L 6 U 1933/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 394/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1933/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt zum fünften Mal im Wege des Zugunstenverfahrens die Anerkennung seines Verkehrsunfalls vom 28. August 1993 als Arbeitsunfall.

Der 1948 geborene Kläger absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann und wohnte Anfang der 1990er Jahre im brandenburgischen L. in der J. Straße. Er ist zweimal geschieden und Vater einer Tochter aus erster Ehe. Er erkrankte Ende der 1969er Jahre an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, weswegen er sich mehrfach in M. in stationärer Behandlung befand und seit Anfang der 1980er Jahre in der Schlosspark-Klinik in B. wegen psychotischer Exazerbationen behandelt wurde.

Seit Juli 1990 bis zum Unfalltag unterhielt der Kläger als selbstständige Tätigkeit eine Unternehmens- und Wirtschaftsberatung in L. in der K.-K.-Straße. In diesem Rahmen war er bei der Beklagten freiwillig versichert. Er war für verschiedene Kleinunternehmen tätig. Außerdem hatte er Kontakt zu dem Ende 1996 verstorbenen Steuerberater G. D., welcher ein Büro in der S.-Str. in B. unterhielt. Zwischen diesem und seinen eigenen Kunden stellte der Kläger geschäftliche Kontakte her, etwa die Anfertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für die von ihm betreuten Kleinunternehmen. Daneben bereitete jener dessen eigene Steuererklärung vor. Der Kläger besuchte den Steuerberater D. des Öfteren an Samstagen, wobei er ihm aus Gefälligkeit gelegentlich und unentgeltlich Unterlagen der gemeinsamen Kunden für Steuererklärungen und Abschlüsse mitbrachte.

Der Kläger war weiter auf der Grundlage eines am 1. November 1992 geschlossenen "Beratervertrages" für die R.-M. und C. GmbH in H., deren Geschäftsführer U. J. war, tätig. Hierin wurde geregelt, dass Gegenstand der Vereinbarung die operative Unterstützung bei der Liquidation der G. P. (GPG) B., deren Vorsitzender B. M. war, sein soll. Seine Aufgabe war es insbesondere, im Rahmen dieser Abwicklung Kontakt zur Stadt L. herzustellen und zu ermitteln, ob Interesse am Erwerb von Gebäudegrundstücken der Genossenschaft bestand, sowie auch deren Gegenstände zu veräußern. Zur Beratungstätigkeit gehörten insbesondere, Weisungen des Unternehmens aus- und durchzuführen sowie sie in Fragen der örtlichen Begebenheiten zu beraten. Bei dieser Tätigkeit auftretende rechtliche Fragen sollten mit den Rechtsanwälten und Notaren G. und Partner in B. besprochen werden. In dem Vertrag zwischen dem Kläger und der R.-M. und C. GmbH wurde zudem festgelegt, dass der Auftrag nach den Grundsätzen für die Berufsausübung der Unternehmensberater, wie sie durch deren Bundesverband bestimmt sind, auszuführen ist. Ort und Zeit der Arbeit konnte die R.-M. und C. GmbH bestimmen. Der Kläger hatte deren Geschäftsführer und seinen Mitarbeitenden ausschließlich sowie zu jeder Zeit zur Verfügung zu stehen. Die Vergütung erfolgte auf Honorarbasis. Aufwendungen, Reisekosten und Spesen wurden ersetzt. Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete die R.-M. und C. GmbH nicht. Die vom Kläger erstellten Rechnungen enthielten in der Kopfzeile "D. F. Unternehmens- und Wirtschaftsberatung". In einem in diesem Zusammenhang geführten arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem er eine Honorarforderung in Höhe von 19.990 DM geltend machte und die Wirksamkeit der ihm erteilten Kündigung bestritt, erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Brandenburg (heute: LAG Berlin-Brandenburg) auf dessen Beschwerde hin im Verfahren 1 Ta 5/95 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 16. März 1995 für zulässig. Der Kläger sei für die Dauer seiner Tätigkeit für die R.-M. und C. GmbH seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar, wirtschaftlich unselbstständig und deshalb sozial schutzwürdig gewesen. Das Arbeitsgericht (ArbG) P. verurteilte daraufhin im Verfahren 7 Ca 1219/93 mit Urteil vom 9. Juni 1995 die R.-M. und C. GmbH zur Zahlung von 19.990 DM nebst Zinsen wegen einer in dieser Höhe noch bestehenden Honorarforderung, wies die Klage im Übrigen aber mit der Begründung ab, der Kläger sei nach dem Gesamtumständen kein Arbeitnehmer, sondern für die R.-M. und C. GmbH selbstständig tätig gewesen. Insbesondere habe er ausweislich seiner Tätigkeitsberichte und Abrechnungen in der Zeit vom 3. November 1992 bis 25. Juli 1993 in einem Umfang von etwa fünfzig Wochenstunden ausschließlich für dieses Unternehmen gearbeitet. Ab dem 28. Juli 1993 sei sein zeitliches Engagement deutlich zurückgegangen. Er habe an mehreren Tagen nur zwischen zwei und sechs Stunden für sie gearbeitet. Eine arbeitstägliche Zeit von acht Stunden sei die Ausnahme gewesen. Die R.-M. und C. GmbH habe unwidersprochen angeführt, der Kläger habe angekündigt, ab August 1993 vermehrt andere Berufstätigkeiten auszuüben. Dies habe ihm als selbstständig Tätigem genauso frei gestanden wie die Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen.

Am Samstag, 28. August 1993 verunglückte der Kläger gegen 15:45 Uhr auf der Fahrt vom Büro des Steuerberaters D. in B. zu seinem Wohnsitz in L. zwischen D., einem Ortsteil von P., und L. mit einem Personenkraftwagen (Pkw). Dessen Halterin war K. W., Ende August 1993 unter derselben Anschrift wie der Kläger gemeldet. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Im August 1996 beantragte er erstmals die Feststellung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall, wobei er angab, er sei im Interesse der R.-M. und C. GmbH tätig gewesen. Er legte ein Schreiben des Steuerberaters D. von August 1996 vor, der "wunschgemäß" bestätigte, der Kläger sei laut seines Terminkalenders am Unfalltag um 11 Uhr in seinem Büro zur Besprechung der von diesem zu bearbeitenden steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Probleme der GPG B. verabredet gewesen. Aus seiner Gesprächsnotiz gehe hervor, dass über mögliche Grundstücksverkäufe der Gesellschaft, die Vermarktung von Produktionsanlagen und die Einstellung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)-Kräften gesprochen worden sei. Der Kläger habe das Büro gegen 14:45 Uhr verlassen.

Die Beklagte zog die polizeilichen Ermittlungsakten zu dem Verkehrsunfall bei und richtete wegen einer Unfallanzeige ein Schreiben an die R.-M. und C. GmbH, woraufhin deren Geschäftsführer J. im Februar 1997 antwortete, nach Durchsicht seiner persönlichen Aufzeichnungen habe er dem Steuerberater D. weder als Geschäftsführer der R.-M. und C. GmbH noch im Rahmen der Liquidation für die GPG B. ein Mandat erteilt. Es sei weiterhin dem Kläger mit großer Sicherheit kein Auftrag erteilt worden, sich mit den erwähnten Themen auseinanderzusetzen. Ob es sich hierbei um ein persönliches Interesse gehandelt habe, könne er nicht beurteilen. Eine Rechnung über eine Beratung des Steuerberaters D. von etwa drei Stunden liege ihm nicht vor. Auch habe er keinen Tätigkeitsbericht des Klägers. Daher könne kein Unfall angezeigt werden. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten im selben Monat verneinte der Kläger entschieden, am Unfalltag in seiner Eigenschaft als Unternehmensberater bei dem Steuerberater D. gewesen zu sein. Er legte noch eine schriftliche Bestätigung von W. Z., einem früheren Mitarbeiter des Steuerberaters D., von Februar 1997 vor, wonach der Kläger vom Büro des Steuerberaters aus vergeblich versucht habe, telefonischen Kontakt mit U. J. in H. aufzunehmen. Die beabsichtigte Übersendung eines Telefaxes sei ebenfalls gescheitert. Der Kläger habe das Büro schließlich gegen 15 Uhr verlassen.

Mit Bescheid vom 4. März 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 28. August 1993 ab. Es habe zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden, weshalb ein Arbeitsunfall abzulehnen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten teilte U. J. Mitte März 1997 mit, bezeichnenderweise sei in der ersten Anfrage auf die "GPG B. i. L." und in der jetzigen auf die "R.-M." Bezug genommen worden. Von ihm habe der Kläger keinen Auftrag erhalten, sich mit dem Steuerbüro D. in Verbindung zu setzen. Die genannte Firma sei ihm völlig unbekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger erhob deswegen beim SG Potsdam (Az. S 2 U 15/97) mit der Begründung Klage, er habe den Steuerberater D. im Interesse der R.-M. und C. GmbH und auch seiner eigenen Kunden aufgesucht. U. J. habe ihm bei den wöchentlich stattfindenden Besprechungen Fragen gestellt, welche er nicht sofort habe beantworten können. Hierbei sei es etwa um steuerliche Belange im Zusammenhang mit der Bezahlung der ABM-Kräfte und der Grundstücksverkäufe gegangen. Er habe sich diese notiert und am Samstag mit dem Steuerberater D. besprochen, welcher auch über die hinweisgebende Literatur verfügt habe.

Der Kläger legte zahlreiche Tätigkeitsberichte bis zum 27. August 1993, dem Tag vor dem Unfall, vor. Er benannte zum Nachweis seiner Tätigkeit am Folgetag die Friseurmeisterin K. R., den Goldschmied und Juwelier J. F. sowie den Inhaber des Radio- und Fernsehgeschäftes F. L., für welche er im Sommer 1993 tätig gewesen sei, als Zeugin und Zeugen. Die Beratungen mit dem Steuerberater D. hätten regelmäßig samstags stattgefunden, da er von Montag bis Freitag in seinem Büro in L. habe präsent sein müssen.

Der Steuerberater St., welcher die Geschäftstätigkeit von G. D. nach dessen Tod abwickelte, teilte auf Nachfrage im September 1997 mit, wegen des desolaten Zustandes des Büros des Steuerberaters D. habe er dieses bis Mitte Februar 1997 aufgelöst. Sämtliche Unterlagen von Mandanten, welche vorgefunden worden seien, seien an die betreffenden Personen zurückgesandt worden. Unterlagen über eine GPG B., ein Terminkalender oder Gesprächsnotizen des verstorbenen Steuerberaters D. seien nicht gefunden worden. Dessen private Wohnung habe er allerdings nicht besichtigt. Der letzte Arbeitnehmer des Steuerberaters D. habe zwar kundgetan, sich an die GPG B. zu erinnern, sei aber nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Auskünfte zu den Hintergründen zu geben. F. L. verneinte im Dezember 1997 schriftlich, dass der Kläger für ihn als Unternehmensberater oder in Steuerfragen tätig gewesen sei. Ferner habe er am 28. August 1993 nicht in seinem Auftrag den Steuerberater D. konsultiert.

Der Kläger äußerte in der öffentlichen Sitzung beim SG Potsdam im Dezember 1997, er habe F. L. 1993 nicht mehr betreut. Er habe ihn als Zeugen angeboten, um deutlich zu machen, dass er für etliche Unternehmer in Kontakt mit dem Steuerberater D. gestanden habe. Beim SG Potsdam wurde schließlich neben der Zeugin R. und dem Zeugen F. auch K. W. vernommen. Die Zeugin R. teilte mit, der Kläger habe ihren Eltern den Steuerberater D. vermittelt. Dieser sei auch für sie tätig geworden, als sie das Friseurgeschäft übernommen habe. Sie habe ihn nicht beauftragt, am 28. August 1993 den Steuerberater D. aufzusuchen. Der Zeuge F. äußerte, der Kläger habe ihm den Steuerberater D. vermittelt. Er habe diesem in seinem Auftrag die Steuerunterlagen weitergeleitet und nach Erledigung zurückgebracht. Er sei in seinem Auftrag noch 1993 tätig gewesen. Er sei bis Mai oder Juni in diesem Jahr zu G. D. gefahren, um steuerliche Fragen zu besprechen. Die Zeugin W. tat kund, sie sei Sekretärin gewesen und habe mit dem Kläger von Anfang 1990 bis Herbst 1994 zusammengelebt. Er sei regelmäßig samstags zu dem Steuerberater D. nach B. gefahren. Das müsse auch am Unfalltag gewesen sein. Auf Nachfrage des Sitzungsvertreters der Beklagten teilte sie mit, sie würde das Verhältnis zum Kläger nicht als freundschaftlich bezeichnen. Sie hätten eine gute Geschäftsbeziehung miteinander gehabt und seien gelegentlich im Anschluss an ihre Besprechungen ein Bier oder einen Kaffee trinken gegangen.

Im Februar 1998 wurden in der weiteren öffentlichen Sitzung beim SG Potsdam, in welcher der Kläger erklärte, nunmehr Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater geltend zu machen, die selbstständige Floristin H. P. und die selbstständige Friseurin M. B. sowie der Steuergehilfe B. D. und U. J. als Zeuginnen und Zeugen vernommen. Die Zeugin P. äußerte, der Kläger habe bis August 1993 die monatliche Steuerabrechnung übernommen und die jährliche Steuererklärung G. D. gebracht. Am 28. August 1993 sei er zwischen 8 Uhr und 9 Uhr zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob sie Unterlagen hätten, welche er zu diesem bringen könne. Nachdem sie Dokumente herausgesucht habe, seien diese vom Kläger mitgenommen worden. Der Termin sei mit ihm nicht abgestimmt gewesen. Aber die Steuererklärung für das Jahr davor sei bei dem Steuerberater D. in Arbeit gewesen, wofür noch Unterlagen wie Kontoauszüge oder offene Rechnungen benötigt worden seien. Für die monatliche Steuerabrechnung habe der Kläger eine Rechnung gestellt, welche von ihnen beglichen worden sei. Für die Erstellung der Jahressteuererklärung sei der Steuerberater D. direkt bezahlt worden. Die Zeugin B. ließ sich dahingehend ein, dass der Kläger für sie steuerliche Dinge erledigt habe. So habe er etwa die Abrechnung des Kassenbuches vorgenommen. Er habe alle Unterlagen für den Jahresabschluss zusammengetragen und diese zu dem Steuerberater D. nach B. gebracht. Dieser habe schließlich die jährliche Steuererklärung gefertigt. Nach ihrer Erinnerung habe der Kläger diese Aufgaben bis kurz vor seinem Unfall, sie glaube etwa September 1994, für sie erledigt. Sie habe ihn im Folgemonat im Krankenhaus besucht. Am Unfalltag sei er bei ihr zu Hause gewesen. Sie sei jedoch nicht anwesend gewesen, weil sie gearbeitet habe. Ihr Mann habe ihm die Steuerunterlagen mitgegeben. Sie wisse nicht mehr, welcher Wochentag es gewesen sei. Die Unterlagen, welche der Kläger an diesem Tag abgeholt habe, seien Dokumente für den Jahresabschluss gewesen. Diese habe schließlich der Steuerberater D. in seinem Büro gehabt. Dieser habe ihre steuerlichen Angelegenheiten nach dem Unfall des Klägers weiterbetreut. Er sei bis zu seinem Tod wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen nach L. gekommen. Der Kläger habe von ihr kein Geld erhalten. Er habe die Unterlagen aus Gefälligkeit zu dem Steuerberater D. mitgenommen. Vergütet worden sei er allerdings für die monatlichen Abrechnungen des Kassenbuches. Er habe für jede eine Rechnung gestellt. Eine vertragliche Vereinbarung, welche einen unbegrenzten Zeitraum umfasst habe, sei nicht geschlossen worden. Der Zeuge D. äußerte, er sei bis zum Tod des Steuerberaters D. bei ihm als Steuerfachgehilfe angestellt gewesen. Ausgangspunkt der Beziehung zwischen seinem Arbeitgeber und dem Kläger sei sicherlich die Werbung neuer Mandanten, in erster Linie aus dem Raum L., für das Steuerberaterbüro gewesen. Denn der Kläger sei als Unternehmensberater nicht berechtigt gewesen, bestimmte steuerliche Tätigkeiten durchzuführen und benötigte dafür einen Steuerberater. Er könne sich nicht daran erinnern, dass zwischen seinem Arbeitgeber und dem Kläger ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise eine Vereinbarung zur konkreten Tätigkeit geschlossen worden sei. Der Steuerberater D. sei jedoch von der "alten Schule" gewesen und habe daher Vereinbarungen auch nur durch Handschlag besiegelt. Sein Arbeitgeber habe keinen Terminkalender geführt. Anstehende Termine seien auf einer großen Schreibtischunterlage vermerkt worden. Das jeweilige Blatt sei nach dem Monatsende vernichtet worden. Vom Unfall des Klägers habe er im Nachhinein durch den Steuerberater D. Kenntnis erlangt. Dieser habe ihm gesagt, dass er auf der Rückfahrt von ihm nach L. geschehen sei. Der Kläger sei abhängig von der Sachlage mit Mandantenunterlagen zu seinem Arbeitgeber gekommen, manchmal wöchentlich, gelegentlich auch nur einmal im Monat. Beide hätten sich dann in sein Büro zurückgezogen. Der Kläger sei auch nach seinem Unfall bis zum Tod seines Arbeitgebers zu ihm gekommen. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass solche Treffen samstags stattgefunden hätten. Er selbst habe bei dringenden Terminen auch am Wochenende gearbeitet. Er könne nicht sagen, ob Angelegenheiten einer GPG B. beziehungsweise einer R.-M. und C. GmbH zwischen dem Steuerberater D. und dem Kläger besprochen worden seien. Die Namen habe er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aber schon einmal gehört. Der Zeuge J. erklärte, einen Auftrag, Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen, habe er dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Er selbst sei in der Lage, Eröffnungs- und Abschlussbilanzen zu erstellen, so dass es nicht erforderlich gewesen sei, einen solchen einzuschalten. Auch der Steuerberater D. habe keinen Auftrag erhalten. In den Unterlagen der GPG B. finde sich hierzu auch kein Hinweis. Er habe den Kläger nicht angewiesen, mit dem Steuerberater über Grundstücksverkäufe oder die steuerliche Verwendung von Einnahmen der GPG B. zu sprechen.

Das SG Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 23. April 1998 ab. Die im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Fahrt des Klägers sei nicht seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmensberater oder einer solchen für die R.-M. und C. GmbH zuzurechnen. Der Anlass des Besuches bei dem Steuerberater D. sei nicht mehr zu klären. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg (heute: LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 1 U 22/98) legte der Kläger weitere, die R.-M. und C. GmbH sowie die GPG B. betreffende Unterlagen vor. Das LSG für das Land Brandenburg hörte mehrere frühere Kundinnen und Kunden des Klägers im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit an, welche im Wesentlichen bestätigten, dass der Kläger regelmäßig Betriebsunterlagen zu dem Steuerberater D. zur weiteren steuerlichen Bearbeitung mitgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 1999 hörte es U. J. als Zeugen. Es gehe, wenn er auf die Frage des Gerichts zurückkommen dürfe, um einen Steuerberater D ... Dieser sei ihm unbekannt. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörten so genannte "Direktverkäufe". Diese habe er in eigener Regie durchzuführen gehabt. Es seien teilweise Materialien gewesen, welche direkt an die ehemaligen Mitarbeitenden der GPG B. oder an andere Interessierte abgegeben worden seien. Das habe ein Gewächshaus, Mutterboden oder das sonstige veräußerbare Inventar sein können. Eigene Regie heiße, dass der Kläger bei grob vorgegebenen Preisen eigenständig zugunsten der zu liquidierenden Genossenschaft habe verkaufen dürfen. Der Rechtsanwalt und Notar G. sei ihm bekannt. Dieser habe verschiedene Verträge für die GPG B. gemacht. Es habe eine Pauschalvereinbarung zwischen diesem und der Genossenschaft gegeben. Es könne durchaus sein, dass der Kläger diesen noch im August 1993 aufgesucht habe. Er sei berechtigt gewesen, ihm im Rahmen der Vereinbarung für die sich in Abwicklung befindende GPG B. mit Diensten in Anspruch zu nehmen. Mit Urteil vom selben Tag wies das LSG für das Land Brandenburg die Berufung zurück. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Der Kläger sei weder aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses noch als Unternehmer tätig gewesen, bevor er den betreffenden Weg angetreten habe. Aus seiner Steuerakte ergebe sich, dass der Steuerberater D. auch für ihn tätig gewesen sei, weshalb die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass er diesen auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe.

Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welchen der Kläger mit einer Falschaussage von U. J. begründete, lehnte das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 29. November 1999 im Verfahren L 1 SF 12/99 ab. Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen diesen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Falschaussage mit Beschluss vom 30. Mai 2000 ein. Jenem könne nicht mit einer zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben.

Anfang August 1999 stellte der Kläger seinen ersten Antrag auf Rücknahme der bindend gewordenen Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 4. März 1997. Der Rechtsanwalt und Notar G. teilte Ende Februar 2000 schriftlich mit, der Kläger habe der Kanzlei Mandanten zugetragen, wenn im anwaltlichen oder notariellen Bereich eine Mithilfe erforderlich gewesen sei. Am Tag vor dem Verkehrsunfall habe ihn der Kläger aufgesucht, um Grundstückangelegenheiten im Zusammenhang mit der R.-M. und C. GmbH zu erörtern. Er erinnere sich nicht, dass dieser Tag der 27. August 1993 gewesen sei. Wenn sich der Unfall jedoch am Folgetag ereignet habe, ziehe er daraus den Schluss, dass der Kläger am Vortag bei ihm gewesen sei. Er habe ihn schließlich am 18. September 1993 im Krankenhaus besucht, was in seinem Terminkalender für dieses Jahr vermerkt sei. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass der Kläger steuerliche Fragen, welche sich bei dem letzten Treffen am 27. August 1993 ergeben hätten, am Folgetag mit dem Steuerberater erörtert und sich der Unfall auf dem Rückweg von dort ereignet habe. Es sei verabredet gewesen, dass ihn der Kläger am Sonntag, 29. August 1993 in der Kanzlei aufsuche, um das Ergebnis der Besprechung mit dem Steuerberater zu berichten. Diese Daten habe er nicht mehr in Erinnerung, er könne sie nur anhand des angeführten Unfalltages rekonstruieren. Der Kläger sei am Tag vor dem Unfall in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der R.-M. und C. GmbH in seinem Büro gewesen. An nähere Einzelheiten des Gespräches könne er sich nicht erinnern, lediglich daran, dass es um Immobilienangelegenheiten und damit im Zusammenhang stehende steuerrechtliche Fragen gegangen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2000 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2000 zurückgewiesen.

Der Kläger erhob daraufhin erneut Klage beim SG Potsdam. Im Klageverfahren S 2 U 71/00 bestätigte der Rechtsanwalt und Notar G. seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Der darüber hinaus als Zeuge gehörte M. W., ein früherer Geschäftspartner des Klägers, bestätigte, dass dieser ihn am Unfalltag wegen des Verkaufes eines Grundstücks der GPG B. angerufen und ihm für den Rückruf eine Telefonnummer mit Berliner Vorwahl hinterlassen habe. Das SG Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2001 ab. Die deswegen eingelegte Berufung wies das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27. August 2001 im Verfahren L 7 U 30/01 zurück. Das Urteil wurde damit begründet, dass es nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt sei, dass der Aufenthalt des Klägers am 28. August 1993 im Büro des Steuerberaters D. wesentlich den Interessen der R.-M. und C. GmbH gedient habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 25. Februar 2002 im Verfahren B 2 U 291/01 B als unzulässig.

Der Kläger verfolgte mit seinem Antrag von Mitte März 2002 abermals die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 4. März 1997, wobei er im Wesentlichen anführte, er sei bei der unfallbringenden Fahrt hauptsächlich als selbstständiger Unternehmensberater tätig und versichert gewesen. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Bescheid vom 4. Juli 2002 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Belege vor, wonach er die Fahrt nach B. am Vortag auch gegenüber der R.-M. und C. GmbH abgerechnet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger erhob deswegen nach Wechsel seines Wohnsitzes am 20. Januar 2003 Klage beim SG Konstanz (Az. S 6 U 126/03). Er sei nicht nur als weisungsgebundener Dienstleister für die R.-M. und C. GmbH, sondern auch mit ganz erheblichen selbstständigen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, was die fertigen Steuerpapiere seiner Kunden in seinem Auto bewiesen hätten. Er verwies ferner auf einen Liquiditätsengpass der GPG B. hin, weshalb seine Fahrt zu dem Steuerberater D. in einem völlig anderen Licht erscheine. Hierzu legte er das Urteil des ArbG Potsdam vom 9. Juni 1995 sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) H. vom 17. Oktober 1995 vor. Das SG Konstanz wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2003 ab. Soweit er geltend mache, er sei am Unfalltag ausschließlich oder weit überwiegend als selbstständiger Unternehmensberater tätig geworden und nicht für die R.-M. und C. GmbH, sei dies kein neuer Sachvortrag. Ein Bezug der Tätigkeit zu diesem Unternehmen sei nicht festzustellen. Die Angaben von U. J., der Kläger habe nur begrenzte beziehungsweise eng umschriebene Aufgaben wahrgenommen, erschienen korrekt, nicht dagegen dessen eigene Einlassung, er sei allumfassend zuständig gewesen. Im Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg L 10 U 5290/03 trug der Kläger vor, er habe die Kosten der Tätigkeit am 28. August 1993 wegen der Folgen des Unfalls nicht mehr bei der R.-M. und C. GmbH geltend machen können. Er sei sehr wohl in deren Auftrag beziehungsweise der GPG B. bei der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften tätig gewesen und habe auch die entsprechenden steuerlichen Fragen abgeklärt. Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 27. April 2006 zurück. Im Ergebnis sei nicht feststellbar, ob der Kläger bei seinem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er im Interesse der R.-M. und C. GmbH beziehungsweise der GPG B. steuerliche Angelegenheiten mit dem Steuerberater D. besprochen habe. Die Tatsache, dass er ein Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen die R.-M. und C. GmbH, deren Geschäftsführer U. J. gewesen sei, geführt habe, mache jenen nicht unglaubwürdig. Soweit der Kläger behaupte, er habe dessen Auftrages nicht bedurft, stünden dem die im Beratervertrag niedergelegten Rechte und Pflichten entgegen. Sollte der Kläger insoweit verbotswidrig gehandelt haben, wäre diese Tätigkeit nicht versichert gewesen. Auch sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Unterredung um Grundstücksangelegenheiten der GPG B. gehandelt habe. Nachdem der Kläger selbst nach dem Unfall die bis zum 27. August 1993 beanspruchten Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, sei kein Grund dafür erkennbar, dass er dies nicht für die am Unfalltag verrichteten Tätigkeiten getan hätte, sollten diese versichert gewesen sein. Das am Vortag des Unfalls mit dem Rechtsanwalt und Notar G. geführte Gespräch belege im Übrigen nicht zwingend, dass der Kläger am Unfalltag in steuerlichen Angelegenheiten der R.-M. und C. GmbH beziehungsweise der GPG B. bei dem Steuerberater D. vorgesprochen habe. Da in dessen Büro nach seinem Tod keine Unterlagen der vom Kläger angeführten Unternehmen vorgefunden worden seien, seien seine Angaben im Hinblick auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften zugunsten der R.-M. und C. GmbH beziehungsweise der GPG B. nicht ohne Weiteres glaubhaft. Dass entsprechende Dokumente im Pkw des Klägers aufgefunden worden seien, könne auch zwanglos im Zusammenhang mit dem am Vortag des Unfalls geführten Gespräch mit dem Rechtsanwalt und Notar G. gestanden haben. Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Interesse seines eigenen Unternehmens für eigene Klienten bei dem Steuerberater D. gewesen sei. Die Abgabe von fremden Unterlagen sei als Gefälligkeitshandlung anzusehen, für die eine Vergütung nicht gezahlt worden sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Dokumente am 28. August 1993 für einen Monatsabschluss übergeben worden seien, da dieser Zeitabschnitt an diesem Tag noch nicht geendet habe. Schließlich habe auch keiner der als Zeuginnen und Zeugen benannten Unternehmerinnen und Unternehmer bestätigt, dass der Kläger gerade am Unfalltag steuerliche Fragen ihres Betriebes mit dem Steuerberater D. zu sprechen gehabt habe. Hinzu komme, dass der Kläger diesem bereits Mandanten zugeführt habe und insofern in einem persönlichen Näheverhältnis zu ihm gestanden habe, also auch eigenwirtschaftliche andere Gründe als steuerliche Fragen für den Besuch in Betracht kämen. Allein auf die Angaben des Klägers könne nicht abgestellt werden, da er offenkundig und objektiv unwahre Angaben gemacht habe, in dem er anfangs ausdrücklich und vehement ausgeschlossen habe, den Steuerberater D. aus Gründen seines eigenen Unternehmens aufgesucht zu haben. Erst später habe er dies angeführt. Die Glaubwürdigkeit des Klägers sei damit erschüttert, woran auch die von ihm vorgebrachten Gründe für den wechselnden Vortrag nichts änderten.

Mitte Januar 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten den dritten Antrag auf die Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass das Ereignis vom 28. August 1993 kein Arbeitsunfall ist. Nunmehr trug er vor, es sei noch nicht berücksichtigt worden, dass er sich vor Ort ohne Rücksprache mit U. J. um sämtliche Grundstücksangelegenheiten der GPG B. gekümmert habe. Er habe ein früheres Projekt abgewickelt, ohne insoweit nähere Weisungen von U. J. gehabt zu haben. Sämtliche Tätigkeiten seien damals von diesem vergütet worden. Dieses Begehren wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 18. Januar 2007, Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007). Die Klage wies das SG Konstanz im Verfahren S 6 U 1256/07 ab. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorlegen oder beweisen können, welche die Annahme einer versicherten Tätigkeit begründen könnten. Der von ihm angeführte Geschäftspartner M. W. habe ausweislich des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Mai 2000 nicht gewusst, dass der Kläger für die R.-M. und C. GmbH tätig gewesen sei. Aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes Sch. von Mitte März 1992 ließen sich hinsichtlich der Zuständigkeit und Ermächtigung des Klägers für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften gewisse Vorbehalte erkennen, wonach offenbar der Rechtsanwalt und Notar G. als Bevollmächtigter angesehen worden sei. Selbst wenn er generell für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften zuständig gewesen wäre, fehle es an einer Verknüpfung der zum Unfall führenden Fahrt mit einer entsprechenden Tätigkeit. Seine Angaben seien im gesamten Verfahren insgesamt schwankend gewesen. Soweit er auf Gedächtnisschwierigkeiten hinweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass solche die Validität seiner Aussagen generell beeinträchtige. Zu beachten sei auch, dass er für Grundstücksgeschäfte im Grunde keinerlei Ausbildung vorzuweisen habe und insofern die Aussage von U. J., der Kläger sei mit solchen Angelegenheiten nicht betraut gewesen, durchaus plausibel erscheine. Im Berufungsverfahren L 6 U 450/10 beim LSG Baden-Württemberg behauptete der Kläger weiterhin, dass er regelmäßig für die R.-M. und C. GmbH Grundstücksgeschäfte durchgeführt und teilweise abgewickelt habe. Das LSG wies die Berufung mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 zurück und verwies hierzu auf die Entscheidungsgründe des SG Konstanz in der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die Aussagen von U. J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, seien eindeutig. Aus den von ihm im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R.-M. und C. GmbH Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass er mit seinen Fahrten zu dem Steuerberater D. jedenfalls auch dessen und eigenwirtschaftliche Belange verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit der Fahrt am Unfalltag sei damit nicht nachgewiesen.

Ende April 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten den vierten Antrag auf Überprüfung des Verwaltungsaktes vom 4. März 1997 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nunmehr legte er eine E-Mail des Rechtsanwaltes und Notars G. vom 4. Februar 2011 vor, wonach es zutreffe, dass er zu Beginn seiner Beauftragung durch die R.-M. und C. GmbH ein Gespräch mit U. J. und dem Kläger gehabt habe. Dabei habe U. J. erklärt, dass der Kläger wegen anderweitiger Verpflichtungen von ihm Ansprechpartner und Informant für alle Grundstücks- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sei. Dabei habe dieser auf die Feststellung Wert gelegt, dass die Entscheidungskompetenz bei ihm verbleibe. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dies belege eindeutig, dass er entgegen der Erklärung von U. J. tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei, die R.-M. und C. GmbH in vorbereitenden Grundstücks- und Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 lehnte die Beklagte auch diesen Überprüfungsantrag ab. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Angaben des Rechtsanwaltes und Notars G. im Widerspruch zu den bisherigen Äußerungen von U. J. stünden sowie außerdem von der R.-M. und C. GmbH auch 2.500 DM an diesen bezahlt worden seien, damit er jederzeit anwaltlichen Rat in Grundstücksangelegenheiten in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 zurück. Der E-Mail des Rechtsanwaltes und Notars G. sei eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidungskompetenz bei Grundstücksgeschäften bei U. J. habe verbleiben sollen.

Der Kläger erhob Anfang November 2011 Klage beim SG Konstanz (Az. S 11 U 3063/11). Er legte eine weitere, frühere E-Mail des Rechtsanwaltes und Notars G. vom 9. November 2010 vor, wonach im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein Beratungsverhältnis mit der R.-M. und C. GmbH bestanden habe, wozu ihm einzelne Vorgänge vom Kläger übermittelt und dann mit diesem erörtert worden seien. Für ihn sei er die Verbindung zur R.-M. und C. GmbH gewesen. Treffen mit U. J. hätten nur hin und wieder stattgefunden. Es sei nach seinem Eindruck durchaus naheliegend, dass er die Grundstücksangelegenheit von M. W. ohne konkrete aktuelle Kenntnis von U. J. an ihn herangetragen habe, um sich in der Sache im Interesse der R.-M. und C. GmbH beraten zu lassen. Das SG Konstanz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2012 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die zum Unfall führende Fahrt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die R.-M. und C. GmbH beziehungsweise für sein eigenes Unternehmen durchgeführt habe und deswegen ein Arbeitsunfall vorliege, wozu das SG Konstanz auf die umfassende Beweiswürdigung in den Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 27. April 2006 und 12. Oktober 2010 in den Verfahren L 10 U 5290/03 und L 6 U 450/10 Bezug nahm. Durch die Angaben von U. J. sei insbesondere geklärt, dass der Kläger seitens der R.-M. und C. GmbH gerade nicht befugt gewesen sei, zwecks Klärung eigentums- und steuerrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentum der GPG B. mit G. D. einen externen Steuerberater aufzusuchen. Dies ließe sich auch mit den Angaben des Rechtsanwaltes und Notars G. vereinbaren, welcher bereits im Rahmen des Überprüfungsantrages des Klägers von Anfang August 1999 gehört worden sei. Er habe dabei mit Schreiben von Ende Februar 2000 bestätigt, dass der Kläger mit ihm am 27. August 1993 Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit der R.-M. und C. GmbH besprochen habe, wobei er sich jedoch bereits damals nicht an nähere Einzelheiten des Gespräches habe erinnern können. Insbesondere habe er ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses des Klägers zur R.-M. und C. GmbH nicht bekannt gewesen sei. Aus den im vierten Überprüfungsverfahren vorgelegten E-Mails des Rechtsanwaltes und Notars G. von November 2010 und Februar 2011 ergebe sich kein wesentlich anderes Bild, da sich U. J. die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Grundstücksangelegenheiten vorbehalten habe sowie der Kläger insoweit nur als Ansprechpartner und Informant dargestellt werde. Die Angaben des Rechtsanwaltes und Notars G. sagten weder etwas über eine Berechtigung des Klägers aus, für die R.-M. und C. GmbH in Grundstücksangelegenheiten nach außen aufzutreten, noch ergebe sich hieraus, dass diese am 28. August 1993 noch bestanden habe. Eine Berechtigung des Klägers, den Steuerberater D. für solche Geschäfte einzuschalten und diesen im Auftrag der R.-M. und C. GmbH aufzusuchen, folge hieraus erst recht nicht. Außerdem könnten hieraus keine Rückschlüsse zur konkreten Motivation des Klägers gezogen werden, sich am Unfalltag mit dem Steuerberater D. in dessen Büro zu treffen. Da nicht ansatzweise erkennbar sei, welche Angaben der Rechtsanwalt und Notar G. zum internen Verhältnis des Klägers zu U. J. beziehungsweise der R.-M. und C. GmbH noch geben könne, bedürfe es seiner Vernehmung nicht. Demgemäß sei bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. April 2006 im Verfahren L 10 U 5290/03 ausgeführt worden, dass nicht entscheidend sei, ob und welche Gespräche der Kläger am Vortag des Unfalls mit dem Rechtsanwalt und Notar G. geführt habe. Hierdurch werde nicht zwingend belegt, welche Tätigkeiten der Kläger am Folgetag verrichtet habe. Dessen Vortrag, er habe am Vorabend des Unfalls von der Kanzlei des Rechtsanwaltes und Notars G. aus den Steuerberater D. angerufen, sei ebenfalls nicht neu. Hierzu habe jener bereits in seinem Schreiben von Februar 2000 an die Beklagte angegeben, er könne sich an einen solchen Vorgang nicht erinnern. Die Auskunft des Steuerberaters St., welche aus einem früheren Verwaltungsverfahren bekannt sei, lasse nur erkennen, dass im Nachlass des Steuerberaters D. keine Unterlagen mehr vorhanden gewesen seien, welche das Begehren des Klägers stützten. Sonstige Unterlagen, welche dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, seien nicht ersichtlich. Das LSG Baden-Württemberg habe in seinen bereits getroffenen Entscheidungen zutreffend dargelegt, dass nicht allein auf die Angaben des Klägers abgestellt werden könne, da dieser in der Vergangenheit seinen Vortrag zum Grund seines Besuches bei dem Steuerberater D. geändert habe. Auch seine Hinweise auf unfallbedingte Gedächtnislücken und spätere Hinweise Dritter während der gerichtlichen Verfahren verbesserten nicht die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei der Nachweis einer versicherten Tätigkeit nicht erbracht, wobei weitere Ermittlungsmöglichkeiten hierzu nicht ersichtlich seien.

Zur Begründung seiner hiergegen beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung (Az. L 1 U 2093/12) trug der Kläger vor, U. J. sei erst ab Ende April 1993 als Liquidator in das Handelsregister des AG P. eingetragen worden. Zuvor habe er für die GPG B. nach außen hin gar nicht auftreten können. Er habe jedoch auch bereits zuvor sämtliche Arbeiten für den Liquidator der R.-M. und C. GmbH koordiniert und insbesondere Grundstücksangelegenheiten bearbeitet und vorbereitet, wofür das Zeugnis von B. M., seinerzeit Vorsitzender der GPG B., angeboten werde. Nach Eintragung des U. J. als Liquidator in das Handelsregister habe sich an seiner Tätigkeit nichts geändert. Er habe gerade die Aufgabe gehabt, für die GPG B. im Rahmen der Liquidation Geld zu beschaffen und die veräußerbaren Gegenstände zu verwerten. Insoweit habe er die Verwertbarkeit der Grundstücke auszuloten gehabt. Um sich nach Förderungsmöglichkeiten für den Verkauf von Grundstücken zu erkundigen, zumal sich zur damaligen Zeit die rechtlichen Verhältnisse sehr rasch änderten und auch erhebliche Mittel gezahlt worden seien, sei es notwendig gewesen, dem potentiellen Käufer M. W. den Grundstückskauf "schmackhaft zu machen", wozu die Erkundigungen bei dem Steuerberater D. gedient hätten.

Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. Januar 2013 zurück. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei weiterhin nicht nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit verrichtet habe. In dem vierten Überprüfungsverfahren des Klägers sei kein wesentlich neuer Vortrag erfolgt. Weiterhin seien für seinen Besuch bei dem Steuerberater D. am 28. August 1993 mehrere mögliche Gründe nicht auszuräumen, bei deren Vorliegen ein Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehe. Der Senat sei angesichts dieser Unsicherheit nicht mit der nötigen Gewissheit überzeugt, dass ein Versicherungsfall vorliege. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten zu den aufgeworfenen Fragen seien nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Bereits im Urteil vom 30. März 1999 im Verfahren L 1 U 22/98 habe das LSG für das Land Brandenburg darauf hingewiesen, dass sich aus der Steuerakte des Klägers ergebe, der Steuerberater D. sei auch für ihn tätig gewesen, weshalb die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass er diesen auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe. Die wiederholte Behauptung des Klägers, stattdessen für die R.-M. und C. GmbH beziehungsweise die GPG B. an dem Unfalltag Grundstücksgeschäfte betreut oder vorbereitet zu haben, lasse sich demgegenüber weiterhin nicht mit den Aussagen von U. J. in Einklang bringen, wodurch in sich schlüssig und konstant immer eine Befugnis des Klägers zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften verneint worden sei. Hierzu habe bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 im Verfahren L 6 U 450/10 ausgeführt, auch die Aussagen von U. J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, seien eindeutig. Aus den von ihm im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R.-M. und C. GmbH Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass er mit seinen früheren Fahrten auch eigenwirtschaftliche Belange und solche des Steuerberaters D. verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit des zurückgelegten Weges am Unfalltag sei damit nicht nachgewiesen. Auch die vielen zu diesem Thema aufgebotenen Zeuginnen und Zeugen hätten nicht mit Sicherheit vermocht auszusagen, dass der Kläger diese Geschäfte eigenständig habe bearbeiten dürfen. Sofern eine weisungswidrige Überschreitung einer Vollmacht für Grundstücksgeschäfte vorgelegen hätte, hätte ebenfalls keine versicherte Tätigkeit bestanden, weil keine betriebsdienlichen Zwecke verfolgt worden wären. Zu Recht habe bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27. April 2006 im Verfahren L 10 U 5290/03 darauf hingewiesen, dass, nachdem der Kläger noch nach dem Unfall die bis zum 27. August 1993 beanspruchte Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, nicht ersichtlich sei, weshalb er dies nicht für die am Unfalltag selbst verrichteten Tätigkeiten getan habe. Sollte er allerdings, was ebenso möglich wäre, bei dem Steuerberater D. Gefälligkeiten für diesen oder eigene Kunden besorgt haben, hätte auch in diesem Fall keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Letztlich könne nur noch gemutmaßt werden, welche Angelegenheit er am Unfalltag in B. verfolgt habe. Der Rechtsanwalt und Notar G. habe in seiner E-Mail von November 2010 schon nach der Wortwahl zum Ausdruck gebracht, dass es sich lediglich um eine Spekulation handele. Aus dem Schreiben des Steuerberaters St. von September 1997 sei nur zu erkennen, dass im ungeordnet vorgefundenen Nachlass des Steuerberaters D. keine Unterlagen der GPG B., Terminkalender oder Gesprächsnotizen mehr vorhanden gewesen seien. Auch auf diese Information lasse sich das Begehren des Klägers nicht stützen. Die behaupteten Angaben von B. M. könnten unterstellt werden, ohne dass hierdurch nachgewiesen wäre, dass er gerade am Unfalltag wegen Grundstücksgeschäften der GPG B. bei dem Steuerberater D. vorgesprochen habe.

Den streitgegenständlich fünften Überprüfungsantrag stellte der Kläger im August 2013. Hierbei legte er ein Schreiben von "B. M." vom 23. Juli 2013 vor. Hierdurch sei belegt, dass er sich seinerzeit, unmittelbar bevor er zu dem Steuerberater D. gefahren sei, in den Räumlichkeiten der GPG Blütenfreunde aufgehalten und ihm erzählt habe, dass er sich wegen eines zu verkaufenden Grundstückes an den Interessenten W. bei jenem über die neuesten steuerlichen Gegebenheiten habe erkundigen und informieren wollen. Hierfür habe er von dort zwei Aktenordner geholt. Dies ergebe nachvollziehbar einen kausalen Zusammenhang mit der Aussage des Rechtsanwaltes und Notars G ... Das Begehren wurde abgelehnt (Bescheid vom 29. August 2013, Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014). Die aktuelle schriftliche Äußerung von B. M. führe zu keiner anderen Entscheidung. Nach wie vor sei nicht erwiesen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe. Es könne weiterhin nur gemutmaßt werden, welche Angelegenheit er am Unfalltag in B. verfolgt habe. Die jüngste Einlassung von B. M. müsse kritisch betrachtet werden. Es seien seit dem Unfallereignis mittlerweile zwanzig Jahre vergangen. Er sei gleichwohl in der Lage gewesen, sich an den genauen Sachverhalt am Unfalltag zu erinnern, jedoch bislang in den zahlreich geführten Verfahren nicht als Zeuge gehört worden. Dies erscheine zweifelhaft.

Gegen die Verwaltungsentscheidungen hat der Kläger am 3. Februar 2014 Klage beim SG Konstanz erhoben, welches in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2015 B. M. als Zeugen vernommen hat. Er habe wegen der Liquidation beziehungsweise Weiterführung der GPG B. mit der R.-M. und C. GmbH Kontakt aufgenommen. Die Mitgliederversammlung habe schließlich U. J. als Liquidator bestätigt. Der Kläger habe bei diesem mitgearbeitet. Es habe keinen direkten Vertrag zwischen diesem und der GPG B. gegeben. Er könne nicht mehr sagen, ob er mit ihm am 28. August 1993 Kontakt gehabt habe. Nach Vorhalt des Inhaltes des Schreibens vom 23. Juli 2013 hat der Zeuge M. angegeben, er gehe davon aus, dass es sich so verhalten habe. Er habe ein Telefonat mit dem Kläger geführt und das Schriftstück entsprechend gestaltet. Die Klage ist mit Urteil vom selben Tag abgewiesen worden.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Mai 2015 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 1. September 2015 ist M. W. mittels Videovernehmung beim AG Schöneberg als Zeuge gehört worden. Er habe mit dem Kläger einen Termin am 28. August 1993 ausgemacht. Er sei jedoch nicht erschienen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass dieser einen Unfall erlitten habe. Es sollte auch darum gehen, das Lokal "T." in seiner Eigenschaft als Makler zu besichtigen. Er habe mit dem Kläger am 28. August 1993 telefoniert. Von wo aus der Kläger angerufen habe, wisse er nicht. Mit ihm habe er keinen Vertrag geschlossen. Wäre es zum Vertragsabschluss hinsichtlich der T. gekommen, hätte der Kläger einen Teil der Provision erhalten. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Er kenne U. J. als Liquidator der GPG B ... Der ebenfalls als Zeuge geladene B. M. ist nicht zur Vernehmung erschienen. Er hat das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vorgelegt, wonach auf der Fahrt dorthin offensichtlich eine Kreislaufdysregulation eingetreten sei. Der Kläger hat auf Nachfrage erklärt, dass dieser nur bestätigen soll, was er am 23. Juli 2013 schriftlich bekundet hat. Mit Schreiben vom 4. September 2015 hat B. M. mitgeteilt, dass U. J. den Steuerberater D. gekannt habe. Er sei mehrmals in L. gewesen, um die Berge von vorhandenen Unterlagen zu sichten, welche sich in einem großen Raum neben dem vom Kläger genutzten Büro befunden hätten. Bei etlichen Gesprächen mit steuerlicher Relevanz zwischen U. J., dem Kläger und ihm als Vertreter der Genossenschaft habe U. J. zum Schluss stets bekundet: "F., rufen sie ihren Freund an."

Als Zeugin ist weiter K. T. schriftlich vernommen worden. Sie sei als Sekretärin bei der in Liquidation befindlichen GPG B. tätig gewesen. An Absprachen zwischen dem Kläger und der R.-M. und C. GmbH könne sie sich nicht erinnern. Gespräche seien in einem anderen Büroraum bei geschlossener Tür vorgenommen worden. Sie könne daher keine weitere Auskunft geben.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, aus seinen Tätigkeitsberichten sei ersichtlich, dass er am 27. August 1993 bei den Rechtsanwälten G. und R. in B. gewesen sei, um sich insbesondere mit dem Rechtsanwalt und Notar G. über die Vorbereitung des Kaufvertrages betreffend der Rohbauten auf dem Gelände der GPG B. zu besprechen. Obwohl dieser Fachanwalt für Steuerrecht sei, habe er ihm dringend empfohlen, einen Steuerberater aufzusuchen. Mit ihm habe er sich für Sonntag, 29. August 1993 verabredet, um das Ergebnis des Gespräches mit dem Steuerberater D. mitzuteilen. Hierüber habe er U. J., welcher sogar Mitgesellschafter der R.-M. und C. GmbH gewesen sei, telefonisch informiert. Hierdurch seien dessen Angaben widerlegt, wonach er mit Grundstücksgeschäften nichts zu tun gehabt habe. Dessen Falschaussage sei eine Retourkutsche, weil er Mitte der 1990er Jahre einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von knapp 20.000 DM gegen ihn beziehungsweise die R.-M. und C. GmbH erwirkt habe. Jedenfalls nach dem Einigungsvertrag habe es sich bei dem Unfallereignis am 28. August 1993 um einen Arbeitsunfall gehandelt. Gegebenenfalls sei B. M. erneut als Zeuge zu vernehmen, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht genommen worden sei.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2015 und den Bescheid vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 4. März 1997 zurückzunehmen und festzustellen, dass das Ereignis vom 28. August 1993 ein Arbeitsunfall ist, hilfsweise B. M. als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Inhalt des Schreibens vom 23. Juli 2013 zutrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.

Die Gesuche, den Berichterstatter und "den Senat" wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sind mit Beschluss vom 19. Januar 2016 im Verfahren L 6 SF 5242/15 AB zurückgewiesen worden. Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden wird. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich der Akten des SG Konstanz S 6 U 126/03, S 6 U 1256/07, S 11 U 3063/11 und S 6 U 3254/13 und des LSG Baden-Württemberg L 6 SF 5242/15 AB, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (5 Bände) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Beschluss, weil die Berufsrichterin und -richter des Senats dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung wenig aussichtsreich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1999 - B 13 RJ 25/99 R -, SozR 3-1500 § 153 Nr. 9, S. 27).

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet.

Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist das angefochtene Urteil des SG Konstanz vom 15. April 2015, mit dem die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 4, Rz. 30 m. w. N. zur Zulässigkeit einer Kombination von solchen Klagen), mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1997 und Feststellung des Ereignisses vom 28. August 1993 als Arbeitsunfall begehrte, abgewiesen wurde.

Die Berufung ist unbegründet, da mangels gegebener Voraussetzungen für die Feststellung des Ereignisses vom 28. August 1993 als Arbeitsunfall der Verwaltungsakt vom 4. März 1997 nicht rechtswidrig und folglich auch nicht zurückzunehmen ist. Maßgeblich ist an sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens (vgl. Keller, in M.-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34 und § 55 Rz. 21), mangels einer solchen indes derjenige der Entscheidung.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Ziel dieser Norm ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 V 16/96 R -, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, haben Betroffene einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 28. Januar 1981 - 9 RV 29/80 -, BSGE 51, 139 (141)). Auch wenn Betroffene, wie der Kläger, schon mehrmals einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben, darf die Verwaltung ein erneutes Begehren nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 - L 6 VG 5048/15 -, juris, Rz. 51). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und Antragstellende bescheiden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R -, BSGE 97, 54 (57)). Dem ist der Beklagte hinreichend nachgekommen. An dieser Stelle wird der Kläger jedoch darauf hingewiesen, dass ihm im gerichtlichen Verfahren Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt werden können, sollte er in der Zukunft lediglich Beweismittel wie etwa wiederholt den Zeugen W. oder die Zeugin T. benennen, welche einzig der Ausforschung des Sachverhaltes dienen, ohne dass für die mit ihnen nachzU.isenden Behauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 2 SO 21/08 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.).

Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 4. März 1997 über das Vorliegen des Ereignisses vom 28. August 1993 als Arbeitsunfall weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

Nach der übergangsrechtlichen Grundnorm des § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 eintreten. Für davor und nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetretene Arbeitsunfälle gelten gemäß § 1150 Reichsversicherungsordnung (RVO) die §§ 548 bis 555a und 838 bis 840 RVO. § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Versicherungsfalls. Aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885, 889) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Arbeitsunfälle sind nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO Unfälle, die Versicherte bei einer der in den § 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit) erleiden (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). § 550 Abs. 1 RVO erstreckt den Versicherungsschutz auf Unfälle auf einem der in diesen Normen genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 42; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197; BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 10 m. w. N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45; Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 - L 6 U 3058/14 -, juris, Rz. 57).

Nach diesen Maßstäben ist der erkennende Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger am 28. August 1993 im Zeitpunkt seines Autounfalls zwischen D., einem Ortsteil von P., und L. auf dem Rückweg von dem Steuerberater D. in B.-N. zu seinem damaligen Wohnsitz in L. eine versicherte Tätigkeit ausübte. Es ist weder erwiesen, dass er die Fahrt mit dem Pkw der Halterin W. im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmens- und Wirtschaftsberater vornahm, also im Rahmen seiner freiwilligen Unternehmerversicherung (§ 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), noch anlässlich einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der R.-M. und C. GmbH (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) diesen Weg zurücklegte. Eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter setzt tatbestandlich voraus, dass Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen von anderen zu dem Zweck verrichten, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesen und nicht ihnen selbst unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (41)). Der Senat hält es von vornherein für ausgeschlossen, dass der Kläger die Rückfahrt vom Steuerberater D. im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für verschiedene Kleinunternehmen unternahm. Weder nach dem SGG noch der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - juris, Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, juris, Rz. 34). Hiervon geht der Senat vorliegend aus. Bei seinem erstmaligen Antrag von August 1996, das Ereignis vom 28. August 1993 als Arbeitsunfall festzustellen, führte er an, im Interesse der R.-M. und C. GmbH tätig gewesen zu sein. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten im Februar 1997 verneinte er entschieden, am Unfalltag in seiner Eigenschaft als Unternehmensberater bei dem Steuerberater D. gewesen zu sein. Wegen dieser eindeutigen Aussage schließt der Senat aus, dass hierbei Gedächtnisschwierigkeiten eine Rolle gespielt haben könnten. Dass er den Steuerberater D. am Unfalltag auch im Interesse der von ihm zu betreuenden Kleinunternehmen aufsuchte, führte er demgegenüber erstmals bei Klageerhebung im Verfahren S 2 U 15/97 beim SG P. an, nachdem sich die Beklagte im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht davon überzeugen konnte, dass ihm U. J. als Geschäftsführer der R.-M. und C. GmbH einen Auftrag für die Fahrt erteilte. Davon abgesehen ergab selbst die vom SG Potsdam vorgenommene umfangreiche Beweisaufnahme nicht, dass der Kläger die Rückfahrt vom Steuerberater D. wegen seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für Kleinunternehmen vornahm. Als einzige stellten die Zeuginnen P. und B. überhaupt einen konkreten Bezug zum Unfalltag her, indem sie äußerten, dass der Kläger am Unfalltag zu ihnen kam und Unterlagen zum Steuerberater D. mitnahm. Dies war im Vorfeld jedoch jeweils weder abgesprochen noch verlangte der Kläger hierfür, anders als für die monatlichen Steuerabrechnungen, ein Entgelt. Dies deutet daher darauf hin, dass er den Weg nach B. wesentlich mit einer anderen Handlungstendenz vornahm und die Dokumente der Zeuginnen P. und B. nur anlässlich dieser Gelegenheit abholte.

Damit kam allein noch in Betracht, dass er die Fahrt als Unternehmens- und Wirtschaftsberater, also im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit, für die R.-M. und C. GmbH antrat, worauf die Ausführungen des ArbG Potsdam in seinem Urteil vom 9. Juni 1995 hindeuten, oder anlässlich einer abhängigen Beschäftigung für dieses Unternehmen, wie es das LAG Brandenburg in seinem Beschluss vom 16. März 1995 hinsichtlich der Art der Tätigkeit für naheliegend hielt. Unabhängig davon war der Kläger zwar nach dem der privatrechtlichen Beziehung zugrunde liegenden "Beratervertrag" verpflichtet, Weisungen aus- und durchzuführen. Die Befugnis, im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften am 28. August 1993 den Steuerberater D. aufzusuchen, erhielt der Kläger von der R.-M. und C. GmbH indes nicht. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in den Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 27. April 2006, 12. Oktober 2010 und 21. Januar 2013 in den Verfahren L 10 U 5290/03, L 6 U 450/10 und L 1 U 2093/12 Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit sich der Kläger für den streitgegenständlich fünften Überprüfungsantrag des Verwaltungsaktes vom 4. März 1997 im Wesentlichen auf die Angaben von B. M., Anfang der 1990er Jahre Vorsitzender der GPG B., im Schreiben vom 23. Juli 2013 stützte, konnte dieser dessen Inhalt auf Vorhalt bei seiner Zeugenvernehmung beim SG Konstanz Mitte April 2015 nicht bestätigen. Er mutmaßte nur, dass es sich so verhielt wie in dem Dokument dargestellt. Der Senat misst dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Zeugen M. nicht allein deshalb einen geringen Aussagewert zu, weil sie erst nahezu zwanzig Jahre nach dem Verkehrsunfall abgegeben wurde. Indes handelt es sich hierbei offensichtlich um ein vom Kläger vorgefertigtes Schreiben, was sich daran zeigt, dass der Vorname des Zeugen M. in der Kopfzeile falsch geschrieben ist und dieser beim SG äußerte, dass er mit jenem ein Telefonat führte, woraufhin das Schriftstück entsprechend gestaltet wurde. Dem Zeugen M. wurde der Inhalt des Schreibens vom 23. Juli 2013 vorgehalten, woraufhin er eine Aussage tätigte, welche der Senat nach der hierüber erstellten Niederschrift als bloße Mutmaßung würdigte. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) zwang den Senat als Berufungsgericht nicht dazu, den Zeugen M. erneut zu vernehmen. Es war vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass sich durch eine Wiederholung der Beweisaufnahme weitere Gesichtspunkte ergeben könnten (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 -, juris, Rz. 17). Insbesondere drängte sich nicht auf, dass er sich anders geäußert hätte, wenn er nicht schwerhörig wäre, wie der Kläger vortrug. Daher wurde dessen Hilfsantrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte der Zeuge M. zwar schriftlich mit, dass U. J. den Steuerberater D. kannte. Zudem habe dieser bei etlichen Gesprächen mit steuerlicher Relevanz unter seiner und der Anwesenheit des Klägers stets bekundet: "F., rufen sie ihren Freund an." Demgegenüber ließ sich U. J. gegenüber dem LSG für das Land Brandenburg im März 1999 dahingehend ein, dass ihm der Steuerberater D. unbekannt sei, was dazu in Widerspruch steht. Gleichwohl ist damit nicht belegt, dass er hinsichtlich der sonstigen schlüssigen und konstanten Angaben, welche er mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten und vor dem Berufungsverfahren beim LSG für das Land Brandenburg im Verfahren S 2 U 15/97 beim SG Potsdam als Zeuge tätigte, die Unwahrheit sagte. Die weiteren Ausführungen des Zeugen M. lassen ferner nicht den Schluss zu, dass U. J. dem Kläger einen Auftrag erteilte, den Steuerberater D. wegen einer Angelegenheit zu kontaktieren, welche die Fahrt am 28. August 1993 erforderlich machte. Sie enthielten weder einen konkreten geschäftlichen und zeitlichen Bezugspunkt noch die Weisung, diesen vor Ort in B. aufzusuchen, sondern ohnehin lediglich mit ihm telefonischen Kontakt aufzunehmen. Der Kläger sah zwar in den Einlassungen von U. J. beim SG P. Anfang 1998 und insbesondere beim LSG für das Land Brandenburg im März 1999 jeweils eine Falschaussage auch in Bezug auf die verneinte, ihm angeblich erteilte Weisung und erblickte den Beweggrund dafür in dem von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG H. von Oktober 1995. Indes war Vollstreckungsgegnerin ausschließlich die R.-M. und C. GmbH. Gepfändet werden konnte damit nur eine Forderung des Unternehmens, für das U. J. als Geschäftsführer tätig war. Er war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Selbst wenn er auch Gesellschafter dieses Unternehmens war, wie der Kläger anmerkte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er vor dem Hintergrund der gesetzlichen Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 Strafgesetzbuch - StGB) vorsätzlich der Wahrheit zuwider aussagte, was im Übrigen auch nicht für die Angabe belegt ist, den Steuerberater D. nicht zu kennen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen diesen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Falschaussage mit Beschluss von Mai 2000 ein. Jenem konnte nicht mit einer zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Rechtsanwaltes und Notars G. von Februar 2011 bestätigt zudem, dass er gerade nicht ermächtigt war, Grundstücksangelegenheiten, insbesondere der GPG B., abzuwickeln, ohne nähere Weisungen von U. J. gehabt zu haben, wie er erstmals bei seinem dritten Antrag auf Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass das Ereignis vom 28. August 1993 kein Arbeitsunfall ist, bekundete. U. J. erklärte danach bei einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt und Notar G. und dem Kläger nur, dass dieser Ansprechpartner und Informant für alle Grundstücks- und sonstigen Rechtsangelegenheiten war. Er legte aber Wert darauf, dass die Entscheidungskompetenz bei ihm verblieb. Etwas anderes ergibt sich auch aus den vom Kläger bis zum Vortag des Unfalls erstellten Tätigkeitsberichten nicht. Damit in Einklang steht, dass er generell, aber auch insoweit nur bei ihm grob vorgegebenen Preisen, von U. J. bei der Zeugenvernehmung beim LSG für das Land Brandenburg im März 1999 so bezeichnete Direktverkäufe in eigener Regie, also ohne erneute Rücksprache, durchführen durfte. Hierunter fiel etwa die Veräußerung von Mutterboden, eines Gewächshauses oder sonstigem Inventar der GPG B ... Soweit der Kläger vortrug, er habe U. J. telefonisch informiert, dass er sich am Sonntag, 29. August 1993 mit dem Rechtsanwalt und Notar G. verabredet hatte, um das Ergebnis des Gespräches mit dem Steuerberater D. am Vortag zu besprechen, ist dies ebenfalls nicht nachgewiesen. Hinsichtlich eines solchen Telefonats vermochte einzig W. Z. zu bestätigen, dass er vom Büro des Steuerberaters D. aus versuchte, telefonischen Kontakt mit U. J. aufzunehmen. Die beabsichtigte Übersendung eines Telefaxes scheiterte ebenfalls. Dessen Angaben werden zudem durch den Umstand gestützt, dass eine Honorarvereinbarung, wie sie etwa zwischen der R.-M. und C. GmbH sowie den Rechtsanwälten und Notaren G. und Partner getroffen wurde, was U. J. bei seiner Zeugenvernehmung im März 1999 bereits andeutete sowie der Rechtsanwalt und Notar G. in seiner E-Mail von November 2010 ausdrücklich bestätigte, mit dem Steuerberater D. nicht bestand. Der in der nichtöffentlichen Sitzung beim LSG Baden-Württemberg am 1. September 2015 mittels Videovernehmung (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 128a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) gehörte Zeuge W. vermochte über ein nicht im Zusammenhang mit der R.-M. und C. GmbH stehendes und das Lokal "T." in L. betreffendes Grundstückgeschäft hinaus nur ein Telefonat mit dem Kläger am Unfalltag zu bestätigen. Er konnte jedoch nicht einmal mehr sagen, von wo aus er anrief. Eine konkrete Weisung von U. J., in einer Grundstücksangelegenheit der GPG B. den Steuerberater D. in B. aufzusuchen, weswegen die Fahrt am 28. August 1993 erforderlich war, ist somit nicht belegt. Die vom Kläger zuletzt angebotene Zeugin T., seinerzeit Sekretärin bei der GPG B., wurde schriftlich vernommen, konnte jedoch ebenfalls den Vortrag des Klägers nicht bestätigen. Es ist daher weiterhin nicht erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einen mit einer Verrichtung im Rahmen seiner Unternehmens- und Wirtschaftsberatung zusammenhängenden Weg zurücklegte oder dieser die Rückfahrt von einer eigenen Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen der R.-M. und C. GmbH darstellte, welche den Zweck hatte, dass das Ergebnis seiner Beschäftigung dieser und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.

Darüber hinaus befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem unmittelbaren Weg vom Büro des Steuerberaters D. in B.-N. als Ort der Tätigkeit zu seiner Wohnung in L ... Nach § 550 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVO ist es erforderlich, dass es sich um den unmittelbaren Weg handelt, was besagt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen andern Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R -, BSGE 91, 293 (294)). Denn der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf diese bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, Rz. 18 m. w. N.). Der Kläger legte zwar zunächst ab etwa 14:45 Uhr vom Büro des Steuerberaters D. aus, was dieser und dessen früherer Mitarbeiter Z. zeitnah bestätigten, den direkten Weg nach L. zurück, verließ jedoch unterwegs mit der Absicht die Bundesstraße (B) 101 in Richtung P., um über die vom Ortsteil D. kommende L.-Str. in L. zu dieser Verkehrsstraße zurückzukehren, statt auf ihr weiterzufahren. Der Unfall ereignete sich um 15:45 Uhr auf dieser L.-Str. noch bevor er die B 101 und somit die mangels gegenteiliger Einlassung üblicherweise zurückgelegte direkte unmittelbare Wegstrecke zwischen dem Büro des Steuerberaters D. und seiner Wohnung erreichte. Der Kläger befand sich daher bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung, welche demgegenüber "ganz nebenher" erledigt wird, und, bei einem Fahrtantritt etwa eine Stunde zuvor mangels möglicher Aufenthaltsdauer von mindestens zwei Stunden, ohne dass ein so genannter "dritter Ort" vorlag, auf einem nicht versicherten Abweg (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R -, juris, Rz. 18 ff.).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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