Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1621/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4134/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist im heutigen Kasachstan geboren und zog am 08.02.1991 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "B".
Auf seinen Antrag vom 03.12.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.01.2015 Regelaltersrente ab dem 01.03.2015 in Höhe von 724,87 EUR brutto (abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags zur Krankenkasse und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung 648,41 EUR netto) monatlich, wobei der Berechnung 25,3363 Entgeltpunkte (24,7319 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, 0,4930 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,114 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten), der Rentenartfaktor 1,0 und der aktuelle Rentenwert 28,61 EUR zu Grunde gelegt wurden. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 88 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Zur Begründung seines hiergegen am 12.02.2015 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, es gebe keine einheitlichen Regelungen der Rentenberechnung für Russlanddeutsche, sodass es zu einer Diskriminierung komme. Insbesondere erhalte die Nachbarin, Mutter von sechs Kindern, die lediglich Arbeiterin gewesen sei und in Deutschland nicht gearbeitet habe, eine Rente in Höhe von 908 EUR (740,00 EUR+ 168,00 EUR "Mütterrente"). Dies sei nicht nachvollziehbar. Die 23 Arbeitsjahre nach dem Fremdrentengesetz (FRG) müssten eine höhere Rente ergeben als 740,00 EUR. Es seien außerdem 12 Jahre Beiträge in Deutschland zu berücksichtigen. 20 Arbeitsjahre nach dem FRG, die nur zu 60 v.H. zu berücksichtigen seien, seien nur 12 Arbeitsjahre in Deutschland bei gleicher Art der ausgeführten Arbeit. Die 740,00 EUR seien zusätzlich zu berücksichtigen. Zusammen müsse es eine Summe von mindestens 1480,00 EUR sein. Es scheine, als habe die Beklagte ein Labyrinth aus Tabellen und Punkten gebaut, damit im Vergleich zu anderen Aussiedlern kein Geld mehr dazu komme. Das sei eine Diskriminierung auf übelste Weise. Es handle sich um eine Scheinrente. Es sei nicht zu akzeptieren, dass er und seine Frau neben der Rente noch zu einem großen Teil Sozialhilfe beziehen müssten. Er erwarte eine neu ausgerechnete Rentenauskunft und einen angemessenen neuen Rentenbescheid. In einem weiteren Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass zu Unrecht das "Spätaussiedlergesetz" herangezogen worden sei. Er sei Vertriebener und habe einen Ausweis für Vertriebene Buchstabe "B". Er glaube, dass ein Teil seiner Arbeitszeit in der UdSSR oder in Deutschland nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenberechnung keinen Anlass zur Beanstandung gebe. Die Rente sei unter Einbeziehung aller geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten korrekt berechnet worden.
Hiergegen hat der Kläger am 03.06.2015 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, zu deren Begründung er wiederum auf die Diskriminierung aufgrund des Vergleichs seiner Rente mit der Rente der Nachbarin verwiesen hat. Er sei Aussiedler mit Vertriebenenausweis B, die Nachbarin Spätaussiedlerin ohne Vertriebenenausweis. Er habe schwere Arbeit als Gaselektroschweißer geleistet, die Nachbarin sei nur Arbeiterin im Schweinestall einer Kolchose und überwiegend schwanger gewesen, da sie sechs Kinder habe. Er habe von 1991 bis 2010 Beiträge eingezahlt, habe gearbeitet, einen Minijob ausgeübt und sei beim Jobcenter gemeldet gewesen, während die Nachbarin nie in Deutschland gearbeitet habe. Er habe, bis das Kind kam, wegen Kinderlosigkeit 6 % seines Arbeitslohns, der Prämien und des Urlaubsgelds als "Kinderlosigkeitsgeld" in die Sozialkasse eingezahlt, während die Nachbarin praktisch sein "Kinderlosigkeitsgeld" in der UdSSR aus der Sozialkasse für ihre Rente mit 50, 15 Jahre früher als er, bekomme. Die Nachbarin sei kein Einzelfall, sondern die Regel mit den Kindern. In diesem Fall stehe ihm die doppelte Rente zu. Ergänzend hat er einen Auszug aus der Information der Deutschen Rentenversicherung "Aussiedler und ihre Rente" vorgelegt, aus der sich ergebe, das die angerechnete Zeit nur für nach dem 06.05.1996 Zugezogene gelte. Er sei aber bereits 1991 zugezogen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Prüfungsmaßstab sei allein, ob die Beklagte bei der Berechnung der Rente die maßgebenden Vorschriften zutreffend angewandt und die Rente anhand der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet habe. Dabei komme es nicht darauf an, wie sich die Höhe des Zahlbetrags der Rente zu den Rentenbezügen anderer Versicherter verhalte, da deren Versicherungsverhältnisse nicht bekannt und im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht zu prüfen seien. Die Höhe der dem Kläger gewährten Rente sei nicht zu beanstanden. Sie sei nach §§ 64 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend berechnet worden. Dem Versicherungsverlauf des Klägers seien keine relevanten Lücken zu entnehmen und auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiten unzutreffend festgestellt worden seien. Die nicht in Deutschland zurückgelegten Zeiten habe die Beklagte zutreffend nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berücksichtigt, da dieses nach § 1a FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz und Spätaussiedler anzuwenden sei, so dass der Kläger unter dessen Anwendungsbereich falle. Die in Deutschland zurückgelegten Zeiten seien ebenfalls im Versicherungskonto enthalten, ebenso die Zeiten des Bezugs von "Hartz IV", allerdings nur bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeit, danach als Anrechnungszeit. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid nochmals darauf hingewiesen, dass unter Anwendung des § 262 SGB VI weitere 4,8613 Entgeltpunkte berücksichtigt worden seien. Insgesamt seien der Berechnung 25,3363 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt worden, die multipliziert mit dem zum 01.03.2015 geltenden Rentenwert von 28,61 EUR einen Rentenbetrag von 724,86 EUR ergeben, von dem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen seien. Unerheblich für die Rentenberechnung sei es, ob der Kläger seinen Bedarf im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) decken könne. Es existiere keine Vorschrift, wonach das Existenzminimum durch die Rente gedeckt werden müsse. Für derartige Mangelfälle sehe das SGB XII gerade die Leistungen bei Erwerbsminderung im Alter vor.
Gegen den ihm am 13.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.11.2016 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei das falsche Gesetz angewandt worden; für ihn gelte wegen der Einreise im Jahr 1991 ein älteres Gesetz. Der Antrag auf Grundsicherung sei abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2015 zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2015 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 10.10.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2015 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rentenberechnung dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine höhere Rente nicht besteht. Der Senat schließt sich den Ausführungen nach eigener Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI).
Der Versicherte hat Zeiten sowohl in der ehemaligen Sowjetunion als auch in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Es bestehen jedoch weder Anhaltspunkte dafür noch hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass Zeiten, die er in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, nicht oder nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind.
Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) anerkannt ist, im Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Gemäß § 1a FRG (in der seit dem 01.01.1993 gültigen Fassung vom 21.12.1992) findet das FRG sowohl auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG als auch auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung. Da das Gesetz sowohl für Vertriebene als auch für Spätaussiedler heranzuziehen ist, liegt bereits die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zu Spätaussiedlern nicht vor. Da der Kläger vor dem 01.07.1990 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte, ist das Fremdrentengesetz nicht in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 6 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - [FANG]).
Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 FRG sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 SGB VI zu ermitteln. Gemäß § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in der damaligen Sowjetunion in der Zeit vom 21.06.1967 bis 07.02.1991 nicht zutreffend in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 und die Wirtschaftsbereiche der Anlage 14 eingestuft worden sind, bestehen nicht; Einwände gegen die Einordnung hat der Kläger auch nicht vorgebracht. Die nach der Tabelle in Anlage 14 ermittelten Durchschnittsjahresverdienste hat die Beklagte entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG um ein Fünftel erhöht (vgl. Anlage 10 des Bescheids vom 12.01.2015).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 21.06.1967 bis 07.02.1991 ohne Herabsetzung des Werts der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG.
Die Beklagte hat § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I 1461), der am 07.05.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, zutreffend angewandt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – SozR 4-5050 § 22 Nr. 5, BVerfGE 116, 96 ff. und in Juris) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat. Dabei hat es erklärt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind. Hierzu hat es ausgeführt, da es das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, der von Art. 14 GG geschützt sein soll, könne er dieses Grundrecht nicht verletzen. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sei das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der BRD erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründeten keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolge und ihr auch nicht zugutegekommen sei. Darüber hinaus hat das BVerfG dargelegt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG-Gesetzen beruhenden Entgeltpunkte auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen wären. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehalten. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. § 22 Abs. 4 FRG entspreche bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Regelung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich gewesen sei. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG verneint, da die ungleiche Behandlung derjenigen Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 § 4c FANG (1996) einen Abschlag von 40 % ihrer Entgeltpunkte hätten hinnehmen müssen, hinreichend gerechtfertigt sei. Eine Diskriminierung und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor, weil die Regelung an unterschiedliche Versicherungsbiografien anknüpfe, und nicht an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale.
Die aufgrund der Entscheidung des BVerfG getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die einen Zuschlag für rentennahe Jahrgänge für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsieht, ist auf den Kläger nicht anwendbar, da er weder vor dem 01.01.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat noch über seinen Rentenantrag bis zum 30.06.2000 rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Regelung erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ist insbesondere mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verletzt auch nicht Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10, - BSG -, Urteil vom 20.10.2010 B 13 R 90/09 R, beide Juris).
Die ermittelten Entgeltpunkte sind demnach nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" (Bl. 56 f. der SG-Akte), wonach Spätaussiedler, die nach dem 06.05.1996 zugezogen sind, nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte erhielten, was zur Zeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 686,75 EUR entspreche. Die Beschränkung auf höchstens 25 Entgeltpunkte nach dem FRG folgt aus § 22b FRG und ist nach Art. 6 § 4b FANG nicht für Berechtigte anzuwenden, die - wie der Kläger - vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Diese Regelung und damit die Begrenzung auf 25 nach dem FRG anzurechnende Entgeltpunkte betrifft den Kläger nicht.
Der Umfang der Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG ist demnach nicht zu beanstanden.
Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Kläger in Deutschland zurückgelegten Zeiten nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Insbesondere sind die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt worden, bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeiten und anschließend bis zum 28.02.2015 als Anrechnungszeiten, da nur bis zum 31.12.2010 gemäß § 3 Abs. 3a SGB VI (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Die durch die Beklagte errechneten 19,8706 Entgeltpunkte für alle Beitragsmonate sind daher nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände hat der Kläger weder gegen die Berechnung noch gegen die zu Grunde liegenden Werte vorgebracht. Die Beklagte hat unter Heranziehung von § 262 Abs.1 SGB VI die Summe der Entgeltpunkte um 4,8613 Punkte auf 24,7319 erhöht, da mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhandeln sind und sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergab. Unter weiterer Berücksichtigung von 0,4930 Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und 0,1114 Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten, wegen deren Berechnung im Einzelnen auf Anlage 4 des Bescheids vom 12.01.2015 Bezug genommen wird, ergibt sich eine Summe der Entgeltpunkte von 25,3363.
Diesen Wert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Ziff. 1 SGB VI) und dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2014 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 -) vervielfältigt und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 64 SGB VI den (Brutto-)Monatsbetrag der Rente errechnet.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Das Vorbringen des Klägers, wonach er Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 1.480,00 EUR habe, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Auch besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente, die über der Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII liegt. Wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat, kommt es auch nicht darauf an, wie sich die Höhe des Zahlbetrags der Rente zu den Rentenbezügen anderer Versicherter verhält, da deren Versicherungsverhältnisse nicht bekannt und im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu berücksichtigen sind. Die Höhe der der Nachbarin des Klägers gewährten Rente ist daher für die Berechnung des Rentenanspruchs des Klägers irrelevant.
Die Berufung war daher zurückzuweisen; hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist im heutigen Kasachstan geboren und zog am 08.02.1991 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "B".
Auf seinen Antrag vom 03.12.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.01.2015 Regelaltersrente ab dem 01.03.2015 in Höhe von 724,87 EUR brutto (abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags zur Krankenkasse und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung 648,41 EUR netto) monatlich, wobei der Berechnung 25,3363 Entgeltpunkte (24,7319 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, 0,4930 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,114 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten), der Rentenartfaktor 1,0 und der aktuelle Rentenwert 28,61 EUR zu Grunde gelegt wurden. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 88 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Zur Begründung seines hiergegen am 12.02.2015 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, es gebe keine einheitlichen Regelungen der Rentenberechnung für Russlanddeutsche, sodass es zu einer Diskriminierung komme. Insbesondere erhalte die Nachbarin, Mutter von sechs Kindern, die lediglich Arbeiterin gewesen sei und in Deutschland nicht gearbeitet habe, eine Rente in Höhe von 908 EUR (740,00 EUR+ 168,00 EUR "Mütterrente"). Dies sei nicht nachvollziehbar. Die 23 Arbeitsjahre nach dem Fremdrentengesetz (FRG) müssten eine höhere Rente ergeben als 740,00 EUR. Es seien außerdem 12 Jahre Beiträge in Deutschland zu berücksichtigen. 20 Arbeitsjahre nach dem FRG, die nur zu 60 v.H. zu berücksichtigen seien, seien nur 12 Arbeitsjahre in Deutschland bei gleicher Art der ausgeführten Arbeit. Die 740,00 EUR seien zusätzlich zu berücksichtigen. Zusammen müsse es eine Summe von mindestens 1480,00 EUR sein. Es scheine, als habe die Beklagte ein Labyrinth aus Tabellen und Punkten gebaut, damit im Vergleich zu anderen Aussiedlern kein Geld mehr dazu komme. Das sei eine Diskriminierung auf übelste Weise. Es handle sich um eine Scheinrente. Es sei nicht zu akzeptieren, dass er und seine Frau neben der Rente noch zu einem großen Teil Sozialhilfe beziehen müssten. Er erwarte eine neu ausgerechnete Rentenauskunft und einen angemessenen neuen Rentenbescheid. In einem weiteren Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass zu Unrecht das "Spätaussiedlergesetz" herangezogen worden sei. Er sei Vertriebener und habe einen Ausweis für Vertriebene Buchstabe "B". Er glaube, dass ein Teil seiner Arbeitszeit in der UdSSR oder in Deutschland nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenberechnung keinen Anlass zur Beanstandung gebe. Die Rente sei unter Einbeziehung aller geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten korrekt berechnet worden.
Hiergegen hat der Kläger am 03.06.2015 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, zu deren Begründung er wiederum auf die Diskriminierung aufgrund des Vergleichs seiner Rente mit der Rente der Nachbarin verwiesen hat. Er sei Aussiedler mit Vertriebenenausweis B, die Nachbarin Spätaussiedlerin ohne Vertriebenenausweis. Er habe schwere Arbeit als Gaselektroschweißer geleistet, die Nachbarin sei nur Arbeiterin im Schweinestall einer Kolchose und überwiegend schwanger gewesen, da sie sechs Kinder habe. Er habe von 1991 bis 2010 Beiträge eingezahlt, habe gearbeitet, einen Minijob ausgeübt und sei beim Jobcenter gemeldet gewesen, während die Nachbarin nie in Deutschland gearbeitet habe. Er habe, bis das Kind kam, wegen Kinderlosigkeit 6 % seines Arbeitslohns, der Prämien und des Urlaubsgelds als "Kinderlosigkeitsgeld" in die Sozialkasse eingezahlt, während die Nachbarin praktisch sein "Kinderlosigkeitsgeld" in der UdSSR aus der Sozialkasse für ihre Rente mit 50, 15 Jahre früher als er, bekomme. Die Nachbarin sei kein Einzelfall, sondern die Regel mit den Kindern. In diesem Fall stehe ihm die doppelte Rente zu. Ergänzend hat er einen Auszug aus der Information der Deutschen Rentenversicherung "Aussiedler und ihre Rente" vorgelegt, aus der sich ergebe, das die angerechnete Zeit nur für nach dem 06.05.1996 Zugezogene gelte. Er sei aber bereits 1991 zugezogen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Prüfungsmaßstab sei allein, ob die Beklagte bei der Berechnung der Rente die maßgebenden Vorschriften zutreffend angewandt und die Rente anhand der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet habe. Dabei komme es nicht darauf an, wie sich die Höhe des Zahlbetrags der Rente zu den Rentenbezügen anderer Versicherter verhalte, da deren Versicherungsverhältnisse nicht bekannt und im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht zu prüfen seien. Die Höhe der dem Kläger gewährten Rente sei nicht zu beanstanden. Sie sei nach §§ 64 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend berechnet worden. Dem Versicherungsverlauf des Klägers seien keine relevanten Lücken zu entnehmen und auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiten unzutreffend festgestellt worden seien. Die nicht in Deutschland zurückgelegten Zeiten habe die Beklagte zutreffend nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berücksichtigt, da dieses nach § 1a FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz und Spätaussiedler anzuwenden sei, so dass der Kläger unter dessen Anwendungsbereich falle. Die in Deutschland zurückgelegten Zeiten seien ebenfalls im Versicherungskonto enthalten, ebenso die Zeiten des Bezugs von "Hartz IV", allerdings nur bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeit, danach als Anrechnungszeit. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid nochmals darauf hingewiesen, dass unter Anwendung des § 262 SGB VI weitere 4,8613 Entgeltpunkte berücksichtigt worden seien. Insgesamt seien der Berechnung 25,3363 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt worden, die multipliziert mit dem zum 01.03.2015 geltenden Rentenwert von 28,61 EUR einen Rentenbetrag von 724,86 EUR ergeben, von dem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen seien. Unerheblich für die Rentenberechnung sei es, ob der Kläger seinen Bedarf im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) decken könne. Es existiere keine Vorschrift, wonach das Existenzminimum durch die Rente gedeckt werden müsse. Für derartige Mangelfälle sehe das SGB XII gerade die Leistungen bei Erwerbsminderung im Alter vor.
Gegen den ihm am 13.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.11.2016 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei das falsche Gesetz angewandt worden; für ihn gelte wegen der Einreise im Jahr 1991 ein älteres Gesetz. Der Antrag auf Grundsicherung sei abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2015 zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2015 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 10.10.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2015 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rentenberechnung dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine höhere Rente nicht besteht. Der Senat schließt sich den Ausführungen nach eigener Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI).
Der Versicherte hat Zeiten sowohl in der ehemaligen Sowjetunion als auch in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Es bestehen jedoch weder Anhaltspunkte dafür noch hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass Zeiten, die er in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, nicht oder nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind.
Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) anerkannt ist, im Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Gemäß § 1a FRG (in der seit dem 01.01.1993 gültigen Fassung vom 21.12.1992) findet das FRG sowohl auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG als auch auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung. Da das Gesetz sowohl für Vertriebene als auch für Spätaussiedler heranzuziehen ist, liegt bereits die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zu Spätaussiedlern nicht vor. Da der Kläger vor dem 01.07.1990 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte, ist das Fremdrentengesetz nicht in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 6 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - [FANG]).
Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 FRG sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 SGB VI zu ermitteln. Gemäß § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in der damaligen Sowjetunion in der Zeit vom 21.06.1967 bis 07.02.1991 nicht zutreffend in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 und die Wirtschaftsbereiche der Anlage 14 eingestuft worden sind, bestehen nicht; Einwände gegen die Einordnung hat der Kläger auch nicht vorgebracht. Die nach der Tabelle in Anlage 14 ermittelten Durchschnittsjahresverdienste hat die Beklagte entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG um ein Fünftel erhöht (vgl. Anlage 10 des Bescheids vom 12.01.2015).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 21.06.1967 bis 07.02.1991 ohne Herabsetzung des Werts der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG.
Die Beklagte hat § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I 1461), der am 07.05.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, zutreffend angewandt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – SozR 4-5050 § 22 Nr. 5, BVerfGE 116, 96 ff. und in Juris) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat. Dabei hat es erklärt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind. Hierzu hat es ausgeführt, da es das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, der von Art. 14 GG geschützt sein soll, könne er dieses Grundrecht nicht verletzen. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sei das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der BRD erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründeten keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolge und ihr auch nicht zugutegekommen sei. Darüber hinaus hat das BVerfG dargelegt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG-Gesetzen beruhenden Entgeltpunkte auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen wären. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehalten. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. § 22 Abs. 4 FRG entspreche bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Regelung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich gewesen sei. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG verneint, da die ungleiche Behandlung derjenigen Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 § 4c FANG (1996) einen Abschlag von 40 % ihrer Entgeltpunkte hätten hinnehmen müssen, hinreichend gerechtfertigt sei. Eine Diskriminierung und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor, weil die Regelung an unterschiedliche Versicherungsbiografien anknüpfe, und nicht an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale.
Die aufgrund der Entscheidung des BVerfG getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die einen Zuschlag für rentennahe Jahrgänge für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsieht, ist auf den Kläger nicht anwendbar, da er weder vor dem 01.01.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat noch über seinen Rentenantrag bis zum 30.06.2000 rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Regelung erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ist insbesondere mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verletzt auch nicht Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10, - BSG -, Urteil vom 20.10.2010 B 13 R 90/09 R, beide Juris).
Die ermittelten Entgeltpunkte sind demnach nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" (Bl. 56 f. der SG-Akte), wonach Spätaussiedler, die nach dem 06.05.1996 zugezogen sind, nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte erhielten, was zur Zeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 686,75 EUR entspreche. Die Beschränkung auf höchstens 25 Entgeltpunkte nach dem FRG folgt aus § 22b FRG und ist nach Art. 6 § 4b FANG nicht für Berechtigte anzuwenden, die - wie der Kläger - vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Diese Regelung und damit die Begrenzung auf 25 nach dem FRG anzurechnende Entgeltpunkte betrifft den Kläger nicht.
Der Umfang der Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG ist demnach nicht zu beanstanden.
Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Kläger in Deutschland zurückgelegten Zeiten nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Insbesondere sind die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt worden, bis zum 31.12.2010 als Pflichtbeitragszeiten und anschließend bis zum 28.02.2015 als Anrechnungszeiten, da nur bis zum 31.12.2010 gemäß § 3 Abs. 3a SGB VI (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Die durch die Beklagte errechneten 19,8706 Entgeltpunkte für alle Beitragsmonate sind daher nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände hat der Kläger weder gegen die Berechnung noch gegen die zu Grunde liegenden Werte vorgebracht. Die Beklagte hat unter Heranziehung von § 262 Abs.1 SGB VI die Summe der Entgeltpunkte um 4,8613 Punkte auf 24,7319 erhöht, da mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhandeln sind und sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergab. Unter weiterer Berücksichtigung von 0,4930 Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und 0,1114 Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten, wegen deren Berechnung im Einzelnen auf Anlage 4 des Bescheids vom 12.01.2015 Bezug genommen wird, ergibt sich eine Summe der Entgeltpunkte von 25,3363.
Diesen Wert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Ziff. 1 SGB VI) und dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2014 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 -) vervielfältigt und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 64 SGB VI den (Brutto-)Monatsbetrag der Rente errechnet.
Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Das Vorbringen des Klägers, wonach er Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 1.480,00 EUR habe, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Auch besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente, die über der Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII liegt. Wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat, kommt es auch nicht darauf an, wie sich die Höhe des Zahlbetrags der Rente zu den Rentenbezügen anderer Versicherter verhält, da deren Versicherungsverhältnisse nicht bekannt und im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu berücksichtigen sind. Die Höhe der der Nachbarin des Klägers gewährten Rente ist daher für die Berechnung des Rentenanspruchs des Klägers irrelevant.
Die Berufung war daher zurückzuweisen; hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
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