Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1937/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4725/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1968 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers. Nachfolgend war er u.a. als Fahrer und zuletzt seit Mai 2010 über eine Zeitarbeitsfirma als Lagerist versicherungspflichtig beschäftigt. Im Dezember 2014 trat Arbeitsunfähigkeit ein; seine Tätigkeit nahm der Kläger nachfolgend nicht mehr auf. Seit 01.07.2017 ist der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Fahrer in der Schülerbeförderung tätig.
Der Kläger leidet an einer im Dezember 2014 diagnostizierten Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf, weshalb er vom 08.04. bis 27.05.2015 im Rahmen einer stationären Rehabilitation in den m. -Fachkliniken H. behandelt wurde (Diagnosen: Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Hypästhesie der Haut, aktuell gesamter linker Arm und gesamtes linkes Bein betroffen, Z.n. mehrfacher Unterschenkelfraktur links nach Autoanfahrunfall 2003). Ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichtes sahen die behandelnden Ärzte die Tätigkeit des Klägers als Lagerist aktuell weiterhin vollschichtig für durchführbar, jedoch hielten sie bei einer Verschlechterung im weiteren Krankheitsverlauf die 3-Schicht-Fähigkeit nicht mehr für gegeben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachteten sie den Kläger für fähig, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bevorzugt im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten, wobei im Hinblick auf die mögliche Progression der Erkrankung möglichst ein sitzender Arbeitsplatz angestrebt werden sollte, der allenfalls mit Früh- und Spätschicht und nicht mit Heben und Tragen schwerer und repetitiv mittelschwerer Lasten und nicht mit erhöhten Anforderungen an die bimanuelle Feinmotorik und Sensibilität verbunden sein sollte. Bei Entlassung sei der Kläger ein sicherer und freier Fußgänger mit einer Gehstrecke von mehr als drei Kilometer gewesen, auch Treppensteigen sei über mehrere Etagen frei möglich gewesen. In den Aktivitäten des täglichen Lebens versorge sich der Kläger selbstständig.
Am 20.07.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit der im Entlassungsbericht aufgeführten Diagnose und Symptomatik der Multiplen Sklerose, seiner Schwerbehinderung von 50 % sowie dem Hinweis, dass ihm keine Arbeit mehr möglich und er krank aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Nach Auswertung des Entlassungsberichts der erwähnten Rehabilitationsmaßnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.09.2015 und der Begründung ab, der Kläger könne nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein und sei im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erwerbsgemindert. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie Dr. B. vor, wonach die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine achtstündige Tätigkeit nach seinen Angaben stark eingeschränkt sei, weshalb derzeit volle Arbeitsfähigkeit nicht gegeben scheine. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.-B. auf Grund Untersuchung des Klägers im Februar 2016 ein. Der Gutachter beschrieb eine diskrete sensomotorische Hemisymptomatik links und erachtete insoweit einen kleinen organischen Kern der entzündlichen ZNS-Erkrankung für möglich, jedoch eine Überlagerung durch eine Somatisierung für wahrscheinlich, nachdem das Autofahren nach den Angaben des Klägers ohne Einschränkung möglich sei. Angesichts der Schwere der letzten Tätigkeit erachtete er diese nicht mehr für leidensgerecht, jedoch könne der Kläger körperlich leichte und lediglich punktuell mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 06.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und unter Vorlage der Arztbriefe des Universitätsklinikums D. vom 31.12.2014 und des Neurozentrums des Universitätsklinikums F. vom 27.02.2015 (dringende Indikation für eine immunmodulatorische Therapie) geltend gemacht, der Gutachter Dr. S.-B. habe sich nicht ausreichend mit seiner Erkrankung befasst und die Einschätzung seines Restleistungsvermögens sei nicht nachvollziehbar.
Das SG hat das Gutachten des Dr. K. , Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Geriatrie im St.-J. F. , auf Grund Untersuchung des Klägers im November 2016 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Multiple Sklerose diagnostiziert, die bei Rechtshändigkeit eine moderate Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und dementsprechend auch bei beidhändigen Tätigkeiten, sensible Defizite der linken oberen und unteren Extremität mit zum Teil schmerzhaften Missempfindungen (hierdurch zeitweise Durchschlafstörung) sowie eine Unsicherheit des Stehens und Gehens, vor allem auf unebenem Gelände, in Dunkelheit und unter Ablenkung, bedinge. Der Sachverständige hat hierdurch lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten mit vereinzeltem Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg mit der rechten Hand für möglich erachtet und Tätigkeiten, die feinmotorisches Geschick erfordern nur dann noch für möglich gehalten, wenn hierzu ein erhöhtes Zeitmaß zur Verfügung stehe oder die Ansprüche an die Geschicklichkeit nicht sehr hoch seien. Dauerndes Stehen oder Gehen sei nicht möglich, sofern nicht konstant die Möglichkeit bestehe, sich kurz zu setzen. Nicht mehr möglich seien Stehen und Gehen auf unebenem Gelände oder bei fehlender optischer Kontrolle sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an laufenden Maschinen. Zu vermeiden seien ferner Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie ferner Arbeiten in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärmeeinfluss, Einwirkung von Staub und Dämpfen, mit starker Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens, wenn diese für längere Zeit am Tag andauert und ein psychisch belastendes Ausmaß erreicht. Zu vermeiden seien krankheitsbedingt ferner Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung, wenn regelhaft ein psychisch belastendes Ausmaß erreicht werde. Die so beschriebenen Tätigkeiten könne der Kläger zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG darüber hinaus das Gutachten des Dr. N. , Facharzt für Neurologie und Chefarzt der Neurologischen Abteilung im V. von P. Hospital R. , auf Grund Untersuchung im April 2017 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Multiple Sklerose diagnostiziert, woraus eine Beeinträchtigung der motorischen Funktionen und der Sensibilität, vor allem der linksseitigen Körperhälfte resultiere. Dabei sei das Gehen unsicher, allerdings nicht so ausgeprägt, dass ständig eine Gehhilfe benutzt werden müsse und die motorischen Funktionen der linken Hand seien beeinträchtigt. Hierdurch sei der Kläger nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ergebe, der eine Vielzahl qualitativer Einschränkungen beschrieben habe. Eine Tätigkeit, die diesen Anforderungen entsprechen könnte, gebe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage weniger als drei Stunden täglich. Hiergegen hat die Beklagte unter Vorlage sozialmedizinischer Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie/Sozialmedizin Dr. N. und des Beratungsarztes Dr. L. Einwendungen erhoben.
Mit Urteil vom 10.11.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gestützt. Der Auffassung des Sachverständigen Dr. N. , der aus der Vielzahl qualitativer Leistungseinschränkungen eine quantitative Leistungsminderung hergeleitete habe, sei nicht zu folgen, da es hierdurch allenfalls geboten sein könnte, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Dies sei vorliegend jedoch nicht erforderlich, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege noch schwere spezifische Leistungsminderungen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2017 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und gestützt auf das Gutachten des Dr. N. geltend gemacht, er sei lediglich noch weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig, benötige betriebsunübliche Pausen und er könne zumindest sehr häufig bis überwiegend Gehstrecken bis 500 m viermal täglich innerhalb von 20 Minuten nicht zurücklegen. Auf den Hinweis des Senats, dass das SG der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. N. zu Recht nicht gefolgt sei, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2018 geltend gemacht, seine medizinische Situation habe sich deutlich verschlimmert, er werde seine Fahrertätigkeit u.U. in Kürze aufzugeben haben. Er habe sich auch nochmals am 01.12.2017 bei der Fachärztin für Neurologie Dr. B. vorgestellt. Zudem habe er vorsorglich Leistungen der Pflegeversicherung beantragt. Das entsprechende Gutachten vom 30.01.2018 hat er vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.11.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grundlagen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Einzelnen dargelegt und auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K. mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Es hat dabei die von Dr. K. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zutreffend dahin zusammengefasst, dass regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten, die feinmotorisches Geschick erfordern ohne erhöhtes Zeitmaß, Tätigkeiten mit sehr hohen Ansprüchen an die Geschicklichkeit, Tätigkeiten mit dauerndem Stehen oder Gehen ohne konstante Möglichkeit, sich kurz zu setzen, Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten mit erhöhter psychischer Belastung einschließlich Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit nicht mehr zumutbar sind. Der Beurteilung des Dr. N. ist es nicht gefolgt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen sind die qualitativen Einschränkungen um die von dem Sachverständigen Dr. K. aufgeführten weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen (ohne Tätigkeiten mit Stehen und Gehen auf unebenem Gelände oder bei fehlender optischer Kontrolle, andauernde Arbeiten in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärmeeinfluss, Einwirkung von Staub und Dämpfen, mit andauernder starker Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens). Die vom SG angenommene Einschränkung für Heben und Tragen ist insoweit zu korrigieren, als dem Kläger solche Arbeiten durchaus noch gelegentlich und bis zu 10 kg möglich sind.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die im Dezember 2014 diagnostizierte Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf beeinträchtigt ist, die hieraus resultierenden Einschränkungen bei Berücksichtigung der dargestellten qualitativen Einschränkungen der Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich jedoch nicht entgegen stehen. Der Senat stützt sich - wie zuvor schon das SG - auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. K. , der aus den von ihm erhobenen Befunden die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers schlüssig nachvollziehbar dargelegt und hieraus ein überzeugendes Leistungsbild abgeleitet hat. In Einklang damit steht auch die Einschätzung der behandelnden Ärzte der m. -Fachkliniken H. , die ebenso wie der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hinzugezogene Gutachter Dr. S.-B. das Leistungsvermögen des Klägers nicht für rentenrelevant eingeschränkt erachteten. Dass sich Dr. S.-B. , wie der Kläger im Klageverfahren unter Bezugnahme auf die Arztbriefe des Universitätsklinikums D. vom 31.12.2014 und des Neurozentrums des Universitätsklinikums F. vom 27.02.2015 geltend gemacht hat, nicht ausreichend mit seiner Erkrankung befasst habe, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er die zeitlich nach der stationären Behandlung im Dezember 2014 (Universitätsklinikum D. ) bzw. der Vorstellung am 18.02.2015 (Universitätsklinikum F. ) auf der Grundlage seiner Untersuchung im Februar 2016 objektivierte Befundsituation berücksichtigt und damit gerade auch den durch die stationäre Rehabilitation in den m. -Fachkliniken H. erreichten Behandlungserfolg.
Auch der Sachverständige Dr. N. hat die von Dr. K. beschriebene Befundkonstellation mit im Vordergrund stehender Beeinträchtigung von Sensibilität und Motorik im Bereich der linken Körperhälfte ausdrücklich bestätigt - dabei insbesondere auch die von Dr. K. dargestellten qualitativen Einschränkungen - und keine weiterreichenden Funktionseinschränkungen beschrieben. Soweit er ausgehend hiervon dann ausgeführt hat, dass der Kläger keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und das Leistungsvermögen des Klägers weniger als drei Stunden täglich betrage, überzeugt dies hingegen nicht. Das SG ist dem Sachverständigen daher zu Recht nicht gefolgt. Denn eine medizinische Begründung hierfür enthalten die Ausführungen des Sachverständigen nicht. Dr. N. hat vielmehr aus der "Vielzahl" an qualitativen Einschränkungen geschlossen, dass der Kläger eine geregelte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und dies damit begründet, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit gebe, die den beschriebenen Anforderungen entsprechen könne. Entgegen seiner Aufgabe als medizinischer Sachverständiger hat Dr. N. die Leistungsbeurteilung damit gerade nicht mit den aus der Erkrankung des Klägers resultierenden funktionellen Einschränkungen begründet, sondern mit den seines Erachtens auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen, die nicht der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen unterliegen. Dass Dr. N. die Verhältnisse des Arbeitsmarktes unzutreffend einschätzt, wird vorliegend hinreichend daran deutlich, dass der Kläger seit 01.09.2017 als Fahrer in der Schülerbeförderung tätig ist damit durchaus eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ausübt. Ungeachtet dessen zeigt die ausgeübte Tätigkeit, selbst wenn der Kläger sie nur stundenweise ausübt, durchaus auch auf, dass der Kläger hinreichend sicher ein Fahrzeug führen und damit auch ein Lenkrad bedienen kann, was gegen eine erhebliche Einschränkung der motorischen Funktion und Sensibilität im Bereich der linken oberen Extremität spricht. Auch Dr. K. hat insoweit lediglich von einer moderaten Beeinträchtigung gesprochen. Entsprechend überzeugt es auch nicht, wenn Dr. N. ausführt, dass beim Kläger die Motorik der linken Hand so sehr beeinträchtigt ist, dass Montagearbeiten für den Kläger nicht mehr in Frage kämen und selbst Bürotätigkeiten nicht mehr möglich seien. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass die gesamte Breite der von dem Sachverständigen angesprochenen Montagearbeiten nicht mehr in Betracht kommt, weil - wie bereits dargelegt - qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Hingegen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die beschriebenen qualitativen Einschränkungen sämtliche im Montagebereich vorkommenden Tätigkeiten ausschließen und gleichermaßen auch jegliche Bürotätigkeiten. Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren daher auf die Leistungsbeurteilung des Dr. N. stützt, folgt der Senat dem nicht.
Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, er benötige betriebsunübliche Pausen und er könne "zumindest sehr häufig bis überwiegend Gehstrecken bis zu 500 m am Stück viermal arbeitstäglich innerhalb von 20 Minuten nicht leisten" und sich insoweit auf das Gutachten des Dr. N. stützt, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Dr. N. sich zu der an ihn gerichteten Frage, ob der Kläger betriebsunübliche Pausen benötige, nicht geäußert und in Bezug auf die Wegefähigkeit auch nicht die vom Kläger behaupteten Einschränkungen beschrieben hat. Insoweit hat er vielmehr ausgeführt, dass der Kläger (maximale) Fußwege zur Arbeitsstelle von einem bis zwei Kilometer zurücklegen und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zusätzliche Pausen benötigt und wegen fehlender Wegefähigkeit einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz nicht erreichen könnte. Entsprechende Einschränkungen hat letztlich keiner der mit den Gesundheitsstörungen des Klägers befassten Ärzte beschrieben, weder die behandelnden Ärzte der m. -Fachkliniken H. noch der Gutachter Dr. S.-B. und auch nicht der Sachverständige Dr. K ...
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2018 schließlich geltend gemacht hat, seine "medizinische Situation" habe sich deutlich verschlimmert, zu den zunehmenden neurologischen Ausfällen kämen mittlerweile auch erhebliche Amnesien hinzu, weshalb er seine geringfügige Fahrertätigkeit "u.U." in Kürze aufzugeben habe, er am 01.12.2017 bei seiner Neurologin Dr. B. vorgesprochen habe und vorsorglich bei der Pflegekasse einen Leistungsantrag gestellt habe, lässt sich auch hieraus keine für den Kläger günstige Entscheidung herleiten. So lassen sich dem vom Kläger vorgelegten "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" (Ergebnis: kein Pflegegrad) keine Hinweise auf eine rentenrelevante Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass es nach den gutachtlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen Dr. K. und Dr. N. zu weitergehenden funktionellen Beeinträchtigungen gekommen ist. Der Kläger hat anlässlich der Begutachtung durch die Pflegefachkraft S. im häuslichen Bereich am 29.01.2018 zwar angegeben, dass er vor zwei Monaten einen letzten Schub seiner Erkrankung gehabt habe und er zum damaligen Zeitpunkt schwer habe Aufstehen können und ein brennendes Gefühl an der Haut mit Anschwellen der Augenlider gehabt habe, sodass er kaum habe sehen können. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Beeinträchtigungen auch im Januar 2018 noch bestanden haben. Denn die Pflegefachkraft S. dokumentierte in seinem Gutachten einen optisch guten Allgemeinzustand mit intakter Haut und lediglich dezenten Wassereinlagerungen im Bereich des linken Unterschenkels, weshalb der Kläger Kompressionsstrümpfe trägt, die er selbst an- und ausziehe. Auffälligkeiten zeigten sich auch nicht beim Aufstehen aus der liegenden in die sitzende und die stehende Position; all dies ist dem Kläger eigenständig gelungen. Gleichermaßen ist das freie Stehen möglich gewesen, wobei sich keine Standunsicherheit gezeigt hat und auch das Gehen in der Wohnung sicher möglich gewesen ist. Insoweit hat der Kläger lediglich eine leichte Gangunsicherheit im außerhäuslichen Bereich bei Unebenheiten auf der Straße angegeben. Dass es durch den angegebenen Schub zu einer überdauernden Verschlimmerung der funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers gekommen ist, ist daher nicht ersichtlich. Soweit die Pflegefachkraft S. dokumentiert hat, dass der Kläger über Hypästhesien am linken Arm und der linken Hand sowie am linken Bein berichtet hat, hat der Kläger dies auch schon gegenüber den Sachverständigen angegeben und auch die insoweit beschriebenen Funktionseinschränkungen gehen nicht über das bereits von den Sachverständigen dokumentierte Ausmaß hinaus (Handkraft beidseits regelrecht erhalten, links etwas schwächer ausgeprägt als rechts, Faustschluss gelingt beidseits, links leicht eingeschränkte Feinmotorik, kein Tremor). So ist der Kläger insbesondere auch in der Lage gewesen, in einer Akte zu blättern, der Pflegefachkraft Befunde herauszusuchen und sie diesem zu reichen; dabei hat der Kläger den Pinzettengriff gut ausführen können. Dem Kläger ist darüber hinaus die Armhebung über Kopf gelungen, ebenso der Nacken- und Schürzengriff endgradig, wobei er die Gesäßmitte erreicht hat. Der Gutachter hat schließlich auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten als unauffällig beschrieben und beim Kläger, der alleine lebt und bisher keine Unterstützung in Anspruch genommen hat, einen Hilfebedarf verneint. Ausgehend hiervon sieht der Senat keine Veranlassung von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt durchzuführen. Der Senat folgt insbesondere auch nicht der Anregung des Klägers, die von ihm rund zwei Monate zuvor am 01.12.2017 aufgesuchte Neurologin Dr. B. zu den seinerzeit erhobenen - jedoch bereits Ende Januar 2018 nicht mehr aktuellen - Befunden zu befragen.
Im Ergebnis gelangt der Senat somit zu der Überzeugung, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie des Klägers mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderten Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Der Umstand, dass beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist, ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung im Übrigen ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, in juris), weil sich die Voraussetzungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung (vgl. § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung (vgl. z.B. § 43 Abs. 3 SGB VI: Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten) maßgeblich unterscheiden. Deshalb kommt der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG, Beschluss vom 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris).
Der zuletzt geäußerten Anregung des Klägers, den Entlassungsbericht der für Anfang Oktober 2018 vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten, folgt der Senat nicht. Es ist nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse sich in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die auf eine Besserung des Gesundheitszustandes gerichtete Maßnahme ergeben sollen.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1968 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers. Nachfolgend war er u.a. als Fahrer und zuletzt seit Mai 2010 über eine Zeitarbeitsfirma als Lagerist versicherungspflichtig beschäftigt. Im Dezember 2014 trat Arbeitsunfähigkeit ein; seine Tätigkeit nahm der Kläger nachfolgend nicht mehr auf. Seit 01.07.2017 ist der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Fahrer in der Schülerbeförderung tätig.
Der Kläger leidet an einer im Dezember 2014 diagnostizierten Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf, weshalb er vom 08.04. bis 27.05.2015 im Rahmen einer stationären Rehabilitation in den m. -Fachkliniken H. behandelt wurde (Diagnosen: Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Hypästhesie der Haut, aktuell gesamter linker Arm und gesamtes linkes Bein betroffen, Z.n. mehrfacher Unterschenkelfraktur links nach Autoanfahrunfall 2003). Ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichtes sahen die behandelnden Ärzte die Tätigkeit des Klägers als Lagerist aktuell weiterhin vollschichtig für durchführbar, jedoch hielten sie bei einer Verschlechterung im weiteren Krankheitsverlauf die 3-Schicht-Fähigkeit nicht mehr für gegeben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachteten sie den Kläger für fähig, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bevorzugt im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten, wobei im Hinblick auf die mögliche Progression der Erkrankung möglichst ein sitzender Arbeitsplatz angestrebt werden sollte, der allenfalls mit Früh- und Spätschicht und nicht mit Heben und Tragen schwerer und repetitiv mittelschwerer Lasten und nicht mit erhöhten Anforderungen an die bimanuelle Feinmotorik und Sensibilität verbunden sein sollte. Bei Entlassung sei der Kläger ein sicherer und freier Fußgänger mit einer Gehstrecke von mehr als drei Kilometer gewesen, auch Treppensteigen sei über mehrere Etagen frei möglich gewesen. In den Aktivitäten des täglichen Lebens versorge sich der Kläger selbstständig.
Am 20.07.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit der im Entlassungsbericht aufgeführten Diagnose und Symptomatik der Multiplen Sklerose, seiner Schwerbehinderung von 50 % sowie dem Hinweis, dass ihm keine Arbeit mehr möglich und er krank aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Nach Auswertung des Entlassungsberichts der erwähnten Rehabilitationsmaßnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.09.2015 und der Begründung ab, der Kläger könne nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein und sei im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erwerbsgemindert. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie Dr. B. vor, wonach die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine achtstündige Tätigkeit nach seinen Angaben stark eingeschränkt sei, weshalb derzeit volle Arbeitsfähigkeit nicht gegeben scheine. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.-B. auf Grund Untersuchung des Klägers im Februar 2016 ein. Der Gutachter beschrieb eine diskrete sensomotorische Hemisymptomatik links und erachtete insoweit einen kleinen organischen Kern der entzündlichen ZNS-Erkrankung für möglich, jedoch eine Überlagerung durch eine Somatisierung für wahrscheinlich, nachdem das Autofahren nach den Angaben des Klägers ohne Einschränkung möglich sei. Angesichts der Schwere der letzten Tätigkeit erachtete er diese nicht mehr für leidensgerecht, jedoch könne der Kläger körperlich leichte und lediglich punktuell mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 06.05.2016 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und unter Vorlage der Arztbriefe des Universitätsklinikums D. vom 31.12.2014 und des Neurozentrums des Universitätsklinikums F. vom 27.02.2015 (dringende Indikation für eine immunmodulatorische Therapie) geltend gemacht, der Gutachter Dr. S.-B. habe sich nicht ausreichend mit seiner Erkrankung befasst und die Einschätzung seines Restleistungsvermögens sei nicht nachvollziehbar.
Das SG hat das Gutachten des Dr. K. , Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Geriatrie im St.-J. F. , auf Grund Untersuchung des Klägers im November 2016 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Multiple Sklerose diagnostiziert, die bei Rechtshändigkeit eine moderate Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und dementsprechend auch bei beidhändigen Tätigkeiten, sensible Defizite der linken oberen und unteren Extremität mit zum Teil schmerzhaften Missempfindungen (hierdurch zeitweise Durchschlafstörung) sowie eine Unsicherheit des Stehens und Gehens, vor allem auf unebenem Gelände, in Dunkelheit und unter Ablenkung, bedinge. Der Sachverständige hat hierdurch lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten mit vereinzeltem Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg mit der rechten Hand für möglich erachtet und Tätigkeiten, die feinmotorisches Geschick erfordern nur dann noch für möglich gehalten, wenn hierzu ein erhöhtes Zeitmaß zur Verfügung stehe oder die Ansprüche an die Geschicklichkeit nicht sehr hoch seien. Dauerndes Stehen oder Gehen sei nicht möglich, sofern nicht konstant die Möglichkeit bestehe, sich kurz zu setzen. Nicht mehr möglich seien Stehen und Gehen auf unebenem Gelände oder bei fehlender optischer Kontrolle sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an laufenden Maschinen. Zu vermeiden seien ferner Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie ferner Arbeiten in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärmeeinfluss, Einwirkung von Staub und Dämpfen, mit starker Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens, wenn diese für längere Zeit am Tag andauert und ein psychisch belastendes Ausmaß erreicht. Zu vermeiden seien krankheitsbedingt ferner Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung, wenn regelhaft ein psychisch belastendes Ausmaß erreicht werde. Die so beschriebenen Tätigkeiten könne der Kläger zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG darüber hinaus das Gutachten des Dr. N. , Facharzt für Neurologie und Chefarzt der Neurologischen Abteilung im V. von P. Hospital R. , auf Grund Untersuchung im April 2017 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Multiple Sklerose diagnostiziert, woraus eine Beeinträchtigung der motorischen Funktionen und der Sensibilität, vor allem der linksseitigen Körperhälfte resultiere. Dabei sei das Gehen unsicher, allerdings nicht so ausgeprägt, dass ständig eine Gehhilfe benutzt werden müsse und die motorischen Funktionen der linken Hand seien beeinträchtigt. Hierdurch sei der Kläger nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ergebe, der eine Vielzahl qualitativer Einschränkungen beschrieben habe. Eine Tätigkeit, die diesen Anforderungen entsprechen könnte, gebe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage weniger als drei Stunden täglich. Hiergegen hat die Beklagte unter Vorlage sozialmedizinischer Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie/Sozialmedizin Dr. N. und des Beratungsarztes Dr. L. Einwendungen erhoben.
Mit Urteil vom 10.11.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gestützt. Der Auffassung des Sachverständigen Dr. N. , der aus der Vielzahl qualitativer Leistungseinschränkungen eine quantitative Leistungsminderung hergeleitete habe, sei nicht zu folgen, da es hierdurch allenfalls geboten sein könnte, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Dies sei vorliegend jedoch nicht erforderlich, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege noch schwere spezifische Leistungsminderungen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2017 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und gestützt auf das Gutachten des Dr. N. geltend gemacht, er sei lediglich noch weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig, benötige betriebsunübliche Pausen und er könne zumindest sehr häufig bis überwiegend Gehstrecken bis 500 m viermal täglich innerhalb von 20 Minuten nicht zurücklegen. Auf den Hinweis des Senats, dass das SG der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. N. zu Recht nicht gefolgt sei, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2018 geltend gemacht, seine medizinische Situation habe sich deutlich verschlimmert, er werde seine Fahrertätigkeit u.U. in Kürze aufzugeben haben. Er habe sich auch nochmals am 01.12.2017 bei der Fachärztin für Neurologie Dr. B. vorgestellt. Zudem habe er vorsorglich Leistungen der Pflegeversicherung beantragt. Das entsprechende Gutachten vom 30.01.2018 hat er vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.11.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grundlagen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Einzelnen dargelegt und auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K. mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Es hat dabei die von Dr. K. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zutreffend dahin zusammengefasst, dass regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten, die feinmotorisches Geschick erfordern ohne erhöhtes Zeitmaß, Tätigkeiten mit sehr hohen Ansprüchen an die Geschicklichkeit, Tätigkeiten mit dauerndem Stehen oder Gehen ohne konstante Möglichkeit, sich kurz zu setzen, Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten mit erhöhter psychischer Belastung einschließlich Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit nicht mehr zumutbar sind. Der Beurteilung des Dr. N. ist es nicht gefolgt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen sind die qualitativen Einschränkungen um die von dem Sachverständigen Dr. K. aufgeführten weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen (ohne Tätigkeiten mit Stehen und Gehen auf unebenem Gelände oder bei fehlender optischer Kontrolle, andauernde Arbeiten in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärmeeinfluss, Einwirkung von Staub und Dämpfen, mit andauernder starker Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens). Die vom SG angenommene Einschränkung für Heben und Tragen ist insoweit zu korrigieren, als dem Kläger solche Arbeiten durchaus noch gelegentlich und bis zu 10 kg möglich sind.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die im Dezember 2014 diagnostizierte Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf beeinträchtigt ist, die hieraus resultierenden Einschränkungen bei Berücksichtigung der dargestellten qualitativen Einschränkungen der Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich jedoch nicht entgegen stehen. Der Senat stützt sich - wie zuvor schon das SG - auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. K. , der aus den von ihm erhobenen Befunden die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers schlüssig nachvollziehbar dargelegt und hieraus ein überzeugendes Leistungsbild abgeleitet hat. In Einklang damit steht auch die Einschätzung der behandelnden Ärzte der m. -Fachkliniken H. , die ebenso wie der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hinzugezogene Gutachter Dr. S.-B. das Leistungsvermögen des Klägers nicht für rentenrelevant eingeschränkt erachteten. Dass sich Dr. S.-B. , wie der Kläger im Klageverfahren unter Bezugnahme auf die Arztbriefe des Universitätsklinikums D. vom 31.12.2014 und des Neurozentrums des Universitätsklinikums F. vom 27.02.2015 geltend gemacht hat, nicht ausreichend mit seiner Erkrankung befasst habe, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er die zeitlich nach der stationären Behandlung im Dezember 2014 (Universitätsklinikum D. ) bzw. der Vorstellung am 18.02.2015 (Universitätsklinikum F. ) auf der Grundlage seiner Untersuchung im Februar 2016 objektivierte Befundsituation berücksichtigt und damit gerade auch den durch die stationäre Rehabilitation in den m. -Fachkliniken H. erreichten Behandlungserfolg.
Auch der Sachverständige Dr. N. hat die von Dr. K. beschriebene Befundkonstellation mit im Vordergrund stehender Beeinträchtigung von Sensibilität und Motorik im Bereich der linken Körperhälfte ausdrücklich bestätigt - dabei insbesondere auch die von Dr. K. dargestellten qualitativen Einschränkungen - und keine weiterreichenden Funktionseinschränkungen beschrieben. Soweit er ausgehend hiervon dann ausgeführt hat, dass der Kläger keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und das Leistungsvermögen des Klägers weniger als drei Stunden täglich betrage, überzeugt dies hingegen nicht. Das SG ist dem Sachverständigen daher zu Recht nicht gefolgt. Denn eine medizinische Begründung hierfür enthalten die Ausführungen des Sachverständigen nicht. Dr. N. hat vielmehr aus der "Vielzahl" an qualitativen Einschränkungen geschlossen, dass der Kläger eine geregelte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und dies damit begründet, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit gebe, die den beschriebenen Anforderungen entsprechen könne. Entgegen seiner Aufgabe als medizinischer Sachverständiger hat Dr. N. die Leistungsbeurteilung damit gerade nicht mit den aus der Erkrankung des Klägers resultierenden funktionellen Einschränkungen begründet, sondern mit den seines Erachtens auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen, die nicht der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen unterliegen. Dass Dr. N. die Verhältnisse des Arbeitsmarktes unzutreffend einschätzt, wird vorliegend hinreichend daran deutlich, dass der Kläger seit 01.09.2017 als Fahrer in der Schülerbeförderung tätig ist damit durchaus eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ausübt. Ungeachtet dessen zeigt die ausgeübte Tätigkeit, selbst wenn der Kläger sie nur stundenweise ausübt, durchaus auch auf, dass der Kläger hinreichend sicher ein Fahrzeug führen und damit auch ein Lenkrad bedienen kann, was gegen eine erhebliche Einschränkung der motorischen Funktion und Sensibilität im Bereich der linken oberen Extremität spricht. Auch Dr. K. hat insoweit lediglich von einer moderaten Beeinträchtigung gesprochen. Entsprechend überzeugt es auch nicht, wenn Dr. N. ausführt, dass beim Kläger die Motorik der linken Hand so sehr beeinträchtigt ist, dass Montagearbeiten für den Kläger nicht mehr in Frage kämen und selbst Bürotätigkeiten nicht mehr möglich seien. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass die gesamte Breite der von dem Sachverständigen angesprochenen Montagearbeiten nicht mehr in Betracht kommt, weil - wie bereits dargelegt - qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Hingegen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die beschriebenen qualitativen Einschränkungen sämtliche im Montagebereich vorkommenden Tätigkeiten ausschließen und gleichermaßen auch jegliche Bürotätigkeiten. Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren daher auf die Leistungsbeurteilung des Dr. N. stützt, folgt der Senat dem nicht.
Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, er benötige betriebsunübliche Pausen und er könne "zumindest sehr häufig bis überwiegend Gehstrecken bis zu 500 m am Stück viermal arbeitstäglich innerhalb von 20 Minuten nicht leisten" und sich insoweit auf das Gutachten des Dr. N. stützt, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Dr. N. sich zu der an ihn gerichteten Frage, ob der Kläger betriebsunübliche Pausen benötige, nicht geäußert und in Bezug auf die Wegefähigkeit auch nicht die vom Kläger behaupteten Einschränkungen beschrieben hat. Insoweit hat er vielmehr ausgeführt, dass der Kläger (maximale) Fußwege zur Arbeitsstelle von einem bis zwei Kilometer zurücklegen und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zusätzliche Pausen benötigt und wegen fehlender Wegefähigkeit einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz nicht erreichen könnte. Entsprechende Einschränkungen hat letztlich keiner der mit den Gesundheitsstörungen des Klägers befassten Ärzte beschrieben, weder die behandelnden Ärzte der m. -Fachkliniken H. noch der Gutachter Dr. S.-B. und auch nicht der Sachverständige Dr. K ...
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2018 schließlich geltend gemacht hat, seine "medizinische Situation" habe sich deutlich verschlimmert, zu den zunehmenden neurologischen Ausfällen kämen mittlerweile auch erhebliche Amnesien hinzu, weshalb er seine geringfügige Fahrertätigkeit "u.U." in Kürze aufzugeben habe, er am 01.12.2017 bei seiner Neurologin Dr. B. vorgesprochen habe und vorsorglich bei der Pflegekasse einen Leistungsantrag gestellt habe, lässt sich auch hieraus keine für den Kläger günstige Entscheidung herleiten. So lassen sich dem vom Kläger vorgelegten "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" (Ergebnis: kein Pflegegrad) keine Hinweise auf eine rentenrelevante Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass es nach den gutachtlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen Dr. K. und Dr. N. zu weitergehenden funktionellen Beeinträchtigungen gekommen ist. Der Kläger hat anlässlich der Begutachtung durch die Pflegefachkraft S. im häuslichen Bereich am 29.01.2018 zwar angegeben, dass er vor zwei Monaten einen letzten Schub seiner Erkrankung gehabt habe und er zum damaligen Zeitpunkt schwer habe Aufstehen können und ein brennendes Gefühl an der Haut mit Anschwellen der Augenlider gehabt habe, sodass er kaum habe sehen können. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Beeinträchtigungen auch im Januar 2018 noch bestanden haben. Denn die Pflegefachkraft S. dokumentierte in seinem Gutachten einen optisch guten Allgemeinzustand mit intakter Haut und lediglich dezenten Wassereinlagerungen im Bereich des linken Unterschenkels, weshalb der Kläger Kompressionsstrümpfe trägt, die er selbst an- und ausziehe. Auffälligkeiten zeigten sich auch nicht beim Aufstehen aus der liegenden in die sitzende und die stehende Position; all dies ist dem Kläger eigenständig gelungen. Gleichermaßen ist das freie Stehen möglich gewesen, wobei sich keine Standunsicherheit gezeigt hat und auch das Gehen in der Wohnung sicher möglich gewesen ist. Insoweit hat der Kläger lediglich eine leichte Gangunsicherheit im außerhäuslichen Bereich bei Unebenheiten auf der Straße angegeben. Dass es durch den angegebenen Schub zu einer überdauernden Verschlimmerung der funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers gekommen ist, ist daher nicht ersichtlich. Soweit die Pflegefachkraft S. dokumentiert hat, dass der Kläger über Hypästhesien am linken Arm und der linken Hand sowie am linken Bein berichtet hat, hat der Kläger dies auch schon gegenüber den Sachverständigen angegeben und auch die insoweit beschriebenen Funktionseinschränkungen gehen nicht über das bereits von den Sachverständigen dokumentierte Ausmaß hinaus (Handkraft beidseits regelrecht erhalten, links etwas schwächer ausgeprägt als rechts, Faustschluss gelingt beidseits, links leicht eingeschränkte Feinmotorik, kein Tremor). So ist der Kläger insbesondere auch in der Lage gewesen, in einer Akte zu blättern, der Pflegefachkraft Befunde herauszusuchen und sie diesem zu reichen; dabei hat der Kläger den Pinzettengriff gut ausführen können. Dem Kläger ist darüber hinaus die Armhebung über Kopf gelungen, ebenso der Nacken- und Schürzengriff endgradig, wobei er die Gesäßmitte erreicht hat. Der Gutachter hat schließlich auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten als unauffällig beschrieben und beim Kläger, der alleine lebt und bisher keine Unterstützung in Anspruch genommen hat, einen Hilfebedarf verneint. Ausgehend hiervon sieht der Senat keine Veranlassung von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt durchzuführen. Der Senat folgt insbesondere auch nicht der Anregung des Klägers, die von ihm rund zwei Monate zuvor am 01.12.2017 aufgesuchte Neurologin Dr. B. zu den seinerzeit erhobenen - jedoch bereits Ende Januar 2018 nicht mehr aktuellen - Befunden zu befragen.
Im Ergebnis gelangt der Senat somit zu der Überzeugung, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie des Klägers mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderten Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Der Umstand, dass beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist, ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung im Übrigen ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, in juris), weil sich die Voraussetzungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung (vgl. § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung (vgl. z.B. § 43 Abs. 3 SGB VI: Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten) maßgeblich unterscheiden. Deshalb kommt der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG, Beschluss vom 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris).
Der zuletzt geäußerten Anregung des Klägers, den Entlassungsbericht der für Anfang Oktober 2018 vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten, folgt der Senat nicht. Es ist nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse sich in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die auf eine Besserung des Gesundheitszustandes gerichtete Maßnahme ergeben sollen.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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