L 7 SO 1451/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 684/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1451/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. März 2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Monate Februar und März 2015 vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch weitere 89,00 Euro (insgesamt 178,00 Euro) auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 14. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bräutigam, S. G., bewilligt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Abs. 2 der Vorschrift. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

1. a) Die sachdienliche Auslegung des Begehrens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (§ 123 SGG) ergibt, dass er zum Einen mit Blick auf den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2015 am 11. Februar 2015 eingelegten Widerspruch, welchen er - grundsicherungsrechtlich zulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 10)) - auf die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 i.Vm. § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) beschränkt hat und den er, was die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 5. und 15. März 2015 sowie vom 13. April 2015 nahelegen, für die Zeit ab 1. Februar 2015 auf einen monatlichen Betrag von insgesamt 452,00 Euro für die Unterkunfts- und Heizungskosten (letztere Kosten wiederum nicht aufspaltbar; vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 18)) begrenzt hat, nach wie vor einstweiligen Rechtsschutz über die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG erstrebt mit einem zusätzlich sinngemäß gestellten Folgenbeseitigungsantrag. Entsprechende Anträge hatte der Antragsteller im Übrigen bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5. März 2015 formuliert (vgl. dort etwa S. 2 und 4). Allerdings kommt die vorgenannte für Anfechtungssachen bestimmte Regelung, was nachstehend unter 2. noch auszuführen sein wird, nur insoweit in Betracht, als mit dem Bescheid vom 23. Januar 2015 in den Regelungsinhalt des Bescheids vom 2. Mai 2014 eingegriffen worden ist, mit dem der Antragsgegner die reinen Unterkunftskosten mit 407,00 Euro (Kaltmiete 330,00 Euro sowie Wasser/Abwasser 30,00 Euro, Gebühr Wasseruhr 2,00 Euro und "sonstige" Nebenkosten 45,00 Euro) und die Heizkosten mit 229,38 Euro berechnet und sonach insgesamt 636,38 Euro (sowie u.a. einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,99 Euro) bewilligt hatte.

b) Für das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers hinsichtlich der Zeit ab 1. April 2015 ist demgegenüber auf die für Vornahmesachen einschlägige Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG zurückzugreifen; ein solcherart zu wertendes Eilbegehren kann der Antragsschrift vom 5. März 2015 und der Beschwerdeschrift vom 13. April 2015 ebenfalls hinreichend entnommen werden. Den dergestalt aufzufassenden Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Antragsteller indessen - entgegen der missverständlichen Antragsformulierung in der Beschwerdeschrift - gleichfalls auf insgesamt 452,00 Euro monatlich eingegrenzt, nämlich auf den Betrag, der auf die Unterkunftskosten entfallen soll; mit Bezug auf die im Bescheid vom 12. März 2015 (nach Vorlage der Jahresabrechnung der Stadtwerke S. G. GmbH vom 24. Februar 2015) ab 1. April 2015 anerkannten Heizkosten von 219,00 Euro bestehen unter den Beteiligten - jedenfalls mit Blick auf die gegenwärtige Bewilligungspraxis des Antragsgegners - keine Meinungsverschiedenheiten, sodass für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren davon abgesehen werden kann, die Heizkosten einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Eine auf 452,00 Euro ("ohne Heizkostenvorauszahlungen") bezifferte Eingrenzung hatte der Antragsteller bereits in der Antragsschrift vorgenommen; das ergibt sich darüber hinaus aus seinem gesamten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (vgl. Schriftsätze vom 5. und 15. März 2015) sowie im Beschwerdeverfahren (Schriftsätze vom 13. April und 6. Mai 2015 sowie eidesstattliche Versicherung vom 9. April 2015) und darüber hinaus auch aus dem Schriftsatz vom 30. März 2015, mit dem der Antragsteller den während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 ergangenen Änderungsbescheid vom 12. März 2015, der über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, angegriffen hat.

c) Allerdings kann das auf § 86b Abs. 1 und 2 SGG gestützte Begehren des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren nur so verstanden werden, dass es ihm letztlich um weitere Leistungen nach § 35 SGB XII in Höhe von 89,00 Euro monatlich geht, nämlich dem von ihm errechneten Differenzbetrag zwischen den mit insgesamt 452,00 Euro bezifferten Unterkunftskosten und dem vom Antragsgegner ab Februar 2015 für die Bruttokaltmiete nur noch zugestandenen Betrag von 363,00 Euro monatlich. Lediglich über den vorgenannten Differenzbetrag ist demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch zu entscheiden, wobei mit Blick auf den im Bescheid vom 23. Januar 2015 auf den 31. Dezember 2015 begrenzten Bewilligungszeitraum (vgl. hierzu auch nachstehend unter 3.) über einen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 zu befinden ist.

2. a) In dem Bescheid vom 23. Januar 2015 sind dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 bewilligt worden; hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft (ohne Heizung) hat der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich für den Monat Januar 2015 noch 452,00 Euro zuerkannt (Kaltmiete 330,00 Euro, Wasser/Abwasser 30,00 Euro, Gebühr Wasseruhr 2,00 Euro, Einbauküche 45,00 Euro, "sonstige" Nebenkosten 45,00 Euro), während die Unterkunftskosten für die Zeit ab Februar 2015 mit Blick auf die Beschlussfassung des Sozialhilfeausschusses und des Jugendhilfeausschusses in der gemeinsamen Sitzung vom 14. Oktober 2013 "zur Einführung und Anwendung des Tabellenwohngeldes (Wohngeldobergrenze) + 10 %" nur noch in Höhe von 363,00 Euro "anerkannt" worden sind. In diesem Bescheid nicht beachtet hat der Antragsgegner freilich, dass er dem Antragsteller durch Bescheid vom 2. Mai 2014 - vgl. auch den wegen der Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergangenen, die Unterkunftskosten lediglich wiederholend ohne eigenen Regelungscharakter verfügenden Bescheid vom 27. Mai 2014, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren berufen hat - (neben u.a. einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung) Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 636,38 Euro, hiervon entfallend auf die Unterkunftskosten 407,00 Euro und auf die Heizkosten 229,38 Euro, bewilligt hatte. Der Bescheid vom 2. Mai 2014 ist nach hiesiger Auslegung durch den Änderungsbescheid vom 25. August 2014 - entgegen der im Schriftsatz vom 18. Mai 2015 geäußerten Auffassung des Antragsgegners - hinsichtlich der Unterkunftskosten (und des bewilligten Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasseraufbereitung) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015 nicht durch den Bescheid vom 25. August 2014 aufgehoben worden. Zwar sind durch diesen (nach Aktenlage bestandskräftig gewordenen) Bescheid mit Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung Abänderungen verfügt und ferner der vorgenannte Mehrbedarf nicht mehr anerkannt worden; der Bescheid hat - wie der dortigen Befristung auf den 31. Dezember 2014 zu entnehmen ist - indessen Wirkung nur bis zu diesem Datum entfaltet. Aufgehoben wurden in dem Bescheid zwar mehrere früher ergangene Bescheide (vom 30. April, 27. Mai, 12. Juni und 18. Juli 2014), jedoch nicht der Bescheid vom 2. Mai 2014 und die vorgenannten Bescheide nur hinsichtlich der "Heizkosten", die Bescheide vom 12. Juni und 18. Juli 2014 auch wegen der Berücksichtigung der Kosten der "Einbauküche". Die weitere formelhafte kassatorische Klausel im Bescheid vom 25. August 2014 ("Dieser Bescheid hebt alle vorhergehenden Bescheide über die Gewährung von nach dem 4. Kapitel SGB XII auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen.") ist, ungeachtet dessen, dass in dieser Formulierung die aufzuhebenden Bescheide nicht ausdrücklich genannt werden, schon deswegen hier ohne Regelungscharakter für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015, weil der Bescheid vom 25. August 2014 auf Grund der beigegebenen Befristung (nur) bis zum 31. Dezember 2014 wirksam gewesen ist. Dem Bescheid vom 2. Mai 2014 ist aus hiesiger Sicht deshalb auch nach Ergehen des Bescheids vom 25. August 2014 für die Monate Januar bis März 2015 noch Regelungswirkung zugekommen; er ist insoweit durch diesen letztgenannten Bescheid ebenso wenig erledigt worden (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) wie durch den Bescheid vom 23. Januar 2015, in welchem der Antragsgegner offensichtlich - irrtümlich - davon ausgegangen ist, dass zuvor eine kassatorische Entscheidung auch für die Zeit von Januar bis März 2015 erfolgt sei. Eine Erledigung des Bescheids vom 2. Mai 2014 ist erst durch Zeitablauf auf Grund der im Bescheid angeordneten zeitlich befristeten Bewilligung der Grundsicherungsleistungen mit Ablauf des 31. März 2015 eingetreten.

b) Der Eilrechtsschutz des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015, mit dem ihm der Antragsgegner - entgegen den Regelungen im Bescheid vom 2. Mai 2014 - ab 1. Februar 2015 weitaus niedrigere Unterkunftskosten (in Höhe einer "Bruttokaltmiete" von 363,00 Euro) zugestanden hat, ist - wie oben unter 1. a) bereits dargestellt - für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 über § 86b Abs. 1 SGG zu suchen (vgl. zur statthaften Klageart gegen einen einen früheren Verwaltungsakt nicht wirksam aufhebenden Bescheid BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - (juris; Rdnr. 12)). Dem gegen den vorgenannten Bescheid für die Zeit ab 1. Februar 2015 eingelegten, auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach Auffassung des Senats auf 452,00 Euro monatlich beschränkten Widerspruch des Antragstellers, der am 12. Februar 2015 beim Antragsgegner eingegangen und nicht offensichtlich unzulässig ist, kommt mithin gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG - ex tunc - aufschiebende Wirkung zu; keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor, ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 15; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnr. 24), ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte. Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, dass der Ablauf des Sechs-Monatszeitraums des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf Grund der Kostensenkungsaufforderung im Schreiben des Antragsgegners vom 4. August 2014 (das Schreiben vom 10. Juli 2014 dürfte mit Bezug auf die reinen Unterkunftskosten unzureichend sein) wohl erst mit Ablauf des Monats Februar 2015 anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 (jeweils Rdnrn. 34 ff.)). Der Antragsgegner ist auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 derzeit gehindert, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid vom 23. Januar 2015 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 zu ziehen. Das bedeutet, dass die dort "anerkannten Wohnungskosten" (Unterkunfts- und Heizkosten) - jedenfalls in Höhe der im Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 aus Sicht des Senats auf monatlich 452,00 Euro erfolgten Beschränkung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 vorläufig weiter Geltung beanspruchen; dies ergibt abzüglich der in den vorgenannten beiden Monaten bereits gezahlten 363,00 Euro noch Leistungen von insgesamt 178,00 Euro (2 x 89,00 Euro). Insoweit hat der Senat von dem ihm im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zustehenden Ermessen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA ER - (juris; Rdnr.49); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 10a; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 86b Rdnr. 129) Gebrauch gemacht und dem Antragsteller den genannten Betrag im Wege der beantragten Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zugesprochen.

3.) Hinsichtlich des Eilbegehrens des Antragstellers für die Zeit ab dem 1. April 2015 kommt dagegen nur eine einstweilige Anordnung, und zwar in Form der Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) in Betracht. Denn der Antragsteller erstrebt - wie oben unter 1. c) bereits dargestellt - nach seinem vorliegend vorgebrachten Begehren für den vorgenannten Zeitraum sinngemäß über die ihm im Bescheid vom 12. März 2015 zuerkannten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 550,99 Euro ([Bruttokaltmiete 363,00 Euro zuzüglich Heizkosten 219,00 Euro =] 582,00 Euro abzüglich von Abschlägen über 10,34 Euro für den "Kochfeuerungsanteil" und von 20,67 Euro für den "Haushaltsstrom") vorläufig weitere 89,00 Euro monatlich. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 hatte demgegenüber eine Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab 1. Februar 2015 lediglich in Höhe von 363,00 Euro, also deutlich weniger, ausgesprochen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., § 86b Rdnrn. 41 ff. (beide m.w.N.)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab 1. April 2015 liegen nicht vor. Hierbei grenzt der Senat den im vorliegenden Verfahren - summarisch - zu überprüfenden Zeitraum mit Blick auf den Regelungszeitraum im Bewilligungsbescheid vom 23. Januar 2015 (1. Januar bis 31. Dezember 2015) auf die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2015 ein. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Bescheide über Folgezeiträume nicht in das Verfahren miteinbezogen werden können (vgl. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 (Rdnr. 11); ferner BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)). Diesem Umstand ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris)), weil in einem Eilverfahren nicht mehr gewährt werden soll, als im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist.

a) Die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller für die Zeit ab 1. April 2015 erstrebten höheren Leistungen für die Unterkunft und Heizung begründet dieser im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des Bescheids vom 23. Januar 2015 im Bewilligungszeitraum (mit Ausnahme des Monats Januar 2015) bezüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht mehr in Höhe von 452,00 Euro vorgenommen, vielmehr nur noch eine für angemessen erachtete "Bruttokaltmiete" von 363,00 Euro in Ansatz gebracht hat. Mit diesem Eilbegehren vermag er vorliegend indessen nicht durchzudringen. Soweit im Bescheid vom 12. März 2015 außerdem Abschläge von den Wohnungskosten für den "Kochfeuerungsanteil" (10,34 Euro) und die "Haushaltsenergie" (20,67 Euro) vorgenommen worden sind, mangelt es bereits am Anordnungsgrund. Zwar hat der Antragsgegner die betreffenden Abschläge bei den sog. "Wohnungskosten", nicht dagegen, was an sich zutreffend wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4.Dezember 2014 - L 7 SO 2474/14 (juris)), beim Regelbedarf vorgenommen; der Antragssteller ist im Ergebnis hierdurch jedoch nicht zusätzlich belastet. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Hierbei ist zunächst berücksichtigen, dass der Antragsteller überhaupt nur eine Mietzahlungsverpflichtung von 410,00 Euro glaubhaft gemacht hat. Zwar soll er ausweislich der Mietbescheinigung der neuen Vermieter vom 3. Mai 2014 (vgl. auch deren Schreiben vom 4. März und 3. September 2014 an den Antragsteller) bereits ab 1. Februar 2014 zu einer monatlichen Gesamtmiete von 455,00 Euro (Kaltmiete 330,00 Euro, Miete für den Stellplatz 20,00 Euro, Wasser/Abwasser 30,00 Euro, Betriebskosten 30,00 Euro, "Nutzungsentschädigung" für die Einbauküche 45,00 Euro) verpflichtet gewesen sein. Demgegenüber war aber in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten, noch mit den vormaligen Vermietern geschlossenen Mietvertrag vom 13. März 2011 hinsichtlich der Einbauküche noch keine mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung von entsprechenden Zuschlägen durch den Antragsteller enthalten. Eine Rechtsgrundlage für die einseitige Veränderung der mietvertraglichen Vereinbarungen durch die jetzigen Vermieter ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im Übrigen in seiner zur Prozesskostenhilfeakte des Berufungsverfahrens L 7 SO 4789/14 gelangten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. November 2014 die Gesamtmiete selbst (nur) mit 410,00 Euro angegeben. Ferner hat die Auswertung der zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gelangten Kontoauszüge wie auch der zum vorgenannten Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Kontoauszüge ergeben, dass der Antragsteller durchgehend lediglich monatlich 410,00 Euro an die jetzigen Vermieter zahlt, und dies, obwohl er etwa am 29. Januar 2015 vom Antragsgegner auf seinem Konto bei der Volksbank S. G. eine Überweisung über 405,00 Euro gutgeschrieben erhalten hat und am 30. Januar 2015 eine weitere Überweisung des Antragsgegners über 762,00 Euro erfolgt ist.

b) Aber auch soweit es den vom Antragsteller glaubhaft gemachten Mietbetrag von 410,00 Euro anbelangt, sind die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Der Antragsgegner bezieht sich mit Blick auf die allein noch für angemessene erachtete "Bruttokaltmiete" von 363,00 Euro auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII; dort ist im Wesentlichen bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Diese - gerichtlich voll nachprüfbare - Angemessenheitsprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu vollziehen, wobei insoweit zunächst die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard abstrakt zu ermitteln und diesen Faktoren das örtliche Mietpreisniveau gegenüberzustellen ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 (Rdnrn. 14 ff.); ferner grundlegend BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (jeweils Rdnrn. 17 ff.)); es muss sich um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt ohne gehobenen Wohnungsstandard handeln. Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes bedarf es allerdings aussagekräftiger Erkenntnisquellen. Als solche kommen nicht nur einfache oder qualifizierte Mietspiegel (§§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; stehen solche nicht zur Verfügung, kann auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss jedoch auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes, und zwar bezogen auf das untere Mietpreisniveau, wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris); BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51). Ergibt sich hiernach, dass die vom Hilfeempfänger zu zahlende Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, so kommt die Übernahme tatsächlicher Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 29)). Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII, die regeln, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, auch soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der hilfebedürftigen Person so lange zu berücksichtigen sind, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Obliegenheit zur Kostensenkung, sodass der Hilfebedürftige, sofern er diese Obliegenheit kennt und ihm Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv und subjektiv möglich sind, Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen kann (vgl. BSGE 102, 236 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 30 ff.)).

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Bezugnahme des Antragsgegners auf die Tabellenwerte des § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % den vom BSG entwickelten Maßstäben an ein "schlüssiges Konzept" entspricht; denn auf das sog. "Tabellenwohngeld" zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn ein Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeit vorliegt und sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr finden lässt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 59 und 73). Allerdings existiert in S. G. seit 1. April 2014 ein von der Stadt in Zusammenarbeit mit einem begleitenden Arbeitskreis von "Wohnungsmarktexperten" erstellter "qualifizierter Mietspiegel" (vgl. hierzu im Internet unter http://www.schwaebisch-gmuend.de); diesen Mietspiegel legt der Senat seiner Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren mit zugrunde, weil jedenfalls derzeit nichts gegen die Aussagekraft der dort gewählten Datengrundlagen spricht. Die Heranziehung des diesem Mietspiegel im Internet beigefügten Mietenberechners ergibt, dass sich die vom Antragsgegner in Anwendung der Tabellenwerte des § 12 WoGG - S. G. ist der Mietenstufe 3 zuzuordnen (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2487)) - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % berücksichtigte Bruttokaltmiete von 363,00 Euro nicht zu Ungunsten des Antragstellers auswirkt.

Insoweit ist auch zu beachten, dass die von dem alleinstehenden Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² unangemessen groß ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 59 (Rdnr. 12); SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 (Rdnr. 21)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (vgl. §§ 10 und 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)). In Baden-Württemberg sind insoweit gesetzliche Ausführungsvorschriften nicht erlassen worden. Heranzuziehen ist deshalb die zum Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes erlassene Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248); hiernach ist für einen Ein-Personenhaushalt eine Gesamtwohnfläche von 45 m² angemessen (Nr. 5.7.1. der Verwaltungsvorschrift). Mit einer Wohnfläche von 60 m² überschreitet die Wohnung des Antragstellers die vorgenannte grundsicherungsrechtlich beachtliche Wohnungsgröße von 45 m² ganz erheblich, nämlich um 15 m². Umstände, die dafür sprächen, dass der Antragsteller dem Personenkreis der schwerbehinderten Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen - was die Wohngröße betrifft - zugehörte, hat er auch auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2015 nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Wohnung des Antragsstellers ist damit zu groß und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats auch zu teuer. Dies ergibt sich unter Heranziehung des über das Internet abrufbaren Mietenberechners der Stadt S. G ... Hiernach errechnet sich schon bei einem privilegierten Wohnbezirk (Zone 1b: Oststadt, Weststadt, Straßdorf), der mit einem Zuschlag von 3 % angesetzt wird, und einem mittleren Modernisierungsgrad, der ebenfalls mit einem Zuschlag von 3 % zu bewerten ist, eine durchschnittliche örtliche Vergleichsmiete von 6,24 Euro/m². Umgelegt auf die für einen Ein-Personenhaushalt angemessene Wohnungsgröße von 45 m² ergäbe dies eine Vergleichsmiete von (gerundet) 281,00 Euro. Entsprechend ungünstigere Beträge würden sich ergeben, wenn der Wohnbezirk des Antragstellers (Zone 5), der im Mietenberechner mit einem Abschlag von 5 % versehen ist, und wiederum ein mittlerer Modernisierungsgrad zugrunde gelegt würde (durchschnittliche örtliche Vergleichsmiete gerundet 260,00 Euro = 5,77 Euro/m² x 45 m²). Werden dazu noch die vom Antragsteller glaubhaft gemachten Neben- und Betriebskosten (ohne Heizung) einschließlich der Stellplatzmiete (vgl. hierzu aber BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 28)) hinzugerechnet (insgesamt 80,00 Euro wie von ihm in der Prozesskostenhilfeerklärung vom 25. November 2014 auch angegeben), so sind die vom Antragsgegner zugestandenen 363,00 Euro keinesfalls zu niedrig berechnet.

Seiner Pflicht zur Kostensenkung, auf die der Antragsteller im Schreiben des Antragsgegners vom 4. August 2014 - einem Aufklärungsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 29)) - ausreichend hingewiesen worden ist, dürfte er nicht ausreichend nachgekommen sein (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 (Rdnr. 45); Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 110 (Stand:10.03.2015)); die Bemühungen des Antragstellers um Unterkunftsalternativen haben sich bislang auf die Beschaffung eines Wohnberechtigungsscheins bei der Stadt S. G. am 15. Februar 2015 beschränkt. Eine objektive Unmöglichkeit einer Umzugsalternative dürfte vorliegend zu verneinen sein. Eine allgemeine Wohnungsnot gibt es in Deutschland nicht, sodass im Regelfall davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnr. 36); BSGE110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51(jeweils Rdnr. 15)); Anzeichen dafür, dass dies in S. G. als in dem hier maßgeblichen Vergleichsraum anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung (vgl. hierzu BSGE 102, 236 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 33 ff.)) sind vom Antragsteller schon nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich; insbesondere dürfte dessen Hauterkrankung für die Bejahung des Kriteriums der subjektiven Unzumutbarkeit nicht ausreichend sein.

c) Sonach fehlt es dem Begehren des Antragstellers an den Anordnungsvoraussetzungen, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Selbst eine Güter- und Folgenabwägung führte indes hier zu keinem anderen Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Zu beachten ist daher insbesondere, dass die begehrte Leistung der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient, was bereits von Verfassungs wegen Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG NVwZ 2005, 927). Trotz der grundsicherungsrechtlich seit 1. Februar 2015 unterbliebenen Berücksichtigung seiner vollen, weil unangemessen teuren Unterkunftskosten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Kündigung, geschweige denn eine Räumung der Wohnung auch nur droht. Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass die Wohnung des Antragstellers in S. G. offenkundig unangemessen hohe Unterkunftskosten verursacht und dieser seiner Kostensenkungsobliegenheit nicht annähernd nachgekommen sein dürfte. Zu beachten ist ferner, dass selbst nach der Zumutbarkeitsregelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Unterkunftskosten in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch in Höhe der Referenzmiete und die tatsächlichen Aufwendungen lediglich in Ausnahmefällen auch darüber hinaus übernommen werden können; weil die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten exzeptionellen Charakter hat, sind an die Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (jeweils Rdnr. 32)). Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers - soweit bekannt und von ihm offenbart - es diesem auf Dauer nicht erlauben, die überteuerte Wohnung in S. G. zu halten. Bei dieser Sachlage ließe sich auch durch eine Anhebung der bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten ein Wohnungsverlust aller Voraussicht nach nicht vermeiden, sodass sich die entsprechenden Aufwendungen des Grundsicherungsträgers letztlich als nutzlos erwiesen (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B - und vom 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -). Unter Abwägung all dieser Umstände misst der Senat dem Interesse des Antragsgegners und der hinter diesem stehenden, die Sozialhilfeleistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler größeres Gewicht bei, das darin besteht, zu vermeiden, dass Leistungen, wenn sie gewährt würden, angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraussichtlich nicht erstattet werden könnten, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht besteht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat das teilweise Obsiegen des Antragstellers angemessene berücksichtigt hat.

5. Dem Antragsteller war angesichts des teilweisen Erfolgs seines Rechtsmittels für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 , 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts, war notwendig.

6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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