Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2437/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1172/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung für die Anschaffung von Bekleidung sowie Möbeln und Haushaltsgeräten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Am 11.12.2013 bezog er eine Wohnung in der H.straße in L ... Der Mietvertrag datiert ebenfalls auf den 11.12.2013. Aus seiner vorherigen Wohnung, R.str., in L. wurde der Kläger zuvor zwangsgeräumt.
Mit Schreiben vom 16.01.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, aufgrund der erfolgten Zwangsräumung sei weitere Ausstattung erforderlich, unter anderem ein Ölherd. Sein Elektroherd aus der früheren Wohnung sei ziemlich hinüber. Da das Heizen mit Öl wirtschaftlicher sei, dürfte ein Umstieg auf einen Ölherd auf längere Sicht günstiger sein. Auch müsse er ein Bett anschaffen, da sein altes Bett (Anschaffung 1989) ziemlich hinüber und beim Transport teilweise auseinandergefallen sei. Da er nach seiner Zwangsräumung nichts mehr gefunden habe, habe er auch vieles nach kaufen müssen. Es habe sich um sehr viele kleine Dinge "im einstelligen Bereich" gehandelt, die sich allerdings aufsummiert hätten. Einen Morgenmantel habe er in seiner früheren Wohnung wegen der dortigen Zentralheizung nicht gebraucht, habe sich jedoch nun einen anschaffen müssen, da in der neuen Wohnung nur ein Ölofen stehe.
Mit Bescheid vom 28.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erstausstattung ab. Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bademantels sei nicht möglich, da die Kosten hierfür Bestandteil des Regelbedarfs seien. Dies Kosten für die Anschaffung eines Ölherds seien vom Vermieter zu tragen. Dieser sei nach Angaben des Liegenschaftsamtes der Stadt L. auch bereits bestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ein Ölherd sei nicht angeschafft worden. Die Anschaffung derartiger Küchengeräte sei auch nicht Sache des Vermieters, sondern des Mieters. Aber so wichtig sei ihm der Ölherd nicht mehr, weil er seinen alten Elektroherd habe halbwegs reparieren können. Die Anschaffung des Morgenmantel sei notwendig, da es im Flur und in den Zimmern, insbesondere nach dem Aufstehen, kalt sei. In seinem Widerspruch benannte der Kläger zudem eine Vielzahl anderer Gegenstände (von Batterien über Klopapier bis hin zur Zahnseide) deren Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erstausstattung vom Beklagten zu übernehmen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.01.2014 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde laut handschriftlichem Vermerk am "14.04.2013" (gemeint war wohl der 14.03.2014) zur Post gegeben.
Die Übernahme der im Widerspruch des Klägers aufgeführten weiteren als Erstausstattung begehrten Anschaffungen lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 13.03.2014 ab. Die begehrten Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien, Werkzeug, Bett, Schreibwaren und Elektroartikeln würden durch die Regelleistung abgedeckt. Ein unabweisbarer Bedarf bestehe nicht.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2014 Widerspruch ein, soweit Erstausstattungskosten für Bett, Werkzeug, Elektroartikel und Kleidung abgelehnt wurden und führte weiter aus, er gehe davon aus, dass der Bescheid auch seine Antragsergänzung vom 12.03.2014 um 12,99 EUR für einen 100-er Pack WagoVerbindungsdosenklemmen (mit je 5 Klemmen) meine, da es sich hierbei jedenfalls um einen Elektroartikel handele. Zur Begründung führte er aus, dass nach einer Zwangsräumung die hierbei entstehenden hohen Zusatzkosten für Erstausstattungen weder vom Regelsatz noch durch den Vermieter zu decken seien. Er habe daher einen Anspruch darauf, dass diese Kosten zusätzlich zum Regelsatz erbracht würden. Er wies zudem darauf hin, dass er auch bei einer früheren Zwangsräumung einen Kühlschrank, einen (gebrauchten) Elektroherd und eine Waschmaschine als Erstausstattung-Hausrat erhalten habe, ohne dass ihm der Regelsatz gekürzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, warum dies nun nicht mehr der Fall sein solle. Außerdem beantrage er Mittel für eine neue Matratze und für drei Kerzen-Glühbirnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2014 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Die Anschaffungen müssten aus der laufenden Bewilligung des Regelbedarfes finanziert werden. Es handele sich um Fälle der Ersatzbeschaffung und nicht der Erstausstattung. Eine Erstausstattung sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, sondern könne auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Ein Umzug in eine andere Wohnung stelle aber keinen solchen Umstand dar. Unabhängig davon könnten Hygieneartikel, Batterien, Werkzeuge und Schreibwaren nicht im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der Elektroartikel durch den Vermieter im Rahmen der Bereitstellung der Wohnung zu übernehmen sei. Lediglich das Bett stelle einen Bedarf im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung da. Allerdings handle sich hierbei um eine Ersatzbeschaffung, so dass eine Übernahme ausscheide. Die gesetzliche Regelung über Erstausstattung für Bekleidung beziehe sich ausschließlich auf Schwangere und Neugeborene Der Widerspruchsbescheid wurde laut handschriftlichem Vermerk am 14.07.2014 zur Post gegeben.
Am 17.04.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Erstausstattung mit Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 erhoben. Am 18.08.2014 hat er seine Klage auf den Bescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 erweitert. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft und zudem vorgetragen, bei ihm lägen deshalb besondere Umstände vor, da er bereits zum zweiten Mal eine Zwangsräumung habe über sich ergehen lassen müssen. Ein außergewöhnlicher Umstand sei auch, dass sein fast 25 Jahre altes Bett nach dem Transport nicht mehr funktionsfähig aufzustellen gewesen sei. Auf Entnahmen aus dem Regelsatz könne er nicht verwiesen werden, da er hieraus bereits zusätzliche hyperlipidämiebedingte Ernährungskosten bestreiten müsse, für die er keinen Mehrbedarf bewilligt bekommen habe. Er habe für die benötigte Erstausstattung sein Restgeld aus einem erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit aufbrauchen müssen und sei dadurch nun finanziell völlig unbeweglich. Die Anschaffung von Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien und Schreibwaren sei erforderlich gewesen, weil ihn das Ordnungsamt eilig aus seiner vorherigen Wohnung herausgerissen und dabei nur ein Drittel der Umzugskartons beschriftet habe. Mit ergänzendem Begründungsschriftsatz vom 25.10.2015 hat der Kläger zudem vorgetragen, bei ihm liege die Situation einer Erstausstattung (für Bekleidung) vor, da er mit einer Räumungsfrist von nur drei Werktagen ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit gewaltsam aus seiner früheren Wohnung herausgerissen worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2017 hat das SG die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten oder zur Erstausstattung für Bekleidung. Beim Kläger sei ein Neuanfang, aufgrund dessen von einer Erstausstattung zu sprechen wäre, nicht feststellbar. Der Kläger lebe allein in einer Wohnung in L. und sei lediglich nach einem knappen Jahrzehnt erneut umgezogen. Die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Zwangsräumung gehandelt habe, ändere hieran nichts. Im Falle einer Zwangsräumung habe der Betroffene aufgrund der Dauer der vorangegangenen Verwaltungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren nicht weniger Zeit als bei einem normalen Umzug, um den Umzug geordnet vorzubereiten. Die Notwendigkeit, ein Möbelstück, hier das Bett, nach einem Vierteljahrhundert quasi aufgrund Altersschwäche ersetzen zu müssen, sei geradezu ein Musterbeispiel für eine Ersatzbeschaffung und gerade nicht für eine Erstausstattung. Bei einer Reihe von Gegenständen handle sich im Übrigen erst gar nicht um eine Ausstattung für die Wohnung, sondern um persönlichen Bedarf, etwa im Bereich der Körperpflege. Auch hinsichtlich des Ölherdes handle es sich jedenfalls um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung.
Gegen den ihm am 09.02.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.03.2017 Berufung beim SG eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und diesen wiederholt und vertieft. Er hat insbesondere nochmals betont, dass es sich bei ihm nicht um einen normalen Umzug gehandelt habe, sondern um eine Zwangsräumung, bei der ihm lediglich eine Räumungsfrist von drei Werktagen gesetzt worden sei. Noch in der Nacht vor der Zwangsräumung habe er gerichtliche Schriftsätze verfasst und habe dann seine Sachen binnen weniger Stunden hektisch und zwangsweise räumen müssen. Dies sei kein geordneter Umzug. Dies habe das SG nicht berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen des SG solle der Ölherd natürlich in der Küche im Erdgeschoss benutzt werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Mannheim vom 06.02.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 sowie des Bescheides vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und zur Erstausstattung für Bekleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.
Mit Schreiben vom 07.08.2017 hat der Kläger die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat war berechtigt, trotz Abwesenheit des Klägers, der vor der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, nicht zu erscheinen (Telefax vom 07.08.2017), in der Sache zu entscheiden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Allein dass der Kläger gegen jedwedes gerichtliche Schreiben diverse "Rügen" erhebt und diese vorab entschieden haben möchte, bietet keinen erheblichen Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 03.08.2017 im vom Kläger geführten Verfahren L 1 AS 1173/17, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) abgelehnt hat, unanfechtbar ist, so dass keinerlei Grund für eine Vertagung bestand. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen des Klägers in seinem "Rechtsbehelf" vom 06.08.2017 gegen diesen Beschluss keinerlei Anhaltpunkte bieten, die für eine Unzumutbarkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen könnten.
Soweit der Kläger im Verfahren L 1 AS 1173/17 sinngemäß ein Ablehnungsgesuch gegen den als Berichterstatter tätigen Richter am LSG F. gestellt hat und auch in Schriftsätzen für das vorliegende Verfahren hierauf Bezug genommen hat, ist dieses Ablehnungsgesuch unzulässig, da es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt und damit den Senat (auch im vorliegenden Verfahren) nicht hindert, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Hinsichtlich der Details wird auf die Ausführungen im Urteil L 1 AS 1173/17 verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Bei der vom Kläger begehrten Gewährung einer Erstausstattung handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, Rn. 12, und vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11, Rn. 9). Zur Überprüfung steht der Bescheid des Beklagten vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 sowie der Bescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 mit denen der Beklagte jeweils die Anträge des Klägers auf Gewährung einer Erstausstattung für die von ihm näher bezeichneten Gegenstände abgelehnt hat. Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die hiergegen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zu Recht abgewiesen.
1.) Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommt nur § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nr. 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt seines Umzuges bzw. der Zwangsräumung aus der früheren Wohnung zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 SGB II liegen jedoch nicht vor.
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung setzen voraus, dass es sich um wohnraumbezogene Gegenstände handelt, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Die Erstausstattung umfasst hierbei lediglich die Ausstattung und nicht die Herrichtung der Wohnung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R -, BSGE 102, 194-201, SozR 4-4200, § 22 Nr. 16). Zum Erstausstattungsbedarf gehören insbesondere Möbel und Lampen (Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, Rn. 98, m.w.N.). Bei den vom Kläger als Erstausstattung begehrten näher präzisierten Hygieneartikeln (z.B. Zahnseide, Klopapier und Rohreiniger), Batterien, Werkzeug (z.B. Schraubenzieher, Zange und Wandbohrer), Schreibwaren (z.B. Briefumschläge, Kugelschreiber und Text-Marker) sowie Elektroartikel (z.B. Verbindungsdosenklemmen und Glühbirnen; zu der detaillierten Auflistung vgl. Bl. 312 und 313 des Bandes II der Verwaltungsakte) handelt es sich nicht um Gegenstände einer Wohnungserstausstattung, sondern um alltägliche Verschleiß- bzw. Verbrauchsgüter. Gleiches gilt auch für die aufgeführten Instandhaltungsmaterialien (Steckklemmen und Feuchtraum-Kabel). Weder bei alltäglichen Verbrauchsgütern noch bei Instandhaltungsmaterialien handelt es sich um eine Erstausstattung für eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris, Rn. 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl. im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw. dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II aF bzw. dem inhaltsgleichen § 24 Abs. 1 SGB II n.F. zu decken sind (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 18). Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden (BSG vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11, Rn. 18).
Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für ein Bett (inklusive Matratze) handelt es sich zwar um Anschaffungen, die generell im Rahmen einer Wohnungserstausstattung anfallen können, im konkreten Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Gleiches gilt auch für den begehrten Ölherd, bei dem es im Übrigen auch an einem aktuellen Bedarf mangelt. Der Kläger verfügte in seiner bisherigen Wohnung sowohl über ein Bett als auch über einen Herd, so dass eine originäre Erstausstattung eines bislang nicht vorhandenen Haushaltsgegenstandes von vornherein ausscheidet. Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Beschluss des Senats vom 12.06.2017 - L 1 AS 1310/17 ER-B -, juris). Bereits in den Gesetzesmaterialien wird aber davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, a.a.O.). Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessene wohnraumbezogene Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt. In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und dem schließt sich der erkennende Senat an, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R – a.a.O.). Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drucks 15/1514 S. 60) bzw. ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R -, SozR 4-4200, § 23 Nr. 13, Rn. 16) entstanden ist. Des Weiteren muss ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R -, SozR 4-4200, § 23 Nr. 4, Rn. 13; BSG vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R -, SozR 4-4200, § 20 Nr. 8, Rn. 16) vorliegen. Schließlich muss noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf bestehen (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 17).
Vorliegend fehlt es hinsichtlich des Ölherdes bereits an einem aktuellen Bedarf. So hat der Kläger selbst in seinem Widerspruch vom 28.02.2014 ausgeführt, so wichtig sei ihm der Ölherd nicht mehr, weil er seinen alten Elektroherd habe halbwegs reparieren können. Ein tatsächlich ungedeckter Bedarf für die Anschaffung eines Herdes ist daher nicht gegeben.
Im Übrigen liegen sowohl hinsichtlich des Bettes (inklusive Matratze) als auch hinsichtlich des Ölherdes keine außergewöhnlichen Umstände vor, die bei "wertender" Betrachtung die Gleichsetzung der erneuten Beschaffung dieser Gegenstände mit einer Erstbeschaffung begründen könnte. Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf hingegen aus der Regelleistung erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2017, a.a.O.). Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf durch den Regelbedarf oder ggf. bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl., auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, a.a.O.). Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S. 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw. heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird.
Die Zwangsräumung der bisherigen Wohnung des Klägers könnte ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen nur dann als außergewöhnlicher Umstand bzw. besonderes Ereignis im vorgenannten Sinne angesehen werden, wenn sie auch tatsächlich Ursache des Verlusts des bis zur Räumung vorhandenen Bettes und Herdes gewesen wäre. Das aber war hier gerade nicht der Fall. Die Zwangsräumung selbst hat keinen "speziellen Bedarf" im vorgenannten Sinne verursacht. Dies ergibt sich mit Blick auf den Herd bereits daraus, dass der Kläger den Herd auch noch nach der Zwangsräumung nutzen konnte. Hinsichtlich des Bettes hat der Kläger zwar vorgetragen, dass das Bettgestell nach dem zwangsräumungsbedingten Transport auseinandergefallen sei. Der Kläger selbst hat jedoch zu dem Bett ausgeführt, dieses sei 1989 angeschafft und damit 25 Jahre alt gewesen und sei bei der Zwangsräumung bzw. beim Wiederaufbau zerfallen. Zudem hätten der Lattenrost ("Sultan Lade") und die Matratze eine Einheit gebildet und viele Federkerne seien zerbrochen gewesen und hätten sich in den Körper gebohrt. Der Senat ist mithin aufgrund der eigenen Angaben des Klägers davon überzeugt, dass das vorhandene Bett bereits vor der Zwangsräumung stark verschlissen, teilweise defekt und infolge dessen nicht mehr voll funktionstüchtig war, so dass der Ersatz des Bettes - nach 25 Jahren Nutzung - eine wegen Verschleiß gebotene Ersatzbeschaffung war, welche aus dem Regelbedarf vorzunehmen ist. Die Kosten für eine Erneuerung einer abgewohnten, teilweise funktionsuntüchtigen und im Übrigen verschlissenen Wohnungseinrichtung sollen im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II gerade nicht auf die Jobcenter abgewälzt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2017, a.a.O.). Der Grundsicherungsträger hat ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen nicht für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese ohnehin wegen Unbrauchbarkeit durch andere Gegenstände hätten ersetzt werden müssen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 4, Rn. 16).
2.) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Erstausstattungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Nr.2 SGB II). Erstausstattungen für Kleidung kommen neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder z.B. bei außergewöhnlichem Größenwachstum. Entscheidend ist auch hier das Auftreten eines erstmaligen Bedarfs für die Ausstattung mit Bekleidung auf Grund besonderer Umstände (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24, Rn. 75). Der Kläger macht insoweit Kosten für die Anschaffung einer Hose, eines T-Shirts, mehrerer Unterhosen, eines Handtuchs, eines Ledergürtels, eines Herrenhemdes und eines Morgenmantels geltend. Hierbei handelt es sich um Kosten für lau¬fende Anschaf¬fung von Alltagsklei¬dung, so dass auch insoweit keine Erstausstattung vorliegt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es habe sich (mit Ausnahme des Morgenmantels) um Nachkäufe von unauffindbaren Gegenständen gehandelt, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass seine bisherigen Kleidungsstücke für den Kläger infolge der Zwangsräumung zerstört worden sind, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass sie für den Kläger nur unter größeren Aufwand in den Umzugskartons auffindbar waren, begründet keinen außergewöhnlicher Umstand, der bei "wertender" Betrachtung die Gleichsetzung der erneuten Beschaffung dieser Gegenstände mit einer Erstbeschaffung begründen könnte. Insoweit hätte der Kläger auch bei einer Zwangsräumung durchaus die Möglichkeit gehabt, zwingend benötigte Kleidungsstücke so einzupacken, dass sie für ihn ohne weiteres auffindbar sind.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erstanschaffung des begehrten Morgenmantels wiederum fehlt es bereits an einem tatsächlichen aktuellen Bedarf, da der begehrte Schutz gegen Kälte ohne weiteres auch durch Anziehen eines bereits vorhandenen Pullovers erreicht werden kann. Soweit der Kläger darauf abstellt, ihm habe kein Pullover und auch kein sonstiges Kleidungsstück zur Verfügung gestanden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bei einer Zwangsräumung zwingend benötigte Kleidungsstücke so hätte einpacken können, dass sie für ihn ohne weiteres auffindbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung für die Anschaffung von Bekleidung sowie Möbeln und Haushaltsgeräten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Am 11.12.2013 bezog er eine Wohnung in der H.straße in L ... Der Mietvertrag datiert ebenfalls auf den 11.12.2013. Aus seiner vorherigen Wohnung, R.str., in L. wurde der Kläger zuvor zwangsgeräumt.
Mit Schreiben vom 16.01.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, aufgrund der erfolgten Zwangsräumung sei weitere Ausstattung erforderlich, unter anderem ein Ölherd. Sein Elektroherd aus der früheren Wohnung sei ziemlich hinüber. Da das Heizen mit Öl wirtschaftlicher sei, dürfte ein Umstieg auf einen Ölherd auf längere Sicht günstiger sein. Auch müsse er ein Bett anschaffen, da sein altes Bett (Anschaffung 1989) ziemlich hinüber und beim Transport teilweise auseinandergefallen sei. Da er nach seiner Zwangsräumung nichts mehr gefunden habe, habe er auch vieles nach kaufen müssen. Es habe sich um sehr viele kleine Dinge "im einstelligen Bereich" gehandelt, die sich allerdings aufsummiert hätten. Einen Morgenmantel habe er in seiner früheren Wohnung wegen der dortigen Zentralheizung nicht gebraucht, habe sich jedoch nun einen anschaffen müssen, da in der neuen Wohnung nur ein Ölofen stehe.
Mit Bescheid vom 28.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erstausstattung ab. Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bademantels sei nicht möglich, da die Kosten hierfür Bestandteil des Regelbedarfs seien. Dies Kosten für die Anschaffung eines Ölherds seien vom Vermieter zu tragen. Dieser sei nach Angaben des Liegenschaftsamtes der Stadt L. auch bereits bestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ein Ölherd sei nicht angeschafft worden. Die Anschaffung derartiger Küchengeräte sei auch nicht Sache des Vermieters, sondern des Mieters. Aber so wichtig sei ihm der Ölherd nicht mehr, weil er seinen alten Elektroherd habe halbwegs reparieren können. Die Anschaffung des Morgenmantel sei notwendig, da es im Flur und in den Zimmern, insbesondere nach dem Aufstehen, kalt sei. In seinem Widerspruch benannte der Kläger zudem eine Vielzahl anderer Gegenstände (von Batterien über Klopapier bis hin zur Zahnseide) deren Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erstausstattung vom Beklagten zu übernehmen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.01.2014 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde laut handschriftlichem Vermerk am "14.04.2013" (gemeint war wohl der 14.03.2014) zur Post gegeben.
Die Übernahme der im Widerspruch des Klägers aufgeführten weiteren als Erstausstattung begehrten Anschaffungen lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 13.03.2014 ab. Die begehrten Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien, Werkzeug, Bett, Schreibwaren und Elektroartikeln würden durch die Regelleistung abgedeckt. Ein unabweisbarer Bedarf bestehe nicht.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2014 Widerspruch ein, soweit Erstausstattungskosten für Bett, Werkzeug, Elektroartikel und Kleidung abgelehnt wurden und führte weiter aus, er gehe davon aus, dass der Bescheid auch seine Antragsergänzung vom 12.03.2014 um 12,99 EUR für einen 100-er Pack WagoVerbindungsdosenklemmen (mit je 5 Klemmen) meine, da es sich hierbei jedenfalls um einen Elektroartikel handele. Zur Begründung führte er aus, dass nach einer Zwangsräumung die hierbei entstehenden hohen Zusatzkosten für Erstausstattungen weder vom Regelsatz noch durch den Vermieter zu decken seien. Er habe daher einen Anspruch darauf, dass diese Kosten zusätzlich zum Regelsatz erbracht würden. Er wies zudem darauf hin, dass er auch bei einer früheren Zwangsräumung einen Kühlschrank, einen (gebrauchten) Elektroherd und eine Waschmaschine als Erstausstattung-Hausrat erhalten habe, ohne dass ihm der Regelsatz gekürzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, warum dies nun nicht mehr der Fall sein solle. Außerdem beantrage er Mittel für eine neue Matratze und für drei Kerzen-Glühbirnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2014 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Die Anschaffungen müssten aus der laufenden Bewilligung des Regelbedarfes finanziert werden. Es handele sich um Fälle der Ersatzbeschaffung und nicht der Erstausstattung. Eine Erstausstattung sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, sondern könne auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Ein Umzug in eine andere Wohnung stelle aber keinen solchen Umstand dar. Unabhängig davon könnten Hygieneartikel, Batterien, Werkzeuge und Schreibwaren nicht im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der Elektroartikel durch den Vermieter im Rahmen der Bereitstellung der Wohnung zu übernehmen sei. Lediglich das Bett stelle einen Bedarf im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung da. Allerdings handle sich hierbei um eine Ersatzbeschaffung, so dass eine Übernahme ausscheide. Die gesetzliche Regelung über Erstausstattung für Bekleidung beziehe sich ausschließlich auf Schwangere und Neugeborene Der Widerspruchsbescheid wurde laut handschriftlichem Vermerk am 14.07.2014 zur Post gegeben.
Am 17.04.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Erstausstattung mit Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 erhoben. Am 18.08.2014 hat er seine Klage auf den Bescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 erweitert. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft und zudem vorgetragen, bei ihm lägen deshalb besondere Umstände vor, da er bereits zum zweiten Mal eine Zwangsräumung habe über sich ergehen lassen müssen. Ein außergewöhnlicher Umstand sei auch, dass sein fast 25 Jahre altes Bett nach dem Transport nicht mehr funktionsfähig aufzustellen gewesen sei. Auf Entnahmen aus dem Regelsatz könne er nicht verwiesen werden, da er hieraus bereits zusätzliche hyperlipidämiebedingte Ernährungskosten bestreiten müsse, für die er keinen Mehrbedarf bewilligt bekommen habe. Er habe für die benötigte Erstausstattung sein Restgeld aus einem erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit aufbrauchen müssen und sei dadurch nun finanziell völlig unbeweglich. Die Anschaffung von Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien und Schreibwaren sei erforderlich gewesen, weil ihn das Ordnungsamt eilig aus seiner vorherigen Wohnung herausgerissen und dabei nur ein Drittel der Umzugskartons beschriftet habe. Mit ergänzendem Begründungsschriftsatz vom 25.10.2015 hat der Kläger zudem vorgetragen, bei ihm liege die Situation einer Erstausstattung (für Bekleidung) vor, da er mit einer Räumungsfrist von nur drei Werktagen ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit gewaltsam aus seiner früheren Wohnung herausgerissen worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2017 hat das SG die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten oder zur Erstausstattung für Bekleidung. Beim Kläger sei ein Neuanfang, aufgrund dessen von einer Erstausstattung zu sprechen wäre, nicht feststellbar. Der Kläger lebe allein in einer Wohnung in L. und sei lediglich nach einem knappen Jahrzehnt erneut umgezogen. Die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Zwangsräumung gehandelt habe, ändere hieran nichts. Im Falle einer Zwangsräumung habe der Betroffene aufgrund der Dauer der vorangegangenen Verwaltungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren nicht weniger Zeit als bei einem normalen Umzug, um den Umzug geordnet vorzubereiten. Die Notwendigkeit, ein Möbelstück, hier das Bett, nach einem Vierteljahrhundert quasi aufgrund Altersschwäche ersetzen zu müssen, sei geradezu ein Musterbeispiel für eine Ersatzbeschaffung und gerade nicht für eine Erstausstattung. Bei einer Reihe von Gegenständen handle sich im Übrigen erst gar nicht um eine Ausstattung für die Wohnung, sondern um persönlichen Bedarf, etwa im Bereich der Körperpflege. Auch hinsichtlich des Ölherdes handle es sich jedenfalls um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung.
Gegen den ihm am 09.02.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.03.2017 Berufung beim SG eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und diesen wiederholt und vertieft. Er hat insbesondere nochmals betont, dass es sich bei ihm nicht um einen normalen Umzug gehandelt habe, sondern um eine Zwangsräumung, bei der ihm lediglich eine Räumungsfrist von drei Werktagen gesetzt worden sei. Noch in der Nacht vor der Zwangsräumung habe er gerichtliche Schriftsätze verfasst und habe dann seine Sachen binnen weniger Stunden hektisch und zwangsweise räumen müssen. Dies sei kein geordneter Umzug. Dies habe das SG nicht berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen des SG solle der Ölherd natürlich in der Küche im Erdgeschoss benutzt werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Mannheim vom 06.02.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 sowie des Bescheides vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und zur Erstausstattung für Bekleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.
Mit Schreiben vom 07.08.2017 hat der Kläger die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat war berechtigt, trotz Abwesenheit des Klägers, der vor der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, nicht zu erscheinen (Telefax vom 07.08.2017), in der Sache zu entscheiden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Allein dass der Kläger gegen jedwedes gerichtliche Schreiben diverse "Rügen" erhebt und diese vorab entschieden haben möchte, bietet keinen erheblichen Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 03.08.2017 im vom Kläger geführten Verfahren L 1 AS 1173/17, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme für die Anreise mit dem PKW (gedeckelt auf die Kosten einer Anreise mit der Bahn) abgelehnt hat, unanfechtbar ist, so dass keinerlei Grund für eine Vertagung bestand. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen des Klägers in seinem "Rechtsbehelf" vom 06.08.2017 gegen diesen Beschluss keinerlei Anhaltpunkte bieten, die für eine Unzumutbarkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen könnten.
Soweit der Kläger im Verfahren L 1 AS 1173/17 sinngemäß ein Ablehnungsgesuch gegen den als Berichterstatter tätigen Richter am LSG F. gestellt hat und auch in Schriftsätzen für das vorliegende Verfahren hierauf Bezug genommen hat, ist dieses Ablehnungsgesuch unzulässig, da es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt und damit den Senat (auch im vorliegenden Verfahren) nicht hindert, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Hinsichtlich der Details wird auf die Ausführungen im Urteil L 1 AS 1173/17 verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Bei der vom Kläger begehrten Gewährung einer Erstausstattung handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, Rn. 12, und vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11, Rn. 9). Zur Überprüfung steht der Bescheid des Beklagten vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 sowie der Bescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 mit denen der Beklagte jeweils die Anträge des Klägers auf Gewährung einer Erstausstattung für die von ihm näher bezeichneten Gegenstände abgelehnt hat. Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die hiergegen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zu Recht abgewiesen.
1.) Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommt nur § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nr. 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt seines Umzuges bzw. der Zwangsräumung aus der früheren Wohnung zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 SGB II liegen jedoch nicht vor.
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung setzen voraus, dass es sich um wohnraumbezogene Gegenstände handelt, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Die Erstausstattung umfasst hierbei lediglich die Ausstattung und nicht die Herrichtung der Wohnung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R -, BSGE 102, 194-201, SozR 4-4200, § 22 Nr. 16). Zum Erstausstattungsbedarf gehören insbesondere Möbel und Lampen (Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, Rn. 98, m.w.N.). Bei den vom Kläger als Erstausstattung begehrten näher präzisierten Hygieneartikeln (z.B. Zahnseide, Klopapier und Rohreiniger), Batterien, Werkzeug (z.B. Schraubenzieher, Zange und Wandbohrer), Schreibwaren (z.B. Briefumschläge, Kugelschreiber und Text-Marker) sowie Elektroartikel (z.B. Verbindungsdosenklemmen und Glühbirnen; zu der detaillierten Auflistung vgl. Bl. 312 und 313 des Bandes II der Verwaltungsakte) handelt es sich nicht um Gegenstände einer Wohnungserstausstattung, sondern um alltägliche Verschleiß- bzw. Verbrauchsgüter. Gleiches gilt auch für die aufgeführten Instandhaltungsmaterialien (Steckklemmen und Feuchtraum-Kabel). Weder bei alltäglichen Verbrauchsgütern noch bei Instandhaltungsmaterialien handelt es sich um eine Erstausstattung für eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris, Rn. 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl. im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw. dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II aF bzw. dem inhaltsgleichen § 24 Abs. 1 SGB II n.F. zu decken sind (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 18). Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden (BSG vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11, Rn. 18).
Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für ein Bett (inklusive Matratze) handelt es sich zwar um Anschaffungen, die generell im Rahmen einer Wohnungserstausstattung anfallen können, im konkreten Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Gleiches gilt auch für den begehrten Ölherd, bei dem es im Übrigen auch an einem aktuellen Bedarf mangelt. Der Kläger verfügte in seiner bisherigen Wohnung sowohl über ein Bett als auch über einen Herd, so dass eine originäre Erstausstattung eines bislang nicht vorhandenen Haushaltsgegenstandes von vornherein ausscheidet. Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Beschluss des Senats vom 12.06.2017 - L 1 AS 1310/17 ER-B -, juris). Bereits in den Gesetzesmaterialien wird aber davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, a.a.O.). Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessene wohnraumbezogene Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt. In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und dem schließt sich der erkennende Senat an, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R – a.a.O.). Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drucks 15/1514 S. 60) bzw. ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R -, SozR 4-4200, § 23 Nr. 13, Rn. 16) entstanden ist. Des Weiteren muss ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R -, SozR 4-4200, § 23 Nr. 4, Rn. 13; BSG vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R -, SozR 4-4200, § 20 Nr. 8, Rn. 16) vorliegen. Schließlich muss noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf bestehen (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 17).
Vorliegend fehlt es hinsichtlich des Ölherdes bereits an einem aktuellen Bedarf. So hat der Kläger selbst in seinem Widerspruch vom 28.02.2014 ausgeführt, so wichtig sei ihm der Ölherd nicht mehr, weil er seinen alten Elektroherd habe halbwegs reparieren können. Ein tatsächlich ungedeckter Bedarf für die Anschaffung eines Herdes ist daher nicht gegeben.
Im Übrigen liegen sowohl hinsichtlich des Bettes (inklusive Matratze) als auch hinsichtlich des Ölherdes keine außergewöhnlichen Umstände vor, die bei "wertender" Betrachtung die Gleichsetzung der erneuten Beschaffung dieser Gegenstände mit einer Erstbeschaffung begründen könnte. Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf hingegen aus der Regelleistung erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2017, a.a.O.). Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf durch den Regelbedarf oder ggf. bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl., auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, a.a.O.). Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S. 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw. heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird.
Die Zwangsräumung der bisherigen Wohnung des Klägers könnte ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen nur dann als außergewöhnlicher Umstand bzw. besonderes Ereignis im vorgenannten Sinne angesehen werden, wenn sie auch tatsächlich Ursache des Verlusts des bis zur Räumung vorhandenen Bettes und Herdes gewesen wäre. Das aber war hier gerade nicht der Fall. Die Zwangsräumung selbst hat keinen "speziellen Bedarf" im vorgenannten Sinne verursacht. Dies ergibt sich mit Blick auf den Herd bereits daraus, dass der Kläger den Herd auch noch nach der Zwangsräumung nutzen konnte. Hinsichtlich des Bettes hat der Kläger zwar vorgetragen, dass das Bettgestell nach dem zwangsräumungsbedingten Transport auseinandergefallen sei. Der Kläger selbst hat jedoch zu dem Bett ausgeführt, dieses sei 1989 angeschafft und damit 25 Jahre alt gewesen und sei bei der Zwangsräumung bzw. beim Wiederaufbau zerfallen. Zudem hätten der Lattenrost ("Sultan Lade") und die Matratze eine Einheit gebildet und viele Federkerne seien zerbrochen gewesen und hätten sich in den Körper gebohrt. Der Senat ist mithin aufgrund der eigenen Angaben des Klägers davon überzeugt, dass das vorhandene Bett bereits vor der Zwangsräumung stark verschlissen, teilweise defekt und infolge dessen nicht mehr voll funktionstüchtig war, so dass der Ersatz des Bettes - nach 25 Jahren Nutzung - eine wegen Verschleiß gebotene Ersatzbeschaffung war, welche aus dem Regelbedarf vorzunehmen ist. Die Kosten für eine Erneuerung einer abgewohnten, teilweise funktionsuntüchtigen und im Übrigen verschlissenen Wohnungseinrichtung sollen im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II gerade nicht auf die Jobcenter abgewälzt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2017, a.a.O.). Der Grundsicherungsträger hat ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen nicht für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese ohnehin wegen Unbrauchbarkeit durch andere Gegenstände hätten ersetzt werden müssen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 4, Rn. 16).
2.) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Erstausstattungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Nr.2 SGB II). Erstausstattungen für Kleidung kommen neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder z.B. bei außergewöhnlichem Größenwachstum. Entscheidend ist auch hier das Auftreten eines erstmaligen Bedarfs für die Ausstattung mit Bekleidung auf Grund besonderer Umstände (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24, Rn. 75). Der Kläger macht insoweit Kosten für die Anschaffung einer Hose, eines T-Shirts, mehrerer Unterhosen, eines Handtuchs, eines Ledergürtels, eines Herrenhemdes und eines Morgenmantels geltend. Hierbei handelt es sich um Kosten für lau¬fende Anschaf¬fung von Alltagsklei¬dung, so dass auch insoweit keine Erstausstattung vorliegt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es habe sich (mit Ausnahme des Morgenmantels) um Nachkäufe von unauffindbaren Gegenständen gehandelt, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass seine bisherigen Kleidungsstücke für den Kläger infolge der Zwangsräumung zerstört worden sind, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass sie für den Kläger nur unter größeren Aufwand in den Umzugskartons auffindbar waren, begründet keinen außergewöhnlicher Umstand, der bei "wertender" Betrachtung die Gleichsetzung der erneuten Beschaffung dieser Gegenstände mit einer Erstbeschaffung begründen könnte. Insoweit hätte der Kläger auch bei einer Zwangsräumung durchaus die Möglichkeit gehabt, zwingend benötigte Kleidungsstücke so einzupacken, dass sie für ihn ohne weiteres auffindbar sind.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erstanschaffung des begehrten Morgenmantels wiederum fehlt es bereits an einem tatsächlichen aktuellen Bedarf, da der begehrte Schutz gegen Kälte ohne weiteres auch durch Anziehen eines bereits vorhandenen Pullovers erreicht werden kann. Soweit der Kläger darauf abstellt, ihm habe kein Pullover und auch kein sonstiges Kleidungsstück zur Verfügung gestanden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bei einer Zwangsräumung zwingend benötigte Kleidungsstücke so hätte einpacken können, dass sie für ihn ohne weiteres auffindbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
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