L 9 R 2045/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3290/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2045/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form der Kostenübernahme für zwei Paar orthopädische Maßeinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe.

Der 1968 geborene Kläger ist seit 1990 als Versuchsmechaniker tätig und beantragte am 12.05.2015 bei der Beklagten die Gewährung von LTA in Form von zwei Paar orthopädischen Maßeinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe. Seinem Antrag legte er u.a. eine Verordnung über zwei Einlagen für Arbeitsschuhe des Facharztes für Orthopädie Dr. P. vom 15.04.2015 bei. Weiter reichte er im Anschluss einen Kostenvoranschlag für zwei Paar "ESD Komfort Maßeinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe nach Fachberatung und indiv. Einzelabdruck und Sonderanp." der S. GmbH, A., vom 19.06.2015 in Höhe von insgesamt 278,20 Euro ein.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.07.2015 ab, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert und es liege auch keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger vor. Ein konfektionierter passender Arbeitsschuh sei ausreichend und zweckmäßig.

Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos blieb (vgl. Widerspruchsbescheid vom 15.09.2015) hat der Kläger am 12.10.2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen sowie die Einholung einer Arbeitsplatzbeschreibung beim Arbeitgeber des Klägers. Sodann hat es von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. S. eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht gefährdet sei. Der sodann auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte Orthopäde Dr. von S. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die begehrte Einlagenversorgung beim Kläger notwendig sei. Das SG hat nach mündlicher Verhandlung am 30.03.2017 die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Der Kläger habe bei Gesamtwürdigung aller Umstände keinen Anspruch auf die begehrten Einlagen entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag vom 19.06.2015. Die Berufung bedürfe der Zulassung, da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erreicht sei.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 15.05.2017 zugestellte Urteil hat dieser am 23.05.2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Weitere Ausführungen erfolgten zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 hat dieser ausgeführt, dass die Berufung zuzulassen sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für zwei Paar orthopädische Maßeinlagen. Der Schriftsatz vom 13.06.2017 wurde zugleich als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt. Diese wird unter dem Aktenzeichen L 9 R 2705/17 NZB geführt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für zwei Paar orthopädische Maßeinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

Nach Hinweis des Senats, dass vorliegend die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte, hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.07.2017 mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag zwar lediglich einen Betrag von 278,20 Euro erreiche. Sofern die Beklagte zur Kostenübernahme verurteilt werde, seien dann auch bei Abnutzung der Maßeinlagen und bei gleichbleibender oder sich sogar verschlechternder gesundheitlicher Situation weitere Einlagen zur medizinischen Versorgung zu übernehmen. Dies sei bei der Bewertung des Streitwerts zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wies er im Verfahren L 9 R 2705/17 NZB darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Er hat dort auch einen weiteren Kostenvoranschlag der S. GmbH vom 11.08.2017 vorgelegt. Darin werden nun Kosten für zwei "Typ Bettungseinlagen BGR 191" und insgesamt vier "Schmetterlingsrollen nicht bei S 3" in Höhe von insgesamt 971,20 Euro veranschlagt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 20.09.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung auch nach seinem erneuten Vortrag unzulässig sein dürfte, da der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht erreicht worden sei, und der Senat daher beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Akten im Verfahren L 9 R 2705/17 NZB sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,00 Euro. Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung der Beklagten über die ursprünglich begehrten zwei Paar "ESD Komfort Maßeinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe nach Fachberatung und indiv. Einzelabdruck und Sonderanp." (vgl. Kostenvoranschlag der S. GmbH, A., vom 19.06.2015). Nur hierüber hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren entschieden und folglich wurde nur diese Entscheidung Gegenstand des Verfahrens beim SG. Die Kosten für diese Maßeinlagen betragen aber lediglich 278,20 Euro, so dass der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird.

Soweit der Kläger zunächst weiter vorgetragen hat, dass bei Abnutzung der Maßeinlagen und bei gleichbleibender oder sich sogar verschlechternder gesundheitlicher Situation die Beklagte die Kosten für weitere Einlagen zur medizinischen Versorgung übernehmen müsse, sind diese (eventuell) entstehenden Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese eventuell zukünftig auftretenden Kosten (Ersatz oder Reparatur) sind bislang weder bei der Beklagten beantragt, noch ist ein solcher Antrag verbeschieden worden.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der weitere Vortrag des Klägers und der nun vorgelegte Kostenvoranschlag der S. GmbH vom 11.08.2017. Der Kläger begehrt danach nun zwei "Typ Bettungseinlagen BGR 191" und insgesamt vier "Schmetterlingsrollen nicht bei S 3" zu einem Preis von insgesamt 971,20 Euro. Bezüglich der nun geltend gemachten Einlagen - deren Notwendigkeit der Kläger mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründet - ist bislang aber weder ein Verwaltungs- noch ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren durchgeführt worden, so dass auch hierüber noch keine vom Senat zu überprüfenden Entscheidung vorliegt. Dem Kläger steht es selbstverständlich frei, einen erneuten Antrag auf Übernahme der nun begehrten Maßeinlagen bei der Beklagten zu stellen.

Schließlich liegt kein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor.

Da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, hätte die Berufung daher zugelassen werden müssen, § 144 Abs. 1 SGG. Dies ist nicht erfolgt. Das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 30.03.2017 nicht zugelassen.

Die vorliegende Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.05.2017 war eindeutig nur als "Berufung" bezeichnet worden. Hinweise, dass der von einem Rentenberater rechtskundig vertretenen Kläger damit (auch) eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte, lassen sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen. Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel daher ausdrücklich und ausschließlich ein bestimmtes Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, einlegen wollen. Der erstmals im Schriftsatz vom 13.06.2017 gestellte Antrag, dass die Berufung zuzulassen sei, ist vom Senat dahingehend ausgelegt worden, dass ein weiteres Rechtsmittel - nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde - erhoben worden ist. Über diese - zulässige - Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 9 R 2705/17 NZB) entschieden worden. Einer Umdeutung des vorliegenden Antrags bedurfte es also nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 158 Satz 3, 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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