Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3224/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 923/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Der 1956 in der Türkei geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Er lebt seit 1971 in der Bundesrepublik und war hier von September 1971 bis April 2001 als Schweißer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig, arbeitslos bzw arbeitsuchend und bezog Arbeitslosengeld (09.08.2002 – 30.01.2004), Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 und anschließend bis heute Arbeitslosengeld II. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vH festgestellt.
Der Kläger beantragte erstmals im Jahr 2009 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die damals zuständige DRV Nordbayern lehnte den Antrag nach Beiziehung medizinischer Unterlagen ab. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren (S 7 R 4161/09) vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) wurden medizinische Sachverständigengutachten auf orthopädischem (Dr. P. v 25.08.2010, Diagnosen: chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen, Übergewicht und Rumpfmuskelschwäche; leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich) und nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf psychiatrischem Fachgebiet (Dr. R. v 06.04.2011, Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen Anteilen; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Leistungsvermögen mindestens 6h täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, als Schweißer unter 3h täglich) eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2011 wies das SG die Klage ab.
Am 30.09.2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Dem Antrag beigefügt war ua der Entlassungsbericht vom 20.12.2012 über eine stationäre Reha-Maßnahme in der B.-Klinik K. vom 04.01.2012 bis zum 15.02.2012. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wird der Kläger dort für fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr leistungsfähig zu sein. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer bestehe nur noch eine Leistungsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden.
Die Beklagte beauftragte den Nervenfacharzt Dr. B. mit der Begutachtung des Klägers. Im Gutachten vom 25.04.2014, erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers, beschrieb der Sachverständige eine vielschichtige Persönlichkeitsakzentuierung bei gleichzeitig nur niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau; ein latentes Carpaltunnelsyndrom links, rezidivierende Schulterbeschwerden links ohne neurologische Komplikationen und rezidivierende Lumboischialgie rechts ohne objektivierbare radikuläre Ausfälle. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen - vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Da der Kläger täglich sechs Stunden arbeiten könne, sei er nicht erwerbsgemindert. Auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.06.2014 Widerspruch. Er könne auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr 6h täglich arbeiten. Seine orthopädischen und neurologischen Erkrankungen sowie der Diabetes mellitus seien derart fortgeschritten, dass eine Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. In der Begründung wurde ua zur Frage des Berufsschutzes ausgeführt, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2014 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Aufgrund seiner orthopädischen und neurologischen Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. In der Türkei habe er seit dem 14. Lebensjahr den Beruf des Schweißers erlernt und in diesem seitdem stetig gearbeitet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Auch wenn man Berufsschutz bejahe, bestehe kein Rentenanspruch, da der Kläger auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Die Fachärztin für Anästhesiologie und Schmerztherapeutin Dr. Ka.-Schö. hat im Schreiben vom 16.03.2015 mitgeteilt, der Kläger sei zuletzt am 24.08.2012 in schmerztherapeutischer Behandlung bei ihr gewesen, so dass sie keine Auskunft geben könne. Die Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie Dr. W. hat mit Schreiben vom 16.03.2015 mitgeteilt, dass sich der Kläger nur zur einmaligen Behandlung am 01.10.2013 bei ihr vorgestellt habe. Der Diabetes sei zu diesem Zeitpunkt entgleist gewesen. Der Kläger habe sodann an einer Diabetes-Schulung am 9.10.2013 und 16.10.2013 teilgenommen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Wo. hat mit Schreiben vom 19.03.2015 mitgeteilt, dass der Kläger auch mit den orthopädischen Beschwerden in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne große Rückenbelastungen mindestens 6 Stunden täglich auszuüben (Bl 42 SG-Akte). Der Facharzt für Psychiatrie Dr Ha., Psychiatrisches Zentrum N., hat mit Schreiben vom 26.03.2015 mitgeteilt, der Kläger werde in regelmäßigen, etwa 6-wöchigen, Abständen, vorstellig. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten bis zu 6 Stunden zu verrichten (Bl 45 SG-Akte).
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. G ... Im Gutachten vom 17.01.2016 (Bl 63 ff SG-Akte), erstellt nach ambulanter Untersuchung am 04.12.2015 hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - chronische rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Kläger sei psychiatrisch schwergradig erkrankt. In psychopathologischer Sicht sei der Kläger zwar wach und allseits orientiert gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei jedoch erheblich gemindert gewesen und die Auffassungsfähigkeit deutlich verlangsamt. Kurzzeit- und Altgedächtnis seien leicht gestört. Es liege seit Antragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Im Rahmen der Begutachtung habe der Kläger über eine starke Vergesslichkeit berichtet. Er habe zudem über Lustlosigkeit, Schlafstörungen und wenig Antrieb geklagt. Im Hinblick auf Aktivitäten sowie seinen Tagesablauf habe der Kläger mitgeteilt, dass er in den letzten Jahren kaum soziale Kontakte gehabt habe. Er versuche, regelmäßig in die Moschee zu gehen. Sein Tagesablauf bestehe aus Grübeln und Zweifeln sowie Zukunftsängsten.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E ... Im Gutachten vom 11.04.2016 (Bl 99 ff SG-Akte), erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 16.03.2016, hat die Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Karpaltunnelsyndrom links, beginnend rechts - Polyneuropathie - Tinnitus beidseits - chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - Zustand nach Apoplex 1984 und 6/12 - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - Adipositas - Impingementsyndrom beidseits. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine relevanten neurologischen Ausfälle noch Paresen ergeben. In psychopathologischer Sicht sei der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Anhaltspunkte für Wahnerleben oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Zum Tagesablauf hat die Sachverständige mitgeteilt, der Kläger bete bei Sonnenaufgang. Zwischen 9-10 Uhr stehe er auf und gegen 10.30 Uhr nehme er zusammen mit der Ehefrau - ein von dieser zubereitetes - Frühstück zu sich. Tagsüber lese er viel und gehe fast täglich in die Moschee. 2 Mal/Woche gehe er schwimmen. Am Nachmittag gebe es eine warme Mahlzeit, zu der auch oft die fünf Kinder mit den Enkelkindern kämen. Nach einem kleinem Abendessen sehe er bis spät in die Nacht fern und gehe zwischen 1 und 2 Uhr zu Bett. Das Lang-/Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentrationsfähigkeit seien zwar eingeschränkt. Es bestünden aber lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen. Es sei ein beschwerdebetontes Verhalten mit demonstrierten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen zu konstatieren. Der Kläger sei auch mit den psychischen Beschwerden in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu planen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der beginnenden Polyneuropathie seien dem Kläger Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit nicht mehr möglich. Dem Tinnitus sei durch die Vermeidung von Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung Rechnung zu tragen. Es bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Diesen Einschränkungen müsste im Rahmen eines entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz Rechnung getragen werden. Dem Gutachten von Dr. G. könne nicht gefolgt werden, da der Untersuchungsbefund in dessen Gutachten im Wesentlichen auf der Übernahme der subjektiven Angaben des Klägers beruhe. Auch sei die gutachterliche Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Aus einer Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode würden in der Regel qualitative, aber keine quantitativen Einschränkungen resultieren. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Mit Urteil vom 19.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das SG hat sich hierbei maßgeblich auf das Sachverständigengutachten von Dr. E. und auf die Auskunft des Orthopäden Dr. Wo. gestützt. Der Kläger könne jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Es könne dahinstehen, ob der Kläger als Facharbeiter zu qualifizieren sei, denn er könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen werden. Hierbei handele es sich um eine regelmäßig leichte körperliche Arbeit.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 06.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 09.03.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vollumfänglich aufrecht erhalten. Er hat klargestellt, dass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er habe allerdings von 1971 bis 2001 als Schweißer gearbeitet. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wie sich aus dem Gutachten Dr. G.s ergebe. Er leide an schweren Depressionen und einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, weshalb er auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr drei bzw sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Dies werde durch das Sachverständigengutachten Dr. G.s bestätigt. Auch die Ärzte im Psychiatrischen Zentrum N. in Wi. würden den Kläger für nicht mehr sechs Stunden erwerbstätig erachten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.01.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 09.10.2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.11.2017 gegeben worden. Die Beklagte hat sich mit der vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der Kläger hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, da er nicht erwerbsgemindert ist. Auch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraus-setzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Zur Überzeugung des Senats kann der Kläger täglich noch mindestens 6 Stunden arbeiten, weshalb er nicht erwerbsgemindert ist. Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. Im Gutachten vom 11.04.2016 hat die Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Karpaltunnelsyndrom links, beginnend rechts - Polyneuropathie - Tinnitus beidseits - chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - Zustand nach Apoplex 1984 und 6/12 - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - Adipositas - Impingementsyndrom beidseits. Die klinisch-neurologische Untersuchung hat nach den Darlegungen Dr. E.s keine relevanten neurologischen Ausfälle noch Paresen ergeben. In psychopathologischer Sicht ist der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Anhaltspunkte für Wahnerleben oder inhaltliche Denkstörungen haben nicht vorgelegen. Zwar ist das Lang-/Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Sachverständige hat aber für den Senat plausibel dargelegt, dass hieraus lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen resultieren. Es haben nur leichte Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit bestanden. Zudem hat Dr. E. ein beschwerdebetontes Verhalten mit demonstrierten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben. Maßgeblich für den Senat hat die Sachverständige herausgestellt, dass der Kläger auch mit den psychischen Beschwerden in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu planen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit nicht eingeschränkt ist. Dr. E. hat dargelegt, dass aufgrund der beginnenden Polyneuropathie Kläger Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit nicht mehr möglich sind. Dem Tinnitus ist durch die Vermeidung von Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung Rechnung zu tragen. Tätigkeiten mit permanenter Zwangshaltung, ständige Über-Kopf-Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, Tätigkeiten unter Zeitdruck, Fließbandarbeiten, Akkordarbeit, die Übernahme erhöhter oder hoher Verantwortung oder die Notwendigkeit der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsvermögen sind dem Kläger nicht mehr möglich, wie Dr. E. ausgeführt hat. Darüber hinaus sind Tätigkeiten unter vermehrter Lärmbelastung und mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit zu vermeiden. Dies deckt sich mit den Einschätzungen Dr. B.s und Dr. Wo.s. Aus dem Diabetes und Beschwerden an den Augen ergeben sich keine quantitativen Einschränkungen. Qualitative Einschränkungen wie Arbeiten ohne besonders qualifizierte Anforderungen an das Sehvermögen sind zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen kann der Kläger zur Überzeugung Senats noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wie dies auch Dr. E. und Dr. Wo. dargelegt haben. Soweit Gutachter Dr. G. zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen gelangt ist, vermochte dies den Senat ebenso wenig überzeugen wie das von den Behandlern aus dem Psychiatrischen Zentrum N. angenommene Leistungsvermögen von bis zu 6 Stunden.
Dr. E. hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass beim Kläger allenfalls qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen. Sie hat insbesondere schlüssig dargelegt, dass der Kläger sich an Regeln anpassen, Aufgaben strukturieren und planen sowie fachliche Kompetenzen anwenden kann. Keine Einschränkung besteht in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit korrespondiert auch mit dem von Dr. E. erhobenen psychopathologischen Befund. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger gepflegt zur Begutachtung erschienen ist. Er ist bewusstseinsklar und geistesgegenwärtig gewesen. Er ist in alle Richtungen orientiert und der Gedankengang unauffällig gewesen. Anzeichen für Wahnerleben und inhaltliche Denkstörungen ebenso wie Halluzinationen oder eine illusionäre Wahrnehmung gab es nicht. Soweit mnestische Funktionen des Klägers eingeschränkt waren, insbesondere die Merkfähigkeit, hat Dr. E. Validierungstests durchgeführt, die das demonstrierte Verhalten nicht vollumfänglich bestätigt haben. Dr. E. hat insoweit eine nicht bewusstseinsnahe suboptimale Anstrengungsbereitschaft konstatiert und dies für den Senat nachvollziehbar aus von ihr durchgeführten Symptomvalidierungstests abgeleitet. Dr. E. hat sich auch eingehend mit dem Gutachten Dr. G.s auseinandergesetzt und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass Befunderhebung und Leistungsbeurteilung Dr. G. im Wesentlichen auf der Übernahme der subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers beruhen und nicht einer Plausibilitäts- bzw Validierungsprüfung unterzogen worden sind, weshalb den Einschätzungen Dr. G.s nicht gefolgt werden kann. Zudem ist das Gutachten von Dr. G. auch insofern unschlüssig als er diagnostisch nur eine mittelgradige depressive Episode annimmt, aber dann von einer schwergradigen psychischen Erkrankung ausgeht.
Hinsichtlich der orthopädischen Gesundheitsstörungen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass sich aus den Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. Wo. nachvollziehbar ergibt, dass das von ihm angenommene vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht. Dies deckt sich auch mit den Befunden und Schlussfolgerungen des Dr. P. im Gutachten vom 25.08.2010, die dortigen Diagnosen (chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Übergewicht und Rumpfmuskelschwäche) bestehen im Wesentlichen unverändert.
Sofern sich der Kläger zur Begründung einer Erwerbsminderung auf den ihm zuerkannten GdB von 50 beruft, ist dies nicht relevant. Die Festsetzung des GdB erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Rückschlüsse aus einem GdB auf eine Einschränkung des rentenrechtlichen Leistungsvermögens lassen sich nicht ziehen (vgl LSG Berlin-Brandenburg 22.11.2012 -L 22 R 43/12, juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ver-richten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist ("sub-jektive Zumutbarkeit") und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann ("objektive Zumutbarkeit"). Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17 = juris Rn 16). Der Kläger hat den Beruf des Schweißers nicht erlernt und ist durch Kündigung vom bisherigen Beruf losgelöst worden, weshalb der Berufsschutz nach 16jähriger Arbeitslosigkeit ohnehin zweifelhaft wäre (vgl Gürtner in KassKomm § 240 Rn 22). Ob er gleichwohl als Facharbeiter in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Beklagte hat den Kläger rechtmäßig auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit ist dem Kläger subjektiv zumutbar, denn diese Tätigkeit stellt für einen Facharbeiter grundsätzlich eine zumutbare Verweisungstätigkeit dar, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht. Die Tätigkeit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch objektiv zumutbar, denn die vorhandenen Gesundheitsstörungen beeinträchtigen den Kläger zur Überzeugung Senats nicht so weitgehend, dass eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter - hierbei handelt es sich um eine leichte Wechseltätigkeit - nicht mehr leidensgerecht wäre. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Hierbei handelt es sich um eine regelmäßig leichte körperliche Arbeit in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen (LSG Baden-Württemberg 17.07.2006 - L 10 R 953/05). Auch kann der Kläger die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überzeugung Senats innerhalb von drei Monaten erwerben. Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass Im Übrigen könnte der Kläger auch ohne weiteres auf die zur Überzeugung des Senats ebenfalls noch leidensgerechte Tätigkeit des Registrators verwiesen werden könnte (vgl dazu Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang (LSG Baden-Württemberg 28.08.2014, L 13 R 3020/13; 25.09.2012, L 13 R 6087/09). Die Tätigkeit der Registratoren umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 mwN, juris). Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, was der Kläger nach dem Ergebnis der Beweiserhebung noch kann. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt.
Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungs-einschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. B., Dr. E. und die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Wo. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Der 1956 in der Türkei geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Er lebt seit 1971 in der Bundesrepublik und war hier von September 1971 bis April 2001 als Schweißer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig, arbeitslos bzw arbeitsuchend und bezog Arbeitslosengeld (09.08.2002 – 30.01.2004), Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 und anschließend bis heute Arbeitslosengeld II. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vH festgestellt.
Der Kläger beantragte erstmals im Jahr 2009 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die damals zuständige DRV Nordbayern lehnte den Antrag nach Beiziehung medizinischer Unterlagen ab. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren (S 7 R 4161/09) vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) wurden medizinische Sachverständigengutachten auf orthopädischem (Dr. P. v 25.08.2010, Diagnosen: chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen, Übergewicht und Rumpfmuskelschwäche; leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich) und nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf psychiatrischem Fachgebiet (Dr. R. v 06.04.2011, Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen Anteilen; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Leistungsvermögen mindestens 6h täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, als Schweißer unter 3h täglich) eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2011 wies das SG die Klage ab.
Am 30.09.2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Dem Antrag beigefügt war ua der Entlassungsbericht vom 20.12.2012 über eine stationäre Reha-Maßnahme in der B.-Klinik K. vom 04.01.2012 bis zum 15.02.2012. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wird der Kläger dort für fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr leistungsfähig zu sein. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer bestehe nur noch eine Leistungsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden.
Die Beklagte beauftragte den Nervenfacharzt Dr. B. mit der Begutachtung des Klägers. Im Gutachten vom 25.04.2014, erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers, beschrieb der Sachverständige eine vielschichtige Persönlichkeitsakzentuierung bei gleichzeitig nur niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau; ein latentes Carpaltunnelsyndrom links, rezidivierende Schulterbeschwerden links ohne neurologische Komplikationen und rezidivierende Lumboischialgie rechts ohne objektivierbare radikuläre Ausfälle. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen - vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Da der Kläger täglich sechs Stunden arbeiten könne, sei er nicht erwerbsgemindert. Auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.06.2014 Widerspruch. Er könne auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr 6h täglich arbeiten. Seine orthopädischen und neurologischen Erkrankungen sowie der Diabetes mellitus seien derart fortgeschritten, dass eine Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. In der Begründung wurde ua zur Frage des Berufsschutzes ausgeführt, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2014 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Aufgrund seiner orthopädischen und neurologischen Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. In der Türkei habe er seit dem 14. Lebensjahr den Beruf des Schweißers erlernt und in diesem seitdem stetig gearbeitet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Auch wenn man Berufsschutz bejahe, bestehe kein Rentenanspruch, da der Kläger auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Die Fachärztin für Anästhesiologie und Schmerztherapeutin Dr. Ka.-Schö. hat im Schreiben vom 16.03.2015 mitgeteilt, der Kläger sei zuletzt am 24.08.2012 in schmerztherapeutischer Behandlung bei ihr gewesen, so dass sie keine Auskunft geben könne. Die Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie Dr. W. hat mit Schreiben vom 16.03.2015 mitgeteilt, dass sich der Kläger nur zur einmaligen Behandlung am 01.10.2013 bei ihr vorgestellt habe. Der Diabetes sei zu diesem Zeitpunkt entgleist gewesen. Der Kläger habe sodann an einer Diabetes-Schulung am 9.10.2013 und 16.10.2013 teilgenommen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Wo. hat mit Schreiben vom 19.03.2015 mitgeteilt, dass der Kläger auch mit den orthopädischen Beschwerden in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne große Rückenbelastungen mindestens 6 Stunden täglich auszuüben (Bl 42 SG-Akte). Der Facharzt für Psychiatrie Dr Ha., Psychiatrisches Zentrum N., hat mit Schreiben vom 26.03.2015 mitgeteilt, der Kläger werde in regelmäßigen, etwa 6-wöchigen, Abständen, vorstellig. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten bis zu 6 Stunden zu verrichten (Bl 45 SG-Akte).
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. G ... Im Gutachten vom 17.01.2016 (Bl 63 ff SG-Akte), erstellt nach ambulanter Untersuchung am 04.12.2015 hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - chronische rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Kläger sei psychiatrisch schwergradig erkrankt. In psychopathologischer Sicht sei der Kläger zwar wach und allseits orientiert gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei jedoch erheblich gemindert gewesen und die Auffassungsfähigkeit deutlich verlangsamt. Kurzzeit- und Altgedächtnis seien leicht gestört. Es liege seit Antragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Im Rahmen der Begutachtung habe der Kläger über eine starke Vergesslichkeit berichtet. Er habe zudem über Lustlosigkeit, Schlafstörungen und wenig Antrieb geklagt. Im Hinblick auf Aktivitäten sowie seinen Tagesablauf habe der Kläger mitgeteilt, dass er in den letzten Jahren kaum soziale Kontakte gehabt habe. Er versuche, regelmäßig in die Moschee zu gehen. Sein Tagesablauf bestehe aus Grübeln und Zweifeln sowie Zukunftsängsten.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E ... Im Gutachten vom 11.04.2016 (Bl 99 ff SG-Akte), erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 16.03.2016, hat die Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Karpaltunnelsyndrom links, beginnend rechts - Polyneuropathie - Tinnitus beidseits - chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - Zustand nach Apoplex 1984 und 6/12 - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - Adipositas - Impingementsyndrom beidseits. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine relevanten neurologischen Ausfälle noch Paresen ergeben. In psychopathologischer Sicht sei der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Anhaltspunkte für Wahnerleben oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Zum Tagesablauf hat die Sachverständige mitgeteilt, der Kläger bete bei Sonnenaufgang. Zwischen 9-10 Uhr stehe er auf und gegen 10.30 Uhr nehme er zusammen mit der Ehefrau - ein von dieser zubereitetes - Frühstück zu sich. Tagsüber lese er viel und gehe fast täglich in die Moschee. 2 Mal/Woche gehe er schwimmen. Am Nachmittag gebe es eine warme Mahlzeit, zu der auch oft die fünf Kinder mit den Enkelkindern kämen. Nach einem kleinem Abendessen sehe er bis spät in die Nacht fern und gehe zwischen 1 und 2 Uhr zu Bett. Das Lang-/Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentrationsfähigkeit seien zwar eingeschränkt. Es bestünden aber lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen. Es sei ein beschwerdebetontes Verhalten mit demonstrierten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen zu konstatieren. Der Kläger sei auch mit den psychischen Beschwerden in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu planen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der beginnenden Polyneuropathie seien dem Kläger Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit nicht mehr möglich. Dem Tinnitus sei durch die Vermeidung von Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung Rechnung zu tragen. Es bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Diesen Einschränkungen müsste im Rahmen eines entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz Rechnung getragen werden. Dem Gutachten von Dr. G. könne nicht gefolgt werden, da der Untersuchungsbefund in dessen Gutachten im Wesentlichen auf der Übernahme der subjektiven Angaben des Klägers beruhe. Auch sei die gutachterliche Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Aus einer Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode würden in der Regel qualitative, aber keine quantitativen Einschränkungen resultieren. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Mit Urteil vom 19.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das SG hat sich hierbei maßgeblich auf das Sachverständigengutachten von Dr. E. und auf die Auskunft des Orthopäden Dr. Wo. gestützt. Der Kläger könne jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Es könne dahinstehen, ob der Kläger als Facharbeiter zu qualifizieren sei, denn er könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen werden. Hierbei handele es sich um eine regelmäßig leichte körperliche Arbeit.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 06.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 09.03.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vollumfänglich aufrecht erhalten. Er hat klargestellt, dass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er habe allerdings von 1971 bis 2001 als Schweißer gearbeitet. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wie sich aus dem Gutachten Dr. G.s ergebe. Er leide an schweren Depressionen und einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, weshalb er auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr drei bzw sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Dies werde durch das Sachverständigengutachten Dr. G.s bestätigt. Auch die Ärzte im Psychiatrischen Zentrum N. in Wi. würden den Kläger für nicht mehr sechs Stunden erwerbstätig erachten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.01.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 09.10.2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.11.2017 gegeben worden. Die Beklagte hat sich mit der vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der Kläger hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, da er nicht erwerbsgemindert ist. Auch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraus-setzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Zur Überzeugung des Senats kann der Kläger täglich noch mindestens 6 Stunden arbeiten, weshalb er nicht erwerbsgemindert ist. Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. Im Gutachten vom 11.04.2016 hat die Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Karpaltunnelsyndrom links, beginnend rechts - Polyneuropathie - Tinnitus beidseits - chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle - Zustand nach Apoplex 1984 und 6/12 - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - Adipositas - Impingementsyndrom beidseits. Die klinisch-neurologische Untersuchung hat nach den Darlegungen Dr. E.s keine relevanten neurologischen Ausfälle noch Paresen ergeben. In psychopathologischer Sicht ist der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Anhaltspunkte für Wahnerleben oder inhaltliche Denkstörungen haben nicht vorgelegen. Zwar ist das Lang-/Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Sachverständige hat aber für den Senat plausibel dargelegt, dass hieraus lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen resultieren. Es haben nur leichte Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit bestanden. Zudem hat Dr. E. ein beschwerdebetontes Verhalten mit demonstrierten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben. Maßgeblich für den Senat hat die Sachverständige herausgestellt, dass der Kläger auch mit den psychischen Beschwerden in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu planen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit nicht eingeschränkt ist. Dr. E. hat dargelegt, dass aufgrund der beginnenden Polyneuropathie Kläger Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit nicht mehr möglich sind. Dem Tinnitus ist durch die Vermeidung von Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung Rechnung zu tragen. Tätigkeiten mit permanenter Zwangshaltung, ständige Über-Kopf-Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, Tätigkeiten unter Zeitdruck, Fließbandarbeiten, Akkordarbeit, die Übernahme erhöhter oder hoher Verantwortung oder die Notwendigkeit der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsvermögen sind dem Kläger nicht mehr möglich, wie Dr. E. ausgeführt hat. Darüber hinaus sind Tätigkeiten unter vermehrter Lärmbelastung und mit besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit zu vermeiden. Dies deckt sich mit den Einschätzungen Dr. B.s und Dr. Wo.s. Aus dem Diabetes und Beschwerden an den Augen ergeben sich keine quantitativen Einschränkungen. Qualitative Einschränkungen wie Arbeiten ohne besonders qualifizierte Anforderungen an das Sehvermögen sind zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen kann der Kläger zur Überzeugung Senats noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wie dies auch Dr. E. und Dr. Wo. dargelegt haben. Soweit Gutachter Dr. G. zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen gelangt ist, vermochte dies den Senat ebenso wenig überzeugen wie das von den Behandlern aus dem Psychiatrischen Zentrum N. angenommene Leistungsvermögen von bis zu 6 Stunden.
Dr. E. hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass beim Kläger allenfalls qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen. Sie hat insbesondere schlüssig dargelegt, dass der Kläger sich an Regeln anpassen, Aufgaben strukturieren und planen sowie fachliche Kompetenzen anwenden kann. Keine Einschränkung besteht in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten, seiner Gruppenfähigkeit, seiner Fähigkeit familiäre Beziehungen aufzunehmen, seiner Fähigkeit zur Selbstpflege und der Wegefähigkeit. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit korrespondiert auch mit dem von Dr. E. erhobenen psychopathologischen Befund. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger gepflegt zur Begutachtung erschienen ist. Er ist bewusstseinsklar und geistesgegenwärtig gewesen. Er ist in alle Richtungen orientiert und der Gedankengang unauffällig gewesen. Anzeichen für Wahnerleben und inhaltliche Denkstörungen ebenso wie Halluzinationen oder eine illusionäre Wahrnehmung gab es nicht. Soweit mnestische Funktionen des Klägers eingeschränkt waren, insbesondere die Merkfähigkeit, hat Dr. E. Validierungstests durchgeführt, die das demonstrierte Verhalten nicht vollumfänglich bestätigt haben. Dr. E. hat insoweit eine nicht bewusstseinsnahe suboptimale Anstrengungsbereitschaft konstatiert und dies für den Senat nachvollziehbar aus von ihr durchgeführten Symptomvalidierungstests abgeleitet. Dr. E. hat sich auch eingehend mit dem Gutachten Dr. G.s auseinandergesetzt und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass Befunderhebung und Leistungsbeurteilung Dr. G. im Wesentlichen auf der Übernahme der subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers beruhen und nicht einer Plausibilitäts- bzw Validierungsprüfung unterzogen worden sind, weshalb den Einschätzungen Dr. G.s nicht gefolgt werden kann. Zudem ist das Gutachten von Dr. G. auch insofern unschlüssig als er diagnostisch nur eine mittelgradige depressive Episode annimmt, aber dann von einer schwergradigen psychischen Erkrankung ausgeht.
Hinsichtlich der orthopädischen Gesundheitsstörungen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass sich aus den Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. Wo. nachvollziehbar ergibt, dass das von ihm angenommene vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht. Dies deckt sich auch mit den Befunden und Schlussfolgerungen des Dr. P. im Gutachten vom 25.08.2010, die dortigen Diagnosen (chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Übergewicht und Rumpfmuskelschwäche) bestehen im Wesentlichen unverändert.
Sofern sich der Kläger zur Begründung einer Erwerbsminderung auf den ihm zuerkannten GdB von 50 beruft, ist dies nicht relevant. Die Festsetzung des GdB erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Rückschlüsse aus einem GdB auf eine Einschränkung des rentenrechtlichen Leistungsvermögens lassen sich nicht ziehen (vgl LSG Berlin-Brandenburg 22.11.2012 -L 22 R 43/12, juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ver-richten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist ("sub-jektive Zumutbarkeit") und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann ("objektive Zumutbarkeit"). Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17 = juris Rn 16). Der Kläger hat den Beruf des Schweißers nicht erlernt und ist durch Kündigung vom bisherigen Beruf losgelöst worden, weshalb der Berufsschutz nach 16jähriger Arbeitslosigkeit ohnehin zweifelhaft wäre (vgl Gürtner in KassKomm § 240 Rn 22). Ob er gleichwohl als Facharbeiter in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Beklagte hat den Kläger rechtmäßig auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit ist dem Kläger subjektiv zumutbar, denn diese Tätigkeit stellt für einen Facharbeiter grundsätzlich eine zumutbare Verweisungstätigkeit dar, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht. Die Tätigkeit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch objektiv zumutbar, denn die vorhandenen Gesundheitsstörungen beeinträchtigen den Kläger zur Überzeugung Senats nicht so weitgehend, dass eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter - hierbei handelt es sich um eine leichte Wechseltätigkeit - nicht mehr leidensgerecht wäre. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Hierbei handelt es sich um eine regelmäßig leichte körperliche Arbeit in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen (LSG Baden-Württemberg 17.07.2006 - L 10 R 953/05). Auch kann der Kläger die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überzeugung Senats innerhalb von drei Monaten erwerben. Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass Im Übrigen könnte der Kläger auch ohne weiteres auf die zur Überzeugung des Senats ebenfalls noch leidensgerechte Tätigkeit des Registrators verwiesen werden könnte (vgl dazu Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang (LSG Baden-Württemberg 28.08.2014, L 13 R 3020/13; 25.09.2012, L 13 R 6087/09). Die Tätigkeit der Registratoren umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 mwN, juris). Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, was der Kläger nach dem Ergebnis der Beweiserhebung noch kann. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt.
Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungs-einschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. B., Dr. E. und die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Wo. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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