Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1949/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3918/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2017 abgeändert und der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30. September 2018, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 425,50 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Beschwerde ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit von August 2017 bis September 2018, dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 477,00 EUR statt der zuletzt mit Bescheid vom 19.09.2017 bewilligten 350,00 EUR.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller allein höhere Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt; eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden ist, um eine gesondert anfechtbare Verfügung handelt (vgl. nur BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, vom 19.02.2009, B 4 AS 48/07 und vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris).
Für die Monate August und September 2017 steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 10.07.2017 (S 3 AS 1302/17 ER) entgegen. Denn ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streitgegenstand ist unzulässig (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.04.2016, L 9 AS 750/16 ER-B und vom 16.09.2015, L 9 AS 3512/15 ER-B). Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; Beschluss des Senats vom 08.09.2010, L 7 SO 3038/10 ER-B, Juris). Soweit der Antragsteller erneut die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 477,00 EUR auch für die Monate August und September 2017 geltend macht, ist derselbe (sachliche und zeitliche) Streitgegenstand wie im vorangegangenen Eilverfahren betroffen, denn es werden vom Antragsteller, ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht oder erkennbar wäre, erneut Leistungen nach dem SGB II für die dort verbeschiedenen Leistungen begehrt. Der Antrag ist insoweit unzulässig. Dem Senat ist eine inhaltliche Prüfung des (erneuten) einstweiligen Rechtsschutzgesuchs verwehrt.
Für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 ist der Antrag zulässig und teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn dem Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGB i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, er ist insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil er den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.
Der Antragsteller hat Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 425,50 EUR.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Tatsächliche Aufwendungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit droht, was § 22 SGB II verhindern will (BSG, Urteile vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, und vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R, Juris, Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., 2017, § 22 Rdnr. 46, m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich für Fallgestaltungen zu erwägen, bei denen die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entweder bekannt ist oder bekannt sein müsste. Das Ziel der Sicherstellung der insoweit entstehenden Bedarfe kann nur verwirklicht werden, wenn sich die Leistungsgewährung an den tatsächlich entstehenden Aufwendungen ausrichtet. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass eine rechtliche Bewertung der mietvertraglichen Beziehungen und der zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst in einer Vielzahl von Fällen praktisch unmöglich sein wird (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris).
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller grundsätzlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Zweifel bestehen allerdings an der Höhe der Forderung und der Wirksamkeit der Mieterhöhung zum 01.08.2017. Das Schreiben des Vermieters vom 30.05.2017 dürfte bereits den formalen Anforderungen des § 558a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht genügen. Danach ist das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Da das Schreiben außer dem pauschalen Hinweis "aus Gründen der allgemeinen Mietanpassung" überhaupt keine Begründung für die Mieterhöhung enthält, dürfte das Mieterhöhungsverlangen bereits unwirksam sein (Artz in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2016, § 558a BGB, Rdnrn. 5 und 15). Darüber hinaus dürfte die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB nicht eingehalten sein. Nach dieser Vorschrift darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB, die vorliegend nicht einschlägig sein dürften, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchsten fünf Jahren zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 558 Abs. 4 BGB erfüllt sind und die Kappungsgrenze nicht gilt, bestehen nicht. Soweit das SG darauf abstellt, dass der Antragsteller die nach § 558b Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erteilt hat, dürfte dies nicht zutreffend sein. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Zustimmung nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vermieter erteilt werden muss. Der Antragsteller hat aber zuletzt in seiner Beschwerdebegründung mehrfach betont, die Zustimmung erteilt zu haben. Eine solche Zustimmung ist grundsätzlich formfrei möglich (BGH, NMZ 2010, 734 Rdnr. 9). Da sich der Antragsteller mit dem Verlangen vorbehaltlos einverstanden erklärt hat, wäre schließlich zu klären, ob eine freie Vereinbarung über die Mieterhöhung zwischen Vermieter und Mieter im Sinne des § 557 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. dazu Artz in Münchner Kommentar, a.a.O., § 557 BGB Rdnr. 38). Nachdem die Kaltmiete von 250,00 EUR seit Abschluss des Mietvertrags zum 15.10.2005 unverändert geblieben war, erscheint eine Mieterhöhung nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund der an der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses orientierten Betrachtungsweise hat der Senat nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft auf einer zivilrechtlich wirksamen Grundlage beruhen. Aufwendungen, die tatsächlich auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, kann das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Unangemessenheit der getätigten Aufwendungen ergibt sich - auch soweit die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach allgemeinen Grundsätzen nicht überschritten wird - allein aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der angeblichen Forderung (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a.a.O., m.w.N.).
Der Senat hielt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dennoch nicht für gerechtfertigt, die von dem Antragsteller geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Nachdem der Antragsteller bis zum 31.07.2017 eine Kaltmiete in Höhe von 250,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR schuldete, wurde ausweislich des Schreibens des Vermieters eine Änderung insoweit vorgenommen, dass nunmehr eine Bruttokaltmiete in Höhe von 367,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR geschuldet sind. Ohne die vom Antragsteller durch den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 07.06.2017 und vom 28.07.2017 angeforderte Aufschlüsselung der tatsächlichen Neben- und Heizkosten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, neben den in der Bruttokaltmiete enthaltenen sog. kalten Nebenkosten noch Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR zu schulden. Dies ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil bislang in den Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR sowohl die kalten Nebenkosten als auch Heizkosten enthalten waren. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als die von dem Antragsgegner als angemessen angesehene Bruttokaltmiete in Höhe von 367,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 58,50 EUR, damit insgesamt 425,50 EUR, sind durch den Antragsteller daher nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht überspannt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BvR 1630/16, Juris). Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, ist im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Betroffenen hätte. Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass eine Räumungsklage mit damit verbundenen Kosten drohen kann. Ein schematisches Abstellen auf eine erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen bereits eingetreten ist, überspannt die Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann ein Anordnungsgrund im vorliegenden Verfahren nicht verneint werden.
Dem Antrag war daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Beschwerde ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit von August 2017 bis September 2018, dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 477,00 EUR statt der zuletzt mit Bescheid vom 19.09.2017 bewilligten 350,00 EUR.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller allein höhere Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt; eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden ist, um eine gesondert anfechtbare Verfügung handelt (vgl. nur BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, vom 19.02.2009, B 4 AS 48/07 und vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris).
Für die Monate August und September 2017 steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 10.07.2017 (S 3 AS 1302/17 ER) entgegen. Denn ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streitgegenstand ist unzulässig (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.04.2016, L 9 AS 750/16 ER-B und vom 16.09.2015, L 9 AS 3512/15 ER-B). Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; Beschluss des Senats vom 08.09.2010, L 7 SO 3038/10 ER-B, Juris). Soweit der Antragsteller erneut die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 477,00 EUR auch für die Monate August und September 2017 geltend macht, ist derselbe (sachliche und zeitliche) Streitgegenstand wie im vorangegangenen Eilverfahren betroffen, denn es werden vom Antragsteller, ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht oder erkennbar wäre, erneut Leistungen nach dem SGB II für die dort verbeschiedenen Leistungen begehrt. Der Antrag ist insoweit unzulässig. Dem Senat ist eine inhaltliche Prüfung des (erneuten) einstweiligen Rechtsschutzgesuchs verwehrt.
Für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 ist der Antrag zulässig und teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn dem Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGB i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, er ist insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil er den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.
Der Antragsteller hat Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 425,50 EUR.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Tatsächliche Aufwendungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit droht, was § 22 SGB II verhindern will (BSG, Urteile vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, und vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R, Juris, Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., 2017, § 22 Rdnr. 46, m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich für Fallgestaltungen zu erwägen, bei denen die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entweder bekannt ist oder bekannt sein müsste. Das Ziel der Sicherstellung der insoweit entstehenden Bedarfe kann nur verwirklicht werden, wenn sich die Leistungsgewährung an den tatsächlich entstehenden Aufwendungen ausrichtet. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass eine rechtliche Bewertung der mietvertraglichen Beziehungen und der zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst in einer Vielzahl von Fällen praktisch unmöglich sein wird (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris).
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller grundsätzlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Zweifel bestehen allerdings an der Höhe der Forderung und der Wirksamkeit der Mieterhöhung zum 01.08.2017. Das Schreiben des Vermieters vom 30.05.2017 dürfte bereits den formalen Anforderungen des § 558a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht genügen. Danach ist das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Da das Schreiben außer dem pauschalen Hinweis "aus Gründen der allgemeinen Mietanpassung" überhaupt keine Begründung für die Mieterhöhung enthält, dürfte das Mieterhöhungsverlangen bereits unwirksam sein (Artz in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2016, § 558a BGB, Rdnrn. 5 und 15). Darüber hinaus dürfte die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB nicht eingehalten sein. Nach dieser Vorschrift darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB, die vorliegend nicht einschlägig sein dürften, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchsten fünf Jahren zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 558 Abs. 4 BGB erfüllt sind und die Kappungsgrenze nicht gilt, bestehen nicht. Soweit das SG darauf abstellt, dass der Antragsteller die nach § 558b Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erteilt hat, dürfte dies nicht zutreffend sein. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Zustimmung nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vermieter erteilt werden muss. Der Antragsteller hat aber zuletzt in seiner Beschwerdebegründung mehrfach betont, die Zustimmung erteilt zu haben. Eine solche Zustimmung ist grundsätzlich formfrei möglich (BGH, NMZ 2010, 734 Rdnr. 9). Da sich der Antragsteller mit dem Verlangen vorbehaltlos einverstanden erklärt hat, wäre schließlich zu klären, ob eine freie Vereinbarung über die Mieterhöhung zwischen Vermieter und Mieter im Sinne des § 557 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. dazu Artz in Münchner Kommentar, a.a.O., § 557 BGB Rdnr. 38). Nachdem die Kaltmiete von 250,00 EUR seit Abschluss des Mietvertrags zum 15.10.2005 unverändert geblieben war, erscheint eine Mieterhöhung nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund der an der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses orientierten Betrachtungsweise hat der Senat nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft auf einer zivilrechtlich wirksamen Grundlage beruhen. Aufwendungen, die tatsächlich auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, kann das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Unangemessenheit der getätigten Aufwendungen ergibt sich - auch soweit die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach allgemeinen Grundsätzen nicht überschritten wird - allein aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der angeblichen Forderung (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a.a.O., m.w.N.).
Der Senat hielt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dennoch nicht für gerechtfertigt, die von dem Antragsteller geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Nachdem der Antragsteller bis zum 31.07.2017 eine Kaltmiete in Höhe von 250,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR schuldete, wurde ausweislich des Schreibens des Vermieters eine Änderung insoweit vorgenommen, dass nunmehr eine Bruttokaltmiete in Höhe von 367,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR geschuldet sind. Ohne die vom Antragsteller durch den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 07.06.2017 und vom 28.07.2017 angeforderte Aufschlüsselung der tatsächlichen Neben- und Heizkosten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, neben den in der Bruttokaltmiete enthaltenen sog. kalten Nebenkosten noch Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR zu schulden. Dies ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil bislang in den Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR sowohl die kalten Nebenkosten als auch Heizkosten enthalten waren. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als die von dem Antragsgegner als angemessen angesehene Bruttokaltmiete in Höhe von 367,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 58,50 EUR, damit insgesamt 425,50 EUR, sind durch den Antragsteller daher nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht überspannt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BvR 1630/16, Juris). Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, ist im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Betroffenen hätte. Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass eine Räumungsklage mit damit verbundenen Kosten drohen kann. Ein schematisches Abstellen auf eine erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen bereits eingetreten ist, überspannt die Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann ein Anordnungsgrund im vorliegenden Verfahren nicht verneint werden.
Dem Antrag war daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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