Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4430/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 3380/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente (in der Sache: Verfassungsmäßigkeit der in Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) getroffenen Regelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG)) zusteht.
Die Klägerin, geboren 1949 in Kasachstan (frühere UdSSR), ist verheiratet und hat zwei Kinder (1975 und 1977 geboren). Sie war in Kasachstan als Ärztin tätig und zog am 29.12.1995 (Blatt 2 der Beklagtenakte) in das Bundesgebiet. Sie wurde als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt (Blatt 13 der Beklagtenakte).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23.10.1997 (Blatt 54/56 - neu - der Beklagtenakte) den Versicherungsverlauf fest. Auf den Antrag vom 20.11.2001 (Blatt 50 der Beklagtenakte) auf geänderte Anerkennung der Arbeitszeit in Kasachstan teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2007 (Blatt 52 der Beklagtenakte) mit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % bei ihr verfassungsgemäß. Mit Bescheid vom 03.01.2011 (nach Blatt 107 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf neu fest.
Am 27.01.2014 (Blatt 7/19 der Beklagtenakte/zweiter Teil) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24.03.2014 (Blatt 49/63 der Beklagtenakte/zweiter Teil) eine Regelaltersrente ab 01.05.2014. Sie multiplizierte nach § 22 Abs. 4 FRG Entgeltpunkte für in der UdSSR zurückgelegte Zeiten mit dem Faktor 0,6.
Am 22.04.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Blatt 64 der Beklagtenakte/zweiter Teil). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 (Blatt 82 der Beklagtenakte/zweiter Teil) den Widerspruch zurück.
Mit Bescheiden vom 11.06.2014 (Blatt 76b/76f der Beklagtenakte/zweiter Teil) und 19.09.2014 (Blatt 88/92 der Beklagtenakte/zweiter Teil) wegen Änderungen im Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis sowie dem Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente ab 01.07.2014) berechnete die Beklagte die Regelaltersrente neu.
Die Klägerin hat am 23.09.2014 beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Die Beklagte habe die Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1972 bis zum 14.12.1995 der Rente zugrunde gelegt. Die Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und auch die weiteren zugrunde gelegten Pflichtbeitragszeiten seien um den Faktor 0,6 gekürzt worden. Nachdem Rumänien der EU beigetreten sei, seien die Entscheidungen, auf die sich die Beklagte berufe, obsolet geworden. Das BSG und das BVerfG seien davon ausgegangen, dass durch die Einführung der Regelungen des RNVG der Gesetzgeber für Spätaussiedler keine Renten sondern besondere Leistungen vorgesehen habe. Dieses mag für Personen, die keine EU-Bürger seien, möglich sein, jedoch werde im vorliegenden Verfahren von einer Rente ausgegangen. Auch die Beklagte gehe dann, wenn in Rumänien Rentenleistungen bezogen würden, davon aus, dass es sich nicht um eine besondere Leistung für Spätaussiedler sondern um eine Rente handele, denn sonst käme sie nicht zur Anwendung des § 31 FRG. Im vorliegenden Verfahren verstoße die Kürzung der Pflichtbeitragszeiten und der sich aus diesen Zeiten gemäß SGB VI Anlage 13 bis 14 errechneten Entgeltpunkte gegen den Grundsatz der GIeichbehandlung von Sozialversicherungspflichtigen. Das Bundesverfassungsgericht habe in den bisherigen Entscheidungen, die sich nicht auf EU-Recht bezogen und sich mit EU-Recht nicht befasst hätten, entschieden, dass eine Kürzung nur dann mit Art. 3 GG bzw. Art. 14 GG in Einklang zu bringen sei, wenn es sich ausschließlich um FRG-Leistungen handele. Nach dem Beitritt Rumäniens zur EU könne auch die Rechtsprechung, wonach die Spätaussiedler alleine zur Sanierung von Rentensystemen herbeigezogen werden könnten, was eine Ungleichberechtigung rechtfertigen könnte, nicht mehr angewandt werden. Auf jeden Fall müsse grundsätzlich geprüft werden, ob die Kürzung gegen EU-Recht verstoße. Hierzu werde die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sein. Es müsse nämlich die Frage geklärt werden, ob Entgeltpunkte, die für Pflichtbeitragszeiten gemäß den allgemeinen Vorschriften des SGB VI errechnet und festgelegt worden seien, bei Personen, die nach dem FRG rentenberechtigt seien, gekürzt werden dürften oder nicht bzw. ob § 22 FRG gegen den Gleichheitssatz der Europäischen Grundrechschartha verstoße. Sie habe nicht nur FRG-Zeiten, sondern auch im Bundesgebiert seit 02.01.1996 Versicherungs-und Beitragszeiten zurückgelegt (Schreiben vom 18.02.2015 und 21.07.2015, Blatt 13/14, 20/21 der SG-Akte).
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beim SG den Klagevortrag hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für erledigt erklärt (Blatt 35 der SG-Akte).
Das SG hat mit Urteil vom 19.07.2016 die Klage abgewiesen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des BSG an, dass die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG im Einklang mit dem Grundsetz stehe. Das BVerfG habe am 15.07.2010 die Verfassungsbeschwerde I BvR 1201/10 zur Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rente der Klägerin beginne erst am 01.05.2014 und damit nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 30.06.2000. Ausführungen zum Beitritt Rumäniens zur EU erübrigten sich, da die Klägerin keine Zeiten in Rumänien zurück gelegt habe, sondern in der ehemaligen UdSSR.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 08.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.09.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Kürzung um den Faktor 0,6 sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie auch Beiträge in Deutschland geleistet habe, nicht rechtmäßig. Sie verstoße im konkreten Fall gegen Art. 3 GG. Denn aufgrund der Rechtsprechung des EUGH zu den Versicherungszeiten nach FRG handele es sich bei der Klägerin um Zeiten, die so gestellt werden müssten, als ob sie in Deutschland zurückgelegt worden seien. Das BVerfG habe sich mit dieser Konstellation noch nicht befasst. Im Übrigen sei die Einzelfallentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in einem nicht vergleichbaren Sachverhalt nicht verbindlich. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn Beiträge nur eines Teils der versicherten Personen zur Sanierung der Rentenversicherung herangezogen würden. Eine Rechtfertigung sei nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Beiträge nicht effektiv in Deutschland bezahlt habe, da der Gesetzgeber die FRG-Zeiten mit Inlandszeiten gleichgestellt habe. Eine Diskriminierung gegenüber den nicht betroffenen Personen (DDR-Bürger und Polen) sei nach den hier zu berücksichtigenden EU-Normen nicht (mehr) möglich. Die Begründung des BVerfG sei insoweit obsolet, denn sie gehe nicht auf die Urteile des EUGH ein. Die Kürzung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten sei auf jeden Fall rechtswidrig, da diese Zeilen auch ohne FRG-Beitragszeiten voll anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 19.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 19.09.2014 zu verurteilen, ihr eine Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Seit Inkrafttreten des WFG sei grundsätzlich jeder FRG-Fall von der Absenkung auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG betroffen, sofern nicht eine der Übergangs- bzw. Besitzschutzregelungen anzuwenden sei. Entgeltpunkte, die sich aus § 22 Abs. 1 und 3 FRG ergäben, würden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und damit auf 60 % ihres ursprünglichen Wertes abgesenkt. Seit dem 01.07.1998 seien zusätzlich auch die Entgeltpunkte für Wehr- oder Ersatzdienst- sowie Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an im § 22 Abs. 1 FRG geregelt sei, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG Bezug nehme. Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten würden wie inländische Kindererziehungszeiten bewertet. Nach der hierfür einschlägigen Vorschrift (§ 70 Abs. 2 SGB VI) erhielten die Kindererziehungs-Zeiten 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat. Dieser Wert dürfe wegen § 22 Abs. 4 FRG aber nur zu 60 % berücksichtigt werden. Die FRG Kindererziehungszeiten erhielten daher nur 0,0500 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (= 60 % von 0,0833).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 25, 26 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014. Dieser wurde i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG für die Zeit ab 01.07.2014 ersetzt durch den Bescheid vom 19.09.2014, mit dem die Beklagte die Rente der Klägerin wegen der Änderungen durch die sog. Mütterrente ab 01.07.2014 neu berechnet hat; hinsichtlich der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.06.2014 verblieb es bei dem Bescheid vom 24.03.2014. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.06.2014, mit dem nicht die Rente als solche neu festgestellt wurde, sondern lediglich Änderungen am Kranken- und Pflegeverhältnis (Beiträge) berücksichtigt wurden und der damit keine Änderung der hier streitigen Feststellung des Werts der monatlichen Rente darstellt.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 19.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
In der Sache beschränkt sich die Prüfung durch den Senat allein auf die von der Klägerin gerügte Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG bewerteten Zeiten (so auch LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R -; BSG 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; BSG 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Folglich beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.).
Das SG hat die Klage jedoch zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Nach diesen Vorschriften richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dabei u.a. Entgeltpunkte für Beitragszeiten ein, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Kasachstan gehören (vgl. § 15, 16 FRG).
Für diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt werden, bestimmt § 22 Abs. 4 FRG, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, mithin um 40 % abzusenken sind. Der Senat versteht den Antrag der Klägerin so, dass sie sich gegen die Absenkung des Werts der Entgeltpunkte auf sechs Zehntel des Werts und nicht gegen eine Kürzung um 60% wendet. Tatsächlich hat die Beklagte die nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 multipliziert und nicht um 60 % gekürzt.
Von § 22 Abs. 4 FRG erfasst sind auch die in Kasachstan, mithin der damaligen UdSSR zurückgelegten Kindererziehungszeiten für die 1975 und 1977 geborenen Kinder. Denn § 22 Abs. 1 FRG, auf den § 22 Abs. 4 FRG Bezug nimmt, erfasst auch diese Zeiten, wie sich aus § 22 Abs. 1 S. 9 FRG ergibt. Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG, wie sie vorliegend für die beiden 1975 und 1977 geborenen Kinder der Klägerin festzustellen sind, sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.(§ 22 Abs. 1 S. 9 FRG). Diese sind dann nach § 22 Abs. 4 FRG mit 0,6 zu vervielfältigen.
Diese gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 4 FRG hat die Beklagte mit der von der Klägerin beanstandeten Kürzung zutreffend Rechnung getragen, weshalb die Berechnung der Altersrente der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden ist und sich als rechtmäßig erweist.
Der Anwendung dieser Regelung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang steht, hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.; aus der Rechtsprechung vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg 28.04. 2016 – L 10 R 689/15 – juris) entschieden. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an; weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die entsprechenden Darlegungen des BVerfG und des SG im angefochtenen Urteil.
Soweit das BVerfG die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auf Versicherte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt hat, kann die Klägerin hieraus keine für sich günstigere Entscheidung herleiten. Denn zu der angesprochenen Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Zum einen nahm die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bereits vor dem 01.01.1991 - sie reiste erst am 29.12.1995 in das Bundesgebiet ein - und zum anderen gehörte sie zu dem maßgeblichen (damaligen) Zeitpunkt mit ihrem Geburtsjahr 1949 nicht zu den rentennahen Jahrgängen. Denn im September 1996 war die Klägerin erst 47 Jahre alt und damit deutlich mehr als ein Jahrzehnt vom Renteneintrittsalter entfernt. Soweit der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 daher dem Erfordernis einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge nachgekommen ist und Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG angefügt hat, gehört die Klägerin schon von vorneherein nicht zu dem begünstigten Personenkreis.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Altersrente der Klägerin unter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelte.
Soweit die Klägerin geltend macht, Rumänien sei zum 01.07.2007 der EU beigetreten, was weder das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 noch der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des WFG und des FANG habe berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem EU-Beitritt Rumäniens im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG oder gar dessen Verfassungsmäßigkeit im vorliegenden Fall beizumessen sein soll (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Unmittelbare Auswirkungen auf innerdeutsches Recht, insbesondere die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift waren damit nicht verbunden. Damit sind auch keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, dass die den Verfahren des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) vergleichbar seien.
Soweit die Klägerin ausführt, die aus Rumänien übergesiedelten Versicherten hätten im Hinblick auf die im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nunmehr auch gegenüber dem rumänischen Versicherungsträger Rentenansprüche, weshalb die deutsche Rentenversicherung nicht mehr die gesamten Kosten der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten trage, ist schon nicht plausibel, weshalb der Wegfall der einseitigen (alleinigen) Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den in Rumänien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nun mit der Verpflichtung einhergehen soll, jetzt ohne die in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich vorgesehene Absenkung höhere Rentenleistungen zu erbringen und damit die beim innerdeutschen Rentensystem auch weiterhin verbliebenen Belastungen durch höhere Rentenleistungen auch noch zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr - nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens bzw. dem Beitritt Rumäniens zur EU - Versicherte ihre Ansprüche gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger realisieren können, wäre dies allenfalls Grund, die Notwendigkeit einer Begünstigung dieser Versicherten durch das FRG zu prüfen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris); die aus Kasachstan stammende Klägerin gehört jedenfalls nicht zu den durch den EU-Beitritt Rumäniens begünstigten Personen.
Zu den nach dem FRG begründeten sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen hat sich das BVerfG in dem bereits mehrmals erwähnten Beschluss ausführlich geäußert und dargelegt, dass diesen gerade keine an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Eigenleistungen zu Grunde liegen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Vielmehr haben die Versicherten insoweit Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland gezahlt, weshalb diese Beiträge auch nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen sind. Auch die Arbeitsleistung ist in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden und diesem zu Gute gekommen. Wenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund - so die weiteren Ausführungen des BVerfG - entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so sei dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung aber verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Damit lässt sich die von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtung zur Erbringung höherer Rentenleistungen auch nicht mit einer Minderung der Last des innerdeutschen Rentenversicherungsträgers begründen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Schließlich haben sich auch die tragenden Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die in Rede stehende Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in das FRG aufzunehmen durch den Beitritt Rumäniens zur EU nicht maßgeblich geändert. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - neben zahlreichen anderen Regelungen - das Ziel verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Beitragszahler, der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG 13.06.2006, a.a.O. RdNr. 86), gleichermaßen aber auch das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken sowie die Akzeptanz des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (BVerfG, a.a.O., RdNr. 87; ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris).
Soweit Anknüpfungspunkt der Ausführungen der Klägerin die Regelung des § 31 FRG ist, wonach die innerdeutsche Rente in der Höhe ruht, in der dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, kann der Argumentation der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin neben der von der Beklagten bewilligten Altersrente gerade keine anzurechnende Rente aus Rumänien und auch nicht aus Kasachstan bezieht. Damit ist die einseitige Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den von ihr in Kasachstan zurückgelegten Beschäftigungszeiten aber gerade nicht weggefallen, so dass die Klägerin selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach ihrem Vorbringen höhere Rentenleistungen rechtfertigen sollen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht.
Schließlich ist die Klägerin durch die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - auch nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (dazu vgl. auch LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117,272,300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70, st. Rspr.).
Eine derartige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Denn soweit die Gruppe, der die Klägerin angehört, im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, liegt eine sachlich hinreichende Differenzierung für die unterschiedliche Behandlung der Gruppen vor. Soweit sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat zugezogen ist und der Herkunftsstaat auch nicht ein EU-Staat geworden ist, ist die Personengruppe, der die Klägerin angehört mit derjenigen der aus Rumänien stammenden Rentnern nicht vergleichbar und die ungleiche Behandlung ist hinreichend gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris) und hierbei insbesondere auf die Darlegungen zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik versicherten Beschäftigten (RdNr. 95) sowie zu den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (RdNr. 96), hinsichtlich derer eine Ungleichbehandlung der Klägerin angesichts ihres Einreisezeitpunkts im Jahr 1995 gerade nicht vorliegt, weil die beanstandete Vergünstigung der Aussiedler aus Polen und Rumänien gerade an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG 09.09.1998, a.a.O.). Was die günstigere Behandlung der Aussiedler anbelangt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist durch die genannte Entscheidung des BVerfG geklärt, dass die Absenkung der Entgeltpunkte verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris) und damit auch eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung vorliegt (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris).
Soweit die Klägerin sich sinngemäß durch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006, RdNr. 97 bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Dort ist ausgeführt, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG verletze, da sie eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem FRG Berechtigten nicht bewirke (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Vielmehr sei die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiographie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben und ihre Beiträge anderen Versicherungsträgern und ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen seien. Die unterschiedliche Behandlung sei allein in unterschiedlichen Versicherungsbiographien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiere (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Schlussfolgerungen im Sinne des Begehrens der Klägerin lassen sich hieraus nicht ziehen.
Der Senat konnte weder eine Verletzung des Grundgesetzes noch sonstige das EU-Recht oder die europäische Menschenrechtskonvention verletzenden Umstände erkennen, sodass der Rechtsstreit nicht zur Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH auszusetzen war. Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente (in der Sache: Verfassungsmäßigkeit der in Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) getroffenen Regelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG)) zusteht.
Die Klägerin, geboren 1949 in Kasachstan (frühere UdSSR), ist verheiratet und hat zwei Kinder (1975 und 1977 geboren). Sie war in Kasachstan als Ärztin tätig und zog am 29.12.1995 (Blatt 2 der Beklagtenakte) in das Bundesgebiet. Sie wurde als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt (Blatt 13 der Beklagtenakte).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23.10.1997 (Blatt 54/56 - neu - der Beklagtenakte) den Versicherungsverlauf fest. Auf den Antrag vom 20.11.2001 (Blatt 50 der Beklagtenakte) auf geänderte Anerkennung der Arbeitszeit in Kasachstan teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2007 (Blatt 52 der Beklagtenakte) mit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % bei ihr verfassungsgemäß. Mit Bescheid vom 03.01.2011 (nach Blatt 107 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf neu fest.
Am 27.01.2014 (Blatt 7/19 der Beklagtenakte/zweiter Teil) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24.03.2014 (Blatt 49/63 der Beklagtenakte/zweiter Teil) eine Regelaltersrente ab 01.05.2014. Sie multiplizierte nach § 22 Abs. 4 FRG Entgeltpunkte für in der UdSSR zurückgelegte Zeiten mit dem Faktor 0,6.
Am 22.04.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Blatt 64 der Beklagtenakte/zweiter Teil). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 (Blatt 82 der Beklagtenakte/zweiter Teil) den Widerspruch zurück.
Mit Bescheiden vom 11.06.2014 (Blatt 76b/76f der Beklagtenakte/zweiter Teil) und 19.09.2014 (Blatt 88/92 der Beklagtenakte/zweiter Teil) wegen Änderungen im Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis sowie dem Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente ab 01.07.2014) berechnete die Beklagte die Regelaltersrente neu.
Die Klägerin hat am 23.09.2014 beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Die Beklagte habe die Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1972 bis zum 14.12.1995 der Rente zugrunde gelegt. Die Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und auch die weiteren zugrunde gelegten Pflichtbeitragszeiten seien um den Faktor 0,6 gekürzt worden. Nachdem Rumänien der EU beigetreten sei, seien die Entscheidungen, auf die sich die Beklagte berufe, obsolet geworden. Das BSG und das BVerfG seien davon ausgegangen, dass durch die Einführung der Regelungen des RNVG der Gesetzgeber für Spätaussiedler keine Renten sondern besondere Leistungen vorgesehen habe. Dieses mag für Personen, die keine EU-Bürger seien, möglich sein, jedoch werde im vorliegenden Verfahren von einer Rente ausgegangen. Auch die Beklagte gehe dann, wenn in Rumänien Rentenleistungen bezogen würden, davon aus, dass es sich nicht um eine besondere Leistung für Spätaussiedler sondern um eine Rente handele, denn sonst käme sie nicht zur Anwendung des § 31 FRG. Im vorliegenden Verfahren verstoße die Kürzung der Pflichtbeitragszeiten und der sich aus diesen Zeiten gemäß SGB VI Anlage 13 bis 14 errechneten Entgeltpunkte gegen den Grundsatz der GIeichbehandlung von Sozialversicherungspflichtigen. Das Bundesverfassungsgericht habe in den bisherigen Entscheidungen, die sich nicht auf EU-Recht bezogen und sich mit EU-Recht nicht befasst hätten, entschieden, dass eine Kürzung nur dann mit Art. 3 GG bzw. Art. 14 GG in Einklang zu bringen sei, wenn es sich ausschließlich um FRG-Leistungen handele. Nach dem Beitritt Rumäniens zur EU könne auch die Rechtsprechung, wonach die Spätaussiedler alleine zur Sanierung von Rentensystemen herbeigezogen werden könnten, was eine Ungleichberechtigung rechtfertigen könnte, nicht mehr angewandt werden. Auf jeden Fall müsse grundsätzlich geprüft werden, ob die Kürzung gegen EU-Recht verstoße. Hierzu werde die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sein. Es müsse nämlich die Frage geklärt werden, ob Entgeltpunkte, die für Pflichtbeitragszeiten gemäß den allgemeinen Vorschriften des SGB VI errechnet und festgelegt worden seien, bei Personen, die nach dem FRG rentenberechtigt seien, gekürzt werden dürften oder nicht bzw. ob § 22 FRG gegen den Gleichheitssatz der Europäischen Grundrechschartha verstoße. Sie habe nicht nur FRG-Zeiten, sondern auch im Bundesgebiert seit 02.01.1996 Versicherungs-und Beitragszeiten zurückgelegt (Schreiben vom 18.02.2015 und 21.07.2015, Blatt 13/14, 20/21 der SG-Akte).
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beim SG den Klagevortrag hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für erledigt erklärt (Blatt 35 der SG-Akte).
Das SG hat mit Urteil vom 19.07.2016 die Klage abgewiesen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des BSG an, dass die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG im Einklang mit dem Grundsetz stehe. Das BVerfG habe am 15.07.2010 die Verfassungsbeschwerde I BvR 1201/10 zur Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rente der Klägerin beginne erst am 01.05.2014 und damit nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 30.06.2000. Ausführungen zum Beitritt Rumäniens zur EU erübrigten sich, da die Klägerin keine Zeiten in Rumänien zurück gelegt habe, sondern in der ehemaligen UdSSR.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 08.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.09.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Kürzung um den Faktor 0,6 sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie auch Beiträge in Deutschland geleistet habe, nicht rechtmäßig. Sie verstoße im konkreten Fall gegen Art. 3 GG. Denn aufgrund der Rechtsprechung des EUGH zu den Versicherungszeiten nach FRG handele es sich bei der Klägerin um Zeiten, die so gestellt werden müssten, als ob sie in Deutschland zurückgelegt worden seien. Das BVerfG habe sich mit dieser Konstellation noch nicht befasst. Im Übrigen sei die Einzelfallentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in einem nicht vergleichbaren Sachverhalt nicht verbindlich. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn Beiträge nur eines Teils der versicherten Personen zur Sanierung der Rentenversicherung herangezogen würden. Eine Rechtfertigung sei nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Beiträge nicht effektiv in Deutschland bezahlt habe, da der Gesetzgeber die FRG-Zeiten mit Inlandszeiten gleichgestellt habe. Eine Diskriminierung gegenüber den nicht betroffenen Personen (DDR-Bürger und Polen) sei nach den hier zu berücksichtigenden EU-Normen nicht (mehr) möglich. Die Begründung des BVerfG sei insoweit obsolet, denn sie gehe nicht auf die Urteile des EUGH ein. Die Kürzung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten sei auf jeden Fall rechtswidrig, da diese Zeilen auch ohne FRG-Beitragszeiten voll anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 19.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 19.09.2014 zu verurteilen, ihr eine Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Seit Inkrafttreten des WFG sei grundsätzlich jeder FRG-Fall von der Absenkung auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG betroffen, sofern nicht eine der Übergangs- bzw. Besitzschutzregelungen anzuwenden sei. Entgeltpunkte, die sich aus § 22 Abs. 1 und 3 FRG ergäben, würden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und damit auf 60 % ihres ursprünglichen Wertes abgesenkt. Seit dem 01.07.1998 seien zusätzlich auch die Entgeltpunkte für Wehr- oder Ersatzdienst- sowie Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an im § 22 Abs. 1 FRG geregelt sei, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG Bezug nehme. Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten würden wie inländische Kindererziehungszeiten bewertet. Nach der hierfür einschlägigen Vorschrift (§ 70 Abs. 2 SGB VI) erhielten die Kindererziehungs-Zeiten 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat. Dieser Wert dürfe wegen § 22 Abs. 4 FRG aber nur zu 60 % berücksichtigt werden. Die FRG Kindererziehungszeiten erhielten daher nur 0,0500 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (= 60 % von 0,0833).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 25, 26 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014. Dieser wurde i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG für die Zeit ab 01.07.2014 ersetzt durch den Bescheid vom 19.09.2014, mit dem die Beklagte die Rente der Klägerin wegen der Änderungen durch die sog. Mütterrente ab 01.07.2014 neu berechnet hat; hinsichtlich der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.06.2014 verblieb es bei dem Bescheid vom 24.03.2014. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.06.2014, mit dem nicht die Rente als solche neu festgestellt wurde, sondern lediglich Änderungen am Kranken- und Pflegeverhältnis (Beiträge) berücksichtigt wurden und der damit keine Änderung der hier streitigen Feststellung des Werts der monatlichen Rente darstellt.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 19.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
In der Sache beschränkt sich die Prüfung durch den Senat allein auf die von der Klägerin gerügte Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG bewerteten Zeiten (so auch LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R -; BSG 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; BSG 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Folglich beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.).
Das SG hat die Klage jedoch zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Nach diesen Vorschriften richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dabei u.a. Entgeltpunkte für Beitragszeiten ein, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Kasachstan gehören (vgl. § 15, 16 FRG).
Für diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt werden, bestimmt § 22 Abs. 4 FRG, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, mithin um 40 % abzusenken sind. Der Senat versteht den Antrag der Klägerin so, dass sie sich gegen die Absenkung des Werts der Entgeltpunkte auf sechs Zehntel des Werts und nicht gegen eine Kürzung um 60% wendet. Tatsächlich hat die Beklagte die nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 multipliziert und nicht um 60 % gekürzt.
Von § 22 Abs. 4 FRG erfasst sind auch die in Kasachstan, mithin der damaligen UdSSR zurückgelegten Kindererziehungszeiten für die 1975 und 1977 geborenen Kinder. Denn § 22 Abs. 1 FRG, auf den § 22 Abs. 4 FRG Bezug nimmt, erfasst auch diese Zeiten, wie sich aus § 22 Abs. 1 S. 9 FRG ergibt. Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG, wie sie vorliegend für die beiden 1975 und 1977 geborenen Kinder der Klägerin festzustellen sind, sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.(§ 22 Abs. 1 S. 9 FRG). Diese sind dann nach § 22 Abs. 4 FRG mit 0,6 zu vervielfältigen.
Diese gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 4 FRG hat die Beklagte mit der von der Klägerin beanstandeten Kürzung zutreffend Rechnung getragen, weshalb die Berechnung der Altersrente der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden ist und sich als rechtmäßig erweist.
Der Anwendung dieser Regelung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang steht, hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.; aus der Rechtsprechung vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg 28.04. 2016 – L 10 R 689/15 – juris) entschieden. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an; weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die entsprechenden Darlegungen des BVerfG und des SG im angefochtenen Urteil.
Soweit das BVerfG die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auf Versicherte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt hat, kann die Klägerin hieraus keine für sich günstigere Entscheidung herleiten. Denn zu der angesprochenen Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Zum einen nahm die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bereits vor dem 01.01.1991 - sie reiste erst am 29.12.1995 in das Bundesgebiet ein - und zum anderen gehörte sie zu dem maßgeblichen (damaligen) Zeitpunkt mit ihrem Geburtsjahr 1949 nicht zu den rentennahen Jahrgängen. Denn im September 1996 war die Klägerin erst 47 Jahre alt und damit deutlich mehr als ein Jahrzehnt vom Renteneintrittsalter entfernt. Soweit der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 daher dem Erfordernis einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge nachgekommen ist und Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG angefügt hat, gehört die Klägerin schon von vorneherein nicht zu dem begünstigten Personenkreis.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Altersrente der Klägerin unter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelte.
Soweit die Klägerin geltend macht, Rumänien sei zum 01.07.2007 der EU beigetreten, was weder das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 noch der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des WFG und des FANG habe berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem EU-Beitritt Rumäniens im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG oder gar dessen Verfassungsmäßigkeit im vorliegenden Fall beizumessen sein soll (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Unmittelbare Auswirkungen auf innerdeutsches Recht, insbesondere die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift waren damit nicht verbunden. Damit sind auch keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, dass die den Verfahren des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) vergleichbar seien.
Soweit die Klägerin ausführt, die aus Rumänien übergesiedelten Versicherten hätten im Hinblick auf die im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nunmehr auch gegenüber dem rumänischen Versicherungsträger Rentenansprüche, weshalb die deutsche Rentenversicherung nicht mehr die gesamten Kosten der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten trage, ist schon nicht plausibel, weshalb der Wegfall der einseitigen (alleinigen) Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den in Rumänien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nun mit der Verpflichtung einhergehen soll, jetzt ohne die in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich vorgesehene Absenkung höhere Rentenleistungen zu erbringen und damit die beim innerdeutschen Rentensystem auch weiterhin verbliebenen Belastungen durch höhere Rentenleistungen auch noch zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr - nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens bzw. dem Beitritt Rumäniens zur EU - Versicherte ihre Ansprüche gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger realisieren können, wäre dies allenfalls Grund, die Notwendigkeit einer Begünstigung dieser Versicherten durch das FRG zu prüfen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris); die aus Kasachstan stammende Klägerin gehört jedenfalls nicht zu den durch den EU-Beitritt Rumäniens begünstigten Personen.
Zu den nach dem FRG begründeten sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen hat sich das BVerfG in dem bereits mehrmals erwähnten Beschluss ausführlich geäußert und dargelegt, dass diesen gerade keine an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Eigenleistungen zu Grunde liegen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Vielmehr haben die Versicherten insoweit Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland gezahlt, weshalb diese Beiträge auch nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen sind. Auch die Arbeitsleistung ist in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden und diesem zu Gute gekommen. Wenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund - so die weiteren Ausführungen des BVerfG - entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so sei dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung aber verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Damit lässt sich die von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtung zur Erbringung höherer Rentenleistungen auch nicht mit einer Minderung der Last des innerdeutschen Rentenversicherungsträgers begründen (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Schließlich haben sich auch die tragenden Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die in Rede stehende Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in das FRG aufzunehmen durch den Beitritt Rumäniens zur EU nicht maßgeblich geändert. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - neben zahlreichen anderen Regelungen - das Ziel verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Beitragszahler, der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG 13.06.2006, a.a.O. RdNr. 86), gleichermaßen aber auch das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken sowie die Akzeptanz des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (BVerfG, a.a.O., RdNr. 87; ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris).
Soweit Anknüpfungspunkt der Ausführungen der Klägerin die Regelung des § 31 FRG ist, wonach die innerdeutsche Rente in der Höhe ruht, in der dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, kann der Argumentation der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin neben der von der Beklagten bewilligten Altersrente gerade keine anzurechnende Rente aus Rumänien und auch nicht aus Kasachstan bezieht. Damit ist die einseitige Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den von ihr in Kasachstan zurückgelegten Beschäftigungszeiten aber gerade nicht weggefallen, so dass die Klägerin selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach ihrem Vorbringen höhere Rentenleistungen rechtfertigen sollen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht.
Schließlich ist die Klägerin durch die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - auch nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (dazu vgl. auch LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117,272,300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70, st. Rspr.).
Eine derartige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Denn soweit die Gruppe, der die Klägerin angehört, im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, liegt eine sachlich hinreichende Differenzierung für die unterschiedliche Behandlung der Gruppen vor. Soweit sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat zugezogen ist und der Herkunftsstaat auch nicht ein EU-Staat geworden ist, ist die Personengruppe, der die Klägerin angehört mit derjenigen der aus Rumänien stammenden Rentnern nicht vergleichbar und die ungleiche Behandlung ist hinreichend gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris) und hierbei insbesondere auf die Darlegungen zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik versicherten Beschäftigten (RdNr. 95) sowie zu den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (RdNr. 96), hinsichtlich derer eine Ungleichbehandlung der Klägerin angesichts ihres Einreisezeitpunkts im Jahr 1995 gerade nicht vorliegt, weil die beanstandete Vergünstigung der Aussiedler aus Polen und Rumänien gerade an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG 09.09.1998, a.a.O.). Was die günstigere Behandlung der Aussiedler anbelangt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist durch die genannte Entscheidung des BVerfG geklärt, dass die Absenkung der Entgeltpunkte verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris) und damit auch eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung vorliegt (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris).
Soweit die Klägerin sich sinngemäß durch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006, RdNr. 97 bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Dort ist ausgeführt, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG verletze, da sie eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem FRG Berechtigten nicht bewirke (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Vielmehr sei die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiographie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben und ihre Beiträge anderen Versicherungsträgern und ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen seien. Die unterschiedliche Behandlung sei allein in unterschiedlichen Versicherungsbiographien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiere (ebenso LSG Baden-Württemberg 28.04.2016 – L 10 R 689/15 – juris). Schlussfolgerungen im Sinne des Begehrens der Klägerin lassen sich hieraus nicht ziehen.
Der Senat konnte weder eine Verletzung des Grundgesetzes noch sonstige das EU-Recht oder die europäische Menschenrechtskonvention verletzenden Umstände erkennen, sodass der Rechtsstreit nicht zur Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH auszusetzen war. Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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