Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1453/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4600/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.10.2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 19.10.2016, dem Kläger am 24.11.2016 zugestellt, hat das Sozialgericht Stuttgart die auf die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Bruder, am 12.12.2016 Berufung eingelegt. Eine Vollmacht ist trotz Aufforderung und Fristsetzung bis 14.07.2017 nicht vorgelegt worden.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, was durch Beschluss geschehen kann (Satz 2 der Vorschrift, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 Rdnr. 5).
Nach § 73 Abs. 2 SGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht für einen solchen Bevollmächtigten schriftlich zu erteilen und zu den Akten einzureichen. Daran fehlt es hier.
Das Fehlen der Vollmacht ist, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, von Amts wegen zu beachten (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG). Wird die Vollmacht trotz Aufforderung und Fristsetzung (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) nicht nachgereicht, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73 Rdnr. 66).
Hier ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolglos Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 14.07.2017 gesetzt worden. Gleichwohl ist dem Senat keine Vollmacht vorgelegt worden. Der Senat verwirft deshalb die Berufung als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 19.10.2016, dem Kläger am 24.11.2016 zugestellt, hat das Sozialgericht Stuttgart die auf die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Bruder, am 12.12.2016 Berufung eingelegt. Eine Vollmacht ist trotz Aufforderung und Fristsetzung bis 14.07.2017 nicht vorgelegt worden.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, was durch Beschluss geschehen kann (Satz 2 der Vorschrift, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 Rdnr. 5).
Nach § 73 Abs. 2 SGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht für einen solchen Bevollmächtigten schriftlich zu erteilen und zu den Akten einzureichen. Daran fehlt es hier.
Das Fehlen der Vollmacht ist, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, von Amts wegen zu beachten (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG). Wird die Vollmacht trotz Aufforderung und Fristsetzung (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) nicht nachgereicht, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73 Rdnr. 66).
Hier ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolglos Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 14.07.2017 gesetzt worden. Gleichwohl ist dem Senat keine Vollmacht vorgelegt worden. Der Senat verwirft deshalb die Berufung als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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