Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 KO 2185/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 25.01.2018 wird auf 956,69 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 4528/16 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin.
Auf Grund seiner auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes erfolgten Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen (Vorschuss 2.000 EUR) hat der Antragsteller nach ambulanter Untersuchung der Klägerin sein internistisches Gutachten erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.018,45 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 13 Stunden zu 100 EUR, zusätzlich zu den 3,5 Stunden Untersuchung diverse Nrn. der GOÄ, teilweise bis zum 2,3fachen Satz, darunter mehrere Sonographien, ein EKG und eine Doppler-Echokardiographie und Schreibkosten, Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Kostenbeamtin hat 9,5 Stunden zu einem Stundensatz von 75 EUR, zum einfachen Satz nach GOÄ das EKG (GOÄ Nr. 644: 14,74 EUR) und die Echokardiographie nebst Zuschlägen sowie - insoweit antragsgemäß - Schreibkosten und Porto und die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.032,02 EUR vergütet. Hierauf hat der Antragsteller richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt, sich inhaltlich nicht geäußert und auf Hinweise des Senats nicht geantwortet.
II.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Die Vergütung wird somit für die "erforderlichen" Stunden und damit nicht unbedingt für die tatsächlich aufgewandte, von der individuellen Arbeitsweise und Erfahrung des Sachverständigen abhängige Zeit oder gar für eine vom Sachverständigen nach eigenen Kriterien für angemessen angesehene Anzahl von Stunden gewährt. Die Kostenbeamtin hat in der Begründung ihrer Feststellung der Vergütung ausführlich und zutreffend die Grundsätze zur Prüfung der vom Sachverständigen abgerechneten Stunden dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Vorliegend kann die Vergütung nicht entsprechend den in der Rechnung aufgelisteten Stunden erfolgen. Voraussetzung wäre nämlich, dass der Sachverständige eine Abrechnung vorlegt, anhand derer die vom Senat vorgesehene Plausibiltätsprüfung erfolgen kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Abrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm in den Hinweisen mitgeteilt worden sind. Legt der Sachverständige eine derart gegliederte und seine tatsächliche Arbeitszeit wiedergebende Rechnung nicht vor, bleibt es in der Regel - sofern keine Besonderheiten erkennbar sind - beim Ergebnis der Plausibilitätsprüfung, wie sie hier die Kostenbeamtin zutreffend durchgeführt hat. Auf deren Ausführungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Angaben des Klägers zu seinem Zeitaufwand schon deshalb nicht nachvollziehbar sind und damit der Vergütung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil er insgesamt sieben Stunden Aktenstudium an drei verschiedenen Tagen abrechnet. Angesichts des Aktenumfangs von 21 Bl. Verwaltungsakten mit lediglich zwei Seiten Befundbericht und 140 Bl. SG-Akten mit 34 Seiten Befundberichten und einem elfseitigen Gutachten nebst 23 Seiten Anlage und zwei kurzen beratungsärztliche Stellungnahmen sowie 37 Bl. LSG-Akten (ohne medizinischen Inhalt) ist ein derartiger Zeitaufwand für das Aktenstudium nicht nachvollziehbar. Damit bleibt es bei der von der Kostenbeamtin entsprechend den Grundsätzen des Kostensenats ermittelten 9,5 Stunden.
Auch der von der Kostenbeamtin vergütete Stundensatz ist nicht zu beanstanden.
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der typische Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen ist):
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere
• zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 65 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
• in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 75 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
• zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG, • zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten. 100 EUR
Die nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3868/04 KO-A, u.a. in juris und MedR 2006, 118) geltenden Kriterien zur Einstufung von Gutachten hat die Kostenbeamtin in der Begründung ihrer Feststellung der Vergütung ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt. Zusammengefasst sind Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (75 EUR) die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, vor allem sog. "Zustandsgutachten", u.a. im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (100 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 65 EUR über 75 EUR bis zu 100 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Deshalb erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss.
Im Ergebnis handelt es sich bei dem vorliegenden Gutachten um ein typisches Zustandsgutachten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, das mit einem Stundensatz von 75 EUR zu vergüten ist. Umstände, die die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades rechtfertigen würden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Inwieweit besondere Leistungen auf der Grundlage des § 10 JVEG nach GOÄ abgerechnet werden können, hat die Kostenbeamtin ebenfalls zutreffend dargelegt und auf dieser Grundlage das EKG als elektrophysiologische Untersuchung i.S. der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG nach GOÄ Nr. 651 vergütet, allerdings nicht mit dem vom Antragsteller begehrten 1,8fachen Satz, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Kostensenats - danach wird der in Anlage 2 vorgesehene Honorarrahmen (für die Nr. 305 von 15,00 bis 135,00 EUR) grundsätzlich durch den einfachen Satz der GOÄ konkretisiert (Beschluss vom 12.09.2011, L 12 KO 3525/08) - zutreffend mit dem einfachen Satz.
Allerdings umfasst bei einer Abrechnung nach Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG das damit gewährte Honorar nach der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. Dies bedeutet, dass die Auswertung der Untersuchungen und das entsprechende Diktat mit der Vergütung nach GOÄ abgegolten ist (Beschluss des Kostensenats vom 03.01.2005, L 12 RJ 5381/04 KO-A) und dass deshalb bei Abrechnung nach GOÄ der zeitliche Untersuchungsaufwand von den aufgewandten Stunden der Untersuchung abzuziehen ist. Angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand für ein EKG nur Minuten beträgt, wirkt sich ein Abzug vorliegend nicht auf die von der Kostenbeamtin zutreffend errechneten erforderlichen Stunden aus. Es bleibt daher bei den zu vergütenden 9,5 Stunden.
Dem gegenüber ist die Echokardiographie nicht in Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG aufgeführt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine elektrophysiologische Untersuchung. Der Senat definiert den Begriff der elektrophysiologischen Untersuchung als direkte, unmittelbare Messung elektrischer Potentiale durch deren Ableitung (Beschluss vom 21.06.2018, L 10 KO 1935/18, in juris). Mit dem Elektrokardiogramm erfolgt dagegen eine Ultraschalluntersuchung des Herzens. Durch die Schallwellen wird ein Echo durch die untersuchte Struktur ausgelöst und dieses Echo erzeugt auf einem Monitor ein bewegtes Bild. Elektrische Potentiale werden somit gerade nicht gemessen. Dieser Beurteilung hat der Antragsteller auf Vorhalt des Senats nicht widersprochen.
Soweit für eine doppler-echokardiologische Untersuchung dann die Kriterien einer elektrophysiologischen Untersuchung als erfüllt angesehen werden, wenn ein EKG bei dieser Untersuchung "mitläuft" (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2013, L 15 U 589/12 B, in juris), bedarf es hierzu vorliegend keiner Erörterung. Zwar hat der Antragsteller eine solche doppler-echokardiologische Untersuchung abgerechnet, aus seinem Gutachten ist aber nicht erkennbar, dass diese Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurde. Eine doppler-sonographische Untersuchung ist nur bzgl. der hirnversorgenden Arterien und der Beine beschrieben, für die Herzuntersuchung weist das Gutachten nur eine normale Echokardiographie aus.
Die Vergütung der Nrn. 424, 405, 406 GOÄ kann daher, anders als von der Kostenbeamtin vorgenommen, nicht erfolgen
Dass damit die ursprüngliche Feststellung des Kostenbeamten unterschritten wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, mindestens in Höhe der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnungen vergütet zu werden. Sein Antrag nach § 4 JVEG richtet sich auf die originäre gerichtliche Festsetzung der Vergütung. Eine irgendwie geartete Bindung des Senats an vorangegangene Berechnungen besteht dabei nicht (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 4 Rdnr. 12 m. w. N.).
Im Ergebnis erhält der Antragsteller somit ein Honorar für Zeitaufwand in Höhe von 712,50 EUR, für besondere Leistungen (GOÄ Nr. 651) in Höhe von 14,75 EUR, antragsgemäß Schreibgebühren und Porte (76,69 EUR) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt also 956,69 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 4528/16 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin.
Auf Grund seiner auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes erfolgten Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen (Vorschuss 2.000 EUR) hat der Antragsteller nach ambulanter Untersuchung der Klägerin sein internistisches Gutachten erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.018,45 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 13 Stunden zu 100 EUR, zusätzlich zu den 3,5 Stunden Untersuchung diverse Nrn. der GOÄ, teilweise bis zum 2,3fachen Satz, darunter mehrere Sonographien, ein EKG und eine Doppler-Echokardiographie und Schreibkosten, Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Kostenbeamtin hat 9,5 Stunden zu einem Stundensatz von 75 EUR, zum einfachen Satz nach GOÄ das EKG (GOÄ Nr. 644: 14,74 EUR) und die Echokardiographie nebst Zuschlägen sowie - insoweit antragsgemäß - Schreibkosten und Porto und die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.032,02 EUR vergütet. Hierauf hat der Antragsteller richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt, sich inhaltlich nicht geäußert und auf Hinweise des Senats nicht geantwortet.
II.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Die Vergütung wird somit für die "erforderlichen" Stunden und damit nicht unbedingt für die tatsächlich aufgewandte, von der individuellen Arbeitsweise und Erfahrung des Sachverständigen abhängige Zeit oder gar für eine vom Sachverständigen nach eigenen Kriterien für angemessen angesehene Anzahl von Stunden gewährt. Die Kostenbeamtin hat in der Begründung ihrer Feststellung der Vergütung ausführlich und zutreffend die Grundsätze zur Prüfung der vom Sachverständigen abgerechneten Stunden dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Vorliegend kann die Vergütung nicht entsprechend den in der Rechnung aufgelisteten Stunden erfolgen. Voraussetzung wäre nämlich, dass der Sachverständige eine Abrechnung vorlegt, anhand derer die vom Senat vorgesehene Plausibiltätsprüfung erfolgen kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Abrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm in den Hinweisen mitgeteilt worden sind. Legt der Sachverständige eine derart gegliederte und seine tatsächliche Arbeitszeit wiedergebende Rechnung nicht vor, bleibt es in der Regel - sofern keine Besonderheiten erkennbar sind - beim Ergebnis der Plausibilitätsprüfung, wie sie hier die Kostenbeamtin zutreffend durchgeführt hat. Auf deren Ausführungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Angaben des Klägers zu seinem Zeitaufwand schon deshalb nicht nachvollziehbar sind und damit der Vergütung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil er insgesamt sieben Stunden Aktenstudium an drei verschiedenen Tagen abrechnet. Angesichts des Aktenumfangs von 21 Bl. Verwaltungsakten mit lediglich zwei Seiten Befundbericht und 140 Bl. SG-Akten mit 34 Seiten Befundberichten und einem elfseitigen Gutachten nebst 23 Seiten Anlage und zwei kurzen beratungsärztliche Stellungnahmen sowie 37 Bl. LSG-Akten (ohne medizinischen Inhalt) ist ein derartiger Zeitaufwand für das Aktenstudium nicht nachvollziehbar. Damit bleibt es bei der von der Kostenbeamtin entsprechend den Grundsätzen des Kostensenats ermittelten 9,5 Stunden.
Auch der von der Kostenbeamtin vergütete Stundensatz ist nicht zu beanstanden.
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der typische Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen ist):
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere
• zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 65 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
• in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 75 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
• zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG, • zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten. 100 EUR
Die nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3868/04 KO-A, u.a. in juris und MedR 2006, 118) geltenden Kriterien zur Einstufung von Gutachten hat die Kostenbeamtin in der Begründung ihrer Feststellung der Vergütung ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt. Zusammengefasst sind Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (75 EUR) die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, vor allem sog. "Zustandsgutachten", u.a. im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (100 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 65 EUR über 75 EUR bis zu 100 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Deshalb erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss.
Im Ergebnis handelt es sich bei dem vorliegenden Gutachten um ein typisches Zustandsgutachten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, das mit einem Stundensatz von 75 EUR zu vergüten ist. Umstände, die die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades rechtfertigen würden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Inwieweit besondere Leistungen auf der Grundlage des § 10 JVEG nach GOÄ abgerechnet werden können, hat die Kostenbeamtin ebenfalls zutreffend dargelegt und auf dieser Grundlage das EKG als elektrophysiologische Untersuchung i.S. der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG nach GOÄ Nr. 651 vergütet, allerdings nicht mit dem vom Antragsteller begehrten 1,8fachen Satz, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Kostensenats - danach wird der in Anlage 2 vorgesehene Honorarrahmen (für die Nr. 305 von 15,00 bis 135,00 EUR) grundsätzlich durch den einfachen Satz der GOÄ konkretisiert (Beschluss vom 12.09.2011, L 12 KO 3525/08) - zutreffend mit dem einfachen Satz.
Allerdings umfasst bei einer Abrechnung nach Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG das damit gewährte Honorar nach der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. Dies bedeutet, dass die Auswertung der Untersuchungen und das entsprechende Diktat mit der Vergütung nach GOÄ abgegolten ist (Beschluss des Kostensenats vom 03.01.2005, L 12 RJ 5381/04 KO-A) und dass deshalb bei Abrechnung nach GOÄ der zeitliche Untersuchungsaufwand von den aufgewandten Stunden der Untersuchung abzuziehen ist. Angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand für ein EKG nur Minuten beträgt, wirkt sich ein Abzug vorliegend nicht auf die von der Kostenbeamtin zutreffend errechneten erforderlichen Stunden aus. Es bleibt daher bei den zu vergütenden 9,5 Stunden.
Dem gegenüber ist die Echokardiographie nicht in Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG aufgeführt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine elektrophysiologische Untersuchung. Der Senat definiert den Begriff der elektrophysiologischen Untersuchung als direkte, unmittelbare Messung elektrischer Potentiale durch deren Ableitung (Beschluss vom 21.06.2018, L 10 KO 1935/18, in juris). Mit dem Elektrokardiogramm erfolgt dagegen eine Ultraschalluntersuchung des Herzens. Durch die Schallwellen wird ein Echo durch die untersuchte Struktur ausgelöst und dieses Echo erzeugt auf einem Monitor ein bewegtes Bild. Elektrische Potentiale werden somit gerade nicht gemessen. Dieser Beurteilung hat der Antragsteller auf Vorhalt des Senats nicht widersprochen.
Soweit für eine doppler-echokardiologische Untersuchung dann die Kriterien einer elektrophysiologischen Untersuchung als erfüllt angesehen werden, wenn ein EKG bei dieser Untersuchung "mitläuft" (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2013, L 15 U 589/12 B, in juris), bedarf es hierzu vorliegend keiner Erörterung. Zwar hat der Antragsteller eine solche doppler-echokardiologische Untersuchung abgerechnet, aus seinem Gutachten ist aber nicht erkennbar, dass diese Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurde. Eine doppler-sonographische Untersuchung ist nur bzgl. der hirnversorgenden Arterien und der Beine beschrieben, für die Herzuntersuchung weist das Gutachten nur eine normale Echokardiographie aus.
Die Vergütung der Nrn. 424, 405, 406 GOÄ kann daher, anders als von der Kostenbeamtin vorgenommen, nicht erfolgen
Dass damit die ursprüngliche Feststellung des Kostenbeamten unterschritten wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, mindestens in Höhe der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnungen vergütet zu werden. Sein Antrag nach § 4 JVEG richtet sich auf die originäre gerichtliche Festsetzung der Vergütung. Eine irgendwie geartete Bindung des Senats an vorangegangene Berechnungen besteht dabei nicht (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 4 Rdnr. 12 m. w. N.).
Im Ergebnis erhält der Antragsteller somit ein Honorar für Zeitaufwand in Höhe von 712,50 EUR, für besondere Leistungen (GOÄ Nr. 651) in Höhe von 14,75 EUR, antragsgemäß Schreibgebühren und Porte (76,69 EUR) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt also 956,69 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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