Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 2263/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 840/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es liegt im freien Gestaltungsspielraum des unfallversicherungsrechtlichen Satzungsgebers, die Reduzierung der durch eine Fusion von Unfallversicherungsträgern bedingten Zunahme von Gefahrtarifstellen durch Zusammenfassung bisheriger Gefahrtarifstellen durch Bildung von übergreifenden Gewerbezweigen zu bewirken. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob die vom Satzungsgeber definierten Merkmale der neuen Gewerbezweige eine hinreichende Abgrenzung der davon erfassten Unternehmen bei generell annähernd gleicher Gefährdungslage erlaubt und die Bildung der Gefahrtarifstelle nicht zu signifikant abweichenden Belastungsziffern der davon erfassten einzelnen Gewerbezweige im Vergleich zur Durchschnittsbelastung der Tarifstelle insgesamt führt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 19.828,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zum Gefahrtarif und die Beitragserhebung.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, in der er Arbeitnehmer beschäftigt (Blatt 1 VA).
Mit Bescheid vom 08.04.2005 (Blatt 2 VA) stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers fest, mit weiteren Bescheiden vom 08.04.2005 den Beginn der Beitragspflicht ab 01.01.2005 (Blatt 3 VA) sowie die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberatung) mit der Gefahrklasse 0,57 (Blatt 4 VA). Aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Gefahrtarifs zum 01.01.2007 wurde das Unternehmen des Klägers mit Bescheid vom 27.06.2007 (Blatt 10 VA) zu der Gefahrtarifstelle 08 (Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege) mit der Gefahrklasse 0,44 und aufgrund des neuen Gefahrtarifs zum 01.01.2009 ebenfalls zu der Gefahrtarifstelle 08 und der Gefahrklasse 0,44 zugeordnet (Bescheid vom 24.06.2009, Blatt 17 VA). Eine weitere Veranlagung erfolgte nach der Fusion der BG Bahnen mit der Beklagten aufgrund des für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gültigen Gefahrtarifs wiederum zu der Gefahrtarifstelle 08 mit der Gefahrklasse 0,44 (Bescheid vom 25.08.2010, Blatt 20 VA).
Mit Bescheid vom 03.11.2010 (Blatt 21 VA) veranlagte die Beklagte das Unternehmen des Klägers ab dem 01.01.2011 (Gefahrtarif 2011) zu der Gefahrtarifstelle 05 (Beratung und Auskunft) und der Gefahrklasse 0,59.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 09.11.2010 Widerspruch (Blatt 22 VA) und machte geltend, dass eine Erhöhung von 0,44% auf 0,59%, mithin um 34,09 %, nicht gerechtfertigt sei und sich nicht erkennen lasse, wie diese Erhöhung zustande komme.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 (Blatt 28 VA) wies die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich des neuen Gefahrtarifs Musterverfahren vereinbart worden seien, deren Ergebnis abgewartet werden solle. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 2011 sei entbehrlich, da dieser in analoger Anwendung von § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens werden könne.
Den Beitrag für das Jahr 2011 setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 20.04.2012 (Blatt 32 VA) auf 1.330,26 EUR fest, gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22.05.2012 (Blatt 34 VA) unter Verweis auf die Musterverfahren bezüglich des Gefahrtarifs Widerspruch.
Für das Jahr 2012 setzte die Beklagte den Beitrag mit Bescheid vom 22.04.2013 (Blatt 37 VA) auf 1.019,02 EUR fest, gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.04.2013 Widerspruch (Blatt 39 VA). Weiterhin erhob der Kläger am 28.04.2014 (Blatt 44 VA) Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 2013 vom 22.04.2014 (Blatt 42 VA) über 1.027,87 EUR und am 21.05.2015 (Blatt 51 VA) gegen den Beitragsbescheid 2014 vom 20.04.2015 (Blatt 47 VA) über 1.450,99 EUR.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2015 (Blatt 53 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass eine Zuständigkeit für eine Vielzahl von Unternehmensarten bestehe, die sich unter anderem nach Art und Gegenstand des Unternehmens, der eingesetzten Technik und nicht zuletzt ihrer Unfallgefahr unterscheiden würden. Die Beklagte sei zur Aufstellung eines Gefahrtarifs verpflichtet, der alle Unternehmensarten enthalte, für die eine Zuständigkeit bestehe sowie die Gefahrklassen. Diese würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten berechnet, wobei die Berechnung nicht willkürlich vorgenommen worden sei, sondern versicherungsmathematisch begründet und somit nachvollziehbar. Als Gefährdungsrisiko gelte daher nicht die Gefährdung des Einzelunternehmens, sondern das durchschnittliche Gefährdungsrisiko der in einer Risikogemeinschaft zusammengefassten Unternehmen. In der Gefahrtarifstelle 05 seien 50.332.032,18 EUR Entschädigungsleistungen erbracht worden, diesen stünden 85.830.366.479,00 EUR Entgelte und Versicherungssumme dieser Gefahrtarifstelle gegenüber, sodass sich eine Gefahrklasse von 0,59 ergebe. Der durch die Fusion auf 61 Gefahrtarifstellen angewachsene Gefahrtarif sei auf 22 Gefahrtarifstellen reduziert worden, im Rahmen der Reduzierung würden die rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmensgruppen die Unternehmensart "Beratung und Auskunft" bilden, dieser neue Oberbegriff orientiere sich nicht an Standesbezeichnungen. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, die von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten spielten keine Rolle. Der Kläger betreibe eine Rechtsanwaltskanzlei, sodass Gegenstand die Beratung und Vertretung in rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sei, Unternehmen dieser Art seien der Unternehmensart "Beratung und Auskunft" zuzuordnen. Zum Zwecke einer weiteren Reduzierung von Gefahrtarifstellen bildeten die Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" und "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" gemeinsam eine Gefahrtarifgemeinschaft, da sich Überschneidungen bei Art und Gegenstand der Unternehmen gezeigt hätten, die eine Zusammenfassung rechtfertigten. Das LSG Berlin- Brandenburg habe zwischenzeitlich entschieden, dass der Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei, eine Erhöhung des Gefahrtarifs um 33 % begegne keinen Bedenken. Fehler in der Berechnung der Beitragsbescheide seien nicht gegeben, die Beiträge mithin zutreffend festgesetzt.
Am 20.07.2015 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte geltend, dass sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 (B 2 U 4/12 R) mit dem Gefahrtarif 2005 befasst und zur Zusammenlegung von Gefahrtarifen bezogen auf die Bäcker und Konditoren entschieden habe, dass bei der Zusammenfassung in einem Gefahrtarif die Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben zu prüfen sei. Dies setze in der Regel voraus, dass die zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufwiesen, bei Unternehmen aus verschiedenen Zweigen dürften die einzelnen Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig von der durchschnittlichen Belastungsziffer abweichen. Die ursprüngliche Gefahrtarif 12 (Religionsgemeinschaft) liege mit der Gefahrklasse 1,11 auffällig über der alten Gefahrtarifstelle 08 (Gefahrklasse 0,44), sodass eine Zusammenlegung nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit von Rechtsanwaltskanzleien und Religionsgemeinschaften sei hinsichtlich der Gefährdungsrisiken nicht vergleichbar, die Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sei keine handwerkliche Tätigkeit und berge daher ein geringeres Gefährdungsrisiko. Es sei daher ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko gegeben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass bei der Zusammenlegung der Gefahrtarifstellen unter der Gefahrtarifstelle 05 "Beratung und Auskunft" vergleichbare Unternehmensarten zusammengefasst worden seien, denen gemeinsam sei, dass deren Unternehmensgegenstand im Bereich der individuellen Beratung und der Vertretung von Interessen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen liege, eine strukturelle und technische Vergleichbarkeit sei daher gegeben. Eine Steigerung der Belastungsziffer bis zu einem Drittel sei nicht zu beanstanden, hier belaufe sich die Steigerung nur auf ein Viertel. Die Klägerin beachte nicht hinreichend, dass die angeführten Gefährdungsrisiken aus Unterstützungsleistungen durch Religionsgemeinschaften nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen und in der Regel durch Einrichtungen erbracht würden, die im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege liegen würden.
Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin- Brandenburg vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 ab.
Gegen den dem Kläger am 03.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 03.03.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) eingelegt. Er macht geltend, dass zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Religionsgemeinschaft eine erheblich abweichende Unternehmensstruktur bestehe, insbesondere zählten zu den Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften alle Tätigkeiten der Notfallseelsorge, die landeskirchlichen Museen und die kirchlichen Schulen. Der Rechtsanwalt, der Außeneinsätze wahrnehme, sei nicht bei der Beklagten versichert, sodass dieser Verweis nicht zutreffe. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass eine vergleichbare Unternehmensstruktur vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.02.2016 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 und die Beitragsbescheide vom 20.04.2012, 22.04.2013, 22.04.2014 und 20.04.2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei, da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben finde. Die Gefährdungsrisiken würden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt. Dies setze in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Würden verschiedene Gewerbezweige zusammengefasst, dürften die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht statistisch signifikant voneinander abweichen. Bestimmende Faktoren wie hergestellte Erzeugnisse, Produktionsweise, verwendete Werkstoffe, eingesetzte Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen seien in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft nur noch in Teilbereichen von Bedeutung, vielmehr seien einschlägige gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen und bestehende verbandsorganisatorische Strukturen zur Beurteilung und Abgrenzung der Unternehmensarten heranzuziehen. Eine Unternehmensart sei als Zusammenfassung von Unternehmen anzusehen, deren Unternehmensgegenstände, -ziele und -strukturen Gemeinsamkeiten aufwiesen, eine Unternehmensart könne aus einer oder mehreren Unternehmensgruppen bestehen, die nach technologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Unfallrisikos zusammengehörten. Den Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" sowie "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" sei die individuelle Beratung und Vertretung von Interessen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen gemeinsam, wobei die Organisations- bzw. Rechtsform nicht entscheidend sei. Auf die entsprechende Beschlussvorlage für die Selbstverwaltungsorgane werde Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die landeskirchlichen Museen der Unternehmensart "Kunst und Kultur" zugerechnet würden, die kirchlichen Schulen der Unternehmensart "Bildungseinrichtungen" und die Seelsorge-Einrichtungen der Unternehmensart "Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich". Für die Kindertagestätten der Religionsgemeinschaften bestehe keine Zuständigkeit der Beklagten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG einverstanden erklärt (Blatt 88/89 Senatsakte).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG entscheidet, ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), aber unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 und sind zum anderen die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 (Bescheid vom 20.04.2012), 2012 (Bescheid vom 22.04.2013), 2013 (Bescheid vom 22.04.2014) und 2014 (Bescheid vom 20.04.2015). Die Bescheide können im Wege der objektiven Klagehäufung angegriffen werden, da sich die Klage gegen den Veranlagungsbescheid sowie die Klagen gegen die Beitragsbescheide gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist, § 56 SGG. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt jedoch ein Fall des § 96 SGG nicht vor, da die Beitragsbescheide den Veranlagungsbescheid weder abändern noch ersetzen. Verfügungssatz des Veranlagungsbescheides ist die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle (und damit verbunden die Feststellung der Gefahrenklasse), während die Beitragsbescheide auf der Veranlagung basieren und anhand der konkreten Entgelte für die jeweiligen Jahre die Beiträge regeln, sodass sich die Regelungsbereiche nicht überschneiden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte zwischenzeitlich für die Jahre 2015 und 2016 ebenfalls Beitragsbescheide erlassen hat, da diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden konnten. Nachdem der Gefahrtarif gemäß § 157 Absatz 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren hat, handelt es sich bei dem Veranlagungsbescheid zwar um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Geltungsbereich jedoch auf die Gültigkeitsdauer des Gefahrtarifs befristet ist. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 03.11.2010 den ausdrücklichen Hinweis, dass der Gefahrtarif spätestens am 31.12.2016 endet. Ob und ggf. in welcher Weise das Unternehmen des Klägers ab dem 01.01.2017 veranlagt worden ist, ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der ab 01.01.2017 ggf. maßgebende Veranlagungsbescheid nicht gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2012 - L 8 U 1970/10-, juris, sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 159 Absatz 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen, wobei die Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen des Klägers aus dem Zuständigkeitsbescheid vom 08.04.2005 folgt (Blatt 2 VA). Den Gefahrtarif setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht fest, § 157 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen, § 157 Absatz 1 Satz 2 SGB VII, der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden, § 157 Absatz 2 Satz 1 SGB VII, die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet, § 157 Absatz 3 SGB VII. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte für die Zeit ab 2011 einen Gefahrtarif beschlossen und das Unternehmen des Klägers, eine Rechtsanwaltskanzlei, zutreffend der Gefahrtarifstelle 05 "Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" zugeordnet. Abgesehen davon, dass sich die Zuordnung der Rechtsanwaltskanzlei zu beratenden Unternehmen sowohl sprachlich als auch unter Berücksichtigung der unternehmerischen Tätigkeit als richtig erweist, ergibt sich diese aus der Entstehungsgeschichte der Gefahrtarifstelle. Gestützt auf die von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage für den Gefahrtarif kann der Senat feststellen, dass in der (neuen) Gefahrtarifstelle 05 auch die ehemalige Gefahrtarifstelle 08 (rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen) aufgegangen ist.
Die Beklagte durfte die Veranlagung auch auf den Gefahrtarif 2011 stützen, da der Senat feststellen konnte, dass dieser hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 05 rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllenden Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen. Der Gefahrtarif kann nur inzident im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid geprüft werden, sodass nur die streitige Tarifstelle zu überprüfen ist, nicht aber der Gefahrtarif insgesamt. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung trifft, ist von den Gerichten hingegen nicht zu prüfen, die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtssetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers. Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr.16 f.). Bei Gewerbezweigtarifen ist es hinsichtlich der erforderlichen Mindesttarifstellengröße oft nicht möglich, für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle zu bilden. In solchen Fällen sind die Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten, z.B. nach der gleichen statistischen Unfallbelastung (Belastungsprinzip) oder nach der Anwendung verwandter Arbeitsformen (Technologieprinzip) oder – was in der Praxis häufig der Fall ist – nach einer Kombination beider Prinzipien (vgl. BSG v. 22.03.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 28; BSG v. 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 Rn. 19; Senatsurteil v. 31.08.2012 - L 8 U 1970/10 – juris). Die Unfallversicherungsträger haben diesbezüglich einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.
Der Senat konnte aufgrund der Beschlussvorlage feststellen, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Gefahrtarifs das Ziel verfolgt hat, auf die durch Fusionen bedingte Zunahme von Gefahrtarifstellen (zuletzt 61) zu reagieren und diese zu reduzieren. Dieses Ziel überschreitet den Gestaltungsspielraum der Beklagten bei der Aufstellung des Gefahrtarifs nicht und ist mit den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts vereinbar. Es entspricht nämlich dem Willen des Gesetzgebers, die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren. Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrentarifgemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten (Senatsurteil vom 31.08.2012 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13, juris RdNr. 28 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, juris RdNr. 55). Ebenfalls liegt es im Gestaltungsspielraum der Beklagten, die Reduzierung durch die Zusammenlegung von Tarifstellen zu bewirken, wie im Falle der (neuen) Tarifstelle 05 durch die Zusammenfassung der Beratungsunternehmen (alt: GT-Stelle 06), rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen (alt: GT-Stelle 08), wirtschaftliche und politische Interessenvertretung (alt: GT-Stelle 11), Religionsgemeinschaft (alt: GT-Stelle 14), Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen (alt: GT-Stelle 15), Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung,- einzug (alt: GT-Stelle 28) und (Teilen) der sonstigen Dienstleistungsunternehmen (alt: GT-Stelle 33). § 157 Absatz 2 SGB VII ermöglicht als Tarifarten den Gewerbezweigtarif, den Tätigkeitstarif und den gemischten Tarif, wobei beim Gewerbezweigtarif die Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet werden (Spellbrink in: KassKomm, SGB VII, 94.EL 2017, § 157 Rn. 9a f.). Eine solche Gliederung nach Gewerbezweigen hat die Beklagte vorgenommen, sodass es, wie aus Teil II Ziffer 1.1. des Gefahrtarifs ersichtlich, für die Zuordnung eines Unternehmens zur Gefahrklasse auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart ankommt, also allein Art und Gegenstand des Unternehmens maßgeblich sind. Schon aus diesem Grund kann bei der Zuordnung nicht auf einzelne Tätigkeiten abgestellt werden, sodass sich die Erwägungen des Klägers zu einzelnen Tätigkeiten von Angestellten als nicht relevant erweisen. Der gewerbezweigorientierte Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr. 28; BSG, Urteil vom 05.07.2003 - B 2 U 32/03). Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. Auch wenn die Gliederung nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, sodass für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können, bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Gewerbezweiges durch unterschiedliche Betriebsstrukturen der Einzelunternehmen eine Risikostreuung zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorhanden ist. Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und sogenannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 –B 2 U 7/02 R- und B 2 U 17/02 R -; Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R-). Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelnen von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwenigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, juris RdNr. 28 ff.). Von diesen Maßstäben ausgehend, hat die Beklagte in der Beschlussvorlage für den Senat überzeugt dargelegt, dass rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen im Wesentlichen durch Bürotätigkeiten geprägt werden, was mit einer Mitgliederverwaltung, die hauptsächlich durch Bürotätigkeiten gekennzeichnet ist, vergleichbar ist und auch Religionsgemeinschaften und andere Institutionen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele ebenfalls schwerpunktmäßig vergleichbare Bürotätigkeiten ausüben. Soweit in den Unternehmen des Gewerbezweigs über Verwaltungsarbeit hinausgehend durch Beschäftigte Außentermine wahrgenommen werden, z.B. durch Kundenbesuche im Bereich der Wirtschaftsunternehmen bzw. Wahrnehmung von Gerichtsterminen bei den Anwaltskanzleien einerseits oder seelsorgerische Besuche bzw. das Aufsuchen der Kirche/des Versammlungsorts im Bereich der Religionsgemeinschaften andererseits, vermochte der Senat darin keine strukturellen Unterschiede zu erkennen. Der Senat konnte daher ähnliche Gefährdungsrisiken feststellen, die eine Zusammenfassung in einer Gefahrtarifstelle rechtfertigen. Soweit der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Religionsgemeinschaften signifikant abweichende Gefährdungsrisiken durch Tätigkeitsfelder wie den Betrieb von Schulen, Kindergärten und Museen sieht, die einer Rechtsanwaltskanzlei nicht vergleichbar seien, überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat für den Senat schlüssig dargelegt, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten zum einen schon gar nicht auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Religionsgemeinschaften erstreckt (Kindergärten und Unterstützungsleistungen, die ein abweichendes Gefährdungsrisiko begründen, fallen in die Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften) oder zum anderen nicht der fraglichen Tarifstelle unterfallen (Landeskirchliche Museen - Unternehmensart "Kunst und Kultur"; kirchliche Schulen - Unternehmensart "Bildungseinrichtungen"; Seelsorge-Einrichtungen - Unternehmensart "Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich).
Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden und dem Versicherungsprinzip entsprochen wird, dabei ist die erforderliche Mindestgröße nicht abstrakt definierbar, sondern abhängig von zahlreichen Merkmalen, im Ergebnis müssen die Gewerbezweige jedoch eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R, juris RdNr.29). Vor allem bei Gewerbezweigtarifen sind die Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken zulässig und geboten, wobei die Zusammenfassung nach dem Belastungsprinzip oder dem Technologieprinzip erfolgen kann (Spellbrink, aaO., § 157 RdNr. 11). Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr.28). Aus der Zusammenfassung der Gefahrtarifstellen ergibt sich eine (neue) Gefahrklasse von 0,59, wobei die Beklagte berücksichtigt hat, dass es zu keinen signifikanten Abweichungen einzelner Tarifstellen zu der Durchschnittsbelastung kommt. Aufgrund der der Beschlussvorlage beigefügten Aufstellungen konnte der Senat feststellen, dass die Auswertungen ergeben haben, dass in der (ehemaligen) Gefahrtarifstelle 08 eine Steigerung der Belastungsziffer um 34,09 % eingetreten ist, während es in den anderen Tarifstellen zu (nicht rechtfertigungsbedürftigen) Entlastungen gekommen ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die ehemalige Tarifstelle 08 mit Entgelten und Versicherungssummen von 38.818.328.451 EUR die mit Abstand größte Gruppe bildet und daher die Belastung von 15.383.391,50 EUR besser kompensiert werden kann, als beispielsweise in der Gruppe der Religionsgemeinschaft, bei der den Entgelten und Versicherungssummen von 8.700.328.516 EUR eine Summe von 9.965.131,85 EUR an Entschädigungsleistungen gegenübersteht. Mit der Abweichung hat die Beklagte den Bereich des ihr eröffneten Regelungsspielraums nicht verlassen, da ein fester Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Zusammenlegung von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Absatz 2 SGB VII nicht besteht und die Normformulierung des § 157 Absatz 2 Satz 1 SGB VII zeigt, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Absatz 1 Satz 1 SGB VII unter anderem auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, juris RdNr.37). Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob in der genannten Tarifstelle 05 nur ein Gewerbezweig veranlagt ist, der mit den hierfür maßgebenden Unternehmensgruppen "Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" umschrieben ist oder ob es sich um jeweils zwei Gewerbezweige, einerseits ein Gewerbezweig "Beratung und Auskunft" und andererseits ein Gewerbezweig "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" handelt, denn unter beiden rechtlichen Aspekten ist die Zusammenfassung der genannten Unternehmensgruppen zu einer Gefahrtarifstelle mit einer einheitlichen Gefahrklassenzuordnung nach dem oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Prüfung nur auf die für den Kläger einschlägige Gefahrtarifstelle beschränkt ist (vgl. oben), kommt es auf die Frage, ob die Gefahrtarifstelle 10 (Unternehmensart: Organisation zur Betreuung/Unterstützung im sozialen Bereich) zu Recht gebildet wurde, nicht an. Darüber hinaus ist die Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Gefahrtarifs der gerichtlichen Kontrolle entzogen (s.o.), sodass es auch nicht darauf ankommt, ob weitere (alte) Tarifstellen in die (neue) Tarifstelle hätten einbezogen werden müssen, wie der Kläger meint.
Nachdem der Gefahrtarif somit wirksam ist, ist die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung nicht zu beanstanden.
Die auf Grundlage des Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheide beruhen auf § 168 Absatz 1 SGB VII, der bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen die von ihnen zu zahlenden Beiträge schriftlich mitteilt. Die Beklagte hat, nachdem der Kläger die Entgeltmeldungen für die jeweiligen Jahre erstattet hat (§ 165 SGB VII - Nachweispflicht), die Beiträge entsprechend dem Veranlagungsbescheid zutreffend berechnet. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, sodass die Beitragsbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 ebenfalls nicht zu beanstanden sind.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm. §§ 154 ff. VwGO, da der Kläger nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert war nach § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 03.05.2006 – B 2 U 415/05 B, juris) ist bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einem Gefahrtarif mindestens der dreifache Auffangwert (5.000 EUR, § 52 Absatz 2 GKG) angemessen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Hinzukommen die Werte der Beitragsbescheide, die sich in der Summe auf 4.828,14 EUR belaufen (2011 – 1.330,26 EUR; 2012 – 1.019,02 EUR; 2013 – 1.027,87 EUR und 2014 – 1.450,99 EUR) und den Streitwert erhöhen, nachdem eine objektive Klagehäufung vorliegt. Der Streitwert war daher auf 19.828,14 EUR festzusetzen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 19.828,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zum Gefahrtarif und die Beitragserhebung.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, in der er Arbeitnehmer beschäftigt (Blatt 1 VA).
Mit Bescheid vom 08.04.2005 (Blatt 2 VA) stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers fest, mit weiteren Bescheiden vom 08.04.2005 den Beginn der Beitragspflicht ab 01.01.2005 (Blatt 3 VA) sowie die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberatung) mit der Gefahrklasse 0,57 (Blatt 4 VA). Aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Gefahrtarifs zum 01.01.2007 wurde das Unternehmen des Klägers mit Bescheid vom 27.06.2007 (Blatt 10 VA) zu der Gefahrtarifstelle 08 (Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege) mit der Gefahrklasse 0,44 und aufgrund des neuen Gefahrtarifs zum 01.01.2009 ebenfalls zu der Gefahrtarifstelle 08 und der Gefahrklasse 0,44 zugeordnet (Bescheid vom 24.06.2009, Blatt 17 VA). Eine weitere Veranlagung erfolgte nach der Fusion der BG Bahnen mit der Beklagten aufgrund des für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gültigen Gefahrtarifs wiederum zu der Gefahrtarifstelle 08 mit der Gefahrklasse 0,44 (Bescheid vom 25.08.2010, Blatt 20 VA).
Mit Bescheid vom 03.11.2010 (Blatt 21 VA) veranlagte die Beklagte das Unternehmen des Klägers ab dem 01.01.2011 (Gefahrtarif 2011) zu der Gefahrtarifstelle 05 (Beratung und Auskunft) und der Gefahrklasse 0,59.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 09.11.2010 Widerspruch (Blatt 22 VA) und machte geltend, dass eine Erhöhung von 0,44% auf 0,59%, mithin um 34,09 %, nicht gerechtfertigt sei und sich nicht erkennen lasse, wie diese Erhöhung zustande komme.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 (Blatt 28 VA) wies die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich des neuen Gefahrtarifs Musterverfahren vereinbart worden seien, deren Ergebnis abgewartet werden solle. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 2011 sei entbehrlich, da dieser in analoger Anwendung von § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens werden könne.
Den Beitrag für das Jahr 2011 setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 20.04.2012 (Blatt 32 VA) auf 1.330,26 EUR fest, gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22.05.2012 (Blatt 34 VA) unter Verweis auf die Musterverfahren bezüglich des Gefahrtarifs Widerspruch.
Für das Jahr 2012 setzte die Beklagte den Beitrag mit Bescheid vom 22.04.2013 (Blatt 37 VA) auf 1.019,02 EUR fest, gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.04.2013 Widerspruch (Blatt 39 VA). Weiterhin erhob der Kläger am 28.04.2014 (Blatt 44 VA) Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 2013 vom 22.04.2014 (Blatt 42 VA) über 1.027,87 EUR und am 21.05.2015 (Blatt 51 VA) gegen den Beitragsbescheid 2014 vom 20.04.2015 (Blatt 47 VA) über 1.450,99 EUR.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2015 (Blatt 53 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass eine Zuständigkeit für eine Vielzahl von Unternehmensarten bestehe, die sich unter anderem nach Art und Gegenstand des Unternehmens, der eingesetzten Technik und nicht zuletzt ihrer Unfallgefahr unterscheiden würden. Die Beklagte sei zur Aufstellung eines Gefahrtarifs verpflichtet, der alle Unternehmensarten enthalte, für die eine Zuständigkeit bestehe sowie die Gefahrklassen. Diese würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten berechnet, wobei die Berechnung nicht willkürlich vorgenommen worden sei, sondern versicherungsmathematisch begründet und somit nachvollziehbar. Als Gefährdungsrisiko gelte daher nicht die Gefährdung des Einzelunternehmens, sondern das durchschnittliche Gefährdungsrisiko der in einer Risikogemeinschaft zusammengefassten Unternehmen. In der Gefahrtarifstelle 05 seien 50.332.032,18 EUR Entschädigungsleistungen erbracht worden, diesen stünden 85.830.366.479,00 EUR Entgelte und Versicherungssumme dieser Gefahrtarifstelle gegenüber, sodass sich eine Gefahrklasse von 0,59 ergebe. Der durch die Fusion auf 61 Gefahrtarifstellen angewachsene Gefahrtarif sei auf 22 Gefahrtarifstellen reduziert worden, im Rahmen der Reduzierung würden die rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmensgruppen die Unternehmensart "Beratung und Auskunft" bilden, dieser neue Oberbegriff orientiere sich nicht an Standesbezeichnungen. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, die von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten spielten keine Rolle. Der Kläger betreibe eine Rechtsanwaltskanzlei, sodass Gegenstand die Beratung und Vertretung in rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sei, Unternehmen dieser Art seien der Unternehmensart "Beratung und Auskunft" zuzuordnen. Zum Zwecke einer weiteren Reduzierung von Gefahrtarifstellen bildeten die Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" und "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" gemeinsam eine Gefahrtarifgemeinschaft, da sich Überschneidungen bei Art und Gegenstand der Unternehmen gezeigt hätten, die eine Zusammenfassung rechtfertigten. Das LSG Berlin- Brandenburg habe zwischenzeitlich entschieden, dass der Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei, eine Erhöhung des Gefahrtarifs um 33 % begegne keinen Bedenken. Fehler in der Berechnung der Beitragsbescheide seien nicht gegeben, die Beiträge mithin zutreffend festgesetzt.
Am 20.07.2015 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte geltend, dass sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.2013 (B 2 U 4/12 R) mit dem Gefahrtarif 2005 befasst und zur Zusammenlegung von Gefahrtarifen bezogen auf die Bäcker und Konditoren entschieden habe, dass bei der Zusammenfassung in einem Gefahrtarif die Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben zu prüfen sei. Dies setze in der Regel voraus, dass die zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufwiesen, bei Unternehmen aus verschiedenen Zweigen dürften die einzelnen Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig von der durchschnittlichen Belastungsziffer abweichen. Die ursprüngliche Gefahrtarif 12 (Religionsgemeinschaft) liege mit der Gefahrklasse 1,11 auffällig über der alten Gefahrtarifstelle 08 (Gefahrklasse 0,44), sodass eine Zusammenlegung nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit von Rechtsanwaltskanzleien und Religionsgemeinschaften sei hinsichtlich der Gefährdungsrisiken nicht vergleichbar, die Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sei keine handwerkliche Tätigkeit und berge daher ein geringeres Gefährdungsrisiko. Es sei daher ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko gegeben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass bei der Zusammenlegung der Gefahrtarifstellen unter der Gefahrtarifstelle 05 "Beratung und Auskunft" vergleichbare Unternehmensarten zusammengefasst worden seien, denen gemeinsam sei, dass deren Unternehmensgegenstand im Bereich der individuellen Beratung und der Vertretung von Interessen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen liege, eine strukturelle und technische Vergleichbarkeit sei daher gegeben. Eine Steigerung der Belastungsziffer bis zu einem Drittel sei nicht zu beanstanden, hier belaufe sich die Steigerung nur auf ein Viertel. Die Klägerin beachte nicht hinreichend, dass die angeführten Gefährdungsrisiken aus Unterstützungsleistungen durch Religionsgemeinschaften nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen und in der Regel durch Einrichtungen erbracht würden, die im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege liegen würden.
Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin- Brandenburg vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 ab.
Gegen den dem Kläger am 03.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 03.03.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) eingelegt. Er macht geltend, dass zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Religionsgemeinschaft eine erheblich abweichende Unternehmensstruktur bestehe, insbesondere zählten zu den Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften alle Tätigkeiten der Notfallseelsorge, die landeskirchlichen Museen und die kirchlichen Schulen. Der Rechtsanwalt, der Außeneinsätze wahrnehme, sei nicht bei der Beklagten versichert, sodass dieser Verweis nicht zutreffe. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass eine vergleichbare Unternehmensstruktur vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.02.2016 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 und die Beitragsbescheide vom 20.04.2012, 22.04.2013, 22.04.2014 und 20.04.2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei, da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben finde. Die Gefährdungsrisiken würden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt. Dies setze in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Würden verschiedene Gewerbezweige zusammengefasst, dürften die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht statistisch signifikant voneinander abweichen. Bestimmende Faktoren wie hergestellte Erzeugnisse, Produktionsweise, verwendete Werkstoffe, eingesetzte Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen seien in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft nur noch in Teilbereichen von Bedeutung, vielmehr seien einschlägige gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen und bestehende verbandsorganisatorische Strukturen zur Beurteilung und Abgrenzung der Unternehmensarten heranzuziehen. Eine Unternehmensart sei als Zusammenfassung von Unternehmen anzusehen, deren Unternehmensgegenstände, -ziele und -strukturen Gemeinsamkeiten aufwiesen, eine Unternehmensart könne aus einer oder mehreren Unternehmensgruppen bestehen, die nach technologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Unfallrisikos zusammengehörten. Den Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" sowie "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" sei die individuelle Beratung und Vertretung von Interessen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen gemeinsam, wobei die Organisations- bzw. Rechtsform nicht entscheidend sei. Auf die entsprechende Beschlussvorlage für die Selbstverwaltungsorgane werde Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die landeskirchlichen Museen der Unternehmensart "Kunst und Kultur" zugerechnet würden, die kirchlichen Schulen der Unternehmensart "Bildungseinrichtungen" und die Seelsorge-Einrichtungen der Unternehmensart "Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich". Für die Kindertagestätten der Religionsgemeinschaften bestehe keine Zuständigkeit der Beklagten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG einverstanden erklärt (Blatt 88/89 Senatsakte).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG entscheidet, ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), aber unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 und sind zum anderen die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 (Bescheid vom 20.04.2012), 2012 (Bescheid vom 22.04.2013), 2013 (Bescheid vom 22.04.2014) und 2014 (Bescheid vom 20.04.2015). Die Bescheide können im Wege der objektiven Klagehäufung angegriffen werden, da sich die Klage gegen den Veranlagungsbescheid sowie die Klagen gegen die Beitragsbescheide gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist, § 56 SGG. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt jedoch ein Fall des § 96 SGG nicht vor, da die Beitragsbescheide den Veranlagungsbescheid weder abändern noch ersetzen. Verfügungssatz des Veranlagungsbescheides ist die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle (und damit verbunden die Feststellung der Gefahrenklasse), während die Beitragsbescheide auf der Veranlagung basieren und anhand der konkreten Entgelte für die jeweiligen Jahre die Beiträge regeln, sodass sich die Regelungsbereiche nicht überschneiden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte zwischenzeitlich für die Jahre 2015 und 2016 ebenfalls Beitragsbescheide erlassen hat, da diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden konnten. Nachdem der Gefahrtarif gemäß § 157 Absatz 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren hat, handelt es sich bei dem Veranlagungsbescheid zwar um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Geltungsbereich jedoch auf die Gültigkeitsdauer des Gefahrtarifs befristet ist. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 03.11.2010 den ausdrücklichen Hinweis, dass der Gefahrtarif spätestens am 31.12.2016 endet. Ob und ggf. in welcher Weise das Unternehmen des Klägers ab dem 01.01.2017 veranlagt worden ist, ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der ab 01.01.2017 ggf. maßgebende Veranlagungsbescheid nicht gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2012 - L 8 U 1970/10-, juris, sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 159 Absatz 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen, wobei die Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen des Klägers aus dem Zuständigkeitsbescheid vom 08.04.2005 folgt (Blatt 2 VA). Den Gefahrtarif setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht fest, § 157 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen, § 157 Absatz 1 Satz 2 SGB VII, der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden, § 157 Absatz 2 Satz 1 SGB VII, die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet, § 157 Absatz 3 SGB VII. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte für die Zeit ab 2011 einen Gefahrtarif beschlossen und das Unternehmen des Klägers, eine Rechtsanwaltskanzlei, zutreffend der Gefahrtarifstelle 05 "Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" zugeordnet. Abgesehen davon, dass sich die Zuordnung der Rechtsanwaltskanzlei zu beratenden Unternehmen sowohl sprachlich als auch unter Berücksichtigung der unternehmerischen Tätigkeit als richtig erweist, ergibt sich diese aus der Entstehungsgeschichte der Gefahrtarifstelle. Gestützt auf die von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage für den Gefahrtarif kann der Senat feststellen, dass in der (neuen) Gefahrtarifstelle 05 auch die ehemalige Gefahrtarifstelle 08 (rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen) aufgegangen ist.
Die Beklagte durfte die Veranlagung auch auf den Gefahrtarif 2011 stützen, da der Senat feststellen konnte, dass dieser hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 05 rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllenden Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen. Der Gefahrtarif kann nur inzident im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid geprüft werden, sodass nur die streitige Tarifstelle zu überprüfen ist, nicht aber der Gefahrtarif insgesamt. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung trifft, ist von den Gerichten hingegen nicht zu prüfen, die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtssetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers. Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr.16 f.). Bei Gewerbezweigtarifen ist es hinsichtlich der erforderlichen Mindesttarifstellengröße oft nicht möglich, für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle zu bilden. In solchen Fällen sind die Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten, z.B. nach der gleichen statistischen Unfallbelastung (Belastungsprinzip) oder nach der Anwendung verwandter Arbeitsformen (Technologieprinzip) oder – was in der Praxis häufig der Fall ist – nach einer Kombination beider Prinzipien (vgl. BSG v. 22.03.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 28; BSG v. 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 Rn. 19; Senatsurteil v. 31.08.2012 - L 8 U 1970/10 – juris). Die Unfallversicherungsträger haben diesbezüglich einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.
Der Senat konnte aufgrund der Beschlussvorlage feststellen, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Gefahrtarifs das Ziel verfolgt hat, auf die durch Fusionen bedingte Zunahme von Gefahrtarifstellen (zuletzt 61) zu reagieren und diese zu reduzieren. Dieses Ziel überschreitet den Gestaltungsspielraum der Beklagten bei der Aufstellung des Gefahrtarifs nicht und ist mit den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts vereinbar. Es entspricht nämlich dem Willen des Gesetzgebers, die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren. Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrentarifgemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten (Senatsurteil vom 31.08.2012 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13, juris RdNr. 28 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, juris RdNr. 55). Ebenfalls liegt es im Gestaltungsspielraum der Beklagten, die Reduzierung durch die Zusammenlegung von Tarifstellen zu bewirken, wie im Falle der (neuen) Tarifstelle 05 durch die Zusammenfassung der Beratungsunternehmen (alt: GT-Stelle 06), rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen (alt: GT-Stelle 08), wirtschaftliche und politische Interessenvertretung (alt: GT-Stelle 11), Religionsgemeinschaft (alt: GT-Stelle 14), Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen (alt: GT-Stelle 15), Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung,- einzug (alt: GT-Stelle 28) und (Teilen) der sonstigen Dienstleistungsunternehmen (alt: GT-Stelle 33). § 157 Absatz 2 SGB VII ermöglicht als Tarifarten den Gewerbezweigtarif, den Tätigkeitstarif und den gemischten Tarif, wobei beim Gewerbezweigtarif die Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet werden (Spellbrink in: KassKomm, SGB VII, 94.EL 2017, § 157 Rn. 9a f.). Eine solche Gliederung nach Gewerbezweigen hat die Beklagte vorgenommen, sodass es, wie aus Teil II Ziffer 1.1. des Gefahrtarifs ersichtlich, für die Zuordnung eines Unternehmens zur Gefahrklasse auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart ankommt, also allein Art und Gegenstand des Unternehmens maßgeblich sind. Schon aus diesem Grund kann bei der Zuordnung nicht auf einzelne Tätigkeiten abgestellt werden, sodass sich die Erwägungen des Klägers zu einzelnen Tätigkeiten von Angestellten als nicht relevant erweisen. Der gewerbezweigorientierte Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr. 28; BSG, Urteil vom 05.07.2003 - B 2 U 32/03). Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. Auch wenn die Gliederung nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, sodass für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können, bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Gewerbezweiges durch unterschiedliche Betriebsstrukturen der Einzelunternehmen eine Risikostreuung zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorhanden ist. Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und sogenannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 –B 2 U 7/02 R- und B 2 U 17/02 R -; Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R-). Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelnen von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwenigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, juris RdNr. 28 ff.). Von diesen Maßstäben ausgehend, hat die Beklagte in der Beschlussvorlage für den Senat überzeugt dargelegt, dass rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen im Wesentlichen durch Bürotätigkeiten geprägt werden, was mit einer Mitgliederverwaltung, die hauptsächlich durch Bürotätigkeiten gekennzeichnet ist, vergleichbar ist und auch Religionsgemeinschaften und andere Institutionen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele ebenfalls schwerpunktmäßig vergleichbare Bürotätigkeiten ausüben. Soweit in den Unternehmen des Gewerbezweigs über Verwaltungsarbeit hinausgehend durch Beschäftigte Außentermine wahrgenommen werden, z.B. durch Kundenbesuche im Bereich der Wirtschaftsunternehmen bzw. Wahrnehmung von Gerichtsterminen bei den Anwaltskanzleien einerseits oder seelsorgerische Besuche bzw. das Aufsuchen der Kirche/des Versammlungsorts im Bereich der Religionsgemeinschaften andererseits, vermochte der Senat darin keine strukturellen Unterschiede zu erkennen. Der Senat konnte daher ähnliche Gefährdungsrisiken feststellen, die eine Zusammenfassung in einer Gefahrtarifstelle rechtfertigen. Soweit der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Religionsgemeinschaften signifikant abweichende Gefährdungsrisiken durch Tätigkeitsfelder wie den Betrieb von Schulen, Kindergärten und Museen sieht, die einer Rechtsanwaltskanzlei nicht vergleichbar seien, überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat für den Senat schlüssig dargelegt, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten zum einen schon gar nicht auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Religionsgemeinschaften erstreckt (Kindergärten und Unterstützungsleistungen, die ein abweichendes Gefährdungsrisiko begründen, fallen in die Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften) oder zum anderen nicht der fraglichen Tarifstelle unterfallen (Landeskirchliche Museen - Unternehmensart "Kunst und Kultur"; kirchliche Schulen - Unternehmensart "Bildungseinrichtungen"; Seelsorge-Einrichtungen - Unternehmensart "Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich).
Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden und dem Versicherungsprinzip entsprochen wird, dabei ist die erforderliche Mindestgröße nicht abstrakt definierbar, sondern abhängig von zahlreichen Merkmalen, im Ergebnis müssen die Gewerbezweige jedoch eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R, juris RdNr.29). Vor allem bei Gewerbezweigtarifen sind die Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken zulässig und geboten, wobei die Zusammenfassung nach dem Belastungsprinzip oder dem Technologieprinzip erfolgen kann (Spellbrink, aaO., § 157 RdNr. 11). Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R, juris RdNr.28). Aus der Zusammenfassung der Gefahrtarifstellen ergibt sich eine (neue) Gefahrklasse von 0,59, wobei die Beklagte berücksichtigt hat, dass es zu keinen signifikanten Abweichungen einzelner Tarifstellen zu der Durchschnittsbelastung kommt. Aufgrund der der Beschlussvorlage beigefügten Aufstellungen konnte der Senat feststellen, dass die Auswertungen ergeben haben, dass in der (ehemaligen) Gefahrtarifstelle 08 eine Steigerung der Belastungsziffer um 34,09 % eingetreten ist, während es in den anderen Tarifstellen zu (nicht rechtfertigungsbedürftigen) Entlastungen gekommen ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die ehemalige Tarifstelle 08 mit Entgelten und Versicherungssummen von 38.818.328.451 EUR die mit Abstand größte Gruppe bildet und daher die Belastung von 15.383.391,50 EUR besser kompensiert werden kann, als beispielsweise in der Gruppe der Religionsgemeinschaft, bei der den Entgelten und Versicherungssummen von 8.700.328.516 EUR eine Summe von 9.965.131,85 EUR an Entschädigungsleistungen gegenübersteht. Mit der Abweichung hat die Beklagte den Bereich des ihr eröffneten Regelungsspielraums nicht verlassen, da ein fester Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Zusammenlegung von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Absatz 2 SGB VII nicht besteht und die Normformulierung des § 157 Absatz 2 Satz 1 SGB VII zeigt, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Absatz 1 Satz 1 SGB VII unter anderem auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, juris RdNr.37). Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob in der genannten Tarifstelle 05 nur ein Gewerbezweig veranlagt ist, der mit den hierfür maßgebenden Unternehmensgruppen "Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" umschrieben ist oder ob es sich um jeweils zwei Gewerbezweige, einerseits ein Gewerbezweig "Beratung und Auskunft" und andererseits ein Gewerbezweig "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" handelt, denn unter beiden rechtlichen Aspekten ist die Zusammenfassung der genannten Unternehmensgruppen zu einer Gefahrtarifstelle mit einer einheitlichen Gefahrklassenzuordnung nach dem oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Prüfung nur auf die für den Kläger einschlägige Gefahrtarifstelle beschränkt ist (vgl. oben), kommt es auf die Frage, ob die Gefahrtarifstelle 10 (Unternehmensart: Organisation zur Betreuung/Unterstützung im sozialen Bereich) zu Recht gebildet wurde, nicht an. Darüber hinaus ist die Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Gefahrtarifs der gerichtlichen Kontrolle entzogen (s.o.), sodass es auch nicht darauf ankommt, ob weitere (alte) Tarifstellen in die (neue) Tarifstelle hätten einbezogen werden müssen, wie der Kläger meint.
Nachdem der Gefahrtarif somit wirksam ist, ist die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung nicht zu beanstanden.
Die auf Grundlage des Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheide beruhen auf § 168 Absatz 1 SGB VII, der bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen die von ihnen zu zahlenden Beiträge schriftlich mitteilt. Die Beklagte hat, nachdem der Kläger die Entgeltmeldungen für die jeweiligen Jahre erstattet hat (§ 165 SGB VII - Nachweispflicht), die Beiträge entsprechend dem Veranlagungsbescheid zutreffend berechnet. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, sodass die Beitragsbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 ebenfalls nicht zu beanstanden sind.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm. §§ 154 ff. VwGO, da der Kläger nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert war nach § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 03.05.2006 – B 2 U 415/05 B, juris) ist bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einem Gefahrtarif mindestens der dreifache Auffangwert (5.000 EUR, § 52 Absatz 2 GKG) angemessen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Hinzukommen die Werte der Beitragsbescheide, die sich in der Summe auf 4.828,14 EUR belaufen (2011 – 1.330,26 EUR; 2012 – 1.019,02 EUR; 2013 – 1.027,87 EUR und 2014 – 1.450,99 EUR) und den Streitwert erhöhen, nachdem eine objektive Klagehäufung vorliegt. Der Streitwert war daher auf 19.828,14 EUR festzusetzen.
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