L 9 R 871/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 22/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 871/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Witwerrente streitig.

Der 1950 geborene Kläger war seit dem 16.12.1994 mit der 1962 geborenen und am 15.10.2008 verstorbenen A. R. (im Folgenden: Versicherte) verheiratet.

Auf seinen Antrag vom 22.10.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2009 Witwerrente in Höhe von monatlich 833,15 EUR (Zahlbetrag nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung 746,50 EUR). Bei der Rentenberechnung wurden Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung vom 01.08.1978 bis 27.01.1982, Pflichtbeitragszeiten vom 01.02.1982 bis 27.06.2007 und vom 05.09.2007 bis 15.10.2008 sowie eine Zurechnungszeit vom 15.10.2008 bis 26.01.2022 berücksichtigt. Hinsichtlich der Zeit vom 17.07.2007 bis 04.09.2007 ist im Versicherungsverlauf "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" vermerkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheids) Bezug genommen. Auf den Widerspruch des Klägers, wonach die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 28.06.2007 bis 16.07.2007 als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen sei, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2010 die Rente neu fest. Zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Zeiten wurde auch die Zeit vom 28.06.2007 bis 16.07.2007 im Versicherungsverlauf mit "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" vermerkt und als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Neufeststellung führte zu keiner Veränderung des Zahlbetrags. Die gegen den Bescheid vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2011, mit dem die Rente wegen einer Änderung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung neu festgesetzt wurde, beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (S 1 R 23/12) wurde mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 abgewiesen; die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 5 R 625/13) nahm der Kläger zurück.

Mit Bescheid vom 16.01.2015 wurde die Rente wegen der Änderung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2015 neu berechnet. Der neue Pflegeversicherungsbeitrag wurde mit 23,33 EUR errechnet. Ausgehend von dem Rentenbetrag von 897,46 EUR betrug der monatliche Zahlbetrag nach Abzug des Anteils zur Krankenversicherung und des Pflegeversicherungsbeitrags 800,54 EUR. Der hiergegen am 17.02.2015 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2017 zurückgewiesen; hiergegen erhob der Kläger am 06.03.2017 Klage beim SG (S 14 R 719/17), die mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2018 abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 11.05.2015 wurde die Rente ab dem 25.02.2015 aufgrund einer Änderung des sich auf die Rente anzurechnenden Einkommens neu berechnet; ausgehend von einer monatlichen Rente in Höhe von 916,28 EUR ab dem 01.07.2015 gelangte ein Zahlbetrag in Höhe von 817,32 EUR zur Auszahlung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017 zurück. Zu dem Begehren des Klägers, weitere rentenrechtliche Zeiten im Versicherungsverlauf der Verstorbenen zu berücksichtigen, sei im angefochtenen Bescheid keine Regelung getroffen worden, so dass der Widerspruch unzulässig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 12.06.2017 Klage beim SG (S 14 R 1772/17), die mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2018 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 03.07.2015 wurde die Witwerrente erneut ab dem 25.02.2015 wegen einer Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens neu berechnet. Eine Änderung der monatlichen Rente und des Zahlbetrags ergab sich nicht. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da er Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11.05.2015 geworden sei. Da weiterhin keine Einkommensanrechnung vorgenommen werde, liege darüber hinaus auch keine rechtliche Beschwer vor. Hiergegen erhob der Kläger am 12.06.2017 Klage beim SG (S 14 R 1773/17), die mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2018 abgewiesen wurde.

Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 legte der Kläger am 09.08.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, der frühere Arbeitgeber seiner Ehefrau sowie deren frühere Krankenversicherung hätten zu geringe Beiträge zur Beklagten entrichtet, weshalb ihm höhere Witwerrente zustehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit der Rentenanpassung sei keine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten erfolgt. Es liege insoweit kein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu prüfen wäre. Die Einwände würden daher als Überprüfungsantrag ausgelegt.

Hiergegen hat der Kläger am 31.12.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; zur Begründung hat er vorgetragen, er begehre eine höhere Witwerrente um mindestens 200,00 EUR monatlich. Seine Frau sei Anfang 1991 als Probandin für Arzneimittelstudien ausgewählt worden; ihr seien verschiedene Medikamente verabreicht worden. Außerdem habe sie während ihrer Ausbildung bei der Universität H. mit Asbest gearbeitet, was durch den Sicherheitsbeauftragten der Universität bestätigt worden sei. Es bestünden auch weiterhin Ansprüche wie Urlaubsabgeltung und Höherstufung in E12.

Nach vorheriger Anhörung hat SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid über die Rentenanpassungsmitteilung von Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2016 richte. Eine Rentenanpassungsmitteilung enthalte einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt, nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z.B. Urteil vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R –, Juris). Mit einer solchen Rentenanpassungsmitteilung werde nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenwerk der Beklagten hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilung unzutreffend sein könnte, seien weder vom Kläger dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit die Klage auf einen höheren Geldwert des bereits zuerkannten Witwerrentenanspruchs ziele, sei sie unzulässig. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe, sei über Grund und Höhe einer Witwerrente durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Insofern sei dem Kläger am 11.02.2009 ein Bescheid über Witwerrente erteilt worden, der bestandskräftig geworden sei. Sofern der Kläger eine Überprüfung dieses Bescheides erreichen wolle, sei er darauf zu verweisen, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

Gegen den ihm am 06.02.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.03.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung vom Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 zu verurteilen, ihm eine höhere Witwerrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsakten und des angefochtenen Gerichtsbescheids.

Gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2017 hat der Kläger am 22.08.2017 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, da er zu dem Begehren des Klägers, weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen, keine Entscheidung getroffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2018 zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die mit Widerspruch und Klage angefochtene Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2016. Die Rentenanpassungsmitteilung ist weder Gegenstand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 16.01.2015, 11.05.2015 und 03.07.2015 noch der beim SG gegen den Bescheid vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2017, den Bescheid vom 11.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2017 und den Bescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2015 geführten Klageverfahren geworden (hierzu unter 1.). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist auch die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2017 geworden (hierzu unter 2.). Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, teilweise bereits unzulässig, im Übrigen aber nicht begründet (hierzu unter 3.).

1. Die Rentenanpassungsmitteilung ist nicht Gegenstand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 16.01.2015, 11.05.2015 und 03.07.2015 geworden.

Durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 wurden diese Bescheide nicht im Sinne des § 86 SGG abgeändert. Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 23.02.1999 – B 4 RA 41/98 R –, Juris), der auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b, 255e und 255g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 R 1457/08 –, Juris). Die Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteile vom 23.03.1999, a.a.O., vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R –, vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R –, Juris). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Mit der streitigen Rentenanpassungsmitteilung wurde daher über einen eigenständigen Streitgegenstand – die Höhe des Grads der Anpassung zum 01.07.2016 – entschieden, wohingegen mit den zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheiden die Rente ab 01.01.2015 wegen der Änderung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (Bescheid vom 16.01.2015) und ab 25.02.2015 wegen einer Änderung des anzurechnenden Einkommens (Bescheide vom 11.05.2015 und vom 03.07.2015) neu berechnet wurde. Die Verrechnungsentscheidungen der Beklagten bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI, § 52 SGB I), stellt ebenso wie die Höhe des auf die Rente anzurechnenden Einkommens jeweils ebenfalls einen gesonderten Verfahrensgegenstand dar (zu den einzelnen Verfahrensgegenständen vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R –, Juris). Mit diesen selbstständigen Streitgegenständen wird jeweils nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 hat damit frühere Rentenbescheide, die über einen gesonderten Verfahrensgegenstand entschieden haben, weder abgeändert noch ersetzt (vgl. so ausdrücklich BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R –, und im Ergebnis BSG, Urteil vom 10.04.2003, a.a.O., in dem auf fehlende Klagebefugnis abgestellt wird; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2016 – L 13 R 3170/14 –, Bayerisches LSG, Urteil vom 26.06.2013 – L 1 R 1046/12 –, a.A., aber ohne Begründung BSG, Urteile vom 29.06.2000 – B 13 RJ 29/98 R –, vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R –, jeweils Juris). Zwar steht die Rente ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neu festgestellten Höhe zu. Dies führt aber nicht dazu, dass der Versicherte, träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, neben dem neuen Monatsbetrag der Rente zusätzlich den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern könnte, da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre (so noch Senatsurteil vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16 – unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Durch die Mitteilung über die Rentenanpassung wird aber weder eine frühere Regelung über das Recht auf Rente wiederholt, noch das anzupassende Recht neu begründet. Der Regelungsgehalt der Anpassungsmitteilungen beschränkt sich allein auf die wertmäßige Bestimmung des betroffenen Rentenrechts. Die Anpassungsmitteilungen setzen stets gleichermaßen eine einschlägige Vorregelung des in Erfüllung eines Einzelanspruchs jeweils höchstens zu zahlenden Betrags wie auch die Zuerkennung des entsprechenden Rechts nach Art und Dauer überhaupt unabdingbar voraus. Als umfassender, d.h. für Entstehen und Zahlbarkeit von Einzelansprüchen auf Rente konstituierender Bescheid kann ein Anpassungsbescheid allein nicht in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, a.a.O., Juris Rdnr. 33).

Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 ist auch nicht im Wege der Klageänderung oder -erweiterung gemäß § 99 SGG Gegenstand der Klageverfahren vor dem SG gegen den Bescheid vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2017, den Bescheid vom 11.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2017.

2. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 wurde aus den dargestellten Gründen entgegen der vom Senat zuletzt vertretenen Auffassung (vgl. Urteil vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16 –, Juris) nicht durch die Rentenanpassung zum 01.07.2017 ab diesem Zeitpunkt abgeändert oder ersetzt, so dass die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2017 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (so für Rentenanpassungsmitteilungen auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2016, a.a.O., Bayerisches LSG, Urteil vom 26.06.2013, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O.). Durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 wurde wiederum allein über den Grad der Anpassung zum 01.07.2017 entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilung ist auch nicht im Wege der Klageerweiterung gemäß § 99 SGG in das Berufungsverfahren einbezogen worden.

3. Die Klage gegen die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2016 ist unzulässig, soweit der Kläger – sinngemäß – eine höhere Witwerrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte begehrt. Denn eine Entscheidung über den bereits zuerkannten Wert des Rechts auf Rente ist durch den angefochtenen Bescheid, wie bereits dargelegt, nicht erfolgt. Die Feststellungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung ist auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrags unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt (BSG, Urteil vom 23.03.1999, a.a.O., Urteile des erkennenden Senats vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16 –, vom 14.05.2013 – L 9 R 3597/12 –, vom 17.12.2013 – L 9 R 1880/13 – und vom 18.03.2014 – L 9 R 1138/13 –; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2016 – L 5 R 84/16 –, Juris) und vermag daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten. Im Hinblick auf die beschränkte Feststellungswirkung des streitgegenständlichen Bescheides kann die vom Kläger beantragte Überprüfung von rentenrechtlichen Zeiten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Rente aus anderen Gründen als der Rentenwertanpassung zum 01.07.2016 hat.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger – bei sachdienlicher Auslegung - die Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines höheren Rentenanpassungsfaktors begehrt. Die gegenüber dem Kläger ergangene und von ihm angefochtene Rentenanpassungsmitteilung enthält nach ihrem Verfügungssatz lediglich eine Regelung hinsichtlich der Rentenanpassung, die aufgrund des durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 in der Fassung vom 20.06.2016 (RWBestV 2016) geänderten aktuellen Rentenwerts vorzunehmen war. Der aktuelle Rentenwert wurde gemäß § 1 Abs. 1 RWBestV ab dem 01.07.2016 auf 30,45 EUR festgesetzt, der aktuelle Rentenwert (Ost) gemäß § 1 Abs. 2 RWBestV auf 28,66 EUR. Die von der Bundesregierung erlassene RWBestV 2016 ist zur Überzeugung des Senats weder rechts- noch verfassungswidrig (Senatsurteil vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16 –, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenwerk der Beklagten unzutreffend sein könnte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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