Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 488/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2088/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.05.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen in Höhe von 793,18 Euro.
Der 1958 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebt in einer Eigentumswohnung. Unter anderem wurden ihm mit Bescheid vom 22.12.2015, geändert durch Bescheide vom 24.03.2016 und 31.05.2016 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 564,47 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) und vom 01.05.20916 bis 31.07.2016 in Höhe von 433,27 EUR (geminderter Regelbedarf 282,80 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) bewilligt; im April 2016 erzielte der Kläger Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so dass Leistungen in Höhe von 279,27 EUR bewilligt wurden. Mit Bescheid vom 18.112016 bewilligte der Beklagte (nach zuvor erfolgten vorläufigen Bewilligungen) für August 2016 Leistungen in Höhe von 564,47 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) für September 2016 in Höhe von 724,40 (Nebenkostennachzahlung in Höhe von 159,93 EUR). Zum 01.09.2016 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Elektroinstallateur auf.
Am 07.12.2016 beantragte der Kläger erneut Leistungen beim Beklagten, die dieser zunächst mit Bescheid vom 23.02.2017 versagte, da der Kläger weder Lohnabrechnungen noch Kontoauszüge vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 04.03.2017 teilte der Kläger daraufhin mit, vom 04.01.2017 bis 03.03.2017 in Haft gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 06.03.2017 wurden Leistungen für die Zeit vom 04.01.2017 bis 02.03.2017 abgelehnt, da der Kläger in einer stationären Einrichtung (JVA B.) untergebracht gewesen sei. Mit Bescheid vom 20.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 (nach vorläufiger Bewilligung am 06.03.2017) Leistungen in Höhe von 174,01 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR, abzüglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit und selbständiger Tätigkeit) und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 03.01.2017 in Höhe von 57,28 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 20.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger endgültig Leistungen für März 2017 in Höhe von 553,75 EUR und für April und Mai 2017 in Höhe von 572,84 EUR (Regelbedarf 409,00 EUR, Kosten der Unterkunft 163,84 EUR, abzüglich anrechenbarem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit).
Mit Bescheid vom 04.05.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für Juni, Juli, September und Oktober in Höhe von 517,00 EUR (Regelbedarf 409,00 EUR, Kosten der Unterkunft 148,00 EUR, abzüglich anrechenbarem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit), für August und Oktober wurde zusätzlich noch die Grundsteuer berücksichtigt.
Am 11.07.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit 11.07.2017 eine Arbeit aufgenommen habe. Mit Bescheid vom 26.07.2017 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.08.2017 mangels Vorliegen von Hilfebedürftigkeit auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 18.10.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Deutschen Immobilienverwaltung GmbH vom 12.10.2017 die Übernahme von Nebenkosten in Höhe von 793,18 EUR. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Hausgeldrückstände in dieser Höhe angefallen sind. Die Deutsche Immobilienverwaltung GmbH forderte den Kläger mit gleichem Schreiben dazu auf, seine Kontodaten anzugeben, damit der ausstehende Betrag nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat eingezogen werden könne.
Mit Bescheid vom 25.10.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger befinde sich seit dem 01.08.2017 und damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Kläger am 31.10.2017 "Beschwerde". Der Ablehnungsbescheid stelle keine Entscheidung dar, denn es fehle das Gesetz, nach welchem entschieden worden sei.
Der Beklagte legte dieses Schreiben des Klägers als Widerspruch aus. Mit Schreiben vom 08.11.2017 forderte er den Kläger auf, einen ausgefüllten Hauptantrag, die Anlage EK mit Lohnabrechnung August bis Oktober 2017 und Nachweise für den Lohnzufluss im Oktober 2017, die Anlage EKS für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018, die Anlage VM, die Anlage KdU, sowie Kontoauszüge für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2017 einzureichen, damit geprüft werden könne, ob zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bestanden habe.
Der Kläger reichte daraufhin am 28.11.2017 Vordrucke, Kontoauszüge und die Lohnabrechnung von Oktober 2017 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Vordrucke nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben seien. Außerdem ergebe sich aus der Lohnabrechnung von Oktober 2017, dass der Kläger sein Gehalt seit September 2017 wohl bar ausbezahlt bekomme. Er möge daher Nachweise, z.B. Quittungen, über die Barzahlung des Gehalts für September bis Oktober 2017 einreichen. Angaben zur selbständige Tätigkeit fehlten gänzlich. Außerdem solle der Kläger nachweisen, wann die Hausgeldzahlung von 148,00 EUR auf 163,00 EUR gestiegen sei. Mit Schreiben vom 13.12.2017 reichte der Kläger die EKS nach. Der Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 15.12.2017 nochmals an die Übersendung der Unterlagen.
Am 18.12.2017 beantragte der Kläger, nachdem das Arbeitsverhältnis zum 14.12.2017 geendet hatte, erneut Leistungen beim Beklagten. Dem Antrag beigefügt waren Lohnabrechnungen für Oktober 2017 (Auszahlung 1.027,71 EUR) und November 2017 (Auszahlung 1.065,49 EUR) und die Anlage EKS für Januar bis Juni 2018.
Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht einreichte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 als unbegründet zurück. Er wies daraufhin, dass der Antrag auf Übernahme der Nebenkosten erneut überprüft werden könne, sofern der Kläger der sachbearbeitenden Stelle die Lohnabrechnung für November 2017 und einen Nachweis über den Zufluss der Löhne für Oktober und November 2017 übersende.
Hiergegen hat der Kläger am 09.02.2018 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2018 abgewiesen hat. Die Klage sei unzulässig, da das erforderlich Rechtschutzbedürfnis nicht vorliege. Der Kläger könne, durch Vorlage seiner Lohnnachweise einfacher Recht erlangen und sei deshalb nicht auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Gegen den am 11.05.2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner 05.06.2018 beim SG eingelegten Berufung. Das SG habe durch den Gerichtsbescheid sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Lohnabrechnung für November 2017 habe er eingereicht. Im Übrigen ergeht er sich in Beschimpfungen des Jobcenters, des SG und des Senats.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.05.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2018 zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung in Höhe von 793,18 Euro zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat eine Übernahme der Betriebskostennachzahlung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Die Nachzahlung kann als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23, Rn. 16), wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4. Problematisch ist allein die Frage, ob er hilfebedürftig war.
Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass er zum Zeitpunkt, als die Betriebskosten anfielen (also 2016) hilfebedürftig war, sondern Hilfebedürftigkeit muss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung (also im November 2017) vorgelegen haben (BSG a.a.O.; Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 45, Rn. 15).
Der Kläger ist verpflichtet, die für ihn günstige Tatsache, dass Hilfsbedürftigkeit vorgelegen hat, darzulegen; für den Nachweis trifft ihn die (objektive) Beweislast. Ist Hilfebedürftigkeit nicht feststellbar, können keine Leistungen bewilligt werden. Das ist hier der Fall; Hilfebedürftigkeit des Klägers ist nicht nachgewiesen. Er hat zwar, entgegen der Auffassung des Beklagten, die Lohnabrechnung für November 2017 vorgelegt. Dies ist jedoch, da der Kläger das Geld in bar erhalten hat, nicht ausreichend. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit ist entscheidend, wann genau die Zahlungen zugeflossen sind; dies kann den Lohnabrechnungen nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen in Höhe von 793,18 Euro.
Der 1958 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebt in einer Eigentumswohnung. Unter anderem wurden ihm mit Bescheid vom 22.12.2015, geändert durch Bescheide vom 24.03.2016 und 31.05.2016 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 564,47 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) und vom 01.05.20916 bis 31.07.2016 in Höhe von 433,27 EUR (geminderter Regelbedarf 282,80 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) bewilligt; im April 2016 erzielte der Kläger Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so dass Leistungen in Höhe von 279,27 EUR bewilligt wurden. Mit Bescheid vom 18.112016 bewilligte der Beklagte (nach zuvor erfolgten vorläufigen Bewilligungen) für August 2016 Leistungen in Höhe von 564,47 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR) für September 2016 in Höhe von 724,40 (Nebenkostennachzahlung in Höhe von 159,93 EUR). Zum 01.09.2016 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Elektroinstallateur auf.
Am 07.12.2016 beantragte der Kläger erneut Leistungen beim Beklagten, die dieser zunächst mit Bescheid vom 23.02.2017 versagte, da der Kläger weder Lohnabrechnungen noch Kontoauszüge vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 04.03.2017 teilte der Kläger daraufhin mit, vom 04.01.2017 bis 03.03.2017 in Haft gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 06.03.2017 wurden Leistungen für die Zeit vom 04.01.2017 bis 02.03.2017 abgelehnt, da der Kläger in einer stationären Einrichtung (JVA B.) untergebracht gewesen sei. Mit Bescheid vom 20.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 (nach vorläufiger Bewilligung am 06.03.2017) Leistungen in Höhe von 174,01 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 160,47 EUR, abzüglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit und selbständiger Tätigkeit) und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 03.01.2017 in Höhe von 57,28 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 20.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger endgültig Leistungen für März 2017 in Höhe von 553,75 EUR und für April und Mai 2017 in Höhe von 572,84 EUR (Regelbedarf 409,00 EUR, Kosten der Unterkunft 163,84 EUR, abzüglich anrechenbarem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit).
Mit Bescheid vom 04.05.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für Juni, Juli, September und Oktober in Höhe von 517,00 EUR (Regelbedarf 409,00 EUR, Kosten der Unterkunft 148,00 EUR, abzüglich anrechenbarem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit), für August und Oktober wurde zusätzlich noch die Grundsteuer berücksichtigt.
Am 11.07.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit 11.07.2017 eine Arbeit aufgenommen habe. Mit Bescheid vom 26.07.2017 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.08.2017 mangels Vorliegen von Hilfebedürftigkeit auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 18.10.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Deutschen Immobilienverwaltung GmbH vom 12.10.2017 die Übernahme von Nebenkosten in Höhe von 793,18 EUR. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Hausgeldrückstände in dieser Höhe angefallen sind. Die Deutsche Immobilienverwaltung GmbH forderte den Kläger mit gleichem Schreiben dazu auf, seine Kontodaten anzugeben, damit der ausstehende Betrag nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat eingezogen werden könne.
Mit Bescheid vom 25.10.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger befinde sich seit dem 01.08.2017 und damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Kläger am 31.10.2017 "Beschwerde". Der Ablehnungsbescheid stelle keine Entscheidung dar, denn es fehle das Gesetz, nach welchem entschieden worden sei.
Der Beklagte legte dieses Schreiben des Klägers als Widerspruch aus. Mit Schreiben vom 08.11.2017 forderte er den Kläger auf, einen ausgefüllten Hauptantrag, die Anlage EK mit Lohnabrechnung August bis Oktober 2017 und Nachweise für den Lohnzufluss im Oktober 2017, die Anlage EKS für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018, die Anlage VM, die Anlage KdU, sowie Kontoauszüge für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2017 einzureichen, damit geprüft werden könne, ob zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bestanden habe.
Der Kläger reichte daraufhin am 28.11.2017 Vordrucke, Kontoauszüge und die Lohnabrechnung von Oktober 2017 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Vordrucke nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben seien. Außerdem ergebe sich aus der Lohnabrechnung von Oktober 2017, dass der Kläger sein Gehalt seit September 2017 wohl bar ausbezahlt bekomme. Er möge daher Nachweise, z.B. Quittungen, über die Barzahlung des Gehalts für September bis Oktober 2017 einreichen. Angaben zur selbständige Tätigkeit fehlten gänzlich. Außerdem solle der Kläger nachweisen, wann die Hausgeldzahlung von 148,00 EUR auf 163,00 EUR gestiegen sei. Mit Schreiben vom 13.12.2017 reichte der Kläger die EKS nach. Der Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 15.12.2017 nochmals an die Übersendung der Unterlagen.
Am 18.12.2017 beantragte der Kläger, nachdem das Arbeitsverhältnis zum 14.12.2017 geendet hatte, erneut Leistungen beim Beklagten. Dem Antrag beigefügt waren Lohnabrechnungen für Oktober 2017 (Auszahlung 1.027,71 EUR) und November 2017 (Auszahlung 1.065,49 EUR) und die Anlage EKS für Januar bis Juni 2018.
Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht einreichte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 als unbegründet zurück. Er wies daraufhin, dass der Antrag auf Übernahme der Nebenkosten erneut überprüft werden könne, sofern der Kläger der sachbearbeitenden Stelle die Lohnabrechnung für November 2017 und einen Nachweis über den Zufluss der Löhne für Oktober und November 2017 übersende.
Hiergegen hat der Kläger am 09.02.2018 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2018 abgewiesen hat. Die Klage sei unzulässig, da das erforderlich Rechtschutzbedürfnis nicht vorliege. Der Kläger könne, durch Vorlage seiner Lohnnachweise einfacher Recht erlangen und sei deshalb nicht auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Gegen den am 11.05.2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner 05.06.2018 beim SG eingelegten Berufung. Das SG habe durch den Gerichtsbescheid sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Lohnabrechnung für November 2017 habe er eingereicht. Im Übrigen ergeht er sich in Beschimpfungen des Jobcenters, des SG und des Senats.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.05.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2018 zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung in Höhe von 793,18 Euro zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat eine Übernahme der Betriebskostennachzahlung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Die Nachzahlung kann als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23, Rn. 16), wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4. Problematisch ist allein die Frage, ob er hilfebedürftig war.
Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass er zum Zeitpunkt, als die Betriebskosten anfielen (also 2016) hilfebedürftig war, sondern Hilfebedürftigkeit muss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung (also im November 2017) vorgelegen haben (BSG a.a.O.; Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 45, Rn. 15).
Der Kläger ist verpflichtet, die für ihn günstige Tatsache, dass Hilfsbedürftigkeit vorgelegen hat, darzulegen; für den Nachweis trifft ihn die (objektive) Beweislast. Ist Hilfebedürftigkeit nicht feststellbar, können keine Leistungen bewilligt werden. Das ist hier der Fall; Hilfebedürftigkeit des Klägers ist nicht nachgewiesen. Er hat zwar, entgegen der Auffassung des Beklagten, die Lohnabrechnung für November 2017 vorgelegt. Dies ist jedoch, da der Kläger das Geld in bar erhalten hat, nicht ausreichend. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit ist entscheidend, wann genau die Zahlungen zugeflossen sind; dies kann den Lohnabrechnungen nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), bestehen nicht.
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