L 13 AL 3276/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4618/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3276/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit welchem seine Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den gesamten Zeitraum vom 11. Juli 2012 bis 15. Januar 2013, in dem für die Zeit vom 11. Juli bis 2. September 2012 sowie 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 gezahlt worden ist, und die weitere Entscheidung, dass mit der Zahlung ab 11. Juli 2012 der Anspruch auf Krankengeld als erfüllt gelte, weswegen die Krankenkasse zur Erstattung (des Alg) aufgefordert worden sei, abgewiesen worden ist.

Auf seinen Antrag vom Juni 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2011 und Bescheid vom 22. Juli 2011 ab 1. Juli 2011 Alg mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen in Höhe von täglich 41,73 EUR (bis 30. Juni 2012).

In der Folge legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit gewährte die AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion N.-F. (AOK) dem Kläger ab 5. September 2011 zunächst bis 23. April 2012 Krankengeld. Im Rechtsstreit gegen die AOK, S 16 KR 4920/12, verurteilte das Sozialgericht Stuttgart (SG) diese, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 23. April 2012 hinaus bis 20. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die deswegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung, L 5 KR 4876/14, nahm der Kläger am 27. Januar 2016 zurück.

Auf Grund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hob die Beklagte die Bewilligung von Alg nach Ablauf des Leistungsfortzahlungszeitraumes ab 5. September 2011 mit Bescheid vom 6. September 2011 auf.

Am 11. Juli 2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos, worauf ihm ab 11. Juli 2012 wieder Alg in Höhe von täglich 41,73 EUR mit einer Anspruchsdauer von noch 296 Kalendertagen gewährt wurde (Bescheid vom 31. Juli 2012).

Wegen einer ab 23. Juli 2012 wiederum bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 3. September 2012 nach Ende des Leistungsfortzahlungsanspruchs mit Bescheid vom 3. September 2012 wieder auf.

Auf den Antrag auf Weiterzahlung von Alg vom 22. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 ab 22. Oktober 2012 erneut Alg in Höhe von täglich 41,73 EUR mit einer Anspruchsdauer von noch 243 Kalendertagen.

Auf Grund einer ab 5. Dezember 2012 erneut bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hob die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2013 die Bewilligung von Alg nach Ablauf des Leistungsfortzahlungszeitraums ab 16. Januar 2013 erneut auf. In der Folgezeit kam es wiederum zur Bewilligung von Alg durch die Beklagte.

Für die Zeiträume vom 11. Juli bis 2. September 2012 und 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger Alg.

Am 3. Mai 2016 teilte die AOK der Beklagten mit, der Kläger erhalte rückwirkend Krankengeld für die Zeit vom 25. Juli 2011 bis 20. Januar 2013, worauf die Beklagte bei der AOK für die Zeiträume der Zahlung von Arbeitslosengeld vom 11. Juli bis 2. September 2012 und 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 einen Erstattungsanspruch geltend machte (Schreiben vom 4. Mai 2016).

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 entschied die Beklagte, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werde für die Zeit vom 11. Juli 2012 bis 15. Januar 2013 ganz aufgehoben, weil der Kläger ab 11. Juli 2012 einen Anspruch auf Krankengeld von der AOK habe. Die für die Zeit vom 11. Juli bis 2. September 2012 sowie 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 erfolgten Zahlungen von Alg, auf Grund derer der Anspruch auf Krankengeld als erfüllt gelte, würden von der zur Erstattung verpflichteten Krankenkasse zurückgefordert. Der Erstattungsanspruch belaufe sich auf 5.758,74 EUR. Sofern die AOK das Krankengeld bereits an den Kläger gezahlt habe, werde eine Rückforderung vom Kläger geprüft werden.

Auf die Erstattungsforderung zahlte die AOK an die Beklagte am 11. Mai 2016 einen Betrag in Höhe von 5.675,28 EUR und wies zugleich darauf hin, dass der 31. Juli und der 31. Oktober 2012 nach den Regelungen des SGB V keine Zahltage für Krankengeld seien und insoweit ein Erstattungsanspruch für diese beiden Tage nicht in Betracht komme.

Die Beklagte verzichtete ihrerseits darauf, vom Kläger gewährtes Alg für die Tage 31. Juli 21012 und 31. Oktober 2012 zurückzufordern.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 4. Mai 2016 am 16. Mai 2016 Widerspruch und machte geltend, es gebe "Unstimmigkeiten" bezüglich des Arbeitslohns und der Höhe des "erstatteten Arbeitslosengeldes". Er sei von diversen Mitarbeitern der Beklagten schikaniert und beleidigt worden. Das Alg sei "nicht/verspätet" ausbezahlt und ungerechtfertigt gekürzt worden, wodurch die Höhe des Krankengeldes reduziert worden sei, seine Rentenversicherungsbeiträge gekürzt worden seien, sein Konto nicht mehr die monatliche Gutschrift ausgewiesen habe und erhebliche Kontoführungsgebühren angefallen seien, er seinen Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können und er sich habe Geld leihen müssen und sich sein gesamter gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe und es auch keine Übersicht der "Zahlenwerte der Institutionen Arbeitsamt und AOK" gebe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 zurück. Der Anspruch auf Alg ruhe nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III während der Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt sei. Dem Kläger sei gemäß der Mitteilung der AOK vom 3. Mai 2016 rückwirkend Krankengeld für den Zeitraum vom 11. Juli bis 2. September 2012 und 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 zuerkannt worden, weswegen der Anspruch auf Alg während dieser Zeiträume geruht habe. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte dessen Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt enthalte entsprechende Hinweise zum Ruhen des Alg-Anspruches bei Krankengeld. Außerdem müsse jedem klar sein, dass nicht gleichzeitig Alg und Krankengeld als Lohnersatzleistung zustehen könne. Die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg vom 3. August 2012 (richtig: 31. Juli 2012) und 31. Oktober 2012 seien somit vom 11. Juli 2012 bis 15. Januar 2013 zurückzunehmen gewesen. Im genannten Zeitraum habe der Kläger Anspruch auf Krankengeld gehabt, wodurch der Anspruch auf Alg entfallen sei. Die AOK sei daher insoweit erstattungspflichtig. Der Erstattungsanspruch sei gegenüber dieser geltend gemacht worden und von dieser beglichen worden ohne die Tage 31. Juli 2012 und 31. Oktober 2012. Die Rückforderung von 83,44 EUR sei insoweit gemindert und werde nicht beim Kläger geltend gemacht worden. Ob das Alg damals in zutreffender Höhe bewilligt und rechtzeitig ausgezahlt worden sei, sei für die Entscheidung der Rücknahme und Erstattung der tatsächlich gezahlten Leistungen unerheblich.

Deswegen hat der Kläger am 22. Oktober 2016 Klage beim SG erhoben und u.a. vorgetragen, das Alg und das Krankengeld seien falsch berechnet worden. Das Krankengeld sei von der Beklagten auch ohne ersichtlichen Grund gekürzt worden und durch schikanöses Verhalten habe er einen gesundheitlichen und finanziellen Schaden erlitten. Zuletzt hat der Kläger dann noch im Erörterungstermin vom 28. Juni 2017 gemäß der (ihm am 29. Juni 2017 auch übersandten) Sitzungsniederschrift beantragt, den Bescheid vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass ihm parallel zum Krankengeld auch das Alg zu belassen sei. Die Beteiligten haben sich dann mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Diese habe zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11. Juli 2012 bis 15. Januar 2013, beschränkt auf die Zeiträume vom 11. Juli 2012 bis 2. September 2012 und 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 zurückgenommen und das für diese Zeit gezahlte Alg in Höhe von 5.675,28 EUR gegenüber der zuständigen AOK im Rahmen eines Erstattungsanspruches gefordert. Die Rücknahmeentscheidung sei formell nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen vom 3. August 2012 (richtig: 31. Juli 2012) und 31. Oktober 2012 sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, weswegen die Rücknahmevoraussetzungen erfüllt seien. Die Bewilligungsbescheide seien von Beginn an rechtswidrig gewesen, da auf Grund durchgehend bestehender Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Alg mangels Verfügbarkeit nicht habe entstehen können. Auf Grund dessen habe die zuständige AOK dem Kläger auch durch entsprechenden Leistungsbescheid durchgehend für die Zeit vom 25. Juli 2011 bis 20.Januar 2013 rückwirkend Krankengeld bewilligt. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Bei seinen mehrfachen Anträgen auf Gewährung von Alg habe er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt, u.a. das Merkblatt für Arbeitslose erhalten zu haben und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte entsprechende Hinweise zum Ruhen des Alg-Anspruches, insbesondere bei Gewährung von Krankengeld. Darüber hinaus habe dem Kläger, der in der Vergangenheit mehrfach Alg und Krankengeld im Wechsel bezogen habe, klar sein müssen, dass ihm keinesfalls beide Sozialleistungen parallel in identischen Leistungszeiträumen zustehen könnten. Mit der Rücknahmeentscheidung sei auch die Frist für die Rücknahme gewahrt. Insbesondere habe die Beklagte erst durch die telefonische Mitteilung der AOK vom 3. Mai 2016 Kenntnis von der rückwirkenden Krankengeldgewährung erlangt. Der gegenüber der AOK geltend gemachte Erstattungsanspruch beruhe auf §103 Abs.1 und 2 SGB X, wonach der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig sei, soweit ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe und dieser Anspruch nachträglich ganz oder teilweise entfallen sei. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich dabei nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die AOK habe der Beklagten mitgeteilt, dass dem Kläger rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 25. Juli 2011 bis 20. Januar 2013 zustehe und somit ihre Zuständigkeit als zahlender Sozialleistungsträger in diesem Zeitraum anerkannt und dies der Beteiligten mitgeteilt. Damit sei auch dem in diesem Zeitraum bewilligten Alg die Rechtsgrundlage entzogen worden, sodass die Beklagte erstattungsberechtigt gegenüber der AOK geworden sei. Da die Krankengeldnachzahlung noch nicht an den Kläger erfolgt sei, habe die Beklagte ihrerseits rechtsgrundlos erbrachtes Alg in Höhe von 5.675,28 EUR gegenüber der AOK geltend machen können. Darüberhinausgehende Zahlungen in Höhe von 83,44 EUR für die Tage 31. Juli und 31. Oktober 2012 habe die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht zurückgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 21. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. August 2017 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass er parallel zum Alg auch Krankengeld begehre. Er wolle "Gerechtigkeit und das im Bezug auf die Tatsachen". Die Beklagte habe u.a. plötzlich das Alg gekürzt. Insofern gebe es bei der Berechnung und der Auszahlung Fehler. Es müsse bei dem Auszahlungsbetrag auch eine Verzinsung erfolgen und die Gebühren für den früher bevollmächtigten Rechtsanwalt müssten ebenfalls erstattet werden und das für den gesamten Rechtsstreit. Außerdem müsse die Beklagte auch für den Schaden aufkommen. Die Institutionen Agentur für Arbeit und AOK hätten ein böses, vernichtendes, bürokratisches Spiel betrieben und ihn damit gesundheitlich und finanziell völlig ruiniert. Die Sachbearbeiter der Beklagten hätten sich "frech und schikanös" verhalten und zusammen Hand in Hand gegen ihn gearbeitet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid und ihren Vortrag vor dem SG. Im Übrigen habe sie auf eine Rückforderung für die Tage 31. Juli und 31. Oktober 2012 verzichtet. Wie bereits das SG entschieden habe, sei auch die Höhe des ausgezahlten Alg nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Klage insoweit unzulässig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 und die Feststellung, dass ihm parallel zum Krankengeld auch das Alg zu belassen sei, richtet. Nur darüber hatte das SG auf Grund des bei diesem zuletzt gestellten Antrages zu entscheiden und nur darüber hat es auch entschieden. Das darüberhinausgehende im Berufungsverfahren erhobene Begehren ist kein zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 4. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 wendet, hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des Bescheids und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGBX i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III - dargelegt und ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Leistungsbewilligung zurückgenommen hat, weil ein Anspruch auf Alg mangels Verfügbarkeit und für die Zeit der Gewährung von Krankengeld nicht besteht und der Kläger auch keinen Vertrauensschutz genießt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen vom 3. August 2012 und 31. Oktober 2012 § 45 Abs.2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Betroffene dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt durch den Begünstigten in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier – wie vom SG zutreffend ausgeführt – erfüllt.

Die benannten Bewilligungsbescheide waren von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger auf Grund durchgehend bestehender Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Alg mangels Verfügbarkeit hatte (§§ 137 Abs. 1, 138 Abs. Nr. 3 SGB III) und der Anspruch auf Arbeitslosengeld überdies nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III während der Zeit für den ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt wurde, ruhte.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, denn bei seinen Anträgen auf Gewährung von Alg bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift, u.a. das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses enthält entsprechende Hinweise zum Ruhen des Alg-Anspruches, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld und auch zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Alg. Auf Grund des im Wechsel bezogenen Alg und Krankengeldes musste dem Kläger überdies klar sein, dass er keinesfalls beide Leistungen parallel in identischen Zeiträumen zu beanspruchen hat. Im Übrigen ist auch die Rücknahmefrist aus § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, da die Beklagte erst durch die telefonische Information der AOK letztlich am 3. Mai 2016 Kenntnis von der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und der infolgedessen rückwirkenden Krankengeldgewährung erlangt hat.

Ergänzend hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Klagebegründung zunächst noch beanstandete Höhe der Leistungen, bezüglich der zuletzt kein Antrag mehr gestellt worden ist, kein zulässiger Streitgegenstand sein konnte, weil darüber mit dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid keine Entscheidung getroffen worden ist.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat insoweit die Berufung zurück.

Soweit der Kläger nun im Berufungsverfahren – ohne Angabe eines konkreten Sachantrages – noch geltend macht, die Beklagte habe u.a. plötzlich das Alg gekürzt und insofern gebe es bei der Berechnung sowie der Auszahlung Fehler, bei dem Auszahlungsbetrag müsse eine Verzinsung erfolgen, die Gebühren für seinen früher bevollmächtigten Rechtsanwalt müssten für den gesamten Rechtsstreit ebenfalls erstattet werden und die Beklagte, die ihn gesundheitlich und finanziell völlig ruiniert habe, müsse auch für diesen Schaden aufkommen, wäre die Klage unzulässig. Das ausweislich der Sitzungsniederschrift des SG erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Begehren würde keine zulässige Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG darstellen, da zum einen die Beklagte hierin nicht eingewilligt hat und im Übrigen auch die Änderung nicht sachdienlich wäre. Vom SG wurde mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid über die Höhe des Alg sachlich nicht entschieden. Auch liegt keine Entscheidung über eine Verzinsung von Auszahlungsbeträgen vor, weder eine Verwaltungsentscheidung, noch eine Entscheidung des SG. Darüber hinaus ist die Sozialgerichtsbarkeit für Entscheidungen über etwaige Schadensersatzansprüche nicht zuständig. Insoweit ist nur der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Ferner besteht keine instanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichts für eine solche Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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