L 9 R 1071/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 23/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1071/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente streitig.

Der 1950 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung mit dem Abitur im Jahr 1970 ab. Anschließend studierte er ab Herbst 1970 an der R.-Universität H., wo er vom 16.10.1970 bis 04.11.1991 in verschiedenen Studiengängen, u.a. Psychologie, Rechtswissenschaften, Medizin und Soziologie eingeschrieben war; seit dem 28.03.2001 ist er im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben. Urlaubssemester nahm er in den Wintersemestern 2001/2002, 2002/2003 und 2008/2009 sowie in den Sommersemestern 1989, 2002 und 2009. Vom 05.11.1991 bis 31.03.2001 besuchte der Kläger die J.-Universität M.; im Wintersemester 1992/1993 war er dort beurlaubt. Im Rahmen seines Medizinstudiums unterzog er sich im August 1979 ohne Erfolg der Ärztlichen Vorprüfung. Nachdem er den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg hiergegen ohne Erfolg beschritten hatte, erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte mit Beschluss vom 21.07.1989 (1 BvR 1628/83) fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 24.05.1983 (9 S 1726/82) den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an den VGH Baden-Württemberg zurückverwiesen. Das Regierungspräsidium S. – Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie – erteilte dem Kläger unter dem 22.01.1990 ein Zeugnis über die am 28.08.1979 bestandene ärztliche Vorprüfung.

Der Kläger war u.a. als studentische Aushilfe in der Bibliothek der Universität H. zunächst befristet vom 18.03.1985 bis 17.09.1985 beschäftigt. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 13.03.1986 vor dem Arbeitsgericht M. einigten sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis über den 17.09.1985 hinaus bis zum 14.03.1986 einschließlich fortbesteht. Ferner zahlte das beklagte Land an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 2.000,00 DM.

Am 30.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Ziff. 1 die Gewährung einer Altersrente ab dem 01.06.2015. Einen zugleich gestellten Antrag auf freiwillige Beitragszahlung für einen Monat nahm der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2015 zurück. Die Beklagte Ziff. 1 lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.03.2015 mit der Begründung ab, der Kläger habe die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Statt der erforderlichen 60 Monate enthalte sein Versicherungskonto derzeit nur 59 Wartezeitmonate.

Zur Begründung seines hiergegen am 26.03.2015 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er sei Opfer legislativen Unrechts geworden.

Mit Vormerkungsbescheid vom 27.05.2015 stellte die Beklagte Ziff. 1 die Versicherungszeiten bis zum 31.12.2008 verbindlich fest. Hiergegen legte der Kläger am 29.06.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei bei der Firma L. in W. in den Monaten Februar, März und April 2015 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Insoweit ergäben sich mindestens 62 Monate Pflichtbeitragszeiten sowie die hinzuzurechnenden beruflichen Ausbildungszeiten. Er habe infolge legislativen Unrechts über 10 Jahre sein Medizinstudium nicht fortführen können und sei in den Studiengängen Psychologie und Soziologie zwangsweise exmatrikuliert worden. Die in seiner Berufsausübung fehlenden 10 Jahre seien als Ausfallzeit zu berücksichtigen. Ferner habe er bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Weiterbildung zum Informatiker gestellt, was bis heute widerrechtlich abgelehnt worden sei; die Zeit seit Antragstellung im Jahr 2010 sei als Ausfallzeit anzuerkennen. Die Zeit der Pflege seiner verstorbenen Frau in den Jahren 2007 und 2008 sowie die sich daran anschließenden Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit seien ebenfalls als Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

Am 27.08.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 17.11.2015 bewilligte die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger ab dem 01.06.2015 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 46,83 EUR. Der monatliche Zahlbetrag der Rente betrug nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und eines Zusatzbeitrags zur Krankenkasse 41,77 EUR. Im Versicherungsverlauf, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 1 zum Bescheid vom 17.11.2015 (Bl. 147 ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen wird, wurden die Zeit vom 01.02.1967 bis 18.06.1970 als Schulausbildung, die Zeit vom 01.07.1970 bis 30.09.1970 als Schulausbildung/Übergangszeit und die Zeit vom 16.10.1970 bis 31.01.1975 als Hochschulausbildung berücksichtigt. Neben weiteren Pflichtbeitragszeiten ist die Zeit vom 01.05.2007 bis 15.10.2008 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflegetätigkeit berücksichtigt. Die Zeiten vom 01.02.1975 bis 04.11.1991 und vom 28.03.2001 bis 31.05.2015 wurden nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt, weil diese Zeit der Ausbildung die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreite.

Zur Begründung seines hiergegen am 08.12.2015 eingelegten Widerspruchs wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trug vor, er habe wegen "legislativen Unrechts" sein Medizinstudium nicht abschließen können, auch in seinen anderen Studiengängen seien ihm Prüfungsabschlüsse zu Unrecht verweigert worden; deshalb seien ihm als Wiedergutmachung Fehlzeiten im Versicherungsverlauf gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom 12.02.2016 berechnete die Beklagte Ziff. 1 die Rente ab dem 01.03.2016 neu, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgeblich sei. Der Zahlbetrag betrug nun 41,63 EUR.

Mit Bescheid vom 29.08.2016 führte die Beklagte Ziff. 1 erneut eine Neuberechnung der Rente ab dem 01.03.2016 durch. Die monatliche Rente wurde ab dem 01.03.2016 mit 48,81 EUR errechnet, der monatliche Zahlbetrag mit 43,29 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 29.09.2018 Widerspruch ein mit der Begründung, die Rente sei fehlerhaft berechnet worden. Da er seit seinem 14. Lebensjahr arbeite, sei ein höherer Rentenbetrag festzustellen. Die Tätigkeit als Aushilfe in der Bibliothek der Universität H. in einem wöchentlichen Umfang von mehr als 20 Stunden sei nicht berücksichtigt worden. Die Tätigkeit als studentischer Tutor vom 13.10.1986 bis 13.07.1987 sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legte Dienstverträge für die Tätigkeit als studentischer Tutor für die Zeit vom 13.10.1986 bis 26.01.1987 und für die Zeit vom 27.04.1987 bis 13.07.1987 vor, wonach die Vergütung bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden 538,00 DM monatlich betrug.

Mit vier gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 12.12.2016 wies die Beklagte Ziff. 1 die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 16.03.2015, 27.05.2015, 29.08.2016 und 17.11.2015 zurück.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.03.2015 wurde – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 17.11.2015 abgeholfen wurde – zurückgewiesen. Der Kläger habe seinen Widerspruch nach Erteilung des Bescheides vom 17.11.2015 nicht weiter begründet und keine neuen Tatsachen vorgetragen.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2015 sei unbegründet. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Beitragszeiten von Februar bis April 2015 begehre, sei er unzulässig, da in dem Bescheid nur Zeiten festgestellt worden seien, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Die Zeiten vom 25.02.2016 bis 30.04.2016 seien aber dem Versicherungskonto gemeldet und bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Studienzeiten nach dem 31.01.1977 seien nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen, weil die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschritten sei. Die Zeit für die Pflege der Ehefrau sei vom 01.05.2007 bis 15.10.2008 im Versicherungskonto enthalten.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2015 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid treffe hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten keine Entscheidung.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.08.2016 sei ebenfalls unzulässig. Bei dem Bescheid handle es sich lediglich um eine Neuberechnung der Rente aufgrund der Rentenanpassung zum 01.07.2016. Hierbei seien die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte weiterhin zugrunde gelegt worden; eine neue Entscheidung hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten liege nicht vor.

Am 31.12.2016 hat der Kläger Klage gegen die Bescheide vom 16.03.2015, 17.11.2015 und 29.08.2016 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zugleich hat er Klage erhoben gegen die Universität H. (Beklagte Ziff. 2) und das L. (Beklagte Ziff. 3) mit dem Begehren, die Beklagten – soweit diese zuständig seien – zu verurteilen, ihm eine Rente in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen. Ihm sei ferner eine Rente durch das L., vertreten durch die Universität H., für die Zeit vom 15.03.1985 bis 14.03.1986, in der er Bibliotheksangestellter der Universität H. gewesen sei, zu zahlen. Seine Abfindung in Höhe von 1.032,00 EUR werde angerechnet. Er sei Opfer legislativen Unrechts geworden. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, dies abzuwenden, beantrage er die Gewährung einer angemessenen Rente. Der Kläger hat u.a. ein durch Prof. Dr. S. am 15.10.1990 erstattetes Rechtsgutachten betreffend "Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bei rechtswidrigen Prüfungsentscheidungen aufgrund des verfassungswidrigen § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 24.2.1978" vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 16.03.2015, 17.11.2015 und 29.08.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2016 aufzuheben und die Beklagte Ziffer 1 zur Zahlung einer Rente in Höhe i.H.v. 700,00 EUR verurteilen, sowie die Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3 zu verurteilen, für die Tätigkeit vom 15.03.1985 bis 14.03.1986 Rente zu zahlen.

Die Beklagte Ziff. 2 hat vorgetragen, der Kläger sei in der Zeit vom 18.03.1985 bis 17.09.1985 mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt gewesen. Im Zuge eines Arbeitsrechtsstreits wegen Entfristung sei im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Weiterbeschäftigung bis zum 14.03.1986 sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.000,00 DM vereinbart worden. Der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt als Student der Soziologie und Medizin an der Universität H. eingeschrieben gewesen. Bis heute bestehe die Einschreibung als Student fort, jedoch aktuell für den Studiengang Zahnmedizin. Eine Kopie der Prozessakte über den Arbeitsrechtsstreit ist zu den Akten gereicht worden. Weitere Unterlagen seien aufgrund des Ablaufs der vom Arbeitgeber zu beachtenden Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden. Rein vorsorglich werde auf die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hingewiesen.

Der Beklagte Ziff. 3 hat Zweifel an der Echtheit des durch den Kläger vorgelegten Zeugnisses über die Ärztliche Vorprüfung geäußert. Sollte es auf die Anerkennung von Studienzeiten in dem Verfahren ankommen, könnten aus seiner Sicht mindestens vier Fachsemester bzw. zwei Jahre anerkannt werden, da dies die Mindeststudienzeit für das Ablegen der Ärztlichen Vorprüfung gewesen sei.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2015 sei unzulässig, weil dieser Bescheid den Kläger nicht mehr beschwere, nachdem er durch den Bescheid vom 17.11.2015 ersetzt worden sei. Ansonsten sei die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 unbegründet, weil deren Bescheide vom 17.11.2015 und vom 29.08.2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016 im Ergebnis nicht rechtswidrig seien. Dem Kläger stehe keine höhere Rente zu. Die Beklagte habe die für den Kläger entrichteten Beiträge vollständig berücksichtigt, weil zusätzliche Beitragszeiten weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet seien. Zeiten einer schulischen Ausbildung seien insgesamt höchstens bis zu acht Jahren zu berücksichtigen, was im Falle des Klägers auch erfolgt sei. Für die Anerkennung von "Fehlzeiten" wegen einer rechtswidrigen Hinderung des Klägers am Abschluss seiner Studiengänge gebe es keine Rechtsgrundlage; Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden nur, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016 sei ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 29.08.2016 regele lediglich eine Neuberechnung der Rente wegen Änderung der Beitragssätze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen diese Beiträge habe der Kläger aber nie Beanstandungen erhoben. Soweit sich die Klage gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 richte, sei die Klage unzulässig. Das Klagebegehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er von den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 verlange, für die Zeit seiner Tätigkeit als studentische Aushilfe vom 15.03.1985 bis 14.03.1986 rentensteigernde Beiträge an die Beklagte Ziff. 1 zu entrichten. Eine solche allgemeine Leistungsklage sei nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Gemäß § 28 h Abs. 1 S. 3 SGB IV seien jedoch Beitragsansprüche von der Einzugsstelle gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ein entsprechendes Verwaltungsverfahren habe bislang nicht stattgefunden und sei auch vom Kläger nicht beantragt worden.

Gegen den ihm am 21.02.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2018 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe wegen mehrerer Krankenhausaufenthalte in der Kinderklinik in Karlsruhe im Jahr 1960 nicht die höhere Schule besuchen können. 1969 sei ihm die Hochschulreife verweigert worden. Vom 19.12. bis 30.12.1974 sei er wegen eines Epstein-Barr-Virus und der Trias des Morbus Reiter im Krankenhaus gewesen, aber nicht bzw. falsch behandelt worden. Erst in der Universitätsklinik S. in L. seien die chronisch rezidivierenden Urethritiden im Februar 1983 stationär behandelt worden. Außerdem sei er in den Studiengängen Psychologie, Medizin, Soziologie und Zahnmedizin vorsätzlich behindert worden. Wegen des Fortfalls der Versicherungspflicht sei schädigungsbedingt eine nachteilige Beeinflussung der Rente durch den Beitragsausfall erfolgt. Durch die vorsätzliche Behinderung im Studium durch den Rektor und die Mitarbeiter der Universität H. sei der Aufbau seiner sozialen Lebensvorsorge fehlgeschlagen. Ihm sei eine Beitragslücke entstanden, die nicht dadurch gemindert werde, dass er als Verletzter infolge der Schädigung auch Verletztenrente aus der Unfallversicherung erhalte. Es müsse eine durchschnittliche Lebensführung möglich sein.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Februar 2018 und die Bescheide der Beklagten Ziff. 1 vom 16. März 2015, 17. November 2015 und 29. August 2016 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2015 eine höhere Rente in Höhe von monatlich mindestens 700,00 EUR zu zahlen, hilfsweise, Frau Dr. F. und Herrn Prof. Dr. I. als Zeugen zu vernehmen.

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung, die allein noch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente gerichtet ist, ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten Ziff. 1 vom 16.03.2015, 17.11.2015 und 29.08.2016, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2016, im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2018 abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 27.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016 ist durch den Kläger nicht mit der Klage angefochten worden und damit gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden.

Die Beklagte hat die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.11.2015 und vom 29.08.2016 mit den Widerspruchsbescheiden vom 12.12.2016 im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Durch den Bescheid vom 17.11.2015, mit dem ab dem 01.06.2015 Regelaltersrente gewährt wurde, wurde der mit Widerspruch angefochtene Ablehnungsbescheid vom 16.03.2015 vollständig ersetzt. Mit dem Bescheid vom 29.08.2016 wurde der Zahlbetrag der Rente ab dem 01.03.2016 neu berechnet und damit der Bescheid vom 17.11.2015 ab diesem Zeitpunkt abgeändert. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde damit gemäß § 86 SGG der Bescheid vom 17.11.2015 und für die Zeit ab dem 01.03.2016 der Bescheid vom 29.08.2016. Wird der ursprünglich durch Widerspruch angefochtene Bescheid nicht nur abgeändert, sondern vollständig ersetzt und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "anderweitig aufgehoben" und wirkungslos, ist im Rahmen der Anwendung des § 86 SGG für eine Kumulation der streitgegenständlichen Bescheide kein Raum (BSG, Urteil vom 19.11.2009 – B 13 R 113/08 R –, Juris).

Die Bescheide vom 17.11.2015 und 29.08.2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente in Höhe von mindestens 700,00 EUR und auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente als zuletzt bewilligt.

Soweit der Kläger beantragt, die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 zu verurteilen, ihm eine Rente zu gewähren, ist die Klage bereits unzulässig, da eine Zuständigkeit dieser Beklagten für die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die hier allein streitig ist, nicht besteht.

Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren Regelaltersrente durch die Beklagte Ziff. 1 begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Regelaltersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Diesen gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung entsprechend berechnete die Beklagte die Entgeltpunkte des Klägers. Fehler bei der Ermittlung der Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten sind für den Senat nicht ersichtlich und werden durch den Kläger auch nicht geltend gemacht.

Vielmehr macht der Kläger – sinngemäß – geltend, für die Zeiten vom 15.03.1985 bis 14.03.1986, vom 13.10.1986 bis 26.01.1987 und vom 27.04.1987 bis 13.07.1987 seien Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Dies ist aber nicht der Fall.

Wie bereits ausgeführt ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also aus Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also an der vom Arbeitgeber bzw. in Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld den von der Arbeitsverwaltung entrichteten Pflichtbeiträgen. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), im Falle von Beschäftigten das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, im Fall von Beziehern von Arbeitslosengeld wiederum 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondieren. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst.

Für Pflichtbeitragszeiten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich darüber hinaus aus §§ 55, 197 Abs. 1 SGB, dass das bloße Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestands (z.B. abhängige Beschäftigung § 1 Nr. 1 SGB VI) in einem bestimmten Zeitraum zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche, hier auf höhere Rente, nicht ausreicht. Denn nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist (s. beispielsweise § 197 Abs. 3 SGB VI). Auch dies und die in diesem Zusammenhang geregelten Sonderfälle (vgl. u.a. § 199, 201 SGB VI), die alle auf die Zahlung der Beiträge abstellen, zeigen, dass nur für Pflichtbeitragszeiten tatsächlich gezahlte Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt im Übrigen für freiwillige Beiträge (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI).

Schon aus diesem Grund kann der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Für die Zeit vom 15.03.1985 bis 14.03.1986 sind keine Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 SGB VI).

Zunächst ist festzustellen, dass für die Zeit vom 15.03.1985 bis 14.03.1986 keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGB VI); dies hat auch der Kläger nicht behauptet. Für diese Zeit sind aber auch keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB VI). Die Beklagte Ziff. 1 konnte eine Beitragszahlung nicht feststellen.

Auch greift die Vermutung des § 199 SGB VI vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat (§ 199 Satz 2 SGB VI). Da jedoch vorliegend der Beklagten der genannte Zeitraum gerade nicht ordnungsgemäß als Beschäftigungszeit gemeldet worden ist, ist § 199 SGB VI nicht einschlägig.

Eine weitere Beweiserleichterung enthält § 203 SGB VI mit der Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung; machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).

Die in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen Vermutungen sind Rechtsfolgen, die an die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale anknüpfen (s. hierzu nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 – L 8 R 1262/16 –, Juris). So erfordert die Vermutung des Vorliegens einer Beitragszeit i.S.d. Abs. 1, dass Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Vermutung der Zahlung des Beitrags nach Abs. 2 erfordert, dass Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X); dieselben Grundsätze gelten auch im Gerichtsverfahren.

Vorliegend hat der Kläger glaubhaft gemacht, vom 15.03.1985 bis 14.03.1986 bei der Beklagten Ziff. 2 als Aushilfe in der Bibliothek beschäftigt gewesen zu sein; dies wird durch die Beklagte Ziff. 2 nicht bestritten und folgt nicht zuletzt aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 13.03.1986, in dem sich der Kläger und die Beklagte Ziff. 2 darauf einigten, dass das ab dem 18.03.1985 geschlossene Arbeitsverhältnis über den 17.09.1985 bis einschließlich 14.03.1986 fortbesteht. Darüber hinaus folgt aus den durch den Kläger vorgelegten Dienstverträgen, dass er bei der Beklagten Ziff. 2 vom 13.10.1986 bis 26.01.1987 und vom 27.04.1987 bis 13.07.1987 als Tutor beschäftigt war. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig waren. Der Kläger hat vielmehr die Beschäftigungsverhältnisse als Student versicherungsfrei ausgeübt. Gemäß § 1228 Abs. 1 Ziff. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1988 gültigen Fassung vom 23.12.1976 waren Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt waren, beitragsfrei in der Rentenversicherung. Der Kläger war während der streitigen Zeiträume unstreitig als Student an der Universität H. eingeschrieben und ordentlicher Student. Die Rechtsprechung hat Versicherungsfreiheit von Studenten nach den entsprechenden Vorschriften der RVO allerdings nicht bereits dann angenommen, wenn jemand als ordentlicher Studierender an einer Hochschule eingeschrieben war. Hinzukommen musste vielmehr, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm und der Betreffende damit auch seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer war. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit bezog sich auf Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausübten, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Unterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung von Studenten wurde dann als versicherungs- und beitragsfrei angesehen, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wurde und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet war (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R –, Juris, m.w.N.). Ausgehend hiervon ist sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Aushilfe in der Bibliothek als auch hinsichtlich der Tätigkeit als Tutor von Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1228 Abs. 1 Ziff. 3 RVO auszugehen. Der Kläger hat die Tätigkeiten neben seinem Studium ausgeübt, was im Hinblick auf deren zeitlichen Umfang auch möglich war. Zwar hat das BSG in dem Urteil vom 10.12.1998 (a.a.O.) an der Auffassung, dass bei einem Studenten Versicherungs- und Beitragspflicht wegen Beschäftigung nur eintrete, wenn auch die wöchentliche Beschäftigungszeit durchgehend über 20 Stunden liegt (so noch BSG, Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79 –, Juris), nicht mehr festgehalten, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob an dieser Grenze auch in den Fällen festgehalten werden soll, in denen das Beschäftigungsverhältnis eines Studenten erst nach dessen Immatrikulation begonnen hat, und weiterhin darauf abgestellt, ob nach dem Erscheinungsbild von einem Arbeitnehmer oder von einem Studenten auszugehen ist. Der Senat ist anhand der vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass die durch den Kläger unstreitig während seines Studiums ausgeübten Tätigkeiten neben dem Studium ausgeübt wurden und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet waren. Eine beitrags- und versicherungspflichtige Beschäftigung wurde daher nicht glaubhaft gemacht.

Nicht glaubhaft gemacht wurde darüber hinaus die Zahlung entsprechender Beiträge oder der Abzug des auf ihn entfallenen Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt. Der Kläger hat weder Lohnunterlagen noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte Ziff. 2 ergibt oder aufgrund derer deren Zahlung als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist. Die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung ist auch durch die seitens der Beklagten Ziff. 2 vorgelegten Unterlagen nicht erfolgt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bei der Berechnung seiner Regelaltersrente.

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind auch beitragsfreie Zeiten rentenrechtlich berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Anrechnungszeiten für eine Ausbildung. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die Beklagte hat die Höchstdauer von acht Jahren an Ausbildungszeiten für den Zeitraum von Februar 1967 bis Januar 1975 bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Darüberhinausgehende Zeiten des Besuchs einer Hochschule, die der Kläger nachgewiesen hat, finden aufgrund der eindeutigen Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI keine Anrechnung. Insbesondere ist eine Berücksichtigung von mehr als acht Jahren Zeiten einer schulischen Ausbildung aufgrund einer – ggf. auch unverschuldeten – Verzögerung des Studiums im Sinne einer Härtefallregelung gesetzlich nicht vorgesehen.

Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass es für die Anrechnung von "Fehlzeiten" wegen einer rechtswidrigen Hinderung des Klägers am Abschluss seiner Studiengänge keine Rechtsgrundlage gibt. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nur dann, wenn ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).

Der durch den Kläger hilfsweise beantragten Vernehmung der Dr. F. und des Prof. Dr. I. als Zeugen hatte der Senat – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen prozessordnungsmäßigen Beweisantrag handelt – nicht nachzugehen, da die Vernehmung der Zeugen für die Entscheidung nicht erheblich ist. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten aufgrund einer Verzögerung oder Hinderung am Abschluss des Studiums ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Weitere, bei der Berechnung seiner Rente nicht berücksichtigte Zeiten hat der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved