Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3697/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1803/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hat. Nachdem der Beklagte die begehrten Leistungen zwischenzeitlich bewilligt hat, ist vorrangig über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Der 1962 geborene Kläger beantragte am 07.09.2016 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Im Antragsformular gab er sein Geburtsland und seine Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich, KGR Preußen" an. Am Folgetag (08.09.2016) legte der Kläger diverse Unterlagen vor, u. a. eine Geburtsurkunde der Stadt H. vom 26.08.2016, einen mit Lichtbild versehenen, am 06.07.2007 vom Landratsamt K. ausgestellten Führerschein, Kontoauszüge seines Girokontos bei der S. K. E. und eine Mitgliedsbescheinigung der T.Krankenkasse vom 08.09.2016 vor. Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache wurde der Kläger aufgefordert, bis 13.09.2016 einen vorläufigen Personalausweis nachzureichen. Mit dem Kläger persönlich übergebenen Schreiben des Beklagten vom 12.09.2016 wurde hieran erinnert. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten über eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers am 14.09.2016 erklärte dieser, er sehe sich als "Reichsbürger", glaube nicht an ein Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und weigere sich deshalb, einen Personalausweis zu beantragen.
Mit Bescheid vom 14.09.2016 versagte der Beklagte unter Hinweis auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die mit Antrag vom 07.09.2017 begehrte Leistung mit Wirkung ab 13.09.2016. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid am 12.10.2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 zurück.
Der Kläger hat am 31.10.2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 14.11.2016 (S 8 AS 3698/16 ER) abgelehnt. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Identität des Klägers durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend geklärt sei. Der Beklage hat dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 07.12.2016 Alg II für die Zeit vom 13.09.2016 bis 31.08.2017 bewilligt.
Der Kläger hat daraufhin das (Beschwerde-) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt, das Klageverfahren beim SG aber weitergeführt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er begehre nun die Feststellung, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Identifikation ausreichend gewesen sind. Er beabsichtige in eine andere Stadt umzuziehen; dort stelle sich die Problematik erneut. Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klage sei auch nach erfolgter Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids vom 14.09.2016.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 31.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.04.2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Er trägt vor, "dass die freiwillige Gerichtsbarkeit abgelehnt" und "das Verfahren vor dem Sozialgericht unter dem Aspekt des rechtfertigenden Notstands betrieben" werde. Er habe einen gültigen Reichsausweis vorgelegt, der im Gegensatz zu einem Personalausweis die Staatsangehörigkeit ausweise. Er beabsichtige weiterhin umzuziehen; daraus ergebe sich die Wiederholungsgefahr als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.03.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der ursprünglich erhobenen isolierten Anfechtungsklage war der (Versagungs-) Bescheid vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016. Dieser hat sich jedoch durch die seitens des Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2016 verfügte Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 13.09.2016 bis 31.08.2017 in vollem Umfang erledigt. Die Anfechtungsklage ist dadurch unzulässig geworden; Rechtsschutz kann in einer solchen Konstellation nur noch durch Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erlangt werden. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, hier jedoch unzulässig, denn es fehlt das in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 10). Ein solches Interesse wird in der Regel nur dann bejaht, wenn eine akute Wiederholungsgefahr besteht (erste Fallgruppe), die Feststellung eine Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen enthält (zweite Fallgruppe) oder der Kläger ein besonderes Rehabilitationsinteresse geltend machen kann (dritte Fallgruppe; vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2010 – L 2 U 234/09 – juris). Vorliegend ist keine dieser Fallgruppen einschlägig. Der Senat kann offen lassen, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse, Anträge auf Alg II auch nach einem möglichen Umzug ohne Vorlage eines Personalausweises stellen zu können, überhaupt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 3 SGG darstellen kann; jedenfalls liegt eine vom Kläger allein geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG; vgl. z. B. Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 25 m.w.N.).ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Eine solche konkrete Gefahr ist hier nicht erkennbar. Wie das SG zutreffend entschieden hat, besteht, sollte der Kläger weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnen, kein Grund zu der Annahme, der Beklagte werde bei zukünftigen Leistungsanträgen anders entscheiden, als – nach rechtlichen Hinweisen des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in diesem Verfahren geschehen. Auch für den Fall eines Zuständigkeitswechsels sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein zukünftig zuständiger Träger die vom Kläger in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen – abweichend zur Entscheidung des Beklagten – für eine Identitätsfeststellung nicht als ausreichend ansehen könnte.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 29.03.2017 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hat. Nachdem der Beklagte die begehrten Leistungen zwischenzeitlich bewilligt hat, ist vorrangig über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Der 1962 geborene Kläger beantragte am 07.09.2016 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Im Antragsformular gab er sein Geburtsland und seine Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich, KGR Preußen" an. Am Folgetag (08.09.2016) legte der Kläger diverse Unterlagen vor, u. a. eine Geburtsurkunde der Stadt H. vom 26.08.2016, einen mit Lichtbild versehenen, am 06.07.2007 vom Landratsamt K. ausgestellten Führerschein, Kontoauszüge seines Girokontos bei der S. K. E. und eine Mitgliedsbescheinigung der T.Krankenkasse vom 08.09.2016 vor. Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache wurde der Kläger aufgefordert, bis 13.09.2016 einen vorläufigen Personalausweis nachzureichen. Mit dem Kläger persönlich übergebenen Schreiben des Beklagten vom 12.09.2016 wurde hieran erinnert. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten über eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers am 14.09.2016 erklärte dieser, er sehe sich als "Reichsbürger", glaube nicht an ein Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und weigere sich deshalb, einen Personalausweis zu beantragen.
Mit Bescheid vom 14.09.2016 versagte der Beklagte unter Hinweis auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die mit Antrag vom 07.09.2017 begehrte Leistung mit Wirkung ab 13.09.2016. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid am 12.10.2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 zurück.
Der Kläger hat am 31.10.2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 14.11.2016 (S 8 AS 3698/16 ER) abgelehnt. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Identität des Klägers durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend geklärt sei. Der Beklage hat dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 07.12.2016 Alg II für die Zeit vom 13.09.2016 bis 31.08.2017 bewilligt.
Der Kläger hat daraufhin das (Beschwerde-) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt, das Klageverfahren beim SG aber weitergeführt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er begehre nun die Feststellung, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Identifikation ausreichend gewesen sind. Er beabsichtige in eine andere Stadt umzuziehen; dort stelle sich die Problematik erneut. Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klage sei auch nach erfolgter Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids vom 14.09.2016.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 31.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.04.2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Er trägt vor, "dass die freiwillige Gerichtsbarkeit abgelehnt" und "das Verfahren vor dem Sozialgericht unter dem Aspekt des rechtfertigenden Notstands betrieben" werde. Er habe einen gültigen Reichsausweis vorgelegt, der im Gegensatz zu einem Personalausweis die Staatsangehörigkeit ausweise. Er beabsichtige weiterhin umzuziehen; daraus ergebe sich die Wiederholungsgefahr als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.03.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der ursprünglich erhobenen isolierten Anfechtungsklage war der (Versagungs-) Bescheid vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016. Dieser hat sich jedoch durch die seitens des Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2016 verfügte Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 13.09.2016 bis 31.08.2017 in vollem Umfang erledigt. Die Anfechtungsklage ist dadurch unzulässig geworden; Rechtsschutz kann in einer solchen Konstellation nur noch durch Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erlangt werden. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, hier jedoch unzulässig, denn es fehlt das in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 10). Ein solches Interesse wird in der Regel nur dann bejaht, wenn eine akute Wiederholungsgefahr besteht (erste Fallgruppe), die Feststellung eine Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen enthält (zweite Fallgruppe) oder der Kläger ein besonderes Rehabilitationsinteresse geltend machen kann (dritte Fallgruppe; vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2010 – L 2 U 234/09 – juris). Vorliegend ist keine dieser Fallgruppen einschlägig. Der Senat kann offen lassen, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse, Anträge auf Alg II auch nach einem möglichen Umzug ohne Vorlage eines Personalausweises stellen zu können, überhaupt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 3 SGG darstellen kann; jedenfalls liegt eine vom Kläger allein geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG; vgl. z. B. Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 25 m.w.N.).ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Eine solche konkrete Gefahr ist hier nicht erkennbar. Wie das SG zutreffend entschieden hat, besteht, sollte der Kläger weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnen, kein Grund zu der Annahme, der Beklagte werde bei zukünftigen Leistungsanträgen anders entscheiden, als – nach rechtlichen Hinweisen des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in diesem Verfahren geschehen. Auch für den Fall eines Zuständigkeitswechsels sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein zukünftig zuständiger Träger die vom Kläger in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen – abweichend zur Entscheidung des Beklagten – für eine Identitätsfeststellung nicht als ausreichend ansehen könnte.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 29.03.2017 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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