Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2322/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3635/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 bzw. Nr. 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1968 geborene Kläger war im Jahre 1987 mehrere Monate beim Landratsamt H. tätig, nach seinen Angaben als Müllwerker in einer Müllverwertungsanlage. Von Dezember 1987 bis Mai 1989 war er beschäftigungslos. Danach arbeitete er kurzzeitig in einem Autohaus. Im Anschluss war er wiederum als Müllwerker tätig, und zwar von Dezember 1989 bis Ende Dezember 1991 bei der H. M. GmbH & Co. KG und von Mitte Januar 1992 bis Juli 1993 bei der (ehemaligen) A. Süd GmbH. Nach einer erneuten Zeit ohne Arbeit absolvierte er von Oktober 1995 bis Juli 1997 eine Umschulung zum Schreiner. Danach bis etwa Mai 1999 übte er keine Beschäftigung aus. Nach einer kurzen Tätigkeit in einer Zimmerei und einer einjährige Beschäftigung im Bauhof der Stadt He. war er ab Februar 2001 erneut bei der A. Süd, die währenddessen zu V. U. GmbH & Co. KG umfirmierte, als Müllwerker tätig.
Am 9. Februar 2009 erlitt der Kläger einen Unfall. Er rutschte beim Leeren eines Müllbehälters auf Eis aus. Hierbei zog er sich eine starke Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) zu. Im Verlauf der Behandlung, erstmals in einer kernspintomografischen Untersuchung bei Dr. O. am 4. März 2009, wurde ein Bandscheibenvorfall am Segment L5/S1 der LWS diagnostiziert. Vom 22. Juli bis 19. August 2009 absolvierte der Kläger eine stationäre Heilmaßnahme in den W.-Z.-Kliniken. Im September 2009 stellte Dr. Hei. bei einer weiteren CT-Untersuchung einen Bandscheibenvorfall bei L4/5 fest. Die Bandscheibenprolapse und die ebenfalls festgestellten Begleiterkrankungen (primäre relative Spinalkanalstenose, initiale Osteochondrose) wurden zunächst konservativ behandelt. Im Auftrage der Beklagten erstattete Prof. Dr. K. das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 24. April 2012. Er kam darin zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen an der LWS nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf degenerative Vorschäden bzw. eine konkurrierende Erkrankung. Gestützt auch auf diese Ausführungen erließ die Beklagte den Bescheid vom 26. Juni 2012. Darin erkannte sie den Vorfall vom 9. Februar 2009 als Arbeitsunfall an, ferner als Unfallfolgen unter anderem eine verheilte Zerrung und eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, lehnte aber die Gewährung einer Verletztenrente ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) nahm der Kläger im März 2013 zurück (S 9 U 2923/12).
Nach seinem Unfall hatte der Kläger seine Berufstätigkeit nicht wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Prof. Dr. K. lebte er von Arbeitslosengeld II. Das Arbeitsverhältnis mit der V. U. GmbH & Co.KG hatte Ende 2010 nach arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung geendet.
Währenddessen beantragte der Kläger am 8. Oktober 2012 die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV (im Folgenden BK 2108). Seine Erkrankung sei bandscheibenbedingt und durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten während seiner Arbeit als Müllwerker verursacht worden. Sie habe ihn ab dem 12. Februar 2009 zur Unterlassung aller bandscheibengefährdenden Tätigkeiten gezwungen. In dem Kurzerhebungsbogen zu den BK 2108 bis 2110 gab der Kläger unter dem 20. Oktober 2012 an, er habe mindestens von 2001 bis 2009 jeden Tag etwa acht bis zehn Stunden lang 20 bis 100 Stück Mülleimer mit Gewichten zwischen 30 und 100 kg, manchmal mehr, über Wegstrecken von einem bis 10 Meter beidhändig gehoben bzw. getragen und außerdem in Rumpfbeuge gearbeitet.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Wü. vom 20. November 2012 ein. Dieser führte darin nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen, vor allem der CT-Untersuchungen des Jahres 2009, aus, bei dem Kläger liege ein monosegmentaler, altersvorauseilender Verschleißumbau im Segment L5/S1 mit ausgedehnter Bandscheibenvorwölbung und Vorfall im weiteren Verlauf vor, der am 5. Oktober 2011 operativ dekomprimiert worden sei. Aktuelle Magnetresonanztomografie (MRT) -Untersuchungen) zeigten unverändert eine solche Vorwölbung. Die Osteochondrose Grad 1 sei nicht als altersuntypisch einzustufen. Die darüber liegenden Segmente wiesen keine Bandscheibendegenerationen auf, es bestehe auch keine Chondrose mit mindestens dem Grad 2. Danach entsprächen die Schädigungen an der LWS des Klägers der Konstellation "B3" der Konsensempfehlungen. In einem solchen Falle sei der Ursachenzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit nicht zu befürworten. Die Voraussetzungen der BK 2108 sowie der BK 2110 lägen daher nicht vor.
Nachdem sie dem staatlichen Gewerbearzt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 die Feststellung der BK 2108 und der BK 2110 sowie die Gewährung von Leistungen ab. Es beständen keine Anhaltspunkte für eine berufsbedingte Erkrankung. Die bei beruflich verursachten Wirbelsäulenerkrankungen typischen Veränderungen in Form von Sklerosierungen in den Abschlussplatten oder knöchernen Anbauten im Sinne einer Begleitspondylose lägen nicht vor. Auch das übliche Verteilungsmuster eines vorauseilenden Verschleißes von fuß- nach kopfwärts abnehmend sei nicht nachzuweisen. Die Beklagte gab den Bescheid am 14. Dezember 2012 zur Post.
Am 1. Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte unter anderem aus, er habe den Bescheid erst am 7. Januar 2013 erhalten. Auf die Frist hingewiesen teilte der Kläger mit, die Gründe für den verzögerten Postlauf seien ihm nicht bekannt. Hilfsweise solle sein Widerspruch als Überprüfungsantrag aufgefasst werden. In der Sache trug der Kläger vor, nachdem Prof. Dr. K. die Wirbelsäulenschäden nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt habe, sei ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Müllwerker wahrscheinlich.
Die Beklagte holte daraufhin zunächst Arbeitsbescheinigungen der Stadtverwaltung He., des Landratsamts H., der H. M. GmbH & Co.KG und der V. U. GmbH & Co.KG (ehemals A. Süd) ein. Ferner wurden von der BKK Pfalz und der AOK Baden-Württemberg die Vorerkrankungsverzeichnisse des Klägers beigezogen. Wegen dieser Berufstätigkeiten beauftragte sie sodann die Präventions- bzw. Technischen Aufsichtsdienste der verschiedenen, für die früheren Arbeitgeber des Klägers zuständigen Unfallversicherungsträger mit arbeitstechnischen Untersuchungen.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg gab am 28. August 2013 an, im Bauhof der Stadt He. habe der Kläger Gehölz-, Pflanz- und Mäharbeiten ausgeführt, die Gesamtbelastungsdosis habe 0,092 MNh betragen, rückenbelastende Tätigkeiten seien nicht angefallen.
Die eigene Präventionsabteilung der Beklagten teilte in ihrem Bericht vom 21. November 2013 mit, der Kläger sei in diesen Beschäftigungsabschnitten (zweimal) an 230 Tagen im Jahr als Müllwerker tätig gewesen. Bei der Hausmüllentsorgung, zu der er hauptsächlich herangezogen worden sei, seien die Müllbehälter an das Fahrzeug geschoben oder herangezogen und dann durch die fahrzeugeigene mechanische Hubvorrichtung entleert worden. Hierfür seien keine Hebe- oder Tragevorgänge zu berücksichtigen, auch wenn das Ziehen und Schieben von Hausmüllbehältern durchaus auf die Bandscheiben in der Lendenwirbelsäule einwirken könne. An durchschnittlich jeweils 27 Tagen im Jahr sei der Kläger bei der Sperrmüll- und der Grünabfallentsorgung eingesetzt gewesen, an durchschnittlich weiteren 17 Tagen im Jahr bei dem Einsammeln gelber Säcke, an 2 Tagen in der Sondermüllentsorgung. Pro Tag sei er eine Stunde als Beifahrer stehend auf dem Trittbrett des Müllfahrzeugs mitgefahren. In der Sperrmüll-, der Grünabfall- und der Sondermüllentsorgung habe der Kläger Lasten gehoben und getragen, die zu einer Überschreitung des Druckkraftrichtwerts von 2.700 N geführt hätten. Zusammengenommen habe diese Belastung aber nur an 56 Tagen im Jahr vorgelegen (zweimal 27 Schichten, dazu 2 Schichten Sondermüll), also an weniger als dem Richtwert von 60 Tagen. Daher sei die rechnerische Gesamtbelastungsdosis von 3,5 MNh ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Arbeiten in Körperzwangshaltungen seien nicht angefallen. Zur BK 2110 führte der Präventionsdienst noch aus, das stehende Mitfahren auf dem Trittbrett sei schon tatbestandlich kein Merkmal dieser BK und habe außerdem zeitlich nicht ausgereicht, die relevante Beurteilungsbeschleunigung zu erreichen. Die Angaben zum genauen Inhalt und zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten hatte der Präventionsdienst am 25. Oktober 2013 in einem Gespräch mit dem Kläger ermittelt. Dabei hatte dieser auch angegeben, in der Hausmüllentsorgung sei es seine Hauptaufgabe gewesen, die Tonnen zum Sammelfahrzeug zu schieben oder zu ziehen.
Letztlich kam der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in dem Bericht vom 28. November 2013 zu dem Ergebnis, in der viermonatigen Tätigkeit als Zimmerer im So. 1999 sei der Kläger einer Gesamtbelastungsdosis von 0,6 x 106 Nh ausgesetzt gewesen.
Er erhob gegen die Ausführungen des Präventionsdienstes der Beklagten wegen der Tätigkeiten als Müllwerker Einwände. Insbesondere führte er aus, auch in der Hausmüllentsorgung seien relevante Belastungen angefallen.
Nach einem ergänzenden Gespräch mit dem Kläger am 11. Februar 2014 teilte der Präventionsdienst der Beklagten am 26. Februar 2014 mit, an den Ergebnissen der Arbeitsplatzexposition sei festzuhalten. Er habe die insgesamt - nur - 56 jährlichen Arbeitsschichten mit belastungsrelevanten Tätigkeiten bestätigt. Es sei auch daran festzuhalten, dass die Behälter bei der Hausmüllentsorgung - nur - gezogen oder geschoben und dann von der Hubvorrichtung am Fahrzeug entleert worden seien. Auch hierbei könnten zwar Aktionskräfte mit einem erhöhten Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen auftreten. Eine im November 2012 veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. habe diese Kräfte, gestaffelt nach Behältergröße und Füllgrad, untersucht. Hierbei sei als höchster Wert (Anschieben eines vollen 1100-l-Metall-Müllgroßbehälters) eine Kraft von 358 N gemessen worden. Diese erreiche den in dem Merkblatt zur BK 2108 genannten Wert nicht.
Die Beklagte wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 zurück. Es fehle sowohl an den medizinischen Voraussetzungen der beiden geltend gemachten Berufskrankheiten, nachdem nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Wü. die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen vorliege, als auch an den arbeitstechnischen Erfordernissen, weil die Berichte der verschiedenen Präventionsabteilungen ergeben hätten, dass die Belastungen nicht geeignet gewesen seien, eine BK zu verursachen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Juli 2014 Klage beim SG erhoben. Er hat vorgetragen, seit dem Arbeitsunfall könne er nicht mehr als Müllwerker arbeiten. Es sei ein ärztliches Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 einzuholen.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 27. April 2015 erhoben. Dieser hat ausgeführt, bei dem Kläger handle es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei dunkler Bandscheibe L5/S1, failed back surgery, kleinem medianem Bandscheibenvorfall L5/S1, gering bis mäßig ausgeprägten Spondylarthrosen, myoligamentärer Wirbelsäuleninsuffizienz mit Muskelverspannungen, einer Brustwirbelsäuleneinsteifung, einer geringen Seitverbiegung der Wirbelsäule sowie um eine Beinlängendifferenz. Weder nach den Angaben des Klägers bei der Begutachtung noch nach den vom Präventionsdienst ermittelten Einwirkungen sei von einer ausreichend langen und schweren Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule auszugehen. Ferner sei auf Grund der Form und der Ausprägung der morphologischen Schäden nicht von einer hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Verursachung auszugehen. Es bestehe vielmehr ein im Alter des Klägers häufiges Schadensbild. Es liege daher keine BK 2108 oder 2110 vor. Auch keine andere BK sei zu bejahen. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der beiden geltend gemachten Berufskrankheiten habe die Beklagte zu Recht verneint. Nach den Ermittlungen der Präventionsdienste sei - in Bezug auf die BK 2108 - selbst der Orientierungswert von 50 v.H. des Richtwerts von 25 x 106 Nh der Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (im Folgenden: MDD) deutlich unterschritten. Bei dem Kläger sei von einer Gesamtbelastungsdosis von 0,692 x 106 Nh auszugehen, nachdem die Beklagte zu Recht die Einwirkungen während der Berufstätigkeit als Müllwerker unberücksichtigt gelassen habe. Für die BK 2110 fehle es an den notwendigen langjährigen vertikalen Schwingungsbewegungen. Ferner, so das SG, fehlten auch die weiteren (medizinischen) Voraussetzungen der BK 2108. Zwar liege bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 vor. Dieser sei jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen. Zutreffend habe Dr. Wü. die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen angenommen. Bei dieser habe es keinen ärztlichen Kosens gegeben, sodass ein Ursachenzusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Dies bestätige im Übrigen auch das auf Antrag des Klägers erhobene Gutachten von Dr. M., wonach das morphologische Bild gegen einen Ursachenzusammenhang spreche.
Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. August 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 27. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Es seien sowohl die arbeitstechnischen wie auch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten erfüllt. Er leide an entsprechenden Erkrankungen. Anderweitige Ursachen der Erkrankung schieden angesichts seines Alters - er sei erst 47 Jahre alt - aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist unter anderem darauf, dass nach dem Merkblatt zur BK 2108 die Belastungen durch Heben oder Tragen oder in extremer Rumpfbeugehaltung in der Regel mindestens 60 Arbeitsschichten pro Jahr eingewirkt haben müssten.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört. Dabei hat dieser behauptet, insbesondere in den früheren Jahren seiner Tätigkeit seien noch überwiegend Metalltonnen verwendet worden. Auch habe es an den Wagen noch keine Hubvorrichtungen gegeben. Solche Fahrzeuge seien erst in den Jahren 2004 oder 2005 bei der V. U. GmbH Co.KG eingeführt worden. Vorher habe man den Müllbehälter in eine Kippvorrichtung zwischen zwei Hebeln einhängen und dann an einem Hebel ziehen müssen, woraufhin die Behälter hydraulisch entleert worden seien. Man habe den Hebel während der gesamten Entleerung gezogen festhalten müssen. Außerdem habe man die Eimer durchaus von Hand heben und auch von Hand ausleeren müssen. Dies sei vor allem dann vorgekommen, wenn es die Fahrer eilig gehabt hätten und die Zeit nicht gereicht habe, die Tonne in die damalige Hebevorrichtung einzuhängen. Ferner sei die Hubvorrichtung, auch später, oftmals defekt gewesen. Insgesamt habe er täglich einige Tonnen per Hand leeren müssen.
Der Senat hat daraufhin schriftlich die vom Kläger benannten Ansprechpartner bei seinen früheren Arbeitgebern als Zeugen vernommen.
W. H., Geschäftsführer der H. M. GmbH & Co. KG, hat am 8. März 2016 bekundet, während der Beschäftigungszeit des Klägers seien überwiegend Kunststoffbehälter verwendet worden, Metallbehälter nur noch selten im Einsatz gewesen, und zwar zu 2/3 mit 60 l und zu 1/3 mit 80 l Fassungsvermögen. Es seien ausschließlich Heckladerfahrzeuge mit hydraulischer, also halbautomatischer Hubvorrichtung eingesetzt gewesen. Hierbei hätten die Mitarbeiter die Behälter vom Standort am Straßenrand zu dem Fahrzeug getragen und die Hubvorrichtung gestellt. Diese sei nicht störanfällig gewesen, bei Ausfällen habe außerdem ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden. Der Müllwerker habe grundsätzlich auf dem Trittbrett gestanden, nur bei Überlandfahrten habe er auf dem Beifahrersitz gesessen.
Kl. Be., Geschäftsführer der V. U. GmbH & Co. KG, hat in seiner Aussage vom 18. Juli 2016 mitgeteilt, er sei erst seit 2012 in dem Unternehmen und könne daher die Fragen zur früheren Zeit nicht beantworten. In der Unfallanzeige zu dem Arbeitsunfall des Klägers am 12. Februar 2009 sei ein Fahrzeug "Faun, Schüttung: Terberg, Baujahr 2008" genannt. Als Beifahrer sei der Kläger wohl zu 10 % seiner Tätigkeit mitgefahren, im Übrigen habe er auf dem Trittbrett gestanden oder sei gelaufen.
Sascha Sch., bis zu seiner Pensionierung Ende November 2012 Betriebsleiter der V. GmbH & Co. KG für die Niederlassungen Ba., Br., El. und H. hat am 12. August 2016 angegeben, er könne sich an den Kläger erinnern, aber keine genaueren Angaben machen, deswegen solle die Personalabteilung angeschrieben werden. Eingesetzt seien damals Lkw-Fahrzeuge der Marken Mercedes Benz und MAN. Es seien im Speziellen Hecklader zur Leerung der Rest- und Biomüllbehälter mit abnehmbarer oder fest verbundener Schüttung im Einsatz gewesen. Über das genaue Fassungsvermögen der Tonnen könne er keine Angaben machen. Die Unterlagen dazu müssten fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei Fahrzeugausfällen hätten Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Abschließend hat der Senat die Fachabteilung Operation und Technik der V. U. GmbH & Co. KG nach den konkreten Angaben über die Art und Größe der Tonnen und die eingesetzten Fahrzeuge auf dem Betriebshof H. in den Beschäftigungszeiten des Klägers befragt. Hierzu hat Th. Ti., Leiterin dieser Abteilung, am 15. November 2016 mitgeteilt, es seien zu 0,73 % 60-l- , zu 43,80 % 80-l-, zu 53,68 % 240-l und zu 1,79 % 1.100-l-Behälter geleert worden. Die Restmüllsammlungen seien früher mit zwei (konkret benannten) Fahrzeugen von Daimler-Benz mit einem Lotus-Wechselbehältersystem durchgeführt worden, danach durch zwei Fahrzeuge von Daimler mit einem Aufbau Faun Variopress mit Terberg-Schüttung. Die Fahrzeuge seien mit einer Automatikschüttung ausgestattet gewesen, die zur Verwiegung und Identifikation der Behälter gedient habe. Bei Störungen der automatischen Hubvorrichtung hätten die Behälter nicht entleert werden können, eine manuelle Entleerung sei bei einer Automatikschüttung nicht möglich.
Nach Zugang dieser Zeugenaussagen und der Hinweise des Senats vom 16. November 2016 hat der Kläger an seinen Behauptungen festgehalten, die Tonnen hätten gehoben und getragen werden müssen, zumal während seiner Tätigkeit die Fahrzeuge keine Hubvorrichtungen gehabt hätten bzw. die vorhandene Hubvorrichtung von Hand habe bedient werden müssen. Erst recht sei Heben und Tragen bei Defekten der Fahrzeuge nötig gewesen, was nicht selten vorgekommen sei. Insoweit sei der Zeuge Sch. zu vernehmen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter beabsichtige, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2017 gegeben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2016, 2., 19. und 31. Januar 2017 hat der Kläger beantragt, zum Beweis für die tatsächlichen Ladevorgänge und die erhebliche körperliche Arbeit bei der Entsorgung die früheren Kollegen des Klägers Hel. G., F. Bre. und We. Kü. als Zeugen zu vernehmen. Diese könnten Einblick in das Arbeitsleben eines Müllladers geben. Aus ihren Aussagen werde sich ergeben, dass die körperlichen Belastungen deutlich höher gewesen seien als die Beklagte in ihren ohnehin nicht nachvollziehbaren Berechnungen dargelegt habe. Ergänzend zu den Beweiserhebungen des Senats zu den technischen Ausstattungen der Müllfahrzeuge sei für eine objektive Beurteilung auch der Arbeitnehmerbereich zu hören. Ferner hat der Kläger am 2. Januar 2017 beantragt, Prof. Dr. So., Mü., als Zeugen bzw. als Sachverständigen dafür zu hören, dass die Wirbelsäulenerkrankung auf die langjährige hohe Belastung im Bereich der Entsorgung zurückzuführen sei. Zu dem gleichen Thema sei der behandelnde Arzt Dr. A. als Zeuge zu vernehmen. Der Kläger hat jeweils ladungsfähige Anschriften angegeben. Zuletzt hat er sich mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die Berufung des Klägers. Er hält sie einstimmig für unbegründet. Ferner weist das Verfahren keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen auf, die mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert werden müssten.
Insbesondere ist das Verfahren entscheidungsreif. Es sind keine weiteren Beweise zu erheben.
Der Senat sieht keinen Anlas für weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG).
In medizinischer Hinsicht reichen die bereits erhobenen Beweise aus, um zu beurteilen, ob die Schädigungen an der LWS des Klägers den Anforderungen der BK 2108 bzw. der BK 2110 entsprechen. Auch diese Frage hatte bereits Prof. Dr. K.s unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 24. April 2012 behandelt, ferner hat dazu Dr. Wü. beratungsärztlich Stellung genommen. Diese Unterlagen können nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) als Urkunden mit öffentlichem Glauben verwertet werden, da es sich bei dem Behördengutachter und bei der Beratungsärztin jeweils um öffentlich bestellte (approbierte) Ärzte handelt. Ferner kann sich der Senat auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des in erster Instanz erhobenen Wahlgutachtens von Dr. M. stützen. Nach Auffassung des Senats ist dieses Gutachten nicht ungenügend im Sinne von § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Im Ergebnis vollständig und nachvollziehbar hat der Sachverständige, gestützt auf die ermittelten Einwirkungen auf die Wirbelsäule sowie das von ihm festgestellte Schadensbild, eine gutachterliche Aussage zum Ursachenzusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Schädigung gemacht. Insbesondere hat er hierbei den zutreffenden Kausalitätsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu Grunde gelegt. Aus diesen Gründen lässt der Senat die Frage offen, welche Folgen für eine weitere Beweiserhebung es hätte, wenn ein nach § 109 Abs. 1 SGG auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers erhobenes Wahlgutachten ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO wäre.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten sind ausreichend in den Arbeitsplatzexpositionen der Beklagten und der beiden anderen involvierten Unfallversicherungsträger untersucht worden. Insbesondere hat der Senat keine Zweifel daran, dass die dort zu Grunde gelegten Einwirkungen auf die Wirbelsäule des Klägers zutreffen. Die Arbeitsplatzexpositionen beruhen auf seinen eigenen Angaben. Er hatte bereits am 25. Oktober 2013 umfangreich über seine Tätigkeiten während der einzelnen Arbeitsschichten bei H. M. GmbH & Co. KG und V. U. GmbH & Co. KG berichtet. Diese Angaben hatte der Präventionsdienst der Beklagten seinen Untersuchungen zu Grunde gelegt. Bei seiner erneuten Anhörung am 11. Februar 2014 hat der Kläger mit geringfügigen Änderungen und Ergänzungen seine früheren Einzelangaben bestätigt und dieses Mal die Anhörungsbögen auch unterschrieben. In technischer Hinsicht ist gegen die Ausführungen in den Arbeitsplatzexpositionen nichts einzuwenden, insbesondere hat der Präventionsdienst der Beklagten die zutreffenden Anforderungen aus dem Merkblatt zur BK 2108 und nach dem MDD zu Grunde gelegt.
Auch die Schriftsätze des Klägers vom 21. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 machen eine weitere Beweiserhebung nicht notwendig. Die Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an ordnungsgemäße Beweisanträge. Sie sind daher allenfalls als Beweisanregungen einzustufen, denen der Senat aus den dargelegten Gründen nicht nachgehen muss. Jedenfalls wären diese Anträge als Beweisanträge durch den Senat als unzulässig abzulehnen.
Ein Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren muss sich auf ein zulässiges Beweismittel (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 355 ff. ZPO) beziehen, das Beweisthema (die zu beweisende Tatsache) möglichst konkret bezeichnen und zumindest ansatzweise umreißen, was die beantragte Beweisaufnahme ergeben soll. Dies gilt ausdrücklich für den Zeugenbeweis (§ 373 ZPO), insbesondere auch für den Beweisantritt durch Benennung eines sachverständigen Zeugen nach § 414 ZPO (BSG, Beschluss vom 6. Januar 2016 – B 13 R 303/15 B –, juris, Rz. 7). Aber auch ein Beweisantritt für ein Sachverständigengutachten muss nach § 403 ZPO die "zu begutachtenden Punkte" benennen; dazu gehört die zumindest summarische Angabe des - tatsächlichen - Ergebnisses, zu dem der Sachverständige kommen soll (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2015 – B 9 SB 41/15 B –, juris, Rz. 6). Unzulässig ist daher ein ohne tatsächliche Grundlage gestellter Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬the¬rer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rz. 18a m.w.N.). Diese Einschränkung ist insbesondere dann relevant, wenn der Beweisantrag nicht unmittelbar auf den Beweis der streitigen Haupttatsache gerichtet ist, sondern auf einen Indizienbeweis. In diesen Fällen darf der Beweisantrag nicht nur dann abgelehnt werden, wenn die Indiztatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht, also unerheblich ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 B 75/14 –, juris, Rz. 30 m.w.N.). Sondern in diesem Fällen bezieht sich das Erfordernis einer möglichst konkreten Umschreibung der zu beweisenden Tatsache auf das relevante Indiz. Für einen solchen Beweisantrag sind daher - ebenfalls - die äußeren Umstände, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, juris, Rz. 44).
Solche ausreichend konkreten Beweistatsachen hat der Kläger in den genannten Schriftsätzen nicht behauptet.
Auf medizinischer Ebene zielen seine Anträge, einen Sachverständigen sowie sachverständige Zeugen zu hören, ausdrücklich - nur - darauf, dass seine Beeinträchtigungen auf seine berufliche Belastung zurückzuführen seien. Dies ist zu unbestimmt. Die Feststellung eines Kausalzusammenhangs ist ein typisches Beispiel für einen Indizienbeweis. Ein Ursachenzusammenhang ist nicht selbst eine Tatsache, sondern eine wertende Entscheidung auf der Grundlage mehrerer Umstände. Um ihn festzustellen, sind alle nach Lage des Einzelfalls in Betracht kommenden Indizien zu ermitteln, in ihrer Tragweite zutreffend zu gewichten, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht einzustellen und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –, juris, Rz. 19). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - ein bloßer Wahrscheinlichkeitszusammenhang betroffen ist. Der Kläger müsste daher in einem Beweisantrag die konkreten Umstände, die aus seiner Sicht für einen Ursachenzusammenhang sprechen, benennen (Urteil des Senats vom 17. März 2016 - L 6 U 422/16 -, nicht veröffentlicht, S. 13 f. des Umdrucks). Dies hat er nicht getan. Aus seinen Ausführungen wird nicht klar, ob er z.B. ein von den bisherigen Feststellungen abweichendes Schadensbild an seiner Wirbelsäule behauptet, ob er die beruflichen Einwirkungen zur Verursachung seiner Schädigungen für geeignet hält oder ob er - auch dies ist im Rahmen eines Indizienbeweises eine relevante Tatsache - aus bestimmten, konkret darzulegenden Gründen die Annahmen der Konsensempfehlungen, welche Umstände für und welche gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen, anzweifelt.
Soweit der Kläger drei konkret benannte Arbeitskollegen als Zeugen dafür benannt hat, dass "die körperlichen Belastungen deutlich höher einzustufen sind, als dies die (Beklagte) in ihren ohnehin nicht nachvollziehbaren Berechnungen vorgetragen hat", ist ebenfalls keine beweisfähige Tatsache konkret beschrieben. Zwar könnte ein so unbestimmter Beweisantrag noch ausreichen, wenn bislang zu diesem Punkt überhaupt keine Ermittlungen stattgefunden haben. Die beruflichen Einwirkungen auf die Wirbelsäule im Rahmen der BK 2108 und 2110 sind komplex und können nur mit sachkundigem Wissen beurteilt werden. Insofern sind an einen Beweisantrag zu diesen Punkten zu Beginn eines Verfahrens womöglich geringere Anforderungen zu stellen. Aber sofern bereits Ermittlungsergebnisse vorliegen, steigert sich die Substanziierungslast der Beteiligten, die sich auch auf die für einen Beweisantrag notwendigen Tatsachen erstreckt. Wenn in einem Verfahren - wie vorliegend - mehrere Beweise erhoben worden sind, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf besteht (BSG, Beschluss vom 28. September 2015 – B 9 SB 41/15 B – juris, Rz. 6). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die Beklagte hat in umfangreichen Untersuchungen die einzelnen Belastungen des Klägers pro Schicht und Arbeitsjahr während seines gesamten Arbeitslebens ermittelt und sich dabei sogar auf dessen eigenen, am Ende unterschriftlich bestätigten Angaben gestützt. Der Senat hat sodann in der Berufungsinstanz auf die insoweit noch ausreichend konkreten Anträge des Klägers hin ermittelt, ob nicht doch auch bei der Hausmüllentsorgung Hebe- und Tragevorgänge angefallen sind, die bei der Feststellung der BK 2108 zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund hätte er in den genannten letzten Schriftsätzen zumindest darlegen müssen, ob die benannten Zeugen Angaben zu dieser Frage - Heben und Tragen bei der Hausmüllentsorgung - oder zu den von der Beklagten bereits anerkannte Belastungen bei der Sperrmüll-, der Grün- und der Sondermüllabfuhr, z.B. zu den insoweit anerkannten 56 Arbeitstagen im Jahr mit relevanten Belastungen, machen sollten.
In der Sache ist die Berufung des Klägers statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da er keine Geld-, Sach- oder Dienstleistung begehrt, sondern eine behördliche Feststellung. Sie ist auch im Übrigen zulässig, vor allem frist- und formgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere kann sich der Kläger auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer (behördlichen) Feststellung einer Berufskrankheit beschränken und ist nicht gezwungen, eine gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SGG zu verfolgen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rz. 13c). Insoweit besteht auch eine ausreichende Klagebefugnis, zumal mit § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein Anspruch auf derartige Feststellungen eines Unfallversicherungsträgers besteht (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, juris, Rz. 15 ff.). Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden. Nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 in der Sache beschieden und nicht als unzulässig verworfen hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob der am 1. Februar 2013 erhobene Widerspruch gegen den am 14. Dezember 2012 ergangenen Bescheid die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG gewahrt hatte.
Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf jeweilige Feststellung der BK 2108 oder der BK 2110 zu.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der BK 2108 ist § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Hiernach umfasst diese BK "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Nach ständiger Rechtsprechung auch des BSG ist für die Feststellung einer solchen Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. im Einzelnen zuletzt BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, juris, Rz. 11).
Bei dem Kläger sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK, also die geforderten "Einwirkungen" nicht festzustellen.
Die Beklagte und das SG haben zutreffenderweise die Anforderungen des Merkblatts zur BK 2108, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie des in der Rechtsprechung der Sozialgerichte seit langem anerkannten MDD (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R –, juris, Rz. 18) herangezogen. Aus dem Merkblatt ergibt sich, dass die von der BKV geforderte Langjährigkeit der Belastung in der Regel bei 10 Berufsjahren mit belastenden Tätigkeiten erreicht ist und dass diese Belastungen in einer erheblichen Zahl der Arbeitsschichten pro Jahr vorgelegen haben müssen, nämlich in der Regel in 60 Arbeitsschichten mit relevanter Wirbelsäulenbelastung pro Jahr. Im Rahmen der Anwendung des MDD haben Beklagte und SG insbesondere beachtet, dass bei Männern bereits Belastungen ab einer Druckkraft von 2.700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang zu berücksichtigen sind und dass für die Gesamtbelastungsdosis während des Arbeitslebens bereits die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes von 25 x 106 Nh, also 12,5 MNh, zu Grunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R –, juris, Rz. 23, 25 und vom 18. November 2008 - B 2 U 14/07 R -, juris, Rz. 29).
Hinsichtlich der Fallvariante des langjährigen Hebens und Tragens schwerer Lasten fehlt es bereits an der Zahl von 60 Arbeitsschichten im Jahr, die in der Regel - Gründe für eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles sind bei dem Kläger nicht erkennbar - für mindestens 10 Jahre des Arbeitslebens mit belastenden Tätigkeiten belegt sein müssen. In den zeitlich längsten Tätigkeiten als Müllwerker der bei H. M. GmbH & Co. KG und V. U. GmbH & Co. KG hat der Kläger nur 56 Arbeitsschichten im Jahr mit solchen Belastungen absolviert, sodass diese Zeiten seines Berufslebens für die BK 2108 gar nicht heranzuziehen sind. Dass er 27 Schichten pro Jahr in der Sperrmüll-, weitere 27 Schichten in der Grünabfall- und 2 Schichten in der Sondermüllentsorgung eingesetzt war, durfte die Beklagte den eigenen Angaben des Klägers entnehmen, die von denjenigen seines letzten Arbeitgebers bei der Arbeitsplatzexposition bestätigt worden sind. Dass nur bei diesen Schichten relevante Belastungen mit einer Mindestdruckkraft von 2.700 N pro Schicht aufgetreten sind, nicht aber bei den Einsätzen in der Hausmüllentsorgung und beim Einsammeln gelber Säcke mit Verpackungen, hat der Präventionsdienst der Beklagten zutreffend dargelegt. Seine Annahme, bei diesen Tätigkeiten sei kein schweres Heben und Tragen im Sinne der BK 2108 angefallen, hat er durch die Beschreibung der einzelnen Arbeitsvorgänge und die Ermittlung des Gewichts der Müllbehälter überzeugend begründet. Die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat bestätigt, dass der Kläger in der Hausmüllentsorgung die Behälter nicht in nennenswertem Maße heben und tragen musste. Die Aussagen der Zeugen Be. und Sch. und die Auskunft von Frau Thi. von der V. U. GmbH & Co. KG haben bestätigt, dass die Müllfahrzeuge, auf denen der Kläger eingesetzt war, mit automatischen Hubvorrichtungen ausgerüstet waren und dass die Tonnen auch dann nicht von Hand geleert werden mussten, wenn diese Fahrzeuge einmal defekt waren, weil eine manuelle Entleerung gar nicht möglich ist. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers, es hätten doch oftmals Tonnen gehoben und von Hand entleert werden müssen, z.B. wenn es die Fahrer der Fahrzeuge eilig gehabt hätten, und die Fahrzeuge seien "oft" defekt gewesen, sind unkonkret und wenig glaubhaft. Und dass die Belastungen bei der Entsorgung der gelben Säcke (Verpackungsmüll) kein schweres Heben und Tragen dargestellt haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Diejenigen Beanspruchungen, die danach bei der Haus- und Verpackungsmüllentsorgung auftraten, nämlich durch das Schieben und Ziehen der Behälter, hat der Präventionsdienst der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme sogar berücksichtigt, obwohl es zweifelhaft erscheint, dass dies dem Tatbestandsmerkmal "Heben und Tragen" der BK entspricht. Es haben sich, gestützt auf eine neuere Reihenuntersuchung, Belastungen deutlich unterhalb der Mindestdruckkraft ergeben.
Unabhängig davon wäre bei dem Kläger sogar dann, wenn die genannten 56 Arbeitsschichten mit belastenden Tätigkeiten berücksichtigt würden, die Gesamtbelastungsdosis deutlich unterhalb des hälftigen Orientierungswerts von 12,5 MNh anzusiedeln. In diesem Falle kämen zu den 0,692 MNh, von denen das SG ausgegangen ist (0,092 MNh auf dem Bauhof in He., 0,600 MNh bei der Tätigkeit als Zimmerer im So. 1999), lediglich noch die 3,5 MNh (genau 3,49 MNh) hinzu, die sich aus den belastenden Tätigkeiten als Müllwerker ergeben haben.
Für die andere Fallvariante der BK 2108, dem langjährigen Arbeiten in extremer Rumpfbeuge- oder sonstiger Wirbelsäulenzwangshaltung ist nichts ersichtlich, solche Haltungen sind bei der Arbeit eines Müllwerkers auch kaum vorstellbar.
Der Senat lässt offen, ob bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen der BK vorliegen, also eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule besteht. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 24. April 2015 bildgebend lediglich eine "minimale Vorwölbung", also nur eine Protrusion, der Bandscheibe zwischen L4/5 und einen kleinen medialen Vorfall, also einen Pro-laps, bei L5/S1 feststellen können, allerdings nachoperativ, wobei der Gutachter die operativ erfolgte Ausräumung des Zwischenwirbelraums nicht feststellen konnte (S. 9 Gutachten).
Jedenfalls sind die Schädigungen der Lendenwirbelsäule des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass - worauf auch Dr. M. zutreffend hingewiesen hat - die relevanten Einwirkungen nicht vorlagen. Der Senat tritt ferner den Erwägungen der Beklagten und des SG bei, dass nach den Konsensempfehlungen (Bolm-Audorff et. al., Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, in: Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211) ein solcher Zusammenhang nicht mit der hier zu fordernden hinreichenden Wahrscheinlichkeit besteht.
Die Konsensempfehlungen bilden weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab, wie er für die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitszusammenhangs relevant ist, weil insoweit allgemeingültige Erfahrungssätze zu der Bedeutung und dem Gewicht einzelner Umstände, die für oder gegen einen Zusammenhang sprechen, vonnöten sind. Sie sind bislang nicht durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel gezogen worden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 6/13 R –, juris, Rz. 20, 21).
Vor diesem Hintergrund ist ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang bereits deshalb abzulehnen, weil - wie oben dargelegt - eine ausreichende berufliche Exposition für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule bei dem Kläger nicht bestand (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 217).
Weiterhin ist das Schadensbild an der Wirbelsäule des Klägers nicht in die Konstellation B2 einzustufen, für die ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist, sondern allenfalls in die Konstellation B3, für die insoweit keine einhellige wissenschaftliche Meinung besteht. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. K. und Dr. M ... Beide haben konkurrierende Ursachen verneint, aber auch keine Begleitspondylose (degenerative Veränderungen an den Wirbelkörpern) an anderen als den von der Chondrose betroffenen Segmenten der Wirbelsäule feststellen können. Bereits Prof. Dr. K. hatte eine Spondylarthrose in der damals aktuellen bildgebenden Untersuchung nur in den unteren beiden LWS-Segmenten diagnostiziert, also jenen Segmenten, die von dem Prolaps bzw. der Vorwölbung betroffen waren (S. 15 Gutachten). Von den drei Zusatzkriterien bei der Konstellation B 2 (Höhenminderung oder Prolaps an mehreren Bandscheiben oder "black disc" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten, besonders intensive Belastung, besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen) liegt keines vor. Im Falle des Klägers bestehen auch keine besonderen individuellen anderen Umstände, die im Rahmen der Konstellation B3 auf einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang hindeuten könnten. Insbesondere entspricht das Schadensbild nicht einem solchen, wie es für die BK 2108 typisch ist. Auf diesen Punkt hat insbesondere der Wahlgutachter Dr. M. hingewiesen. So werden die Schädigungen bei dem Kläger zwar durchaus von den Füßen in Richtung Kopf schwächer - genau genommen ist nur das unterste Segment, L5/S1, in relevanter Weise betroffen -, jedoch sind entgegen den Ausführungen der Konsensempfehlungen (a.a.O., S. 219) an den höheren LWS-Segmenten überhaupt keine Belastungsspuren zu erkennen, vor allem keine Chondrosen.
Auch die Voraussetzungen der BK 2110 liegen nicht vor. Hierbei handelt es sich nach § 9 Abs. 1 SGB VI i.V.m. Nr. 2110 der Anlage zur BKV um eine "bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-Schwin-gun¬gen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Auch in diesem Falle können die Schäden an der LWS des Klägers arbeitsmedizinisch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurückgeführt werden. Die bereits genannten Konsensempfehlungen gelten auch für die BK 2110 (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 213). Vor allem aber fehlt es an den relevanten Einwirkungen. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten ist der Kläger während seiner Arbeit als Müllwerker überwiegend stehend auf dem Trittbrett der Fahrzeuge mitgefahren nur selten sitzend auf dem Beifahrersitz. Im Berufungsverfahren hat der vom Senat gehörte Zeuge Höger unter dem 8. März 2016 außerdem darauf hingewiesen, dass die Müllwerker während der Arbeit, auch wenn sie nicht gerade Müllbehälter an den Wagen heranrollen, längere Zeit neben dem Fahrzeug laufen oder gehen. Dies wird insbesondere bei Entleerungen in dicht bebauten Gebieten der Fall sein, in denen es sich kaum lohnt, zwischendurch auf das Trittbrett zu steigen. Die BK 2110 erfasst aber nur Schwingungseinwirkungen im Sitzen. Insoweit war der Kläger keiner ausreichenden Belastung ausgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 bzw. Nr. 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1968 geborene Kläger war im Jahre 1987 mehrere Monate beim Landratsamt H. tätig, nach seinen Angaben als Müllwerker in einer Müllverwertungsanlage. Von Dezember 1987 bis Mai 1989 war er beschäftigungslos. Danach arbeitete er kurzzeitig in einem Autohaus. Im Anschluss war er wiederum als Müllwerker tätig, und zwar von Dezember 1989 bis Ende Dezember 1991 bei der H. M. GmbH & Co. KG und von Mitte Januar 1992 bis Juli 1993 bei der (ehemaligen) A. Süd GmbH. Nach einer erneuten Zeit ohne Arbeit absolvierte er von Oktober 1995 bis Juli 1997 eine Umschulung zum Schreiner. Danach bis etwa Mai 1999 übte er keine Beschäftigung aus. Nach einer kurzen Tätigkeit in einer Zimmerei und einer einjährige Beschäftigung im Bauhof der Stadt He. war er ab Februar 2001 erneut bei der A. Süd, die währenddessen zu V. U. GmbH & Co. KG umfirmierte, als Müllwerker tätig.
Am 9. Februar 2009 erlitt der Kläger einen Unfall. Er rutschte beim Leeren eines Müllbehälters auf Eis aus. Hierbei zog er sich eine starke Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) zu. Im Verlauf der Behandlung, erstmals in einer kernspintomografischen Untersuchung bei Dr. O. am 4. März 2009, wurde ein Bandscheibenvorfall am Segment L5/S1 der LWS diagnostiziert. Vom 22. Juli bis 19. August 2009 absolvierte der Kläger eine stationäre Heilmaßnahme in den W.-Z.-Kliniken. Im September 2009 stellte Dr. Hei. bei einer weiteren CT-Untersuchung einen Bandscheibenvorfall bei L4/5 fest. Die Bandscheibenprolapse und die ebenfalls festgestellten Begleiterkrankungen (primäre relative Spinalkanalstenose, initiale Osteochondrose) wurden zunächst konservativ behandelt. Im Auftrage der Beklagten erstattete Prof. Dr. K. das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 24. April 2012. Er kam darin zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen an der LWS nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf degenerative Vorschäden bzw. eine konkurrierende Erkrankung. Gestützt auch auf diese Ausführungen erließ die Beklagte den Bescheid vom 26. Juni 2012. Darin erkannte sie den Vorfall vom 9. Februar 2009 als Arbeitsunfall an, ferner als Unfallfolgen unter anderem eine verheilte Zerrung und eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, lehnte aber die Gewährung einer Verletztenrente ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) nahm der Kläger im März 2013 zurück (S 9 U 2923/12).
Nach seinem Unfall hatte der Kläger seine Berufstätigkeit nicht wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Prof. Dr. K. lebte er von Arbeitslosengeld II. Das Arbeitsverhältnis mit der V. U. GmbH & Co.KG hatte Ende 2010 nach arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung geendet.
Währenddessen beantragte der Kläger am 8. Oktober 2012 die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV (im Folgenden BK 2108). Seine Erkrankung sei bandscheibenbedingt und durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten während seiner Arbeit als Müllwerker verursacht worden. Sie habe ihn ab dem 12. Februar 2009 zur Unterlassung aller bandscheibengefährdenden Tätigkeiten gezwungen. In dem Kurzerhebungsbogen zu den BK 2108 bis 2110 gab der Kläger unter dem 20. Oktober 2012 an, er habe mindestens von 2001 bis 2009 jeden Tag etwa acht bis zehn Stunden lang 20 bis 100 Stück Mülleimer mit Gewichten zwischen 30 und 100 kg, manchmal mehr, über Wegstrecken von einem bis 10 Meter beidhändig gehoben bzw. getragen und außerdem in Rumpfbeuge gearbeitet.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Wü. vom 20. November 2012 ein. Dieser führte darin nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen, vor allem der CT-Untersuchungen des Jahres 2009, aus, bei dem Kläger liege ein monosegmentaler, altersvorauseilender Verschleißumbau im Segment L5/S1 mit ausgedehnter Bandscheibenvorwölbung und Vorfall im weiteren Verlauf vor, der am 5. Oktober 2011 operativ dekomprimiert worden sei. Aktuelle Magnetresonanztomografie (MRT) -Untersuchungen) zeigten unverändert eine solche Vorwölbung. Die Osteochondrose Grad 1 sei nicht als altersuntypisch einzustufen. Die darüber liegenden Segmente wiesen keine Bandscheibendegenerationen auf, es bestehe auch keine Chondrose mit mindestens dem Grad 2. Danach entsprächen die Schädigungen an der LWS des Klägers der Konstellation "B3" der Konsensempfehlungen. In einem solchen Falle sei der Ursachenzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit nicht zu befürworten. Die Voraussetzungen der BK 2108 sowie der BK 2110 lägen daher nicht vor.
Nachdem sie dem staatlichen Gewerbearzt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 die Feststellung der BK 2108 und der BK 2110 sowie die Gewährung von Leistungen ab. Es beständen keine Anhaltspunkte für eine berufsbedingte Erkrankung. Die bei beruflich verursachten Wirbelsäulenerkrankungen typischen Veränderungen in Form von Sklerosierungen in den Abschlussplatten oder knöchernen Anbauten im Sinne einer Begleitspondylose lägen nicht vor. Auch das übliche Verteilungsmuster eines vorauseilenden Verschleißes von fuß- nach kopfwärts abnehmend sei nicht nachzuweisen. Die Beklagte gab den Bescheid am 14. Dezember 2012 zur Post.
Am 1. Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte unter anderem aus, er habe den Bescheid erst am 7. Januar 2013 erhalten. Auf die Frist hingewiesen teilte der Kläger mit, die Gründe für den verzögerten Postlauf seien ihm nicht bekannt. Hilfsweise solle sein Widerspruch als Überprüfungsantrag aufgefasst werden. In der Sache trug der Kläger vor, nachdem Prof. Dr. K. die Wirbelsäulenschäden nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt habe, sei ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Müllwerker wahrscheinlich.
Die Beklagte holte daraufhin zunächst Arbeitsbescheinigungen der Stadtverwaltung He., des Landratsamts H., der H. M. GmbH & Co.KG und der V. U. GmbH & Co.KG (ehemals A. Süd) ein. Ferner wurden von der BKK Pfalz und der AOK Baden-Württemberg die Vorerkrankungsverzeichnisse des Klägers beigezogen. Wegen dieser Berufstätigkeiten beauftragte sie sodann die Präventions- bzw. Technischen Aufsichtsdienste der verschiedenen, für die früheren Arbeitgeber des Klägers zuständigen Unfallversicherungsträger mit arbeitstechnischen Untersuchungen.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg gab am 28. August 2013 an, im Bauhof der Stadt He. habe der Kläger Gehölz-, Pflanz- und Mäharbeiten ausgeführt, die Gesamtbelastungsdosis habe 0,092 MNh betragen, rückenbelastende Tätigkeiten seien nicht angefallen.
Die eigene Präventionsabteilung der Beklagten teilte in ihrem Bericht vom 21. November 2013 mit, der Kläger sei in diesen Beschäftigungsabschnitten (zweimal) an 230 Tagen im Jahr als Müllwerker tätig gewesen. Bei der Hausmüllentsorgung, zu der er hauptsächlich herangezogen worden sei, seien die Müllbehälter an das Fahrzeug geschoben oder herangezogen und dann durch die fahrzeugeigene mechanische Hubvorrichtung entleert worden. Hierfür seien keine Hebe- oder Tragevorgänge zu berücksichtigen, auch wenn das Ziehen und Schieben von Hausmüllbehältern durchaus auf die Bandscheiben in der Lendenwirbelsäule einwirken könne. An durchschnittlich jeweils 27 Tagen im Jahr sei der Kläger bei der Sperrmüll- und der Grünabfallentsorgung eingesetzt gewesen, an durchschnittlich weiteren 17 Tagen im Jahr bei dem Einsammeln gelber Säcke, an 2 Tagen in der Sondermüllentsorgung. Pro Tag sei er eine Stunde als Beifahrer stehend auf dem Trittbrett des Müllfahrzeugs mitgefahren. In der Sperrmüll-, der Grünabfall- und der Sondermüllentsorgung habe der Kläger Lasten gehoben und getragen, die zu einer Überschreitung des Druckkraftrichtwerts von 2.700 N geführt hätten. Zusammengenommen habe diese Belastung aber nur an 56 Tagen im Jahr vorgelegen (zweimal 27 Schichten, dazu 2 Schichten Sondermüll), also an weniger als dem Richtwert von 60 Tagen. Daher sei die rechnerische Gesamtbelastungsdosis von 3,5 MNh ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Arbeiten in Körperzwangshaltungen seien nicht angefallen. Zur BK 2110 führte der Präventionsdienst noch aus, das stehende Mitfahren auf dem Trittbrett sei schon tatbestandlich kein Merkmal dieser BK und habe außerdem zeitlich nicht ausgereicht, die relevante Beurteilungsbeschleunigung zu erreichen. Die Angaben zum genauen Inhalt und zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten hatte der Präventionsdienst am 25. Oktober 2013 in einem Gespräch mit dem Kläger ermittelt. Dabei hatte dieser auch angegeben, in der Hausmüllentsorgung sei es seine Hauptaufgabe gewesen, die Tonnen zum Sammelfahrzeug zu schieben oder zu ziehen.
Letztlich kam der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in dem Bericht vom 28. November 2013 zu dem Ergebnis, in der viermonatigen Tätigkeit als Zimmerer im So. 1999 sei der Kläger einer Gesamtbelastungsdosis von 0,6 x 106 Nh ausgesetzt gewesen.
Er erhob gegen die Ausführungen des Präventionsdienstes der Beklagten wegen der Tätigkeiten als Müllwerker Einwände. Insbesondere führte er aus, auch in der Hausmüllentsorgung seien relevante Belastungen angefallen.
Nach einem ergänzenden Gespräch mit dem Kläger am 11. Februar 2014 teilte der Präventionsdienst der Beklagten am 26. Februar 2014 mit, an den Ergebnissen der Arbeitsplatzexposition sei festzuhalten. Er habe die insgesamt - nur - 56 jährlichen Arbeitsschichten mit belastungsrelevanten Tätigkeiten bestätigt. Es sei auch daran festzuhalten, dass die Behälter bei der Hausmüllentsorgung - nur - gezogen oder geschoben und dann von der Hubvorrichtung am Fahrzeug entleert worden seien. Auch hierbei könnten zwar Aktionskräfte mit einem erhöhten Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen auftreten. Eine im November 2012 veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. habe diese Kräfte, gestaffelt nach Behältergröße und Füllgrad, untersucht. Hierbei sei als höchster Wert (Anschieben eines vollen 1100-l-Metall-Müllgroßbehälters) eine Kraft von 358 N gemessen worden. Diese erreiche den in dem Merkblatt zur BK 2108 genannten Wert nicht.
Die Beklagte wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 zurück. Es fehle sowohl an den medizinischen Voraussetzungen der beiden geltend gemachten Berufskrankheiten, nachdem nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Wü. die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen vorliege, als auch an den arbeitstechnischen Erfordernissen, weil die Berichte der verschiedenen Präventionsabteilungen ergeben hätten, dass die Belastungen nicht geeignet gewesen seien, eine BK zu verursachen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Juli 2014 Klage beim SG erhoben. Er hat vorgetragen, seit dem Arbeitsunfall könne er nicht mehr als Müllwerker arbeiten. Es sei ein ärztliches Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 einzuholen.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 27. April 2015 erhoben. Dieser hat ausgeführt, bei dem Kläger handle es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei dunkler Bandscheibe L5/S1, failed back surgery, kleinem medianem Bandscheibenvorfall L5/S1, gering bis mäßig ausgeprägten Spondylarthrosen, myoligamentärer Wirbelsäuleninsuffizienz mit Muskelverspannungen, einer Brustwirbelsäuleneinsteifung, einer geringen Seitverbiegung der Wirbelsäule sowie um eine Beinlängendifferenz. Weder nach den Angaben des Klägers bei der Begutachtung noch nach den vom Präventionsdienst ermittelten Einwirkungen sei von einer ausreichend langen und schweren Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule auszugehen. Ferner sei auf Grund der Form und der Ausprägung der morphologischen Schäden nicht von einer hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Verursachung auszugehen. Es bestehe vielmehr ein im Alter des Klägers häufiges Schadensbild. Es liege daher keine BK 2108 oder 2110 vor. Auch keine andere BK sei zu bejahen. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der beiden geltend gemachten Berufskrankheiten habe die Beklagte zu Recht verneint. Nach den Ermittlungen der Präventionsdienste sei - in Bezug auf die BK 2108 - selbst der Orientierungswert von 50 v.H. des Richtwerts von 25 x 106 Nh der Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (im Folgenden: MDD) deutlich unterschritten. Bei dem Kläger sei von einer Gesamtbelastungsdosis von 0,692 x 106 Nh auszugehen, nachdem die Beklagte zu Recht die Einwirkungen während der Berufstätigkeit als Müllwerker unberücksichtigt gelassen habe. Für die BK 2110 fehle es an den notwendigen langjährigen vertikalen Schwingungsbewegungen. Ferner, so das SG, fehlten auch die weiteren (medizinischen) Voraussetzungen der BK 2108. Zwar liege bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 vor. Dieser sei jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen. Zutreffend habe Dr. Wü. die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen angenommen. Bei dieser habe es keinen ärztlichen Kosens gegeben, sodass ein Ursachenzusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Dies bestätige im Übrigen auch das auf Antrag des Klägers erhobene Gutachten von Dr. M., wonach das morphologische Bild gegen einen Ursachenzusammenhang spreche.
Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. August 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 27. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Es seien sowohl die arbeitstechnischen wie auch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten erfüllt. Er leide an entsprechenden Erkrankungen. Anderweitige Ursachen der Erkrankung schieden angesichts seines Alters - er sei erst 47 Jahre alt - aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist unter anderem darauf, dass nach dem Merkblatt zur BK 2108 die Belastungen durch Heben oder Tragen oder in extremer Rumpfbeugehaltung in der Regel mindestens 60 Arbeitsschichten pro Jahr eingewirkt haben müssten.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört. Dabei hat dieser behauptet, insbesondere in den früheren Jahren seiner Tätigkeit seien noch überwiegend Metalltonnen verwendet worden. Auch habe es an den Wagen noch keine Hubvorrichtungen gegeben. Solche Fahrzeuge seien erst in den Jahren 2004 oder 2005 bei der V. U. GmbH Co.KG eingeführt worden. Vorher habe man den Müllbehälter in eine Kippvorrichtung zwischen zwei Hebeln einhängen und dann an einem Hebel ziehen müssen, woraufhin die Behälter hydraulisch entleert worden seien. Man habe den Hebel während der gesamten Entleerung gezogen festhalten müssen. Außerdem habe man die Eimer durchaus von Hand heben und auch von Hand ausleeren müssen. Dies sei vor allem dann vorgekommen, wenn es die Fahrer eilig gehabt hätten und die Zeit nicht gereicht habe, die Tonne in die damalige Hebevorrichtung einzuhängen. Ferner sei die Hubvorrichtung, auch später, oftmals defekt gewesen. Insgesamt habe er täglich einige Tonnen per Hand leeren müssen.
Der Senat hat daraufhin schriftlich die vom Kläger benannten Ansprechpartner bei seinen früheren Arbeitgebern als Zeugen vernommen.
W. H., Geschäftsführer der H. M. GmbH & Co. KG, hat am 8. März 2016 bekundet, während der Beschäftigungszeit des Klägers seien überwiegend Kunststoffbehälter verwendet worden, Metallbehälter nur noch selten im Einsatz gewesen, und zwar zu 2/3 mit 60 l und zu 1/3 mit 80 l Fassungsvermögen. Es seien ausschließlich Heckladerfahrzeuge mit hydraulischer, also halbautomatischer Hubvorrichtung eingesetzt gewesen. Hierbei hätten die Mitarbeiter die Behälter vom Standort am Straßenrand zu dem Fahrzeug getragen und die Hubvorrichtung gestellt. Diese sei nicht störanfällig gewesen, bei Ausfällen habe außerdem ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden. Der Müllwerker habe grundsätzlich auf dem Trittbrett gestanden, nur bei Überlandfahrten habe er auf dem Beifahrersitz gesessen.
Kl. Be., Geschäftsführer der V. U. GmbH & Co. KG, hat in seiner Aussage vom 18. Juli 2016 mitgeteilt, er sei erst seit 2012 in dem Unternehmen und könne daher die Fragen zur früheren Zeit nicht beantworten. In der Unfallanzeige zu dem Arbeitsunfall des Klägers am 12. Februar 2009 sei ein Fahrzeug "Faun, Schüttung: Terberg, Baujahr 2008" genannt. Als Beifahrer sei der Kläger wohl zu 10 % seiner Tätigkeit mitgefahren, im Übrigen habe er auf dem Trittbrett gestanden oder sei gelaufen.
Sascha Sch., bis zu seiner Pensionierung Ende November 2012 Betriebsleiter der V. GmbH & Co. KG für die Niederlassungen Ba., Br., El. und H. hat am 12. August 2016 angegeben, er könne sich an den Kläger erinnern, aber keine genaueren Angaben machen, deswegen solle die Personalabteilung angeschrieben werden. Eingesetzt seien damals Lkw-Fahrzeuge der Marken Mercedes Benz und MAN. Es seien im Speziellen Hecklader zur Leerung der Rest- und Biomüllbehälter mit abnehmbarer oder fest verbundener Schüttung im Einsatz gewesen. Über das genaue Fassungsvermögen der Tonnen könne er keine Angaben machen. Die Unterlagen dazu müssten fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei Fahrzeugausfällen hätten Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Abschließend hat der Senat die Fachabteilung Operation und Technik der V. U. GmbH & Co. KG nach den konkreten Angaben über die Art und Größe der Tonnen und die eingesetzten Fahrzeuge auf dem Betriebshof H. in den Beschäftigungszeiten des Klägers befragt. Hierzu hat Th. Ti., Leiterin dieser Abteilung, am 15. November 2016 mitgeteilt, es seien zu 0,73 % 60-l- , zu 43,80 % 80-l-, zu 53,68 % 240-l und zu 1,79 % 1.100-l-Behälter geleert worden. Die Restmüllsammlungen seien früher mit zwei (konkret benannten) Fahrzeugen von Daimler-Benz mit einem Lotus-Wechselbehältersystem durchgeführt worden, danach durch zwei Fahrzeuge von Daimler mit einem Aufbau Faun Variopress mit Terberg-Schüttung. Die Fahrzeuge seien mit einer Automatikschüttung ausgestattet gewesen, die zur Verwiegung und Identifikation der Behälter gedient habe. Bei Störungen der automatischen Hubvorrichtung hätten die Behälter nicht entleert werden können, eine manuelle Entleerung sei bei einer Automatikschüttung nicht möglich.
Nach Zugang dieser Zeugenaussagen und der Hinweise des Senats vom 16. November 2016 hat der Kläger an seinen Behauptungen festgehalten, die Tonnen hätten gehoben und getragen werden müssen, zumal während seiner Tätigkeit die Fahrzeuge keine Hubvorrichtungen gehabt hätten bzw. die vorhandene Hubvorrichtung von Hand habe bedient werden müssen. Erst recht sei Heben und Tragen bei Defekten der Fahrzeuge nötig gewesen, was nicht selten vorgekommen sei. Insoweit sei der Zeuge Sch. zu vernehmen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter beabsichtige, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2017 gegeben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2016, 2., 19. und 31. Januar 2017 hat der Kläger beantragt, zum Beweis für die tatsächlichen Ladevorgänge und die erhebliche körperliche Arbeit bei der Entsorgung die früheren Kollegen des Klägers Hel. G., F. Bre. und We. Kü. als Zeugen zu vernehmen. Diese könnten Einblick in das Arbeitsleben eines Müllladers geben. Aus ihren Aussagen werde sich ergeben, dass die körperlichen Belastungen deutlich höher gewesen seien als die Beklagte in ihren ohnehin nicht nachvollziehbaren Berechnungen dargelegt habe. Ergänzend zu den Beweiserhebungen des Senats zu den technischen Ausstattungen der Müllfahrzeuge sei für eine objektive Beurteilung auch der Arbeitnehmerbereich zu hören. Ferner hat der Kläger am 2. Januar 2017 beantragt, Prof. Dr. So., Mü., als Zeugen bzw. als Sachverständigen dafür zu hören, dass die Wirbelsäulenerkrankung auf die langjährige hohe Belastung im Bereich der Entsorgung zurückzuführen sei. Zu dem gleichen Thema sei der behandelnde Arzt Dr. A. als Zeuge zu vernehmen. Der Kläger hat jeweils ladungsfähige Anschriften angegeben. Zuletzt hat er sich mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die Berufung des Klägers. Er hält sie einstimmig für unbegründet. Ferner weist das Verfahren keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen auf, die mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert werden müssten.
Insbesondere ist das Verfahren entscheidungsreif. Es sind keine weiteren Beweise zu erheben.
Der Senat sieht keinen Anlas für weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG).
In medizinischer Hinsicht reichen die bereits erhobenen Beweise aus, um zu beurteilen, ob die Schädigungen an der LWS des Klägers den Anforderungen der BK 2108 bzw. der BK 2110 entsprechen. Auch diese Frage hatte bereits Prof. Dr. K.s unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 24. April 2012 behandelt, ferner hat dazu Dr. Wü. beratungsärztlich Stellung genommen. Diese Unterlagen können nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) als Urkunden mit öffentlichem Glauben verwertet werden, da es sich bei dem Behördengutachter und bei der Beratungsärztin jeweils um öffentlich bestellte (approbierte) Ärzte handelt. Ferner kann sich der Senat auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des in erster Instanz erhobenen Wahlgutachtens von Dr. M. stützen. Nach Auffassung des Senats ist dieses Gutachten nicht ungenügend im Sinne von § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Im Ergebnis vollständig und nachvollziehbar hat der Sachverständige, gestützt auf die ermittelten Einwirkungen auf die Wirbelsäule sowie das von ihm festgestellte Schadensbild, eine gutachterliche Aussage zum Ursachenzusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Schädigung gemacht. Insbesondere hat er hierbei den zutreffenden Kausalitätsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu Grunde gelegt. Aus diesen Gründen lässt der Senat die Frage offen, welche Folgen für eine weitere Beweiserhebung es hätte, wenn ein nach § 109 Abs. 1 SGG auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers erhobenes Wahlgutachten ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO wäre.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheiten sind ausreichend in den Arbeitsplatzexpositionen der Beklagten und der beiden anderen involvierten Unfallversicherungsträger untersucht worden. Insbesondere hat der Senat keine Zweifel daran, dass die dort zu Grunde gelegten Einwirkungen auf die Wirbelsäule des Klägers zutreffen. Die Arbeitsplatzexpositionen beruhen auf seinen eigenen Angaben. Er hatte bereits am 25. Oktober 2013 umfangreich über seine Tätigkeiten während der einzelnen Arbeitsschichten bei H. M. GmbH & Co. KG und V. U. GmbH & Co. KG berichtet. Diese Angaben hatte der Präventionsdienst der Beklagten seinen Untersuchungen zu Grunde gelegt. Bei seiner erneuten Anhörung am 11. Februar 2014 hat der Kläger mit geringfügigen Änderungen und Ergänzungen seine früheren Einzelangaben bestätigt und dieses Mal die Anhörungsbögen auch unterschrieben. In technischer Hinsicht ist gegen die Ausführungen in den Arbeitsplatzexpositionen nichts einzuwenden, insbesondere hat der Präventionsdienst der Beklagten die zutreffenden Anforderungen aus dem Merkblatt zur BK 2108 und nach dem MDD zu Grunde gelegt.
Auch die Schriftsätze des Klägers vom 21. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 machen eine weitere Beweiserhebung nicht notwendig. Die Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an ordnungsgemäße Beweisanträge. Sie sind daher allenfalls als Beweisanregungen einzustufen, denen der Senat aus den dargelegten Gründen nicht nachgehen muss. Jedenfalls wären diese Anträge als Beweisanträge durch den Senat als unzulässig abzulehnen.
Ein Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren muss sich auf ein zulässiges Beweismittel (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 355 ff. ZPO) beziehen, das Beweisthema (die zu beweisende Tatsache) möglichst konkret bezeichnen und zumindest ansatzweise umreißen, was die beantragte Beweisaufnahme ergeben soll. Dies gilt ausdrücklich für den Zeugenbeweis (§ 373 ZPO), insbesondere auch für den Beweisantritt durch Benennung eines sachverständigen Zeugen nach § 414 ZPO (BSG, Beschluss vom 6. Januar 2016 – B 13 R 303/15 B –, juris, Rz. 7). Aber auch ein Beweisantritt für ein Sachverständigengutachten muss nach § 403 ZPO die "zu begutachtenden Punkte" benennen; dazu gehört die zumindest summarische Angabe des - tatsächlichen - Ergebnisses, zu dem der Sachverständige kommen soll (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2015 – B 9 SB 41/15 B –, juris, Rz. 6). Unzulässig ist daher ein ohne tatsächliche Grundlage gestellter Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬the¬rer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rz. 18a m.w.N.). Diese Einschränkung ist insbesondere dann relevant, wenn der Beweisantrag nicht unmittelbar auf den Beweis der streitigen Haupttatsache gerichtet ist, sondern auf einen Indizienbeweis. In diesen Fällen darf der Beweisantrag nicht nur dann abgelehnt werden, wenn die Indiztatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht, also unerheblich ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 B 75/14 –, juris, Rz. 30 m.w.N.). Sondern in diesem Fällen bezieht sich das Erfordernis einer möglichst konkreten Umschreibung der zu beweisenden Tatsache auf das relevante Indiz. Für einen solchen Beweisantrag sind daher - ebenfalls - die äußeren Umstände, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, juris, Rz. 44).
Solche ausreichend konkreten Beweistatsachen hat der Kläger in den genannten Schriftsätzen nicht behauptet.
Auf medizinischer Ebene zielen seine Anträge, einen Sachverständigen sowie sachverständige Zeugen zu hören, ausdrücklich - nur - darauf, dass seine Beeinträchtigungen auf seine berufliche Belastung zurückzuführen seien. Dies ist zu unbestimmt. Die Feststellung eines Kausalzusammenhangs ist ein typisches Beispiel für einen Indizienbeweis. Ein Ursachenzusammenhang ist nicht selbst eine Tatsache, sondern eine wertende Entscheidung auf der Grundlage mehrerer Umstände. Um ihn festzustellen, sind alle nach Lage des Einzelfalls in Betracht kommenden Indizien zu ermitteln, in ihrer Tragweite zutreffend zu gewichten, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht einzustellen und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –, juris, Rz. 19). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - ein bloßer Wahrscheinlichkeitszusammenhang betroffen ist. Der Kläger müsste daher in einem Beweisantrag die konkreten Umstände, die aus seiner Sicht für einen Ursachenzusammenhang sprechen, benennen (Urteil des Senats vom 17. März 2016 - L 6 U 422/16 -, nicht veröffentlicht, S. 13 f. des Umdrucks). Dies hat er nicht getan. Aus seinen Ausführungen wird nicht klar, ob er z.B. ein von den bisherigen Feststellungen abweichendes Schadensbild an seiner Wirbelsäule behauptet, ob er die beruflichen Einwirkungen zur Verursachung seiner Schädigungen für geeignet hält oder ob er - auch dies ist im Rahmen eines Indizienbeweises eine relevante Tatsache - aus bestimmten, konkret darzulegenden Gründen die Annahmen der Konsensempfehlungen, welche Umstände für und welche gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen, anzweifelt.
Soweit der Kläger drei konkret benannte Arbeitskollegen als Zeugen dafür benannt hat, dass "die körperlichen Belastungen deutlich höher einzustufen sind, als dies die (Beklagte) in ihren ohnehin nicht nachvollziehbaren Berechnungen vorgetragen hat", ist ebenfalls keine beweisfähige Tatsache konkret beschrieben. Zwar könnte ein so unbestimmter Beweisantrag noch ausreichen, wenn bislang zu diesem Punkt überhaupt keine Ermittlungen stattgefunden haben. Die beruflichen Einwirkungen auf die Wirbelsäule im Rahmen der BK 2108 und 2110 sind komplex und können nur mit sachkundigem Wissen beurteilt werden. Insofern sind an einen Beweisantrag zu diesen Punkten zu Beginn eines Verfahrens womöglich geringere Anforderungen zu stellen. Aber sofern bereits Ermittlungsergebnisse vorliegen, steigert sich die Substanziierungslast der Beteiligten, die sich auch auf die für einen Beweisantrag notwendigen Tatsachen erstreckt. Wenn in einem Verfahren - wie vorliegend - mehrere Beweise erhoben worden sind, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf besteht (BSG, Beschluss vom 28. September 2015 – B 9 SB 41/15 B – juris, Rz. 6). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die Beklagte hat in umfangreichen Untersuchungen die einzelnen Belastungen des Klägers pro Schicht und Arbeitsjahr während seines gesamten Arbeitslebens ermittelt und sich dabei sogar auf dessen eigenen, am Ende unterschriftlich bestätigten Angaben gestützt. Der Senat hat sodann in der Berufungsinstanz auf die insoweit noch ausreichend konkreten Anträge des Klägers hin ermittelt, ob nicht doch auch bei der Hausmüllentsorgung Hebe- und Tragevorgänge angefallen sind, die bei der Feststellung der BK 2108 zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund hätte er in den genannten letzten Schriftsätzen zumindest darlegen müssen, ob die benannten Zeugen Angaben zu dieser Frage - Heben und Tragen bei der Hausmüllentsorgung - oder zu den von der Beklagten bereits anerkannte Belastungen bei der Sperrmüll-, der Grün- und der Sondermüllabfuhr, z.B. zu den insoweit anerkannten 56 Arbeitstagen im Jahr mit relevanten Belastungen, machen sollten.
In der Sache ist die Berufung des Klägers statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da er keine Geld-, Sach- oder Dienstleistung begehrt, sondern eine behördliche Feststellung. Sie ist auch im Übrigen zulässig, vor allem frist- und formgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere kann sich der Kläger auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer (behördlichen) Feststellung einer Berufskrankheit beschränken und ist nicht gezwungen, eine gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SGG zu verfolgen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rz. 13c). Insoweit besteht auch eine ausreichende Klagebefugnis, zumal mit § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein Anspruch auf derartige Feststellungen eines Unfallversicherungsträgers besteht (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, juris, Rz. 15 ff.). Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden. Nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 in der Sache beschieden und nicht als unzulässig verworfen hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob der am 1. Februar 2013 erhobene Widerspruch gegen den am 14. Dezember 2012 ergangenen Bescheid die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG gewahrt hatte.
Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf jeweilige Feststellung der BK 2108 oder der BK 2110 zu.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der BK 2108 ist § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Hiernach umfasst diese BK "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Nach ständiger Rechtsprechung auch des BSG ist für die Feststellung einer solchen Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. im Einzelnen zuletzt BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, juris, Rz. 11).
Bei dem Kläger sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK, also die geforderten "Einwirkungen" nicht festzustellen.
Die Beklagte und das SG haben zutreffenderweise die Anforderungen des Merkblatts zur BK 2108, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie des in der Rechtsprechung der Sozialgerichte seit langem anerkannten MDD (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R –, juris, Rz. 18) herangezogen. Aus dem Merkblatt ergibt sich, dass die von der BKV geforderte Langjährigkeit der Belastung in der Regel bei 10 Berufsjahren mit belastenden Tätigkeiten erreicht ist und dass diese Belastungen in einer erheblichen Zahl der Arbeitsschichten pro Jahr vorgelegen haben müssen, nämlich in der Regel in 60 Arbeitsschichten mit relevanter Wirbelsäulenbelastung pro Jahr. Im Rahmen der Anwendung des MDD haben Beklagte und SG insbesondere beachtet, dass bei Männern bereits Belastungen ab einer Druckkraft von 2.700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang zu berücksichtigen sind und dass für die Gesamtbelastungsdosis während des Arbeitslebens bereits die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes von 25 x 106 Nh, also 12,5 MNh, zu Grunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R –, juris, Rz. 23, 25 und vom 18. November 2008 - B 2 U 14/07 R -, juris, Rz. 29).
Hinsichtlich der Fallvariante des langjährigen Hebens und Tragens schwerer Lasten fehlt es bereits an der Zahl von 60 Arbeitsschichten im Jahr, die in der Regel - Gründe für eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles sind bei dem Kläger nicht erkennbar - für mindestens 10 Jahre des Arbeitslebens mit belastenden Tätigkeiten belegt sein müssen. In den zeitlich längsten Tätigkeiten als Müllwerker der bei H. M. GmbH & Co. KG und V. U. GmbH & Co. KG hat der Kläger nur 56 Arbeitsschichten im Jahr mit solchen Belastungen absolviert, sodass diese Zeiten seines Berufslebens für die BK 2108 gar nicht heranzuziehen sind. Dass er 27 Schichten pro Jahr in der Sperrmüll-, weitere 27 Schichten in der Grünabfall- und 2 Schichten in der Sondermüllentsorgung eingesetzt war, durfte die Beklagte den eigenen Angaben des Klägers entnehmen, die von denjenigen seines letzten Arbeitgebers bei der Arbeitsplatzexposition bestätigt worden sind. Dass nur bei diesen Schichten relevante Belastungen mit einer Mindestdruckkraft von 2.700 N pro Schicht aufgetreten sind, nicht aber bei den Einsätzen in der Hausmüllentsorgung und beim Einsammeln gelber Säcke mit Verpackungen, hat der Präventionsdienst der Beklagten zutreffend dargelegt. Seine Annahme, bei diesen Tätigkeiten sei kein schweres Heben und Tragen im Sinne der BK 2108 angefallen, hat er durch die Beschreibung der einzelnen Arbeitsvorgänge und die Ermittlung des Gewichts der Müllbehälter überzeugend begründet. Die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat bestätigt, dass der Kläger in der Hausmüllentsorgung die Behälter nicht in nennenswertem Maße heben und tragen musste. Die Aussagen der Zeugen Be. und Sch. und die Auskunft von Frau Thi. von der V. U. GmbH & Co. KG haben bestätigt, dass die Müllfahrzeuge, auf denen der Kläger eingesetzt war, mit automatischen Hubvorrichtungen ausgerüstet waren und dass die Tonnen auch dann nicht von Hand geleert werden mussten, wenn diese Fahrzeuge einmal defekt waren, weil eine manuelle Entleerung gar nicht möglich ist. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers, es hätten doch oftmals Tonnen gehoben und von Hand entleert werden müssen, z.B. wenn es die Fahrer der Fahrzeuge eilig gehabt hätten, und die Fahrzeuge seien "oft" defekt gewesen, sind unkonkret und wenig glaubhaft. Und dass die Belastungen bei der Entsorgung der gelben Säcke (Verpackungsmüll) kein schweres Heben und Tragen dargestellt haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Diejenigen Beanspruchungen, die danach bei der Haus- und Verpackungsmüllentsorgung auftraten, nämlich durch das Schieben und Ziehen der Behälter, hat der Präventionsdienst der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme sogar berücksichtigt, obwohl es zweifelhaft erscheint, dass dies dem Tatbestandsmerkmal "Heben und Tragen" der BK entspricht. Es haben sich, gestützt auf eine neuere Reihenuntersuchung, Belastungen deutlich unterhalb der Mindestdruckkraft ergeben.
Unabhängig davon wäre bei dem Kläger sogar dann, wenn die genannten 56 Arbeitsschichten mit belastenden Tätigkeiten berücksichtigt würden, die Gesamtbelastungsdosis deutlich unterhalb des hälftigen Orientierungswerts von 12,5 MNh anzusiedeln. In diesem Falle kämen zu den 0,692 MNh, von denen das SG ausgegangen ist (0,092 MNh auf dem Bauhof in He., 0,600 MNh bei der Tätigkeit als Zimmerer im So. 1999), lediglich noch die 3,5 MNh (genau 3,49 MNh) hinzu, die sich aus den belastenden Tätigkeiten als Müllwerker ergeben haben.
Für die andere Fallvariante der BK 2108, dem langjährigen Arbeiten in extremer Rumpfbeuge- oder sonstiger Wirbelsäulenzwangshaltung ist nichts ersichtlich, solche Haltungen sind bei der Arbeit eines Müllwerkers auch kaum vorstellbar.
Der Senat lässt offen, ob bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen der BK vorliegen, also eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule besteht. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 24. April 2015 bildgebend lediglich eine "minimale Vorwölbung", also nur eine Protrusion, der Bandscheibe zwischen L4/5 und einen kleinen medialen Vorfall, also einen Pro-laps, bei L5/S1 feststellen können, allerdings nachoperativ, wobei der Gutachter die operativ erfolgte Ausräumung des Zwischenwirbelraums nicht feststellen konnte (S. 9 Gutachten).
Jedenfalls sind die Schädigungen der Lendenwirbelsäule des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass - worauf auch Dr. M. zutreffend hingewiesen hat - die relevanten Einwirkungen nicht vorlagen. Der Senat tritt ferner den Erwägungen der Beklagten und des SG bei, dass nach den Konsensempfehlungen (Bolm-Audorff et. al., Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, in: Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211) ein solcher Zusammenhang nicht mit der hier zu fordernden hinreichenden Wahrscheinlichkeit besteht.
Die Konsensempfehlungen bilden weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab, wie er für die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitszusammenhangs relevant ist, weil insoweit allgemeingültige Erfahrungssätze zu der Bedeutung und dem Gewicht einzelner Umstände, die für oder gegen einen Zusammenhang sprechen, vonnöten sind. Sie sind bislang nicht durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel gezogen worden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 6/13 R –, juris, Rz. 20, 21).
Vor diesem Hintergrund ist ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang bereits deshalb abzulehnen, weil - wie oben dargelegt - eine ausreichende berufliche Exposition für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule bei dem Kläger nicht bestand (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 217).
Weiterhin ist das Schadensbild an der Wirbelsäule des Klägers nicht in die Konstellation B2 einzustufen, für die ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist, sondern allenfalls in die Konstellation B3, für die insoweit keine einhellige wissenschaftliche Meinung besteht. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. K. und Dr. M ... Beide haben konkurrierende Ursachen verneint, aber auch keine Begleitspondylose (degenerative Veränderungen an den Wirbelkörpern) an anderen als den von der Chondrose betroffenen Segmenten der Wirbelsäule feststellen können. Bereits Prof. Dr. K. hatte eine Spondylarthrose in der damals aktuellen bildgebenden Untersuchung nur in den unteren beiden LWS-Segmenten diagnostiziert, also jenen Segmenten, die von dem Prolaps bzw. der Vorwölbung betroffen waren (S. 15 Gutachten). Von den drei Zusatzkriterien bei der Konstellation B 2 (Höhenminderung oder Prolaps an mehreren Bandscheiben oder "black disc" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten, besonders intensive Belastung, besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen) liegt keines vor. Im Falle des Klägers bestehen auch keine besonderen individuellen anderen Umstände, die im Rahmen der Konstellation B3 auf einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang hindeuten könnten. Insbesondere entspricht das Schadensbild nicht einem solchen, wie es für die BK 2108 typisch ist. Auf diesen Punkt hat insbesondere der Wahlgutachter Dr. M. hingewiesen. So werden die Schädigungen bei dem Kläger zwar durchaus von den Füßen in Richtung Kopf schwächer - genau genommen ist nur das unterste Segment, L5/S1, in relevanter Weise betroffen -, jedoch sind entgegen den Ausführungen der Konsensempfehlungen (a.a.O., S. 219) an den höheren LWS-Segmenten überhaupt keine Belastungsspuren zu erkennen, vor allem keine Chondrosen.
Auch die Voraussetzungen der BK 2110 liegen nicht vor. Hierbei handelt es sich nach § 9 Abs. 1 SGB VI i.V.m. Nr. 2110 der Anlage zur BKV um eine "bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-Schwin-gun¬gen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Auch in diesem Falle können die Schäden an der LWS des Klägers arbeitsmedizinisch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurückgeführt werden. Die bereits genannten Konsensempfehlungen gelten auch für die BK 2110 (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 213). Vor allem aber fehlt es an den relevanten Einwirkungen. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten ist der Kläger während seiner Arbeit als Müllwerker überwiegend stehend auf dem Trittbrett der Fahrzeuge mitgefahren nur selten sitzend auf dem Beifahrersitz. Im Berufungsverfahren hat der vom Senat gehörte Zeuge Höger unter dem 8. März 2016 außerdem darauf hingewiesen, dass die Müllwerker während der Arbeit, auch wenn sie nicht gerade Müllbehälter an den Wagen heranrollen, längere Zeit neben dem Fahrzeug laufen oder gehen. Dies wird insbesondere bei Entleerungen in dicht bebauten Gebieten der Fall sein, in denen es sich kaum lohnt, zwischendurch auf das Trittbrett zu steigen. Die BK 2110 erfasst aber nur Schwingungseinwirkungen im Sitzen. Insoweit war der Kläger keiner ausreichenden Belastung ausgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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