Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1775/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4008/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Streit.
Die 1956 geborene Klägerin war als Marktleiterin bei der T. Discount GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 22.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 03.12.2013 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 28.03.2015 Krankengeld (vgl. Bescheinigung der KKH vom 05.02.2015, Bl. 7 der Verwaltungsakte).
Am 23.03.2015 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 29.03.2015 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Bei der Antragstellung gab sie an, eine Rente wegen Erwerbsminderung sei beantragt, jedoch abgelehnt worden. Hiergegen habe sie Widerspruch erhoben. Sie könne bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben und müsse sich zeitlich einschränken. Die Beklagte erhob daraufhin das sozialmedizinische Gutachten der Dr. S. vom 15.04.2015 (Bl. 49 f. der Verwaltungsakte). Diese gab an, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr ausüben. Die Tätigkeit einer Filialleiterin sei jedoch nicht leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 07.05.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 29.03.2015 mit einer Anspruchsdauer von 720 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro (Bl. 34 ff. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit (Bl. 22 der Verwaltungsakte), bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, weil ihr in den letzten zwei Jahren vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs an weniger als 150 Tagen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zugestanden habe. Als Industriekauffrau sei sie der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen, so dass ein tägliches Entgelt von 75,60 Euro brutto zugrunde zu legen sei. Den gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Widerspruch (Bl. 42 der Verwaltungsakte) nahm die Klägerin am 21.08.2015 zurück (Bl. 62 der Verwaltungsakte).
Da die Klägerin ihre Tätigkeit für die T. Discount GmbH zum 15.09.2015 wieder aufnahm, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 15.09.2015 (Bl. 64 der Verwaltungsakte) ab dem 15.09.2015 auf.
Wegen anhaltender Nacken- und Rückenschmerzen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule schloss die Klägerin auf Anraten des behandelnden Orthopäden Dr. V. mit der T. Discount GmbH den Aufhebungsvertrag vom 15.08.2015 mit Wirkung zum 29.02.2016 (Bl. 83 der Verwaltungsakte). Ab dem 15.09.2015 wurde sie zudem von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt unwiderruflich freigestellt.
Am 25.02.2016 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.03.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bl. 72 der Verwaltungsakte), welches ihr die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2016 für die Zeit ab dem 01.03.2016 mit einer Anspruchsdauer von 553 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro gewährte (Bl. 91 ff. der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin am 10.05.2016 Widerspruch und führte zur Begründung an, sie habe Zweifel an der Ermittlung der Höhe des Bemessungsentgelts und somit letztendlich auch des Leistungsentgelts (Bl. 101 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 12.05.2016 (Bl. 102 f. der Verwaltungsakte) wies die Beklagte darauf hin, dass es sich lediglich um eine Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2016 nach einer Zwischenbeschäftigung handele. Die Höhe der Bemessung sei bereits zum Bewilligungsbescheid vom 07.05.2015 erläutert, der dagegen gerichtete Widerspruch zurückgenommen worden. Durch die Zwischenbeschäftigung sei kein neuer Anspruch entstanden, da die Anwartschaftszeit nicht neu erfüllt worden sei. In diesen Fällen erfolge keine neue Bemessung.
Die Klägerin teilte daraufhin mit (Bl. 108 der Verwaltungsakte), es handele sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 um einen anderen Anspruch als bei demjenigen auf Zahlungen nach dem 29.03.2014. Anspruchsgrundlage im Jahr 2015 sei § 145 SGB III gewesen, der jetzt bestehende Anspruch richte sich nach § 136 SGB III. Das Bemessungsentgelt für den Anspruch sei daher ab dem 01.03.2016 neu zu berechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 110 ff. der Verwaltungsakte). Die Klägerin habe am 29.03.2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nachdem sie u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Danach habe die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.09.2015 bis 29.02.2016, also 168 Tage, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ein neuer Anspruch sei damit nicht entstanden, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt worden sei. Es könne jedoch der restliche Leistungsanspruch geltend gemacht werden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes bleibe daher unverändert.
Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung für die Zeit ab dem 11.03.2017 mit einer Anspruchsdauer von 324 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro (Bl. 113 ff. der Verwaltungsakte).
Am 17.06.2016 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führte zudem an, es sei eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten, da diese im Bewilligungsbescheid vom 07.05.2015 dargestellt habe, dass maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitseinkommen sei, welches sie - die Klägerin - im Jahr vor der Arbeitslosigkeit und somit vor dem 29.03.2015 verdient habe. Unabhängig davon sei auch materiell-rechtlich davon auszugehen, dass die Rahmenfrist für die Ermittlung des Bemessungsentgelts am 01.03.2016 zu laufen beginne. Das seit dem 01.04.2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber habe zum 01.03.2016 geendet, ab diesem Tage hätten erstmalig die Voraussetzungen der §§ 136 bis 138 SGB III vorgelegen. Hierbei werde nicht verkannt, dass sie bereits im Jahr 2015 Arbeitslosengeld bezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Beschäftigungsverhältnis weiter bestanden, so dass die Bewilligung nicht nach § 138 SGB III sondern nach § 145 SGB III erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 145 SGB III seien jedoch im September 2015 entfallen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Zwischenbeschäftigung vorgelegen habe. Maßgeblich sei das tatsächlich erzielte Einkommen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.06.2016, dass ein Stammrecht im März 2015 entstanden und danach keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden sei, trug die Klägerin ergänzend vor, es handele sich bei § 145 SGB III um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Es entstehe daher ein anderes Stammrecht als bei der Bewilligung nach § 136 SGB III.
Mit Änderungsbescheid vom 10.08.2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ende der Weiterbewilligungsmaßnahme für die Zeit ab dem 29.07.2016 auf (Bl. 131 der Verwaltungsakte). Ab dem 01.08.2016 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Bürokraft auf.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe am 01.03.2016 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Vielmehr könne sie weiterhin Arbeitslosengeld nur aus ihrem alten Stammrecht beziehen, welches noch nicht erloschen sei.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 31.10.2016 Klage zu dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei entgegen der Auffassung des SG im März 2015 nicht arbeitslos im Sinne der §§ 136 bis 143 SGB III gewesen, da sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Zumindest habe sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, da sie aufgrund des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht nach anderweitigen Beschäftigungen gesucht habe. Sie habe Arbeitslosengeld daher nur aufgrund der Sonderregelung des § 145 SGB III erhalten, dabei handele es sich um eine andere Form des Arbeitslosengeldes als bei demjenigen nach §§ 136 bis 143 SGB III. Folge man der Auffassung des SG hätten Veränderungen im Einkommen des Versicherten nach dessen Genesung keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Noch dramatischere Folgen ergäben sich, wenn der langjährig beschäftigte, über 58 Jahr alte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld gemäß § 145 SGB III erhalte, nach seiner Genesung 12 Monate arbeite und anschließend Arbeitslosengeld beantrage. Er erhalte in diesem Fall nur sechs Monate anstatt 23 Monate und drei Wochen Arbeitslosengeld, da die neue Rahmenfrist nicht in die vorangegangene reiche. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016 zu verurteilen, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Verdienstes bei der Fa. T. Discount GmbH zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Das Sach- und Streitverhältnis ist Gegenstand des Erörterungstermins am 12.01.2017 gewesen, in welchem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vgl. zur Niederschrift Bl. 16 f. der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 19.01.2017 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, dass sie der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit zustimme, als das § 145 SGB III in ihrem Fall nicht einschlägig sei. Die Voraussetzungen des § 138 SGB III hätten jedoch bis zur Beendigung des Vertragsverhältnis mit der T. Discount GmbH zum 01.03.2016 nicht vorgelegen, weil es an der erforderlichen Verfügbarkeit gefehlt habe. Ausweislich des Arbeitsvertrages, habe sie ihre gesamte Arbeitskraft ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müssen. Lediglich die Aufnahme einer Nebentätigkeit sei unter bestimmten Umständen zulässig gewesen. Es sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, sich über das vertragliche Verbot hinwegzusetzen. In diesem Fall hätte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht, welches sie jedoch unter allen Umständen aufrechterhalten wollte. Hierbei werde nicht verkannt, dass sie in ihrem Antrag auf Gewährung angegeben habe, zu einer 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfassenden Tätigkeit bereit zu sein. Sie sei insoweit davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit trotz des Fortbestehens in ihrer besonderen Situation zulässig gewesen sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe daher erst ab dem 01.03.2016, nicht hingegen ab dem 29.03.2015 bestanden. Mit diesem Tag beginne die Rahmenfrist zu laufen.
Die Beteiligten haben sich weiterhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 20 und Bl. 26 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Akte des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016. Die Änderungsbescheide sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Regelung wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob es sich bei dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung im Verhältnis zu dem Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit um eine andere Leistung oder nur eine Sonderform des Arbeitslosengeldes handelt, kann hier dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass auch die Folgebescheide die streitgegenständliche Frage der Bemessung des Arbeitslosengeldes zum Regelungsgegenstand haben und damit im Kern dieselbe Rechtsfrage entschieden und damit den angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016 ersetzt haben.
Das SG hat auch über den gesamten Streitstoff entschieden. Entsprechend ergibt sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, dass Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die gesamte Anspruchsdauer war.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes nicht zu.
Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung kein neues Stammrecht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 erworben.
Ein solches setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 143 Abs. 2 SGB III verkürzt sich die grundsätzlich zweijährige Rahmenfrist, wenn die Rahmenfrist in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen würde, in welcher der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen (Öndül, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 143 RdNr. 28).
Die Klägerin hat sich zum 01.03.2016 arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragt. Damit ergibt sich zunächst eine Rahmenfrist vom 01.03.2014 bis 29.02.2016. Weil die Rahmenfrist jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinragen darf (§ 143 Abs. 2 SGB III), endet sie in dem hier vorliegenden Fall schon am 29.03.2015, also mit Beginn des zuletzt erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs. In der so festgelegten Rahmenfrist vom 29.03.2015 bis 29.02.2016 stand die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.09.2015 bis 29.02.2016 – und damit 168 Tage – in einem Versicherungspflichtverhältnis, sodass mit Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung zum 01.03.2016 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist.
Eine Berücksichtigung der Versicherungspflichtverhältnisse in einer Rahmenfrist vom 01.03.2014 bis 29.02.2016 kommt nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin, sie habe für die Zeit ab dem 29.03.2015 den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur – anders als im Antrag vom 23.03.2015 angegeben – nicht zur Verfügung gestanden, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 29.03.2015 nicht bestanden habe und dementsprechend auch keine vorangegangene Rahmenfrist vorliege, nichts.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob nicht bereits durch die tatsächliche Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29.03.2015 die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit festgelegt wird, so dass auch eine nachträgliche Korrektur durch eine Rückabwicklung des Anspruchs nicht zu einer Verschiebung der Rahmenfrist führen kann (so im Fall der Gleichwohlgewährung BSG, Urteil vom 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R, juris RdNr. 31 mwN.). Denn eine Rückabwicklung des Anspruchs der Klägerin für die Zeit ab dem 29.03.2015 kommt vorliegend nicht in Betracht. Ab dem 29.03.2015 bestand ein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Klägerin hat zum 29.03.2015 alle Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 SGB III erfüllt, insbesondere war sie entgegen ihres Vortrags auch arbeitslos.
Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Bei der Klägerin lag trotz des fortbestehenden Arbeitsvertrages mit der T. Discount GmbH Beschäftigungslosigkeit vor. Kernbestand des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist dabei eine faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt (LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 – L 9 AL 303/07, juris RdNr. 41). Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne damit von Arbeitsverhältnissen und auch vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist das - funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, das heißt die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. Das Leistungsrecht knüpft aber an die tatsächlichen Verhältnisse an, so dass Beschäftigungslosigkeit gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat. Das hat zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeitrahmen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, juris). Entscheidend für die Beschäftigungslosigkeit ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich fremdnützige Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses nicht (mehr) leistet (BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R, juris).
Wenn ein langfristig arbeitsunfähig erkrankter Versicherter bei bestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beantragt, ist die Frage, ob tatsächlich Beschäftigungslosigkeit vorliegt, nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit führt zu Beschäftigungslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer objektiv die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Krankengeld nicht mehr besteht. Maßgeblich sind insoweit in erster Linie die tatsächlichen Gegebenheiten. Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses haben nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie diesen Gegebenheiten widersprechen. (BSG, Urteil vom 28.09.1993 – 11 Rar 69/92, LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 – L 9 AL 303/07, juris).
Die Klägerin war ab dem 22.10.2013 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 03.12.2013 Krankengeld. Die Arbeitgeberin ging daher ausdrücklich von einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis aus, wie sie in der Arbeitsbescheinigung vom 27.04.2015 (Bl. 17 der Verwaltungsakte) angegeben hat. Die Klägerin erhielt zudem kein Arbeitsentgelt und erbrachte auch keine Arbeitsleistung. Eine solche wäre ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens der Dr. S. in ihrem Beruf als Filialleiterin auch nicht leidensgerecht gewesen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin gab es auch keine Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine Tätigkeit auszuüben, die die gesundheitlichen Belastungen vermieden hätte (vgl. Bl. 75 der Verwaltungsakte; "auch Kassentätigkeit wäre mit Heben und Tragen auszuführen"). Dafür spricht, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung ab dem 15.09.2015 auf der bereits zuvor inne gehaltenen Stelle als Filialleiterin erfolgte. Auch der von der Klägerin gestellte Rentenantrag sowie die Arbeitslosmeldungen weisen darauf hin, dass eine Dienstbereitschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ist daher festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet war.
Entgegen ihrer letzten Darstellung im Berufungsverfahren ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur tatsächlich zur Verfügung stand.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (sog. objektive Verfügbarkeit) sowie bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (sog. subjektive Verfügbarkeit).
Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf bezieht, sie habe ausweislich ihres Arbeitsvertrages ihre gesamte Arbeitskraft ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müssen, ergibt sich hieraus nicht, dass eine objektive Verfügbarkeit nicht bestand. Wie bereits oben dargelegt, hat die Arbeitgeberin genau auf diese Dienstbereitschaft der Klägerin verzichtet. Entsprechend ging sie auch selbst von einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses aus. Dass auch die subjektive Verfügbarkeit bestanden hat, ergibt sich zudem schon aus dem Vortrag der Klägerin. Danach nahm sie (entgegen ihrer jetzigen Darstellung zutreffend) an, dass die Aufnahme einer anderen Tätigkeit trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zulässig war. Entsprechend hat sie auch bei der Antragstellung angegeben, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Wenn sie daran nun nachträglich nicht mehr festhalten will, ändert dies nichts im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs.
Mit ihrer Arbeitslosmeldung am 23.03.2015 hat die Klägerin mithin bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ein Stammrecht für die Zeit ab dem 29.03.2015 erworben. Dementsprechend ist für einen Anspruch ab dem 01.03.2016 eine Rahmenfrist vom 29.03.2015 bis 29.02.2016 maßgeblich. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeiten hat die Klägerin jedoch kein neues Stammrecht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 erworben.
Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Verkürzung der Rahmenfrist gemäß § 143 SGB III "dramatische" Auswirkungen für den langjährig beschäftigten, über 58 Jahr alten Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Anspruchsdauer haben könne, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, lässt sich hieraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. § 147 Abs. 4 SGB III regelt insoweit, dass der eigentlich nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erloschene Restanspruch hinsichtlich der Anspruchsdauer der mit dem neuen Anspruch erworbenen Anspruchsdauer hinzugefügt wird.
Die Klägerin konnte damit allein ihren noch offenen Restanspruch aus dem am 29.03.2015 entstandenen Stammrecht geltend machen. Mit bestandskräftigen und vorliegend nicht zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 07.05.2015 hatte die Beklagte ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 30,02 Euro bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2015 zurück.
Da der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 29.03.2015 nicht wegen eines neu entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), und am 01.03.2016 noch nicht vier Jahre seit seiner Entstehung verstrichen waren (§ 161 Abs. 2 SGB III), hat die Beklagte zutreffend Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des noch offenen Restanspruchs bewilligt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Streit.
Die 1956 geborene Klägerin war als Marktleiterin bei der T. Discount GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 22.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 03.12.2013 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 28.03.2015 Krankengeld (vgl. Bescheinigung der KKH vom 05.02.2015, Bl. 7 der Verwaltungsakte).
Am 23.03.2015 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 29.03.2015 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Bei der Antragstellung gab sie an, eine Rente wegen Erwerbsminderung sei beantragt, jedoch abgelehnt worden. Hiergegen habe sie Widerspruch erhoben. Sie könne bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben und müsse sich zeitlich einschränken. Die Beklagte erhob daraufhin das sozialmedizinische Gutachten der Dr. S. vom 15.04.2015 (Bl. 49 f. der Verwaltungsakte). Diese gab an, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr ausüben. Die Tätigkeit einer Filialleiterin sei jedoch nicht leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 07.05.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 29.03.2015 mit einer Anspruchsdauer von 720 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro (Bl. 34 ff. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit (Bl. 22 der Verwaltungsakte), bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, weil ihr in den letzten zwei Jahren vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs an weniger als 150 Tagen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zugestanden habe. Als Industriekauffrau sei sie der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen, so dass ein tägliches Entgelt von 75,60 Euro brutto zugrunde zu legen sei. Den gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Widerspruch (Bl. 42 der Verwaltungsakte) nahm die Klägerin am 21.08.2015 zurück (Bl. 62 der Verwaltungsakte).
Da die Klägerin ihre Tätigkeit für die T. Discount GmbH zum 15.09.2015 wieder aufnahm, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 15.09.2015 (Bl. 64 der Verwaltungsakte) ab dem 15.09.2015 auf.
Wegen anhaltender Nacken- und Rückenschmerzen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule schloss die Klägerin auf Anraten des behandelnden Orthopäden Dr. V. mit der T. Discount GmbH den Aufhebungsvertrag vom 15.08.2015 mit Wirkung zum 29.02.2016 (Bl. 83 der Verwaltungsakte). Ab dem 15.09.2015 wurde sie zudem von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt unwiderruflich freigestellt.
Am 25.02.2016 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.03.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bl. 72 der Verwaltungsakte), welches ihr die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2016 für die Zeit ab dem 01.03.2016 mit einer Anspruchsdauer von 553 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro gewährte (Bl. 91 ff. der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin am 10.05.2016 Widerspruch und führte zur Begründung an, sie habe Zweifel an der Ermittlung der Höhe des Bemessungsentgelts und somit letztendlich auch des Leistungsentgelts (Bl. 101 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 12.05.2016 (Bl. 102 f. der Verwaltungsakte) wies die Beklagte darauf hin, dass es sich lediglich um eine Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2016 nach einer Zwischenbeschäftigung handele. Die Höhe der Bemessung sei bereits zum Bewilligungsbescheid vom 07.05.2015 erläutert, der dagegen gerichtete Widerspruch zurückgenommen worden. Durch die Zwischenbeschäftigung sei kein neuer Anspruch entstanden, da die Anwartschaftszeit nicht neu erfüllt worden sei. In diesen Fällen erfolge keine neue Bemessung.
Die Klägerin teilte daraufhin mit (Bl. 108 der Verwaltungsakte), es handele sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 um einen anderen Anspruch als bei demjenigen auf Zahlungen nach dem 29.03.2014. Anspruchsgrundlage im Jahr 2015 sei § 145 SGB III gewesen, der jetzt bestehende Anspruch richte sich nach § 136 SGB III. Das Bemessungsentgelt für den Anspruch sei daher ab dem 01.03.2016 neu zu berechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 110 ff. der Verwaltungsakte). Die Klägerin habe am 29.03.2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nachdem sie u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Danach habe die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.09.2015 bis 29.02.2016, also 168 Tage, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ein neuer Anspruch sei damit nicht entstanden, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt worden sei. Es könne jedoch der restliche Leistungsanspruch geltend gemacht werden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes bleibe daher unverändert.
Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung für die Zeit ab dem 11.03.2017 mit einer Anspruchsdauer von 324 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 30,02 Euro (Bl. 113 ff. der Verwaltungsakte).
Am 17.06.2016 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führte zudem an, es sei eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten, da diese im Bewilligungsbescheid vom 07.05.2015 dargestellt habe, dass maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitseinkommen sei, welches sie - die Klägerin - im Jahr vor der Arbeitslosigkeit und somit vor dem 29.03.2015 verdient habe. Unabhängig davon sei auch materiell-rechtlich davon auszugehen, dass die Rahmenfrist für die Ermittlung des Bemessungsentgelts am 01.03.2016 zu laufen beginne. Das seit dem 01.04.2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber habe zum 01.03.2016 geendet, ab diesem Tage hätten erstmalig die Voraussetzungen der §§ 136 bis 138 SGB III vorgelegen. Hierbei werde nicht verkannt, dass sie bereits im Jahr 2015 Arbeitslosengeld bezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Beschäftigungsverhältnis weiter bestanden, so dass die Bewilligung nicht nach § 138 SGB III sondern nach § 145 SGB III erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 145 SGB III seien jedoch im September 2015 entfallen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Zwischenbeschäftigung vorgelegen habe. Maßgeblich sei das tatsächlich erzielte Einkommen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.06.2016, dass ein Stammrecht im März 2015 entstanden und danach keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden sei, trug die Klägerin ergänzend vor, es handele sich bei § 145 SGB III um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Es entstehe daher ein anderes Stammrecht als bei der Bewilligung nach § 136 SGB III.
Mit Änderungsbescheid vom 10.08.2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ende der Weiterbewilligungsmaßnahme für die Zeit ab dem 29.07.2016 auf (Bl. 131 der Verwaltungsakte). Ab dem 01.08.2016 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Bürokraft auf.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe am 01.03.2016 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Vielmehr könne sie weiterhin Arbeitslosengeld nur aus ihrem alten Stammrecht beziehen, welches noch nicht erloschen sei.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 31.10.2016 Klage zu dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei entgegen der Auffassung des SG im März 2015 nicht arbeitslos im Sinne der §§ 136 bis 143 SGB III gewesen, da sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Zumindest habe sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, da sie aufgrund des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht nach anderweitigen Beschäftigungen gesucht habe. Sie habe Arbeitslosengeld daher nur aufgrund der Sonderregelung des § 145 SGB III erhalten, dabei handele es sich um eine andere Form des Arbeitslosengeldes als bei demjenigen nach §§ 136 bis 143 SGB III. Folge man der Auffassung des SG hätten Veränderungen im Einkommen des Versicherten nach dessen Genesung keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Noch dramatischere Folgen ergäben sich, wenn der langjährig beschäftigte, über 58 Jahr alte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld gemäß § 145 SGB III erhalte, nach seiner Genesung 12 Monate arbeite und anschließend Arbeitslosengeld beantrage. Er erhalte in diesem Fall nur sechs Monate anstatt 23 Monate und drei Wochen Arbeitslosengeld, da die neue Rahmenfrist nicht in die vorangegangene reiche. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016 zu verurteilen, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Verdienstes bei der Fa. T. Discount GmbH zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Das Sach- und Streitverhältnis ist Gegenstand des Erörterungstermins am 12.01.2017 gewesen, in welchem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vgl. zur Niederschrift Bl. 16 f. der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 19.01.2017 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, dass sie der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit zustimme, als das § 145 SGB III in ihrem Fall nicht einschlägig sei. Die Voraussetzungen des § 138 SGB III hätten jedoch bis zur Beendigung des Vertragsverhältnis mit der T. Discount GmbH zum 01.03.2016 nicht vorgelegen, weil es an der erforderlichen Verfügbarkeit gefehlt habe. Ausweislich des Arbeitsvertrages, habe sie ihre gesamte Arbeitskraft ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müssen. Lediglich die Aufnahme einer Nebentätigkeit sei unter bestimmten Umständen zulässig gewesen. Es sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, sich über das vertragliche Verbot hinwegzusetzen. In diesem Fall hätte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht, welches sie jedoch unter allen Umständen aufrechterhalten wollte. Hierbei werde nicht verkannt, dass sie in ihrem Antrag auf Gewährung angegeben habe, zu einer 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfassenden Tätigkeit bereit zu sein. Sie sei insoweit davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit trotz des Fortbestehens in ihrer besonderen Situation zulässig gewesen sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe daher erst ab dem 01.03.2016, nicht hingegen ab dem 29.03.2015 bestanden. Mit diesem Tag beginne die Rahmenfrist zu laufen.
Die Beteiligten haben sich weiterhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 20 und Bl. 26 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Akte des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016. Die Änderungsbescheide sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Regelung wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob es sich bei dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung im Verhältnis zu dem Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit um eine andere Leistung oder nur eine Sonderform des Arbeitslosengeldes handelt, kann hier dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass auch die Folgebescheide die streitgegenständliche Frage der Bemessung des Arbeitslosengeldes zum Regelungsgegenstand haben und damit im Kern dieselbe Rechtsfrage entschieden und damit den angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016 ersetzt haben.
Das SG hat auch über den gesamten Streitstoff entschieden. Entsprechend ergibt sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, dass Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die gesamte Anspruchsdauer war.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.05.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes nicht zu.
Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung kein neues Stammrecht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 erworben.
Ein solches setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 143 Abs. 2 SGB III verkürzt sich die grundsätzlich zweijährige Rahmenfrist, wenn die Rahmenfrist in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen würde, in welcher der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen (Öndül, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 143 RdNr. 28).
Die Klägerin hat sich zum 01.03.2016 arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragt. Damit ergibt sich zunächst eine Rahmenfrist vom 01.03.2014 bis 29.02.2016. Weil die Rahmenfrist jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinragen darf (§ 143 Abs. 2 SGB III), endet sie in dem hier vorliegenden Fall schon am 29.03.2015, also mit Beginn des zuletzt erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs. In der so festgelegten Rahmenfrist vom 29.03.2015 bis 29.02.2016 stand die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.09.2015 bis 29.02.2016 – und damit 168 Tage – in einem Versicherungspflichtverhältnis, sodass mit Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung zum 01.03.2016 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist.
Eine Berücksichtigung der Versicherungspflichtverhältnisse in einer Rahmenfrist vom 01.03.2014 bis 29.02.2016 kommt nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin, sie habe für die Zeit ab dem 29.03.2015 den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur – anders als im Antrag vom 23.03.2015 angegeben – nicht zur Verfügung gestanden, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 29.03.2015 nicht bestanden habe und dementsprechend auch keine vorangegangene Rahmenfrist vorliege, nichts.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob nicht bereits durch die tatsächliche Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29.03.2015 die Rahmenfrist als Voraussetzung für die Prüfung der Anwartschaftszeit festgelegt wird, so dass auch eine nachträgliche Korrektur durch eine Rückabwicklung des Anspruchs nicht zu einer Verschiebung der Rahmenfrist führen kann (so im Fall der Gleichwohlgewährung BSG, Urteil vom 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R, juris RdNr. 31 mwN.). Denn eine Rückabwicklung des Anspruchs der Klägerin für die Zeit ab dem 29.03.2015 kommt vorliegend nicht in Betracht. Ab dem 29.03.2015 bestand ein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Klägerin hat zum 29.03.2015 alle Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 SGB III erfüllt, insbesondere war sie entgegen ihres Vortrags auch arbeitslos.
Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Bei der Klägerin lag trotz des fortbestehenden Arbeitsvertrages mit der T. Discount GmbH Beschäftigungslosigkeit vor. Kernbestand des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist dabei eine faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt (LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 – L 9 AL 303/07, juris RdNr. 41). Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne damit von Arbeitsverhältnissen und auch vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist das - funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, das heißt die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. Das Leistungsrecht knüpft aber an die tatsächlichen Verhältnisse an, so dass Beschäftigungslosigkeit gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat. Das hat zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeitrahmen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, juris). Entscheidend für die Beschäftigungslosigkeit ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich fremdnützige Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses nicht (mehr) leistet (BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R, juris).
Wenn ein langfristig arbeitsunfähig erkrankter Versicherter bei bestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beantragt, ist die Frage, ob tatsächlich Beschäftigungslosigkeit vorliegt, nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit führt zu Beschäftigungslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer objektiv die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Krankengeld nicht mehr besteht. Maßgeblich sind insoweit in erster Linie die tatsächlichen Gegebenheiten. Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses haben nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie diesen Gegebenheiten widersprechen. (BSG, Urteil vom 28.09.1993 – 11 Rar 69/92, LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 – L 9 AL 303/07, juris).
Die Klägerin war ab dem 22.10.2013 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 03.12.2013 Krankengeld. Die Arbeitgeberin ging daher ausdrücklich von einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis aus, wie sie in der Arbeitsbescheinigung vom 27.04.2015 (Bl. 17 der Verwaltungsakte) angegeben hat. Die Klägerin erhielt zudem kein Arbeitsentgelt und erbrachte auch keine Arbeitsleistung. Eine solche wäre ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens der Dr. S. in ihrem Beruf als Filialleiterin auch nicht leidensgerecht gewesen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin gab es auch keine Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine Tätigkeit auszuüben, die die gesundheitlichen Belastungen vermieden hätte (vgl. Bl. 75 der Verwaltungsakte; "auch Kassentätigkeit wäre mit Heben und Tragen auszuführen"). Dafür spricht, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung ab dem 15.09.2015 auf der bereits zuvor inne gehaltenen Stelle als Filialleiterin erfolgte. Auch der von der Klägerin gestellte Rentenantrag sowie die Arbeitslosmeldungen weisen darauf hin, dass eine Dienstbereitschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ist daher festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet war.
Entgegen ihrer letzten Darstellung im Berufungsverfahren ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur tatsächlich zur Verfügung stand.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (sog. objektive Verfügbarkeit) sowie bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (sog. subjektive Verfügbarkeit).
Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf bezieht, sie habe ausweislich ihres Arbeitsvertrages ihre gesamte Arbeitskraft ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müssen, ergibt sich hieraus nicht, dass eine objektive Verfügbarkeit nicht bestand. Wie bereits oben dargelegt, hat die Arbeitgeberin genau auf diese Dienstbereitschaft der Klägerin verzichtet. Entsprechend ging sie auch selbst von einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses aus. Dass auch die subjektive Verfügbarkeit bestanden hat, ergibt sich zudem schon aus dem Vortrag der Klägerin. Danach nahm sie (entgegen ihrer jetzigen Darstellung zutreffend) an, dass die Aufnahme einer anderen Tätigkeit trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zulässig war. Entsprechend hat sie auch bei der Antragstellung angegeben, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Wenn sie daran nun nachträglich nicht mehr festhalten will, ändert dies nichts im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs.
Mit ihrer Arbeitslosmeldung am 23.03.2015 hat die Klägerin mithin bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ein Stammrecht für die Zeit ab dem 29.03.2015 erworben. Dementsprechend ist für einen Anspruch ab dem 01.03.2016 eine Rahmenfrist vom 29.03.2015 bis 29.02.2016 maßgeblich. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeiten hat die Klägerin jedoch kein neues Stammrecht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 erworben.
Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Verkürzung der Rahmenfrist gemäß § 143 SGB III "dramatische" Auswirkungen für den langjährig beschäftigten, über 58 Jahr alten Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Anspruchsdauer haben könne, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, lässt sich hieraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. § 147 Abs. 4 SGB III regelt insoweit, dass der eigentlich nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erloschene Restanspruch hinsichtlich der Anspruchsdauer der mit dem neuen Anspruch erworbenen Anspruchsdauer hinzugefügt wird.
Die Klägerin konnte damit allein ihren noch offenen Restanspruch aus dem am 29.03.2015 entstandenen Stammrecht geltend machen. Mit bestandskräftigen und vorliegend nicht zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 07.05.2015 hatte die Beklagte ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 30,02 Euro bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2015 zurück.
Da der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 29.03.2015 nicht wegen eines neu entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), und am 01.03.2016 noch nicht vier Jahre seit seiner Entstehung verstrichen waren (§ 161 Abs. 2 SGB III), hat die Beklagte zutreffend Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des noch offenen Restanspruchs bewilligt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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