Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3110/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 323/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 14.11.2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 verfügten Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 streitig, "soweit mehr als 150,00 EUR als Einkommen angerechnet und hieraus eine Erstattung geltend gemacht wird". Da auf die Leistungen des Klägers Einkommen in Höhe von insgesamt 850,00 EUR angerechnet worden war, ist noch die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 700,00 EUR streitig, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird. Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 14.11.2017 auch nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 23.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rdnr. 28 ff., § 160 Rdnr. 6 ff, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, Juris). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 BJ 72/84; Beschluss vom 12.07.1985, 7 BAr 114/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75 und Beschluss vom 25.10.2016, B 3 KR 37/16 B, jeweils Juris). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht und wurden durch den Kläger auch nicht dargetan. Die in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zur Einkommensanrechnung nach dem SGB II lassen sich vielmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG eindeutig beantworten. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aufgabe des Tatrichters und damit einer Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005, B 1 KR 43/04 B; vom 18.07.2005, B 1 KR 110/04 B und vom 24.01.2007, B 1 KR 155/06 B, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B, Juris). Eine Abweichung im Grundsätzlichen hat der Kläger nicht dargetan; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 31). Soweit der Klägervertreter zur Begründung der Beschwerde vorträgt, die Beweiswürdigung des SG sei fehlerhaft gewesen, weil es wesentlichen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt und sich auf die Angaben des Zeugen V. gestützt habe, ohne sich mit den Einlassungen des Klägers auseinanderzusetzten, vermag dies einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Der Kläger rügt damit die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (BSG, Beschluss vom 25.04.2001, B 11 AL 27/01 B, Juris; Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 34a) und deshalb mit der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensmangel kommt hinsichtlich der Beweiswürdigung in Betracht bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze, soweit allein der Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt ist, oder wenn zugleich ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, wie beispielsweise bei der Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder unzureichender Verwertung vorliegender Beweismittel (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 34a, m.w.N.). Ein solcher Verstoß gegen Denkgesetze oder die Amtsermittlungspflicht und eine unzureichende Verwertung der vorliegenden Beweismittel wurde durch den Kläger gerade nicht vorgetragen. Die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung der Beweise begründet keinen Verfahrensfehler.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 14.11.2017 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 14.11.2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 verfügten Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 streitig, "soweit mehr als 150,00 EUR als Einkommen angerechnet und hieraus eine Erstattung geltend gemacht wird". Da auf die Leistungen des Klägers Einkommen in Höhe von insgesamt 850,00 EUR angerechnet worden war, ist noch die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 700,00 EUR streitig, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird. Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 14.11.2017 auch nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 23.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rdnr. 28 ff., § 160 Rdnr. 6 ff, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, Juris). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 BJ 72/84; Beschluss vom 12.07.1985, 7 BAr 114/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75 und Beschluss vom 25.10.2016, B 3 KR 37/16 B, jeweils Juris). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht und wurden durch den Kläger auch nicht dargetan. Die in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zur Einkommensanrechnung nach dem SGB II lassen sich vielmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG eindeutig beantworten. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aufgabe des Tatrichters und damit einer Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005, B 1 KR 43/04 B; vom 18.07.2005, B 1 KR 110/04 B und vom 24.01.2007, B 1 KR 155/06 B, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B, Juris). Eine Abweichung im Grundsätzlichen hat der Kläger nicht dargetan; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 31). Soweit der Klägervertreter zur Begründung der Beschwerde vorträgt, die Beweiswürdigung des SG sei fehlerhaft gewesen, weil es wesentlichen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt und sich auf die Angaben des Zeugen V. gestützt habe, ohne sich mit den Einlassungen des Klägers auseinanderzusetzten, vermag dies einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Der Kläger rügt damit die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (BSG, Beschluss vom 25.04.2001, B 11 AL 27/01 B, Juris; Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 34a) und deshalb mit der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensmangel kommt hinsichtlich der Beweiswürdigung in Betracht bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze, soweit allein der Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt ist, oder wenn zugleich ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, wie beispielsweise bei der Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder unzureichender Verwertung vorliegender Beweismittel (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 34a, m.w.N.). Ein solcher Verstoß gegen Denkgesetze oder die Amtsermittlungspflicht und eine unzureichende Verwertung der vorliegenden Beweismittel wurde durch den Kläger gerade nicht vorgetragen. Die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung der Beweise begründet keinen Verfahrensfehler.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 14.11.2017 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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