L 2 R 3955/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2515/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3955/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehrt die Klägerin die Gewährung ihrer Altersrente ab dem 1. September 2007 statt dem 1. Dezember 2015.

Die am 3. Dezember 1940 geborene Klägerin hat mit Ablauf des 2. Dezember 2005 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie war nie versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat drei Kinder geboren und erzogen (D., geboren 1962; J., geboren 1964 und W., geboren 1972). Vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2009 ging sie einer geringfügigen, rentenversicherungsfreien Beschäftigung nach.

Am 23. Dezember 2015 beantragte der von ihr bevollmächtigte Sohn W. für die Klägerin die Gewährung einer Altersrente ab 1. Juli 2014. In dem vom Sohn unterschriebenen Antrag findet sich die Angabe, dass die Klägerin in einem Kontenklärungsverfahren bereits einen Versicherungsverlauf erhalten habe.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Dezember 2015 Altersrente in der Höhe von (damals) 297,88 EUR monatlich. Im Bescheid findet sich die Angabe, dass die Rente bereits ab dem 1. September 2007 hätte geleistet werden können. Wegen der späteren Antragstellung komme aber eine Gewährung erst ab Dezember 2015 in Betracht. Auf der 23. bedruckten Seite des Bescheides zur Berechnung des wegen der späteren Inanspruchnahme erhöhten Zugangsfaktors findet sich die Angabe, dass eine Erhöhung von 0,595 für 119 Kalendermonate vorgenommen worden sei.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Vor Erhalt des Bescheids habe sie nicht gewusst, dass sie bereits im September 2007 hätte Altersrente erhalten können. Eine Renteninformation oder -auskunft habe sie nie erhalten. Sie stelle einen Antrag auf Wiedereinsetzung und mache einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zunächst zu einer geplanten Rückforderung an. Beabsichtigt sei eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit. Der Zugangsfaktor für die Rente sei falsch berechnet worden. Im Bescheid sei eine Erhöhung dieses Faktors ab dem 65. Lebensjahr zugrunde gelegt worden. Dies sei unzutreffend, weil die Klägerin die notwendigen Versicherungszeiten unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (damals noch ein Jahr pro Kind) und der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung erst mit Ablauf des August 2007 erfüllt gehabt habe. Hieraus resultiere eine Überzahlung in Höhe von 34,18 EUR, deren Rückforderung beabsichtigt sei.

Die Klägerin antwortete hierauf nicht.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 senkte die Beklagte die monatliche Rentenhöhe auf 287,38 EUR ab, forderte eine Überzahlung von 42,68 EUR zurück und verrechnete diesen Betrag mit der Rente für den Monat Mai 2016. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, da sie Widerspruch eingelegt habe. Durch das Ziel eines früheren Rentenbeginns habe sie selbst billigend in Kauf genommen, dass auch der erhöhte Zugangsfaktor nicht mehr in gleichem Umfang angerechnet werden könne. Der gestellte Antrag auf "Wiedereinsetzung" werde abgelehnt. Grundvoraussetzung hierfür sei die Versäumnis einer gesetzlichen Frist. Die Rentenantragsfrist sei keine Frist in diesem Sinne. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben. Am 8. März 2000 sei ein Versicherungsverlauf mit den seinerzeit gespeicherten Zeiten an die derzeit noch aktuelle Adresse versandt worden. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. In der Folge sei deshalb am 23. Juli 2002 ein Feststellungsbescheid erlassen worden, der ebenfalls an die derzeitige Adresse zugestellt worden sei. Die damals erfüllten Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung seien aufgeführt worden. Dieser Bescheid habe den Hinweis darauf enthalten, dass die Wartezeit aktuell im Umfang von acht Monaten erfüllt gewesen sei. Auch hierauf sei keine Reaktion der Klägerin erfolgt. Erstmals mit dem Rentenantrag seien die Zeiten der Kindererziehung geltend gemacht worden. Da sich zuvor aus den gespeicherten Zeiten kein Rentenanspruch ergeben habe, habe keine Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung von Rentenauskünften, Renteninformationen oder zu einem Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Rentenantrages bestanden.

In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 führte die Klägerin aus, Schriftstücke aus den Jahren 2000 und 2002 habe sie nie erhalten. Durch fiktiv ergangene Schreiben solle ein Fehlverhalten der Beklagten kaschiert werden. Die Pflicht zur Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften knüpfe im Übrigen allein an das Alter des Versicherten an. Dennoch sei sie zu keinem Zeitpunkt entsprechend informiert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie lehnte dabei nochmals den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und führte aus, dass mangels für die Beklagte erkennbaren Rentenanspruchs eine Verpflichtung zur Erteilung regelmäßiger Rentenauskünfte nicht bestanden habe.

Am 10. August 2016 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Einen Zustellungsnachweis für die Schreiben aus den Jahren 2000 und 2002 habe die Beklagte nicht vorgelegt. Hätte sie seinerzeit Kenntnis erlangt, hätte sie für eine Aufklärung der ungeklärten Zeiten sorgen können und in der Folge dann auch rechtzeitig einen Antrag auf Regelaltersrente stellen können. Aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe sich ein Rentenanspruch ab 1. September 2007. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. August 2017 hat der anwesende Sohn der Klägerin W. mitgeteilt, die im Rentenantrag - diesen habe er in Vollmacht für seine Mutter gestellt - niedergeschriebenen und von ihm unterschriebenen Angaben zum Versicherungsverlauf der Klägerin nie gemacht zu haben. Die Frage des Bevollmächtigten der Beklagten, warum sie erst eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Mütterrentengesetzes - welches bundesweit in den Medien durchaus ein Thema gewesen sei - den Rentenantrag gestellt habe, hat die Klägerin selbst nicht beantwortet. W. hat hierzu erklärt, dass er, als er davon etwas mitbekommen habe, gedacht habe, die Anspruchsvoraussetzungen lägen vor und er wolle jetzt die Rente beantragen.

Mit Urteil vom 15. September 2017 hat das SG den Bescheid vom 21. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als in ihm eine Aufhebung der Bewilligung vom 28. Januar 2016 auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, eine Überzahlung von 42,68 EUR geltend gemacht und eine entsprechende Verrechnung durchgeführt worden ist. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin den verrechneten Betrag von 42,68 EUR auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersrente ab dem 1. September 2007 gehabt. Der Beginn der Rente im Monat der Beantragung entspräche der gesetzlichen Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches für einen früheren Rentenbeginn lägen nicht vor. Dies erfordere eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts. Als Rechtsfolge sei der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen dürfe. So werde die Einhaltung von Fristen und die Nachholung von Anträgen, die infolge von Beratungsfehlern nicht gestellt worden seien, fingiert. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setze dabei die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen sozialrechtlichen Schaden voraus, hier konkret, dass die Klägerin dann, wenn sie den Hinweis erhalten hätte, rechtzeitig den Rentenantrag gestellt hätte. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus § 109 SGB VI nicht nachgekommen, der Klägerin (jährlich) Renteninformationen und (alle drei Jahre) Rentenauskünfte zu erteilen; eine Pflichtverletzung läge deshalb vor. Obwohl die Klägerin damals im Datenbestand mit Beitragszeiten und damit als Versicherte erfasst gewesen sei, habe sie in den Jahren ab 2004 weder eine Renteninformation noch eine Rentenauskunft erhalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte § 109 SGB VI nicht die Voraussetzung eines nach den im Versicherungskonto gespeicherten Daten bestehenden Rentenanspruches. Gerade eine solche Auskunft, wonach bislang die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung fehlten (und mit der zugleich die gesetzlichen Möglichkeiten zur künftigen Herbeiführung ihrer erläutert werde), könne für die betroffenen Versicherten von großer Bedeutung sein. Eine entsprechende Auskunft könne den Versicherten auch dazu bewegen, die vollständige Erfassung der rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto zu überprüfen. Für Versicherte stelle sich dann vielfach die Frage, ob sie durch die Zahlung freiwilliger Beiträge noch die Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeine Wartezeit herbeiführen wollten. Im Übrigen führe eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers, wonach (jedenfalls nach den bislang erfassten Daten) keine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten seien, dem Versicherten besonders nachdrücklich die Notwendigkeit einer anderweitigen Altersvorsorge vor Augen. Insoweit könne sich die Beklagte nicht auf die Schreiben aus den Jahren 2000 und 2002 berufen. In der Regelung des § 109 SGB VI habe der Gesetzgeber bewusst eine turnusmäßige Erteilung von Renteninformationen und -auskünften in relativ engen zeitlichen Abständen vorgesehen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere aber an der fehlenden Kausalität der Pflichtverletzung für die verspätete Rentenantragstellung. Die Klägerin sei auch ohne die nicht erteilten turnusmäßigen Rentenauskünfte/-informationen über die Möglichkeit einer Rentenantragstellung informiert gewesen; eine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung läge damit nicht vor. Das Thema "Mütterrente" und die damit einhergehende Berücksichtigung jeden Kindes mit einer rentenberechtigenden Zeit von zwei Jahren sei im Vorfeld der Einführung zum 1. Juli 2014 und auch unmittelbar danach sehr stark in den Medien präsent gewesen. Es sei ein zentrales Wahlkampfthema der Christlich Demokratischen Union im Bundeswahlkampf 2013 gewesen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Diskussion, welche die Klägerin persönlich betroffen habe, von dieser nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dennoch habe sie erst über ein Jahr nach der Einführung dieser Änderung eine Rente beantragt. Eine Erklärung dafür habe sie nicht vorbringen können. Sie habe insbesondere nicht selbst dazu Stellung genommen, wieso die Rentenantragstellung ausgerechnet im Dezember 2015 erfolgt sei. Die Ausführungen von W. zu dieser Frage seien frei von jeder nachvollziehbaren Erklärung. Spätestens mit der Änderung des Rentenrechts habe der Klägerin klar sein müssen, dass ihr ein Rentenanspruch zustehe. Denn sie sei durch das mit dem Versicherungsverlauf vom 23. Juli 2002 übersandte Schreiben über die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren genau informiert worden, wie über die acht Monate, die in ihrem Versicherungskonto aufgrund der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung zum damaligen Zeitpunkt gespeichert gewesen seien. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Klägerin dieses Schreiben auch erhalten habe. Dies sei bei der Stellung des Rentenantrages bestätigt worden. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerseite halte das Gericht nicht für glaubhaft. Da die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Sohn W. habe unterschreiben lassen, bereits einen Versicherungsverlauf erhalten zu haben, sei das Gericht von dessen Zugang überzeugt. Dass stattdessen keiner der beiden Briefe der Beklagten an die Klägerin zugegangen sei, ein Sachbearbeiter der Beklagten die Angabe zum Versicherungsverlauf wahrheitswidrig in den Antrag aufgenommen und W. dies bei der Unterschrift nicht habe bemerkt haben wollen, wirke dagegen wenig plausibel. Nachdem die Klägerin damit über die Wartezeit von fünf Jahren informiert gewesen sei und auch über die Tatsache, dass mit der Änderung des Rentenrechts allein wegen der Kinder sechs Jahre anzurechnen gewesen seien, habe ihr klar sein müssen, dass sie einen Rentenanspruch habe. Da sie aber zunächst dennoch keine Rente beantragt habe, sei die Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal. Es könne im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, dass die Klägerin bei Erteilung der Auskünfte nach § 109 SGB VI einen früheren Rentenantrag gestellt hätte. Allerdings sei die Aufhebung der Rentenbewilligung für die Vergangenheit und die Forderung einer Überzahlung von 42,68 EUR und eine entsprechende Verrechnung mit diesem Betrag rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine rückwirkende Aufhebung, welche für die rechtmäßige Verböserung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erfüllt sein müssten, lägen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht vor.

Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 20. September 2017 zugestellte Urteil hat er für die Klägerin am 12. Oktober 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2017 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu verurteilen, der Klägerin bereits ab 1. September 2007 die Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Mit Verfügung vom 7. November 2017 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Absicht des Senats, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, Stellung zu nehmen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im erfolgten Umfang zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Altersrente ab dem 1. September 2007.

Nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nimmt der Senat diesbezüglich auf die Begründung im Urteil des SG vom 15. September 2017 Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab.

Zur Bekräftigung ist nochmals hervorzuheben, dass auch der Senat nicht von der Kausalität zwischen der seitens der Beklagten begangenen Pflichtverletzung und der (verspäteten) Rentenantragstellung der Klägerin ausgeht. Insoweit trägt die Klägerin die negative Feststellungslast (Beweislast). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, trat zum 1. Juli 2014 eine in den öffentlichen Medien davor und danach breit diskutierte und dargestellte Änderung des Rentenrechts (sogenannte Mütterrente) in Kraft, die gerade für Versicherte wie die Klägerin eine deutliche Verbesserung im Rentenrecht darstellte und diese gerade in der Person der Klägerin sich auswirkte. Dennoch hat die Klägerin mit Blick auf den 1. Juli 2014 erst am 23. Dezember 2015 einen Antrag auf Altersrente gestellt. Obwohl auch der Senat diesbezüglich von der entsprechenden Kenntnis der Klägerin ausgeht, hat diese sie nicht veranlasst, zeitnah einen Rentenantrag zu stellen. Es spricht deshalb nichts dafür, dass bei entsprechender Kenntnis der Klägerin von ihr zum 1. September 2007 ein Rentenantrag gestellt worden wäre.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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