Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3319/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4793/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Reha-Antrag) zu stellen.
Der 1966 geborene Kläger, der bereits vom 11. Januar bis 13. April sowie 25. Juni bis 16. September 2016 und ab 22. Dezember 2016 (bis 15. Juli 2017) wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hatte (Bescheinigung der DAK) und dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, meldete sich am 17. Mai 2017 zum 16. Juli 2017 arbeitslos sowie persönlich arbeitsuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Hierzu gab er an, am 26. Mai 2017 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt zu haben.
In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten gelangte Dr. Wi. nach Auswertung ärztlicher Unterlagen am 23. Juni 2017 zum Ergebnis, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich länger als sechs Monate täglich weniger als drei Stunden bzw. wöchentlich weniger als 15 Stunden leistungsfähig.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Alg-Antrag sei bewilligt worden, worauf am 12. Juli 2017 noch ein Bewilligungsbescheid erging (Bewilligung von Alg ab 16. Juli 2017 für 450 Tage). Außerdem forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2017 auf, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag zu stellen, der, wenn Reha-Leistungen nicht in Betracht kämen, als Rentenantrag gelte. Falls der Antrag nicht innerhalb eines Monats gestellt werde, müsse die Zahlung von Alg nach Ablauf der Frist eingestellt werden. Die Antragstellung beim Rentenversicherungsträger sei umgehend nachzuweisen.
Den dagegen am 20. Juli 2017 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, er habe bereits einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2017 zurück. Nach dem vorliegenden aktuellen amtsärztlichen Gutachten könne der Kläger nur noch Beschäftigungen mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Deshalb sei er gemäß § 145 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufzufordern gewesen, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag oder einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wenn der Antrag nicht gestellt werde, ruhe der Anspruch auf Alg vom Tag nach Ablauf der Frist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 30. August 2017 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht hat, nach einem bereits gestellten Rentenantrag verstoße die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft. Er habe, wie bekannt, eine Rentenantrag gestellt und auf Grund der medizinischen Unterlagen sei am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kaum zu zweifeln. Ein Reha-Antrag würde das Rentenverfahren blockieren. Das Vorgehen sei regelrecht unsinnig.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2017 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Die Beklagte habe nach § 145 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag zu stellen. Ihr stehe insoweit kein Ermessen zu. Dies gelte, solange die Beklagte Leistungen erbringe. Es wäre unzulässig, wenn der zuständige Rentenversicherungsträger bereits das Vorliegen einer Erwerbsminderung festgestellt hätte und eine entsprechende Mitteilung bei der Beklagten eingegangen wäre. Ein bereits gestellter Renten- oder Reha-Antrag schließe die Aufforderung der Beklagten nicht aus, denn die Aufforderung habe den Zweck, die Dispositionsfreiheit der leistungsgeminderten Person in Bezug auf die Rücknahme eines eventuell gemäß § 116 Abs. 2 Sechstes Buch (SGB VI) als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags einzuschränken. Die Aufforderung sei deshalb auch dann rechtmäßig, wenn der Rentenversicherungsträger bereits einen von der leistungsgeminderten Person vor der Aufforderung durch die Beklagte gestellten Reha-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt habe. Dass der Kläger beim Rentenversicherungsträger bereits einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt habe, schließe die Aufforderung der Beklagten, einen Reha-Antrag zu stellen, auch im Hinblick auf den Grundsatz Reha vor Rente nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 17. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2017, einem Montag, Berufung eingelegt, die er - entgegen der Ankündigung sowie nach Aufforderung mit Fristsetzung und Erinnerung durch den Senat - nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der seinem Bevollmächtigten am 14. Mai 2018 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Terminmitteilung vom 9. Mai 2018 hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die durch die Beklagte erfolgte Aufforderung - nicht Streitgegenstand ist die Feststellung eines Ruhen des Anspruchs auf Alg - zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation - § 145 SGB III - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grund des eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers, der Alg bezog, auf weniger als 15 Stunden wöchentlich - wovon der Senat auf Grund des vom Kläger nicht angegriffenen Gutachtens von Dr. Wi. überzeugt ist - verpflichtet war, den Kläger zur Antragstellung aufzufordern. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagten, die seit 16. Juli 2017 Alg gewährt, bei der Aufforderung des Klägers, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, kein Ermessen zusteht, auch deshalb, weil durch diese Antragstellung die Dispositionsfreiheit des Alg beziehenden und weniger als 15 Stunden wöchentlich leistungsfähigen Klägers eingeschränkt ist, er also einen entsprechenden, bereits gestellten Reha- oder Rentenantrag nicht (ohne Zustimmung der Beklagten) zurücknehmen kann (vgl. juris-PK, § 154 SGB III, Rdnr. 43 ff. m.w.N.). Dies gilt, unabhängig davon, dass dem Kläger bereits am 7. Juli 2017 mitgeteilt worden war, der Antrag auf Alg sei bewilligt, auch, wenn der Bescheid vom 12. Juli 2017 mit der Festsetzung der Höhe des Alg und der Bezugsdauer - wie hier - erst nach der Aufforderung ergangen ist (zur Aufforderung der Krankenkasse, einen Reha-Antrag zu stellen, vor der Zahlung von Krankengeld vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 141/07 R, in juris).
Da die Entscheidungen der Beklagten sowie des SG nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Reha-Antrag) zu stellen.
Der 1966 geborene Kläger, der bereits vom 11. Januar bis 13. April sowie 25. Juni bis 16. September 2016 und ab 22. Dezember 2016 (bis 15. Juli 2017) wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hatte (Bescheinigung der DAK) und dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, meldete sich am 17. Mai 2017 zum 16. Juli 2017 arbeitslos sowie persönlich arbeitsuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Hierzu gab er an, am 26. Mai 2017 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt zu haben.
In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten gelangte Dr. Wi. nach Auswertung ärztlicher Unterlagen am 23. Juni 2017 zum Ergebnis, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich länger als sechs Monate täglich weniger als drei Stunden bzw. wöchentlich weniger als 15 Stunden leistungsfähig.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Alg-Antrag sei bewilligt worden, worauf am 12. Juli 2017 noch ein Bewilligungsbescheid erging (Bewilligung von Alg ab 16. Juli 2017 für 450 Tage). Außerdem forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2017 auf, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag zu stellen, der, wenn Reha-Leistungen nicht in Betracht kämen, als Rentenantrag gelte. Falls der Antrag nicht innerhalb eines Monats gestellt werde, müsse die Zahlung von Alg nach Ablauf der Frist eingestellt werden. Die Antragstellung beim Rentenversicherungsträger sei umgehend nachzuweisen.
Den dagegen am 20. Juli 2017 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, er habe bereits einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2017 zurück. Nach dem vorliegenden aktuellen amtsärztlichen Gutachten könne der Kläger nur noch Beschäftigungen mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Deshalb sei er gemäß § 145 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufzufordern gewesen, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag oder einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wenn der Antrag nicht gestellt werde, ruhe der Anspruch auf Alg vom Tag nach Ablauf der Frist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 30. August 2017 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht hat, nach einem bereits gestellten Rentenantrag verstoße die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft. Er habe, wie bekannt, eine Rentenantrag gestellt und auf Grund der medizinischen Unterlagen sei am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kaum zu zweifeln. Ein Reha-Antrag würde das Rentenverfahren blockieren. Das Vorgehen sei regelrecht unsinnig.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2017 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Die Beklagte habe nach § 145 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Reha-Antrag zu stellen. Ihr stehe insoweit kein Ermessen zu. Dies gelte, solange die Beklagte Leistungen erbringe. Es wäre unzulässig, wenn der zuständige Rentenversicherungsträger bereits das Vorliegen einer Erwerbsminderung festgestellt hätte und eine entsprechende Mitteilung bei der Beklagten eingegangen wäre. Ein bereits gestellter Renten- oder Reha-Antrag schließe die Aufforderung der Beklagten nicht aus, denn die Aufforderung habe den Zweck, die Dispositionsfreiheit der leistungsgeminderten Person in Bezug auf die Rücknahme eines eventuell gemäß § 116 Abs. 2 Sechstes Buch (SGB VI) als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags einzuschränken. Die Aufforderung sei deshalb auch dann rechtmäßig, wenn der Rentenversicherungsträger bereits einen von der leistungsgeminderten Person vor der Aufforderung durch die Beklagte gestellten Reha-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt habe. Dass der Kläger beim Rentenversicherungsträger bereits einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt habe, schließe die Aufforderung der Beklagten, einen Reha-Antrag zu stellen, auch im Hinblick auf den Grundsatz Reha vor Rente nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 17. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2017, einem Montag, Berufung eingelegt, die er - entgegen der Ankündigung sowie nach Aufforderung mit Fristsetzung und Erinnerung durch den Senat - nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der seinem Bevollmächtigten am 14. Mai 2018 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Terminmitteilung vom 9. Mai 2018 hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die durch die Beklagte erfolgte Aufforderung - nicht Streitgegenstand ist die Feststellung eines Ruhen des Anspruchs auf Alg - zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation - § 145 SGB III - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grund des eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers, der Alg bezog, auf weniger als 15 Stunden wöchentlich - wovon der Senat auf Grund des vom Kläger nicht angegriffenen Gutachtens von Dr. Wi. überzeugt ist - verpflichtet war, den Kläger zur Antragstellung aufzufordern. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagten, die seit 16. Juli 2017 Alg gewährt, bei der Aufforderung des Klägers, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, kein Ermessen zusteht, auch deshalb, weil durch diese Antragstellung die Dispositionsfreiheit des Alg beziehenden und weniger als 15 Stunden wöchentlich leistungsfähigen Klägers eingeschränkt ist, er also einen entsprechenden, bereits gestellten Reha- oder Rentenantrag nicht (ohne Zustimmung der Beklagten) zurücknehmen kann (vgl. juris-PK, § 154 SGB III, Rdnr. 43 ff. m.w.N.). Dies gilt, unabhängig davon, dass dem Kläger bereits am 7. Juli 2017 mitgeteilt worden war, der Antrag auf Alg sei bewilligt, auch, wenn der Bescheid vom 12. Juli 2017 mit der Festsetzung der Höhe des Alg und der Bezugsdauer - wie hier - erst nach der Aufforderung ergangen ist (zur Aufforderung der Krankenkasse, einen Reha-Antrag zu stellen, vor der Zahlung von Krankengeld vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 141/07 R, in juris).
Da die Entscheidungen der Beklagten sowie des SG nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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