Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 AS 2567/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4699/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit der Schreiben des Beklagten vom 03.02.2016 sowie vom 04.03.2016 und die Zahlungserinnerung des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit vom 09.03.2016 im Streit.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 02.04.2013 gegenüber dem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Kläger die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 64,97 EUR aufgehoben und deren Erstattung geltend gemacht. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage (S 17 AS 4766/13) wurde mit Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 06.12.2013 abgewiesen und die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 07.04.2014 zurückgewiesen (L 13 AS 493/14).
Gegen eine Zahlungserinnerung des Inkasso-Services vom November 2015 bezüglich der 64,97 EUR legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage vor dem SG (S 7 AS 3314/15), die er am 22.12.2015 wieder zurücknahm. Mit Schreiben vom 03.02.2016 nahm der Beklagte Bezug auf den Widerspruch. Der Kläger habe zwar mitgeteilt, dass er den Betrag über 64,97 EUR nicht zurückzahlen werde, habe jedoch seine Klage zurückgenommen. Den gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 als unzulässig, da es sich lediglich um eine Information zu einer bestehenden Forderung, nicht aber um eine Regelung gehandelt habe.
Bereits mit Schreiben vom 04.03.2016 unternahm der Beklagte in einem weiteren Schreiben den Versuch, dem Kläger die Sach-und Rechtslage zu erläutern, und wies diesen darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 03.02.2016 um keinen Verwaltungsakt handeln dürfte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 ebenfalls als unzulässig, da es sich um keinen Verwaltungsakt handle.
Gegen eine Zahlungserinnerung des Inkasso-Services vom 09.03.2016 über die Forderung in Höhe von 64,97 EUR legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 als unzulässig verwarf.
Gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 31.03.2016 hat der Kläger am 02.05.2016 Klage beim SG erhoben (S 28 AS 2567/16). Er hat ferner gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 am 13.06.2016 (S 28 AS 3256/16) gleichfalls beim SG Klage erhoben. Beide Klagen hat der Kläger nicht begründet. Das SG hat die beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 28 AS 2567/16 verbunden und mit Urteil vom 03.11.2016 als unzulässig abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 12.11.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 12.12.2016 beim SG Berufung eingelegt, diese trotz Ankündigung indes nicht begründet und auch keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2016 und die Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2016 und 4. März 2016, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2016, sowie die Zahlungserinnerung vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 2. Februar 2013 zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu einem für den 24.02.2017 anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht erschienen.
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 09.01.2017 und zuletzt mit Schreiben vom 24.02.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und beabsichtigt sei, diese durch Beschluss zu verwerfen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht statthaft. Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ergeht. Der Kläger ist zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss wiederholt angehört worden und hat keine Einwände erhoben. Gründe für das Absehen von einer Entscheidung durch Beschluss sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. "Beschwerdewerts" bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Gericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist. Gegenstand sämtlicher hier streitiger drei Widerspruchsbescheide ist die bestandskräftige Erstattungsforderung des Beklagten über 64,97 EUR bzw. deren Durchsetzung durch den Inkasso-Service. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdewert insgesamt mit 64,97 EUR oder aber bezogen auf die einzelnen Verwaltungsverfahren mit 3 × 64,97 EUR, insgesamt also 194,91 EUR, zu beziffern ist. Denn auch in letzterem Falle wird eine Beschwer in Höhe von mehr als 750,00 EUR deutlich verfehlt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den für eine Statthaftigkeit der Berufung erforderlichen Betrag in Höhe von mehr als 750,00 EUR.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Urteil des SG mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen war, in der die Berufung genannt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 18.03.2004, B 11 AL 53/03 R, juris) genügt die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung nicht für die Annahme, dass diese zugelassen sei. Schweigt das Urteil, wie vorliegend, ist die Berufung nicht zugelassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 41).
Die Berufung des Klägers ist daher nicht statthaft und war folglich als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit der Schreiben des Beklagten vom 03.02.2016 sowie vom 04.03.2016 und die Zahlungserinnerung des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit vom 09.03.2016 im Streit.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 02.04.2013 gegenüber dem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Kläger die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 64,97 EUR aufgehoben und deren Erstattung geltend gemacht. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage (S 17 AS 4766/13) wurde mit Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 06.12.2013 abgewiesen und die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 07.04.2014 zurückgewiesen (L 13 AS 493/14).
Gegen eine Zahlungserinnerung des Inkasso-Services vom November 2015 bezüglich der 64,97 EUR legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage vor dem SG (S 7 AS 3314/15), die er am 22.12.2015 wieder zurücknahm. Mit Schreiben vom 03.02.2016 nahm der Beklagte Bezug auf den Widerspruch. Der Kläger habe zwar mitgeteilt, dass er den Betrag über 64,97 EUR nicht zurückzahlen werde, habe jedoch seine Klage zurückgenommen. Den gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 als unzulässig, da es sich lediglich um eine Information zu einer bestehenden Forderung, nicht aber um eine Regelung gehandelt habe.
Bereits mit Schreiben vom 04.03.2016 unternahm der Beklagte in einem weiteren Schreiben den Versuch, dem Kläger die Sach-und Rechtslage zu erläutern, und wies diesen darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 03.02.2016 um keinen Verwaltungsakt handeln dürfte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 ebenfalls als unzulässig, da es sich um keinen Verwaltungsakt handle.
Gegen eine Zahlungserinnerung des Inkasso-Services vom 09.03.2016 über die Forderung in Höhe von 64,97 EUR legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 als unzulässig verwarf.
Gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 31.03.2016 hat der Kläger am 02.05.2016 Klage beim SG erhoben (S 28 AS 2567/16). Er hat ferner gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 am 13.06.2016 (S 28 AS 3256/16) gleichfalls beim SG Klage erhoben. Beide Klagen hat der Kläger nicht begründet. Das SG hat die beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 28 AS 2567/16 verbunden und mit Urteil vom 03.11.2016 als unzulässig abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 12.11.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 12.12.2016 beim SG Berufung eingelegt, diese trotz Ankündigung indes nicht begründet und auch keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2016 und die Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2016 und 4. März 2016, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2016, sowie die Zahlungserinnerung vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 2. Februar 2013 zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu einem für den 24.02.2017 anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht erschienen.
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 09.01.2017 und zuletzt mit Schreiben vom 24.02.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und beabsichtigt sei, diese durch Beschluss zu verwerfen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht statthaft. Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ergeht. Der Kläger ist zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss wiederholt angehört worden und hat keine Einwände erhoben. Gründe für das Absehen von einer Entscheidung durch Beschluss sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. "Beschwerdewerts" bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Gericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist. Gegenstand sämtlicher hier streitiger drei Widerspruchsbescheide ist die bestandskräftige Erstattungsforderung des Beklagten über 64,97 EUR bzw. deren Durchsetzung durch den Inkasso-Service. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdewert insgesamt mit 64,97 EUR oder aber bezogen auf die einzelnen Verwaltungsverfahren mit 3 × 64,97 EUR, insgesamt also 194,91 EUR, zu beziffern ist. Denn auch in letzterem Falle wird eine Beschwer in Höhe von mehr als 750,00 EUR deutlich verfehlt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den für eine Statthaftigkeit der Berufung erforderlichen Betrag in Höhe von mehr als 750,00 EUR.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Urteil des SG mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen war, in der die Berufung genannt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 18.03.2004, B 11 AL 53/03 R, juris) genügt die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung nicht für die Annahme, dass diese zugelassen sei. Schweigt das Urteil, wie vorliegend, ist die Berufung nicht zugelassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 41).
Die Berufung des Klägers ist daher nicht statthaft und war folglich als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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