Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 952/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3278/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld I (Alg) zusteht.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 07.11.2012 bis 31.03.2015 bei der Firma A. GmbH, S. , beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 26.02.2015 zum 31.03.2015 betriebsbedingt gekündigt (Kündigungsschreiben vom 26.02.2015). Im Abrechnungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 betrug die Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 35.725,17 EUR (Arbeitsbescheinigung vom 14.04.2015).
Am 03.03.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.04.2015 Alg. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.04.2015 in Höhe von täglich 46,97 EUR (Bemessungsentgelt täglich 97,88 EUR, Lohnsteuerklasse III, Prozentsatz 67, Leistungssatz täglich 46,97 EUR, Anspruchsdauer 540 Kalendertage).
Wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit ab 13.05.2015 hob die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.06.2015 die Bewilligung von Alg ab 24.06.2015 auf (Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall). Vom 24.06.2015 bis 21.09.2015 bezog der Kläger Krankengeld (Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 23.10.2015). Nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung vom 22.09.2015 bis 12.10.2015 (Bescheinigung vom 12.10.2015) meldete sich der Kläger am 13.10.2015 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 13.10.2015 Alg.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 und Änderungsbescheid vom 10.11.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 13.10.2015 bis 18.01.2017 i.H.v. 46,97 EUR weiter.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.12.2015 Widerspruch zur Berechnung der Höhe des Alg. Er machte geltend, dass er von seinem Arbeitgeber mehrere Nachzahlungen erhalten habe, die bei der Kalkulation im April 2015 unberücksichtigt geblieben seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe am 01.04.2015 einen Anspruch auf Alg erworben. Ein neuer Anspruch auf Alg sei nicht entstanden. Die Prüfung des ursprünglichen Bemessungsentgeltes habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses unrichtig sein könne. Deshalb bleibe die Bemessung des Alg unverändert.
Gegen den am 19.02.2016 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 erhob der Kläger mit (einfacher) E-Mail vom 21.03.2016 mit PDF-Dateianhängen, insbesondere einer vom SG ausgedruckten, vom Kläger unterschriebenen Klageschrift vom 21.03.2016 gegen die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 (sowie weiterer PDF-Dateianhängen) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte geltend, zum Teil hohe sozialversicherungspflichtige Nachzahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers, die sich über mehrere Wochen zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit erstreckten, seien nicht berücksichtigt worden.
Mit richterlicher Verfügung vom 22.03.2016 wurde der Kläger vom SG darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Klage unwirksam sei, weil eine Klageerhebung per E-Mail nicht der Formvorschrift des § 90 SGG entspreche. Daraufhin legte der Kläger dem SG am 23.03.2016 die Klageschrift vom einen 21.03.2016 im Original vor.
Die Beklagte trat der Klage in der Sache entgegen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei im konkret angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 nicht neu festgesetzt worden. Dies bleibe unverändert. Die bereits im April 2015 erfolgte Bemessung der Leistung könne rückwirkend nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X außerhalb des Klageverfahrens korrigiert werden. Belege zur Beurteilung, ob bei der damaligen Bemessung des Alg von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt worden sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Allein der Vortrag des Klägers genüge nicht.
Zur Klageerwiderung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2016 Stellung. Im Verlauf des Klageverfahrens gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, dass durch Vergleich Anfang August 2015 beendet worden sei, habe er mehrfach sozialversicherungspflichtige Zahlungen von etwa 1000 EUR erhalten, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Umstand habe er bei der Wiedererkrankung angegeben. Ein ihm überreichtes Formular habe er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwecks Neuausstellung einer Arbeitsbescheinigung eingereicht. Ihm sei jedoch nur eine Kopie der ursprünglich fehlerhaften Erstbescheinigung zurückgesandt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2016 wies das SG die Klage (als unzulässig) ab. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt. Die innerhalb der Klagefrist beim LSG eingegangene E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahre die Frist nicht, da es sich nicht um eine formgerechte Klageerhebung handele. Die E-Mail entspreche weder der nach § 65a SGG vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform. Die erforderliche Sicherung der Authentizität sei durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Die Klagefrist ende am 22.03.2018. Die Klageschrift vom 21.03.2016 sei erst nach Ablauf der Klagefrist beim SG eingegangen. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Gegen den dem Kläger am 27.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 26.08.2016 beim SG schriftlich eingelegte Berufung, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 31.08.2016 vorgelegt worden ist. Er hat zur Begründung geltend gemacht, da eine mündliche Verhandlung beim SG nicht stattgefunden habe, habe er nicht alle Beweismittel präsentieren können, die zur Verfügung stünden.
Der Kläger beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Gerichtsbescheiden, sowie sinngemäß gefasst, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 09.11.2015 und 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2016 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, da die Berufung zugelassen sei, bestehe keine Möglichkeit zum Antrag auf mündliche Verhandlung. Zur Versäumung der Klagefrist habe der Kläger nicht weiter vorgetragen.
Mit richterlicher Verfügung vom 17.11.2016 ist der Kläger unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG mit Fristsetzung aufgefordert worden, wegen der geltend gemachten Nachzahlungen Beweismittel vorzulegen. Mit E-Mail vom 05.12.2016 und vom 08.12.2016 hat der Kläger Unterlagen vorgelegt (Arbeitsbescheinigung der Firma A. GmbH vom 14.04.2015, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015, Abrechnungen der brutto/netto-Bezüge für November 2014, Dezember 2014 und März 2015) und einen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigenden zusätzlichen Betrag von 1557,63 EUR geltend gemacht (Bl. 30 der Senatsakte). Hierzu hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2017 geäußert (Bl. 34/35 der Senatsakte).
Ein vom Berichterstatter anberaumter Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 02.02.2018 wurde wegen Erkrankung des Klägers am 02.02.2018 aufgehoben. Eine weitere Terminsbestimmung des Berichterstatters vom 07.03.2018 für einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 20.04.2018 hat dem Kläger unter seiner bisherigen Anschrift nicht erreicht. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt am 04.04.2018 hat ergeben, dass der Kläger nach Frankreich verzogen ist, wobei eine genaue Adresse nicht hat ermittelt werden können (Vermerk vom 04.04.2018). Der Versuch, die Terminsbestimmung dem Kläger an eine aus der Beklagtenakte ersichtlichen Anschrift des Klägers in Frankreich zu übersenden, ist ohne Erfolg geblieben (Vermerke vom 20.04.2018 und 07.05.2018).
Mit Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 08.05.2018 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.06.2018 bestimmt und mit Beschluss des Senats vom 08.05.2018 die öffentliche Zustellung der Terminsmitteilung vom 08.05.2018 - durch Aushang einer entsprechenden Benachrichtigung an der Gerichtstafel für die Dauer von einem Monat - bewilligt worden. Die Benachrichtigung ist an der Gerichtstafel vom 09.05.2018 bis 12.06.2018 ausgehängt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden können, denn der durch öffentliche Zustellung ordnungsgemäß geladene Kläger war mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger ist für den Senat unter der Anschrift in K. nicht mehr erreichbar. Die Ladung zu dem vom Berichterstatter mit Terminsbestimmung vom 07.03.2018 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhaltes auf den 20.04.2018 hat den Kläger unter der Anschrift in K. nicht erreicht. Eine Einwohnermeldeamtanfrage des Senats vom 04.04.2018 hat ergeben, dass der Kläger mit unbekannter Anschrift nach Frankreich verzogen ist (Vermerk vom 04.04.2018). Auch unter der aus der Verwaltungsakte der Beklagten zuletzt bekannten Anschrift des Klägers in Frankreich hat der Kläger zum Termin am 20.04.2018 nicht geladen werden können. Vielmehr ist die Ladung mit beigefügtem Rückschein als unzustellbar zurückgesandt worden (Vermerke vom 20.04.2018 und 07.05.2018). Mit Beschluss vom 08.05.2018 hat der Senat daraufhin die öffentliche Zustellung der Terminsmitteilung vom 08.05.2018 zu der auf den 29.06.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung bewilligt, da der Aufenthalt des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist vom 09.05.2018 bis 12.06.2018 an der Gerichtstafel ausgehängt worden.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 09.11.2015 und 10.11.2015 mit denen dem Kläger Alg ab 13.10.2015 bis 18.01.2017 bewilligt wurde, womit die Berufung des Klägers laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zwar hat der Kläger ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 09.11.2015 Widerspruch eingelegt. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 10.11.2015 ändert den Bescheid vom 09.11.2015 jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums vom 04.11.2015 bis 10.11.2015 ab und ist deshalb auch Gegenstand des Widerspruchs- sowie des Klageverfahrens, worüber im Widerspruchs- und Klageverfahren (inzident mit) entschieden worden ist.
1. Damit erweist sich die Berufung des Klägers hinsichtlich des von ihm gestellten Berufungsantrages "der mündlichen Verhandlung bei Gerichtsbescheiden" als nicht statthaft. Denn nur dann wenn die Berufung nicht statthaft ist, kann bei Ergehen eines Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), was nach dem oben Ausgeführten hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht zutrifft, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
2. Die Berufung des Klägers erweist sich auch hinsichtlich des vom Senat (zu Gunsten des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren) sinngemäß gefassten Berufungsantrags als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage des Klägers zutreffend als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers schon deshalb als unbegründet erweist. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Nach der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (ElekRVerkV BW) vom 11.12.2006 (GBl BW 2006, 393) können bis 31.12.2017 (bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum, zu denen nach der Anlage zu § 5 ElekRVerkV BW die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht gehören) elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine erstinstanzliche Klage in elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen von § 65a SGG möglich. Zwingend erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Absatz 3 ElekRVerkV BW i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8b). Eine entsprechende Signatur hat der Kläger bei der Übermittlung der Klageschrift vom 21.03.2016 als PDF-Dateianhang der E-Mail vom 21.03.2016 an das SG jedoch nicht verwendet. Von einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich aus der E-Mail oder den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille hinreichend sicher ergibt, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8b, m.w.N.). Der Mangel einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur wird auch nicht dadurch geheilt, dass das SG den am 21.03.2016 per E-Mail zugegangenen PDF-Dateianhang der vom Kläger unterschriebenen Klageschrift vom 21.03.2016 (u.a.) ausgedruckt hat (BSG 12.10.2016, Urt. vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8c m.w.N.; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2011 - L 7 SO 4359/11 ER-B -.; BGH vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 - und 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -; BAG vom 11.07.2013 - 2 AZB 6/13 -).
Im Übrigen ist durch die per Post übersandte vom Kläger unterschriebene Klageschrift vom 21.03.2016 die Klagefrist nicht gewahrt worden. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftstücks beim SG am 23.03.2016.2016 war die Frist bereits abgelaufen, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat. Auch Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor, wie das SG weiter zutreffend begründet hat. Darauf, ob innerhalb der Klagefrist an das SG eine formgemäße Einlegung der Klage – ggf. nach § 65a SGG – erfolgt ist, kommt es letztlich jedoch nicht entscheidungserheblich an.
Die Berufung des Klägers erweist sich jedenfalls deswegen als unbegründet, weil entgegen der Ansicht des Klägers nicht festzustellen ist, dass bei der Bemessung des Alg im gemäß § 150 Abs. 1 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 von der Beklagten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt gemäß § 151 SGB III) zu Lasten des Klägers unberücksichtigt geblieben ist.
Allerdings ist fraglich, ob sich der Kläger auf ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des nicht streitgegenständlichen bestandskräftigen Bescheides vom 27.04.2015 verweisen lassen muss, wie die Beklagte meint. Mit dem Bescheid vom 27.04.2015 wurde dem Kläger aufgrund der zum 01.04.2015 erworbenen Anwartschaft Alg ab 01.04.2015 (für 540 Tage) in Höhe von täglich 46,97 EUR bewilligt. Ihm ist mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 09.11.2015 und 10.11.2015 ab 13.10.2015 das mit Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte Alg zwar (lediglich) ohne neue Bemessung des Alg weiterbewilligt worden, was für die Anwendbarkeit des § 44 SGB X spricht. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers sollen jedoch erst nach Ergehen des Bescheides vom 27.04.2015 nicht berücksichtigte Nachzahlungen durch seinen vormaligen Arbeitgeber für den Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 erfolgt sein, was jedenfalls für die geltend gemachte am 11.05.2015 erfolgte Gehaltsnachzahlung von 296,00 EUR belegt ist, so dass nach dem Vortrag des Klägers - jedenfalls zumindest teilweise - kein Anwendungsfall des § 44 SGB X, sondern ein Anwendungsfall des § 48 SGB X vorläge, der im Rahmen der erfolgten Weiterbewilligung von Alg durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 09.11.2015 und 10.11.2015 auch für die erfolgte Bewilligung von Alg im Zeitraum 01.04.2015 bis 23.06.2015 (Aufhebungsbescheid vom 24.06.2015 ab 24.06.2015 wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall) zur Anwendung käme. Auch hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an.
Soweit der Kläger geltend macht, der Betrag von 605,72 EUR sei als sich aus der Lohnsteuerbescheinigung 2015 ergebenden Differenz zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, trifft die Ansicht des Klägers nicht zu. Der von ihm hierzu vorgelegte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 (vom 01.01. bis 31.03.) belegt die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Alg nicht. Nach der Arbeitsbescheinigung des vormaligen Arbeitgebers vom 14.04.2015 sind für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 8479,59 EUR bescheinigt. Soweit der vorgelegte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 für diesen Zeitraum ein Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge von 9085,31 EUR bescheinigt, wird ein zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht belegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachte Differenz i.H.v. 605,72 EUR auf Zahlungen, die ausschließlich der Steuerpflicht unterliegen, wie z.B. Reisekosten, beruhen, die dem Kläger nach den vorgelegten Abrechnungen der Bezüge zugeflossen sind, worauf die Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens zutreffend hingewiesen hat. Dafür spricht auch, dass in der vom Kläger vorgelegten Abrechnung der Bezüge für März 2015 der Steuerbruttobetrag mit 9085,31 EUR dem Eintrag im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 und das SV-Brutto i.H.v. 8479,59 EUR dem in der Arbeitsbescheinigung vom 14.04.2015 genannten Betrag beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entspricht.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, ein als Gehaltsnachzahlungen am 11.05.2015 überwiesener Betrag i.H.v. 296,00 EUR sei zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, trifft seine Ansicht ebenfalls nicht zu. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugausschnitts erfolgte nach dem Verwendungszweck die Überweisung von 296,00 EUR wegen Lohn/Gehalt für 04/15. Der Betrag von 296,00 EUR betrifft damit nicht den maßgeblichen Bemessungszeitraum und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Allenfalls stellt sich die Frage, ob der Kläger zum 01.04.2015 bereits arbeitslos war bzw. eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, weshalb ihm ab 01.04.2015 Alg nicht zugestanden haben könnte.
Soweit der Kläger weiter moniert, ein Abzug von 172,40 EUR für Gleitstunden sei völlig aus der Luft gegriffen, rechtfertigt dies die zusätzliche Berücksichtigung dieses Betrages bei der Bemessung von Alg nicht. Einen Beleg dafür, dass der monierte Abzug für Gleitstunden zu Unrecht erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgelegt und auch sonst nicht nachgewiesen. Nach der vorgelegten Abrechnung der Bezüge für März 2015 ist der Betrag von 172,40 EUR nicht zur Auszahlung gekommen und damit im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht abgerechnet worden, weshalb eine Berücksichtigung des Betrages von 172,40 EUR auch deswegen bei der Bemessung des Alg nicht berücksichtigt werden kann.
Soweit der Kläger schließlich die Beträge von 224,48 EUR aus einer Neuberechnung für den Monat November 2014 und 259,03 EUR aus der Neuberechnung für Dezember 2014 geltend macht, deren Nachzahlung jeweils für März in Aussicht gestellt, jedoch nicht vorgenommen worden sei, trifft dieser vom Kläger angenommene Sachverhalt ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu. Nach den vorgelegten Abrechnungen der Bezüge (1. NB) November 2014 wurden ein Nachzahlungsbetrag für Produktivlohn i.H.v. 281,23 EUR und Dezember 2014 ein Nachzahlungsbetrag für Produktivlohn i.H.v. 324,49 EUR jeweils brutto berücksichtigt und der sich daraus ergebende Nettoverdienst für November 2014 i.H.v. 224,48 EUR sowie für Dezember 2014 i.H.v. 259,03 EUR dem Kläger ausweislich der Abrechnung der Bezüge für März 2015 ausbezahlt. In der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 14.03.2015 sind die Brutto-Nachzahlungsbeträge für November 2014 und Dezember 2014 eingeflossen, so dass die vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsbeträge für November 2014 und Dezember 2014 bei der Bemessung des Alg von der Beklagten berücksichtigt worden sind.
Dass die Beklagte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, kann auch sonst nicht festgestellt werden.
3. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld I (Alg) zusteht.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 07.11.2012 bis 31.03.2015 bei der Firma A. GmbH, S. , beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 26.02.2015 zum 31.03.2015 betriebsbedingt gekündigt (Kündigungsschreiben vom 26.02.2015). Im Abrechnungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 betrug die Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 35.725,17 EUR (Arbeitsbescheinigung vom 14.04.2015).
Am 03.03.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.04.2015 Alg. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.04.2015 in Höhe von täglich 46,97 EUR (Bemessungsentgelt täglich 97,88 EUR, Lohnsteuerklasse III, Prozentsatz 67, Leistungssatz täglich 46,97 EUR, Anspruchsdauer 540 Kalendertage).
Wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit ab 13.05.2015 hob die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.06.2015 die Bewilligung von Alg ab 24.06.2015 auf (Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall). Vom 24.06.2015 bis 21.09.2015 bezog der Kläger Krankengeld (Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 23.10.2015). Nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung vom 22.09.2015 bis 12.10.2015 (Bescheinigung vom 12.10.2015) meldete sich der Kläger am 13.10.2015 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 13.10.2015 Alg.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 und Änderungsbescheid vom 10.11.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 13.10.2015 bis 18.01.2017 i.H.v. 46,97 EUR weiter.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.12.2015 Widerspruch zur Berechnung der Höhe des Alg. Er machte geltend, dass er von seinem Arbeitgeber mehrere Nachzahlungen erhalten habe, die bei der Kalkulation im April 2015 unberücksichtigt geblieben seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe am 01.04.2015 einen Anspruch auf Alg erworben. Ein neuer Anspruch auf Alg sei nicht entstanden. Die Prüfung des ursprünglichen Bemessungsentgeltes habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses unrichtig sein könne. Deshalb bleibe die Bemessung des Alg unverändert.
Gegen den am 19.02.2016 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 erhob der Kläger mit (einfacher) E-Mail vom 21.03.2016 mit PDF-Dateianhängen, insbesondere einer vom SG ausgedruckten, vom Kläger unterschriebenen Klageschrift vom 21.03.2016 gegen die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 (sowie weiterer PDF-Dateianhängen) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte geltend, zum Teil hohe sozialversicherungspflichtige Nachzahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers, die sich über mehrere Wochen zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit erstreckten, seien nicht berücksichtigt worden.
Mit richterlicher Verfügung vom 22.03.2016 wurde der Kläger vom SG darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Klage unwirksam sei, weil eine Klageerhebung per E-Mail nicht der Formvorschrift des § 90 SGG entspreche. Daraufhin legte der Kläger dem SG am 23.03.2016 die Klageschrift vom einen 21.03.2016 im Original vor.
Die Beklagte trat der Klage in der Sache entgegen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei im konkret angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 nicht neu festgesetzt worden. Dies bleibe unverändert. Die bereits im April 2015 erfolgte Bemessung der Leistung könne rückwirkend nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X außerhalb des Klageverfahrens korrigiert werden. Belege zur Beurteilung, ob bei der damaligen Bemessung des Alg von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt worden sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Allein der Vortrag des Klägers genüge nicht.
Zur Klageerwiderung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2016 Stellung. Im Verlauf des Klageverfahrens gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, dass durch Vergleich Anfang August 2015 beendet worden sei, habe er mehrfach sozialversicherungspflichtige Zahlungen von etwa 1000 EUR erhalten, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Umstand habe er bei der Wiedererkrankung angegeben. Ein ihm überreichtes Formular habe er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwecks Neuausstellung einer Arbeitsbescheinigung eingereicht. Ihm sei jedoch nur eine Kopie der ursprünglich fehlerhaften Erstbescheinigung zurückgesandt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2016 wies das SG die Klage (als unzulässig) ab. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt. Die innerhalb der Klagefrist beim LSG eingegangene E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahre die Frist nicht, da es sich nicht um eine formgerechte Klageerhebung handele. Die E-Mail entspreche weder der nach § 65a SGG vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform. Die erforderliche Sicherung der Authentizität sei durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Die Klagefrist ende am 22.03.2018. Die Klageschrift vom 21.03.2016 sei erst nach Ablauf der Klagefrist beim SG eingegangen. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Gegen den dem Kläger am 27.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 26.08.2016 beim SG schriftlich eingelegte Berufung, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 31.08.2016 vorgelegt worden ist. Er hat zur Begründung geltend gemacht, da eine mündliche Verhandlung beim SG nicht stattgefunden habe, habe er nicht alle Beweismittel präsentieren können, die zur Verfügung stünden.
Der Kläger beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Gerichtsbescheiden, sowie sinngemäß gefasst, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 09.11.2015 und 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2016 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, da die Berufung zugelassen sei, bestehe keine Möglichkeit zum Antrag auf mündliche Verhandlung. Zur Versäumung der Klagefrist habe der Kläger nicht weiter vorgetragen.
Mit richterlicher Verfügung vom 17.11.2016 ist der Kläger unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG mit Fristsetzung aufgefordert worden, wegen der geltend gemachten Nachzahlungen Beweismittel vorzulegen. Mit E-Mail vom 05.12.2016 und vom 08.12.2016 hat der Kläger Unterlagen vorgelegt (Arbeitsbescheinigung der Firma A. GmbH vom 14.04.2015, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015, Abrechnungen der brutto/netto-Bezüge für November 2014, Dezember 2014 und März 2015) und einen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigenden zusätzlichen Betrag von 1557,63 EUR geltend gemacht (Bl. 30 der Senatsakte). Hierzu hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2017 geäußert (Bl. 34/35 der Senatsakte).
Ein vom Berichterstatter anberaumter Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 02.02.2018 wurde wegen Erkrankung des Klägers am 02.02.2018 aufgehoben. Eine weitere Terminsbestimmung des Berichterstatters vom 07.03.2018 für einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 20.04.2018 hat dem Kläger unter seiner bisherigen Anschrift nicht erreicht. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt am 04.04.2018 hat ergeben, dass der Kläger nach Frankreich verzogen ist, wobei eine genaue Adresse nicht hat ermittelt werden können (Vermerk vom 04.04.2018). Der Versuch, die Terminsbestimmung dem Kläger an eine aus der Beklagtenakte ersichtlichen Anschrift des Klägers in Frankreich zu übersenden, ist ohne Erfolg geblieben (Vermerke vom 20.04.2018 und 07.05.2018).
Mit Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 08.05.2018 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.06.2018 bestimmt und mit Beschluss des Senats vom 08.05.2018 die öffentliche Zustellung der Terminsmitteilung vom 08.05.2018 - durch Aushang einer entsprechenden Benachrichtigung an der Gerichtstafel für die Dauer von einem Monat - bewilligt worden. Die Benachrichtigung ist an der Gerichtstafel vom 09.05.2018 bis 12.06.2018 ausgehängt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden können, denn der durch öffentliche Zustellung ordnungsgemäß geladene Kläger war mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger ist für den Senat unter der Anschrift in K. nicht mehr erreichbar. Die Ladung zu dem vom Berichterstatter mit Terminsbestimmung vom 07.03.2018 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhaltes auf den 20.04.2018 hat den Kläger unter der Anschrift in K. nicht erreicht. Eine Einwohnermeldeamtanfrage des Senats vom 04.04.2018 hat ergeben, dass der Kläger mit unbekannter Anschrift nach Frankreich verzogen ist (Vermerk vom 04.04.2018). Auch unter der aus der Verwaltungsakte der Beklagten zuletzt bekannten Anschrift des Klägers in Frankreich hat der Kläger zum Termin am 20.04.2018 nicht geladen werden können. Vielmehr ist die Ladung mit beigefügtem Rückschein als unzustellbar zurückgesandt worden (Vermerke vom 20.04.2018 und 07.05.2018). Mit Beschluss vom 08.05.2018 hat der Senat daraufhin die öffentliche Zustellung der Terminsmitteilung vom 08.05.2018 zu der auf den 29.06.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung bewilligt, da der Aufenthalt des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist vom 09.05.2018 bis 12.06.2018 an der Gerichtstafel ausgehängt worden.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 09.11.2015 und 10.11.2015 mit denen dem Kläger Alg ab 13.10.2015 bis 18.01.2017 bewilligt wurde, womit die Berufung des Klägers laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zwar hat der Kläger ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 09.11.2015 Widerspruch eingelegt. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 10.11.2015 ändert den Bescheid vom 09.11.2015 jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums vom 04.11.2015 bis 10.11.2015 ab und ist deshalb auch Gegenstand des Widerspruchs- sowie des Klageverfahrens, worüber im Widerspruchs- und Klageverfahren (inzident mit) entschieden worden ist.
1. Damit erweist sich die Berufung des Klägers hinsichtlich des von ihm gestellten Berufungsantrages "der mündlichen Verhandlung bei Gerichtsbescheiden" als nicht statthaft. Denn nur dann wenn die Berufung nicht statthaft ist, kann bei Ergehen eines Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), was nach dem oben Ausgeführten hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht zutrifft, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
2. Die Berufung des Klägers erweist sich auch hinsichtlich des vom Senat (zu Gunsten des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren) sinngemäß gefassten Berufungsantrags als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage des Klägers zutreffend als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers schon deshalb als unbegründet erweist. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Nach der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (ElekRVerkV BW) vom 11.12.2006 (GBl BW 2006, 393) können bis 31.12.2017 (bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum, zu denen nach der Anlage zu § 5 ElekRVerkV BW die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht gehören) elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine erstinstanzliche Klage in elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen von § 65a SGG möglich. Zwingend erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Absatz 3 ElekRVerkV BW i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8b). Eine entsprechende Signatur hat der Kläger bei der Übermittlung der Klageschrift vom 21.03.2016 als PDF-Dateianhang der E-Mail vom 21.03.2016 an das SG jedoch nicht verwendet. Von einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich aus der E-Mail oder den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille hinreichend sicher ergibt, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8b, m.w.N.). Der Mangel einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur wird auch nicht dadurch geheilt, dass das SG den am 21.03.2016 per E-Mail zugegangenen PDF-Dateianhang der vom Kläger unterschriebenen Klageschrift vom 21.03.2016 (u.a.) ausgedruckt hat (BSG 12.10.2016, Urt. vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 8c m.w.N.; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2011 - L 7 SO 4359/11 ER-B -.; BGH vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 - und 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -; BAG vom 11.07.2013 - 2 AZB 6/13 -).
Im Übrigen ist durch die per Post übersandte vom Kläger unterschriebene Klageschrift vom 21.03.2016 die Klagefrist nicht gewahrt worden. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftstücks beim SG am 23.03.2016.2016 war die Frist bereits abgelaufen, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat. Auch Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor, wie das SG weiter zutreffend begründet hat. Darauf, ob innerhalb der Klagefrist an das SG eine formgemäße Einlegung der Klage – ggf. nach § 65a SGG – erfolgt ist, kommt es letztlich jedoch nicht entscheidungserheblich an.
Die Berufung des Klägers erweist sich jedenfalls deswegen als unbegründet, weil entgegen der Ansicht des Klägers nicht festzustellen ist, dass bei der Bemessung des Alg im gemäß § 150 Abs. 1 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 von der Beklagten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt gemäß § 151 SGB III) zu Lasten des Klägers unberücksichtigt geblieben ist.
Allerdings ist fraglich, ob sich der Kläger auf ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des nicht streitgegenständlichen bestandskräftigen Bescheides vom 27.04.2015 verweisen lassen muss, wie die Beklagte meint. Mit dem Bescheid vom 27.04.2015 wurde dem Kläger aufgrund der zum 01.04.2015 erworbenen Anwartschaft Alg ab 01.04.2015 (für 540 Tage) in Höhe von täglich 46,97 EUR bewilligt. Ihm ist mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 09.11.2015 und 10.11.2015 ab 13.10.2015 das mit Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte Alg zwar (lediglich) ohne neue Bemessung des Alg weiterbewilligt worden, was für die Anwendbarkeit des § 44 SGB X spricht. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers sollen jedoch erst nach Ergehen des Bescheides vom 27.04.2015 nicht berücksichtigte Nachzahlungen durch seinen vormaligen Arbeitgeber für den Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 erfolgt sein, was jedenfalls für die geltend gemachte am 11.05.2015 erfolgte Gehaltsnachzahlung von 296,00 EUR belegt ist, so dass nach dem Vortrag des Klägers - jedenfalls zumindest teilweise - kein Anwendungsfall des § 44 SGB X, sondern ein Anwendungsfall des § 48 SGB X vorläge, der im Rahmen der erfolgten Weiterbewilligung von Alg durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 09.11.2015 und 10.11.2015 auch für die erfolgte Bewilligung von Alg im Zeitraum 01.04.2015 bis 23.06.2015 (Aufhebungsbescheid vom 24.06.2015 ab 24.06.2015 wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall) zur Anwendung käme. Auch hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an.
Soweit der Kläger geltend macht, der Betrag von 605,72 EUR sei als sich aus der Lohnsteuerbescheinigung 2015 ergebenden Differenz zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, trifft die Ansicht des Klägers nicht zu. Der von ihm hierzu vorgelegte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 (vom 01.01. bis 31.03.) belegt die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Alg nicht. Nach der Arbeitsbescheinigung des vormaligen Arbeitgebers vom 14.04.2015 sind für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 8479,59 EUR bescheinigt. Soweit der vorgelegte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 für diesen Zeitraum ein Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge von 9085,31 EUR bescheinigt, wird ein zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht belegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachte Differenz i.H.v. 605,72 EUR auf Zahlungen, die ausschließlich der Steuerpflicht unterliegen, wie z.B. Reisekosten, beruhen, die dem Kläger nach den vorgelegten Abrechnungen der Bezüge zugeflossen sind, worauf die Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens zutreffend hingewiesen hat. Dafür spricht auch, dass in der vom Kläger vorgelegten Abrechnung der Bezüge für März 2015 der Steuerbruttobetrag mit 9085,31 EUR dem Eintrag im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 und das SV-Brutto i.H.v. 8479,59 EUR dem in der Arbeitsbescheinigung vom 14.04.2015 genannten Betrag beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entspricht.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, ein als Gehaltsnachzahlungen am 11.05.2015 überwiesener Betrag i.H.v. 296,00 EUR sei zusätzlich bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, trifft seine Ansicht ebenfalls nicht zu. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugausschnitts erfolgte nach dem Verwendungszweck die Überweisung von 296,00 EUR wegen Lohn/Gehalt für 04/15. Der Betrag von 296,00 EUR betrifft damit nicht den maßgeblichen Bemessungszeitraum und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Allenfalls stellt sich die Frage, ob der Kläger zum 01.04.2015 bereits arbeitslos war bzw. eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, weshalb ihm ab 01.04.2015 Alg nicht zugestanden haben könnte.
Soweit der Kläger weiter moniert, ein Abzug von 172,40 EUR für Gleitstunden sei völlig aus der Luft gegriffen, rechtfertigt dies die zusätzliche Berücksichtigung dieses Betrages bei der Bemessung von Alg nicht. Einen Beleg dafür, dass der monierte Abzug für Gleitstunden zu Unrecht erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgelegt und auch sonst nicht nachgewiesen. Nach der vorgelegten Abrechnung der Bezüge für März 2015 ist der Betrag von 172,40 EUR nicht zur Auszahlung gekommen und damit im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht abgerechnet worden, weshalb eine Berücksichtigung des Betrages von 172,40 EUR auch deswegen bei der Bemessung des Alg nicht berücksichtigt werden kann.
Soweit der Kläger schließlich die Beträge von 224,48 EUR aus einer Neuberechnung für den Monat November 2014 und 259,03 EUR aus der Neuberechnung für Dezember 2014 geltend macht, deren Nachzahlung jeweils für März in Aussicht gestellt, jedoch nicht vorgenommen worden sei, trifft dieser vom Kläger angenommene Sachverhalt ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu. Nach den vorgelegten Abrechnungen der Bezüge (1. NB) November 2014 wurden ein Nachzahlungsbetrag für Produktivlohn i.H.v. 281,23 EUR und Dezember 2014 ein Nachzahlungsbetrag für Produktivlohn i.H.v. 324,49 EUR jeweils brutto berücksichtigt und der sich daraus ergebende Nettoverdienst für November 2014 i.H.v. 224,48 EUR sowie für Dezember 2014 i.H.v. 259,03 EUR dem Kläger ausweislich der Abrechnung der Bezüge für März 2015 ausbezahlt. In der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 14.03.2015 sind die Brutto-Nachzahlungsbeträge für November 2014 und Dezember 2014 eingeflossen, so dass die vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsbeträge für November 2014 und Dezember 2014 bei der Bemessung des Alg von der Beklagten berücksichtigt worden sind.
Dass die Beklagte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, kann auch sonst nicht festgestellt werden.
3. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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