Gerichtsinstanzen habe er finanzielle Nachteile insbesondere durch den Wegfall seines Krankenversicherungsschutzes erlitten und, es seien erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen. C.D. macht einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX für den Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 in gesetzlicher Höhe geltend. Der Abbruch einer Maßnahme führe nicht zum Wegfall von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX. C.D. fügte eine Bescheinigung der Techniker-Krankenkasse bei, wonach er bis 9.12.2008 und seit 14.12.2009 pflichtversichert (gewesen) sei, in der Zwischenzeit sei er freiwillig krankenversichert gewesen und es seien für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen gewesen.
Mit Bescheid vom 22.08.2011 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag zurück, da der Bescheid vom 11.12.2008 rechtmäßig gewesen sei. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2011 zurückgewiesen. In einem Anhang "weitere Hinweise" wurde ausgeführt, bezüglich der Forderung, die Beklagte möge die Beitragsforderungen der TK übernehmen, werde darauf hingewiesen, die Mutter von C.D. (die Klägerin), sei am 10.12.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, C.D. müsse sich arbeitslos melden, als Leistungsbezieher wäre er krankenversichert gewesen. Auf Nachfrage der Klägerin sei am 26.03.2009 mitgeteilt worden, dass bis 09.12.2008 Sozialversicherungspflicht bestanden habe; es sei vereinbart worden, dass C.D. sich persönlich arbeitslos melde und Arbeitslosengeld beantrage, dies sei jedoch ebenso wie schon vorher ab 10.12.2008 nicht geschehen.
C. D. hat deswegen am 24.11.2011 Klage beim SG erhoben. Er hat die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung "existenzsichernder Sozialleistungen" für den Zeitraum 10.12.2008 bis 13.12.2009 in gesetzlicher Höhe beantragt, hilfsweise die Verurteilung zum Ausgleich der in diesem Zeitraum entstandenen finanziellen Nachteile in Folge freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge sowie nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger abgeführter Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildungszeiten. Daran hat er bzw. haben nach seinem Tod die Kläger auch nach verschiedenen Hinweisen des SG festgehalten. Der Hilfsantrag ist auf zwei Anspruchsrundlagen gestützt worden: Einmal wegen eines Anspruchs auf Weitergewährung von SGB III-Leistungen als sogenannte Annex-Leistung, zum anderen Feststellung der damaligen Rechtswidrigkeit der Bescheide; auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorfrage sei später beabsichtigt, gegenüber der Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
Durch Gerichtsbescheid vom 12.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsakt vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 01. 2009 sei durch Zeitablauf erledigt, da die dem C.D. bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und nach Aufhebung tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Insoweit sei auf die früheren Gerichtsurteile zu verweisen. Soweit mit dem Hilfsantrag Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, sei das SG nicht zuständig.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich am 29.05.2015 beim SG eingegangene Berufung. Die Kläger tragen vor: Der Bescheid vom 11.12.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 seien auf § 66 SGB I gestützt worden. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen, der Bescheid sei mithin rechtswidrig gewesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.12.2008 sei die berufliche Rehabilitationsmaßnahme eingestellt worden, über den Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Ein Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung sei mit dem weiteren Bescheid vom 12.08.2009 abgelehnt worden, auch über den dagegen eingelegten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen sei nicht durch Zeitablauf erledigt. Insbesondere hätten Auszubildende mit Anspruch auf Förderleistungen nach §§ 33 ff. SGB IX bei Erkrankungen unter Einbeziehung der Nahtlosigkeitsregelungen des BSG zumindest einen Anspruch auf Weitergewährung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Das insgesamt gerügte Verwaltungshandeln begründe zumindest einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 09.12.2008 und 12.08.2009 und die nachträgliche Gewährung eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes.
Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2011 zu verurteilen, den Klägern als Rechtsnachfolgern von Carlo Diemer existenzsichernde Sozialleistungen für den Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 zu gewähren, hilfsweise, den Klägern die im Unterbrechungszeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 entstandenen finanziellen Nachteile (freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sowie nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger gemeldete Zeiten für Berufsausbildung) auszugleichen bzw. zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Vorprozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Hauptantrag zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11.12.2008 nach § 44 SGB X haben, der Bescheid vom 22.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2011 also rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid vom 11.12.2008 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. Ob der zur Begründung dieses Verfügungssatzes gegebene Hinweis auf § 66 SGB I ("entsprechend § 66 SGB I") zutreffend war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Bescheid vom 11.12.2008 ist bindend geworden, Widerspruch, Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (zuletzt Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.20911 - L 12 AL 5034/09 -). Das SG und das LSG begründeten dies damit, der angefochtene Bescheid vom 11.12.2008 habe seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs. 2 SGB X), da die bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Somit bestehe an der Aufhebung des Bescheids kein Rechtsschutzinteresse mehr. An der Richtigkeit dieser Entscheidung besteht auch heute kein begründeter Zweifel, weil Ausbildungsgeld sowie Teilnahmekosten nach § 103 Abs.1 Nrn. 2 und 3 SGB III (in der damaligen Fassung), worum es hier bei der Leistungsbewilligung und Aufhebung der Bewilligung ging, akzessorisch zur geförderten Maßnahme - hier der Ausbildung zum Fachwerker für Feinwerktechnik - sind. Bei dieser Rechtslage ist aber erst recht ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11.12.2008 ausgeschlossen.
Es kann deshalb auch dahinstehen, welche Bedeutung der von den Klägern formulierte Antrag auf "existenzsichernde Leistungen" hat und ob ein solcher nicht näher konkretisierter Antrag überhaupt zulässig ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass hier abgesehen von einem Anspruch auf Ausbildungsgeld (s.o.) allenfalls an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gedacht werden könnte, wofür aber schon mangels Antragstellung die Voraussetzungen fehlen.
Unbegründet ist auch der Hilfsantrag. Für die isolierte Gewährung eines Krankenversicherungsschutzes gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. bereits den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 03.07.2009 - L 8 AL 1964/09 ER-B -). Für den "Ausgleich bzw. die Erstattung" finanzieller Nachteile, die im Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 entstanden, gibt es jedenfalls keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage. Einen Amtshaftungsanspruch machen die Kläger mit der Klage und Berufung ausdrücklich nicht geltend, weshalb sich die Frage einer Verweisung an das dafür zuständige Landgericht nicht stellt.
Obwohl der Hilfsantrag eindeutig nicht als Feststellungsantrag formuliert ist, sei ergänzend noch bemerkt, dass nach Anfechtung des Bescheids vom 11.12.2008 und Erledigung dieses Bescheids durch Zeitablauf während des Klageverfahrens zwar grundsätzlich eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt, eine solche hier aber nach rechtskräftigem Abschluss der Anfechtungsklage nicht mehr zulässig ist. Unzulässig (nicht statthaft) wäre jetzt wegen ihrer Subsidiarität auch eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.12.2008.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des am 12.10.1985 geborenen und am 21.2.2014 verstorbenen Carlo Diemer (im folgenden C.D.). Sie machen als Sonderrechtsnachfolger dessen Anspruch auf "existenzsichernde Sozialleistungen" für die Zeit vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 geltend.
C.D. litt an einem Asperger-Syndrom. Er absolvierte eine Arbeitserprobung in der P. W. vom 30.08. bis 23. 09. 2005, anschließend eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vom 10.10.2005 bis 03.09.2006 ebendort jeweils mit Unterbringung im Internat, die von der Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden waren (Bescheide vom 21.10. und 23.11.2005). Für die am 04.09.2006 von C.D. begonnene Ausbildung zum Fachwerker für Feinwerktechnik an der P. W. mit Internatsunterbringung bewilligte die Beklagte ebenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 23.08.2006 für den Zeitraum 04.09. 2006 bis 03.03.2008). Mit Bescheid vom 01.04.2008 erfolgte die Weiterbewilligung bis 03.09.2009.
Im November 2008 beantragte C.D., vom Wohnort seiner Eltern in W. zur Ausbildungsstätte nach W. pendeln zu dürfen. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 13.11.2008 ab, da das Ziel der Maßnahme in Gefahr sei, wenn die internatsmäßige Unterbringung aufgehoben werde. Sowohl der Berater der Agentur für Arbeit Stuttgart als auch Mitarbeiter des Berufsbildungswerks hatten sich zuvor ausdrücklich gegen die gewünschten Pendelfahrten ausgesprochen. Gleichwohl pendelte C.D. in der Folgezeit zwischen dem Wohnort der Eltern und der Ausbildungsstätte. Am 03.12.2008 schlossen C.D. und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung u.a. des Inhalts, dass die Beklagte die Ausbildung fördere, solange die Vereinbarung eingehalten werde, C.D. die Ausbildung fortsetze und bis zur Prüfung im Internat bleibe.
Nachdem C.D. der P. mitgeteilt hatte, wegen privater Termine die gesamten nächsten Wochen nach W. zu fahren, stellte die Beklagte die Förderung der Maßnahme am 09.12.2008 mit Wirkung zum Folgetag ein und hob mit Bescheid vom 11.12.2008 die "Entscheidung über den Antrag auf Teilhabe vom 15.06.2005 entsprechend § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)" auf. Die P. W. kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 09.12.2008. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 zurückgewiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 29.01.2009 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ganz auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen für den Zeitraum 10. bis 31.12.2008 in Höhe von 34,56 EUR zurück. Auch hiergegen legte C.D. Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage wies das SG durch Urteil vom 16.02.2012 - S 23 AL 7701/09 - ab; Berufung wurde nicht eingelegt.
Auf einen ebenfalls am 06.02.2009 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte das SG mit Beschluss vom 25.03.2009 fest, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2009 hinsichtlich der Erstattungsforderung aufschiebende Wirkung habe und lehnte den Antrag im Übrigen (betreffend Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Bescheide vom 11.12.2008 und 29.01.2009) ab (S 21 AL 809/09 ER). Die Beschwerde des C.D. wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.07.2009 zurück (L 8 AL 1964/09 ER-B).
Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des C.D. auf Fortsetzung der Ausbildung ab. Ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.08.2009, gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine autismusspezifische Therapie sowie für das dritte Lehrjahr zum Fachwerker für Feinwerktechnik blieb vor dem SG ohne Erfolg (Beschluss vom 21.08.2009 - S 21 AL 5525/09 ER -). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2009 eine ambulante autismusspezifische psychotherapeutische Behandlung beim Autismus-Therapie- und Beratungszentrum in S. für die Dauer von 45 Sitzungen ab der 38. Kalenderwoche 2009. Hinsichtlich der noch streitigen Kostenübernahme für das dritte Ausbildungsjahr wies der Senat die Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2009 (L 12 AL 3873/09 ER-B) zurück.
Gegen den Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009 erhob C.D. am 6.02.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 1.04.2008 sei nicht aufgehoben worden, so dass er aus formalrechtlichen Gründen sein Begehren auf einen weiterhin gültigen Bescheid stützen könne. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dürfe nicht entgegen stehen. Das Verwaltungshandeln der Beklagten und der P. W. stehe nicht mit den Grundrechten und den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Einklang. Für den Abbruch der Maßnahme trage die Beklagte die Verantwortung. Der Einrichtungsträger habe sein komplexes Behinderungsbild grundlegend verkannt. Aufgrund der Art und Schwere der Behinderung hätte Unterstützung durch spezialisierte Fachleute gewährt werden müssen, um die behinderungsbedingt aufgetretenen Probleme aufzufangen. Dem Umstand, dass ihm ein weiterer Verbleib im Internat nicht zuzumuten gewesen sei, sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Ihm müsse die unverzügliche Fortsetzung seiner Ausbildung ermöglicht werden.
Mit Urteil vom 19.10.2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die als Anfechtungsklage trotz Hinweis in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene Klage sei unzulässig. Gegenstand der Klage sei ausschließlich der Bescheid vom 09. (gemeint 11.) 12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009. Hiergegen wehre sich C.D. mit der Anfechtungsklage. Der Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er weder die ursprünglichen Bewilligungen noch den Aufhebungsbescheid abändere oder ersetze. Der Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009 habe seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren, da die bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts könne mangels Rechtsschutzinteresse nicht begehrt werden. Der anwaltlich vertretene C.D. habe trotz Hinweis der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag nicht in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag sei in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergebe. Vorliegend begehre C.D. explizit die Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009. Einer Auslegung sei dieser Klageantrag nicht zugänglich. Richtigerweise handele es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Maßnahme letztlich nicht durchgeführt worden sei und sich dadurch der Rechtsstreit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erledigt habe. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) spreche das Gericht, soweit sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt habe, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass mangels Feststellungsinteresse auch die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig gewesen wäre. Ein Feststellungsinteresse sei anerkannt bei Präjudizialität für Schadenersatz- oder Entschädigungsklagen, Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse. Keine der Fallgruppen sei gegeben. Eine Wiederholungsgefahr sei nur zu bejahen, wenn Änderungen in den Tatsachenumständen, die für die Entscheidung der Beklagten wesentlich gewesen seien, ausgeschlossen erschienen und die Entscheidung von Rechtsfragen abhänge, die voraussichtlich künftig wieder relevant würden. Eine Wiederholungsgefahr stehe nicht unmittelbar zu befürchten, da sehr unwahrscheinlich erscheine, dass eine wiederholende Entscheidung mit gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid ergehe. Die als Feststellungsklage begehrte Feststellung, dass C.D. weiterhin einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben habe, sei aufgrund Subsidiarität ebenfalls unzulässig.
In der Folgezeit nahm C.D. nach erfolgversprechendem Beginn der Therapie an einer Arbeitserprobung vom 25.11. bis 11.12.2009 in der P. teil. Anschließend förderte die Beklagte die Fortsetzung der Ausbildung zum Fachwerker Feinwerktechnik mit Internatsunterbringung ab 14.12.2009. C.D. bestand die Abschlussprüfung am 24.07.2010.
Gegen das Urteil vom 19.10.2009 legte C.D. Berufung ein. Das LSG wies die Berufung durch Urteil vom 25.02.2011 - L 12 AL 5034/09 - zurück. Es legte die bereits in 1. Instanz sinngemäß gestellten Anträge zugrunde (Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009; hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids; hilfsweise Feststellung, dass C.D. weiterhin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe). Die Berufung sei unbegründet. Das LSG nahm zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug; darin habe das SG ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die Anträge des C.D. alle unzulässig seien. Das LSG wies abschließend darauf hin, im Hinblick auf die inzwischen von der Beklagten weiter geförderte und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fachwerker Feinwerktechnik stelle sich erst recht die Frage, was C.D. mit der Führung des vorliegenden Verfahrens eigentlich noch erreichen wolle.
Unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 22.02.2011, beim LSG am gleichen Tag eingegangen, aber im Urteil vom 25.02.2011 nicht mehr berücksichtigt, beantragte C.D. am 22.07.2011 gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009. Durch das fragwürdige Handeln sämtlicher Behörden und Gerichtsinstanzen habe er finanzielle Nachteile insbesondere durch den Wegfall seines Krankenversicherungsschutzes erlitten und, es seien erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen. C.D. macht einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX für den Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 in gesetzlicher Höhe geltend. Der Abbruch einer Maßnahme führe nicht zum Wegfall von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX. C.D. fügte eine Bescheinigung der Techniker-Krankenkasse bei, wonach er bis 9.12.2008 und seit 14.12.2009 pflichtversichert (gewesen) sei, in der Zwischenzeit sei er freiwillig krankenversichert gewesen und es seien für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen gewesen.
Mit Bescheid vom 22.08.2011 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag zurück, da der Bescheid vom 11.12.2008 rechtmäßig gewesen sei. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2011 zurückgewiesen. In einem Anhang "weitere Hinweise" wurde ausgeführt, bezüglich der Forderung, die Beklagte möge die Beitragsforderungen der TK übernehmen, werde darauf hingewiesen, die Mutter von C.D. (die Klägerin), sei am 10.12.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, C.D. müsse sich arbeitslos melden, als Leistungsbezieher wäre er krankenversichert gewesen. Auf Nachfrage der Klägerin sei am 26.03.2009 mitgeteilt worden, dass bis 09.12.2008 Sozialversicherungspflicht bestanden habe; es sei vereinbart worden, dass C.D. sich persönlich arbeitslos melde und Arbeitslosengeld beantrage, dies sei jedoch ebenso wie schon vorher ab 10.12.2008 nicht geschehen.
C. D. hat deswegen am 24.11.2011 Klage beim SG erhoben. Er hat die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung "existenzsichernder Sozialleistungen" für den Zeitraum 10.12.2008 bis 13.12.2009 in gesetzlicher Höhe beantragt, hilfsweise die Verurteilung zum Ausgleich der in diesem Zeitraum entstandenen finanziellen Nachteile in Folge freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge sowie nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger abgeführter Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildungszeiten. Daran hat er bzw. haben nach seinem Tod die Kläger auch nach verschiedenen Hinweisen des SG festgehalten. Der Hilfsantrag ist auf zwei Anspruchsrundlagen gestützt worden: Einmal wegen eines Anspruchs auf Weitergewährung von SGB III-Leistungen als sogenannte Annex-Leistung, zum anderen Feststellung der damaligen Rechtswidrigkeit der Bescheide; auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorfrage sei später beabsichtigt, gegenüber der Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
Durch Gerichtsbescheid vom 12.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsakt vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 01. 2009 sei durch Zeitablauf erledigt, da die dem C.D. bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und nach Aufhebung tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Insoweit sei auf die früheren Gerichtsurteile zu verweisen. Soweit mit dem Hilfsantrag Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, sei das SG nicht zuständig.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich am 29.05.2015 beim SG eingegangene Berufung. Die Kläger tragen vor: Der Bescheid vom 11.12.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 seien auf § 66 SGB I gestützt worden. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen, der Bescheid sei mithin rechtswidrig gewesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.12.2008 sei die berufliche Rehabilitationsmaßnahme eingestellt worden, über den Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Ein Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung sei mit dem weiteren Bescheid vom 12.08.2009 abgelehnt worden, auch über den dagegen eingelegten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen sei nicht durch Zeitablauf erledigt. Insbesondere hätten Auszubildende mit Anspruch auf Förderleistungen nach §§ 33 ff. SGB IX bei Erkrankungen unter Einbeziehung der Nahtlosigkeitsregelungen des BSG zumindest einen Anspruch auf Weitergewährung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Das insgesamt gerügte Verwaltungshandeln begründe zumindest einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 09.12.2008 und 12.08.2009 und die nachträgliche Gewährung eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes.
Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2011 zu verurteilen, den Klägern als Rechtsnachfolgern von Carlo Diemer existenzsichernde Sozialleistungen für den Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 zu gewähren, hilfsweise, den Klägern die im Unterbrechungszeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 entstandenen finanziellen Nachteile (freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sowie nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger gemeldete Zeiten für Berufsausbildung) auszugleichen bzw. zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Vorprozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Hauptantrag zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11.12.2008 nach § 44 SGB X haben, der Bescheid vom 22.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2011 also rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid vom 11.12.2008 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. Ob der zur Begründung dieses Verfügungssatzes gegebene Hinweis auf § 66 SGB I ("entsprechend § 66 SGB I") zutreffend war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Bescheid vom 11.12.2008 ist bindend geworden, Widerspruch, Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (zuletzt Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.20911 - L 12 AL 5034/09 -). Das SG und das LSG begründeten dies damit, der angefochtene Bescheid vom 11.12.2008 habe seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs. 2 SGB X), da die bewilligte Maßnahme bis 03.09.2009 hätte dauern sollen und tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Somit bestehe an der Aufhebung des Bescheids kein Rechtsschutzinteresse mehr. An der Richtigkeit dieser Entscheidung besteht auch heute kein begründeter Zweifel, weil Ausbildungsgeld sowie Teilnahmekosten nach § 103 Abs.1 Nrn. 2 und 3 SGB III (in der damaligen Fassung), worum es hier bei der Leistungsbewilligung und Aufhebung der Bewilligung ging, akzessorisch zur geförderten Maßnahme - hier der Ausbildung zum Fachwerker für Feinwerktechnik - sind. Bei dieser Rechtslage ist aber erst recht ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11.12.2008 ausgeschlossen.
Es kann deshalb auch dahinstehen, welche Bedeutung der von den Klägern formulierte Antrag auf "existenzsichernde Leistungen" hat und ob ein solcher nicht näher konkretisierter Antrag überhaupt zulässig ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass hier abgesehen von einem Anspruch auf Ausbildungsgeld (s.o.) allenfalls an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gedacht werden könnte, wofür aber schon mangels Antragstellung die Voraussetzungen fehlen.
Unbegründet ist auch der Hilfsantrag. Für die isolierte Gewährung eines Krankenversicherungsschutzes gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. bereits den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 03.07.2009 - L 8 AL 1964/09 ER-B -). Für den "Ausgleich bzw. die Erstattung" finanzieller Nachteile, die im Zeitraum vom 10.12.2008 bis 13.12.2009 entstanden, gibt es jedenfalls keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage. Einen Amtshaftungsanspruch machen die Kläger mit der Klage und Berufung ausdrücklich nicht geltend, weshalb sich die Frage einer Verweisung an das dafür zuständige Landgericht nicht stellt.
Obwohl der Hilfsantrag eindeutig nicht als Feststellungsantrag formuliert ist, sei ergänzend noch bemerkt, dass nach Anfechtung des Bescheids vom 11.12.2008 und Erledigung dieses Bescheids durch Zeitablauf während des Klageverfahrens zwar grundsätzlich eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt, eine solche hier aber nach rechtskräftigem Abschluss der Anfechtungsklage nicht mehr zulässig ist. Unzulässig (nicht statthaft) wäre jetzt wegen ihrer Subsidiarität auch eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.12.2008.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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