Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3633/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2766/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Klärung in Bezug auf von ihm gewünschte Wiedereingliederungshilfen.
Der am 1966 geborene Kläger absolvierte vom 15.06. bis 10.07.2015 zu Lasten der Beklagten eine ambulante Maßnahme zur Rehabilitation im RehaKlinikum Bad S ... Auf seine nachfolgend erbetene Mitteilung, welche Nachbetreuungsmaßnahmen und Kosten die Beklagte noch für welchen Zeitraum übernehmen könne, teilte diese dem Kläger mit Schreiben 12.08.2015 mit, dass seitens der Reha-Klinik keine Nachsorgeleistungen empfohlen worden seien und von ihrer Seite daher nichts weiter zu veranlassen sei. In der Folge beantragte der Kläger, die Kosten seiner Mitgliedschaft im Club B. ("Fitness-Kurse-Wellness") zu übernehmen; dort werde er nach seiner Reha-Maßnahme durch fachliche Einweisung und Beaufsichtigung weiter körperlich stabilisiert. Mit Schreiben vom 08.09.2015 verwies die Beklagte auf ihr vorausgegangenes Schreiben vom 12.08.2015 sowie nochmals darauf, dass Nachsorgeleistungen nur übernommen würden, wenn sie von der Reha-Klinik empfohlen werden; zudem müsse die Nachsorge in einer Einrichtung absolviert werden, mit der die Deutschen Rentenversicherung einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe. Beide Tatbestände seien nicht erfüllt. Auf den nachfolgenden Hinweis des Klägers, dass die Beklagte wohl davon ausgehe, dass weitere Nachsorgeleistungen der Reha-Klinik nötig seien, diese jedoch teurer seien als die Übernahme der beantragten Mitgliedschaftskosten im Club B. , stellte die Beklagte die fehlerhafte Annahme des Klägers richtig und verwies auf ihre Ausführungen vom 08.09.2015 (Schreiben vom 22.09.2015). Auf den nachfolgenden Antrag des Klägers, die Kosten der "weiteren Stabilisierung und Stärkung des Muskel- und Bindegewebes" zu übernehmen, verwies die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2015 auf ihre früheren Schreiben vom 08. und 22.09.2015. Mit Schreiben vom 11.01.2016 stellte der Kläger daraufhin "Rentenantrag" und begründete diesen damit, dass er von der Beklagten zu den von ihm "benötigten und weiterführenden Reha-Maßnahmen nun bereits mehrmals keine Hilfe zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" erhalten habe.
Nach Einholung eines Gutachtens bei dem Arzt für Orthopädie Dr. M. (keine nennenswerten Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und den Extremitäten; mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2016 und Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.09.2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor.
Das SG hat den behandelnden Facharzt für Orthopädie Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört und ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. H. eingeholt, der den Kläger für in der Lage erachtet hat, leichte und mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten; Einschränkungen hat er nur für schwere körperliche Arbeit gesehen. Nach Hinweis des SG, dass die Beweiserhebung das Klagebegehren nicht stütze und eine Rücknahme der Klage geprüft werden möge, hat der Kläger mitgeteilt, das Gutachten zeige, dass er nun wieder körperlich stabil sei, er die Kosten hierfür aber selbst habe aufbringen müssen, ohne dass er hierfür Ersatz durch die Beklagte erhalten habe. Auf den nachfolgenden Antrag des Klägers einen "gemeinsamen Schlichtungstermin" anzuberaumen, hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, zu dem der Kläger nach Rückfrage, ob sein persönliche Erscheinen angeordnet sei, nicht erschienen ist. Mit Urteil vom 22.06.2017 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Es ist davon ausgegangen, dass das Begehren des Klägers darauf gerichtet gewesen ist, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2016 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Am 17.07.2017 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und einen "Klarstellungstermin" beantragt. Er hat ausgeführt, keine Rente beantragt zu haben, sondern Eingliederungshilfe bzw. Unterstützung zur Wiederaufnahme einer Arbeit und zum Erhalt der Arbeitskraft.
Der Kläger beantragt sinngemäß (vgl. Schreiben vom 13.07.2017, 09.08.2017 und 15.01.2018),
die Anberaumung eines Termins zur "korrekten Anhörung" und Klärung einer Eingliederungshilfe bzw. Unterstützung zur Wiederaufnahme einer Arbeit und zum Erhalt der Arbeitskraft.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig. Im Berufungsverfahren hat der Kläger klargestellt, dass er mit seiner Klage nicht die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hat, er vielmehr Leistungen zur beruflichen Eingliederung und zum Erhalt seiner Arbeitskraft anstrebt, wobei er zur Klarstellung dessen eine Anhörung im Rahmen eines Verhandlungstermins begehrt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren besteht nicht. Aufgabe der Gerichte ist es, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen. Soweit die Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. So liegt der Fall hier.
Um klarzustellen, dass der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstrebt, und um ggf. zu erläutern welche Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation er für erforderlich erachtet, bedarf es der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht. Diese Klarstellung kann schriftlich gegenüber der Beklagten erfolgen und ggf. mit der Beantragung der konkret begehrten Leistung verbunden werden. Entsprechend beantragte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2015 auch die Kosten seiner Mitgliedschaft im Club B. zu übernehmen, was die Beklagte mit Schreiben vom 08. und 22.09.2015 jedoch ablehnte. Gleichermaßen beantragte der Kläger nachfolgend, die Kosten der "weiteren Stabilisierung und Stärkung des Muskel- und Bindegewebes" zu übernehmen, was die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 23.12.2015 ablehnte.
Soweit der Kläger vor dem Hintergrund dieser, für ihn negativen Entscheidungen und dem fortbestehenden Wunsch nach weiterführenden Reha-Maßnahmen nachfolgend einen Rentenantrag stellte, war dies nicht zielführend und die nachfolgend erhobene Klage zur Klarstellung seines Begehrens nicht erforderlich. Denn die vom Kläger angestrebte Klarstellung hätte er gleichermaßen schriftlich oder ggf. auch durch eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten herbeiführen können. Hierfür hat es der Inanspruchnahmen der Gerichte nicht bedurft. Die Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Klärung in Bezug auf von ihm gewünschte Wiedereingliederungshilfen.
Der am 1966 geborene Kläger absolvierte vom 15.06. bis 10.07.2015 zu Lasten der Beklagten eine ambulante Maßnahme zur Rehabilitation im RehaKlinikum Bad S ... Auf seine nachfolgend erbetene Mitteilung, welche Nachbetreuungsmaßnahmen und Kosten die Beklagte noch für welchen Zeitraum übernehmen könne, teilte diese dem Kläger mit Schreiben 12.08.2015 mit, dass seitens der Reha-Klinik keine Nachsorgeleistungen empfohlen worden seien und von ihrer Seite daher nichts weiter zu veranlassen sei. In der Folge beantragte der Kläger, die Kosten seiner Mitgliedschaft im Club B. ("Fitness-Kurse-Wellness") zu übernehmen; dort werde er nach seiner Reha-Maßnahme durch fachliche Einweisung und Beaufsichtigung weiter körperlich stabilisiert. Mit Schreiben vom 08.09.2015 verwies die Beklagte auf ihr vorausgegangenes Schreiben vom 12.08.2015 sowie nochmals darauf, dass Nachsorgeleistungen nur übernommen würden, wenn sie von der Reha-Klinik empfohlen werden; zudem müsse die Nachsorge in einer Einrichtung absolviert werden, mit der die Deutschen Rentenversicherung einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe. Beide Tatbestände seien nicht erfüllt. Auf den nachfolgenden Hinweis des Klägers, dass die Beklagte wohl davon ausgehe, dass weitere Nachsorgeleistungen der Reha-Klinik nötig seien, diese jedoch teurer seien als die Übernahme der beantragten Mitgliedschaftskosten im Club B. , stellte die Beklagte die fehlerhafte Annahme des Klägers richtig und verwies auf ihre Ausführungen vom 08.09.2015 (Schreiben vom 22.09.2015). Auf den nachfolgenden Antrag des Klägers, die Kosten der "weiteren Stabilisierung und Stärkung des Muskel- und Bindegewebes" zu übernehmen, verwies die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2015 auf ihre früheren Schreiben vom 08. und 22.09.2015. Mit Schreiben vom 11.01.2016 stellte der Kläger daraufhin "Rentenantrag" und begründete diesen damit, dass er von der Beklagten zu den von ihm "benötigten und weiterführenden Reha-Maßnahmen nun bereits mehrmals keine Hilfe zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" erhalten habe.
Nach Einholung eines Gutachtens bei dem Arzt für Orthopädie Dr. M. (keine nennenswerten Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und den Extremitäten; mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2016 und Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.09.2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor.
Das SG hat den behandelnden Facharzt für Orthopädie Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört und ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. H. eingeholt, der den Kläger für in der Lage erachtet hat, leichte und mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten; Einschränkungen hat er nur für schwere körperliche Arbeit gesehen. Nach Hinweis des SG, dass die Beweiserhebung das Klagebegehren nicht stütze und eine Rücknahme der Klage geprüft werden möge, hat der Kläger mitgeteilt, das Gutachten zeige, dass er nun wieder körperlich stabil sei, er die Kosten hierfür aber selbst habe aufbringen müssen, ohne dass er hierfür Ersatz durch die Beklagte erhalten habe. Auf den nachfolgenden Antrag des Klägers einen "gemeinsamen Schlichtungstermin" anzuberaumen, hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, zu dem der Kläger nach Rückfrage, ob sein persönliche Erscheinen angeordnet sei, nicht erschienen ist. Mit Urteil vom 22.06.2017 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Es ist davon ausgegangen, dass das Begehren des Klägers darauf gerichtet gewesen ist, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2016 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Am 17.07.2017 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und einen "Klarstellungstermin" beantragt. Er hat ausgeführt, keine Rente beantragt zu haben, sondern Eingliederungshilfe bzw. Unterstützung zur Wiederaufnahme einer Arbeit und zum Erhalt der Arbeitskraft.
Der Kläger beantragt sinngemäß (vgl. Schreiben vom 13.07.2017, 09.08.2017 und 15.01.2018),
die Anberaumung eines Termins zur "korrekten Anhörung" und Klärung einer Eingliederungshilfe bzw. Unterstützung zur Wiederaufnahme einer Arbeit und zum Erhalt der Arbeitskraft.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig. Im Berufungsverfahren hat der Kläger klargestellt, dass er mit seiner Klage nicht die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hat, er vielmehr Leistungen zur beruflichen Eingliederung und zum Erhalt seiner Arbeitskraft anstrebt, wobei er zur Klarstellung dessen eine Anhörung im Rahmen eines Verhandlungstermins begehrt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren besteht nicht. Aufgabe der Gerichte ist es, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen. Soweit die Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. So liegt der Fall hier.
Um klarzustellen, dass der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstrebt, und um ggf. zu erläutern welche Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation er für erforderlich erachtet, bedarf es der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht. Diese Klarstellung kann schriftlich gegenüber der Beklagten erfolgen und ggf. mit der Beantragung der konkret begehrten Leistung verbunden werden. Entsprechend beantragte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2015 auch die Kosten seiner Mitgliedschaft im Club B. zu übernehmen, was die Beklagte mit Schreiben vom 08. und 22.09.2015 jedoch ablehnte. Gleichermaßen beantragte der Kläger nachfolgend, die Kosten der "weiteren Stabilisierung und Stärkung des Muskel- und Bindegewebes" zu übernehmen, was die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 23.12.2015 ablehnte.
Soweit der Kläger vor dem Hintergrund dieser, für ihn negativen Entscheidungen und dem fortbestehenden Wunsch nach weiterführenden Reha-Maßnahmen nachfolgend einen Rentenantrag stellte, war dies nicht zielführend und die nachfolgend erhobene Klage zur Klarstellung seines Begehrens nicht erforderlich. Denn die vom Kläger angestrebte Klarstellung hätte er gleichermaßen schriftlich oder ggf. auch durch eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten herbeiführen können. Hierfür hat es der Inanspruchnahmen der Gerichte nicht bedurft. Die Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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