Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2727/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 779/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. Februar 2018 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Kläger hat mit der Klage Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren in Höhe von 535,50 EUR geltend gemacht. Damit ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil für die hiernach erhobene Nichtzulassungsbeschwerde keine Beschwer von über 750 EUR. Auch sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung sind bereits systematisch verfehlt (Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Auflage, § 145 Rdnr. 6). Hiernach liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die Beteiligten haben über die Höhe der Geschäftsgebühr und über den Anfall einer Erledigungsgebühr gestritten. Der rechtskundig vertretene Kläger hat hierzu keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Die Geschäftsgebühr wurde nicht "gekürzt", sondern innerhalb des Rahmens der Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses Teil 1 zum RVG von 50 EUR bis 640 EUR auf den dreifachen Wert des Mindestbetrages festgesetzt. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus dem gesetzlichen Rahmen bereits, dass nicht in jedem Fall 300 EUR anzusetzen sind. Würde sich –wie der Klägerbevollmächtigte meint- eine Gebühr von 300 EUR bereits aus dem Gesetz ergeben, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gegeben. Aus § 14 Abs. 1 RVG folgt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers –entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten- zu berücksichtigen sind. Eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Festsetzung der Geschäftsgebühr ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG fällt eine Erledigungsgebühr nur bei einer qualifizierten Mitwirkung des Rechtsanwaltes an (vgl. z.B. BSG, 14. Februar 2013, B 14 AS 62/12 R, Juris). Eine solche kann –abgesehen davon, dass dies auch keine grundsätzliche Bedeutung hat- nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid lediglich darauf hingewiesen hat, dass gegen den zugrundeliegenden Bescheid noch eine Klage anhängig ist. Auch dem Gericht sind keine relevanten, grundsätzlichen Fragen ersichtlich; alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beziehen sich auf den Einzelfall und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn das SG in seiner Entscheidung einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte widersprochen hat und nicht bereits dann, wenn es den Kriterien eines Urteils der genannten Gerichte nicht entspricht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2014, L 7 AS 201/14 NZB, Juris). Denn die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Divergenz (BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2010, B 8 SO 61/10 B, m.w.N., Juris). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG aber nicht aufgestellt.
Nachdem ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und kein berechtigter Anlass für deren Einlegung bestanden hat. Wird die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, hat das Gericht in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Denn im Zwischenverfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht über die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden, sondern lediglich über die Zulassungsgründe. Dann kann dem Beschwerdegericht nicht die Kompetenz eingeräumt sein, mittelbar über die Kostenentscheidung doch über die Sach- und Rechtslage der Klage -gar abweichend- zu befinden (BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B, BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004, VII ZR 217/02, beide veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 145 Rdnr. 10, § 160a Rdnr. 17b, 20a, § 193 SGG Rdnr. 2a).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. Februar 2018 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Kläger hat mit der Klage Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren in Höhe von 535,50 EUR geltend gemacht. Damit ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil für die hiernach erhobene Nichtzulassungsbeschwerde keine Beschwer von über 750 EUR. Auch sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung sind bereits systematisch verfehlt (Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Auflage, § 145 Rdnr. 6). Hiernach liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die Beteiligten haben über die Höhe der Geschäftsgebühr und über den Anfall einer Erledigungsgebühr gestritten. Der rechtskundig vertretene Kläger hat hierzu keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Die Geschäftsgebühr wurde nicht "gekürzt", sondern innerhalb des Rahmens der Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses Teil 1 zum RVG von 50 EUR bis 640 EUR auf den dreifachen Wert des Mindestbetrages festgesetzt. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus dem gesetzlichen Rahmen bereits, dass nicht in jedem Fall 300 EUR anzusetzen sind. Würde sich –wie der Klägerbevollmächtigte meint- eine Gebühr von 300 EUR bereits aus dem Gesetz ergeben, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gegeben. Aus § 14 Abs. 1 RVG folgt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers –entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten- zu berücksichtigen sind. Eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Festsetzung der Geschäftsgebühr ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG fällt eine Erledigungsgebühr nur bei einer qualifizierten Mitwirkung des Rechtsanwaltes an (vgl. z.B. BSG, 14. Februar 2013, B 14 AS 62/12 R, Juris). Eine solche kann –abgesehen davon, dass dies auch keine grundsätzliche Bedeutung hat- nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid lediglich darauf hingewiesen hat, dass gegen den zugrundeliegenden Bescheid noch eine Klage anhängig ist. Auch dem Gericht sind keine relevanten, grundsätzlichen Fragen ersichtlich; alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beziehen sich auf den Einzelfall und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn das SG in seiner Entscheidung einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte widersprochen hat und nicht bereits dann, wenn es den Kriterien eines Urteils der genannten Gerichte nicht entspricht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2014, L 7 AS 201/14 NZB, Juris). Denn die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Divergenz (BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2010, B 8 SO 61/10 B, m.w.N., Juris). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG aber nicht aufgestellt.
Nachdem ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und kein berechtigter Anlass für deren Einlegung bestanden hat. Wird die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, hat das Gericht in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Denn im Zwischenverfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht über die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden, sondern lediglich über die Zulassungsgründe. Dann kann dem Beschwerdegericht nicht die Kompetenz eingeräumt sein, mittelbar über die Kostenentscheidung doch über die Sach- und Rechtslage der Klage -gar abweichend- zu befinden (BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B, BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004, VII ZR 217/02, beide veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 145 Rdnr. 10, § 160a Rdnr. 17b, 20a, § 193 SGG Rdnr. 2a).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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