Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 798/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 959/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Die 1966 geborene Klägerin durchlief ein medizinisches Heilverfahren in der Salze Klinik vom 20. Juni bis 18. Juli 2013. Die behandelnden Ärzte gelangten zu der Auffassung, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig sei. Im Rahmen eines Antrages auf Gewährung einer weiteren medizinischen Rehabilitation ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. begutachten. Im Gutachten vom 13. Oktober 2014 gelangte dieser zu der Auffassung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.
Am 13. Oktober 2014 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Berichte behandelnder Ärzte bei und ließ die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. S. W. begutachten, der unter dem 24. April 2015 zu der Auffassung kam, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2015 ab.
Am 22. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte ein Attest der Dr. M. R. sowie eine betriebsärztliche Stellungnahme der Dr. B. vor, wonach die Klägerin nicht mehr vollschichtig leistungsfähig sei. Die Beklagte zog Befundberichte behandelnder Ärzte bei und wies nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Die Klägerin könne noch vollschichtig eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Am 10. März 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und insbesondere auf ein bei ihr vorliegendes, schweres Fibromyalgiesyndrom hingewiesen. Ferner seien weitere Erkrankungen als zusätzlich belastend anzusehen. Das SG hat von den behandelnden Ärzten schriftliche, sachverständige Zeugenaussagen eingeholt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für eine leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen. Der Orthopäde Dr. M. hat mitgeteilt, die Klägerin könne noch eine Tätigkeit 4-6 Stunden ausüben. Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie B. hat die Klägerin für max. 4 Stunden täglich leistungsfähig gehalten. Nervenarzt Prof. Dr. F. R. hat ebenfalls eine vierstündige Leistungsfähigkeit attestiert.
Das SG hat ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. T. vom 24. April 2007 unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 5. April 2017 eingeholt. Dr. Sch. hat chronisch-depressive Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Restless-Legs-Syndrom, Spannungskopfschmerzen, ein Bluthochdruckleiden, einen Diabetes mellitus sowie eine Adipositas Grad II diagnostiziert. Die Klägerin könne eine leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit vermehrt psychischen Belastungen, Tätigkeiten in Nachtschicht und eine vermehrte Lärmexposition. Dr. T. hat eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung beider Kniegelenke mit Betonung des medialen Gelenkkompartiments ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigungen oder Reizsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung des Daumensattelgelenkes rechts ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine arterielle Hypertonie, einen nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus, eine Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Restless-Legs-Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie eine Adipositas Grad II diagnostiziert. Die Klägerin sei der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Bäckerei oder auch die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte vollschichtig zu verrichten. Sie sei der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, wie ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, permanente Arbeiten Überkopf, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien, Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie Arbeiten in Nachtschicht.
Auf Antrag nach § 109 SGG hat das SG das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Psychiatrie Psychotherapie und psychosomatische Medizin Dr. T. W. vom 1. September 2017 eingeholt. Bei der Klägerin lägen ein Fibromyalgiesyndrom, Adipositas Grad II, eine Flüssigkeitsretention, ein Restless-Legs-Syndrom, ein Diabetes mellitus, eine Hypertonie sowie die Verschleißerkrankungen der Gelenke, wie im orthopädischem Gutachten beurteilt, vor. Im Vordergrund stehe die chronische Schmerzsymptomatik, die starken Schwankungen unterliege. Eine regelmäßige Tätigkeit scheitere weniger an den Schmerzen, als an der seelischen Belastung und schwierigen Arbeitsatmosphäre. Unter Berücksichtigung des Gesamtbefundes, der Anamnese und der geklagten Beschwerden erscheine das Leistungsvermögen auf über drei bis unter sechs Stunden reduziert.
Das SG hat von Dr. Sch. eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme von 30. November 2017 eingeholt. Ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und der sozialen Partizipation seien bei der Klägerin nicht belegt. Auch Dr. T. W. habe keine affektive bzw. depressive Erkrankung diagnostiziert, was bei einem schweren Schmerzsyndrom aber fast obligat zu erwarten sei. Er ist bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben.
Mit Urteil vom 7. März 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres. T. und Sch. gestützt. Dem Gutachten des Dr. T. W. ist es nicht gefolgt, da eine quantitative Leistungseinschränkung anhand der erhobenen Befunde nicht nachgewiesen sei.
Gegen das der Klägerin am 9. März 2018 zugestellte Urteil hat sie am 12. März 2018 Berufung eingelegt und auf die unterschiedlichen Auffassungen der Ärzte hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente ab dem 31. Oktober 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die beanspruchte Rente – §§ 43, 240 Abs. 1 SGB VI – und der Beweiswürdigung verweist der Senat nach eigener Überprüfung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 3 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass Dr. Sch. für den Senat überzeugend in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin auch nach der von Dr. T. W. erhobenen Tagesstruktur (Blatt 182 f. der Akten des SG) durchaus anspruchsvolle Aktivitäten verrichtet; sie liest sehr viel, sie ist geschichtlich sehr interessiert und stöbert sehr viel im Antiquariat, sie geht auch gern auf Flohmärkte und verkauft Schmuck, den sie aus altem Schmuck herstellt, sie geht viel spazieren und arbeitet auch am Computer, sie besucht einmal pro Woche eine ältere Frau, um diese zu unterstützen, sie hilft auch den Eltern, besucht die Tochter, abends schaut sie oft Fernsehen und benutzt ihr Auto zum Einkaufen, was gegen ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation und damit auch im Erwerbsleben spricht. Dr. Sch. hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. T. W. gerade keine affektive bzw. depressive Erkrankung diagnostiziert hat und ein hoher Leidensdruck nicht objektivierbar ist. Nicht folgen konnte der Senat auch den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. M., B., St. und Prof. F. R., die ihre Auffassungen nicht anhand von objektiven Befunden schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet haben. Auch der Orthopäde Dr. B. wie die behandelnden Ärzte der Salze Klinik bestätigen in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2014 bzw. Entlassungsbericht vom 25. Juli 2013 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten.
Nach alledem ist die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dres. T. und Sch. in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, permanente Arbeiten Überkopf, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien, Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie Arbeiten in Nachtschicht. Damit kann die Klägerin einfache Bürotätigkeiten – die Klägerin hat eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen – verrichten, so dass der allgemeine Arbeitsmarkt auch nicht verschlossen ist und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, B5 RJ 30/98 R, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Die 1966 geborene Klägerin durchlief ein medizinisches Heilverfahren in der Salze Klinik vom 20. Juni bis 18. Juli 2013. Die behandelnden Ärzte gelangten zu der Auffassung, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig sei. Im Rahmen eines Antrages auf Gewährung einer weiteren medizinischen Rehabilitation ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. begutachten. Im Gutachten vom 13. Oktober 2014 gelangte dieser zu der Auffassung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.
Am 13. Oktober 2014 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Berichte behandelnder Ärzte bei und ließ die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. S. W. begutachten, der unter dem 24. April 2015 zu der Auffassung kam, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2015 ab.
Am 22. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte ein Attest der Dr. M. R. sowie eine betriebsärztliche Stellungnahme der Dr. B. vor, wonach die Klägerin nicht mehr vollschichtig leistungsfähig sei. Die Beklagte zog Befundberichte behandelnder Ärzte bei und wies nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Die Klägerin könne noch vollschichtig eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Am 10. März 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und insbesondere auf ein bei ihr vorliegendes, schweres Fibromyalgiesyndrom hingewiesen. Ferner seien weitere Erkrankungen als zusätzlich belastend anzusehen. Das SG hat von den behandelnden Ärzten schriftliche, sachverständige Zeugenaussagen eingeholt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für eine leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen. Der Orthopäde Dr. M. hat mitgeteilt, die Klägerin könne noch eine Tätigkeit 4-6 Stunden ausüben. Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie B. hat die Klägerin für max. 4 Stunden täglich leistungsfähig gehalten. Nervenarzt Prof. Dr. F. R. hat ebenfalls eine vierstündige Leistungsfähigkeit attestiert.
Das SG hat ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. T. vom 24. April 2007 unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 5. April 2017 eingeholt. Dr. Sch. hat chronisch-depressive Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Restless-Legs-Syndrom, Spannungskopfschmerzen, ein Bluthochdruckleiden, einen Diabetes mellitus sowie eine Adipositas Grad II diagnostiziert. Die Klägerin könne eine leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit vermehrt psychischen Belastungen, Tätigkeiten in Nachtschicht und eine vermehrte Lärmexposition. Dr. T. hat eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung beider Kniegelenke mit Betonung des medialen Gelenkkompartiments ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigungen oder Reizsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung des Daumensattelgelenkes rechts ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine arterielle Hypertonie, einen nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus, eine Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Restless-Legs-Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie eine Adipositas Grad II diagnostiziert. Die Klägerin sei der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Bäckerei oder auch die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte vollschichtig zu verrichten. Sie sei der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, wie ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, permanente Arbeiten Überkopf, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien, Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie Arbeiten in Nachtschicht.
Auf Antrag nach § 109 SGG hat das SG das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Psychiatrie Psychotherapie und psychosomatische Medizin Dr. T. W. vom 1. September 2017 eingeholt. Bei der Klägerin lägen ein Fibromyalgiesyndrom, Adipositas Grad II, eine Flüssigkeitsretention, ein Restless-Legs-Syndrom, ein Diabetes mellitus, eine Hypertonie sowie die Verschleißerkrankungen der Gelenke, wie im orthopädischem Gutachten beurteilt, vor. Im Vordergrund stehe die chronische Schmerzsymptomatik, die starken Schwankungen unterliege. Eine regelmäßige Tätigkeit scheitere weniger an den Schmerzen, als an der seelischen Belastung und schwierigen Arbeitsatmosphäre. Unter Berücksichtigung des Gesamtbefundes, der Anamnese und der geklagten Beschwerden erscheine das Leistungsvermögen auf über drei bis unter sechs Stunden reduziert.
Das SG hat von Dr. Sch. eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme von 30. November 2017 eingeholt. Ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und der sozialen Partizipation seien bei der Klägerin nicht belegt. Auch Dr. T. W. habe keine affektive bzw. depressive Erkrankung diagnostiziert, was bei einem schweren Schmerzsyndrom aber fast obligat zu erwarten sei. Er ist bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben.
Mit Urteil vom 7. März 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres. T. und Sch. gestützt. Dem Gutachten des Dr. T. W. ist es nicht gefolgt, da eine quantitative Leistungseinschränkung anhand der erhobenen Befunde nicht nachgewiesen sei.
Gegen das der Klägerin am 9. März 2018 zugestellte Urteil hat sie am 12. März 2018 Berufung eingelegt und auf die unterschiedlichen Auffassungen der Ärzte hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente ab dem 31. Oktober 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die beanspruchte Rente – §§ 43, 240 Abs. 1 SGB VI – und der Beweiswürdigung verweist der Senat nach eigener Überprüfung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 3 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass Dr. Sch. für den Senat überzeugend in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin auch nach der von Dr. T. W. erhobenen Tagesstruktur (Blatt 182 f. der Akten des SG) durchaus anspruchsvolle Aktivitäten verrichtet; sie liest sehr viel, sie ist geschichtlich sehr interessiert und stöbert sehr viel im Antiquariat, sie geht auch gern auf Flohmärkte und verkauft Schmuck, den sie aus altem Schmuck herstellt, sie geht viel spazieren und arbeitet auch am Computer, sie besucht einmal pro Woche eine ältere Frau, um diese zu unterstützen, sie hilft auch den Eltern, besucht die Tochter, abends schaut sie oft Fernsehen und benutzt ihr Auto zum Einkaufen, was gegen ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation und damit auch im Erwerbsleben spricht. Dr. Sch. hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. T. W. gerade keine affektive bzw. depressive Erkrankung diagnostiziert hat und ein hoher Leidensdruck nicht objektivierbar ist. Nicht folgen konnte der Senat auch den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. M., B., St. und Prof. F. R., die ihre Auffassungen nicht anhand von objektiven Befunden schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet haben. Auch der Orthopäde Dr. B. wie die behandelnden Ärzte der Salze Klinik bestätigen in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2014 bzw. Entlassungsbericht vom 25. Juli 2013 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten.
Nach alledem ist die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dres. T. und Sch. in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, permanente Arbeiten Überkopf, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung an die Feinmotorik der Hände, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien, Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie Arbeiten in Nachtschicht. Damit kann die Klägerin einfache Bürotätigkeiten – die Klägerin hat eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen – verrichten, so dass der allgemeine Arbeitsmarkt auch nicht verschlossen ist und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, B5 RJ 30/98 R, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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