L 8 SB 3554/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SB 4116/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3554/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.05.2018 auf Rechtsmittel gegen das im Beisein seines Bevollmächtigten im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 07.05.2018 – nach geheimer Beratung des Senats – verkündete und mündlich begründete Urteil verzichtet.

Da der Kläger allein rechtsmittelberechtigt wäre und dessen Verzichtserklärung wirksam ist macht der Senat von der in § 136 Abs. 4 SGG geregelten Befugnis Gebrauch, von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abzusehen.

Nachdem der Kläger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat, ist dieses für den Kläger nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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