L 2 SO 3268/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 2573/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3268/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Beklagten vom 1. August 2014 und 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2015 rechtswidrig sind.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers / Schulbegleiters für den Besuch der E.-S.-Schule für das Schuljahr 2014/2015 im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Bei dem am 28. Februar 2003 geborenen Kläger besteht ein frühkindlicher Autismus in Verbindung mit einer mittelgradigen Intelligenzminderung sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Die Behinderung des Klägers äußert sich u.a. in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (mit Schüler und Lehrer) einhergehen (werfen von Gegenständen, schlagen und schubsen etc.). Beim Kläger besteht eine eingeschränkte sprachliche Kommunikationsfähigkeit; Aufmerksamkeit fordert er häufig durch sozialinadäquate Handlungen ein (z.B. distanzloses Anfassen anderer, an den Haaren ziehen etc.). Des Weiteren bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Er benötigt auf Grund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).

Seit seiner Einschulung besucht der Kläger die E.-S.-Schule in E., ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Staatliche Schulamt F. hatte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte festgestellt (bestandskräftiger Bescheid vom 6. April 2009).

Im Mai 2013 wurde für den Kläger erstmals beim Beklagten Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit beantragt. Der Antrag wurde von der Schulleitung der E.-S.-Schule unterstützt, welche sich nicht in der Lage sah, die notwendige Betreuung des Klägers im Rahmen des üblichen Betreuungsschlüssels der Schule für geistig Behinderte (sechs Schüler pro Klasse; ein Drittel der Schulstunden mit zwei Lehrkräften pro Klasse, ansonsten eine Lehrkraft) zu gewährleisten. Das Staatliche Schulamt F. unterstützte den Antrag ebenfalls. Eine Alternative zur Beschulung in der E.-S.-Schule für den Kläger sei nicht ersichtlich, insbesondere aber im Hinblick auf die Bedürfnisse der Mitschüler mit Hilfe eines Schulbegleiters dauerhaft möglich.

Ab dem 5. November 2013 übernahm der Beklagte daraufhin die Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang von elf Stunden pro Woche; ab dem 18. März 2014 im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche. Mit Schreiben vom 18. März 2014 (Bl. 203 Verwaltungsakte – VA –) teilte der Beklagte dies der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin mit. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Kosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 übernommen würden. Eine Rechtsgrundlage nannte das Schreiben nicht. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Vergütungssatz für eine Betreuungsstunde 25,00 EUR betrage und dass als Schulbegleiterin Frau Sch. zum Einsatz komme, mit der der Beklagte einen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Die von Frau Sch. geleisteten Betreuungsstunden würden nach Vorlage des vom Lehrer gegengezeichneten Stundennachweises vom Beklagten an Frau Sch. überwiesen.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 (Bl. 251 VA) übernahm der Beklagte für das Schuljahr 2014/2015 die Kosten der Schulbegleitung zur pädagogischen Betreuung "in Vorleistung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche. Der Vergütungssatz für eine Betreuungsstunde betrage 25,00 EUR. Mit Frau Sch. sei ein Dienstvertrag abgeschlossen worden. Die von Frau Sch. geleisteten Betreuungsstunden würden nach Vorlage des vom Lehrer gegengezeichneten Stundennachweises vom Beklagten an Frau Sch. überwiesen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 (Bl. 321 VA) - vom Beklagten als Änderungsbescheid zum Bescheid vom 1. August 2015 bezeichnet - gewährte der Beklagte weiterhin die Schulbegleitung im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche mit der Änderung, dass Frau Sch. ab 1. Januar 2015 bis Schuljahresende 2014/2015 eine wöchentliche Betreuungszeit von neun Stunden durchführe und Frau St. die restlichen vier Stunden Betreuungszeit in der Woche abdecke. Es wurde mitgeteilt, dass mit Frau Sch. und Frau St. jeweils ein entsprechender Dienstvertrag abgeschlossen werde. Ansonsten bleibe der Bescheid vom 1. August 2014 weiterhin gültig. Entsprechend dem Inhalt des Bescheides vom 5. Dezember 2014 wurde die Schulbegleitung für den Kläger umgesetzt.

Im Schuljahr 2016/2017 erhielt der Kläger keine Schulassistenz. Aufgrund einer Entscheidung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 26. September 2017) erhält der Kläger im laufenden Schuljahr Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der ganzen Unterrichtszeit.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 meldete der Beklagte bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Erstattungsanspruch an.

Am 11. Dezember 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Widerspruch gegen die Bescheid vom 1. August 2014 und 5. Dezember 2014. Der Kläger habe Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter während der gesamten Unterrichtszeit und nicht nur während dreizehn Stunden pro Woche.

In einer Stellungnahme vom 2. März 2015 teilte der Schulleiter der E.-S.-Schule (Herr H.) mit, die bisherigen Schulbegleiterinnen hätten sich bewährt. Der Umfang der Schulbegleitung solle aber erhöht werden. In Zeiten, in den keine Schulbegleiterin anwesend sei, sei eine Lehrkraft permanent ausschließlich mit dem Kläger beschäftigt. Dadurch könne die Schule auf Dauer den Bedürfnissen der anderen Kinder in der Klasse des Klägers nicht mehr gerecht werden. Selbst in den Schulstunden, in denen eine Doppelbesetzung in der Klasse vorgesehen sei, sei dies zur Binnendifferenzierung und zur Ermöglichung von Arbeit in Kleingruppen gedacht, nicht ausschließlich zur Verhaltensstabilisierung eines einzelnen Kindes. In der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes F. - Fachdienst Autismus - vom 17. März 2015 wurde die Erhöhung der Schulbegleiterstunden für den Übergang in das Schuljahr 2015 / 2016 befürwortet. Es beginne die sogenannte Hauptstufe 2, was einen Klassenlehrerwechsel, häufige wechselnde Bezugspersonen auf Grund eines Kurssystems und häufiger Raumwechsel bedeute. Dies werde für den Kläger, der auf Grund seines Autismus sehr stark auf klare und unveränderte Abläufe fixiert sei und sich mit Veränderungen und unregelmäßigen Abläufen sehr schwer tue, anderenfalls voraussichtlich zu großen Schwierigkeiten führen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2015 (Bl. 431 VA) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung. Da er eine Schule für geistig Behinderte besuche, sei allerdings die Unterstützung des Klägers im Kernbereich der pädagogischen Arbeit primär durch die Schule zu leisten und nicht durch die Eingliederungshilfe. Der Kernbereich bemesse sich nach der Schulbildung und stelle sich nach Art der besuchten Schule unterschiedlich dar. Die pädagogische Arbeit der Schule sei davon abhängig, welche Schulart das behinderte Kind besuche und welche schulrechtlichen Regelungen für das jeweilige Land einschlägig seien. Der Bildungsplan 2009 für geistig behinderte Kinder sehe vor, dass die Schule zu gewährleisten habe, dass jedes Kind an einer schulischen Bildung teilhaben könne. Die Schüler erhielten die notwendige personelle Unterstützung, um gemeinsam mit anderen Kindern lernen zu können. Die Schule biete jedem Schüler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte Förderung. Der Schüler erhalte passgenaue Unterstützung und Hilfe beim Lernen, der Wissensanwendung und Hilfe beim Lernen, der Wissensanwendung und der Kommunikation. Die Kernaufgabe von Sonderschulen in Baden-Württemberg beschränke sich nicht auf die Vermittlung überprüfbarer Leistungen, vielmehr sei es auch Aufgabe der Sonderschule, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern, welche die Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben ermöglichten. Zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörten auch sonderpädagogische Maßnahmen, wie z. B. das Aufmuntern zur Weiterarbeit, Motivation oder die Überwachung der Aufgabenlösung. Es sei vorrangig Aufgabe der Schule bzw. des Schulträgers, hier für die entsprechende Infrastruktur zu sorgen und entsprechendes Personal bereit zu stellen. Da festgestellt worden sei, dass der Kläger auch Hilfe und Begleitung für Tätigkeiten und Aufgaben brauche, die nicht in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit fielen (z. B. Unterstützung beim Klassenzimmerwechsel, Toilettengang, Essen und Trinken, Verhinderung von Konflikten mit Mitschülern in der Hofpause) sei eine Schulbegleitung in Form von dreizehn Stunden in Woche für notwendig erachtet worden. Eine zeitlich darüber hinaus gehende Schulbegleitung könne aber nicht über die Eingliederungshilfe bereit gestellt werden.

Am 8. Juni 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass der Beklagte die Kosten einer Schulbegleitung in Form einer 1-1-Betreuung während der gesamten Unterrichtszeit in der E.-S.-Schule zu übernehmen habe. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, dass die Erfüllung des sonderpädagogischen Bedarfs eines Kindes, das eine Schule für geistig Behinderte besuche, grundsätzlich eine schulische Aufgabe sei und nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Im Falle des Klägers sei, wenn er selbst an der Schule für geistig Behinderte trotz entsprechender Hilfe in der Schule auf Grund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht angemessen beschult werden könne, auch die Beschulung in einer Heimsonderschule / Internat zu erwägen. Die damit verbundenen Kosten seien ungleich geringer als die Kosten einer individuellen Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit.

Am 25. September 2015 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 7 SO 4843/15 ER) mit dem Ziel der vorläufigen fortgesetzten Übernahme der Schulbegleiterkosten ab dem Schuljahr 2015/2016 gestellt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 (Bl. 627 VA) hat das SG dem Kläger die vorläufige Kostenübernahme für die Schulbegleitung im Umfang von zwanzig Unterrichtsstunden pro Woche bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 zugesprochen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte in der bisher getätigten Weise durch die entsprechende Änderung der Anstellungsverträge mit den Schulbegleiterinnen umgesetzt.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte von Herrn H. (Schulleiter der Eduard-Spranger- Schule), von Frau W. (Klassenlehrerin des Klägers im Schuljahr 2015/2016), von Frau Sch. (Schulbegleiterin des Klägers im Schuljahr 2013/2014 und 2014/2015), von Frau St. (Schulbegleiterin des Klägers im Schuljahr 2014/2015) und von Frau K.- B. (Schulbegleiterin des Klägers seit Januar 2016) zur Frage der bisher tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen sowie zum Unterstützungsbedarf des Klägers.

Mit Urteil vom 13. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünde kein Anspruch auf die Kostenübernahme der Schulbegleitung beim Besuch der E.-S.-Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Kläger gehöre zwar auf Grund seiner Mehrfachbehinderung grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. §§ 19 Abs. 3 SGB XII und § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Es liege eine wesentliche Behinderung vor, die die Teilhabemöglichkeiten des Klägers in der Gesellschaft massiv einschränke. Zwischen den Eltern des Klägers, der Schule, dem Staatlichen Schulamt, den behandelnden Ärzten der kinder- und jugendpsychiatrischen Universitätsklinik F. sowie der Hilfeplanung des Beklagten habe bereits im Schuljahr 2014/2015 Einigkeit bestanden, dass der Schulbesuch des Klägers in der E.-S.-Schule, der er seitens des Schulamtes bestandskräftig zugewiesen sei, nur mit einer individuellen Schulbegleitung überhaupt sinnvoll möglich sei. Diese Schule verfüge aber nicht über die besonderen personellen Reserven, um den gegebenen zusätzlichen Betreuungsbedarf selbst abzudecken. Das Leistungsbegehren unterfalle auch nicht generell dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Aus diesem Grundsatz folge, dass Gegenstand der Eingliederungshilfe solche Maßnahmen nicht sein könnten, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer seien. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten sei daher für Maßnahmen ausgeschlossen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehöre. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen. Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit könne dagegen ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen; Leistungen der Eingliederungshilfe seien insoweit nicht vollständig ausgeschlossen. Ob Kosten der Schulbegleitung als Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten, richte sich also nach der Natur des einzelnen Betreuungsbedarfs. Der Betreuungsbedarf des Klägers sei daher differenziert zu betrachten. Es sei zu unterscheiden zwischen reinen Assistenzdiensten bei Alltagsverrichtungen einerseits und dem pädagogischen Kernbereich andererseits. Eine Schulbegleitung komme nur für Assistenzdienste in Betracht. Vorliegend bestehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein besonderer Betreuungsbedarf des Klägers in drei Bereichen. Der erste Bereich sei die Unterstützung in lebenspraktischen Alltagsverrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Toilettengang, Essen und Trinken, Ein- und Auspacken / Organisation der Arbeitsmaterialien, Finden der Unterrichtsräume und des Schulbusses nach Unterrichtsschluss, orientieren außerhalb des Schulgeländes bei Unterrichtsgängen). Hierbei handele es sich um "flankierende Maßnahmen", die für den Kläger die praktische und logistische Grundlage für einen gewinnbringenden Schulbesuch bildeten. Insoweit befinde sich der Kläger auf Grund seiner speziellen Behinderung gegenüber der großen Mehrheit der Schüler seiner Schule in einer Sondersituation, da die anderen Schüler nach Auskunft des Schulleiters ganz überwiegend in der Lage seien, diese Tätigkeiten selbstständig und ohne Hilfe zu verrichten. Eine Assistenz in diesen Bereichen werde daher von den Lehrkräften der Schule in der Regel nicht geleistet. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule unterscheide sich nach dem Schulgesetz Baden-Württemberg von den der Regelschule zwar insoweit, als sie nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeite und sich nicht in der Vermittlung messbarer Lernerfolge erschöpfe, sondern auch die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten mitumfasse. Auch in der vom Kläger besuchten Sonderschule für geistig Behinderte gehöre diese Tätigkeit aber nach Auskunft des Schulleiters nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, sondern es werde davon ausgegangen, dass die Schüler diese Fähigkeiten bereits mitbrächten. Diese Tätigkeiten bzw. Unterstützungsleistungen der Schulbegleiter könnten daher im vorliegenden Fall Gegenstand der Eingliederungshilfe sein. Der zweite Bereich, in dem der Kläger besonderer Unterstützung bedürfe, sei der Bereich Kommunikation und soziale Interaktion sowie Impulskontrolle / adäquate Verarbeitung von Frustrationserlebnissen. Die beim Kläger in diesem Bereich vorhandenen Defizite entsprächen ebenfalls nicht dem Durchschnitt der Schülerschaft an der E.-S.-Schule. Das Sozialverhalten des Klägers weiche erheblich davon ab, was zu regelmäßigen massiven Störungen des Unterrichts und zu massiven, durch körperliche Aggressionen geprägten Auseinandersetzungen auch außerhalb des Klassenzimmers (Pause, Unterrichtsgänge) führe. Dies mache eine ständige Beaufsichtigung und eine besonders Arbeit mit dem Kläger zur besseren Bewältigung von Frustrationserlebnissen erforderlich. Ob es sich hierbei um reine flankierende Maßnahmen handele, die eine gewinnbringende Teilnahme am Unterricht überhaupt erst möglich machten oder bereits um den Kernbereich pädagogische Arbeit, sei schwerer abzugrenzen. Die reine Beaufsichtigung des Klägers könne man als reine flankierende Maßnahme qualifizieren; das damit in der Praxis aber auch immer verbunden erzieherische Einwirken auf den Kläger, um solche Situationen künftig zu vermeiden sei wohl bereits pädagogische Arbeit und damit Kern der Aufgabe der Schule, nicht eines Schulbegleiters. Der dritte Bereich sei der Bereich der Anpassung des Unterrichts in der Klasse an seine speziellen Bedürfnisse und die inhaltliche Begleitung im Unterrichtsgeschehen selbst. Bei diesen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen handele es sich um Tätigkeiten, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen seien und für die daher keine Eingliederungshilfe gewährt werden könne. Das von den Schulbegleiterinnen geschilderte notwendige motivierende Einwirken auf den Kläger während des Unterrichts, Ermunterung zur Konzentration auf die gestellte Aufgabe, Überwachen der Aufgabenlösung etc. sei originäre pädagogische Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich des Lehrers fiele. Das Gleiche gelte für die Einzelarbeitsphase, in die der Kläger nach Auskunft der Klassenlehrerin mittlerweise regelmäßig nach ca. der Hälfte des Unterrichts gehe, weil sein Durchhaltevermögen für das Lernen in der Gruppe danach erschöpft sei. Hierbei werde der Kläger in einem anderen Raum ausschließlich von der Schulbegleiterin angeleitet und beaufsichtigt. Auch wenn die entsprechenden Aufgaben von der Lehrerin und nicht von der Schulbegleiterin gestellt und vorbereitet würden, komme dies dennoch praktisch einer Art Parallelunterricht gleich, was weit über eine Assistenzleistung hinausgehe. Eingliederungsleistungen kämen daher überhaupt nur für den ersten Bereich des Hilfebedarfs in Betracht, ggf. auch für Teile des zweiten Bereichs. Gleichwohl stünden dem Kläger im Ergebnis gar keine Eingliederungshilfeleistungen in Form der Schulbegleitung zu. Dies liege daran, dass bei einer Beschränkung der schulbegleiterischen Tätigkeiten auf reine Assistenzdienste insgesamt kein sinnvoller und gewinnbringender Schulbesuch des Klägers mehr möglich wäre. Damit entfiele die Geeignetheit der verbliebenen "Resthilfe" zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes. Sie würden nur Teilbereiche des Hilfebedarfs abdecken; das grundsätzliche Problem der mangelnden Fähigkeit des Klägers, sich überhaupt auf ein Lernen in der Gruppe einzustellen und mit einem Minimum sozialer Adäquanz mit Lehrern und Mitschülern zu interagieren, würde dadurch nicht gelöst.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 18. August 2016 per Fax beim SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe einen Anspruch auf Kostenübernahme für die individuelle Schulbetreuung in der Form der 1:1 Betreuung durch eine pädagogisch und im Umgang mit Autisten ausgebildete Person während der gesamten Unterrichtszeit von 28 Unterrichtsstunden pro Woche. Er benötige insbesondere in lebenspraktischen Alltagsverrichtung Unterstützung auch während des Schulaufenthalts. Unterstützung bei lebenspraktischen Alltagsverrichtungen würde auch ermöglichen, dass der Kläger ein hinreichendes Durchhaltevermögen währende des Unterrichts hätte, wodurch er durchgehend in der Gruppe unterrichtet werden könne und ein Parallelunterricht" nicht mehr erforderlich wäre. Dies werde bestätigt durch den Bericht des Bildungszentrums für psychische Erkrankungen des Universitätsklinikums F. vom 25. November 2016, wonach die Installation einer Vollzeit-Schulbegleitung empfohlen werde, wobei es sich um eine Fachkraft handeln solle, die geschult und erfahren sei im Umgang mit autistischen Jugendlichen. Idealerweise solle dies auf Grund der körperlichen Entwicklung des Klägers eine männliche Person sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts F. vom 13. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 1. August 2014 und 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2015 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es müsse in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob Tätigkeiten, welche die Schulbegleitung übernehme ganz oder zum Teil in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule fielen. Sofern einzelne Tätigkeiten dem Kernbereich zuzurechnen seien, bestehe keine Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für einen Schulbegleiter könne nur dann bestehen, wenn die Schule individuell auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des jeweiligen Schülers abgestimmte Lerninhalte vorgebe. Dies sei vorliegend zweifelhaft, da nach dem Bericht der Schulbegleiterin K.-B. der Kläger die Vorgabe der Lerninhalte von 90 Minuten nicht durchgehend aushalten könne, ohne in sein krankheitsbedingtes Verhalten zu verfallen. Der Kläger müsse regelmäßig nach der Hälfte der Unterrichtsstunden den Raum verlassen; die Schulbegleitung müsse dann mit dem Kläger außerhalb des Unterrichtsraums Aufgaben bearbeiten. Dies spräche dafür, dass eine auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Klägers abgestimmte individuelle Vorgabe der Lerninhalte durch die Lehrer gerade nicht erfolge. Der Kläger besuche eine Förderschule. Der Kernbereich einer Förderschule könne nicht in gleicher Weise wie der Kernbereich einer Regelschule bestimmt werden. Wolle man den Kernbereich einer Förderschule ebenso bestimmen wie den Kernbereich einer Regelschule, hätte dies zur Konsequenz, dass die bisher in den Förderschulen von Sonderschullehrern wahrgenommenen Aufgaben nicht mehr von diesem, sondern von einer vom Sozialhilfeträger finanzierten Schulbegleitung wahrgenommen werden müssten. Die Schule könnte auf den Einsatz von Sonderschullehrern verzichten und sich ebenso an Regelschulen auf die reine Bildungsvermittlung durch "normale" Lehrer beschränken. Die Schulbegleitung habe vorliegend weit mehr als "Assistenzdienste" übernommen. Eine Bearbeitung von Aufgaben durch die Schulbegleitung außerhalb des Unterrichtsraumes, also in Abwesenheit des Lehrers, könne nicht als Assistenzdienst, der flankierend zum Unterricht erforderlich sei, begriffen werde. Außerhalb des Unterrichtsraumes finde gar kein Unterricht durch den Lehrer mehr statt. Die Frage, ob der Kernbereich in einer Förderschule in gleicher Weise wie der Kernbereich an einer Regelschule bestimmt werden könne, sei bisher in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt worden, weshalb im Falle einer Verurteilung des Beklagten die Revision zugelassen werden müsse. Im Weiteren wird für die Begründung des Beklagten Bezug genommen auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beklagten vom 23. Dezember 2016 (Bl. 30/31 LSG-Akte), vom 31. März 2017 (Bl. 32/35 LSG-Akte) und vom 4. Dezember 2017 (Bl. 57/59 LSG-Akte).

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, dass anders als bei der inklusiven Beschulung in einer Regelschule in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum, wie es der Kläger besuche, keine sich vom Regelunterricht für die nicht behinderten Kinder unterscheidenden schülerspezifischen Angebote erfolgten. Die Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums sei es den Kindern bestimmte Basiskompetenzen zu vermitteln. Es gebe daher weder einen stringenten Lern- und Schulplan mit bestimmten Leistungszielen noch eine entsprechende Abschlussprüfung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2017 das Land Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen.

Am 28. November 2016 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) sowie die Prozessakte beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet.

Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 1. August 2014 und 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014, mit denen der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für den Kläger für das Schuljahr 2014 / 2015 abgelehnt hat. Zutreffend geht der Kläger im Berufungsverfahren davon aus, dass hinsichtlich dieser Bescheide die richtige Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist. Das Begehren auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für den Kläger für das Schuljahr 2014 / 2015 - der Beklagte hat (nur) tatsächlich im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche eine Schulbegleitung allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu gestellt - hat sich im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt, da das Schuljahr 2014 / 2015 inzwischen abgelaufen ist, ohne dass eine zusätzliche kostenverursachende Hilfeleistung über den tatsächlich gewährten Stundenumfang pro Woche hinaus erfolgt wäre. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 131 Rd. Nr. 10 b). Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, hier Rd. Nr. 22). Ein solches Feststellungsinteresse des Klägers war in dem für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. Rd. Nr. 10) am 6. Dezember 2017 insoweit vorhanden, als sich die Wiederholungsgefahr durch die weiterhin aufrecht erhaltene Rechtsauffassung des Beklagten für das Schuljahr 2015/2016, 2016/2017 und auch für das nunmehr laufende Schuljahr 2017/2018 bereits realisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Gewährung einer Schulbegleitung für den Besuch der Schule für geistig Behinderte hat. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der im angefochtenen Verwaltungsakt beschiedene Zeitraum zwar abgelaufen ist, die Klärung der im Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten (für Folgezeiträume) aber weiterhin relevant ist (BSG Urteil vom 27. Juli 2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4 - 2500 § 73 Nr. 3, SozR 4-1100 Art. 2 Nr. 10 in Juris Rd. Nr. 11).

Rechtsgrundlage für die vor dem Vermögenseinsatz gänzlich und hier vom Einkommenseinsatz freigestellte Hilfe (§ 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII) zu einer angemessenen Schulbildung ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

Bei den vom Beklagten abgelehnten Leistungen handelt es sich um Hilfen zur angemessenen Schulbildung als Leistung der Eingliederungshilfe. Es wird festgestellt, dass der Kläger diesbezüglich die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Bei ihm liegt ein frühkindlicher Autismus in Verbindung mit einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit einer Störung des Sozialverhaltens vor. Die Behinderung des Klägers äußert sich unter anderem in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten Stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (Mitschüler und Lehrer) einhergehen (Werfen von Gegenständen, Schlagen, Schubsen etc.). Es besteht eine eingeschränkte sprachliche Kommunikationsfähigkeit; Aufmerksamkeit fordert er häufig durch sozial inadäquate Handlungen ein. Schließlich bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Aufgrund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten braucht er auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).

Es wird ferner festgestellt, dass diese geistige Behinderung auch wesentlich ist (§ 2 EinglHV). Voraussetzung für die Annahme der Wesentlichkeit der Behinderung ist danach, dass der geistig behinderte Mensch in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Die durch seine Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen lassen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts an der E.-S.-Schule ohne Unterstützung nicht zu. Auch die für ihn individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte im Rahmen eines zieldifferenten Unterrichts konnte er im fraglichen Zeitraum (Schuljahr 2014/2015) ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen. Dieses Ergebnis gewinnt der Senat aufgrund der Beweisaufnahme des SG durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte von Herrn H. (Schulleiter der E.-S.-Schule), Frau W. (Klassenlehrerin des Klägers im Schuljahr 2015/2016), Frau Sch. (Schulbegleiterin des Klägers im Schuljahr 2013/2014 und 2014/2015), Frau St. (Schulbegleiterin des Klägers im Schuljahr 2014/2015) und Frau K.-B. (Schulbegleiterin des Klägers seit Januar 2016). Schulleiter H. hat in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 10. März 2016 ausgeführt, dass alle Schüler am Pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung auf individuelle Förder- und Bildungsangebote angewiesen sind. Hierauf stützt der Senat seine Überzeugung, dass der Kläger nach individuellen und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalten (zur Bildung von Basiskompetenzen) im Rahmen eines zieldifferenzierten Unterrichts unterrichtet wurde, denn Schulleiter H. hat in seiner schriftlichen Zeugenauskunft auch mitgeteilt, dass der Unterricht zieldifferent gestaltet und in Kleingruppen erfolge. Ohne zusätzliche Unterstützung im zeitlichen Umfang während des gesamten Unterrichts in der Woche war der Kläger im Schuljahr 2014/2015 nicht in der Lage, die auf ihn individuell abgestimmten Lerninhalte zu verarbeiten und umzusetzen. Den Unterstützungsbedarf, der nach Schulleiter H. in den vergangenen beiden Schuljahren unverändert bestand, und die tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen hat er in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 10. März 2016 so wieder gegeben, dass der Kläger Unterstützung bei allgemeinen lebenspraktischen Verrichtungen benötigte, so z. B. beim Essen, beim Toilettengang, beim An- und Ausziehen der Kleidung. Ferner brauchte der Kläger auch Unterstützung bei der Orientierung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (z. B. beim Klassenzimmer wechseln und in der Pause). Die Schulbegleiter haben dem Kläger auch bei sozialen Interaktionen Hilfe geleistet, so bei der Kontaktaufnahme mit Mitschülern und anderen Erwachsenen; auch bei der Akzeptanz und Einhaltung von Regeln und bei der Konfliktbewältigung unterstützten die Schulbegleiter den Kläger. Sie haben den Kläger vor Eigen- oder Fremdgefährdungen geschützt und haben ihn auch bei situativen notwendigen Rückzügen (Auszeit nach Überforderung) begleitet. Tatsächliche Unterstützungsleistungen der Schulbegleiter waren es auch, dem Kläger Impulse zur Strukturierung der von den Lehrern zugewiesenen Aufgaben zu geben und ihn zur Konzentration auf diese anzuleiten. Der Kläger brauchte auch Unterstützung beim sachgemäßen Umgang mit den Arbeitsmaterialien und bei der eigenständigen und unabhängigen Erledigung der Aufgaben beispielsweise durch Strukturierung von Zeit, Arbeitsplatz und der von den Lehrern gestellten Aufgaben. Hervorgehoben hat Schulleiter H. in seiner schriftlichen Zeugenauskunft, dass der Kläger die Hilfe während des gesamten Unterrichts von 30 Stunden in der Woche bezogen auf das Schuljahr 2015/2016 benötigte, da er ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen war. Er reagierte ohne diese Hilfe nämlich mit provozierendem und aggressiven Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern und zerstörte auch Unterrichtsmaterialien und Mobiliar. Schulleiter H. ist der Auffassung - und diese macht sich der Senat zu eigen - dass der Kläger bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen kann. Im Vergleich mit der großen Mehrheit der Schülerschaft an der E.-S.-Schule waren nach Einschätzung von Schulleiter H. die autismusspezifischen Verhaltensbesonderheiten im Bereich Kommunikation, Interaktion und Wahrnehmung beim Kläger besonders ausgeprägt und er hat im Vergleich zur restlichen Schülerschaft einen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf in den praktischen Dingen. Dieser Unterstützungsbedarf des Klägers, von dem der Senat ausgeht, wird bestätigt durch die schriftliche Zeugenauskunft der Klassenlehrerin W. vom 13. März 2016. Sie hat ausgeführt, dass die Hauptaufgabe der Schulbegleiterin während des Unterrichts darin bestanden hat, schlichtend und ordnend einzugreifen, wenn der Kläger den Unterricht in der Gruppe z. B. durch verbale oder körperliche Provokationen gegenüber Mitschülern gestört hat. Die Schulbegleiterin hat dem Kläger bei der Verhaltenssteuerung und bei der Vermeidung von Eskalationen geholfen. Weiter hat sie den Kläger ermuntert, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Die Aufmerksamkeitsspanne bzw. das Durchhaltevermögen des Klägers beschränkte sich ihrer Auskunft nach auf ca. 20 Minuten in der Schulstunde, weshalb der Kläger mit der Schulbegleiterin anschließend zur Einzelarbeitsphase in einen anderen Raum gegangen ist, wo die Lehrerin bereits Aufgaben und Arbeitsmaterialien gerichtet hatte. In dieser Situation war der Kläger deutlich aufnahmebereiter. Die Schulbegleitung war deshalb erforderlich, weil der Kläger im Nebenraum zu beaufsichtigen und zur Erledigung seiner Aufgaben anzuleiten war, wozu der Lehrer nicht die übrigen Schüler allein lassen konnte. Ebenfalls bestätigt hat diesen Unterstützungsbedarf und die dem Kläger tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen die Schulbegleiterin Sch., die den Kläger gerade auch im fraglichen Zeitraum (Schuljahr 2014/2015) begleitet hat. Sie hat ihn in alltagspraktischen Dingen unterstützt (An- und Ausziehen von Kleidung, Ein- und Auspacken der Schultasche, führen der Hand beim Schreiben, Hilfe bei Toilettengängen/Körperpflege, Begleitung bei Raumwechsel, Einsteigen in den Schulbus nach der Schule, Begleitung bei Unterrichtsgängen außerhalb des Schulgeländes) sowie bei der Kommunikation und sozialen Interaktion mit Schülern und Lehrern, Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen. Während des Unterrichts hat Schulbegleiterin Sch. dem Kläger Unterstützung bei der Konzentration auf seine Aufgaben gegeben. Auch durch die Aussage der Schulbegleiterin Sch. wird im Übrigen deutlich, dass der Kläger die Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit benötigt; sie hält die tatsächlich gewährten Schulbegleitstunden von 20 Stunden in der Unterrichtswoche für zu knapp bemessen. Im bereits angeführten Umfang haben auch die Schulbegleiterinnen St. und K.-B. in ihren schriftlichen Zeugenauskünften vom 12. März 2016 und 13. März 2016 die von ihnen tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen wie den tatsächlichen und zeitlichen Unterstützungsbedarf des Klägers bestätigt.

Die Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit war vorliegend eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts, die nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührte, für den eine Zuständigkeit des Beklagten ausgeschlossen wäre. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglich und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - veröffentlicht in juris).

Eine allgemeine Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im SGB IX noch im SGB XII; auch § 12 EinglHV benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können (vgl. BSG SozR 4-5500 § 130 Nr. 4). Gleiches gilt für Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention - UNBRK -), da es als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 ff Rdnr. 19 = SozR 4-1100 Artikel 3 Nr. 69). Die Entscheidung darüber was für das einzelne Kind eine "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt deshalb - wie § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht - der Schulverwaltung. Diese hat im Fall des Klägers einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für geistig Behinderte festgestellt; eine solche Schule besucht der Kläger bzw. hat er im fraglichen Zeitraum (Schuljahr 2014/2015) besucht.

Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist vorliegend durch die dem Kläger tatsächlichen gewährten Unterstützungsleistungen der Schulbegleiterinnen, die dem Kläger auch während der gesamten Unterrichtszeit zu erbringen sind, nicht berührt. Das BSG hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen seiner angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, a. a. O.), dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe - und entgegen der Auffassung des Beklagten, der hierzu auf landesrechtliche, schulrechtliche Bestimmungen abstellt - des Sozialhilferechts bestimmt. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Bereich der Jugendhilfe angeschlossen (BVerwG 145, ff). Schulrechtliche Verpflichtungen, so das BSG, bestehen demnach grundsätzlich neben den Sozialhilferecht. Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht (BSGE 110, 301 ff = SozR 4 - 3500 § 54 Nr. 8), weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt. Das BSG hat weiter ausgeführt - dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an -, dass mit der Entscheidung der Schulverwaltung über die Form der allgemeinen Schulpflicht keine Aussage darüber getroffen wird, ob und inwieweit zur Erfüllung dieser Pflicht Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind.

Nach Auffassung des BSG und auch des Senats ist der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte nur absichert (begleitet). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleibt den Lehrkräften vorbehalten, ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen.

Ausgehend vom schon dargestellten Unterstützungsbedarf des Klägers und der ihm tatsächlich gewährten Unterstützungsleistungen der Schulbegleiterinnen haben diese ausschließlich im vorangestellten Verständnis integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste erbracht; die tatsächlichen Unterstützungsleistungen der Schulbegleiterinnen, die dem Bedarf des Klägers entsprechen und deshalb auch geeignet zur Erreichung der Eingliederungsziele und der Sache nach erforderlich waren, sind nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen. "Offensichtlich" ist dies im Unterstützungsbereich in lebenspraktischen Alltagsverrichtungen (z. B. An- und Ausziehen, Toilettengang, Essen und Trinken, Ein- und Auspacken/Organisation der Arbeitsmaterialien, Aufsuchen der Unterrichtsräume und des Schulbusses nach Unterrichtsschluss, Orientierung außerhalb des Schulgeländes bei Unterrichtsgängen). Hierbei handelt es sich um klassische "flankierende" Maßnahmen, die für den Kläger die praktische und logistische Grundlage für einen gewinnbringenden Schulbesuch bilden. Aber auch in den vom SG so beschriebenen Unterstützungsbereichen Kommunikation und soziale Interaktion sowie Impulskontrolle/adäquate Verarbeitung von Frustrationserlebnissen und im Bereich der "Anpassung des Unterrichts in der Klasse an seine speziellen Bedürfnisse und die inhaltliche Begleitung im Unterrichtsgeschehen" sind die dem Kläger vor den Schulbegleiterinnen gewährten Unterstützungsleistungen - entgegen der Auffassung des SG - nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. In diesen Bereichen haben die Schulbegleiterinnen dem Kläger Unterstützungsleistungen gewährt wie Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben, Ermutigung, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen und dabei zu bleiben, Organisation des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmaterialien, sich an Klasseregeln zu halten (z. B. sitzen bleiben, melden wenn man etwas sagen will), beaufsichtigen des Klägers mit Blick auf seine Weglauftendenzen und Aggressionen gegen anderen Personen und Sachen, ein ständiges motivierendes, zentrierendes und deeskalierendes Einwirken auf den Kläger während des Unterrichts. Die Unterstützungsleistungen der Schulbegleitung haben also auch darin bestanden, die Aufmerksamkeit des Klägers auf die gerade zu erledigende Aufgabe zu lenken, ihn im Vorfeld dabei unterstützt, die erforderlichen Arbeitsunterlagen bereit zu legen und diese entsprechend dem auf ihn angepassten Lernziel zu benutzen. Dass zur Erfüllung dieser Aufgaben ggf. pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig waren und zur Anwendung kamen, z. B. in den Phasen, in denen der Kläger aufgrund einer Überforderungssituation aus dem Klassenverband ausgeschieden ist und mit der Schulbegleitung in einem separaten Raum die von den Lehrern dort vorbereiteten und ihm gestellten Aufgaben bearbeitet hat, wobei (ggf.) die Schulbegleitung dem Kläger von der Lehrerin gestellte Aufgabe nochmals in einer für ihn (besser verständlichen Art und Weise) erklärt hat und seine Konzentration auf die Aufgabenlösung gelenkt hat, was ihm die Bewältigung der Aufgabe ermöglicht hat, ist qualitativ für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe ohne Bedeutung.

Die Auffassung des Beklagten, der eine Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit für die jeweilige Schulform nach landesrechtlichen Schulvorschriften und für die Schulziele nach Maßgabe der für die Schulform geltenden allgemeinen Bildungspläne fordert, teilt der Senat - der hierbei der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2016, a. a. O.) folgt, ausdrücklich nicht. Diese Auffassung des Beklagten lässt unberücksichtigt, dass ein solches Verständnis bereits dem Wortlaut und der Systematik der für die Beurteilung des Hilfebedarfs des Klägers allein maßgeblichen sozialhilferechtlichen Vorschriften widerspricht. Das Argument des Beklagten, der Kernbereich einer Förderschule könne nicht in gleicher Weise wie der Kernbereich einer Regelschule bestimmt werden, da dies sonst zur Konsequenz habe, dass die bisher in der Förderschule von Sonderschullehrern wahrgenommenen Aufgaben nicht mehr von diesen, sondern von einer vom Träger der Sozialhilfe finanzierten Schulbegleitung wahrgenommen werden müsste, die Schule damit auf den Einsatz von Sonderschullehrern verzichten könne und sich ebenso wie an Regelschulen auf die reine Bildungsvermittlung durch "normale" Lehrer beschränken könne, ist letztlich ein Vorbringen, das darauf abzielt, gegebenenfalls aus dem Landesrecht resultierende Verpflichtungen der Schulverwaltung im Hinblick auf die Ausstattung der Schulen durchzusetzen. Dieses Vorbringen mindert aber nicht den sozialrechtlichen Hilfebedarf des Klägers. Die Auffassung des Beklagten, die hinter dieser Argumentation steht, nämlich, dass Landesschulrecht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit regelt, trifft nicht zu. Landesschulrecht kann keinen sozialhilferechtlich bestimmten Kernbereich regeln. Der Begriff des "Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit" ist nicht schulrechtlicher Natur; es handelt sich dabei um einen rein für das Sozialhilferecht entwickelten Begriff, der für das Schulrecht ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, aaO).

Den außerhalb des Kernbereichs bestehenden Hilfebedarf des Klägers im Schuljahr 2014/2015 hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 1. August 2014, 5. Dezember 2014 und Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2015 rechtswidrig verneint. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide des Beklagten war somit festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, nachdem Entscheidungen des BSG bislang nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der "Regelschule" vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved