Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 VG 2556/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 2118/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG ist bei einer Beweisnot des Opfers nur eröffnet, wenn eine Erinnerung an den behaupteten schädigenden Vorgang vorhanden ist.
2. Auf nicht bewusst Erlebtes deutet die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse bei intensiven Gesprächen, Befragungen und Nachforschungen durch Autoritätspersonen mit entsprechenden Voreinstellungen und Erwartungen hin.
2. Auf nicht bewusst Erlebtes deutet die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse bei intensiven Gesprächen, Befragungen und Nachforschungen durch Autoritätspersonen mit entsprechenden Voreinstellungen und Erwartungen hin.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in ihrem Kindes- und Jugendalter vorrangig die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsrecht.
Die 1963 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs mit einer Zwillingsschwester als zehntes von ursprünglich dreizehn Kindern, zehn Mädchen und drei Jungen, einer Landwirtin und eines Schlossers, der 1997 nach mehreren Apoplexen verstarb, auf einem Bauernhof im W. H. der Gemeinde R. im O. auf. Aus einer zehnjährigen Ehe ab 1989 gingen ihre beiden eigenen, mittlerweile erwachsenen Kinder hervor. Nach der Scheidung wegen der Alkoholsucht des Ehemannes heiratete sie 2003 zum zweiten Mal.
Nach dem Hauptschulabschluss war sie von 1979 bis 1981, noch im Elternhaus lebend, als Haushaltshilfe bei der Familie eine Apothekers und von 1982 bis 1985 als Küchenhilfe in einem Hotel-Restaurant in St., wo sie auch ein Zimmer bewohnte, beschäftigt. Von 1986 bis 1989 war sie im Service und als Küchenhilfe bei der D. P. AG tätig. Nach einer fünfjährigen Erziehungszeit arbeitete sie ab 1994 bei ihrer letzten Arbeitgeberin als Postzustellerin und Fachverteilerin. Im Herbst 2013 erkrankte sie arbeitsunfähig und nahm seither keine Beschäftigung mehr auf. Ab Juli 2014 gewährte ihr die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Landratsamt B. stellte bei ihr wegen einer seelischen Störung, psychovegetativen Störungen, funktionellen Organbeschwerden sowie einem Kopfschmerz- und einem chronischen Schmerzsyndrom mit Bescheid vom 21. August 2014 den Grad der Behinderung (GdB) mit 30 seit 24. Juni 2014 fest. Sie war ab 1986 bei der B. P., die 2003 mit der D. B. und diese ab 2017 mit der B. zur B. fusionierte, gegen Krankheit gesetzlich versichert. Ab November 2011 bestand dieser Versicherungsschutz bei der A ...
Am 24. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie sei von frühester Kindheit an bis zu ihrem Auszug im Alter von 18 Jahren von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Sie habe sich deswegen erstmals von 1990 bis 1992 in psychotherapeutischer Behandlung beim C. für St e. V. befunden. Auch ein sie behandelnder Facharzt und eine Psychotherapeutin könnten diese schrecklichen Erlebnisse bestätigen. Im Dezember 2013 sei es zu einem seelischen und körperlichen Zusammenbruch gekommen. Angesichts dessen sei sie in der Rehaklinik G. stationär aufgenommen worden. Sie befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. In dem am 25. August 2014 nachgereichten und von ihr ausgefüllten Antragsvordruck führte die Klägerin als schädigendes Ereignis "Missbrauch und Vergewaltigung vom Kleinkindalter bis zum Alter von 18 Jahren" an. Eine Strafanzeige habe sie aus Angst vor ihrem gewalttätigen Vater nicht gestellt. Sie habe versucht, damit zu leben.
In einem von ihr nicht unterschriebenen Dokument in Textform von Juli 2014, welches in der Kopfzeile ihre Anschrift nebst Telefon- und Telefaxnummer nennt sowie die Überschrift "Erinnerungen meines Lebens" trägt, wurde ausgeführt, ihre Erinnerungen gingen erstmals zurück ins Alter von 5 und 6 Jahren. Bereits mit 5 Jahren habe sie auf dem Bauernhof schwere körperliche Arbeit verrichten müssen. Als sie 6 Jahre alt gewesen sei, sei einer ihrer älteren Brüder bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, weshalb sie noch mehr Tätigkeiten habe übernehmen müssen. Vor ihrer Einschulung sei sie beim Arbeiten barfuß in eine Glasscherbe getreten. Die Wunde habe stark geblutet. Ihre Mutter habe sie mit einem Pflaster versorgt, einen Socken darüber gezogen und sie humpelnd zum Weiterarbeiten geschickt. Erst am Abend sei sie auf Veranlassung eines Verwandten in ein Krankenhaus gekommen, wobei die Wunde mit sechs Stichen genäht worden sei. Die darauffolgenden drei Tage seien die einzigen ihrer Kindheit gewesen, in denen sie nicht auf dem Bauernhof habe arbeiten müssen. Als ihre Zwillingsschwester und sie 10 Jahre alt geworden seien, sei mit ihren übrigen Geschwistern und einigen Schulkameraden eine kleine Geburtstagsfeier ausgerichtet worden, an der sie nicht habe teilnehmen dürfen. Sie sei zur Arbeit in den Stall geschickt worden. Ihre Mutter habe sie bisweilen mit einem Stock oder einer Mistgabel gezüchtigt, sie beschimpft oder mit erniedrigenden Worten oder Nichtbeachten behandelt. Wenn sie ihren inneren Gefühlen und Erinnerungen glauben dürfe, habe der Missbrauch durch ihren Vater bereits im Babyalter begonnen und habe sich bis zum Alter von 12 Jahren hingezogen. Sie habe bis heute das Gefühl, er sitze auf ihrem kleinen Körper und später auf der Brust. Es nehme ihr die Luft. Um ihren Kopf sei etwas Weiches und Komisches. Sie glaube und denke, ihr Vater habe sich oral befriedigen lassen, denn ein Kleinkind nuckle überall herum. Diese Szenen seien im Stall, im Keller oder sonst wo auf dem Bauernhof passiert; immer da, wo er sie alleine vorgefunden habe. Im Alter von 10 Jahren sei sie im Keller gewesen, um aus einem Bottich gekochte Kartoffeln als Schweinefutter zu holen. Ihr Vater sei hinzugekommen, wobei sie fürchterlich erschrocken sei und das schwere Gefäß in den Ofen habe zurückfallen lassen. Sie wisse heute nicht mehr genau, was geschehen sei. Sie sei danach zittrig gewesen und habe komische Gefühle verspürt, etwa dass er sie am Kopf festgehalten und nach unten gedrückt habe. Diese Empfindung habe sich wie ein roter Faden durch ihre Kindheit gezogen. Sie könne heute nicht mehr sagen, wie oft alles bis zu ihrem 12. Lebensjahr passiert sei. Denn sie sei in diesen Situationen immer ausgestiegen, so als sei sie nicht mehr in ihrem Körper gewesen. Immer wenn sie die sexuelle Gewalt durch ihren Vater oder die Demütigungen und Erniedrigungen durch ihre Mutter habe erfahren müssen, habe sie Selbstmordgedanken gehabt. Im Februar 1976 sei ihre Großmutter verstorben, die in einer eigenen Stube im Erdgeschoss gewohnt habe. Ihre Mutter habe darauf bestanden, dass sie dieses Zimmer nun allein bekomme. Zuvor habe sie mit anderen Geschwistern eines von drei Zimmern im ersten Obergeschoss geteilt. Als sie wohnlich von ihren Geschwistern getrennt worden sei, sei sie immer mehr den Zugriffen ihres Vaters ausgesetzt gewesen. Sie habe die Zimmertür nicht abschließen dürfen. Sie sei 12 Jahre alt und ab diesem Zeitpunkt regelmäßig den brutalen Vergewaltigungen ihres Vaters ausgesetzt gewesen. Zuvor habe er mit ihr Oralverkehr praktiziert. Unter Zwang habe er immer wieder ihren Kopf festgehalten und ihn in seinen Schoß gedrückt. Noch heute dürfe sie keiner am Haupt anfassen oder festhalten. Die Übergriffe seien so oft gewesen, dass sie es nur habe überleben können, indem sie bei den Taten geistig ausgestiegen sei. Diese hätten im elterlichen Schlafzimmer oder sonst wo im Gebäude stattgefunden. Ihre Mutter habe sie dafür auserwählt, den Bauernhof einmal zu übernehmen. Dies sei für sie eine Horrorvorstellung gewesen. Denn in ihren Augen wäre ihr Leben so weitergegangen, weshalb sie dies immer wieder abgelehnt habe. Als ihr ein Jahr älterer Bruder kundgetan habe, dass er den Hof selbst übernehmen wolle, habe sie dem sofort zugestimmt. Die Fragerei habe fortan ein Ende gehabt. Im Alter von 16 Jahren habe sie in der nächsten Kleinstadt bei der Familie eines Apothekers mit zwei kleinen Kindern den Haushalt geführt. Dessen Ehefrau habe erkannt, dass ihre Aussprache wegen der häufigen Demütigungen zu Hause unverständlich gewesen sei und sie sich nicht gut habe verständigen können. Sie sei von ihr zu einem Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Arzt geschickt worden. Mit 18 Jahren sei sie nach St. gezogen und habe eine Arbeitsstelle in einem Hotel-Restaurant als Küchenhilfe angetreten. Dort sei sie jedoch vom Regen in die Traufe gekommen. Ihr neuer Chef habe sie sich in sexueller Hinsicht noch aufdringlicher als ihr Vater entpuppt. Er habe damit angefangen, sonntags, als das Restaurant geschlossen gewesen sei, zu ihr auf das Zimmer zu kommen, welches sie dort bewohnt habe. Mit der Zeit sei er zudringlicher geworden und habe sie immer mehr genötigt. Obwohl sie die Übergriffe ständig abgewehrt habe, sei es schon nach kurzer Zeit zu einer Vergewaltigung gekommen. Nach dreieinhalb Jahren als Küchenhilfe seien die zudem vorgenommenen Schimpfattacken so schlimm gewesen, dass sie alles habe stehen und liegen lassen. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Geschwister auf der Hochzeitsfeier einer ihrer Schwestern versucht, sie zu verkuppeln. Mit dem Mann habe sie sich danach fast jedes Wochenende getroffen. Über ein Vierteljahr hinweg habe er immer wieder Sex haben wollen und sei fortan aufdringlicher geworden. Er habe gesagt, ein Recht darauf zu haben, wenn er zu ihr komme. Als er dann noch ein Kind von ihr hätte haben wollen, sei die einseitige Beziehung von ihr beendet worden. Von 1990 bis 1999 habe sie das erste Mal eine Psychotherapie wegen ihrer Kindheit gemacht. Seit ihrem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren sei sie bis Weihnachten 2013 immer wieder dort und bei ihren Geschwistern gewesen, meist bei Familienfesten. Ihr sei bis heute nicht klar, warum es sie immer wieder dorthin gezogen habe, obwohl sie so schreckliche Dinge erlebt habe. Zuletzt sei der Stress bei ihrer Arbeitsstelle bei der D. P. immer größer geworden. Sie habe schon Monate zuvor körperliche Schmerzen in Form von Bauchkrämpfen und Kopfschmerzen gehabt. Auch seien Erschöpfungszustände aufgetreten. Ihr Arzt habe Herzrhythmusstörungen festgestellt. Mitte Dezember 2013 sei sie schließlich von ihrem Hausarzt krankgeschrieben worden. Sie habe eine Überweisung zum Psychiater erhalten, der ihr weiter Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme angeregt habe.
Ferner legte die Klägerin verschiedene Auskünfte und Berichte von Therapeutinnen und einem Arzt vor. Die Dipl.-Psychologin K.-Z. berichtete im September 2013, sie sei bei ihr in Psychotherapie gewesen. Die Unterlagen hierzu seien zwar mittlerweile vernichtet worden. Sie erinnere sich jedoch daran, dass in mehreren Sitzungen eine posttraumatische Belastungsstörung bearbeitet worden sei. Sie habe unter schweren Ängsten und Depressionen gelitten. Diese seien auch von sozialen Ängsten sowie Sprech- und Sprachproblemen begleitet gewesen, was alles im Zusammenhang mit den schwer belastenden familiären Missbrauchserlebnissen gestanden habe. Die eigene Familie mit den zwei kleinen Kindern sei damals ebenfalls eine große Herausforderung für sie gewesen. Die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch., C. für St. e. V., äußerte im selben Monat, die Klägerin sei von Anfang 1990 bis Herbst 1992 als Angehörige zur Beratung gekommen. Währenddessen habe sie Zugang zu ihren traumatischen Erlebnissen in Form eines sexuellen Missbrauchs bekommen und habe therapeutische Unterstützung erhalten, die sie dringend benötigt habe. Die Leiterin des W. St. e. V. St. führte aus, die Klägerin sei im Frühjahr 1991 erstmals zu einem Gespräch in die Fachberatungsstelle für Frauen, welche in der Kindheit, Jugend oder noch andauernd sexualisierte Gewalt erlebt hätten, für Angehörige und Fachleute gekommen. Dr. P., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Januar 2014 mit, er habe unter anderem eine Somatisierungsstörung, eine Angst und depressive Störung gemischt sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Klägerin, welche er seit September 2013 behandle, sei affektiv-depressiv verstimmt, unruhig, angespannt und erschöpft gewesen. Es hätten eine reduzierte Belastbarkeit und Schlafstörungen bestanden. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, abzuschalten und gegrübelt. Es seien deutliche psychosomatische Beschwerden geäußert worden.
Dr. G., Chefarzt der Psychosomatik und Psychotherapie der Rehaklinik G. in G. berichtete über den auf Veranlassung von Dr. P. erfolgten stationären Aufenthalt der Klägerin vom 27. März bis 17. Juni 2014, es seien eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein chronisches Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche sich allesamt gebessert hätten, sowie eine unverändert bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert worden. Sie habe berichtet, eine schwere Kindheit erlebt zu haben. Ihr Vater sei alkoholabhängig und gewalttätig gewesen. Zudem habe er sie jahrelang sexuell missbraucht. Ihre Mutter habe dies geduldet, nach ihrem Eindruck teilweise auch gefördert. Zu ihren Geschwistern habe damals wie heute keine enge Beziehung bestanden. Sie sei in ihrer Familie die Außenseiterin beziehungsweise das Aschenputtel gewesen. Von ihren Geschwistern sei sie "Vaterschmecker" geschimpft worden. Ihre Schwestern hätten um den Missbrauch gewusst. Ihr zweiter Ehemann sei nach einem Unfall seit 2007 wegen psychischer Folgeschäden berentet. Diese Ehe habe sie als haltgebend beschrieben. Sie hätten einen Hund und ein kleines Wohnmobil. Kontakt habe sie zu einer Kindergartenfreundin. Sie gehe regelmäßig schwimmen. Im September 2013 sei sie durch ihren Vorgesetzten, von dem sie sich unterdrückt gefühlt habe, nach einem Urlaub nicht hinreichend in einen neuen Arbeitsbereich eingeführt worden. Sie habe daraufhin unerklärliche Schmerzen im Nacken bekommen, weshalb sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Am Arbeitsplatz habe sie sich bemüht, den höher werdenden Belastungen gerecht zu werden, bis sie schließlich im Dezember 2013 seelisch und körperlich zusammengebrochen sei. Seit dieser Zeit sei sie anhaltend antriebslos, könne keine Arbeit über einen längeren Zeitraum verrichten und sei nach kurzer Anstrengung erschöpft und überlastet. Seit vielen Jahren habe sie wiederkehrende Bilder und Erinnerungen an belastende Szenen ihrer Kindheit und Jugend. Die Klägerin habe sich erstmals 1990 in eine Therapie begeben, damals als Angehörige ihres suchtkranken Ehemannes. In den Folgejahren habe sie von der therapeutischen Unterstützung profitiert. Sie habe die Trennung vollziehen und Bewältigungsstrategien erarbeiten können. Langjährig erbrachte Kompensationsmechanismen seien hingegen 2013 erschöpft gewesen. Entsprechend hätten sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund gedrängt. Auf Nachfrage habe sie von einer Übererregbarkeit, Flashbacks, einer Vermeidung, Albträumen und Schlafstörungen berichtet. Körperlich habe ein ausgeprägter Erschöpfungszustand bestanden. Seelisch drückten belastende Erinnerungen und ein Körperschmerzerleben auf ihre Stimmung. Medikamentös sei sie mit Citalopram, 40 mg und Opipramol, 100 mg behandelt worden. Ihre letzte Tätigkeit als Postzustellerin und Fachverteilerin könne sie nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung nur in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden täglich möglich.
Das Landratsamt B. lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2015 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Der vom Gesetzgeber geforderte sichere Nachweis der geltend gemachten schädigenden Ereignisse sei nicht abschließend erbracht worden. Es bestehe insofern eine objektive Beweislosigkeit. Die Schilderungen der Klägerin reichten für eine Anerkennung im Wege der Glaubhaftmachung nicht aus. Eine Erinnerung an Übergriffe im Babyalter sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Aus ihrer Familie sei niemand bereit gewesen, die Aussagen zu stützen. Die Angaben in den vorliegenden Befundberichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten schieden für eine Glaubhaftmachung aus, da dort lediglich die Äußerungen der Klägerin wiedergegeben seien. Nach dem Entlassungsbericht von Dr. G. habe sie die Therapie Anfang der 1990er-Jahre nicht wegen einer Traumatisierung in der Kindheit begonnen, sondern sei dorthin gegangen, um ihren suchtkranken Ehemann zu begleiten.
Der hiergegen von einem ihrer jetzigen Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, ihre Erinnerungen reichten bis zum Alter von 5 bis 6 Jahren zurück und bezögen sich auch auf die Folgejahre bis zur Beendigung des sexuellen Missbrauches durch ihren Vater mit ihrem Auszug im Alter von 18 Jahren. Sie untermauerte, von 1990 bis 1992 wegen des jahrelangen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend in psychotherapeutischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung beim C. für St. e. V. gewesen zu sein. Der Rechtsbehelf wurde vom Regierungspräsidium St. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurückgewiesen. Bei ihren Schilderungen sei die Klägerin weiterhin ohne Angaben von Details an der Oberfläche geblieben. Die Beweiserleichterung sei in Betracht gezogen worden. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe sich jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer guten Möglichkeit, da die Ereignisse nur wenig konkret geschildert worden seien. Sie habe viele Ereignisse in der Kindheit und später im Erwachsenenalter erwähnt, die zu der gesundheitlichen Beeinträchtigung beigetragen hätten.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. August 2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorgänge der Vergangenheit seien ihr stets bewusst gewesen. Sie erinnere sich an konkrete Geschehnisse ab einem Alter von 5 bis 6 Jahren. Über viele Jahre hinweg sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, sich Außenstehenden anzuvertrauen. Sie habe niemanden gehabt, der ihr beigestanden und geholfen habe. Ihre Eltern hätten enorme Macht über sie gehabt. Trotz aller schrecklichen Vorkommnisse wie Nötigungen, Strafen und Drohungen habe sie irgendwie zur Familie gehören wollen. Erst mit 27 Jahren sei sie in der Lage gewesen, sich professionelle Hilfe zu holen und habe fortan eine vieljährige Therapie absolviert. Bis zum Alter von 12 Jahren habe sie ihren Vater laufend oral befriedigen müssen. Dann sei er zum ersten Mal gewaltsam in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe damals im ehemaligen Zimmer ihrer Großmutter geschlafen. Er habe den Raum betreten, sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr Nachthemd hoch- und den Schlüpfer ausgezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Sie erinnere sich, dass sie noch gedacht habe, der Penis sei doch viel zu groß. In dem Moment sei sie vermutlich wegen der Schmerzen bewusstlos geworden. Ihr Vater habe in der Folge gesagt, es sei nichts passiert, sie dürfe niemandem etwas sagen, ansonsten kämen sie beide ins Gefängnis. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, sei sie aufgestanden. Ihr sei schwindelig gewesen und sie habe starke Schmerzen gehabt. Sie sei zur Toilette gegangen und habe gesehen, dass sie stark blute. Schließlich habe sie versucht, die Blutung zu stillen, indem sie sich Toilettenpapier in die Scheide gesteckt habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Vergewaltigungen regelmäßig wiederholt. Ihr Vater sei nahezu täglich zu ihr gekommen und habe sie vergewaltigt. Sie sei davon überzeugt beziehungsweise wisse, dass auch ihre älteren Schwestern, allen voran R., vom Vater vergewaltigt worden seien. I. habe ebenfalls von den Vergewaltigungen gewusst. Bei einem Gespräch im Sommer 2014 mit ihrem jetzigen Ehemann, bei dem diese ihn und sie stark beschimpft und darauf gedrängt habe, die Angelegenheit ruhen zu lassen, habe sie die Vergewaltigungen nicht abgestritten, sondern diese im Grunde eingeräumt.
Nachdem Mitte Oktober 2015 eine nichtöffentliche Sitzung anberaumt worden ist, hat die Klägerin mitgeteilt, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten habe sie sich entschlossen, für einige Monate zu Freunden nach K. zu ziehen, um Abstand von den Ereignissen zu bekommen. Es bedürfe zudem der räumlichen Trennung von ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Die Rückkehr sei für November 2016 vorgesehen. Auf Antrag der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 das Ruhen des bislang mit dem Aktenzeichen (Az.) S 26 VG 4261/15 geführten Verfahrens angeordnet. Dieses ist im Mai 2016 unter Hinweis auf die Rückkehr der Klägerin Ende November dieses Jahres wieder angerufen und mit dem Az. S 26 VG 2556/16 fortgeführt worden.
Sie hat den Bericht des Ergotherapeuten R. von Oktober 2016 vorgelegt, wonach sie durch eine posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Lebensqualität sehr eingeschränkt, insbesondere arbeitsunfähig erkrankt sei. Ferner hat sie Auskünfte und Berichte von März 2017 der Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie der Dipl.-Psychologin K.-Z. und des Dipl.-Psychologen K., welche für die Anwendung einer Psychotherapie zugelassen sind, beigebracht. Die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. hat ausgeführt, die Klägerin sei zunächst als Angehörige zur Suchtberatung gekommen. Sie habe sich in einer Beratungsphase Anfang 1990 in etwa fünf Gesprächen innerhalb von etwa zwei bis drei Monaten mit der Suchterkrankung ihres Mannes und ihrer Rolle als Angehörige auseinandergesetzt. Anschließend habe sie bis Herbst 1992 therapeutische Hilfe für sich selbst in Anspruch genommen, um ausschließlich ihre traumatischen Erlebnisse des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater zu verarbeiten. Sie habe sich an sexuelle Übergriffe bereits in der frühkindlichen Phase erinnert, unter anderem an orale Sexpraktiken des Vaters an ihr als Kleinkind. Die Dipl.-Psychologin K.-Z. hat mitgeteilt, die Klägerin sei bei ihr wegen ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen, Trauma-Flashbacks, multiplen Ängsten sowie schweren körperlichen und psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Zittern und Unruhezuständen von 1992 bis 1999 in mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Der langjährige sexuelle Missbrauch durch ihren Vater in der Kinder- und Jugendzeit habe zur Entstehung und Chronifizierung der Erkrankung geführt. Durch die Mutter und die Geschwister habe sie weder Schutz erfahren noch Sicherheit oder Unterstützung bekommen. Ihre Versuche, mit ihnen über die Kindheitserfahrungen zu sprechen, seien mehrfach gescheitert. Der Psychotherapeut K. hat eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), chronische Kopfschmerzen (ICD-10 G44.8), eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine soziale Phobie vor Autoritäten und in fremder sozialer Umgebung (ICD-10 F40.1) diagnostiziert.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 23. Februar 2017 ist die Klägerin gehört worden. In der mündlichen Verhandlung am 21. April 2017, bei welche sie ebenfalls anwesend gewesen ist und Auskunft gegeben hat, sind die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie die Psychotherapeutinnen U. und K.-Z. als Zeuginnen vernommen worden. Die Mutter der Klägerin, A. F., sowie ihre Schwestern I. Z. und R. E. haben zuvor schriftlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das SG hat die Klage, mit der die Klägerin zuletzt neben der Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere einer Beschädigtengrundrente, eine posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzen am ganzen Körper und eine Depression als Folgen der sexuellen Gewalt durch den Vater vom Kleinkindalter bis zum 18. Lebensjahr verfolgt hat, mit Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen. Das behördliche Verpflichtungsbegehren sei nur insoweit zulässig, als die Schädigungsfolgen aus Handlungen nach Inkrafttreten des OEG, also nach dem 15. Mai 1976, resultierten. Ein isoliertes Feststellungsbedürfnis für mögliche zuvor eingetretene Gesundheitsstörungen bestehe nur insoweit als auch die übrigen Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt seien. Die bei der Klägerin diagnostizierten Krankheiten bedingten im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche", ungeachtet der erforderlichen Kausalität zu einem tätlichen Angriff, keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50. Entsprechend fehle es für die isolierte Feststellung am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Verpflichtungsantrag zulässig sei, habe sie keinen Anspruch auf Anerkennung der bestehenden Gesundheitsschädigungen als Folgen der geltend gemachten schädigenden Ereignisse. Der Beklagte habe zutreffend die jeweilige Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und Depressionen als Folgen von sexueller Gewalt versagt. Ein Recht auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG sei zutreffend verneint worden. Vorliegend könne der Nachweis der angeschuldigten oralen Sexualpraktiken und der Vergewaltigungen nicht im Vollbeweis erbracht werden. Direkte ZE. für die sexuellen Übergriffe des 1997 verstorbenen Vaters gebe es nicht. Eine Anzeige sei nicht, auch nicht während der 1990er-Jahre, als die Klägerin ihre Traumata aufgearbeitet und dieser noch gelebt habe, erstattet worden. Ihre Mutter und die älteren Schwestern hätten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Andere unmittelbare Beweismittel stünden nicht zur Verfügung. Die mögliche Beweisnot sei nicht durch die behauptete Gewalttat, sondern durch Zeitablauf bedingt. Zu würdigen gewesen seien daher allein die Angaben der Klägerin und ihrer Therapeutinnen, bei denen es sich um Zeuginnen vom Hörensagen handele. Sie hätten nur das wiedergeben können, was diese ihnen gegenüber berichtet habe, ohne die streitgegenständlichen Taten selbst wahrgenommen zu haben. Im Hinblick auf die vorgetragene Vergewaltigung fehle es bereits an hinreichend konkreten Angaben der Klägerin, während hinsichtlich des angeschuldigten Oralverkehrs im Alter von 10 oder 11 Jahren im Keller des elterlichen Bauernhofes wohl gerade noch von einem hinreichend konkreten Vortrag ausgegangen werden könne. Ihre Angaben zu den Vergewaltigungen seien demgegenüber gänzlich vage geblieben. Zwar habe sie auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Geschehen der ersten Vergewaltigungen im Zimmer der Oma mit ein paar zusätzlichen Angaben ausgeschmückt. Selbst mit diesen Daten sei die Schilderung allerdings weiterhin oberflächlich und unkonkret gewesen. Vor dem Hintergrund des besonders großen Zeitfensters sei von natürlichen Erinnerungsverlusten auszugehen. Aus gedächtnispsychologischer Sicht wären "Vergessensprozesse" zu erwarten. Diese bewirkten, dass nur noch die wesentlichen, das Kerngeschehen bestimmenden Handlungselemente und auch die damit einhergehenden Affekte erinnerlich seien. Im Hinblick auf die Details dürften Erinnerungsunsicherheiten oder -lücken auftreten. Angesichts des langen Zeitablaufes von über vierzig Jahren nach dem von der Klägerin angegeben Beginn der Vergewaltigungen wäre eine Aussage zu erwarten gewesen, welche Lücken und Unsicherheiten hinsichtlich der Rahmengeschehnisse, der verbalen Interaktionen sowie der Zuordnung von Neben- zu Haupthandlungen aufweise. Bei der Aussage der Klägerin hinsichtlich der Vergewaltigung sei demgegenüber aufgefallen, dass sie keinerlei Erinnerungslücken- oder -unsicherheiten benannt habe. Die Rahmengeschehnisse, insbesondere die verbale Interaktion mit dem Vater und die Blutungen nach der Tat seien detailreich geschildert worden. Völlig unklar geblieben sei hingegen die Haupttat selbst. Soweit sie geschildert habe, sie sei ohnmächtig geworden, sei in keiner Weise nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll, wie sie wieder erwacht sei und sich im Raum orientiert habe, obschon des trotz langen Zeitablaufes wegen der Wesentlichkeit des Vorganges Erinnerungen zu erwarten seien. Unstimmig sei zudem, dass die Klägerin teilweise von einer Vergewaltigung gesprochen, dann aber gemeint habe, diese hätten die ersten drei Monate täglich im Zimmer ihrer verstorbenen Oma und nach ihrer Rückkehr ins Kinderzimmer nicht mehr nachts, sondern tagsüber im elterlichen Schlafzimmer oder sonst im Gebäude stattgefunden. Auf entsprechende Nachfrage habe sie nicht plausibel machen können, wie und warum die Übergriffe weitergegangen seien, nachdem sie ab ihrem 16. Lebensjahr im Haushalt einer Apothekerfamilie gearbeitet und nach eigenen Angaben nur noch abends zu Hause gewesen sei. Gänzlich widersprüchlich sei, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei ihren ersten Therapeutinnen wohl immer nur über oralen Missbrauch in der frühen Kindheit gesprochen habe. Im Hinblick auf den erzwungenen Oralverkehr im Kartoffelkeller sei ihre Schilderung des Hauptgeschehens zwar auch recht oberflächlich und nur im Hinblick auf das Randgeschehen hinsichtlich der Vorbereitung, also des Kochens von Kartoffeln für die Schweinefütterung, detailliert gewesen. Insoweit habe sie indes offen zugegeben, dass sie sich nicht mehr erinnere, was genau geschehen sei. Selbst unter Anwendung des abgesenkten Beweismaßstabes sei nur im Hinblick auf den von der Klägerin geschilderten Oralverkehr im Alter von 10 oder 12 Jahren im Keller des elterlichen Bauernhofes von der guten Möglichkeit der sexuellen Gewalt auszugehen. Es sei aufgefallen, dass sie erstmals einen Missbrauch erwähnt habe, als sie 1990 von der Psychotherapeutin U. als Angehörige ihres alkoholkranken Mannes in der Suchtberatung behandelt worden sei. Diese habe in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie mit der Klägerin habe erforschen wollen, wie es dazu gekommen sei, dass sie an einen alkoholkranken Mann gelangte. Sie habe berichtet, dass sie in diesem Zusammenhang regelmäßig nach einer Alkoholabhängigkeit des Vaters und sonstigen besonderen Situationen in der Familie frage. Die Klägerin habe dargelegt, ihr Mann habe geäußert, dass er wegen seiner schlechten Kindheit habe trinken müssen. Sie habe dann gedacht, dass er im Gegensatz zu ihr eine behütete Kindheit gehabt habe. In diesem Kontext habe sie um Einzelgespräche im Hinblick auf ihre Kindheit gebeten und in diesen seien dann erstmals Handlungen des sexuellen Missbrauchs benannt worden. Im Folgenden habe sich die Klägerin zahlreichen Therapien unterzogen. Der Verlauf sei dadurch charakterisiert, dass die Erinnerungen kontinuierlich zugenommen hätten. Ihren beiden ersten Therapeutinnen habe sie, ausgelöst durch therapeutische Gespräche, wohl nur über oralen Missbrauch berichtet, um eine Ursache für die Auswahl eines alkoholabhängigen Mannes als Ehemann zu finden. Dieses Wiedererinnern nach therapeutischen Gesprächen begünstige die Entstehung von Pseudoerinnerungen. Später sei neben den Schilderungen des Oralverkehrs noch der Vorwurf der "brutalen Vergewaltigung" erhoben worden. Über ihren Bevollmächtigten habe sie diese mit weiteren Angaben ausschmücken lassen, die sie in den von ihr verfassten "Erinnerungen ihres Lebens" noch nicht benutzt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht verwendet habe. Es könne daher allenfalls im Hinblick auf den Oralverkehr im Alter von 11 Jahren im Keller von der guten Möglichkeit eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs ausgegangen werden. Nur insoweit bestünden eine Aussagekontinuität sowie eine gerade noch hinreichende Detailbeschreibung und Plausibilität des Hauptgeschehens. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens von Amts wegen sei nicht erforderlich gewesen. Allein aus den bei der Klägerin gestellten Diagnosen und den von den Therapeutinnen geschilderten Dissoziationshandlungen könne nicht auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchserfahrung in der Kindheit geschlossen werden, auch nicht auf der Ebene bloßer Glaubhaftmachung. Nach ihren biografischen Erlebnissen, insbesondere der Ehe mit einem alkoholsüchtigen Mann, der Situation der Überforderung als Mutter zweier kleiner Kinder sowie von schwerwiegenden Belastungs- und Konfliktsituationen am Arbeitsplatz, seien mehrere weitere Ursachen für die psychischen Erkrankungen möglich. Das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs könne deshalb ebenso wie die Frage der Kausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung offenbleiben, weil der erzwungene Oralverkehr im Alter von 10 oder 11 Jahren und damit vor Inkrafttreten des OEG erfolgt sein soll. Die Voraussetzungen der Härtefallklausel seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht schwerbeschädigt. Ein GdS von wenigstens 50 sei nicht erreicht.
Gegen die den Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2017 zugestellte Entscheidung hat diese am 29. Mai 2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das SG habe zwischen Oralverkehr, den es auf die Zeit bis zu dem ersten geltend gemachten gewaltsamen vaginalen Eindringen beschränkt habe, und den nachfolgenden Vergewaltigungen unterschieden. In Bezug auf Letztere habe es den Nachweis nicht als erbracht angesehen und unterstellt, der erwiesene sexuelle Missbrauch habe sich auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des OEG beschränkt. Die sexuellen Handlungen seien demgegenüber auch noch nach dem 15. Mai 1976 vorgenommen worden. Die Argumentation des SG sei nicht schlüssig. Soweit es insbesondere dargelegt habe, der Nachweis der Vergewaltigung in Form des Beischlafes habe nicht geführt werden können, bedeute dies nicht, dass die sexuellen Handlungen beendet gewesen seien. Es habe keinen Grund gegeben, dass ihr Vater seine Handlungen eingestellt habe, zumal sich für ihn die räumlichen Verhältnisse für seine Übergriffe verbesserten. Für einen sexuellen Missbrauch und damit einen tätlichen Angriff sei es völlig unerheblich, ob dieser mittels Oralverkehr oder durch sonstige sexuelle Handlungen erfolgt sei. Der rein zufällig in den Zeitraum vor Inkrafttreten des OEG fallende erste Beischlaf ändere nichts an einem fortdauernden tätlichen Angriff. Der abgesenkte Beweismaßstab sei auch für die Zeiten des gewaltsamen Eindringens in ihre Vagina erfüllt. Die Haupttat sei nicht unklar geblieben, sondern mit dem Begriff der Vergewaltigung als umgangssprachlich verwendetes Synonym für die vaginale Penetration umschrieben worden. Eine konkretere Benennung sei ihr enorm schwer gefallen. Es sei fachlich anerkannt, dass Erinnerungen an sexuelle Übergriffe dem Bewusstsein der Betroffenen weniger zugänglich seien als andere wie beispielsweise die Vernachlässigung oder schlechte Behandlung eines Kindes. Sexuelle Übergriffe würden, unter anderem aus Scham, besonders verdrängt. Gerade ein dissimulierendes Verhalten mit nicht ganz detaillierten Angaben spreche für ihre Glaubwürdigkeit. Hierbei träten auch verzögerte Erinnerungen auf. Jedenfalls lasse sich aus dem Fehlen von Details kein negativer Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben ziehen. Sie habe mitbekommen, wie ihr Vater das Zimmer betreten habe und sie in der Folge ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder erwacht sei, habe dieser erklärt, es sei nichts passiert. Sie habe im Anschluss starke Blutungen gehabt. Auf das erste gewaltsame Eindringen in ihren Körper im früheren Zimmer ihrer Großmutter seien nahezu täglich weitere gefolgt. Ihr Vater habe jeweils den Raum betreten und habe ihr das Nachtgewand ausgezogen. Ob er bereits nackt in das Zimmer gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Vater habe sie entweder von vorn oder hinten genommen, wobei er ihre Beine brutal auseinandergerissen habe. Wenn sie sich an die Wand gedrückt habe, an der ihr Bett gestanden sei, habe er sein Ding, welches sie als viel zu groß empfunden habe, in ihre Scheide gestoßen. Nach den Vergewaltigungen habe sie völlig neben sich gestanden und sei verwirrt gewesen. Sie habe immer stark geblutet und schreckliche Schmerzen im Unterleib gehabt. Während der Zeit der täglichen Vergewaltigungen hätten die Blutungen gar nicht mehr aufgehört. Nach der Rückkehr in das frühere gemeinsame Kinderzimmer seien die sexuellen Übergriffe wegen der dort schlafenden Geschwister nicht mehr regelmäßig nachts, sondern tagsüber erfolgt. Während ihrer täglichen Abwesenheit hätten sie sich auf den Abend konzentriert. Alle drei Therapeutinnen hätten bestätigt, dass der sexuelle Missbrauch durch den Vater über viele Jahre hinweg und noch nach dem 15. Mai 1976 erfolgt sei. Soweit das SG auf eine False-Memory abgestellt habe, sei eine solche durch die fachkundige Zeugin U. anhand ihrer Feststellungen während der Therapie im Hinblick auf die bestehende Dissoziation ausdrücklich ausgeschlossen worden. In Bezug auf die Beurteilung des GdS habe es seine Kompetenz überschritten. Ihm habe die Sachkunde zur Beurteilung der bei ihr vorliegenden Erkrankungen gefehlt. Es stehe außer Frage, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur erhalte, wenn der GdS weit über 50 liege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2017 und den Bescheid vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, eine posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzen am ganzen Körper und eine Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater E. F. im Alter zwischen 5 und 18 Jahren festzustellen sowie ihn zu verurteilen, ihr deswegen Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ab 24. Juli 2014 zu gewähren, hilfsweise sie als Partei zu vernehmen, weiter hilfsweise M. U., T. Sch., und M.-L. K.-Z., ergänzend als Zeuginnen zu sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters an ihr nach dem 15. Mai 1976 zu hören, weiter hilfsweise Berichte der sie behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten über die B., und die A. zur Notwendigkeit der Therapien von 1990 bis 1999 sowie ab 2013 beizuziehen, weiter hilfsweise die Stationsärztin N., Dr. S. von F.-P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie Diplom-Psychologin B. D., als Zeuginnen zu hören, höchsthilfsweise von ihnen Stellungnahmen einzuholen, weiter hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten und ein Glaubhaftigkeitsgutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, ihr Klagebegehren sei jedenfalls nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG vom 21. April 2017, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R -, SozR 3-3200 § 81 Nr. 16, S. 72 f.) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 die Verpflichtung des Beklagten zu den Feststellungen einer posttraumatischen Belastungsstörung, von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und einer Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren sowie die Verurteilung des beklagten Sozialleistungsträgers zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist sowohl für Verpflichtungs- als auch für Leistungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 (124); Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), welche am 9. November 2017 stattfand.
Die auf die Verpflichtung zur jeweiligen behördlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und einer Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren gerichtete Klage ist unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet, da die Ausgangsbehörde mit dem Bescheid vom 21. Januar 2015 hierüber nicht entschieden hat. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin ist, bezogen auf die gegen diese Verwaltungsentscheidungen gerichteten Anfechtungsklagen, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Solange der zuständige Verwaltungsträger nicht über einen Anspruch auf die jeweilige Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-GM-2017 F43.1), von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper (ICD-10-GM-2017 F45.-) und einer Depression (ICD-10-GM-2017 F32.- oder F33.-) als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren entschieden hat, können Betroffene, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (§ 88 SGG), welche vorliegend mangels eines entsprechenden Begehrens im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich ist, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben. Die Unzulässigkeit der jeweiligen Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr jeweils kombinierten Verpflichtungsklage nach sich. Das SG hat daher in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2017 in Bezug darauf nicht auf eine sachdienliche Antragstellung (§ 106 Abs. 1 SGG) hingewirkt.
Die Berufung ist mangels Begründetheit der Klage ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, erstrebt hat. Der Bescheid vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da sie keine Leistung beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2014 - L 6 VS 413/13 -, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).
Für einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, BSGE 113, 205 (208 ff.)):
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R -, juris, Rz. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16. Mai 1976 (BGBl I S. 1181), müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach §&8201;31 Abs.&8201;2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m. w. N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 25 m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R -, juris, Rz. 23 ff.).
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176a StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffes noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 28 m. w. N.). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein (BSG, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 4/93 -, BSGE 77, 7, (8 f.) und - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11 (13)). Diese erweiternde Auslegung des Begriffes des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater. Nicht erwiesen ist, dass es einen solchen tätlichen Angriff gegeben hat. Vorliegend bedarf es des Vollbeweises eines schädigenden Vorganges und nicht lediglich seines Glaubhafterscheinens.
Nach § 15 Satz 1 KOVVfG sind die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellenden oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine ZE. vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 -, BSGE 65, 123 (125)). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur TatzE. gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen etwa, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 383 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als solche ZE. anzusehen. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn Angreifende unerkannt geblieben oder flüchtig sind (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris, Rz. 41 m. w. N.). Ob Entsprechendes bezogen auf eine für die Tatbegehung in Betracht kommende Person gilt, die eine schädigende Handlung bestreitet, und die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG damit auch zur Anwendung gelangt, wenn sich die Aussagen des Opfers und des den behaupteten schädigenden Vorgang bestreitenden vermeintlichen Täters gegenüberstehen sowie TatzE. nicht vorhanden sind (BSG, a. a. O.), ist zweifelhaft (Bayerisches LSG, Urteil vom 30. April 2015 - L 15 VG 24/09 -, juris, Rz. 61; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/16 -, juris, Rz. 72 f.). Es kann jedoch offenbleiben, ob § 15 Satz 1 KOVVfG in dieser Konstellation heranzuziehen ist, da der Vater der Klägerin sich zum Tatvorwurf nie äußerte und 1997 verstarb. TatzE. haben sich nicht ermitteln lassen. Die von der Klägerin angebotenen Zeuginnen R. E. und I. Z., ihre älteren Schwestern, wie auch ihre Mutter sind demgegenüber genauso Zeuginnen vom Hörensagen wie die beim SG vernommene Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie die dort gehörten Dipl.-Psychologinnen U. und K.-Z. und haben darüber hinaus ohnehin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zeuginnen vom Hörensagen sollen Angaben bekunden, die ihnen eine Person zu einem bestimmten Geschehen gemacht hat, ohne dass sie dieses wie TatzE. selbst wahrgenommen haben.
Der Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG ist im Falle der Klägerin indes nicht eröffnet, da sie zu den behaupteten schädigenden Vorgängen, also mit solchen im Zusammenhang stehenden Tatsachen, aus eigener Erinnerung keine näheren Angaben machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 - B 9a VS 1/05 R -, juris, Rz. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 12. April 2016 - L 15 VU 2/13 -, juris, Rz. 40; Urteile des Senats vom 21. April 2015 - L 6 VG 2096/13 -, juris, Rz. 42, vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 85 und vom 3. August 2017 - L 6 VU 4630/16 -, juris, Rz. 48). Noch im Juli 2014 hielt sie zwar schriftlich fest, sich an Vorgänge erinnern zu können, die sich ab ihrem Lebensalter von 5 Jahren zugetragen haben. Dies verträgt sich damit, dass das autobiographische Gedächtnis in aller Regel lediglich keine Erinnerungen an die ersten drei Lebensjahre enthält (sog. "infantile Amnesie", Urteil des Senats vom 22. September 2016, a. a. O., Rz. 87 m. w. N.), also bis dahin eine entwicklungsbedingte Aussageuntüchtigkeit vorliegt. Es bestehen keine Zweifel, dass die Ausführungen in dem Textdokument von der Klägerin stammen. Es enthält nicht nur in der Kopfzeile personenbezogene Daten wie etwa ihren Namen und ihre Anschrift und wurde in Ich-Form verfasst. Sie hat ausweislich der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO; vgl. H., in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl. 2017, § 415 Rz. 8) zudem bestätigt, das Schriftstück aus eigenem Antrieb verfasst zu haben. Ihr jetziger Ehemann ergänzte, ihr geraten zu haben, alles einmal festzuhalten, um den Zusammenhang verständlich zu machen. Ihre Urheberschaft hat sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung beim LSG bekräftigt. Aus der Vergangenheit ist ihr, bezogen auf die Zeit ab dem Alter von 5 Jahren bis zu ihrem Auszug aus dem Elternhaus 1982, jedoch nur im Gedächtnis geblieben, was sie zu ihrem Werdegang, ihren Tätigkeiten auf dem elterlichen Bauernhof und den Erziehungsmethoden ihrer Eltern darlegte. Demgegenüber sind ihr die sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters nicht bewusst gewesen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie ihr vermeintliches Bewusstsein an inneren Gefühlen und dem Glauben an ihre "Erinnerungen" festgemacht hat. Sie hat ausgeführt, dass der Missbrauch durch ihren Vater, wenn sie diesen glauben darf, bereits im Babyalter begann und sich bis zum Alter von 12 Jahren hinzog. Sie beschrieb ein anhaltendes Gefühl, dass er auf ihrem kleinen Körper und später auf ihrer Brust sitzt. Sie glaubte und dachte, ihr Vater habe sich oral befriedigen lassen und suchte die Erklärung darin, dass ein Kleinkind überall herumnuckelt. Sie konnte nicht mehr sagen, wie oft alles bis zu ihrem 12. Lebensjahr geschah. Denn sie sei in diesen Situationen immer ausgestiegen, so als sei sie nicht mehr in ihrem Körper gewesen. Zu dem angeführten ersten gewaltsamen Eindringen in ihre Vagina im Alter von 12 Jahren und solchen weiteren späteren Vergewaltigungen führte sie an, die Übergriffe seien so oft gewesen, dass sie es nur habe überleben können, indem sie bei den Taten geistig ausgestiegen sei. Die Klägerin hat damit ausschließlich vermeintliche, nicht erlebte Ereignisse umschrieben, welche sie möglicherweise subjektiv als tatsächliche Erinnerungen betrachtet. Soweit sie erstmals zur Begründung ihres Widerspruchs vorgetragen hat, sich auch an die sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters zu erinnern, und im Klagevortrag bestärkt hat, ihr seien die Vorgänge der Vergangenheit stets bewusst gewesen, ist dies nicht erwiesen. Weder nach dem SGG noch nach der ZPO gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war oder sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - juris, Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, juris, Rz. 34). Von Letzterem geht der Senat aus, zumal die Klägerin im Juli 2014 eine ausführliche Beschreibung ihrer Kinder- und Jugendzeit sowie eine differenzierende rückschauende Betrachtung des - vermeintlich - Erlebten vorgenommen hat. Erst als ihr der Bescheid vom 21. Januar 2015 bekanntgegeben worden war, indem ausgeführt wurde, dass ihre Schilderungen für eine Anerkennung im Wege der Glaubhaftmachung nicht genügten, hat sie vorgetragen, ihre Erinnerungen an konkrete Missbrauchshandlungen reichten bis zum Alter von 5 Jahren zurück, wobei ihr diese Vorgänge stets bewusst gewesen seien. Ihr Hilfsbeweisantrag, sie persönlich zu vernehmen, wurde abgelehnt. Damit hat sie bereits kein zulässiges Beweismittel benannt und damit keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Dieser muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 160 Rz. 18a m. w. N). Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt indes eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) in Betracht (BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 B -, juris, Rz. 13 m. w. N.). Denn in § 118 Abs. 1 SGG wird auf die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO nicht verwiesen. Eine eventuelle Ausnahmekonstellation liegt fern.
Die Genese der Einlassungen der Klägerin spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um mehr als Pseudoerinnerungen handelt. Generell gilt, dass eher von einer - objektiv zutreffenden - Erinnerung auszugehen ist, wenn die Schilderungen über einen längeren Zeitraum konstant bleiben, während Geschehensabläufe, die sich nicht zugetragen haben, an die aber subjektiv ein Gedächtnisinhalt besteht, im Laufe der Zeit eher auszuufernd beschrieben werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2015 - L 4 VG 5/13 -, juris, Rz. 28; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 90; Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 2012, § 1 OEG Rz. 49 m. w. N.; generell zur Konsistenz mit früheren Aussagen auch Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 1101). Noch im Juli 2014, also mehr als dreißig Jahre nach der letzten behaupteten Tathandlung, hielt die Klägerin schriftlich fest, dass sie 12 Jahre alt und ab diesem Zeitpunkt regelmäßig den brutalen Vergewaltigungen ihres Vaters ausgesetzt war. Zur Begründung ihrer im August 2015 erhobenen Klage beim SG hat sie weitergehend ausgeführt, im Alter von 12 Jahren sei ihr Vater zum ersten Mal gewaltsam vaginal in sie eingedrungen. Er habe das ehemalige Zimmer ihrer Großmutter betreten, sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr Nachthemd hoch- und den Schlüpfer ausgezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Vergewaltigungen regelmäßig wiederholt. Die Berufung hat sie jüngst verstärkend damit untermauert, ihr Vater habe sie entweder von vorn oder hinten genommen, wobei er ihre Beine brutal auseinandergerissen habe. Wenn sie sich an die Wand gedrückt habe, an der ihr Bett gestanden sei, habe er sein Ding, welches sie als viel zu groß empfunden habe, in ihre Scheide gestoßen. Das erste angeschuldigte gewaltsame vaginale Eindringen ist damit nach der vor etwas mehr als drei Jahren vorgenommenen recht vagen Umschreibung mit immer weiteren Details angereichert und aufgebauscht worden.
Auf nicht bewusst Erlebtes deutet weiter die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse hin, insbesondere bei intensiven Gesprächen, Befragungen und Nachforschungen durch andere Autoritätspersonen mit entsprechenden Voreinstellungen und Erwartungen (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 324). Dabei besteht mitunter das Bedürfnis, die massiven psychischen und körperlichen Beschwerden, welche über die Jahre hinweg aufgetreten sind, erklären zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 28). Entgegen ihrer ersten Darlegungen im Verwaltungsverfahren, zuletzt noch bei der Begründung ihres Widerspruchs, hat die Klägerin psychotherapeutische Hilfe beim C. für Stuttgart e. V. Anfang 1990 nicht wegen des behaupteten jahrelangen sexuellen Missbrauchs in der Kinder- und Jugendzeit in Anspruch genommen, sondern als Ehefrau ihres an einer Alkoholsucht leidenden ersten Ehemannes. Dies hat die Zeugin Sch. in ihrem Bericht von März 2017 aufgezeigt. In etwa fünf Gesprächen innerhalb von zwei bis drei Monaten setzte sich die Klägerin mit der Suchterkrankung ihres Mannes und ihrer Rolle als Angehörige auseinander. Diese räumte in der mündlichen Verhandlung beim SG ausweislich der hierüber erstellten Niederschrift ein, dass sie von der Zeugin U. im Rahmen der Angehörigenbegleitung gefragt wurde, wie es dazu kam, an einen alkoholkranken Mann gelangt zu sein. Diese erbat Auskunft über eine Alkoholabhängigkeit ihres Vaters und weitere besondere Situationen in der Familie. Auf dieses Intervenieren hin begehrte die Klägerin eine Einzeltherapie, bei der es schließlich um Übergriffe ihres Vaters ging, wie die Zeugin U. angab. Erst bei einer dieser Sitzungen entstand überdies gemeinsam, also nach einem gegenseitigen Austausch, die Hypothese, dass ein Zusammenhang zwischen einem oralen Missbrauch des Vaters und der Sprachstörung besteht. Demgegenüber hielt es die Klägerin zuvor noch für plausibel, dass ihre Aussprache wegen der häufigen Demütigungen im Elternhaus unverständlich ist und sie sich deswegen nicht gut verständigen kann, wie sie unter Bezugnahme auf die Erkenntnis der Ehefrau eines Apothekers, für die sie Anfang der 1980er-Jahre als Haushaltshilfe tätig war und die sie zu einem HNO-Arzt schickte, im Juli 2014 wiedergab. Durch die therapeutische Maßnahme fokussierte sich die Klägerin indes auf die hierbei aufgestellte Mutmaßung. Die währenddessen unterbreiteten Deutungsangebote stellten dabei die aktive Komponente der Suggestion dar (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 27). Da die dabei vorgenommene Abwendung von der äußeren Realität und das Horchen nach innen über ein nicht auf eine Kommunikation ausgerichtet erscheinendes Verhalten hinaus sogar zu einem dissoziativen führen kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 31), vermögen die Aussagen der Zeuginnen U., Sch. und K.-Z., welchen die behaupteten schädigenden Vorgänge nicht wahrgenommen haben, keinen weiteren Aufschluss zu bewusst Erlebtem erbringen. Die Zeugin U. berichtete in der mündlichen Verhandlung beim SG, dass die Klägerin dissoziiert von den Erlebnissen erzählte. Dass es während der Therapie stark um Dissoziationen ging, führte auch die Zeugin Sch. aus, welche sich im Übrigen nicht mehr an Details erinnern konnte und bei der sogar selbst die Realität verfälschende eigene Bilder wie dasjenige eines dunklen Raumes, in dem die Klägerin lag, entstanden. Sie führte zudem in ihrem Bericht von März 2017 aus, diese habe sich an sexuelle Übergriffe bereits in der frühkindlichen Phase erinnert, unter anderem an orale Sexpraktiken des Vaters an ihr als Kleinkind. Dieser Begriff bezeichnet die Lebensphase des Menschen im zweiten und dritten Lebensjahr, also nach dem Babyjahr. Die Aussagetüchtigkeit ist in dieser Entwicklungsphase indes noch nicht gegeben. Soweit die Klägerin gegenüber der Zeugin K.-Z., welche bei ihrer Aussage nicht mehr auf die mittlerweile vernichteten Unterlagen über ihre Therapiesitzungen zurückgreifen konnte, schilderte, die Erinnerungen kämen immer nachts, erschüttert nicht, dass es sich um Pseudoerinnerungen gehandelt hat, welche generiert und verbalisiert worden sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., juris, Rz. 31). Aufgrund der von den Zeuginnen U., Sch. und K.-Z. angewandten Therapien können jedenfalls tatsächliche Erinnerungen nicht mehr zuverlässig von subjektiv als solche betrachtete unterschieden werden. Es besteht sowohl die Möglichkeit, dass bis dahin abgespaltene Erinnerungen an traumatische Vorfälle in der Therapie auf- und damit wiederentdeckt worden sind, als auch die Möglichkeit, dass es sich bei den aufgetretenen Sinneseindrücken um Folgen einer Gedächtnistäuschung oder Suggestion (False-Memory) gehandelt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. September 2014 - L 2 VG 25/12 -, juris, Rz. 47; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 90), wobei Letzteres wahrscheinlicher ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 15 VG 30/09 -, juris, Rz. 82 f.). Dies übersieht die Zeugin U. bei ihrer Einschätzung, der False-Memory-Effekt könne die von ihr wahrgenommenen Dissoziationen nicht erklären, die dazu führten, dass die Klägerin zu ihrem Körper keinen Zugang gehabt habe. Daher wurde der Hilfsantrag, die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. und die Dipl.-Psychologinnen U. und K.-Z. ergänzend als Zeuginnen zu sexuellen Missbrauchshandlungen des Vaters nach dem 15. Mai 1976 zu vernehmen, abgelehnt. Diese zu beweisende Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, da hierdurch weder die Tathandlungen nachgewiesen wären noch belegt wäre, dass ihnen die Klägerin bewusst Erlebtes berichtete.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen, etwa die von ihr angeführte Psychologische Psychotherapeutin M. H. oder eine sonstige Person mit der Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beauftragen oder ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, waren, unabhängig davon, ob die Klägerin, welche in diesem Jahr in einer nichtöffentlichen Sitzung im Februar beim SG sowie in zwei mündlichen Verhandlungen im April und November dort und beim LSG gehört wurde, überhaupt über die erforderliche Aussagetüchtigkeit verfügt, nicht durchzuführen. Die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, also einem tatsächlichen Erleben der äußernden Person entsprechen, gehört zu den ureigenen Aufgaben einer Tatrichterin und eines Tatrichters (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 9 V 3/15 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 23, Rz. 41). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgenommen Einlassungen durch eine psychische Erkrankung oder deren Behandlung beeinflusst gewesen sein können, stellten sich nicht. Demgegenüber ist eine nicht pathologische Erinnerungsfälschung eingetreten. Weder weist die Klägerin sonstige Besonderheiten auf noch ist der Sachverhalt besonders gelagert, sondern im Opferentschädigungsrecht eine durchaus typische Fallgestaltung. Der Beitrag von aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aufklärung ist gerade in Fällen zweifelhaft, in denen in der Vergangenheit mit therapeutischer Unterstützung explizit Bemühungen unternommen worden sind, sich an nicht zugängliche Erlebnisse zu erinnern oder in denen die Erinnerungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind. Zu berücksichtigen ist, dass auch Personen, die einer Gedächtnistäuschung unterliegen, von der Richtigkeit ihrer Erinnerung überzeugt sein können (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 - L 6 VG 5048/15 -, juris, Rz. 64 m. w. N.). Soweit die Klägerin diese Erhebungen hilfsweise verfolgt hat, wurde ihrem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt. Denn es handelt sich ebenfalls nicht um einen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise. Es ist weder ein Beweisthema angegeben noch näher umrissen worden, was die Beweisaufnahme konkret ergeben soll. Es handelt sich demgegenüber um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Gleiches gilt hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Begehrens, die Stationsärztin N., Dr. von F.-P. und die Dipl.-Psychologin D. als Zeuginnen zu hören beziehungsweise von ihnen Stellungnahmen einzuholen, weshalb auch diese Hilfsbeweisanträge abgelehnt wurden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat daher in Bezug auf den zu fordernden Vollbeweis für den schädigenden Vorgang nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Vater der Klägerin an ihr im Alter zwischen 5 und 18 Jahren sexuelle Missbrauchshandlungen vornahm. Es besteht überdies nicht einmal die gute Möglichkeit einer derartigen Einwirkung, was ein Glaubhafterscheinen verlangte. Die Klägerin kann sich an sexuelle Missbrauchshandlungen nicht erwiesenermaßen erinnern. Ihr 1997 verstorbener Vater, den sie nicht angezeigt hat, weshalb keine staatlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind, auf deren Erhebungen hätte zurückgegriffen werden können, hat sich hierzu nie geäußert. Tatzeuginnen oder -zE. sind nicht vorhanden. Die Mutter der Klägerin und ihre älteren Schwestern, I. Z. und R. E., die als benannte Zeuginnen vom Hörensagen in Betracht kämen, haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht. Mangels eigener Tatwahrnehmung führt auch die Behauptung der Klägerin, ihrem Ehemann habe ihre Schwester I. im Sommer 2014 die Vergewaltigung im Grunde eingeräumt, genauso wenig weiter, wie der Umstand, dass ein Schwager und der damalige Dorflehrer hiervon erfahren haben sollen, wie sie in der mündlichen Verhandlung beim SG ausführte. Der Vortrag, ihre Schwester I. sei selbst vom Vater vergewaltigt worden, lässt für sich keinen Rückschluss auf die Klägerin als Opfer zu. Sexuelle Missbrauchshandlungen in der Kinder- und Jugendzeit lassen sich ferner nicht aus insbesondere psychischen Erkrankungen wie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-GM-2017 F43.1), einer sozialen Phobie vor Autoritäten und in fremder sozialer Umgebung (ICD-10-GM-2017 F40.1), einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10-GM-2017 F41.2), einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode (ICD-10-GM-2017 F32.1 und F32.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10-GM-2017 F45.0), welche Dr. G., Dr. P. und der Psychotherapeut K. diagnostiziert haben, und deren Therapienotwendigkeit ableiten (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 92 m. w. N.), schon gar nicht in Bezug auf eine spezifische Person als möglichen Täter (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. September 2011 - L 10 VG 26/07 -, juris, Rz. 31). Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, Berichte der sie behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten über die B. und die A. zur Notwendigkeit der Therapien von 1990 bis 1999 sowie ab 2013 beizuziehen, wurde ihrem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt. Mangels Rückschluss von einer urkundlich belegten Therapienotwendigkeit auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchshandlung durch den Vater der Klägerin ist diese zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos.
Ihre Angaben waren überdies nicht hinreichend widerspruchsarm. Noch unbeeinflusst von der ablehnenden Entscheidung der Ausgangsbehörde wollte sie sich an sexuelle Übergriffe ihres Vaters zu einem Zeitpunkt, als sie noch ein Baby war, erinnert haben. Ob einer weitgehend eingeschränkten Informationsverarbeitungskapazität und damit fehlender Aussagetüchtigkeit in diesem Alter (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 10 VE 28/11 -, juris, Rz. 74 f.) ist dies ausgeschlossen. Weiter überzeugt es nicht, dass es bei den "brutalen Vergewaltigungen" nicht zu sofort blutenden inneren Verletzungen gekommen sein soll, sondern die Blutungen angeblich durchweg erst mit einer zeitlichen Verzögerung auftraten. Die Klägerin hat angeführt, nachdem ihr Vater das Zimmer verlassen habe, bisweilen nachdem sie aus einer Ohnmacht erwacht und zur Toilette gegangen sei, habe sie die Blutung dort mit Toilettenpapier, welches ihre Schwester I. bereitgelegt habe, zu stillen versucht. Während der Therapie äußerte sie gegenüber der Zeugin K.-Z. hierzu zwar, wie diese in der mündlichen Verhandlung beim SG wiedergab, eine Frauenärztin habe sie darüber aufgeklärt, dass es vorkommen könne, trotz gewaltsamen Eindringens in die Vagina nicht zu bluten und die Blutung erst mit Entspannung auf der Toilette einsetze. Für einen solchen von der Klägerin behaupteten verzögerten Austritt von Blut aus einem Gefäßsystem, welches beim gewaltsamen vaginalen Eindringen verletzt wird, zumal begleitend als schrecklich empfundene Schmerzen im Unterleib aufgetreten sein sollen, fehlt ob deren gegenüber der Zeugin K.-Z. nicht näher benannten Quelle jeglicher konkrete Anhaltspunkt. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass die Blutungen während der Zeit der behaupteten täglichen Vergewaltigungen gar nicht mehr aufgehört haben sollen, ohne dass die Klägerin gezwungen war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den ersten Kontakt mit einer Fachärztin für Gynäkologie hatte sie sogar erst im Alter von 22 Jahren, wie sie in der mündlichen Verhandlung beim SG anführte. Dass sie es unterlassen hat, eine Strafanzeige zu stellen, hat sie mit der Gewaltbereitschaft ihres Vaters begründet. Dieser Aspekt verfängt jedoch nicht mehr für die Zeit nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus 1982 und insbesondere nicht ab Anfang der 1990er-Jahre, als sie psychotherapeutische Unterstützung sowohl beim C. für St e.V. als auch beim W. St. e. V. in Anspruch genommen hatte. Ihr Vater verstarb erst 1997. Die Klägerin äußerte sich auch sonst widersprüchlich. Nach der Vorgeschichte über die Kinder- und Jugendzeit erklärt sich nicht, dass sie nach dem Auszug und der damit verbundenen räumlichen Trennung von ihrem Vater, also nachdem sie ihrem angeblichen Schicksal entkommen war, schon nach kurzer Zeit von einer weiteren Person, ihrem damaligen Arbeitgeber, vergewaltigt wurde, also einer gleichen Tathandlung wie im Elternhaus ausgesetzt gewesen sein will, und dennoch bei ihm dreieinhalb Jahre als Küchenhilfe weiterarbeitete, bevor es erst wegen Schimpfattacken zur Beendigung der Beschäftigung kam. Zweifelhaft erscheint auch ihre Schilderung der ihr berichteten Geburten von ihr und ihrer Zwillingsschwester. Danach sei sie zu Hause, jene demgegenüber in einem Krankenhaus, welches selbst in Ellwangen an der Jagst mehr als zehn Kilometer vom Elternhaus entfernt lag, geboren worden. Hierfür hat sie keine Begründung geliefert.
Endlich kommen nach ihren vorgetragenen biografischen Erlebnissen mehrere weitere Ursachen für ihre psychischen Krankheiten in Betracht wie die schwierigen Verhältnisse im Elternhaus bis zu ihrem Auszug 1982, insbesondere die von ihr empfundenen Demütigungen durch ihre Mutter, ihre zehnjährige Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, mit einem von Beginn an therapiebedürftigen alkoholabhängigen Mann und vor allem die Situation der Überforderung am Arbeitsplatz im Herbst 2013, als sie durch ihren Vorgesetzten bei der D. P., von dem sie sich unterdrückt fühlte, nach einem Urlaub nicht hinreichend in einen neuen Arbeitsbereich eingeführt wurde, welche am Jahresende zum seelischen und körperlichen Zusammenbruch führte, wie Dr. G. nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr des Folgejahres beschrieben hat. Die Klägerin begab sich erstmals 1990 als Angehörige ihres suchtkranken Mannes in eine Therapie und profitierte hiervon in den Folgejahren, wie Dr. G. herausgestellt hat. Sie konnte die Trennung vollziehen und Bewältigungsstrategien erarbeiten. Die langjährig erbrachten Kompensationsmechanismen waren im Herbst 2013 erschöpft, ohne dass die Einwirkung von sexuellen Missbrauchshandlungen eine Rolle spielte. Deswegen erkrankte sie arbeitsunfähig, weshalb sie Dr. P. aufsuchte und sich nach 1999 wiederum in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hat, anfangs bei der Zeugin K.-Z. und zuletzt bei der Psychotherapeutin D ... Seither hat sie keine Beschäftigung mehr aufgenommen und bezieht seit Juli 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die psychiatrischen Diagnosen wurden erstmals von Dr. G., Dr. P. und dem Psychotherapeuten K. jeweils im Anschluss an diesen Erschöpfungszustand gestellt.
Für eine Beschädigtengrundrente wie auch sonstige Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 9 Abs. 1 BVG) fehlt es daher bereits an einem tätlichen Angriff des Vaters der Klägerin als jeweilige Anspruchsvoraussetzung, ohne dass es noch auf eine gesundheitliche Schädigung und deren gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen ankommt. Dahinstehen kann damit auch, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 OEG vorliegen, wonach Leistungen versagt werden können, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Ohnehin dürfte es sich hierbei um eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnende Norm (§ 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) handeln, welche den zuständigen Verwaltungsträger ermächtigt, "Leistungen" unabhängig davon zu versagen, ob ein Anspruch nach dem sonstigen materiellen Recht hierauf besteht. Eine solche Regelung hat die Ausgangsbehörde mit dem Bescheid vom 21. Januar 2015 indes nicht getroffen, weshalb keine von den Sozialgerichten insoweit überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorläge.
Ob der Ausführungen des SG und des Beteiligtenvorbringens erscheint es darüber hinaus weiter geboten, auf verschiedene Erwägungen einzugehen. Da der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolgen anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen bedingt sind, zu beurteilen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG), kann nicht auf die Regelungen über die Erwerbsminderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher ohne Belang, dass die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Die Bemessung des GdS, welche nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige des GdB erfolgt (Teil A, Nr. 2 a der Anlage zu § 2 VersMedV), ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei lediglich die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R -, juris, Rz. 16 m. w. N.). Das SG hat daher in Bezug darauf nicht seine Kompetenz überschritten, wie die Klägerin meint. Ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG in Fällen anzuwenden ist, in denen sich die schädigende Einwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckte und über den 15. Mai 1976 hinaus fortwirkte, also bis nach Inkrafttreten des OEG, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wegen der Aufgabe des Rechtsinstitutes der fortgesetzten Handlung auch bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176, § 176a StGB; vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 u. a. -, BGHSt 40, 138), dürfte unabhängig der praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rademacker, a. a. O., § 10a OEG, Rz. 4) wegen der Schadensfolgen aufgrund von Tathandlungen bis zum 15. Mai 1976 Beschädigtenversorgung nur erlangen können, wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, also insbesondere infolge dessen schwerbeschädigt ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in ihrem Kindes- und Jugendalter vorrangig die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsrecht.
Die 1963 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs mit einer Zwillingsschwester als zehntes von ursprünglich dreizehn Kindern, zehn Mädchen und drei Jungen, einer Landwirtin und eines Schlossers, der 1997 nach mehreren Apoplexen verstarb, auf einem Bauernhof im W. H. der Gemeinde R. im O. auf. Aus einer zehnjährigen Ehe ab 1989 gingen ihre beiden eigenen, mittlerweile erwachsenen Kinder hervor. Nach der Scheidung wegen der Alkoholsucht des Ehemannes heiratete sie 2003 zum zweiten Mal.
Nach dem Hauptschulabschluss war sie von 1979 bis 1981, noch im Elternhaus lebend, als Haushaltshilfe bei der Familie eine Apothekers und von 1982 bis 1985 als Küchenhilfe in einem Hotel-Restaurant in St., wo sie auch ein Zimmer bewohnte, beschäftigt. Von 1986 bis 1989 war sie im Service und als Küchenhilfe bei der D. P. AG tätig. Nach einer fünfjährigen Erziehungszeit arbeitete sie ab 1994 bei ihrer letzten Arbeitgeberin als Postzustellerin und Fachverteilerin. Im Herbst 2013 erkrankte sie arbeitsunfähig und nahm seither keine Beschäftigung mehr auf. Ab Juli 2014 gewährte ihr die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Landratsamt B. stellte bei ihr wegen einer seelischen Störung, psychovegetativen Störungen, funktionellen Organbeschwerden sowie einem Kopfschmerz- und einem chronischen Schmerzsyndrom mit Bescheid vom 21. August 2014 den Grad der Behinderung (GdB) mit 30 seit 24. Juni 2014 fest. Sie war ab 1986 bei der B. P., die 2003 mit der D. B. und diese ab 2017 mit der B. zur B. fusionierte, gegen Krankheit gesetzlich versichert. Ab November 2011 bestand dieser Versicherungsschutz bei der A ...
Am 24. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie sei von frühester Kindheit an bis zu ihrem Auszug im Alter von 18 Jahren von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Sie habe sich deswegen erstmals von 1990 bis 1992 in psychotherapeutischer Behandlung beim C. für St e. V. befunden. Auch ein sie behandelnder Facharzt und eine Psychotherapeutin könnten diese schrecklichen Erlebnisse bestätigen. Im Dezember 2013 sei es zu einem seelischen und körperlichen Zusammenbruch gekommen. Angesichts dessen sei sie in der Rehaklinik G. stationär aufgenommen worden. Sie befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. In dem am 25. August 2014 nachgereichten und von ihr ausgefüllten Antragsvordruck führte die Klägerin als schädigendes Ereignis "Missbrauch und Vergewaltigung vom Kleinkindalter bis zum Alter von 18 Jahren" an. Eine Strafanzeige habe sie aus Angst vor ihrem gewalttätigen Vater nicht gestellt. Sie habe versucht, damit zu leben.
In einem von ihr nicht unterschriebenen Dokument in Textform von Juli 2014, welches in der Kopfzeile ihre Anschrift nebst Telefon- und Telefaxnummer nennt sowie die Überschrift "Erinnerungen meines Lebens" trägt, wurde ausgeführt, ihre Erinnerungen gingen erstmals zurück ins Alter von 5 und 6 Jahren. Bereits mit 5 Jahren habe sie auf dem Bauernhof schwere körperliche Arbeit verrichten müssen. Als sie 6 Jahre alt gewesen sei, sei einer ihrer älteren Brüder bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, weshalb sie noch mehr Tätigkeiten habe übernehmen müssen. Vor ihrer Einschulung sei sie beim Arbeiten barfuß in eine Glasscherbe getreten. Die Wunde habe stark geblutet. Ihre Mutter habe sie mit einem Pflaster versorgt, einen Socken darüber gezogen und sie humpelnd zum Weiterarbeiten geschickt. Erst am Abend sei sie auf Veranlassung eines Verwandten in ein Krankenhaus gekommen, wobei die Wunde mit sechs Stichen genäht worden sei. Die darauffolgenden drei Tage seien die einzigen ihrer Kindheit gewesen, in denen sie nicht auf dem Bauernhof habe arbeiten müssen. Als ihre Zwillingsschwester und sie 10 Jahre alt geworden seien, sei mit ihren übrigen Geschwistern und einigen Schulkameraden eine kleine Geburtstagsfeier ausgerichtet worden, an der sie nicht habe teilnehmen dürfen. Sie sei zur Arbeit in den Stall geschickt worden. Ihre Mutter habe sie bisweilen mit einem Stock oder einer Mistgabel gezüchtigt, sie beschimpft oder mit erniedrigenden Worten oder Nichtbeachten behandelt. Wenn sie ihren inneren Gefühlen und Erinnerungen glauben dürfe, habe der Missbrauch durch ihren Vater bereits im Babyalter begonnen und habe sich bis zum Alter von 12 Jahren hingezogen. Sie habe bis heute das Gefühl, er sitze auf ihrem kleinen Körper und später auf der Brust. Es nehme ihr die Luft. Um ihren Kopf sei etwas Weiches und Komisches. Sie glaube und denke, ihr Vater habe sich oral befriedigen lassen, denn ein Kleinkind nuckle überall herum. Diese Szenen seien im Stall, im Keller oder sonst wo auf dem Bauernhof passiert; immer da, wo er sie alleine vorgefunden habe. Im Alter von 10 Jahren sei sie im Keller gewesen, um aus einem Bottich gekochte Kartoffeln als Schweinefutter zu holen. Ihr Vater sei hinzugekommen, wobei sie fürchterlich erschrocken sei und das schwere Gefäß in den Ofen habe zurückfallen lassen. Sie wisse heute nicht mehr genau, was geschehen sei. Sie sei danach zittrig gewesen und habe komische Gefühle verspürt, etwa dass er sie am Kopf festgehalten und nach unten gedrückt habe. Diese Empfindung habe sich wie ein roter Faden durch ihre Kindheit gezogen. Sie könne heute nicht mehr sagen, wie oft alles bis zu ihrem 12. Lebensjahr passiert sei. Denn sie sei in diesen Situationen immer ausgestiegen, so als sei sie nicht mehr in ihrem Körper gewesen. Immer wenn sie die sexuelle Gewalt durch ihren Vater oder die Demütigungen und Erniedrigungen durch ihre Mutter habe erfahren müssen, habe sie Selbstmordgedanken gehabt. Im Februar 1976 sei ihre Großmutter verstorben, die in einer eigenen Stube im Erdgeschoss gewohnt habe. Ihre Mutter habe darauf bestanden, dass sie dieses Zimmer nun allein bekomme. Zuvor habe sie mit anderen Geschwistern eines von drei Zimmern im ersten Obergeschoss geteilt. Als sie wohnlich von ihren Geschwistern getrennt worden sei, sei sie immer mehr den Zugriffen ihres Vaters ausgesetzt gewesen. Sie habe die Zimmertür nicht abschließen dürfen. Sie sei 12 Jahre alt und ab diesem Zeitpunkt regelmäßig den brutalen Vergewaltigungen ihres Vaters ausgesetzt gewesen. Zuvor habe er mit ihr Oralverkehr praktiziert. Unter Zwang habe er immer wieder ihren Kopf festgehalten und ihn in seinen Schoß gedrückt. Noch heute dürfe sie keiner am Haupt anfassen oder festhalten. Die Übergriffe seien so oft gewesen, dass sie es nur habe überleben können, indem sie bei den Taten geistig ausgestiegen sei. Diese hätten im elterlichen Schlafzimmer oder sonst wo im Gebäude stattgefunden. Ihre Mutter habe sie dafür auserwählt, den Bauernhof einmal zu übernehmen. Dies sei für sie eine Horrorvorstellung gewesen. Denn in ihren Augen wäre ihr Leben so weitergegangen, weshalb sie dies immer wieder abgelehnt habe. Als ihr ein Jahr älterer Bruder kundgetan habe, dass er den Hof selbst übernehmen wolle, habe sie dem sofort zugestimmt. Die Fragerei habe fortan ein Ende gehabt. Im Alter von 16 Jahren habe sie in der nächsten Kleinstadt bei der Familie eines Apothekers mit zwei kleinen Kindern den Haushalt geführt. Dessen Ehefrau habe erkannt, dass ihre Aussprache wegen der häufigen Demütigungen zu Hause unverständlich gewesen sei und sie sich nicht gut habe verständigen können. Sie sei von ihr zu einem Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Arzt geschickt worden. Mit 18 Jahren sei sie nach St. gezogen und habe eine Arbeitsstelle in einem Hotel-Restaurant als Küchenhilfe angetreten. Dort sei sie jedoch vom Regen in die Traufe gekommen. Ihr neuer Chef habe sie sich in sexueller Hinsicht noch aufdringlicher als ihr Vater entpuppt. Er habe damit angefangen, sonntags, als das Restaurant geschlossen gewesen sei, zu ihr auf das Zimmer zu kommen, welches sie dort bewohnt habe. Mit der Zeit sei er zudringlicher geworden und habe sie immer mehr genötigt. Obwohl sie die Übergriffe ständig abgewehrt habe, sei es schon nach kurzer Zeit zu einer Vergewaltigung gekommen. Nach dreieinhalb Jahren als Küchenhilfe seien die zudem vorgenommenen Schimpfattacken so schlimm gewesen, dass sie alles habe stehen und liegen lassen. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Geschwister auf der Hochzeitsfeier einer ihrer Schwestern versucht, sie zu verkuppeln. Mit dem Mann habe sie sich danach fast jedes Wochenende getroffen. Über ein Vierteljahr hinweg habe er immer wieder Sex haben wollen und sei fortan aufdringlicher geworden. Er habe gesagt, ein Recht darauf zu haben, wenn er zu ihr komme. Als er dann noch ein Kind von ihr hätte haben wollen, sei die einseitige Beziehung von ihr beendet worden. Von 1990 bis 1999 habe sie das erste Mal eine Psychotherapie wegen ihrer Kindheit gemacht. Seit ihrem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren sei sie bis Weihnachten 2013 immer wieder dort und bei ihren Geschwistern gewesen, meist bei Familienfesten. Ihr sei bis heute nicht klar, warum es sie immer wieder dorthin gezogen habe, obwohl sie so schreckliche Dinge erlebt habe. Zuletzt sei der Stress bei ihrer Arbeitsstelle bei der D. P. immer größer geworden. Sie habe schon Monate zuvor körperliche Schmerzen in Form von Bauchkrämpfen und Kopfschmerzen gehabt. Auch seien Erschöpfungszustände aufgetreten. Ihr Arzt habe Herzrhythmusstörungen festgestellt. Mitte Dezember 2013 sei sie schließlich von ihrem Hausarzt krankgeschrieben worden. Sie habe eine Überweisung zum Psychiater erhalten, der ihr weiter Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme angeregt habe.
Ferner legte die Klägerin verschiedene Auskünfte und Berichte von Therapeutinnen und einem Arzt vor. Die Dipl.-Psychologin K.-Z. berichtete im September 2013, sie sei bei ihr in Psychotherapie gewesen. Die Unterlagen hierzu seien zwar mittlerweile vernichtet worden. Sie erinnere sich jedoch daran, dass in mehreren Sitzungen eine posttraumatische Belastungsstörung bearbeitet worden sei. Sie habe unter schweren Ängsten und Depressionen gelitten. Diese seien auch von sozialen Ängsten sowie Sprech- und Sprachproblemen begleitet gewesen, was alles im Zusammenhang mit den schwer belastenden familiären Missbrauchserlebnissen gestanden habe. Die eigene Familie mit den zwei kleinen Kindern sei damals ebenfalls eine große Herausforderung für sie gewesen. Die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch., C. für St. e. V., äußerte im selben Monat, die Klägerin sei von Anfang 1990 bis Herbst 1992 als Angehörige zur Beratung gekommen. Währenddessen habe sie Zugang zu ihren traumatischen Erlebnissen in Form eines sexuellen Missbrauchs bekommen und habe therapeutische Unterstützung erhalten, die sie dringend benötigt habe. Die Leiterin des W. St. e. V. St. führte aus, die Klägerin sei im Frühjahr 1991 erstmals zu einem Gespräch in die Fachberatungsstelle für Frauen, welche in der Kindheit, Jugend oder noch andauernd sexualisierte Gewalt erlebt hätten, für Angehörige und Fachleute gekommen. Dr. P., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Januar 2014 mit, er habe unter anderem eine Somatisierungsstörung, eine Angst und depressive Störung gemischt sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Klägerin, welche er seit September 2013 behandle, sei affektiv-depressiv verstimmt, unruhig, angespannt und erschöpft gewesen. Es hätten eine reduzierte Belastbarkeit und Schlafstörungen bestanden. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, abzuschalten und gegrübelt. Es seien deutliche psychosomatische Beschwerden geäußert worden.
Dr. G., Chefarzt der Psychosomatik und Psychotherapie der Rehaklinik G. in G. berichtete über den auf Veranlassung von Dr. P. erfolgten stationären Aufenthalt der Klägerin vom 27. März bis 17. Juni 2014, es seien eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein chronisches Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche sich allesamt gebessert hätten, sowie eine unverändert bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert worden. Sie habe berichtet, eine schwere Kindheit erlebt zu haben. Ihr Vater sei alkoholabhängig und gewalttätig gewesen. Zudem habe er sie jahrelang sexuell missbraucht. Ihre Mutter habe dies geduldet, nach ihrem Eindruck teilweise auch gefördert. Zu ihren Geschwistern habe damals wie heute keine enge Beziehung bestanden. Sie sei in ihrer Familie die Außenseiterin beziehungsweise das Aschenputtel gewesen. Von ihren Geschwistern sei sie "Vaterschmecker" geschimpft worden. Ihre Schwestern hätten um den Missbrauch gewusst. Ihr zweiter Ehemann sei nach einem Unfall seit 2007 wegen psychischer Folgeschäden berentet. Diese Ehe habe sie als haltgebend beschrieben. Sie hätten einen Hund und ein kleines Wohnmobil. Kontakt habe sie zu einer Kindergartenfreundin. Sie gehe regelmäßig schwimmen. Im September 2013 sei sie durch ihren Vorgesetzten, von dem sie sich unterdrückt gefühlt habe, nach einem Urlaub nicht hinreichend in einen neuen Arbeitsbereich eingeführt worden. Sie habe daraufhin unerklärliche Schmerzen im Nacken bekommen, weshalb sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Am Arbeitsplatz habe sie sich bemüht, den höher werdenden Belastungen gerecht zu werden, bis sie schließlich im Dezember 2013 seelisch und körperlich zusammengebrochen sei. Seit dieser Zeit sei sie anhaltend antriebslos, könne keine Arbeit über einen längeren Zeitraum verrichten und sei nach kurzer Anstrengung erschöpft und überlastet. Seit vielen Jahren habe sie wiederkehrende Bilder und Erinnerungen an belastende Szenen ihrer Kindheit und Jugend. Die Klägerin habe sich erstmals 1990 in eine Therapie begeben, damals als Angehörige ihres suchtkranken Ehemannes. In den Folgejahren habe sie von der therapeutischen Unterstützung profitiert. Sie habe die Trennung vollziehen und Bewältigungsstrategien erarbeiten können. Langjährig erbrachte Kompensationsmechanismen seien hingegen 2013 erschöpft gewesen. Entsprechend hätten sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund gedrängt. Auf Nachfrage habe sie von einer Übererregbarkeit, Flashbacks, einer Vermeidung, Albträumen und Schlafstörungen berichtet. Körperlich habe ein ausgeprägter Erschöpfungszustand bestanden. Seelisch drückten belastende Erinnerungen und ein Körperschmerzerleben auf ihre Stimmung. Medikamentös sei sie mit Citalopram, 40 mg und Opipramol, 100 mg behandelt worden. Ihre letzte Tätigkeit als Postzustellerin und Fachverteilerin könne sie nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung nur in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden täglich möglich.
Das Landratsamt B. lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2015 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Der vom Gesetzgeber geforderte sichere Nachweis der geltend gemachten schädigenden Ereignisse sei nicht abschließend erbracht worden. Es bestehe insofern eine objektive Beweislosigkeit. Die Schilderungen der Klägerin reichten für eine Anerkennung im Wege der Glaubhaftmachung nicht aus. Eine Erinnerung an Übergriffe im Babyalter sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Aus ihrer Familie sei niemand bereit gewesen, die Aussagen zu stützen. Die Angaben in den vorliegenden Befundberichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten schieden für eine Glaubhaftmachung aus, da dort lediglich die Äußerungen der Klägerin wiedergegeben seien. Nach dem Entlassungsbericht von Dr. G. habe sie die Therapie Anfang der 1990er-Jahre nicht wegen einer Traumatisierung in der Kindheit begonnen, sondern sei dorthin gegangen, um ihren suchtkranken Ehemann zu begleiten.
Der hiergegen von einem ihrer jetzigen Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, ihre Erinnerungen reichten bis zum Alter von 5 bis 6 Jahren zurück und bezögen sich auch auf die Folgejahre bis zur Beendigung des sexuellen Missbrauches durch ihren Vater mit ihrem Auszug im Alter von 18 Jahren. Sie untermauerte, von 1990 bis 1992 wegen des jahrelangen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend in psychotherapeutischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung beim C. für St. e. V. gewesen zu sein. Der Rechtsbehelf wurde vom Regierungspräsidium St. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurückgewiesen. Bei ihren Schilderungen sei die Klägerin weiterhin ohne Angaben von Details an der Oberfläche geblieben. Die Beweiserleichterung sei in Betracht gezogen worden. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe sich jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer guten Möglichkeit, da die Ereignisse nur wenig konkret geschildert worden seien. Sie habe viele Ereignisse in der Kindheit und später im Erwachsenenalter erwähnt, die zu der gesundheitlichen Beeinträchtigung beigetragen hätten.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. August 2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorgänge der Vergangenheit seien ihr stets bewusst gewesen. Sie erinnere sich an konkrete Geschehnisse ab einem Alter von 5 bis 6 Jahren. Über viele Jahre hinweg sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, sich Außenstehenden anzuvertrauen. Sie habe niemanden gehabt, der ihr beigestanden und geholfen habe. Ihre Eltern hätten enorme Macht über sie gehabt. Trotz aller schrecklichen Vorkommnisse wie Nötigungen, Strafen und Drohungen habe sie irgendwie zur Familie gehören wollen. Erst mit 27 Jahren sei sie in der Lage gewesen, sich professionelle Hilfe zu holen und habe fortan eine vieljährige Therapie absolviert. Bis zum Alter von 12 Jahren habe sie ihren Vater laufend oral befriedigen müssen. Dann sei er zum ersten Mal gewaltsam in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe damals im ehemaligen Zimmer ihrer Großmutter geschlafen. Er habe den Raum betreten, sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr Nachthemd hoch- und den Schlüpfer ausgezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Sie erinnere sich, dass sie noch gedacht habe, der Penis sei doch viel zu groß. In dem Moment sei sie vermutlich wegen der Schmerzen bewusstlos geworden. Ihr Vater habe in der Folge gesagt, es sei nichts passiert, sie dürfe niemandem etwas sagen, ansonsten kämen sie beide ins Gefängnis. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, sei sie aufgestanden. Ihr sei schwindelig gewesen und sie habe starke Schmerzen gehabt. Sie sei zur Toilette gegangen und habe gesehen, dass sie stark blute. Schließlich habe sie versucht, die Blutung zu stillen, indem sie sich Toilettenpapier in die Scheide gesteckt habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Vergewaltigungen regelmäßig wiederholt. Ihr Vater sei nahezu täglich zu ihr gekommen und habe sie vergewaltigt. Sie sei davon überzeugt beziehungsweise wisse, dass auch ihre älteren Schwestern, allen voran R., vom Vater vergewaltigt worden seien. I. habe ebenfalls von den Vergewaltigungen gewusst. Bei einem Gespräch im Sommer 2014 mit ihrem jetzigen Ehemann, bei dem diese ihn und sie stark beschimpft und darauf gedrängt habe, die Angelegenheit ruhen zu lassen, habe sie die Vergewaltigungen nicht abgestritten, sondern diese im Grunde eingeräumt.
Nachdem Mitte Oktober 2015 eine nichtöffentliche Sitzung anberaumt worden ist, hat die Klägerin mitgeteilt, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten habe sie sich entschlossen, für einige Monate zu Freunden nach K. zu ziehen, um Abstand von den Ereignissen zu bekommen. Es bedürfe zudem der räumlichen Trennung von ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Die Rückkehr sei für November 2016 vorgesehen. Auf Antrag der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 das Ruhen des bislang mit dem Aktenzeichen (Az.) S 26 VG 4261/15 geführten Verfahrens angeordnet. Dieses ist im Mai 2016 unter Hinweis auf die Rückkehr der Klägerin Ende November dieses Jahres wieder angerufen und mit dem Az. S 26 VG 2556/16 fortgeführt worden.
Sie hat den Bericht des Ergotherapeuten R. von Oktober 2016 vorgelegt, wonach sie durch eine posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Lebensqualität sehr eingeschränkt, insbesondere arbeitsunfähig erkrankt sei. Ferner hat sie Auskünfte und Berichte von März 2017 der Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie der Dipl.-Psychologin K.-Z. und des Dipl.-Psychologen K., welche für die Anwendung einer Psychotherapie zugelassen sind, beigebracht. Die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. hat ausgeführt, die Klägerin sei zunächst als Angehörige zur Suchtberatung gekommen. Sie habe sich in einer Beratungsphase Anfang 1990 in etwa fünf Gesprächen innerhalb von etwa zwei bis drei Monaten mit der Suchterkrankung ihres Mannes und ihrer Rolle als Angehörige auseinandergesetzt. Anschließend habe sie bis Herbst 1992 therapeutische Hilfe für sich selbst in Anspruch genommen, um ausschließlich ihre traumatischen Erlebnisse des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater zu verarbeiten. Sie habe sich an sexuelle Übergriffe bereits in der frühkindlichen Phase erinnert, unter anderem an orale Sexpraktiken des Vaters an ihr als Kleinkind. Die Dipl.-Psychologin K.-Z. hat mitgeteilt, die Klägerin sei bei ihr wegen ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen, Trauma-Flashbacks, multiplen Ängsten sowie schweren körperlichen und psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Zittern und Unruhezuständen von 1992 bis 1999 in mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Der langjährige sexuelle Missbrauch durch ihren Vater in der Kinder- und Jugendzeit habe zur Entstehung und Chronifizierung der Erkrankung geführt. Durch die Mutter und die Geschwister habe sie weder Schutz erfahren noch Sicherheit oder Unterstützung bekommen. Ihre Versuche, mit ihnen über die Kindheitserfahrungen zu sprechen, seien mehrfach gescheitert. Der Psychotherapeut K. hat eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), chronische Kopfschmerzen (ICD-10 G44.8), eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine soziale Phobie vor Autoritäten und in fremder sozialer Umgebung (ICD-10 F40.1) diagnostiziert.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 23. Februar 2017 ist die Klägerin gehört worden. In der mündlichen Verhandlung am 21. April 2017, bei welche sie ebenfalls anwesend gewesen ist und Auskunft gegeben hat, sind die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie die Psychotherapeutinnen U. und K.-Z. als Zeuginnen vernommen worden. Die Mutter der Klägerin, A. F., sowie ihre Schwestern I. Z. und R. E. haben zuvor schriftlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das SG hat die Klage, mit der die Klägerin zuletzt neben der Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere einer Beschädigtengrundrente, eine posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzen am ganzen Körper und eine Depression als Folgen der sexuellen Gewalt durch den Vater vom Kleinkindalter bis zum 18. Lebensjahr verfolgt hat, mit Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen. Das behördliche Verpflichtungsbegehren sei nur insoweit zulässig, als die Schädigungsfolgen aus Handlungen nach Inkrafttreten des OEG, also nach dem 15. Mai 1976, resultierten. Ein isoliertes Feststellungsbedürfnis für mögliche zuvor eingetretene Gesundheitsstörungen bestehe nur insoweit als auch die übrigen Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt seien. Die bei der Klägerin diagnostizierten Krankheiten bedingten im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche", ungeachtet der erforderlichen Kausalität zu einem tätlichen Angriff, keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50. Entsprechend fehle es für die isolierte Feststellung am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Verpflichtungsantrag zulässig sei, habe sie keinen Anspruch auf Anerkennung der bestehenden Gesundheitsschädigungen als Folgen der geltend gemachten schädigenden Ereignisse. Der Beklagte habe zutreffend die jeweilige Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und Depressionen als Folgen von sexueller Gewalt versagt. Ein Recht auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG sei zutreffend verneint worden. Vorliegend könne der Nachweis der angeschuldigten oralen Sexualpraktiken und der Vergewaltigungen nicht im Vollbeweis erbracht werden. Direkte ZE. für die sexuellen Übergriffe des 1997 verstorbenen Vaters gebe es nicht. Eine Anzeige sei nicht, auch nicht während der 1990er-Jahre, als die Klägerin ihre Traumata aufgearbeitet und dieser noch gelebt habe, erstattet worden. Ihre Mutter und die älteren Schwestern hätten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Andere unmittelbare Beweismittel stünden nicht zur Verfügung. Die mögliche Beweisnot sei nicht durch die behauptete Gewalttat, sondern durch Zeitablauf bedingt. Zu würdigen gewesen seien daher allein die Angaben der Klägerin und ihrer Therapeutinnen, bei denen es sich um Zeuginnen vom Hörensagen handele. Sie hätten nur das wiedergeben können, was diese ihnen gegenüber berichtet habe, ohne die streitgegenständlichen Taten selbst wahrgenommen zu haben. Im Hinblick auf die vorgetragene Vergewaltigung fehle es bereits an hinreichend konkreten Angaben der Klägerin, während hinsichtlich des angeschuldigten Oralverkehrs im Alter von 10 oder 11 Jahren im Keller des elterlichen Bauernhofes wohl gerade noch von einem hinreichend konkreten Vortrag ausgegangen werden könne. Ihre Angaben zu den Vergewaltigungen seien demgegenüber gänzlich vage geblieben. Zwar habe sie auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Geschehen der ersten Vergewaltigungen im Zimmer der Oma mit ein paar zusätzlichen Angaben ausgeschmückt. Selbst mit diesen Daten sei die Schilderung allerdings weiterhin oberflächlich und unkonkret gewesen. Vor dem Hintergrund des besonders großen Zeitfensters sei von natürlichen Erinnerungsverlusten auszugehen. Aus gedächtnispsychologischer Sicht wären "Vergessensprozesse" zu erwarten. Diese bewirkten, dass nur noch die wesentlichen, das Kerngeschehen bestimmenden Handlungselemente und auch die damit einhergehenden Affekte erinnerlich seien. Im Hinblick auf die Details dürften Erinnerungsunsicherheiten oder -lücken auftreten. Angesichts des langen Zeitablaufes von über vierzig Jahren nach dem von der Klägerin angegeben Beginn der Vergewaltigungen wäre eine Aussage zu erwarten gewesen, welche Lücken und Unsicherheiten hinsichtlich der Rahmengeschehnisse, der verbalen Interaktionen sowie der Zuordnung von Neben- zu Haupthandlungen aufweise. Bei der Aussage der Klägerin hinsichtlich der Vergewaltigung sei demgegenüber aufgefallen, dass sie keinerlei Erinnerungslücken- oder -unsicherheiten benannt habe. Die Rahmengeschehnisse, insbesondere die verbale Interaktion mit dem Vater und die Blutungen nach der Tat seien detailreich geschildert worden. Völlig unklar geblieben sei hingegen die Haupttat selbst. Soweit sie geschildert habe, sie sei ohnmächtig geworden, sei in keiner Weise nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll, wie sie wieder erwacht sei und sich im Raum orientiert habe, obschon des trotz langen Zeitablaufes wegen der Wesentlichkeit des Vorganges Erinnerungen zu erwarten seien. Unstimmig sei zudem, dass die Klägerin teilweise von einer Vergewaltigung gesprochen, dann aber gemeint habe, diese hätten die ersten drei Monate täglich im Zimmer ihrer verstorbenen Oma und nach ihrer Rückkehr ins Kinderzimmer nicht mehr nachts, sondern tagsüber im elterlichen Schlafzimmer oder sonst im Gebäude stattgefunden. Auf entsprechende Nachfrage habe sie nicht plausibel machen können, wie und warum die Übergriffe weitergegangen seien, nachdem sie ab ihrem 16. Lebensjahr im Haushalt einer Apothekerfamilie gearbeitet und nach eigenen Angaben nur noch abends zu Hause gewesen sei. Gänzlich widersprüchlich sei, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei ihren ersten Therapeutinnen wohl immer nur über oralen Missbrauch in der frühen Kindheit gesprochen habe. Im Hinblick auf den erzwungenen Oralverkehr im Kartoffelkeller sei ihre Schilderung des Hauptgeschehens zwar auch recht oberflächlich und nur im Hinblick auf das Randgeschehen hinsichtlich der Vorbereitung, also des Kochens von Kartoffeln für die Schweinefütterung, detailliert gewesen. Insoweit habe sie indes offen zugegeben, dass sie sich nicht mehr erinnere, was genau geschehen sei. Selbst unter Anwendung des abgesenkten Beweismaßstabes sei nur im Hinblick auf den von der Klägerin geschilderten Oralverkehr im Alter von 10 oder 12 Jahren im Keller des elterlichen Bauernhofes von der guten Möglichkeit der sexuellen Gewalt auszugehen. Es sei aufgefallen, dass sie erstmals einen Missbrauch erwähnt habe, als sie 1990 von der Psychotherapeutin U. als Angehörige ihres alkoholkranken Mannes in der Suchtberatung behandelt worden sei. Diese habe in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie mit der Klägerin habe erforschen wollen, wie es dazu gekommen sei, dass sie an einen alkoholkranken Mann gelangte. Sie habe berichtet, dass sie in diesem Zusammenhang regelmäßig nach einer Alkoholabhängigkeit des Vaters und sonstigen besonderen Situationen in der Familie frage. Die Klägerin habe dargelegt, ihr Mann habe geäußert, dass er wegen seiner schlechten Kindheit habe trinken müssen. Sie habe dann gedacht, dass er im Gegensatz zu ihr eine behütete Kindheit gehabt habe. In diesem Kontext habe sie um Einzelgespräche im Hinblick auf ihre Kindheit gebeten und in diesen seien dann erstmals Handlungen des sexuellen Missbrauchs benannt worden. Im Folgenden habe sich die Klägerin zahlreichen Therapien unterzogen. Der Verlauf sei dadurch charakterisiert, dass die Erinnerungen kontinuierlich zugenommen hätten. Ihren beiden ersten Therapeutinnen habe sie, ausgelöst durch therapeutische Gespräche, wohl nur über oralen Missbrauch berichtet, um eine Ursache für die Auswahl eines alkoholabhängigen Mannes als Ehemann zu finden. Dieses Wiedererinnern nach therapeutischen Gesprächen begünstige die Entstehung von Pseudoerinnerungen. Später sei neben den Schilderungen des Oralverkehrs noch der Vorwurf der "brutalen Vergewaltigung" erhoben worden. Über ihren Bevollmächtigten habe sie diese mit weiteren Angaben ausschmücken lassen, die sie in den von ihr verfassten "Erinnerungen ihres Lebens" noch nicht benutzt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht verwendet habe. Es könne daher allenfalls im Hinblick auf den Oralverkehr im Alter von 11 Jahren im Keller von der guten Möglichkeit eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs ausgegangen werden. Nur insoweit bestünden eine Aussagekontinuität sowie eine gerade noch hinreichende Detailbeschreibung und Plausibilität des Hauptgeschehens. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens von Amts wegen sei nicht erforderlich gewesen. Allein aus den bei der Klägerin gestellten Diagnosen und den von den Therapeutinnen geschilderten Dissoziationshandlungen könne nicht auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchserfahrung in der Kindheit geschlossen werden, auch nicht auf der Ebene bloßer Glaubhaftmachung. Nach ihren biografischen Erlebnissen, insbesondere der Ehe mit einem alkoholsüchtigen Mann, der Situation der Überforderung als Mutter zweier kleiner Kinder sowie von schwerwiegenden Belastungs- und Konfliktsituationen am Arbeitsplatz, seien mehrere weitere Ursachen für die psychischen Erkrankungen möglich. Das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs könne deshalb ebenso wie die Frage der Kausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung offenbleiben, weil der erzwungene Oralverkehr im Alter von 10 oder 11 Jahren und damit vor Inkrafttreten des OEG erfolgt sein soll. Die Voraussetzungen der Härtefallklausel seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht schwerbeschädigt. Ein GdS von wenigstens 50 sei nicht erreicht.
Gegen die den Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2017 zugestellte Entscheidung hat diese am 29. Mai 2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das SG habe zwischen Oralverkehr, den es auf die Zeit bis zu dem ersten geltend gemachten gewaltsamen vaginalen Eindringen beschränkt habe, und den nachfolgenden Vergewaltigungen unterschieden. In Bezug auf Letztere habe es den Nachweis nicht als erbracht angesehen und unterstellt, der erwiesene sexuelle Missbrauch habe sich auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des OEG beschränkt. Die sexuellen Handlungen seien demgegenüber auch noch nach dem 15. Mai 1976 vorgenommen worden. Die Argumentation des SG sei nicht schlüssig. Soweit es insbesondere dargelegt habe, der Nachweis der Vergewaltigung in Form des Beischlafes habe nicht geführt werden können, bedeute dies nicht, dass die sexuellen Handlungen beendet gewesen seien. Es habe keinen Grund gegeben, dass ihr Vater seine Handlungen eingestellt habe, zumal sich für ihn die räumlichen Verhältnisse für seine Übergriffe verbesserten. Für einen sexuellen Missbrauch und damit einen tätlichen Angriff sei es völlig unerheblich, ob dieser mittels Oralverkehr oder durch sonstige sexuelle Handlungen erfolgt sei. Der rein zufällig in den Zeitraum vor Inkrafttreten des OEG fallende erste Beischlaf ändere nichts an einem fortdauernden tätlichen Angriff. Der abgesenkte Beweismaßstab sei auch für die Zeiten des gewaltsamen Eindringens in ihre Vagina erfüllt. Die Haupttat sei nicht unklar geblieben, sondern mit dem Begriff der Vergewaltigung als umgangssprachlich verwendetes Synonym für die vaginale Penetration umschrieben worden. Eine konkretere Benennung sei ihr enorm schwer gefallen. Es sei fachlich anerkannt, dass Erinnerungen an sexuelle Übergriffe dem Bewusstsein der Betroffenen weniger zugänglich seien als andere wie beispielsweise die Vernachlässigung oder schlechte Behandlung eines Kindes. Sexuelle Übergriffe würden, unter anderem aus Scham, besonders verdrängt. Gerade ein dissimulierendes Verhalten mit nicht ganz detaillierten Angaben spreche für ihre Glaubwürdigkeit. Hierbei träten auch verzögerte Erinnerungen auf. Jedenfalls lasse sich aus dem Fehlen von Details kein negativer Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben ziehen. Sie habe mitbekommen, wie ihr Vater das Zimmer betreten habe und sie in der Folge ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder erwacht sei, habe dieser erklärt, es sei nichts passiert. Sie habe im Anschluss starke Blutungen gehabt. Auf das erste gewaltsame Eindringen in ihren Körper im früheren Zimmer ihrer Großmutter seien nahezu täglich weitere gefolgt. Ihr Vater habe jeweils den Raum betreten und habe ihr das Nachtgewand ausgezogen. Ob er bereits nackt in das Zimmer gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Vater habe sie entweder von vorn oder hinten genommen, wobei er ihre Beine brutal auseinandergerissen habe. Wenn sie sich an die Wand gedrückt habe, an der ihr Bett gestanden sei, habe er sein Ding, welches sie als viel zu groß empfunden habe, in ihre Scheide gestoßen. Nach den Vergewaltigungen habe sie völlig neben sich gestanden und sei verwirrt gewesen. Sie habe immer stark geblutet und schreckliche Schmerzen im Unterleib gehabt. Während der Zeit der täglichen Vergewaltigungen hätten die Blutungen gar nicht mehr aufgehört. Nach der Rückkehr in das frühere gemeinsame Kinderzimmer seien die sexuellen Übergriffe wegen der dort schlafenden Geschwister nicht mehr regelmäßig nachts, sondern tagsüber erfolgt. Während ihrer täglichen Abwesenheit hätten sie sich auf den Abend konzentriert. Alle drei Therapeutinnen hätten bestätigt, dass der sexuelle Missbrauch durch den Vater über viele Jahre hinweg und noch nach dem 15. Mai 1976 erfolgt sei. Soweit das SG auf eine False-Memory abgestellt habe, sei eine solche durch die fachkundige Zeugin U. anhand ihrer Feststellungen während der Therapie im Hinblick auf die bestehende Dissoziation ausdrücklich ausgeschlossen worden. In Bezug auf die Beurteilung des GdS habe es seine Kompetenz überschritten. Ihm habe die Sachkunde zur Beurteilung der bei ihr vorliegenden Erkrankungen gefehlt. Es stehe außer Frage, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur erhalte, wenn der GdS weit über 50 liege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2017 und den Bescheid vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, eine posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzen am ganzen Körper und eine Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater E. F. im Alter zwischen 5 und 18 Jahren festzustellen sowie ihn zu verurteilen, ihr deswegen Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ab 24. Juli 2014 zu gewähren, hilfsweise sie als Partei zu vernehmen, weiter hilfsweise M. U., T. Sch., und M.-L. K.-Z., ergänzend als Zeuginnen zu sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters an ihr nach dem 15. Mai 1976 zu hören, weiter hilfsweise Berichte der sie behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten über die B., und die A. zur Notwendigkeit der Therapien von 1990 bis 1999 sowie ab 2013 beizuziehen, weiter hilfsweise die Stationsärztin N., Dr. S. von F.-P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie Diplom-Psychologin B. D., als Zeuginnen zu hören, höchsthilfsweise von ihnen Stellungnahmen einzuholen, weiter hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten und ein Glaubhaftigkeitsgutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, ihr Klagebegehren sei jedenfalls nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG vom 21. April 2017, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R -, SozR 3-3200 § 81 Nr. 16, S. 72 f.) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 die Verpflichtung des Beklagten zu den Feststellungen einer posttraumatischen Belastungsstörung, von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und einer Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren sowie die Verurteilung des beklagten Sozialleistungsträgers zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist sowohl für Verpflichtungs- als auch für Leistungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 (124); Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), welche am 9. November 2017 stattfand.
Die auf die Verpflichtung zur jeweiligen behördlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper und einer Depression als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren gerichtete Klage ist unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet, da die Ausgangsbehörde mit dem Bescheid vom 21. Januar 2015 hierüber nicht entschieden hat. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin ist, bezogen auf die gegen diese Verwaltungsentscheidungen gerichteten Anfechtungsklagen, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Solange der zuständige Verwaltungsträger nicht über einen Anspruch auf die jeweilige Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-GM-2017 F43.1), von somatoformen Schmerzen am ganzen Körper (ICD-10-GM-2017 F45.-) und einer Depression (ICD-10-GM-2017 F32.- oder F33.-) als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater im Alter zwischen 5 und 18 Jahren entschieden hat, können Betroffene, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (§ 88 SGG), welche vorliegend mangels eines entsprechenden Begehrens im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich ist, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben. Die Unzulässigkeit der jeweiligen Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr jeweils kombinierten Verpflichtungsklage nach sich. Das SG hat daher in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2017 in Bezug darauf nicht auf eine sachdienliche Antragstellung (§ 106 Abs. 1 SGG) hingewirkt.
Die Berufung ist mangels Begründetheit der Klage ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, erstrebt hat. Der Bescheid vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da sie keine Leistung beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2014 - L 6 VS 413/13 -, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).
Für einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, BSGE 113, 205 (208 ff.)):
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R -, juris, Rz. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16. Mai 1976 (BGBl I S. 1181), müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach §&8201;31 Abs.&8201;2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m. w. N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 25 m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R -, juris, Rz. 23 ff.).
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176a StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffes noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 28 m. w. N.). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein (BSG, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 4/93 -, BSGE 77, 7, (8 f.) und - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11 (13)). Diese erweiternde Auslegung des Begriffes des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater. Nicht erwiesen ist, dass es einen solchen tätlichen Angriff gegeben hat. Vorliegend bedarf es des Vollbeweises eines schädigenden Vorganges und nicht lediglich seines Glaubhafterscheinens.
Nach § 15 Satz 1 KOVVfG sind die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellenden oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine ZE. vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 -, BSGE 65, 123 (125)). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur TatzE. gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen etwa, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 383 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als solche ZE. anzusehen. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn Angreifende unerkannt geblieben oder flüchtig sind (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris, Rz. 41 m. w. N.). Ob Entsprechendes bezogen auf eine für die Tatbegehung in Betracht kommende Person gilt, die eine schädigende Handlung bestreitet, und die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG damit auch zur Anwendung gelangt, wenn sich die Aussagen des Opfers und des den behaupteten schädigenden Vorgang bestreitenden vermeintlichen Täters gegenüberstehen sowie TatzE. nicht vorhanden sind (BSG, a. a. O.), ist zweifelhaft (Bayerisches LSG, Urteil vom 30. April 2015 - L 15 VG 24/09 -, juris, Rz. 61; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/16 -, juris, Rz. 72 f.). Es kann jedoch offenbleiben, ob § 15 Satz 1 KOVVfG in dieser Konstellation heranzuziehen ist, da der Vater der Klägerin sich zum Tatvorwurf nie äußerte und 1997 verstarb. TatzE. haben sich nicht ermitteln lassen. Die von der Klägerin angebotenen Zeuginnen R. E. und I. Z., ihre älteren Schwestern, wie auch ihre Mutter sind demgegenüber genauso Zeuginnen vom Hörensagen wie die beim SG vernommene Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. sowie die dort gehörten Dipl.-Psychologinnen U. und K.-Z. und haben darüber hinaus ohnehin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zeuginnen vom Hörensagen sollen Angaben bekunden, die ihnen eine Person zu einem bestimmten Geschehen gemacht hat, ohne dass sie dieses wie TatzE. selbst wahrgenommen haben.
Der Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG ist im Falle der Klägerin indes nicht eröffnet, da sie zu den behaupteten schädigenden Vorgängen, also mit solchen im Zusammenhang stehenden Tatsachen, aus eigener Erinnerung keine näheren Angaben machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 - B 9a VS 1/05 R -, juris, Rz. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 12. April 2016 - L 15 VU 2/13 -, juris, Rz. 40; Urteile des Senats vom 21. April 2015 - L 6 VG 2096/13 -, juris, Rz. 42, vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 85 und vom 3. August 2017 - L 6 VU 4630/16 -, juris, Rz. 48). Noch im Juli 2014 hielt sie zwar schriftlich fest, sich an Vorgänge erinnern zu können, die sich ab ihrem Lebensalter von 5 Jahren zugetragen haben. Dies verträgt sich damit, dass das autobiographische Gedächtnis in aller Regel lediglich keine Erinnerungen an die ersten drei Lebensjahre enthält (sog. "infantile Amnesie", Urteil des Senats vom 22. September 2016, a. a. O., Rz. 87 m. w. N.), also bis dahin eine entwicklungsbedingte Aussageuntüchtigkeit vorliegt. Es bestehen keine Zweifel, dass die Ausführungen in dem Textdokument von der Klägerin stammen. Es enthält nicht nur in der Kopfzeile personenbezogene Daten wie etwa ihren Namen und ihre Anschrift und wurde in Ich-Form verfasst. Sie hat ausweislich der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO; vgl. H., in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl. 2017, § 415 Rz. 8) zudem bestätigt, das Schriftstück aus eigenem Antrieb verfasst zu haben. Ihr jetziger Ehemann ergänzte, ihr geraten zu haben, alles einmal festzuhalten, um den Zusammenhang verständlich zu machen. Ihre Urheberschaft hat sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung beim LSG bekräftigt. Aus der Vergangenheit ist ihr, bezogen auf die Zeit ab dem Alter von 5 Jahren bis zu ihrem Auszug aus dem Elternhaus 1982, jedoch nur im Gedächtnis geblieben, was sie zu ihrem Werdegang, ihren Tätigkeiten auf dem elterlichen Bauernhof und den Erziehungsmethoden ihrer Eltern darlegte. Demgegenüber sind ihr die sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters nicht bewusst gewesen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie ihr vermeintliches Bewusstsein an inneren Gefühlen und dem Glauben an ihre "Erinnerungen" festgemacht hat. Sie hat ausgeführt, dass der Missbrauch durch ihren Vater, wenn sie diesen glauben darf, bereits im Babyalter begann und sich bis zum Alter von 12 Jahren hinzog. Sie beschrieb ein anhaltendes Gefühl, dass er auf ihrem kleinen Körper und später auf ihrer Brust sitzt. Sie glaubte und dachte, ihr Vater habe sich oral befriedigen lassen und suchte die Erklärung darin, dass ein Kleinkind überall herumnuckelt. Sie konnte nicht mehr sagen, wie oft alles bis zu ihrem 12. Lebensjahr geschah. Denn sie sei in diesen Situationen immer ausgestiegen, so als sei sie nicht mehr in ihrem Körper gewesen. Zu dem angeführten ersten gewaltsamen Eindringen in ihre Vagina im Alter von 12 Jahren und solchen weiteren späteren Vergewaltigungen führte sie an, die Übergriffe seien so oft gewesen, dass sie es nur habe überleben können, indem sie bei den Taten geistig ausgestiegen sei. Die Klägerin hat damit ausschließlich vermeintliche, nicht erlebte Ereignisse umschrieben, welche sie möglicherweise subjektiv als tatsächliche Erinnerungen betrachtet. Soweit sie erstmals zur Begründung ihres Widerspruchs vorgetragen hat, sich auch an die sexuellen Missbrauchshandlungen ihres Vaters zu erinnern, und im Klagevortrag bestärkt hat, ihr seien die Vorgänge der Vergangenheit stets bewusst gewesen, ist dies nicht erwiesen. Weder nach dem SGG noch nach der ZPO gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war oder sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - juris, Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, juris, Rz. 34). Von Letzterem geht der Senat aus, zumal die Klägerin im Juli 2014 eine ausführliche Beschreibung ihrer Kinder- und Jugendzeit sowie eine differenzierende rückschauende Betrachtung des - vermeintlich - Erlebten vorgenommen hat. Erst als ihr der Bescheid vom 21. Januar 2015 bekanntgegeben worden war, indem ausgeführt wurde, dass ihre Schilderungen für eine Anerkennung im Wege der Glaubhaftmachung nicht genügten, hat sie vorgetragen, ihre Erinnerungen an konkrete Missbrauchshandlungen reichten bis zum Alter von 5 Jahren zurück, wobei ihr diese Vorgänge stets bewusst gewesen seien. Ihr Hilfsbeweisantrag, sie persönlich zu vernehmen, wurde abgelehnt. Damit hat sie bereits kein zulässiges Beweismittel benannt und damit keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Dieser muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 160 Rz. 18a m. w. N). Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt indes eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) in Betracht (BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 B -, juris, Rz. 13 m. w. N.). Denn in § 118 Abs. 1 SGG wird auf die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO nicht verwiesen. Eine eventuelle Ausnahmekonstellation liegt fern.
Die Genese der Einlassungen der Klägerin spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um mehr als Pseudoerinnerungen handelt. Generell gilt, dass eher von einer - objektiv zutreffenden - Erinnerung auszugehen ist, wenn die Schilderungen über einen längeren Zeitraum konstant bleiben, während Geschehensabläufe, die sich nicht zugetragen haben, an die aber subjektiv ein Gedächtnisinhalt besteht, im Laufe der Zeit eher auszuufernd beschrieben werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2015 - L 4 VG 5/13 -, juris, Rz. 28; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 90; Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 2012, § 1 OEG Rz. 49 m. w. N.; generell zur Konsistenz mit früheren Aussagen auch Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 1101). Noch im Juli 2014, also mehr als dreißig Jahre nach der letzten behaupteten Tathandlung, hielt die Klägerin schriftlich fest, dass sie 12 Jahre alt und ab diesem Zeitpunkt regelmäßig den brutalen Vergewaltigungen ihres Vaters ausgesetzt war. Zur Begründung ihrer im August 2015 erhobenen Klage beim SG hat sie weitergehend ausgeführt, im Alter von 12 Jahren sei ihr Vater zum ersten Mal gewaltsam vaginal in sie eingedrungen. Er habe das ehemalige Zimmer ihrer Großmutter betreten, sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr Nachthemd hoch- und den Schlüpfer ausgezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Vergewaltigungen regelmäßig wiederholt. Die Berufung hat sie jüngst verstärkend damit untermauert, ihr Vater habe sie entweder von vorn oder hinten genommen, wobei er ihre Beine brutal auseinandergerissen habe. Wenn sie sich an die Wand gedrückt habe, an der ihr Bett gestanden sei, habe er sein Ding, welches sie als viel zu groß empfunden habe, in ihre Scheide gestoßen. Das erste angeschuldigte gewaltsame vaginale Eindringen ist damit nach der vor etwas mehr als drei Jahren vorgenommenen recht vagen Umschreibung mit immer weiteren Details angereichert und aufgebauscht worden.
Auf nicht bewusst Erlebtes deutet weiter die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse hin, insbesondere bei intensiven Gesprächen, Befragungen und Nachforschungen durch andere Autoritätspersonen mit entsprechenden Voreinstellungen und Erwartungen (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 324). Dabei besteht mitunter das Bedürfnis, die massiven psychischen und körperlichen Beschwerden, welche über die Jahre hinweg aufgetreten sind, erklären zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 28). Entgegen ihrer ersten Darlegungen im Verwaltungsverfahren, zuletzt noch bei der Begründung ihres Widerspruchs, hat die Klägerin psychotherapeutische Hilfe beim C. für Stuttgart e. V. Anfang 1990 nicht wegen des behaupteten jahrelangen sexuellen Missbrauchs in der Kinder- und Jugendzeit in Anspruch genommen, sondern als Ehefrau ihres an einer Alkoholsucht leidenden ersten Ehemannes. Dies hat die Zeugin Sch. in ihrem Bericht von März 2017 aufgezeigt. In etwa fünf Gesprächen innerhalb von zwei bis drei Monaten setzte sich die Klägerin mit der Suchterkrankung ihres Mannes und ihrer Rolle als Angehörige auseinander. Diese räumte in der mündlichen Verhandlung beim SG ausweislich der hierüber erstellten Niederschrift ein, dass sie von der Zeugin U. im Rahmen der Angehörigenbegleitung gefragt wurde, wie es dazu kam, an einen alkoholkranken Mann gelangt zu sein. Diese erbat Auskunft über eine Alkoholabhängigkeit ihres Vaters und weitere besondere Situationen in der Familie. Auf dieses Intervenieren hin begehrte die Klägerin eine Einzeltherapie, bei der es schließlich um Übergriffe ihres Vaters ging, wie die Zeugin U. angab. Erst bei einer dieser Sitzungen entstand überdies gemeinsam, also nach einem gegenseitigen Austausch, die Hypothese, dass ein Zusammenhang zwischen einem oralen Missbrauch des Vaters und der Sprachstörung besteht. Demgegenüber hielt es die Klägerin zuvor noch für plausibel, dass ihre Aussprache wegen der häufigen Demütigungen im Elternhaus unverständlich ist und sie sich deswegen nicht gut verständigen kann, wie sie unter Bezugnahme auf die Erkenntnis der Ehefrau eines Apothekers, für die sie Anfang der 1980er-Jahre als Haushaltshilfe tätig war und die sie zu einem HNO-Arzt schickte, im Juli 2014 wiedergab. Durch die therapeutische Maßnahme fokussierte sich die Klägerin indes auf die hierbei aufgestellte Mutmaßung. Die währenddessen unterbreiteten Deutungsangebote stellten dabei die aktive Komponente der Suggestion dar (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 27). Da die dabei vorgenommene Abwendung von der äußeren Realität und das Horchen nach innen über ein nicht auf eine Kommunikation ausgerichtet erscheinendes Verhalten hinaus sogar zu einem dissoziativen führen kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rz. 31), vermögen die Aussagen der Zeuginnen U., Sch. und K.-Z., welchen die behaupteten schädigenden Vorgänge nicht wahrgenommen haben, keinen weiteren Aufschluss zu bewusst Erlebtem erbringen. Die Zeugin U. berichtete in der mündlichen Verhandlung beim SG, dass die Klägerin dissoziiert von den Erlebnissen erzählte. Dass es während der Therapie stark um Dissoziationen ging, führte auch die Zeugin Sch. aus, welche sich im Übrigen nicht mehr an Details erinnern konnte und bei der sogar selbst die Realität verfälschende eigene Bilder wie dasjenige eines dunklen Raumes, in dem die Klägerin lag, entstanden. Sie führte zudem in ihrem Bericht von März 2017 aus, diese habe sich an sexuelle Übergriffe bereits in der frühkindlichen Phase erinnert, unter anderem an orale Sexpraktiken des Vaters an ihr als Kleinkind. Dieser Begriff bezeichnet die Lebensphase des Menschen im zweiten und dritten Lebensjahr, also nach dem Babyjahr. Die Aussagetüchtigkeit ist in dieser Entwicklungsphase indes noch nicht gegeben. Soweit die Klägerin gegenüber der Zeugin K.-Z., welche bei ihrer Aussage nicht mehr auf die mittlerweile vernichteten Unterlagen über ihre Therapiesitzungen zurückgreifen konnte, schilderte, die Erinnerungen kämen immer nachts, erschüttert nicht, dass es sich um Pseudoerinnerungen gehandelt hat, welche generiert und verbalisiert worden sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., juris, Rz. 31). Aufgrund der von den Zeuginnen U., Sch. und K.-Z. angewandten Therapien können jedenfalls tatsächliche Erinnerungen nicht mehr zuverlässig von subjektiv als solche betrachtete unterschieden werden. Es besteht sowohl die Möglichkeit, dass bis dahin abgespaltene Erinnerungen an traumatische Vorfälle in der Therapie auf- und damit wiederentdeckt worden sind, als auch die Möglichkeit, dass es sich bei den aufgetretenen Sinneseindrücken um Folgen einer Gedächtnistäuschung oder Suggestion (False-Memory) gehandelt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. September 2014 - L 2 VG 25/12 -, juris, Rz. 47; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 90), wobei Letzteres wahrscheinlicher ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 15 VG 30/09 -, juris, Rz. 82 f.). Dies übersieht die Zeugin U. bei ihrer Einschätzung, der False-Memory-Effekt könne die von ihr wahrgenommenen Dissoziationen nicht erklären, die dazu führten, dass die Klägerin zu ihrem Körper keinen Zugang gehabt habe. Daher wurde der Hilfsantrag, die Dipl.-Sozialarbeiterin Sch. und die Dipl.-Psychologinnen U. und K.-Z. ergänzend als Zeuginnen zu sexuellen Missbrauchshandlungen des Vaters nach dem 15. Mai 1976 zu vernehmen, abgelehnt. Diese zu beweisende Tatsache ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, da hierdurch weder die Tathandlungen nachgewiesen wären noch belegt wäre, dass ihnen die Klägerin bewusst Erlebtes berichtete.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen, etwa die von ihr angeführte Psychologische Psychotherapeutin M. H. oder eine sonstige Person mit der Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beauftragen oder ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, waren, unabhängig davon, ob die Klägerin, welche in diesem Jahr in einer nichtöffentlichen Sitzung im Februar beim SG sowie in zwei mündlichen Verhandlungen im April und November dort und beim LSG gehört wurde, überhaupt über die erforderliche Aussagetüchtigkeit verfügt, nicht durchzuführen. Die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, also einem tatsächlichen Erleben der äußernden Person entsprechen, gehört zu den ureigenen Aufgaben einer Tatrichterin und eines Tatrichters (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 9 V 3/15 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 23, Rz. 41). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgenommen Einlassungen durch eine psychische Erkrankung oder deren Behandlung beeinflusst gewesen sein können, stellten sich nicht. Demgegenüber ist eine nicht pathologische Erinnerungsfälschung eingetreten. Weder weist die Klägerin sonstige Besonderheiten auf noch ist der Sachverhalt besonders gelagert, sondern im Opferentschädigungsrecht eine durchaus typische Fallgestaltung. Der Beitrag von aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aufklärung ist gerade in Fällen zweifelhaft, in denen in der Vergangenheit mit therapeutischer Unterstützung explizit Bemühungen unternommen worden sind, sich an nicht zugängliche Erlebnisse zu erinnern oder in denen die Erinnerungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind. Zu berücksichtigen ist, dass auch Personen, die einer Gedächtnistäuschung unterliegen, von der Richtigkeit ihrer Erinnerung überzeugt sein können (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 - L 6 VG 5048/15 -, juris, Rz. 64 m. w. N.). Soweit die Klägerin diese Erhebungen hilfsweise verfolgt hat, wurde ihrem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt. Denn es handelt sich ebenfalls nicht um einen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise. Es ist weder ein Beweisthema angegeben noch näher umrissen worden, was die Beweisaufnahme konkret ergeben soll. Es handelt sich demgegenüber um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Gleiches gilt hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Begehrens, die Stationsärztin N., Dr. von F.-P. und die Dipl.-Psychologin D. als Zeuginnen zu hören beziehungsweise von ihnen Stellungnahmen einzuholen, weshalb auch diese Hilfsbeweisanträge abgelehnt wurden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat daher in Bezug auf den zu fordernden Vollbeweis für den schädigenden Vorgang nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Vater der Klägerin an ihr im Alter zwischen 5 und 18 Jahren sexuelle Missbrauchshandlungen vornahm. Es besteht überdies nicht einmal die gute Möglichkeit einer derartigen Einwirkung, was ein Glaubhafterscheinen verlangte. Die Klägerin kann sich an sexuelle Missbrauchshandlungen nicht erwiesenermaßen erinnern. Ihr 1997 verstorbener Vater, den sie nicht angezeigt hat, weshalb keine staatlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind, auf deren Erhebungen hätte zurückgegriffen werden können, hat sich hierzu nie geäußert. Tatzeuginnen oder -zE. sind nicht vorhanden. Die Mutter der Klägerin und ihre älteren Schwestern, I. Z. und R. E., die als benannte Zeuginnen vom Hörensagen in Betracht kämen, haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht. Mangels eigener Tatwahrnehmung führt auch die Behauptung der Klägerin, ihrem Ehemann habe ihre Schwester I. im Sommer 2014 die Vergewaltigung im Grunde eingeräumt, genauso wenig weiter, wie der Umstand, dass ein Schwager und der damalige Dorflehrer hiervon erfahren haben sollen, wie sie in der mündlichen Verhandlung beim SG ausführte. Der Vortrag, ihre Schwester I. sei selbst vom Vater vergewaltigt worden, lässt für sich keinen Rückschluss auf die Klägerin als Opfer zu. Sexuelle Missbrauchshandlungen in der Kinder- und Jugendzeit lassen sich ferner nicht aus insbesondere psychischen Erkrankungen wie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-GM-2017 F43.1), einer sozialen Phobie vor Autoritäten und in fremder sozialer Umgebung (ICD-10-GM-2017 F40.1), einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10-GM-2017 F41.2), einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode (ICD-10-GM-2017 F32.1 und F32.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10-GM-2017 F45.0), welche Dr. G., Dr. P. und der Psychotherapeut K. diagnostiziert haben, und deren Therapienotwendigkeit ableiten (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15 -, juris, Rz. 92 m. w. N.), schon gar nicht in Bezug auf eine spezifische Person als möglichen Täter (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. September 2011 - L 10 VG 26/07 -, juris, Rz. 31). Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, Berichte der sie behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten über die B. und die A. zur Notwendigkeit der Therapien von 1990 bis 1999 sowie ab 2013 beizuziehen, wurde ihrem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt. Mangels Rückschluss von einer urkundlich belegten Therapienotwendigkeit auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchshandlung durch den Vater der Klägerin ist diese zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos.
Ihre Angaben waren überdies nicht hinreichend widerspruchsarm. Noch unbeeinflusst von der ablehnenden Entscheidung der Ausgangsbehörde wollte sie sich an sexuelle Übergriffe ihres Vaters zu einem Zeitpunkt, als sie noch ein Baby war, erinnert haben. Ob einer weitgehend eingeschränkten Informationsverarbeitungskapazität und damit fehlender Aussagetüchtigkeit in diesem Alter (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 10 VE 28/11 -, juris, Rz. 74 f.) ist dies ausgeschlossen. Weiter überzeugt es nicht, dass es bei den "brutalen Vergewaltigungen" nicht zu sofort blutenden inneren Verletzungen gekommen sein soll, sondern die Blutungen angeblich durchweg erst mit einer zeitlichen Verzögerung auftraten. Die Klägerin hat angeführt, nachdem ihr Vater das Zimmer verlassen habe, bisweilen nachdem sie aus einer Ohnmacht erwacht und zur Toilette gegangen sei, habe sie die Blutung dort mit Toilettenpapier, welches ihre Schwester I. bereitgelegt habe, zu stillen versucht. Während der Therapie äußerte sie gegenüber der Zeugin K.-Z. hierzu zwar, wie diese in der mündlichen Verhandlung beim SG wiedergab, eine Frauenärztin habe sie darüber aufgeklärt, dass es vorkommen könne, trotz gewaltsamen Eindringens in die Vagina nicht zu bluten und die Blutung erst mit Entspannung auf der Toilette einsetze. Für einen solchen von der Klägerin behaupteten verzögerten Austritt von Blut aus einem Gefäßsystem, welches beim gewaltsamen vaginalen Eindringen verletzt wird, zumal begleitend als schrecklich empfundene Schmerzen im Unterleib aufgetreten sein sollen, fehlt ob deren gegenüber der Zeugin K.-Z. nicht näher benannten Quelle jeglicher konkrete Anhaltspunkt. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass die Blutungen während der Zeit der behaupteten täglichen Vergewaltigungen gar nicht mehr aufgehört haben sollen, ohne dass die Klägerin gezwungen war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den ersten Kontakt mit einer Fachärztin für Gynäkologie hatte sie sogar erst im Alter von 22 Jahren, wie sie in der mündlichen Verhandlung beim SG anführte. Dass sie es unterlassen hat, eine Strafanzeige zu stellen, hat sie mit der Gewaltbereitschaft ihres Vaters begründet. Dieser Aspekt verfängt jedoch nicht mehr für die Zeit nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus 1982 und insbesondere nicht ab Anfang der 1990er-Jahre, als sie psychotherapeutische Unterstützung sowohl beim C. für St e.V. als auch beim W. St. e. V. in Anspruch genommen hatte. Ihr Vater verstarb erst 1997. Die Klägerin äußerte sich auch sonst widersprüchlich. Nach der Vorgeschichte über die Kinder- und Jugendzeit erklärt sich nicht, dass sie nach dem Auszug und der damit verbundenen räumlichen Trennung von ihrem Vater, also nachdem sie ihrem angeblichen Schicksal entkommen war, schon nach kurzer Zeit von einer weiteren Person, ihrem damaligen Arbeitgeber, vergewaltigt wurde, also einer gleichen Tathandlung wie im Elternhaus ausgesetzt gewesen sein will, und dennoch bei ihm dreieinhalb Jahre als Küchenhilfe weiterarbeitete, bevor es erst wegen Schimpfattacken zur Beendigung der Beschäftigung kam. Zweifelhaft erscheint auch ihre Schilderung der ihr berichteten Geburten von ihr und ihrer Zwillingsschwester. Danach sei sie zu Hause, jene demgegenüber in einem Krankenhaus, welches selbst in Ellwangen an der Jagst mehr als zehn Kilometer vom Elternhaus entfernt lag, geboren worden. Hierfür hat sie keine Begründung geliefert.
Endlich kommen nach ihren vorgetragenen biografischen Erlebnissen mehrere weitere Ursachen für ihre psychischen Krankheiten in Betracht wie die schwierigen Verhältnisse im Elternhaus bis zu ihrem Auszug 1982, insbesondere die von ihr empfundenen Demütigungen durch ihre Mutter, ihre zehnjährige Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, mit einem von Beginn an therapiebedürftigen alkoholabhängigen Mann und vor allem die Situation der Überforderung am Arbeitsplatz im Herbst 2013, als sie durch ihren Vorgesetzten bei der D. P., von dem sie sich unterdrückt fühlte, nach einem Urlaub nicht hinreichend in einen neuen Arbeitsbereich eingeführt wurde, welche am Jahresende zum seelischen und körperlichen Zusammenbruch führte, wie Dr. G. nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr des Folgejahres beschrieben hat. Die Klägerin begab sich erstmals 1990 als Angehörige ihres suchtkranken Mannes in eine Therapie und profitierte hiervon in den Folgejahren, wie Dr. G. herausgestellt hat. Sie konnte die Trennung vollziehen und Bewältigungsstrategien erarbeiten. Die langjährig erbrachten Kompensationsmechanismen waren im Herbst 2013 erschöpft, ohne dass die Einwirkung von sexuellen Missbrauchshandlungen eine Rolle spielte. Deswegen erkrankte sie arbeitsunfähig, weshalb sie Dr. P. aufsuchte und sich nach 1999 wiederum in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hat, anfangs bei der Zeugin K.-Z. und zuletzt bei der Psychotherapeutin D ... Seither hat sie keine Beschäftigung mehr aufgenommen und bezieht seit Juli 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die psychiatrischen Diagnosen wurden erstmals von Dr. G., Dr. P. und dem Psychotherapeuten K. jeweils im Anschluss an diesen Erschöpfungszustand gestellt.
Für eine Beschädigtengrundrente wie auch sonstige Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 9 Abs. 1 BVG) fehlt es daher bereits an einem tätlichen Angriff des Vaters der Klägerin als jeweilige Anspruchsvoraussetzung, ohne dass es noch auf eine gesundheitliche Schädigung und deren gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen ankommt. Dahinstehen kann damit auch, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 OEG vorliegen, wonach Leistungen versagt werden können, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Ohnehin dürfte es sich hierbei um eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnende Norm (§ 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) handeln, welche den zuständigen Verwaltungsträger ermächtigt, "Leistungen" unabhängig davon zu versagen, ob ein Anspruch nach dem sonstigen materiellen Recht hierauf besteht. Eine solche Regelung hat die Ausgangsbehörde mit dem Bescheid vom 21. Januar 2015 indes nicht getroffen, weshalb keine von den Sozialgerichten insoweit überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorläge.
Ob der Ausführungen des SG und des Beteiligtenvorbringens erscheint es darüber hinaus weiter geboten, auf verschiedene Erwägungen einzugehen. Da der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolgen anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen bedingt sind, zu beurteilen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG), kann nicht auf die Regelungen über die Erwerbsminderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher ohne Belang, dass die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Die Bemessung des GdS, welche nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige des GdB erfolgt (Teil A, Nr. 2 a der Anlage zu § 2 VersMedV), ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei lediglich die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R -, juris, Rz. 16 m. w. N.). Das SG hat daher in Bezug darauf nicht seine Kompetenz überschritten, wie die Klägerin meint. Ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG in Fällen anzuwenden ist, in denen sich die schädigende Einwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckte und über den 15. Mai 1976 hinaus fortwirkte, also bis nach Inkrafttreten des OEG, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wegen der Aufgabe des Rechtsinstitutes der fortgesetzten Handlung auch bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176, § 176a StGB; vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 u. a. -, BGHSt 40, 138), dürfte unabhängig der praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rademacker, a. a. O., § 10a OEG, Rz. 4) wegen der Schadensfolgen aufgrund von Tathandlungen bis zum 15. Mai 1976 Beschädigtenversorgung nur erlangen können, wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, also insbesondere infolge dessen schwerbeschädigt ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved