Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 6824/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2339/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente infolge des Todes ihres Ehemannes zusteht.
Die 1963 geborene Klägerin ist die Witwe des 1960 geborenen und am 26.06.2013 verstorbenen Rudolf H. T. (im Folgenenden Versicherter). Der Versicherte war seit Oktober 2001 als Controller bei der Firma L. GmbH in L. , einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 23.06.2013 bis 26.06.2013 nahm er an einem betrieblich veranlassten Controller-Meeting in München teil. Die Veranstaltung endete gegen 16.30 Uhr. Gemeinsam mit seinen Kollegen, Herrn S. , Frau B. und Frau S. trat der Versicherte gegen 19.20 Uhr die Rückfahrt von München nach L. in einem von Herrn S. gelenkten Dienstfahrzeug an. Gegen 22 Uhr erreichten sie den Parkplatz der Firma L. GmbH in L. , wo der Versicherte in sein eigenes Fahrzeug umstieg und über die Auffahrt L. West auf die Autobahn A8 Richtung München auffuhr (zur Unfallanzeige vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Entsprechend der Zeugenangaben (vgl. Bl. 55, 61 ff. der Verwaltungsakte) kam das Fahrzeug des Versicherten zwischen dem Autobahndreieck L. und der Raststätte Sindelfinger Wald mit geringer Geschwindigkeit zunächst rechts von der Fahrbahn ab und überrollte einen Leitpfosten. Anschließend überquerte das Fahrzeuge die Fahrbahn nach links, wo es die Mitteleitplanke leicht touchierte und nach rechts abgewiesen wurde. Es rollte mit Schrittgeschwindigkeit zurück über die Fahrbahnbreite nach rechts, wo es schließlich mit Anstoß an die rechte Leitplanke zum Stehen kam.
Die hinzugerufene Polizei fand den Versicherten zusammengesunken ohne Vitalfunktionen auf dem Fahrersitz. Die vom Rettungsdienst durchgeführten Reanimationsmaßnahmen verliefen erfolglos. Bei der am 27.06.2013 durchgeführten kriminalpolizeilichen Leichenbesichtigung (Bl. 53 f. der Verwaltungsakte) teilte Dr. R. mit, der knöcherne Schädel sei unauffällig, Verletzungen seien nicht zu ertasten. Im Gesicht des Versicherten fänden sich ebenfalls keine Verletzungen oder Auffälligkeiten. Weder im Augenweiß noch in den Augenbindehäuten zeigten sich punktförmige Einblutungen. Die Nasenöffnungen seien frei, der Halsbereich zeige keine Auffälligkeiten. Unterhalb des Brustbeines bis in den Schambereich hinein verlaufe eine etwa 25 cm lange ältere Narbe. Am rechten Unterschenkel vor dem Schienbein sei eine leichte Ödembildung bzw. Wassereinlagerungen festzustellen, was auf eine Thrombose hindeuten könne. Generell sei der rechte Unterschenkel und rechte Fuß leicht bläulich verfärbt, das linke Bein sei unauffällig.
Der als Zeuge befrage Vorgesetzte des Versicherten, Walter T. S. , gab gegenüber der Polizei an (Bl. 58 ff. der Verwaltungsakte), nach dem Ende der Veranstaltung am Mittwoch gegen 16.30 Uhr sei er gemeinsam mit dem Versicherten, Frau S. und Frau B. in München spazieren gegangen und habe zusammen mit den Genannten etwas gegessen, bevor man gegen 19.20 Uhr die Heimreise angetreten habe. Gesundheitliche Probleme des Versicherten seien ihm nicht bekannt, auch habe dieser während der Veranstaltung nicht über solche geklagt. Weder während des Meetings noch sonst sei ihm aufgefallen, dass der Versicherte Medikamente einnehme. Am Dienstag sei der Versicherte noch im hoteleigenen Fitnessraum etwa 40 Minuten auf dem Trimmrad aktiv gewesen und habe den Kollegen anschließend erzählt, dass er sich "richtig gut" fühle.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ging von einem Tod aus krankhafter innerer Ursache aus und nahm an, der Versicherte habe am Steuer seines Fahrzeugs mutmaßlich einen Herzinfarkt erlitten. Da sich kein Anhalt für ein Fremdverschulden ergab, stellte die Staatsanwaltschaft das Todesermittlungsverfahren ein (Bl. 48 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21.08.2013 (Bl. 72 der Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, da der Tod nicht durch ein Unfallereignis eingetreten sei.
Am 28.08.2013 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Bl. 82, 83 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, das Fahrzeug sei nach Überrollen des Leitpfostens nicht im Seitenstreifen ausgerollt sondern zunächst nach links und dann wiederum nach rechts abgewiesen worden. Dieser Umstand lasse nur den Schluss zu, dass der Versicherte nach dem Überrollen des Leitpfostens noch am Leben gewesen sei, denn anders lasse sich die weitere "Fahrt" des PKW nicht erklären. Die bei der ärztlichen Leichenschau durch Dr. R. vorgenommenen Feststellungen und Rückschlüsse seien irrtümlich bzw. fehlerhaft erfolgt. Anders als dieser angenommen habe, habe bei dem Versicherten kein Leistenbruch bestanden, vielmehr sei dieser im Alter von 22 Jahren an Hodenkrebs erkrankt. Das Arbeitswochenende sei für den Versicherten sehr arbeitsreich und belastend gewesen. Eine Entspannung - wie an Wochenenden sonst üblich - sei dadurch nicht möglich gewesen. Schließlich habe der Versicherte von L. aus die Heimfahrt antreten müssen. Hierbei sei es möglicherweise aufgrund von Müdigkeit und Unachtsamkeit zum Überrollen des Leitpfostens und infolge dessen - eventuell aufgrund des Schocks über den stattgehabten Unfall - zum Tode gekommen. Selbst wenn der Versicherte durch einen Herzinfarkt verstorben sei sollte, sei dies auf die starke berufliche Belastung am Wochenende und auf das konkrete Unfallereignis zurückzuführen.
Mit Widerspruchbescheid vom 31.10.2013 (zugestellt am 04.11.2013, vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 118 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 109 ff. der Verwaltungsakte).
Am 04.12.2013 erhob die Klägerin hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führte an, die Todesursache sei aufgrund falscher Schlussfolgerungen des die ärztliche Leichenschau durchführenden Arztes Dr. R. fehlerhaft festgestellt worden. Insbesondere könne die leichte bläuliche Verfärbung des rechten Unterschenkels und Fußes auf eine bereits 1982 abgelaufene Thrombose zurückgeführt werden. Die von Dr. R. getroffene Feststellung, dass eine Thrombose den von ihm angenommenen Herzinfarkt herbeigeführt hätte, sei damit nachweislich fehlerhaft. Eine Leichenöffnung sei aufgrund der voreiligen Feststellung der angeblichen Todesursache unterlassen worden. Aus der Todesbescheinigung ergebe sich jedoch, dass die Todesart ungeklärt sei. Es sei nochmals zu betonen, dass dem Unfall eine starke Arbeitsbelastung während des mehrtägigen Meetings vorangegangen sei. Aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Zeugenaussagen ergebe sich lediglich eine Schilderung des letzten Tages, jedoch nichts zu der konkreten Belastungssituation während der vorangegangenen Tage. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass das Meeting bereits am Sonntag begonnen habe. Dem Versicherte habe daher nur sehr wenig Zeit zur Regeneration von den Belastungen der vorausgehenden Arbeitswoche zur Verfügung gestanden. In der Gesamtschau könne durchaus angenommen werden, dass für einen - letztlich nicht belegten - Herzinfarkt eine starke Arbeitsbelastung ursächlich geworden sei.
Mit Schreiben vom 27.04.2015 (Bl. 107 ff. der SG-Akte) teilte die Klägerin mit, dass das Unfallfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls einen technischen Defekt der Klimaanlage aufgewiesen habe. Erst jetzt habe sie erfahren, dass dadurch toxische Gase in das Fahrzeuginnere eingetreten sein könnten. Es bestünde die Möglichkeit, dass hierdurch zunächst eine Bewusstlosigkeit und anschließend der Tod des Versicherten verursacht worden sei.
Das SG erhob sodann auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Prof. Dr. Dipl. Phys. W. vom 01.09.2015 (Bl. 125 ff. der SG-Akte). Nachdem sich bei der Leichenschau keine Hinweise für das Vorliegen eines Todes durch äußere Gewalteinwirkung ergäben hätten, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einer inneren (plötzlich eingetretenen) Todesursache auszugehen. Diese könne in einem Herztod oder in einer Lungenembolie (bei Zustand nach Unterschenkelvenenthrombose rechts) bestanden haben. Die beschriebene Unterschenkelthrombose rechts und die möglicherweise bestehende Thrombosierung der weiteren Hohlvene könnten als Vorschaden betrachtete werden, der geeignet sei, den Tod im Wege einer Lungenembolie im Sinne eines plötzlichen natürlichen Todes aus innerer Ursache herbeigeführt zu haben. Nach Rücksprache mit Dipl.-Ing. F. von der Dekra sei nicht allgemein auszuschließen, dass ein Kühlmittelaustritt zu einer Bewusstseinseintrübung führe. Jedenfalls sei ein Kühlmittelaustritt aber nicht geeignet, einen plötzlichen toxisch bedingten Tod bewirkt zu haben. Ein solcher hätte nach Eintritt der Bewusstseinstrübung durch eine unfallbedingte Gewalteinwirkung herbeigeführt werden müssen. Da die Leichenschau aber eben keinen Hinweis für eine äußere Gewalteinwirkung ergeben habe, sei aus rechtsmedizinischer Sicht die Annahme einer toxischen Bewusstseinstrübung mit konsekutiver unfallbedingter Gewalteinwirkung als obsolet zu verwerfen.
Mit Urteil vom 18.05.2016 wies das SG die Klage ab. Unter Berücksichtigung aller medizinischen und behördlichen Unterlagen sei zur Überzeugung der Kammer nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis vorgelegen habe.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren. Entgegen der Auffassung des SG sei es zudem nicht denkbar, dass das Steuern des Fahrzeugs auf die linke Fahrbahnseite bzw. das Abprallen von der rechten Leitplanke durch willkürliche Lenkbewegungen des Versicherten verursacht gewesen sein könnten. Dies lasse sich aufgrund der Länge der gefahrenen Strecke bzw. aufgrund des Umstandes, dass die Fahrbahn in diesem Bereich ansteigend verlaufe, ausschließen. Aus diesem Grund hätte das SG ein verkehrsanalytisches Gutachten einholen müssen. Die Urteilsbegründung sei zudem insoweit anzugreifen, als das SG davon ausgehe, dass auch vor dem Hintergrund der schwer belastenden Situation des Versicherten aufgrund des mehrtägigen Meetings nicht von einem Unfallereignis ausgegangen werden könne. Auch betriebsbezogene Stresssituationen seien geeignet ein Unfallereignis darzustellen. Das SG habe aus dem Inhalt der Ermittlungsakte voreilige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Stressbelastung des Versicherten gezogen. Es habe die von der Klägerin benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen. Der Klägerin sei nicht möglich gewesen, Einfluss auf die polizeilichen Ermittlungen bzw. auf die Feststellungen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Leichenschau zu nehmen. Die Beklagte habe ihre Ermittlungen hingegen bereits am 01.07.2013 aufgenommen. Diese hätte daher Feststellungen zur Ermittlung der Todesursache veranlassen können. Es sei daher von einer Beweislastumkehr auszugehen. Das SG sei verpflichtet gewesen, den durch die Ermittlungsbehörden und den die polizeiliche Leichenbesichtigung durchführenden Arzt nachweislich nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalt durch Einholung eines Gutachtens und Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen von Amts wegen weiter aufzuklären. Der auf Antrag der Klägerin beauftragte Gutachter wäre erst dann in die Lage versetzt worden, die von der Klägerin formulierten Fragen zu beantworten, wenn zuvor ein unfallanalytisches und ein technisches Gutachten eingeholt worden wäre und er seine Feststellungen auf einen konkret ermittelten Unfallverlauf hätte stützen können. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Verursachung des Todes durch toxische Bewusstseinstrübung. Dass die Feststellungen des SG auch anders beurteilt werden könnten, ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Gruppenunfallversicherung ein Unfallereignis angenommen und Leistungen erbracht habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente ab dem 26.06.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25.07.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. zur Niederschrift Bl. 43 ff. der Senatsakte).
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.08.2017 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Übersendung von Lichtbildern von der Unfallstelle, des beschädigten Fahrzeuges oder von der beim Verstorbenen durchgeführten Leichenschau gebeten, die bislang noch nicht vorgelegt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2017 ist unter Wiederholung des Vorbringens, dass durch Beiziehung der Lichtbilder weiter aufzuklären sei, erklärt worden, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mehr bestehe. Mit richterlichen Verfügungen vom 06.09.2017 und 28.09.2017 ist darauf hingewiesen worden, dass an der beabsichtigten Verfahrensweise durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, festgehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte und das SG haben zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen abgelehnt.
Der Senat war nicht gehindert, ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) zu entscheiden, obwohl die Klägerin ihre Einverständniserklärung widerrufen hat. Im Erörterungstermin am 25.07.2017 hat sich die Klägerin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch weiter bindend, da die Beklagte ebenfalls eine solche Einverständniserklärung im Termin abgegeben hat und an dieser Erklärung trotz des erklärten Widerrufs der Klägerin festhält, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2017 mitgeteilt hat. Damit ist prozessuale Wirksamkeit der Einverständniserklärungen eingetreten. Diese Prozesserklärungen können die Beteiligten nicht einseitig widerrufen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 124 RdNr. 3e; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 124 RdNr. 7). Die Einverständniserklärungen bleiben grundsätzlich wirksam, solange die ihnen zugrunde liegende Prozesslage fortdauert (vgl. Keller a.a.O. RdNr. 3f; Breitkreuz a.a.O.). Eine geänderte Prozesslage ist mit der Mitteilung des Klägerbevollmächtigten, Lichtbilder aus der staatsanwaltschaftlichen/polizeilichen Ermittlungsakte vorlegen zu wollen, nicht eingetreten. In der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ist die bereits von der Beklagten herangezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in Kopie abgelegt worden. Im Berufungsverfahren war die staatsanwaltschaftliche Akte ebenfalls von der Berichterstatterin beigezogen worden und, nachdem der Vergleich mit der Aktenkopie in der Verwaltungsakte der Beklagten Deckungsgleichheit ergeben hat, wieder zurückgegeben worden (richterliche Verfügungen vom 29.12.2016 und 16.01.2017, Bl. 33 R der Senatsakte). Der Klägerbevollmächtigte hatte vom Sozialgericht Akteneinsicht in die beigezogene Verwaltungsakte erhalten (Bl. 32 und 43 der SG-Akte), damit hatte er auch Gelegenheit, die vollständige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte einzusehen. Der Bevollmächtigte hat diesen Aktenbestandteil der Verwaltungsakte auch zur Kenntnis genommen, wie sein Zitat des polizeilichen Aktenvermerks im seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15.08.2017 erkennen lässt (Bl. 48/49= 51/52 der Senatsakte), in dem er unter Hinweis auf die dortige Formulierung "Fertigung Lichtbilder" die angeblich nicht in der Akte enthaltenen Lichtbilder von der Unfallstelle, des beschädigten Fahrzeugs und von dem Verstorbenen anfordert. Entgegen seiner Auffassung sind aber in der Verwaltungsakte der Beklagten Lichtbilder als Bestandteil der polizeilichen Ermittlungsakte in Kopie abgelegt (Bilder der Leiche, Bl. 64 der BG-Akte), die so auch noch Bestandteil der im Berufungsverfahren beigezogenen Ermittlungsakte waren. Weder aus dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten polizeilichen Aktenvermerk noch aus den durch Aktenbeiziehung der Beklagten und des Senats erfolgten Ermittlungen ist ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über weitere Lichtbilder verfügt. Das klägerische Vorbringen erweist sich als spekulativ, da keine belastbaren Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Fotos zur Beweissicherung aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren erkennbar sind. Bis zur Entscheidung des Senats hat der Klägerbevollmächtigte auch keine weiteren Fotos vorgelegt. Sich in Vermutungen erschöpfendes Beteiligtenvorbringen, das unabhängig hiervon auch schon zu einem früheren Verfahrensstadium hätte vorgebracht werden können, begründet keine neue Prozesslage. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die Beiziehung der vom Klägerbevollmächtigten umschriebenen Bilder für das vorliegende Berufungsverfahren bringen könnten. Bilder der Leiche sind, wie dargelegt, bereits in der Akte. Bilder des beschädigten Fahrzeugs hat der Klägerbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegt (Bl. 129 bis 137 der BG Akte). Welche Schlussfolgerungen aus Bildern von der Unfallstelle im Hinblick auf die hier streitentscheidenden Fragen gezogen werden können, hat der Klägerbevollmächtigte weder näher konkretisiert noch ist dies für den Senat ersichtlich.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, juris). Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist es einem Hinterbliebenen nicht möglich, die Grundlagen der in Betracht kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht. Hingegen ist er schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R, juris).
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Versicherte durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente, vgl. § 65 Abs. 1 SGB VII). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jedoch nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Der Tod ist Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn er spezifisch durch eine während einer versicherten Tätigkeit von außen auf den Körper des Versicherten erfolgten Einwirkung wesentlich verursacht worden ist. Dies beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung
Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheitsschaden oder Tod) i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Ist eine anspruchsbegründende Tatsache nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang zwischen den einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht wahrscheinlich gemacht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen mithin zu Lasten der Klägerin (st. Rspr; vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 946/55, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat einen Arbeitsunfall nicht feststellen. Zwar stand der Versicherte während seiner Reise zu dem betrieblich veranlassten Controller-Meeting grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. zu Dienst- und Geschäftsreisen Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 8 RdNr. 83 ff.). Unter Berücksichtigung aller medizinischen und behördlichen Unterlagen ist jedoch nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass der Tod des Versicherten infolge einer bei einer versicherten Tätigkeit erfolgten Einwirkung eingetreten ist. Dabei war drei Ansätzen nachzugehen: Der Tod als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion nach dem vorausgegangenen Controller-Meeting (hierzu unter 1.), der Tod als Folge des Überfahrens eines Leitpfostens (hierzu unter 2. ) sowie alternativ der Tod als Folge eines Kühlmittelaustritts aus der Klimaanlage (hierzu unter 3.).
1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Tod des Versicherten sei als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion nach einem viertägigen Controller-Meeting eingetreten, stellt dies bereits kein zeitlich begrenztes Ereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar.
Zwar kommen als äußere Einwirkungen nicht nur physikalische/chemische, sondern auch psychisch bzw. geistig seelische Einwirkungen in Betracht (BSGE 18, 173f). Dabei kann der auf eine Arbeitsschicht bezogene betriebsbedingte Stress als äußere Einwirkung zur Abgrenzung von einer inneren Ursache die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllen (Senatsurteil vom 26.09.2009 - L 8 U 5642/08, juris unter Bezug auf BSGE 62, 220, "Hausschlachtung", für betriebsbedingte Stresssituation). Für den Arbeitsunfall ist jedoch eine zeitlich begrenzte, längstens auf eine Arbeitsschicht bezogene (vgl. BSG, SozR 2200 § 550 Nr. 35) äußere Einwirkung erheblich. Maßgeblich ist dabei nicht eine Normalschicht im Sinne eines Acht-Stunden-Tages, sondern die konkrete Schicht, während der es zur Schadensverursachung gekommen ist. Verteilen sich schädigende Einwirkungen über mehrere Schichten, ist Plötzlichkeit zu bejahen, wenn sich die Einwirkungen innerhalb nur einer Schicht von den übrigen so abheben, dass sie für die Schädigung die wesentliche Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 29.11.1973 - 8/2 RU 189/71, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat vorliegend weder feststellen, dass der Versicherte am Unfalltag einem besonderen "schichtbezogenen" betriebsbedingten Stress ausgesetzt war noch, dass sich dieser - bei unterstellter Fortwirkung der stressbedingten Einwirkungen aus den vorangegangen Tagen - von diesen in besonderer Weise abgehoben hat. Nach den Schilderungen des Zeugen S. im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens war das Meeting gegen 16.30 Uhr beendet. Im Anschluss daran sind die bei dem Meeting anwesenden Kollegen des Versicherten gemeinsam mit diesem zunächst spazieren gegangen und haben danach gemeinsam gegessen. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass ein gemeinsames Essen im Familienkreis mit weniger Anspannung und Stress verbunden ist als ein Arbeitsessen, ist hier doch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein solches mit (potentiellen) Kunden, welches mit einer höhere Belastung einhergeht, sondern um ein Essen mit (bekannten) Kollegen handelte. Erst im Anschluss daran gegen 19.20 Uhr trat die Gruppe die gemeinsame Heimfahrt an, wobei der Versicherte als Mitfahrer (und nicht etwa als Fahrer) im Fahrzeug des Zeugen S. mitfuhr. Erst gegen 22 Uhr wechselte er in sein eigenes Fahrzeug. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Versicherte in den vorangegangenen Tagen des Meetings Schlaf- und Erholungspausen einlegte. Dafür spricht die Schilderung des Zeugen S. , wonach der Versicherte am Dienstag, also dem Vorabend des Unfalls, Zeit fand, den hoteleigenen Fitnessraum aufzusuchen und dort 40 Minuten Trimmrad fuhr und sich nach seinen Bekundungen gegenüber dem Zeugen "richtig gut" fühlte. Zwar ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der psychischen Belastungssituation nicht auf ein bestimmtes schweres Ausmaß der Stresseinwirkung von außen als objektive Belastung abzustellen ist, sondern es entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Kausalitätsbeurteilung auf die subjektive individuelle Stressreaktion als solche ankommt (Senatsurteil vom 26.06.2009 - L 8 U 5642/08, juris unter Bezug auf BSG, Urteil vom 04.12.1991 – 2 RU 14/91, juris; Urteil vom 18.03.1997, SozR 3-2200 § 539 Nr. 39). Auch für eine solche individuelle Stressreaktion des Versicherten bestehen jedoch unter Berücksichtigung der Auskunft des Zeugen S. keine Anhaltspunkte. Zudem gibt es keine Hinweise auf typische geistig/körperliche Auswirkungen infolge einer als belastend empfundenen Stresssituation beim Versicherten vor dem Unfall. Eine schädigende Einwirkung durch betriebsbedingten Stress ist nicht mit dem für einen Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen.
2. Soweit die Klägerin als möglichen Geschehensablauf weiterhin annimmt, der Versicherte sei aus anderen Ursachen von der Straße abgekommen und habe aufgrund des Überrollens eines Leitpfostens einen Schock und infolgedessen einen Herzinfarkt erlitten, stellt dies zwar ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass sich dieser Vorgang auch tatsächlich ereignet hat. Insoweit ist schon nicht festzustellen, ob der Versicherte bei dem Abkommen von der Straße noch lebte oder ob der Tod zu diesem Zeitpunkt bereits durch eine innere Ursache eingetreten war. Selbst wenn angenommen würde, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, lässt sich nicht mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, ob der Versicherte durch das Überrollen des Leitpfostens einen Schock erlitten hat, der dann den Tod herbeiführte.
Soweit die Klägerin Anhaltspunkte für diesen Geschehensablauf darin sieht, dass der Versicherte die Autobahn nach dem Überrollen des Leitpfostens zunächst nach links und sodann wieder nach rechts überquerte und annimmt, der Versicherte müsse daher noch am Leben gewesen sein, ändert dies an der Beurteilung nichts. Zum einen lässt dies zur Überzeugung des Senats keinen Schluss darauf zu, ob der Versicherte tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch lebte und lediglich willkürliche Lenkungsbewegungen im Rahmen einer "finalen Resthandlungsfähigkeit" (so Prof. Dr. W. ) ausführte. Denkbar wäre auch, dass das ungesteuerte Fahrzeug bei noch laufendem Motor die beobachtete Schlingerfahrt bis zum Stillstand unternahm. Zum anderen lässt sich auch dann, wenn man annähme, der Versicherte sei noch am Leben gewesen, nicht sicher ausschließen, ob nicht bereits eine innere Ursache - wie z.B. ein Herzinfarkt - zum Überrollen des Leitpfostens geführt und den Tod des Versicherten letztendlich auch herbeigeführt hat.
Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens beantragt hat, sah sich der Senat nicht gehalten, dem nachzukommen. Zum einen fehlt es für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens schon an genaueren Feststellungen zum Unfallablauf. Der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte lässt sich insoweit nur entnehmen, dass der Unfall auf der A8 bei km 212 stattgefunden hat. Die Unfallzeugen B. und S. haben übereinstimmend angegeben, dass das Unfallfahrzeug mit geringer Geschwindigkeit zunächst schräg nach rechts in den dortigen grünen Bereich gefahren sei und anschließend die Mittelleitplanke leicht touchiert anschließend mit Schrittgeschwindigkeit wieder zurück zur rechten Leitplanke fuhr, wo es gestoppt worden sei. Hinreichende Schlüsse aus der unfallanalytischen Berechnung der Anprallgeschwindigkeit, der Krafteinwirkung bei den Anstößen gegen Leitpfosten und Mittel- sowie Seitenleitplanke auf die Todesursache und den Zeitpunkt des Todeseintritts können hieraus bei Fehlen äußerer Verletzungszeichen nicht gezogen werden. Darüber hinaus ließe sich mit einem entsprechenden Gutachten auch nicht nachweisen, dass ein Schock bzw. ein Herzinfarkt aufgrund des Überrollens eines Leitpfostens eingetreten ist. Selbst wenn angenommen würde, dass der Versicherte zunächst noch am Leben war, lässt sich nicht ausschließen, dass eine innere Ursache - wie z.B. ein Herzinfarkt - überhaupt schon zu dem Abkommen von der Straße geführt hat. Die Klägerin hat an einem entsprechenden Antrag nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts auch nicht weiter festgehalten.
Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, dass ein durch innere Ursachen herbeigeführter Unfall durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert worden ist. Zwar führt ausnahmsweise eine durch unversicherte innere Umstände in Gang gesetzte Kausalkette dann zu einem dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Unfall, wenn die Folgen des Unfalls durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert wurden (Senatsurteil vom 26.06.2009 - L 8 U 5642/08, juris), wie z. B. beim Sturz bei der Arbeit wegen eines nicht versicherten Schwächeanfalls von der Leiter. Auch diese rechtlichen Überlegungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn eine innere Ursache wie z.B. ein Herzinfarkt zunächst - ohne zum Tode zu führen - die Fahreignung des Versicherten soweit herabgesetzt hätte, dass hiermit wesentlich kausal der Verkehrsunfall verursacht worden wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Umstände der versicherten Verrichtung, nämlich das Führen eines PKW auf der Autobahn, maßgeblich an der hier allein streitigen Folge des Todeseintritts mitgewirkt haben. Insoweit konnten insbesondere bei der Leichenbesichtigung durch Dr. R. keine Hinweise auf eine äußere Gewalteinwirkung gefunden werden, die zum Eintritt des Todes geführt haben könnte. Der Senat sieht sich insoweit auch nicht gehindert, die Ergebnisse der Leichenbesichtigung zu verwerten, auch wenn Dr. R. fehlerhaft von dem Vorliegen eines Leistenbruchs ausging sowie Anhaltspunkte für eine Thrombose sah. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass äußere Verletzungszeichen nicht bestanden.
3. Soweit die Klägerin als möglichen Geschehensablauf weiterhin annimmt, der Tod des Versicherten sei infolge eines Kühlmittelaustritts aus der Klimaanlage eingetreten, ist nicht nachgewiesen, dass sich dieser Vorgang auch tatsächlich ereignet hat. Selbst wenn man jedoch das Austreten entsprechender Gase annehmen würde, ist nicht festzustellen, dass diese geeignet sind, einen plötzlichen toxisch bedingten Tod zu verursachen. Der Senat entnimmt dies den Ausführungen des Prof. Dr. Dipl. Phys. W. in seinem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten. Prof. Dr. Dipl. Phys. W. hat insoweit ausgeführt, dass lediglich ein Tod durch unfallbedingte Gewalteinwirkung nach einem Verlust der Steuerungsfähigkeit bei einer durch Kühlmittelaustritt bewirkten Bewusstseinstrübung in Betracht käme. Da die Leichenschau aber gerade keinen Hinweis für eine äußere Gewalteinwirkung ergeben hat, lässt sich auch ein entsprechender Unfallhergang nicht feststellen.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung des Fitnesstrainers sowie des Hausarztes ihres Ehemannes zum Beweis, dass sich der Versicherte im guten körperlichen Zustand befunden habe, beantragt hat, musste der Senat dem nicht nachkommen. Auch wenn die angekündigten Aussagen als wahr unterstellt werden, ergeben sich hieraus keine Erkenntnisse für den tatsächlichen Unfallhergang. Die von Prof. Dr. W. diskutierten Todesursachen "Herztod" und "Lungenembolie" setzen nicht zwingend voraus, dass eine herabgesetzte körperliche Konstitution vorab bestanden hat. Zudem hat die Klägerin hieran nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts auch nicht mehr festgehalten, nachdem sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat. Der Senat hat sich auch nicht gedrängt gesehen, den Versuch zu unternehmen, über die bereits in den Akten befindlichen Fotos von der Leiche und vom geschädigten Unfallfahrzeug hinaus weitere Lichtbilder beizuziehen. Zum einen hat der Senat keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass solche weiteren Fotos vorhanden sind. Zum anderen ist weder dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten noch ist für den Senat aus den Akten ersichtlich geworden, dass über die bisherige Beweislage hinaus mit diesen Fotos, insbesondere durch Fotos vom Unfallort, weitere Erkenntnisse zur Todesursache und zum Todeseintritt gewonnen werden können.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Umkehr der Beweislast, Beweisvereitelung der Beklagten oder auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen.
Für eine Beweisvereitelung der Beklagten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang die von der Beklagten unterlassene Obduktion für maßgeblich. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen den beweisbelasteten Beteiligten in eine Beweisnot, d. h. in eine ausweglose Lage gebracht hat (BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1). Das ist hier indessen nicht der Fall. Eine Obduktion ist nicht schuldhaft unterlassen worden, denn angesichts der insoweit unauffälligen Leichenschau durch Dr. R. drängte sich eine solche weitere Ermittlung nicht auf. Auch im Übrigen ist ein Beweisnotstand nicht erkennbar worden. Selbst wenn im Rahmen einer Obduktion ein Herzinfarkt festgestellt worden wäre, wäre gleichwohl offen, ob dieser Herzinfarkt erst nach dem Überfahren des Leitpfostens eingetreten ist oder bereits davor. Zudem hatte die Klägerin selbst die Möglichkeit, eine Obduktion rechtzeitig zu veranlassen oder sogar ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG durchführen zu lassen. Gerade die Obduktion ist eines der Beweismittel, für die § 76 SGG gedacht ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 76 RdNr. 2). Eine ausweglose Lage bestand daher für die Klägerin nicht. Die Beklagte hat auch nicht etwa durch falsche Angaben oder Behauptungen die Klägerin getäuscht und sie hierdurch von der Möglichkeit, selbst eine Obduktion zu veranlassen, abgehalten.
Selbst wenn der Beklagten der Vorwurf der Beweisvereitelung gemacht werden könnte, wovon der Senat indes nicht ausgeht, hat dies nicht zur Folge, dass anstelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die bloße Möglichkeit des Kausalzusammenhangs genügt oder gar eine Beweislastumkehr mit der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfolge eintritt. Denn im Falle eines unverschuldeten Beweisnotstands sind die Tatsachengerichte lediglich befugt, nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles an den Beweis weniger hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr. BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 11 m. w. N.). Dieser Grundsatz bezieht sich nur auf die zu würdigenden festgestellten Tatsachen und führt dazu, dass je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreichen kann; er schließt aber nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern oder frei darüber zu entscheiden, ob die Gewissheit erforderlich oder die Wahrscheinlichkeit ausreicht oder sogar die Möglichkeit genügt, damit eine Tatsache als festgestellt oder der Kausalzusammenhang als gegeben angesehen werden kann. Noch weniger tritt bei einem Beweisnotstand, auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, eine Umkehr der Beweislast ein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 6 U 5279/14, juris).
Vorliegend fehlt es - entsprechend der obigen Ausführungen - an Tatsachen, die der erkennende Senat im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zumindest als Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines durch das Überrollen des Leitpfostens verursachten Todes des Versicherten ansehen kann.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis vorliegend nicht erfüllt. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R, juris). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Dementsprechend wird zwar auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie z. B. die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (dazu BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 22; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 9a ff.). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem typischen Geschehensablauf.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente infolge des Todes ihres Ehemannes zusteht.
Die 1963 geborene Klägerin ist die Witwe des 1960 geborenen und am 26.06.2013 verstorbenen Rudolf H. T. (im Folgenenden Versicherter). Der Versicherte war seit Oktober 2001 als Controller bei der Firma L. GmbH in L. , einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 23.06.2013 bis 26.06.2013 nahm er an einem betrieblich veranlassten Controller-Meeting in München teil. Die Veranstaltung endete gegen 16.30 Uhr. Gemeinsam mit seinen Kollegen, Herrn S. , Frau B. und Frau S. trat der Versicherte gegen 19.20 Uhr die Rückfahrt von München nach L. in einem von Herrn S. gelenkten Dienstfahrzeug an. Gegen 22 Uhr erreichten sie den Parkplatz der Firma L. GmbH in L. , wo der Versicherte in sein eigenes Fahrzeug umstieg und über die Auffahrt L. West auf die Autobahn A8 Richtung München auffuhr (zur Unfallanzeige vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Entsprechend der Zeugenangaben (vgl. Bl. 55, 61 ff. der Verwaltungsakte) kam das Fahrzeug des Versicherten zwischen dem Autobahndreieck L. und der Raststätte Sindelfinger Wald mit geringer Geschwindigkeit zunächst rechts von der Fahrbahn ab und überrollte einen Leitpfosten. Anschließend überquerte das Fahrzeuge die Fahrbahn nach links, wo es die Mitteleitplanke leicht touchierte und nach rechts abgewiesen wurde. Es rollte mit Schrittgeschwindigkeit zurück über die Fahrbahnbreite nach rechts, wo es schließlich mit Anstoß an die rechte Leitplanke zum Stehen kam.
Die hinzugerufene Polizei fand den Versicherten zusammengesunken ohne Vitalfunktionen auf dem Fahrersitz. Die vom Rettungsdienst durchgeführten Reanimationsmaßnahmen verliefen erfolglos. Bei der am 27.06.2013 durchgeführten kriminalpolizeilichen Leichenbesichtigung (Bl. 53 f. der Verwaltungsakte) teilte Dr. R. mit, der knöcherne Schädel sei unauffällig, Verletzungen seien nicht zu ertasten. Im Gesicht des Versicherten fänden sich ebenfalls keine Verletzungen oder Auffälligkeiten. Weder im Augenweiß noch in den Augenbindehäuten zeigten sich punktförmige Einblutungen. Die Nasenöffnungen seien frei, der Halsbereich zeige keine Auffälligkeiten. Unterhalb des Brustbeines bis in den Schambereich hinein verlaufe eine etwa 25 cm lange ältere Narbe. Am rechten Unterschenkel vor dem Schienbein sei eine leichte Ödembildung bzw. Wassereinlagerungen festzustellen, was auf eine Thrombose hindeuten könne. Generell sei der rechte Unterschenkel und rechte Fuß leicht bläulich verfärbt, das linke Bein sei unauffällig.
Der als Zeuge befrage Vorgesetzte des Versicherten, Walter T. S. , gab gegenüber der Polizei an (Bl. 58 ff. der Verwaltungsakte), nach dem Ende der Veranstaltung am Mittwoch gegen 16.30 Uhr sei er gemeinsam mit dem Versicherten, Frau S. und Frau B. in München spazieren gegangen und habe zusammen mit den Genannten etwas gegessen, bevor man gegen 19.20 Uhr die Heimreise angetreten habe. Gesundheitliche Probleme des Versicherten seien ihm nicht bekannt, auch habe dieser während der Veranstaltung nicht über solche geklagt. Weder während des Meetings noch sonst sei ihm aufgefallen, dass der Versicherte Medikamente einnehme. Am Dienstag sei der Versicherte noch im hoteleigenen Fitnessraum etwa 40 Minuten auf dem Trimmrad aktiv gewesen und habe den Kollegen anschließend erzählt, dass er sich "richtig gut" fühle.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ging von einem Tod aus krankhafter innerer Ursache aus und nahm an, der Versicherte habe am Steuer seines Fahrzeugs mutmaßlich einen Herzinfarkt erlitten. Da sich kein Anhalt für ein Fremdverschulden ergab, stellte die Staatsanwaltschaft das Todesermittlungsverfahren ein (Bl. 48 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21.08.2013 (Bl. 72 der Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, da der Tod nicht durch ein Unfallereignis eingetreten sei.
Am 28.08.2013 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Bl. 82, 83 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, das Fahrzeug sei nach Überrollen des Leitpfostens nicht im Seitenstreifen ausgerollt sondern zunächst nach links und dann wiederum nach rechts abgewiesen worden. Dieser Umstand lasse nur den Schluss zu, dass der Versicherte nach dem Überrollen des Leitpfostens noch am Leben gewesen sei, denn anders lasse sich die weitere "Fahrt" des PKW nicht erklären. Die bei der ärztlichen Leichenschau durch Dr. R. vorgenommenen Feststellungen und Rückschlüsse seien irrtümlich bzw. fehlerhaft erfolgt. Anders als dieser angenommen habe, habe bei dem Versicherten kein Leistenbruch bestanden, vielmehr sei dieser im Alter von 22 Jahren an Hodenkrebs erkrankt. Das Arbeitswochenende sei für den Versicherten sehr arbeitsreich und belastend gewesen. Eine Entspannung - wie an Wochenenden sonst üblich - sei dadurch nicht möglich gewesen. Schließlich habe der Versicherte von L. aus die Heimfahrt antreten müssen. Hierbei sei es möglicherweise aufgrund von Müdigkeit und Unachtsamkeit zum Überrollen des Leitpfostens und infolge dessen - eventuell aufgrund des Schocks über den stattgehabten Unfall - zum Tode gekommen. Selbst wenn der Versicherte durch einen Herzinfarkt verstorben sei sollte, sei dies auf die starke berufliche Belastung am Wochenende und auf das konkrete Unfallereignis zurückzuführen.
Mit Widerspruchbescheid vom 31.10.2013 (zugestellt am 04.11.2013, vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 118 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 109 ff. der Verwaltungsakte).
Am 04.12.2013 erhob die Klägerin hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führte an, die Todesursache sei aufgrund falscher Schlussfolgerungen des die ärztliche Leichenschau durchführenden Arztes Dr. R. fehlerhaft festgestellt worden. Insbesondere könne die leichte bläuliche Verfärbung des rechten Unterschenkels und Fußes auf eine bereits 1982 abgelaufene Thrombose zurückgeführt werden. Die von Dr. R. getroffene Feststellung, dass eine Thrombose den von ihm angenommenen Herzinfarkt herbeigeführt hätte, sei damit nachweislich fehlerhaft. Eine Leichenöffnung sei aufgrund der voreiligen Feststellung der angeblichen Todesursache unterlassen worden. Aus der Todesbescheinigung ergebe sich jedoch, dass die Todesart ungeklärt sei. Es sei nochmals zu betonen, dass dem Unfall eine starke Arbeitsbelastung während des mehrtägigen Meetings vorangegangen sei. Aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Zeugenaussagen ergebe sich lediglich eine Schilderung des letzten Tages, jedoch nichts zu der konkreten Belastungssituation während der vorangegangenen Tage. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass das Meeting bereits am Sonntag begonnen habe. Dem Versicherte habe daher nur sehr wenig Zeit zur Regeneration von den Belastungen der vorausgehenden Arbeitswoche zur Verfügung gestanden. In der Gesamtschau könne durchaus angenommen werden, dass für einen - letztlich nicht belegten - Herzinfarkt eine starke Arbeitsbelastung ursächlich geworden sei.
Mit Schreiben vom 27.04.2015 (Bl. 107 ff. der SG-Akte) teilte die Klägerin mit, dass das Unfallfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls einen technischen Defekt der Klimaanlage aufgewiesen habe. Erst jetzt habe sie erfahren, dass dadurch toxische Gase in das Fahrzeuginnere eingetreten sein könnten. Es bestünde die Möglichkeit, dass hierdurch zunächst eine Bewusstlosigkeit und anschließend der Tod des Versicherten verursacht worden sei.
Das SG erhob sodann auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Prof. Dr. Dipl. Phys. W. vom 01.09.2015 (Bl. 125 ff. der SG-Akte). Nachdem sich bei der Leichenschau keine Hinweise für das Vorliegen eines Todes durch äußere Gewalteinwirkung ergäben hätten, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einer inneren (plötzlich eingetretenen) Todesursache auszugehen. Diese könne in einem Herztod oder in einer Lungenembolie (bei Zustand nach Unterschenkelvenenthrombose rechts) bestanden haben. Die beschriebene Unterschenkelthrombose rechts und die möglicherweise bestehende Thrombosierung der weiteren Hohlvene könnten als Vorschaden betrachtete werden, der geeignet sei, den Tod im Wege einer Lungenembolie im Sinne eines plötzlichen natürlichen Todes aus innerer Ursache herbeigeführt zu haben. Nach Rücksprache mit Dipl.-Ing. F. von der Dekra sei nicht allgemein auszuschließen, dass ein Kühlmittelaustritt zu einer Bewusstseinseintrübung führe. Jedenfalls sei ein Kühlmittelaustritt aber nicht geeignet, einen plötzlichen toxisch bedingten Tod bewirkt zu haben. Ein solcher hätte nach Eintritt der Bewusstseinstrübung durch eine unfallbedingte Gewalteinwirkung herbeigeführt werden müssen. Da die Leichenschau aber eben keinen Hinweis für eine äußere Gewalteinwirkung ergeben habe, sei aus rechtsmedizinischer Sicht die Annahme einer toxischen Bewusstseinstrübung mit konsekutiver unfallbedingter Gewalteinwirkung als obsolet zu verwerfen.
Mit Urteil vom 18.05.2016 wies das SG die Klage ab. Unter Berücksichtigung aller medizinischen und behördlichen Unterlagen sei zur Überzeugung der Kammer nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis vorgelegen habe.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren. Entgegen der Auffassung des SG sei es zudem nicht denkbar, dass das Steuern des Fahrzeugs auf die linke Fahrbahnseite bzw. das Abprallen von der rechten Leitplanke durch willkürliche Lenkbewegungen des Versicherten verursacht gewesen sein könnten. Dies lasse sich aufgrund der Länge der gefahrenen Strecke bzw. aufgrund des Umstandes, dass die Fahrbahn in diesem Bereich ansteigend verlaufe, ausschließen. Aus diesem Grund hätte das SG ein verkehrsanalytisches Gutachten einholen müssen. Die Urteilsbegründung sei zudem insoweit anzugreifen, als das SG davon ausgehe, dass auch vor dem Hintergrund der schwer belastenden Situation des Versicherten aufgrund des mehrtägigen Meetings nicht von einem Unfallereignis ausgegangen werden könne. Auch betriebsbezogene Stresssituationen seien geeignet ein Unfallereignis darzustellen. Das SG habe aus dem Inhalt der Ermittlungsakte voreilige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Stressbelastung des Versicherten gezogen. Es habe die von der Klägerin benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen. Der Klägerin sei nicht möglich gewesen, Einfluss auf die polizeilichen Ermittlungen bzw. auf die Feststellungen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Leichenschau zu nehmen. Die Beklagte habe ihre Ermittlungen hingegen bereits am 01.07.2013 aufgenommen. Diese hätte daher Feststellungen zur Ermittlung der Todesursache veranlassen können. Es sei daher von einer Beweislastumkehr auszugehen. Das SG sei verpflichtet gewesen, den durch die Ermittlungsbehörden und den die polizeiliche Leichenbesichtigung durchführenden Arzt nachweislich nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalt durch Einholung eines Gutachtens und Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen von Amts wegen weiter aufzuklären. Der auf Antrag der Klägerin beauftragte Gutachter wäre erst dann in die Lage versetzt worden, die von der Klägerin formulierten Fragen zu beantworten, wenn zuvor ein unfallanalytisches und ein technisches Gutachten eingeholt worden wäre und er seine Feststellungen auf einen konkret ermittelten Unfallverlauf hätte stützen können. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Verursachung des Todes durch toxische Bewusstseinstrübung. Dass die Feststellungen des SG auch anders beurteilt werden könnten, ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Gruppenunfallversicherung ein Unfallereignis angenommen und Leistungen erbracht habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente ab dem 26.06.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25.07.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. zur Niederschrift Bl. 43 ff. der Senatsakte).
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.08.2017 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Übersendung von Lichtbildern von der Unfallstelle, des beschädigten Fahrzeuges oder von der beim Verstorbenen durchgeführten Leichenschau gebeten, die bislang noch nicht vorgelegt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2017 ist unter Wiederholung des Vorbringens, dass durch Beiziehung der Lichtbilder weiter aufzuklären sei, erklärt worden, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mehr bestehe. Mit richterlichen Verfügungen vom 06.09.2017 und 28.09.2017 ist darauf hingewiesen worden, dass an der beabsichtigten Verfahrensweise durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, festgehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte und das SG haben zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen abgelehnt.
Der Senat war nicht gehindert, ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) zu entscheiden, obwohl die Klägerin ihre Einverständniserklärung widerrufen hat. Im Erörterungstermin am 25.07.2017 hat sich die Klägerin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch weiter bindend, da die Beklagte ebenfalls eine solche Einverständniserklärung im Termin abgegeben hat und an dieser Erklärung trotz des erklärten Widerrufs der Klägerin festhält, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2017 mitgeteilt hat. Damit ist prozessuale Wirksamkeit der Einverständniserklärungen eingetreten. Diese Prozesserklärungen können die Beteiligten nicht einseitig widerrufen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 124 RdNr. 3e; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 124 RdNr. 7). Die Einverständniserklärungen bleiben grundsätzlich wirksam, solange die ihnen zugrunde liegende Prozesslage fortdauert (vgl. Keller a.a.O. RdNr. 3f; Breitkreuz a.a.O.). Eine geänderte Prozesslage ist mit der Mitteilung des Klägerbevollmächtigten, Lichtbilder aus der staatsanwaltschaftlichen/polizeilichen Ermittlungsakte vorlegen zu wollen, nicht eingetreten. In der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ist die bereits von der Beklagten herangezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in Kopie abgelegt worden. Im Berufungsverfahren war die staatsanwaltschaftliche Akte ebenfalls von der Berichterstatterin beigezogen worden und, nachdem der Vergleich mit der Aktenkopie in der Verwaltungsakte der Beklagten Deckungsgleichheit ergeben hat, wieder zurückgegeben worden (richterliche Verfügungen vom 29.12.2016 und 16.01.2017, Bl. 33 R der Senatsakte). Der Klägerbevollmächtigte hatte vom Sozialgericht Akteneinsicht in die beigezogene Verwaltungsakte erhalten (Bl. 32 und 43 der SG-Akte), damit hatte er auch Gelegenheit, die vollständige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte einzusehen. Der Bevollmächtigte hat diesen Aktenbestandteil der Verwaltungsakte auch zur Kenntnis genommen, wie sein Zitat des polizeilichen Aktenvermerks im seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15.08.2017 erkennen lässt (Bl. 48/49= 51/52 der Senatsakte), in dem er unter Hinweis auf die dortige Formulierung "Fertigung Lichtbilder" die angeblich nicht in der Akte enthaltenen Lichtbilder von der Unfallstelle, des beschädigten Fahrzeugs und von dem Verstorbenen anfordert. Entgegen seiner Auffassung sind aber in der Verwaltungsakte der Beklagten Lichtbilder als Bestandteil der polizeilichen Ermittlungsakte in Kopie abgelegt (Bilder der Leiche, Bl. 64 der BG-Akte), die so auch noch Bestandteil der im Berufungsverfahren beigezogenen Ermittlungsakte waren. Weder aus dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten polizeilichen Aktenvermerk noch aus den durch Aktenbeiziehung der Beklagten und des Senats erfolgten Ermittlungen ist ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über weitere Lichtbilder verfügt. Das klägerische Vorbringen erweist sich als spekulativ, da keine belastbaren Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Fotos zur Beweissicherung aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren erkennbar sind. Bis zur Entscheidung des Senats hat der Klägerbevollmächtigte auch keine weiteren Fotos vorgelegt. Sich in Vermutungen erschöpfendes Beteiligtenvorbringen, das unabhängig hiervon auch schon zu einem früheren Verfahrensstadium hätte vorgebracht werden können, begründet keine neue Prozesslage. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die Beiziehung der vom Klägerbevollmächtigten umschriebenen Bilder für das vorliegende Berufungsverfahren bringen könnten. Bilder der Leiche sind, wie dargelegt, bereits in der Akte. Bilder des beschädigten Fahrzeugs hat der Klägerbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegt (Bl. 129 bis 137 der BG Akte). Welche Schlussfolgerungen aus Bildern von der Unfallstelle im Hinblick auf die hier streitentscheidenden Fragen gezogen werden können, hat der Klägerbevollmächtigte weder näher konkretisiert noch ist dies für den Senat ersichtlich.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, juris). Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist es einem Hinterbliebenen nicht möglich, die Grundlagen der in Betracht kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht. Hingegen ist er schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R, juris).
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Versicherte durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente, vgl. § 65 Abs. 1 SGB VII). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jedoch nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Der Tod ist Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn er spezifisch durch eine während einer versicherten Tätigkeit von außen auf den Körper des Versicherten erfolgten Einwirkung wesentlich verursacht worden ist. Dies beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung
Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheitsschaden oder Tod) i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Ist eine anspruchsbegründende Tatsache nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang zwischen den einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht wahrscheinlich gemacht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen mithin zu Lasten der Klägerin (st. Rspr; vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 946/55, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat einen Arbeitsunfall nicht feststellen. Zwar stand der Versicherte während seiner Reise zu dem betrieblich veranlassten Controller-Meeting grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. zu Dienst- und Geschäftsreisen Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 8 RdNr. 83 ff.). Unter Berücksichtigung aller medizinischen und behördlichen Unterlagen ist jedoch nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass der Tod des Versicherten infolge einer bei einer versicherten Tätigkeit erfolgten Einwirkung eingetreten ist. Dabei war drei Ansätzen nachzugehen: Der Tod als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion nach dem vorausgegangenen Controller-Meeting (hierzu unter 1.), der Tod als Folge des Überfahrens eines Leitpfostens (hierzu unter 2. ) sowie alternativ der Tod als Folge eines Kühlmittelaustritts aus der Klimaanlage (hierzu unter 3.).
1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Tod des Versicherten sei als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion nach einem viertägigen Controller-Meeting eingetreten, stellt dies bereits kein zeitlich begrenztes Ereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar.
Zwar kommen als äußere Einwirkungen nicht nur physikalische/chemische, sondern auch psychisch bzw. geistig seelische Einwirkungen in Betracht (BSGE 18, 173f). Dabei kann der auf eine Arbeitsschicht bezogene betriebsbedingte Stress als äußere Einwirkung zur Abgrenzung von einer inneren Ursache die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllen (Senatsurteil vom 26.09.2009 - L 8 U 5642/08, juris unter Bezug auf BSGE 62, 220, "Hausschlachtung", für betriebsbedingte Stresssituation). Für den Arbeitsunfall ist jedoch eine zeitlich begrenzte, längstens auf eine Arbeitsschicht bezogene (vgl. BSG, SozR 2200 § 550 Nr. 35) äußere Einwirkung erheblich. Maßgeblich ist dabei nicht eine Normalschicht im Sinne eines Acht-Stunden-Tages, sondern die konkrete Schicht, während der es zur Schadensverursachung gekommen ist. Verteilen sich schädigende Einwirkungen über mehrere Schichten, ist Plötzlichkeit zu bejahen, wenn sich die Einwirkungen innerhalb nur einer Schicht von den übrigen so abheben, dass sie für die Schädigung die wesentliche Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 29.11.1973 - 8/2 RU 189/71, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Senat vorliegend weder feststellen, dass der Versicherte am Unfalltag einem besonderen "schichtbezogenen" betriebsbedingten Stress ausgesetzt war noch, dass sich dieser - bei unterstellter Fortwirkung der stressbedingten Einwirkungen aus den vorangegangen Tagen - von diesen in besonderer Weise abgehoben hat. Nach den Schilderungen des Zeugen S. im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens war das Meeting gegen 16.30 Uhr beendet. Im Anschluss daran sind die bei dem Meeting anwesenden Kollegen des Versicherten gemeinsam mit diesem zunächst spazieren gegangen und haben danach gemeinsam gegessen. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass ein gemeinsames Essen im Familienkreis mit weniger Anspannung und Stress verbunden ist als ein Arbeitsessen, ist hier doch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein solches mit (potentiellen) Kunden, welches mit einer höhere Belastung einhergeht, sondern um ein Essen mit (bekannten) Kollegen handelte. Erst im Anschluss daran gegen 19.20 Uhr trat die Gruppe die gemeinsame Heimfahrt an, wobei der Versicherte als Mitfahrer (und nicht etwa als Fahrer) im Fahrzeug des Zeugen S. mitfuhr. Erst gegen 22 Uhr wechselte er in sein eigenes Fahrzeug. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Versicherte in den vorangegangenen Tagen des Meetings Schlaf- und Erholungspausen einlegte. Dafür spricht die Schilderung des Zeugen S. , wonach der Versicherte am Dienstag, also dem Vorabend des Unfalls, Zeit fand, den hoteleigenen Fitnessraum aufzusuchen und dort 40 Minuten Trimmrad fuhr und sich nach seinen Bekundungen gegenüber dem Zeugen "richtig gut" fühlte. Zwar ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der psychischen Belastungssituation nicht auf ein bestimmtes schweres Ausmaß der Stresseinwirkung von außen als objektive Belastung abzustellen ist, sondern es entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Kausalitätsbeurteilung auf die subjektive individuelle Stressreaktion als solche ankommt (Senatsurteil vom 26.06.2009 - L 8 U 5642/08, juris unter Bezug auf BSG, Urteil vom 04.12.1991 – 2 RU 14/91, juris; Urteil vom 18.03.1997, SozR 3-2200 § 539 Nr. 39). Auch für eine solche individuelle Stressreaktion des Versicherten bestehen jedoch unter Berücksichtigung der Auskunft des Zeugen S. keine Anhaltspunkte. Zudem gibt es keine Hinweise auf typische geistig/körperliche Auswirkungen infolge einer als belastend empfundenen Stresssituation beim Versicherten vor dem Unfall. Eine schädigende Einwirkung durch betriebsbedingten Stress ist nicht mit dem für einen Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen.
2. Soweit die Klägerin als möglichen Geschehensablauf weiterhin annimmt, der Versicherte sei aus anderen Ursachen von der Straße abgekommen und habe aufgrund des Überrollens eines Leitpfostens einen Schock und infolgedessen einen Herzinfarkt erlitten, stellt dies zwar ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass sich dieser Vorgang auch tatsächlich ereignet hat. Insoweit ist schon nicht festzustellen, ob der Versicherte bei dem Abkommen von der Straße noch lebte oder ob der Tod zu diesem Zeitpunkt bereits durch eine innere Ursache eingetreten war. Selbst wenn angenommen würde, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, lässt sich nicht mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, ob der Versicherte durch das Überrollen des Leitpfostens einen Schock erlitten hat, der dann den Tod herbeiführte.
Soweit die Klägerin Anhaltspunkte für diesen Geschehensablauf darin sieht, dass der Versicherte die Autobahn nach dem Überrollen des Leitpfostens zunächst nach links und sodann wieder nach rechts überquerte und annimmt, der Versicherte müsse daher noch am Leben gewesen sein, ändert dies an der Beurteilung nichts. Zum einen lässt dies zur Überzeugung des Senats keinen Schluss darauf zu, ob der Versicherte tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch lebte und lediglich willkürliche Lenkungsbewegungen im Rahmen einer "finalen Resthandlungsfähigkeit" (so Prof. Dr. W. ) ausführte. Denkbar wäre auch, dass das ungesteuerte Fahrzeug bei noch laufendem Motor die beobachtete Schlingerfahrt bis zum Stillstand unternahm. Zum anderen lässt sich auch dann, wenn man annähme, der Versicherte sei noch am Leben gewesen, nicht sicher ausschließen, ob nicht bereits eine innere Ursache - wie z.B. ein Herzinfarkt - zum Überrollen des Leitpfostens geführt und den Tod des Versicherten letztendlich auch herbeigeführt hat.
Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens beantragt hat, sah sich der Senat nicht gehalten, dem nachzukommen. Zum einen fehlt es für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens schon an genaueren Feststellungen zum Unfallablauf. Der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte lässt sich insoweit nur entnehmen, dass der Unfall auf der A8 bei km 212 stattgefunden hat. Die Unfallzeugen B. und S. haben übereinstimmend angegeben, dass das Unfallfahrzeug mit geringer Geschwindigkeit zunächst schräg nach rechts in den dortigen grünen Bereich gefahren sei und anschließend die Mittelleitplanke leicht touchiert anschließend mit Schrittgeschwindigkeit wieder zurück zur rechten Leitplanke fuhr, wo es gestoppt worden sei. Hinreichende Schlüsse aus der unfallanalytischen Berechnung der Anprallgeschwindigkeit, der Krafteinwirkung bei den Anstößen gegen Leitpfosten und Mittel- sowie Seitenleitplanke auf die Todesursache und den Zeitpunkt des Todeseintritts können hieraus bei Fehlen äußerer Verletzungszeichen nicht gezogen werden. Darüber hinaus ließe sich mit einem entsprechenden Gutachten auch nicht nachweisen, dass ein Schock bzw. ein Herzinfarkt aufgrund des Überrollens eines Leitpfostens eingetreten ist. Selbst wenn angenommen würde, dass der Versicherte zunächst noch am Leben war, lässt sich nicht ausschließen, dass eine innere Ursache - wie z.B. ein Herzinfarkt - überhaupt schon zu dem Abkommen von der Straße geführt hat. Die Klägerin hat an einem entsprechenden Antrag nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts auch nicht weiter festgehalten.
Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, dass ein durch innere Ursachen herbeigeführter Unfall durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert worden ist. Zwar führt ausnahmsweise eine durch unversicherte innere Umstände in Gang gesetzte Kausalkette dann zu einem dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Unfall, wenn die Folgen des Unfalls durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert wurden (Senatsurteil vom 26.06.2009 - L 8 U 5642/08, juris), wie z. B. beim Sturz bei der Arbeit wegen eines nicht versicherten Schwächeanfalls von der Leiter. Auch diese rechtlichen Überlegungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn eine innere Ursache wie z.B. ein Herzinfarkt zunächst - ohne zum Tode zu führen - die Fahreignung des Versicherten soweit herabgesetzt hätte, dass hiermit wesentlich kausal der Verkehrsunfall verursacht worden wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Umstände der versicherten Verrichtung, nämlich das Führen eines PKW auf der Autobahn, maßgeblich an der hier allein streitigen Folge des Todeseintritts mitgewirkt haben. Insoweit konnten insbesondere bei der Leichenbesichtigung durch Dr. R. keine Hinweise auf eine äußere Gewalteinwirkung gefunden werden, die zum Eintritt des Todes geführt haben könnte. Der Senat sieht sich insoweit auch nicht gehindert, die Ergebnisse der Leichenbesichtigung zu verwerten, auch wenn Dr. R. fehlerhaft von dem Vorliegen eines Leistenbruchs ausging sowie Anhaltspunkte für eine Thrombose sah. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass äußere Verletzungszeichen nicht bestanden.
3. Soweit die Klägerin als möglichen Geschehensablauf weiterhin annimmt, der Tod des Versicherten sei infolge eines Kühlmittelaustritts aus der Klimaanlage eingetreten, ist nicht nachgewiesen, dass sich dieser Vorgang auch tatsächlich ereignet hat. Selbst wenn man jedoch das Austreten entsprechender Gase annehmen würde, ist nicht festzustellen, dass diese geeignet sind, einen plötzlichen toxisch bedingten Tod zu verursachen. Der Senat entnimmt dies den Ausführungen des Prof. Dr. Dipl. Phys. W. in seinem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten. Prof. Dr. Dipl. Phys. W. hat insoweit ausgeführt, dass lediglich ein Tod durch unfallbedingte Gewalteinwirkung nach einem Verlust der Steuerungsfähigkeit bei einer durch Kühlmittelaustritt bewirkten Bewusstseinstrübung in Betracht käme. Da die Leichenschau aber gerade keinen Hinweis für eine äußere Gewalteinwirkung ergeben hat, lässt sich auch ein entsprechender Unfallhergang nicht feststellen.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung des Fitnesstrainers sowie des Hausarztes ihres Ehemannes zum Beweis, dass sich der Versicherte im guten körperlichen Zustand befunden habe, beantragt hat, musste der Senat dem nicht nachkommen. Auch wenn die angekündigten Aussagen als wahr unterstellt werden, ergeben sich hieraus keine Erkenntnisse für den tatsächlichen Unfallhergang. Die von Prof. Dr. W. diskutierten Todesursachen "Herztod" und "Lungenembolie" setzen nicht zwingend voraus, dass eine herabgesetzte körperliche Konstitution vorab bestanden hat. Zudem hat die Klägerin hieran nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts auch nicht mehr festgehalten, nachdem sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat. Der Senat hat sich auch nicht gedrängt gesehen, den Versuch zu unternehmen, über die bereits in den Akten befindlichen Fotos von der Leiche und vom geschädigten Unfallfahrzeug hinaus weitere Lichtbilder beizuziehen. Zum einen hat der Senat keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass solche weiteren Fotos vorhanden sind. Zum anderen ist weder dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten noch ist für den Senat aus den Akten ersichtlich geworden, dass über die bisherige Beweislage hinaus mit diesen Fotos, insbesondere durch Fotos vom Unfallort, weitere Erkenntnisse zur Todesursache und zum Todeseintritt gewonnen werden können.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Umkehr der Beweislast, Beweisvereitelung der Beklagten oder auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen.
Für eine Beweisvereitelung der Beklagten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang die von der Beklagten unterlassene Obduktion für maßgeblich. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen den beweisbelasteten Beteiligten in eine Beweisnot, d. h. in eine ausweglose Lage gebracht hat (BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1). Das ist hier indessen nicht der Fall. Eine Obduktion ist nicht schuldhaft unterlassen worden, denn angesichts der insoweit unauffälligen Leichenschau durch Dr. R. drängte sich eine solche weitere Ermittlung nicht auf. Auch im Übrigen ist ein Beweisnotstand nicht erkennbar worden. Selbst wenn im Rahmen einer Obduktion ein Herzinfarkt festgestellt worden wäre, wäre gleichwohl offen, ob dieser Herzinfarkt erst nach dem Überfahren des Leitpfostens eingetreten ist oder bereits davor. Zudem hatte die Klägerin selbst die Möglichkeit, eine Obduktion rechtzeitig zu veranlassen oder sogar ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG durchführen zu lassen. Gerade die Obduktion ist eines der Beweismittel, für die § 76 SGG gedacht ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 76 RdNr. 2). Eine ausweglose Lage bestand daher für die Klägerin nicht. Die Beklagte hat auch nicht etwa durch falsche Angaben oder Behauptungen die Klägerin getäuscht und sie hierdurch von der Möglichkeit, selbst eine Obduktion zu veranlassen, abgehalten.
Selbst wenn der Beklagten der Vorwurf der Beweisvereitelung gemacht werden könnte, wovon der Senat indes nicht ausgeht, hat dies nicht zur Folge, dass anstelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die bloße Möglichkeit des Kausalzusammenhangs genügt oder gar eine Beweislastumkehr mit der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfolge eintritt. Denn im Falle eines unverschuldeten Beweisnotstands sind die Tatsachengerichte lediglich befugt, nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles an den Beweis weniger hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr. BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 11 m. w. N.). Dieser Grundsatz bezieht sich nur auf die zu würdigenden festgestellten Tatsachen und führt dazu, dass je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreichen kann; er schließt aber nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern oder frei darüber zu entscheiden, ob die Gewissheit erforderlich oder die Wahrscheinlichkeit ausreicht oder sogar die Möglichkeit genügt, damit eine Tatsache als festgestellt oder der Kausalzusammenhang als gegeben angesehen werden kann. Noch weniger tritt bei einem Beweisnotstand, auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, eine Umkehr der Beweislast ein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 6 U 5279/14, juris).
Vorliegend fehlt es - entsprechend der obigen Ausführungen - an Tatsachen, die der erkennende Senat im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zumindest als Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines durch das Überrollen des Leitpfostens verursachten Todes des Versicherten ansehen kann.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis vorliegend nicht erfüllt. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R, juris). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Dementsprechend wird zwar auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie z. B. die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (dazu BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 22; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 9a ff.). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem typischen Geschehensablauf.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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