Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2110/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2879/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juli 2017 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 11. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 Arbeitslosengeld II in Höhe von 358,73 EUR und für den Monat August 2017 in Höhe von 574,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 18.07.2017 ist zulässig und begründet.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 11.07.2017 zu Unrecht abgelehnt; der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 11.07.2017 bis 31.08.2017.
Zutreffend hat das SG das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt, da in der Hauptsache keine isolierte Anfechtungsklage zu erheben wäre, sondern eine auf Auszahlung der bewilligten Leistungen gerichtete Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, BvR 311/03, Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris) die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Der Antragsteller hat - vorläufig - Anspruch auf Auszahlung der Leistungen für die Monate Juni und Juli 2017 entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 30.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.11.2016 (Leistungen für November 2016 bis September 2017 in Höhe von monatlich 574,00 EUR) und vom 31.03.2017 (Leistungen für Juni 2016 in Höhe von 538,10 EUR und für Juli 2017 in Höhe von 538,10 EUR).
Die Bescheide vom 25.04.2017, mit denen für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II festgestellt und die Bewilligung für diesen Zeitraum ganz aufgehoben wurde, stehen dem nicht entgegen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Bescheide dem Antragsteller bekannt gegeben und damit ihm gegenüber wirksam geworden sind. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X). Der Antragsteller hat den Zugang der Bescheide bestritten (zum sog. "einfachen Bestreiten" vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, Juris). Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist zunächst die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 12a). Denn § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist. Darlegungs- und beweispflichtig für den Tag der Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes zur Post ist die Behörde. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Juris). Erforderlich ist ein sog. "Abvermerk", aus dem sich die Aufgabe zur Post ersehen lässt. Bei fehlendem Abvermerk muss die Behörde den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen/Schütze, a.a.O., m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 09.08.2017 vorgelegten Ausdrucke über die Erstellung der Bescheide durch das lokale System und das EDV-Verfahren Allegro auch als Beleg für deren Aufgabe zur Post ausreichen, da im Falle des bestrittenen Erhalts eines Schreibens grundsätzlich ein schlichtes Bestreiten des Zugangs genügt. Eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, welche die Rechtsprechung bei der Geltendmachung eines verspäteten Zugangs verlangt (Engelmann, a.a.O. § 37 Rdnr. 13b, m.w.N.), ist vom Empfänger im Falle des bestrittenen Zugangs nicht zu fordern. Denn ihm ist es im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen (zum Grundsatz "negativa non sunt probanda" vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007, a.a.O, Juris, m.w.N.). Das bloße unsubstantiierte Bestreiten reicht (nur) dann nicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012, 12 A 828/12, Juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Nachweis für die Bekanntgabe der Bescheide vom 25.04.2017 ist daher bislang nicht geführt; die Bescheide sind damit nicht wirksam geworden. Soweit ersichtlich ist eine Bekanntgabe der Bescheide auch nicht nachgeholt worden.
Der Antragsteller hat damit auf der Grundlage der ursprünglichen Bewilligungen mit Bescheid vom 30.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.11.2016 und vom 31.03.2017 Anspruch auf Leistungen. Ihm sind - vorläufig - Leistungen für den Monat August 2017 in Höhe von 574,00 EUR (Änderungsbescheid vom 04.11.2016) sowie entsprechend § 41 Abs. 1 SGB II - wie beantragt - anteilig für die Zeit ab Antragstellung beim SG am 11.07. bis 31.07.2017 in Höhe von 358,73 EUR (20*538,10 EUR/30; vgl. Änderungsbescheid vom 31.03.2017) zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 18.07.2017 ist zulässig und begründet.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 11.07.2017 zu Unrecht abgelehnt; der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 11.07.2017 bis 31.08.2017.
Zutreffend hat das SG das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt, da in der Hauptsache keine isolierte Anfechtungsklage zu erheben wäre, sondern eine auf Auszahlung der bewilligten Leistungen gerichtete Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, BvR 311/03, Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris) die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Der Antragsteller hat - vorläufig - Anspruch auf Auszahlung der Leistungen für die Monate Juni und Juli 2017 entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 30.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.11.2016 (Leistungen für November 2016 bis September 2017 in Höhe von monatlich 574,00 EUR) und vom 31.03.2017 (Leistungen für Juni 2016 in Höhe von 538,10 EUR und für Juli 2017 in Höhe von 538,10 EUR).
Die Bescheide vom 25.04.2017, mit denen für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II festgestellt und die Bewilligung für diesen Zeitraum ganz aufgehoben wurde, stehen dem nicht entgegen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Bescheide dem Antragsteller bekannt gegeben und damit ihm gegenüber wirksam geworden sind. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X). Der Antragsteller hat den Zugang der Bescheide bestritten (zum sog. "einfachen Bestreiten" vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, Juris). Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist zunächst die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 12a). Denn § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist. Darlegungs- und beweispflichtig für den Tag der Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes zur Post ist die Behörde. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Juris). Erforderlich ist ein sog. "Abvermerk", aus dem sich die Aufgabe zur Post ersehen lässt. Bei fehlendem Abvermerk muss die Behörde den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen/Schütze, a.a.O., m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 09.08.2017 vorgelegten Ausdrucke über die Erstellung der Bescheide durch das lokale System und das EDV-Verfahren Allegro auch als Beleg für deren Aufgabe zur Post ausreichen, da im Falle des bestrittenen Erhalts eines Schreibens grundsätzlich ein schlichtes Bestreiten des Zugangs genügt. Eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, welche die Rechtsprechung bei der Geltendmachung eines verspäteten Zugangs verlangt (Engelmann, a.a.O. § 37 Rdnr. 13b, m.w.N.), ist vom Empfänger im Falle des bestrittenen Zugangs nicht zu fordern. Denn ihm ist es im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen (zum Grundsatz "negativa non sunt probanda" vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007, a.a.O, Juris, m.w.N.). Das bloße unsubstantiierte Bestreiten reicht (nur) dann nicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012, 12 A 828/12, Juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Nachweis für die Bekanntgabe der Bescheide vom 25.04.2017 ist daher bislang nicht geführt; die Bescheide sind damit nicht wirksam geworden. Soweit ersichtlich ist eine Bekanntgabe der Bescheide auch nicht nachgeholt worden.
Der Antragsteller hat damit auf der Grundlage der ursprünglichen Bewilligungen mit Bescheid vom 30.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.11.2016 und vom 31.03.2017 Anspruch auf Leistungen. Ihm sind - vorläufig - Leistungen für den Monat August 2017 in Höhe von 574,00 EUR (Änderungsbescheid vom 04.11.2016) sowie entsprechend § 41 Abs. 1 SGB II - wie beantragt - anteilig für die Zeit ab Antragstellung beim SG am 11.07. bis 31.07.2017 in Höhe von 358,73 EUR (20*538,10 EUR/30; vgl. Änderungsbescheid vom 31.03.2017) zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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