Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 2831/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3917/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG analog). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung und der Austrittsmöglichkeit wird auf die Gründe im Urteil des Senats vom 24.01.2017 (L 11 KR 701/16) verwiesen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der Streitgegenstand im dortigen Verfahren nicht mit dem jetzigen Streitgegenstand in der Hauptsache übereinstimmt. Jedoch hat der Senat bereits im zitierten Urteil ergänzende umfangreiche Ausführungen zum Regelungsgehalt, den Voraussetzungen des Austritts aus der Anschlussversicherung und zur Verfassungsmäßigkeit von § 188 Abs 4 SGB V gemacht. Auf diese wird verwiesen. Auch das Bundessozialgericht weist im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.06.2017 (B 12 KR 19/17 B) auf die geltende Rechtslage hin. Die vom Antragsteller nunmehr erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Grundgesetz begründen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 23.06.2017. Gleiches gilt für die Absicht des Antragstellers, keine Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen führt ein mögliches Ruhen des Leistungsanspruchs gem § 16 Abs 3a SGB V bei Zahlungsrückstand nicht zum Entfallen der Versicherung. Vielmehr sanktioniert das Ruhen zu Recht den Zustand der fehlenden Beitragszahlung (siehe dazu auch Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 16 SGB V, Rn. 64 ff).
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller im jetzigen Verfahren verwehrt ist, sich gegen die Höhe der geltend gemachten Beiträge zu wenden. Der hier nach den Anträgen des Antragstellers ausschließlich gegenständliche Bescheid vom 23.06.2017 ist ein Leistungsbescheid. Darin ist nicht der monatliche Beitrag geregelt. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil vom 24.01.2017. Nachdem Widerspruch und Klage bzgl. Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG), ist für die Rechtsmäßigkeit des Leistungsbescheides unerheblich, dass gegen den Beitragsbescheid vom 16.01.2017 Widerspruch eingelegt worden ist. Im Übrigen ist der Widerspruch zwischenzeitlich verbeschieden (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017). Die übrigen Beitragsbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sind bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gem § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG analog). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung und der Austrittsmöglichkeit wird auf die Gründe im Urteil des Senats vom 24.01.2017 (L 11 KR 701/16) verwiesen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der Streitgegenstand im dortigen Verfahren nicht mit dem jetzigen Streitgegenstand in der Hauptsache übereinstimmt. Jedoch hat der Senat bereits im zitierten Urteil ergänzende umfangreiche Ausführungen zum Regelungsgehalt, den Voraussetzungen des Austritts aus der Anschlussversicherung und zur Verfassungsmäßigkeit von § 188 Abs 4 SGB V gemacht. Auf diese wird verwiesen. Auch das Bundessozialgericht weist im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.06.2017 (B 12 KR 19/17 B) auf die geltende Rechtslage hin. Die vom Antragsteller nunmehr erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Grundgesetz begründen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 23.06.2017. Gleiches gilt für die Absicht des Antragstellers, keine Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen führt ein mögliches Ruhen des Leistungsanspruchs gem § 16 Abs 3a SGB V bei Zahlungsrückstand nicht zum Entfallen der Versicherung. Vielmehr sanktioniert das Ruhen zu Recht den Zustand der fehlenden Beitragszahlung (siehe dazu auch Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 16 SGB V, Rn. 64 ff).
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller im jetzigen Verfahren verwehrt ist, sich gegen die Höhe der geltend gemachten Beiträge zu wenden. Der hier nach den Anträgen des Antragstellers ausschließlich gegenständliche Bescheid vom 23.06.2017 ist ein Leistungsbescheid. Darin ist nicht der monatliche Beitrag geregelt. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil vom 24.01.2017. Nachdem Widerspruch und Klage bzgl. Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG), ist für die Rechtsmäßigkeit des Leistungsbescheides unerheblich, dass gegen den Beitragsbescheid vom 16.01.2017 Widerspruch eingelegt worden ist. Im Übrigen ist der Widerspruch zwischenzeitlich verbeschieden (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017). Die übrigen Beitragsbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sind bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gem § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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