Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3454/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4855/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Arbeitslosengeld II) unter Berufung auf einen höheren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich März 2015.
Der 1962 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt ist, wohnte bis Oktober 2012 zusammen mit Frau B. B. in A. und bezog dort vom Jobcenter A., Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Integration, Arbeitslosengeld II; auch Frau B. bezieht seit 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II bei angenommener Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger. Der Kläger leidet an einer psychischen Zwangsstörung, aufgrund derer er ein bestimmtes Ernährungsverhalten entwickelt hat. Er nimmt weitgehend bestimmte Bioprodukte von bestimmten Herstellern nach einem individuellen, zeitaufwändigen Vorkostverfahren zu sich. Seinen wesentlichen Energiebedarf deckt er durch mit "Kaba" angerührte Milch. Körperliche Nahrungsmittelunverträglichkeiten ließen sich nicht feststellen. Nachdem das Jobcenter A. bzw. dessen Rechtsvorgänger von 2005 bis einschließlich 2010 einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR anerkannt hatte, war ein solcher in den Leistungsbewilligungen ab Januar 2011 nicht mehr enthalten. Der Kläger setzte sich hiergegen zuletzt mit einer Klage beim Sozialgericht Kiel (S 30 AS 811/11) zur Wehr und machte einen durchschnittlichen monatlichen (Mehr-)Bedarf an Nahrungsmitteln in Höhe von 292,00 EUR geltend.
Das Sozialgericht Kiel verurteilte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C.-C. vom 27.07.2011 (Diagnosen: anankastische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, generalisierte Angststörung, ausgeprägte soziale Phobie, Schlafstörungen, anhaltende affektive Störung, Nahrungsmittelintoleranzen, Allergien nicht näher bezeichnet) das Jobcenter A., dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 EUR monatlich weitere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen. Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 180,00 EUR monatlich begehrte, wies das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zurück (Urteil vom 22.09.2014, L 6 AS 115/12, juris). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in bestimmter Weise zu ernähren, sei bei einer Zwangserkrankung nicht herstellbar. Ob andere Erkrankungen oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten einen höheren Mehrbedarf rechtfertigen würden, könne nicht entschieden werden. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lasse sich keine bestimmte Kostform ermitteln, die der Kläger zur Vermeidung negativer organischer Reaktionen einhalten müsse. Eine weitere Sachverhaltsermittlung sei nicht möglich, da der Kläger jegliche Untersuchung verweigere. Das Bundessozialgericht (BSG) wies mit Urteil vom 20.01.2016 (B 14 AS 8/15, juris) die Revision des Klägers zurück. Dieser habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II wegen eines höheren Mehrbedarfs. Es bestehe beim Kläger kein objektiver Bedarf an einer bestimmten Ernährung. Die Mehrausgaben des Klägers für Lebensmittel würden sich nicht aus einem objektiven Erfordernis einer bestimmten Ernährung, sondern aus seinem Kaufverhalten und seinem Umgang mit Lebensmitteln ergeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Es fehle jedenfalls an dem Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers sei eine Krankenbehandlung eine vorrangige und zumutbare Alternative. Es fehle auch an einer Objektivierung der Höhe des Bedarfs des Klägers, was entsprechende wissenschaftliche Erkenntnis über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen voraussetze. Gegen die Unabweisbarkeit spreche im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger von 2005 bis 2010 einen monatlichen Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 25,56 EUR erhalten habe, der anscheinend jahrelang ausgereicht habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der vom Sozialgericht Kiel zugesprochene höhere Bedarf von 42,82 EUR nun nicht genügen solle.
Bereits am 16.10.2012 beantragte der Kläger beim Beklagten für sich und Frau B., mit der er, so seine Angaben im Antrag, in Bedarfsgemeinschaft lebe, Arbeitslosengeld II. Er legte einen Nutzungsvertrag über eine Wohnung im Gebäude E.Straße 6, D. ab 01.10.2012 mit einer "Grundnutzungsgebühr" in Höhe von 264,00 EUR und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 87,00 EUR, insgesamt 351,00 EUR, monatlich, vor. Ausweislich eines Schreibens der Stadtwerke D. vom 08.10.2012 fielen für die Wohnung monatliche Vorauszahlungen für Erdgas in Höhe von 50,00 EUR und für Strom in Höhe von 77,00 EUR an. Der Kläger verneinte Einkommen und Vermögen, sowohl was ihn anging, wie auch im Hinblick auf Frau B., und machte zusätzlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 180,00 EUR monatlich geltend. Seitens des Jobcenters A. wurde dem Kläger für den Monat Oktober 2012 Regelleistung in Höhe von 337,00 EUR und ein Mehrbedarf in Höhe von 43,67 EUR bewilligt.
Mit Bescheid vom 24.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für Oktober 2012 in Höhe von 182,67 EUR (unter Anrechnung der bereits vom Jobcenter A. erbrachten Leistungen) sowie für November 2012 bis März 2013 monatlich 581,17 EUR. Er legte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 200,50 EUR monatlich zugrunde und berücksichtigte zu Gunsten des Klägers einen Mehrbedarf von 43,67 EUR monatlich. Dabei vereinbarte der Beklagte mit dem Kläger eine vorläufige Bewilligung bis zu einer endgültigen Klärung des zu übernehmenden Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung im zu dieser Zeit noch anhängigen Verfahren vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein.
Frau B. nahm zum 21.01.2013 eine Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin auf, aus der sie Einkommen in monatlich wechselnder Höhe bezog. Nach einem längeren Schriftwechsel vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten, dass der Bedarfsgemeinschaft auch künftig dessen ungeachtet die vollen Leistungen vorläufig gewährt und ausbezahlt würden und er nach Erhalt der Lohnabrechnungen im monatlichen Nachgang die sich hieraus ergebenden, überzahlten Beträge an den Beklagten zurücküberweisen werde. Unter dem 20.02.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage der Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2013 (netto 387,14 EUR, ausbezahlt im Februar 2013) ergebe sich unter Bezugnahme auf den beigefügten Berechnungsbogen eine Überzahlung in Höhe von 200,88 EUR, um dessen Überweisung der Kläger gebeten werden.
In der Folgezeit legte der Kläger jeweils im Folgemonat die Lohnabrechnung für den vorhergehenden Monat aus der Tätigkeit der Frau B. vor, aus welchem diese ein Einkommen in wechselnder Höhe, in der Regel zwischen 1.000,00 EUR und 1.100,00 EUR netto bezog, woraufhin der Beklagte jeweils, Monat für Monat, mit formlosem Schreiben unter Bezugnahme auf die beigefügten Berechnungsbögen um Überweisung des errechneten Überzahlungsbetrags ersuchte.
Im Weiterbewilligungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom Februar 2013 machte der Kläger neuerlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Der Beklagte bewilligte dem Kläger vorläufig mit Bescheid vom 04.03.2013 monatlich für April bis Juni 2013 589,17 EUR und für Juli bis September 2013 564,17 EUR (ohne Berücksichtigung des Gasabschlags), wobei jeweils kein Einkommen und beim Kläger ein Mehrbedarf in Höhe von 43,67 EUR berücksichtigt wurde. Nach Vorlage der Jahresabrechnung der Stadtwerke D. vom Juli 2013, aus der sich eine Nachzahlung von 450,99 EUR (fällig im Juli 2013), kein Abschlag für Juli 2013 und ein Abschlag in Höhe von monatlich 84,00 EUR für Erdgas ab August 2013 bis einschließlich Juni 2014 ergab, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.07.2013 dem Kläger vorläufig für Juli 2013 789,66 EUR und für August und September 2013 606,17 EUR.
Mit Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2013, welches am selben Tag beim Beklagten einging, beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 24.10.2012 und 04.03.2013, da der dort bewilligte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur unzureichend decken würde. Er bitte deshalb gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um Überprüfung und Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 200,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 zurück.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16.08.2013 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.08.2013 monatlich 606,17 EUR vorläufig für Oktober 2013 bis März 2014, wobei wiederum kein Einkommen angerechnet wurde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2014 hin bewilligte der Beklagte wiederum vorläufig Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 27.02.2014) für die Zeit von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von monatlich 614,17 EUR und für die Zeit von Juli 2014 bis September 2014 in Höhe von monatlich 572,17 EUR. Der Kläger sprach am 02.07.2014 persönlich beim Beklagten vor und bat um nochmalige Überprüfung der Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für Ernährung. Nach Vorlage der Jahresabrechnung der Stadtwerke D. vom Juni 2014, aus der sich eine Nachzahlung für Juli 2014 in Höhe von 13,99 EUR und ein Abschlag ab August 2014 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 93,00 EUR monatlich ergab, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 07.07.2014 Arbeitslosengeld II für Juli 2014 in Höhe von 579,16 EUR und für August und September 2014 in Höhe von jeweils 618,67 EUR.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 07.08.2014 die Bescheide ab 24.10.2012 teilweise zurück. Aufgrund der Erhöhung der Regelsätze 2013 und 2014 habe sich auch der prozentuale Anteil von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken als Berechnungsgrundlage für den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von bislang 43,67 EUR monatlich erhöht. Danach stünden dem Kläger für 2013 ein Mehrbedarf von monatlich 45,21 EUR und für 2014 von monatlich 46,27 EUR zu. Hieraus ergebe sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 39,28 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 07.08.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für September 2014 vorläufig 621,27 EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.08.2014 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2014 dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 621,27 EUR für Oktober 2014 bis März 2015.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.08.2014 zurück. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II erstrecke sich der Überprüfungszeitraum nach § 44 SGB X auf die Zeit ab Januar 2013. Eine Rechtswidrigkeit der für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide liege nach der "Nachbewilligung" im Bescheid vom 07.08.2014 nicht (mehr) vor. Dem Kläger stehe ein Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 1/3 des Betrags, der für Lebensmittel im Regelbedarf enthalten sei, zu. Einen weitergehenden Mehrbedarf sehe man nicht.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.09.2014 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Am 16.10.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 erhoben (S 13 AS 3454/14). Mit weiterer Klage vom 14.11.2014 hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 gewandt (S 13 AS 3837/14). Das SG hat mit Beschluss vom 21.11.2014 die beiden Klagen unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3454/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung der Klagen hat der Kläger angeführt, ihm stehe durchgehend ein höherer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu, da er aus gesundheitlichen Gründen lediglich imstande sei, sich von biologisch erzeugten Lebensmitteln zu ernähren. Er hat auf eine beigefügte Aufstellung für August 2014 verwiesen, aus der sich Lebensmitteleinkäufe in Höhe von insgesamt 340,26 EUR und damit, abzüglich des Regelbedarfs in Höhe von 124,34 EUR, ein Mehrbedarf beispielhaft für August 2014 in Höhe von 215,92 EUR ergeben würde.
Das SG hat die Hausärztin des Klägers, die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Homöopathie F., schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen (vergleiche hierzu die schriftliche Stellungnahme vom 20.01.2015). Es hat weiterhin die Ernährungswissenschaftlerin Dr. I. mit der Erstattung eines ernährungswissenschaftlichen Gutachtens beauftragt. Dr. I. hat in ihrem Gutachten vom 30.04.2015 ausgeführt, beim Kläger sei von mehreren Ärzten ein Multiple Chemical Sensitivity (MCS)-Syndrom bescheinigt worden. Auslöser hierfür seien chemische Stoffe in der Umwelt, z.B. Desinfektionsmittel, Abgase, usw. Ob der Verzehr biologisch erzeugter Nahrungsmittel die Symptome sicher verbessern könne, sei nicht bekannt. Aus ernährungswissenschaftlicher Sicht sei es wichtig, durch Blutuntersuchungen und Auslassdiät mit anschließender Provokation Ängste vor Fremdstoffen in Lebensmitteln von Unverträglichkeiten zu trennen. Bestimmte Erwartungen und Ängste allein könnten bereits nach dem Verzehr bestimmte Krankheitssymptome auslösen. Um die Unverträglichkeiten und Allergien einmal genau zu benennen und daraus Schlüsse für einen Mehrbedarf zu ermitteln, empfehle sie ein medizinisches Gutachten. Dessen ungeachtet betrage der Mehrbedarf für Wasser, Salat, Obst, Obstsaft, Mehl, Eier und Mineralwasser ca. 46,50 EUR und sollte aufgrund von Preisschwankungen auf 50,00 EUR monatlich aufgerundet werden.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, die Sachverständige selbst habe eingeräumt, es sei erforderlich, zunächst festzustellen, welche Lebensmittel bei ihm zu Krankheitssymptomen führen würden und welche nicht. Es bestehe nach seiner Auffassung weiterer medizinischer Aufklärungsbedarf.
Nachdem der Kläger dem Beklagten eine Mitteilung seines Vermieters über eine Erhöhung der monatlichen Nutzungsgebühr zum 01.12.2014 um insgesamt 14,50 EUR auf 278,50 EUR vorgelegt hat, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14.11.2014 dem Kläger vorläufig um 7,25 EUR monatlich höhere Leistungen für Dezember 2014 bis März 2015.
Mit Änderungsbescheid vom 23.02.2015 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 253,66 EUR für Januar 2015 und in Höhe von jeweils 635,80 EUR für Februar und März 2015 bewilligt und die Änderung mit der Anpassung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begründet.
Frau B. hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Dezember 2014 netto 1.040,16 EUR, im Januar 2015 netto 776,38 EUR und im Februar 2015 netto 939,60 EUR verdient; das Gehalt ist jeweils im Folgemonat überwiesen worden. Weiterhin sind Frau B. nach Angaben des Klägers im März 2015 146,40 EUR Krankengeld seitens ihrer Krankenversicherung ausbezahlt worden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.06.2015 hat der Beklagte dem Kläger daraufhin vorläufig Arbeitslosengeld II für Januar 2015 in Höhe von 252,13 EUR, für Februar 2015 in Höhe von 376,62 EUR und für März 2015 in Höhe von 228,33 EUR unter Zugrundelegung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 47,22 EUR und anteiliger Berücksichtigung des von Frau B. erzielten Einkommens gewährt.
Das SG hat den Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger einen ersten Untersuchungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat, hat das SG diesen auf seine Obliegenheiten zur Mitwirkung hingewiesen. Hierauf hat der Kläger das SG der Rechtsbeugung und der Parteinahme bezichtigt, da dieses den "Unsinn aus H." (Wohnort der Dr. I.) berücksichtige, obgleich man wissen müsse, dass sich die Sachverständige durch ihr Gutachten strafbar gemacht habe. Das Gutachten, welches sich das SG von Dr. G. erhoffe, liege in Gestalt des Gutachtens von Dr. C.-C. bereits vor. Die Beauftragung von Dr. G. sei willkürlich und völlig unnütz. Ergänzend hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser keiner weiteren Untersuchung durch Dr. G. zustimme. Die Praxis des Sachverständigen befinde sich in K ... Aus psychischen Gründen sei es dem Kläger aber nicht möglich, diese Stadt zu betreten, da er aufgrund eines dort erlittenen Zusammenbruchs eine Phobie gegen die Stadt K. entwickelt habe. Mit weiterem Schreiben hat der Kläger dem SG untersagt, mit dem ihn behandelnden Diplom-Psychologen L. sowie seinen Ärzten in Kontakt zu treten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2015 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.08.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.09.2014 verurteilt, "die Bescheide vom 24.10.2012, 04.03.2013, 28.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2013 und vom 27.02.2014" abzuändern und dem Kläger zusätzlich monatlich 6,33 EUR für Oktober bis Dezember 2012, 4,71 EUR für Januar bis Dezember 2013 und 3,73 EUR für Januar bis September 2014 zu gewähren. Das SG hat weiterhin den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 dem Kläger für den Bedarfszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 zusätzlich monatlich 3,73 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die ergangenen Leistungsbescheide abgeändert und ihm ein Mehrbedarf für die Kosten einer aufwändigen Ernährung von monatlich 50,00 EUR für den streitigen Zeitraum gewährt werde. Das SG sei überzeugt, dass der Kläger an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, die ursächlich für einen erhöhten Ernährungsbedarf sei. Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs schließe man sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Dr. I. an.
Gegen den dem Kläger am 23.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, am 23.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und beantragt, ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum weitere Leistungen in Höhe von mindestens 150,00 EUR monatlich wegen seines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zuzusprechen. Das SG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es hätte prüfen müssen, ob angesichts der Verweigerung des Klägers nicht zumindest ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen gewesen wäre. Das Urteil des BSG vom 20.01.2016 stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn es sei "auf absolut kriminelle Weise" zustande gekommen und der Inhalt des Urteils "fast ausschließlich gelogen" und es erfülle Straftatbestände.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abzuändern sowie
den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. September 2014 zu verurteilen, die Bescheide vom 24. Oktober 2012, 4. März 2013, letzterer in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2013, die Bescheide vom 28. August 2013 sowie 27. Februar 2014, letzterer in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2014, teilweise zurückzunehmen und ihm für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mindestens 150,00 EUR zusätzlich zu gewähren sowie
unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014, beide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. November 2014, 23. Februar 2015 und vom 24. Juni 2015, zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mindestens 150,00 EUR zusätzlich zu gewähren
und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abzuändern, soweit er darin zur Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II verurteilt worden ist, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. verwiesen. Der dort ermittelte Mehrbedarf in Höhe von 45,60 EUR würde durch die vom Beklagten bewilligten Mehrbedarfsbeträge überschritten.
Im Oktober 2016 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend gemacht, mit Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft zu bilden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden. Sie ist indes unbegründet. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Beklagten, für die keine Mindestbeschwer erforderlich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 143 Rn. 5a) und die auch an keine Frist gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 5f), ist dagegen begründet.
Soweit der Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 höheres Arbeitslosengeld II begehrt, bemisst sich sein Begehren, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nach § 44 SGB X, dessen Voraussetzungen das SG zutreffend benannt hat, weshalb auf eine neuerliche Darstellung verzichtet wird. Statthafte Klageart ist hierfür die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Die für diesen Zeitraum maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen können ungeachtet ihrer Vorläufigkeit bezüglich ihres Regelungsgegenstands, nämlich der vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II in bestimmter Höhe, in Bestandskraft erwachsen und sind dies vorliegend mangels fristgerechter Anfechtung auch (vergleiche hierzu Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, II, 4. Aufl. 2015, § 41a, auch zum Nachfolgenden). Hinsichtlich der Bestandskraft finden auf die vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II bzw. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II in der bis zum 31.07.2016 anzuwendenden Fassung in Verbindung mit § 328 SGB III grundsätzlich die Vorschriften des SGB X Anwendung. Danach kann der Entscheidungsträger die vorläufige rechtswidrige Entscheidung zugunsten des Leistungsberechtigten während des Bewilligungszeitraumes auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Wege der Aufhebung anpassen, wenn das zur Sicherung des Existenzminimums geboten erscheint.
Soweit der Kläger für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 höheres Arbeitslosengeld II begehrt, ist statthafte Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage.
Zwar ist bei nur vorläufigen Bewilligungen stets zu prüfen, ob die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung (noch) erfüllt sind, weil andernfalls kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vorliegt (BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 13/14 R, juris). Dies folgt schon aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen, endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung. Allerdings beruhte im vorliegenden Fall die vorläufige Leistungsgewährung auf dem Wunsch des bis in das Berufungsverfahren hinein anwaltlich vertretenen Klägers, mit einer endgültigen Bewilligung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss seines parallel betriebenen, gegen das Jobcenter A. gerichteten, Verfahrens. Dieses Verfahren hat indes nach Auffassung des Klägers auch durch die genannte Entscheidung des BSG vom 20.01.2016 keinen Abschluss gefunden, da dieses aus seiner Sicht auf "absolut kriminelle Weise" zustande gekommene Urteil nicht rechtskräftig sei, so der Kläger im Berufungsverfahren. Ungeachtet dessen, ob der Ausgang des gegen das Jobcenter A. geführten sozialgerichtlichen Verfahrens wegen der Höhe des zuzuerkennenden Mehrbedarfs - neben dem Umstand des in wechselnder Höhe bezogenen Einkommens von Frau B., der aber mit der Vorlage der Einkommensnachweise jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts keine darüber hinausgehende Vorläufigkeit rechtfertigen konnte - überhaupt jemals eine ausreichende gesetzliche Rechtfertigung für eine vorläufige Bewilligung darstellte, entspricht sie indes bis zum heutigen Tage dem Klägerbegehren. Eine Auslegung des Klägerbegehrens dahingehend, dass neben höheren (vorläufigen) Leistungen zugleich auch eine endgültige Leistungsbewilligung begehrt wird, ist daher nicht statthaft. Soweit darüber hinaus vorliegend Zeiträume zum Gegenstand einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X gemacht werden, für die bislang lediglich vorläufige Bewilligungsbescheide ergangen sind, ist zusätzlich zu beachten, dass endgültige Bewilligungen für diese Zeiträume nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens würden, weil es insoweit an der Ersetzung des Bescheids im Überprüfungsverfahren fehlt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2017, L 4 AS 747/16 B, juris).
Nachdem der Kläger eine endgültige Bewilligung nicht begehrt und eine solche, wie dargestellt, zulässigerweise, soweit die Bescheide lediglich Gegenstand eines Überprüfungsbegehrens nach § 44 SGB X sind, im hiesigen Verfahren nicht verfolgen könnte, kann der Senat es dahingestellt lassen, ob die vorläufigen Bewilligungen gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt gelten oder das Begehren des Klägers nach § 44 SGB X bzw. auf Gewährung höherer Leistungen als Antrag im Sinne des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II zu werten ist. Denn höhere (vorläufige) Leistungen als einziges Klägerbegehren stehen dem Kläger nicht zu.
Nicht streitgegenständlich sind dagegen die im hier streitigen Zeitraum monatlich an den Kläger ergangenen Mitteilungen des Beklagten über Überzahlungen aufgrund des von Frau B. erzielten Einkommens. Diese sind auf die Höhe der hier streitigen Bewilligungsentscheidungen ohne Einfluss, da sie weder eine endgültige (niedrigere) Festsetzung noch eine teilweise Aufhebung geregelt haben. Vielmehr enthielten sie jeweils lediglich einen Hinweis auf den beigefügten "Berechnungsbogen", ohne eine eigenständige Verfügung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld II zu treffen. Wenn überhaupt kann diesen Mitteilungen des Beklagten allenfalls Verfügungscharakter in Hinblick auf eine Feststellung einer erfolgten Überzahlung und deren Geltendmachung entnommen werden; dies kann indes dahingestellt bleiben, da die hier streitige Frage der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeld II im streitgegenständlichen Zeitraum hiervon unberührt bliebe.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II.
Ein Anspruch auf (vorläufiges) höheres Arbeitslosengeld II scheitert für den Zeitraum vor dem 01.01.2013 bereits an § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, nachdem der Kläger den Überprüfungsantrag im Juli 2014 gestellt hat. Diese Norm modifiziert § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X dahingehend, dass Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor dem Antrag auf Überprüfung erbracht werden, wobei vom Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Antrag gestellt wird (vergleiche § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X).
Für den übrigen streitgegenständlichen Zeitraum sind die Bescheide vom 24.10.2012, vom 04.03.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.07.2013, vom 28.08.2013 sowie vom 27.02.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.07.2014, alle in Gestalt des Bescheides vom 07.08.2014 und des Widerspruchbescheides vom 17.09.2014, sowie der Bescheid vom 10.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014, beide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.11.2014, 23.02.2015 und vom 24.06.2015, was die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes II angeht, nicht zu beanstanden; dem Kläger stehen keine höheren (vorläufigen) Leistungen zu.
Gem. § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vor und stehen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf bemisst sich beim Kläger im streitigen Zeitraum durchgehend nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II, da der Kläger zusammen mit Frau B. eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bildet. Dies entspricht seinen Angaben gegenüber dem Beklagten in sämtlichen dem hier streitigen Zeitraum zu Grunde liegenden Anträgen auf Leistungsgewährung und dem Umstand, dass der Kläger im Antragsverfahren stets auch für Frau B. aufgetreten ist. Auch hat der Kläger mit Frau B. gemeinsam den Mietvertrag für die jetzige Wohnung abgeschlossen, in welcher man in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, wobei der Kläger mit Frau B., die er bereits seit 1996 kennt, und mit der er nach eigenen Angaben mindestens seit 2003 zusammenwohnt, bereits 2003 von D. nach A. und im Oktober 2012 aufgrund derer gesundheitlichen Probleme aus der gemeinsamen Wohnung in A. wieder nach D. umgezogen ist. Der Kläger und Frau B. haben weiterhin ein gemeinsames Konto in D. eröffnet, auf das sie unter anderem auch die Einzahlung der gemeinsamen Arbeitslosengeld II-Leistungen erbeten haben. Bereits im Gutachten des Dr. C.-C. im Juli 2011 hat der Kläger ausführlich über das zwar problembehaftete, aber doch langjährige Zusammenleben mit Frau B., die er als seine Freundin bezeichnet, berichtet. So müsse der Prozess beim Einkauf und bei der Zubereitung von Speisen unbedingt durch eine zusätzliche Beurteilung und Einschätzung seiner Freundin erfolgen. Insgesamt, so hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen ausgeführt, gehe ohne deren Einschätzung gar nichts, könne er ohne ihre Hilfe nicht mehr zu seinem Recht kommen und müsste er ohne deren Unterstützung "in ein betreutes Wohnen gehen". Der nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 SGB II bereits aufgrund des langjährigen Zusammenlebens des Klägers mit Frau B., mindestens seit 2003, vermutet. Die bloße, unsubstantiierte und erstmalig im Oktober 2016 aufgestellte Behauptung des Klägers, mit Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden, kann vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Der maßgebliche monatliche Regelsatz betrug damit für das Jahr 2013 345,00 EUR, für das Jahr 2014 353,00 EUR und für das Jahr 2015 360,00 EUR. Die tatsächlichen Kosten der vom Kläger und Frau B. bewohnten Unterkunft sind kopfteilig aufzuteilen und beliefen sich monatlich für Januar bis Juni 2013 anteilig für den Kläger auf 200,50 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 25,00 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für Juli 2013 auf 400,99 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas-Nachzahlung 225,49 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für August 2013 bis Juni 2014 auf 217,50 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 42,00 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für Juli 2014 auf 182,49 EUR (Grundmiete 132,00, Erdgas-Nachzahlung 6,99 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für August 2014 bis November 2014 auf 222,00 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 46,50 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR) und für Dezember 2014 bis März 2015 auf 229,25 EUR (Grundmiete 139,25 EUR, Erdgas für Heizzwecke 46,50 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR). Hieraus errechnet sich ein klägerischer Bedarf für Januar bis Juni 2013 in Höhe von 545,50 EUR monatlich, für Juli 2013 in Höhe von 745,99 EUR, für August bis Dezember 2013 in Höhe von 562,50 EUR monatlich, für Januar bis Juni 2014 in Höhe von 570,50 EUR monatlich, für Juli 2014 in Höhe von 535,49 EUR, für August bis November 2014 in Höhe von 575,00 EUR monatlich, für Dezember 2014 in Höhe von 582,25 EUR und für Januar bis März 2015 in Höhe von 589,25 EUR monatlich.
Ein weitergehender Bedarf bestand im hier interessierenden Zeitraum beim Kläger nicht. Insbesondere lag beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 oder 6 SGB II vor.
Dem Kläger steht zunächst kein höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu (so bereits das BSG, Urteil vom 20.01.2016, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Kostenaufwändig im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes, besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht. Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform, zugrunde liegt.
Ausgehend hiervon besteht beim Kläger kein objektiver Bedarf an einer bestimmten Ernährung, weshalb ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ausscheidet (BSG, a.a.O.). Wie bereits das LSG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 22.09.2014 ausgeführt hat, ist beim Kläger eine körperliche Nahrungsmittelunverträglichkeit nämlich nicht nachgewiesen. Er leidet vielmehr nach den insoweit überzeugenden gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. C.-C., die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, an einer psychischen Erkrankung in Gestalt einer anankastischen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, verbunden mit einer generalisierten Angststörung, ausgeprägten sozialen Phobie und anhaltenden affektiven Störung. Der Sachverständige hat die Problematik des Klägers als ein Mischbild beschrieben, bei dem tatsächlich erlebte, körperlich funktionelle Reaktionen auf Nahrungsmittel mit stark Angst besetzten Vorstellungen zusammentreffen, die der Kläger aus seiner Persönlichkeit heraus entwickelt hat, wobei die Angststörung prozesshaft im Laufe der Zeit zusehends in den Vordergrund getreten ist.
Die Mehrausgaben für Lebensmittel, die teils daraus resultieren, dass der Kläger hochpreisige Biolebensmittel insbesondere der Marken "Demeter" und "Bioland" einkauft, teils aber auch daraus, dass er aufgrund der Angststörung ihm schadhaft erscheinende Lebensmittel in größerem Umfang ungenutzt wegwirft, ergeben sich somit nicht aus einem objektiven Erfordernis an einer bestimmten Ernährung, sondern aus seinem Kaufverhalten und seinem Umgang mit Lebensmitteln (BSG, a.a.O.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht; der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend beim Kläger nicht erfüllt. Das BSG (a.a.O.) hat hierzu wie folgt ausgeführt:
"Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers ist eine Krankenbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine vorrangige und zumutbare Alternative, sodass es an der Unabweisbarkeit fehlt. Das gilt selbst dann, falls für die Erkrankung des Klägers organische Ursachen vorliegen sollten, denn solange er sich nicht untersuchen oder behandeln lässt, unterbindet er eine mögliche Hilfe durch Dritte.
Selbst wenn von der von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. C.-C. bejahten Angst- und Zwangssymptomatik des Klägers und von einer Übergangszeit während einer Behandlung ausgegangen wird , scheidet ein feststellbarer, unabweisbarer Bedarf des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für seine Lebensmitteleinkäufe in der strittigen Zeit aus. Denn der Bedarf des Klägers müsste nämlich nicht nur hinsichtlich seines Grundes, sondern auch seiner Höhe nach objektiviert werden, was entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen voraussetzt. Zudem müssten Erkenntnisse über mögliche Behandlungen solcher Erkrankungen in die Beurteilung einfließen, ehe eine Unabweisbarkeit der entstehenden Kosten zu bejahen ist."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an und verneint demzufolge gleichfalls die Unabweisbarkeit als eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II. Selbst wenn man im Rahmen einer initialen Übergangszeit bei Aufnahme einer adäquaten nervenärztlichen Behandlung von einem Mehrbedarf ausgehen würde, was indessen zur Überzeugung des Senats, auch hier dem BSG folgend, nicht nachgewiesen ist, war eine Objektivierung eines solchen Mehrbedarfs der Höhe nach aufgrund der der Klägersphäre zuzuordnenden Umständen im hier streitgegenständlichen Verfahren nicht möglich. Zunächst kann eine solche Objektivierung entgegen der Auffassung des SG nicht dem Gutachten von Dr. I. entnommen werden. Diese ist, gestützt auf die Ausführungen "mehrerer Ärzte" von einem MCS-Syndrom ausgegangen, wobei ein solches seitens des Dr. C.-C. gerade nicht diagnostiziert worden ist und die Sachverständige selbst als Ernährungswissenschaftlerin zu entsprechenden Diagnosestellungen nicht befugt ist. Wie die Sachverständige dann weiter ausgeführt hat, ist ein wissenschaftlicher Nachweis für eine Ernährungstherapie mit biologisch erzeugten Lebensmitteln bei MCS fraglich und besteht aus ernährungswissenschaftlicher Sicht ein erhebliches Informationsdefizit, ob und welche Unverträglichkeiten genau den Kläger gesundheitlich beeinträchtigen. Zutreffend hat die Sachverständige dann auch ausgeführt, dass ein internistisch-nervenärztliches Gutachten geboten sei, um die Unverträglichkeiten und Allergien einmal genau zu benennen und daraus Schlüsse für einen Mehrbedarf zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund stellen die weiteren Ausführungen der Sachverständigen, die in einem "Mehrbedarf für Wasser, Salat, Obst, Obstsalat, Mehl, Eier und Mineralwasser" mit 46,50 EUR, aufgerundet auf 50,00 EUR enden, möglicherweise eine Empfehlung für eine strengen biologischen und ökologischen Gesichtspunkten genügende Ernährungsweise dar, die insbesondere auch der Neigung des Klägers, sich sein Brot selbst zu backen, Rechnung tragen mag; hieraus kann aber keinesfalls ein objektivierter Mehrbedarf gefolgert werden.
Die zur Objektivierung eines möglichen Mehrbedarfs danach gebotene Sachverhaltsermittlung auf medizinischem Gebiet hat der Kläger indes, wie bereits im vorangegangenen Rechtsstreit, durch seine Weigerung, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, verhindert. Der Kläger ist nicht zur vom SG angeordneten Begutachtung durch den Internisten und Nervenarzt Dr. G. erschienen. Die Einlassungen des damaligen Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe eine Phobie gegen die Stadt K. (Praxissitz des Dr. G.) entwickelt und könne diese Stadt nicht mehr betreten, können, zumal bar eines ärztlichen Attests, umso weniger überzeugen, als der Kläger nachfolgend selbst vorgetragen hat, dass es keiner Begutachtung bedürfe, diese völlig willkürlich und unnütz sei und vom SG nur angeordnet werde, weil das Gutachten des Dr. C.-C. nicht akzeptiert werde. Der Kläger hat unzweifelhaft und endgültig, unabhängig von der Person des Sachverständigen und dessen Praxissitz, seine Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterziehen und an der gebotenen Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, verweigert, zumal er zugleich dem SG jedweden weiteren Kontakt mit den behandelnden Ärzten untersagt hat. Für die in der Berufung seitens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Begutachtung nach Aktenlage fehlen ausreichende medizinische Befundunterlagen, wie ja bereits Dr. I. festgestellt hat - und im Übrigen auch der Kläger geltend macht, wenn er selbst auf der Notwendigkeit weiterer medizinischer Sachverhaltsermittlung beharrt. Denn Ziel der vom SG beauftragten Begutachtung sollte ja gerade die erstmalige Gewinnung objektiver und konkreter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen sein.
Unter Berücksichtigung des solcherart ermittelten Bedarfs hat der Kläger bereits ohne die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gebotene, bedarfsmindernde Berücksichtigung des Einkommens von Frau B. im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II im Jahr 2013 und 2014 höheres Arbeitslosengeld II erhalten, als ihm zustand.
Unter Berücksichtigung des der Frau B. zugeflossenen Einkommens aus abhängiger Erwerbstätigkeit in Höhe von netto 1.040,16 EUR im Januar 2015, in Höhe von netto 776,38 im Februar 2015 und in Höhe von netto 939,60 EUR im März 2015 sowie in diesem Monat zusätzlich Krankengeld in Höhe von 146,60 EUR errechnet sich auch für den Zeitraum Januar bis März 2015 kein höherer Bedarf, als zuletzt mit Änderungsbescheid vom 24.06.2015 zuerkannt. Der Bedarf des Klägers in Höhe von 589,25 EUR monatlich für Januar bis März 2015 ist um das um die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - höhere Absetzbeträge im Sinne des § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II sind nicht nachgewiesen - und nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II in Höhe von dann insgesamt 300,00 EUR im Januar und März 2015 sowie 275,96 EUR im Februar 2015 verminderte Nettoeinkommen (vergleiche § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB II) anteilig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II), d.h. hier hälftig, zu kürzen. Hieraus errechnet sich für Januar 2015 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 1.040,16, vermindert um 300,00 = 740,16 EUR, davon die Hälfte = 370,08 EUR, für Februar 2015 in Höhe von 776,38 EUR, vermindert um 275,96 EUR = 500,42 EUR, davon die Hälfte = 250,21 EUR und für März 2015 in Höhe von 939,60 EUR, vermindert um 300,00 EUR = 639,60 EUR, zuzüglich Krankengeld in Höhe von 146,40 EUR, somit 786,00 EUR, davon die Hälfte = 393,00 EUR. Damit ergibt sich ein Bedarf des Klägers im Januar 2015 in Höhe von 219,17 EUR, im Februar 2015 in Höhe von 339,04 EUR und im März 2015 in Höhe von 196,25 EUR. Demgegenüber ist dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 24.06.2015 für Januar 2015 252,13 EUR, für Februar 2015 376,62 EUR und für März 2015 228,33 EUR Arbeitslosengeld II und damit jeweils über dem Bedarf liegend, bewilligt worden.
Nachdem sich damit insgesamt kein höherer Anspruch des Klägers als vom Beklagten bewilligt ergibt, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des SG dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Arbeitslosengeld II) unter Berufung auf einen höheren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich März 2015.
Der 1962 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt ist, wohnte bis Oktober 2012 zusammen mit Frau B. B. in A. und bezog dort vom Jobcenter A., Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Integration, Arbeitslosengeld II; auch Frau B. bezieht seit 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II bei angenommener Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger. Der Kläger leidet an einer psychischen Zwangsstörung, aufgrund derer er ein bestimmtes Ernährungsverhalten entwickelt hat. Er nimmt weitgehend bestimmte Bioprodukte von bestimmten Herstellern nach einem individuellen, zeitaufwändigen Vorkostverfahren zu sich. Seinen wesentlichen Energiebedarf deckt er durch mit "Kaba" angerührte Milch. Körperliche Nahrungsmittelunverträglichkeiten ließen sich nicht feststellen. Nachdem das Jobcenter A. bzw. dessen Rechtsvorgänger von 2005 bis einschließlich 2010 einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR anerkannt hatte, war ein solcher in den Leistungsbewilligungen ab Januar 2011 nicht mehr enthalten. Der Kläger setzte sich hiergegen zuletzt mit einer Klage beim Sozialgericht Kiel (S 30 AS 811/11) zur Wehr und machte einen durchschnittlichen monatlichen (Mehr-)Bedarf an Nahrungsmitteln in Höhe von 292,00 EUR geltend.
Das Sozialgericht Kiel verurteilte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C.-C. vom 27.07.2011 (Diagnosen: anankastische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, generalisierte Angststörung, ausgeprägte soziale Phobie, Schlafstörungen, anhaltende affektive Störung, Nahrungsmittelintoleranzen, Allergien nicht näher bezeichnet) das Jobcenter A., dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 EUR monatlich weitere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen. Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 180,00 EUR monatlich begehrte, wies das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zurück (Urteil vom 22.09.2014, L 6 AS 115/12, juris). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in bestimmter Weise zu ernähren, sei bei einer Zwangserkrankung nicht herstellbar. Ob andere Erkrankungen oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten einen höheren Mehrbedarf rechtfertigen würden, könne nicht entschieden werden. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lasse sich keine bestimmte Kostform ermitteln, die der Kläger zur Vermeidung negativer organischer Reaktionen einhalten müsse. Eine weitere Sachverhaltsermittlung sei nicht möglich, da der Kläger jegliche Untersuchung verweigere. Das Bundessozialgericht (BSG) wies mit Urteil vom 20.01.2016 (B 14 AS 8/15, juris) die Revision des Klägers zurück. Dieser habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II wegen eines höheren Mehrbedarfs. Es bestehe beim Kläger kein objektiver Bedarf an einer bestimmten Ernährung. Die Mehrausgaben des Klägers für Lebensmittel würden sich nicht aus einem objektiven Erfordernis einer bestimmten Ernährung, sondern aus seinem Kaufverhalten und seinem Umgang mit Lebensmitteln ergeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Es fehle jedenfalls an dem Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers sei eine Krankenbehandlung eine vorrangige und zumutbare Alternative. Es fehle auch an einer Objektivierung der Höhe des Bedarfs des Klägers, was entsprechende wissenschaftliche Erkenntnis über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen voraussetze. Gegen die Unabweisbarkeit spreche im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger von 2005 bis 2010 einen monatlichen Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 25,56 EUR erhalten habe, der anscheinend jahrelang ausgereicht habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der vom Sozialgericht Kiel zugesprochene höhere Bedarf von 42,82 EUR nun nicht genügen solle.
Bereits am 16.10.2012 beantragte der Kläger beim Beklagten für sich und Frau B., mit der er, so seine Angaben im Antrag, in Bedarfsgemeinschaft lebe, Arbeitslosengeld II. Er legte einen Nutzungsvertrag über eine Wohnung im Gebäude E.Straße 6, D. ab 01.10.2012 mit einer "Grundnutzungsgebühr" in Höhe von 264,00 EUR und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 87,00 EUR, insgesamt 351,00 EUR, monatlich, vor. Ausweislich eines Schreibens der Stadtwerke D. vom 08.10.2012 fielen für die Wohnung monatliche Vorauszahlungen für Erdgas in Höhe von 50,00 EUR und für Strom in Höhe von 77,00 EUR an. Der Kläger verneinte Einkommen und Vermögen, sowohl was ihn anging, wie auch im Hinblick auf Frau B., und machte zusätzlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 180,00 EUR monatlich geltend. Seitens des Jobcenters A. wurde dem Kläger für den Monat Oktober 2012 Regelleistung in Höhe von 337,00 EUR und ein Mehrbedarf in Höhe von 43,67 EUR bewilligt.
Mit Bescheid vom 24.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für Oktober 2012 in Höhe von 182,67 EUR (unter Anrechnung der bereits vom Jobcenter A. erbrachten Leistungen) sowie für November 2012 bis März 2013 monatlich 581,17 EUR. Er legte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 200,50 EUR monatlich zugrunde und berücksichtigte zu Gunsten des Klägers einen Mehrbedarf von 43,67 EUR monatlich. Dabei vereinbarte der Beklagte mit dem Kläger eine vorläufige Bewilligung bis zu einer endgültigen Klärung des zu übernehmenden Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung im zu dieser Zeit noch anhängigen Verfahren vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein.
Frau B. nahm zum 21.01.2013 eine Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin auf, aus der sie Einkommen in monatlich wechselnder Höhe bezog. Nach einem längeren Schriftwechsel vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten, dass der Bedarfsgemeinschaft auch künftig dessen ungeachtet die vollen Leistungen vorläufig gewährt und ausbezahlt würden und er nach Erhalt der Lohnabrechnungen im monatlichen Nachgang die sich hieraus ergebenden, überzahlten Beträge an den Beklagten zurücküberweisen werde. Unter dem 20.02.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage der Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2013 (netto 387,14 EUR, ausbezahlt im Februar 2013) ergebe sich unter Bezugnahme auf den beigefügten Berechnungsbogen eine Überzahlung in Höhe von 200,88 EUR, um dessen Überweisung der Kläger gebeten werden.
In der Folgezeit legte der Kläger jeweils im Folgemonat die Lohnabrechnung für den vorhergehenden Monat aus der Tätigkeit der Frau B. vor, aus welchem diese ein Einkommen in wechselnder Höhe, in der Regel zwischen 1.000,00 EUR und 1.100,00 EUR netto bezog, woraufhin der Beklagte jeweils, Monat für Monat, mit formlosem Schreiben unter Bezugnahme auf die beigefügten Berechnungsbögen um Überweisung des errechneten Überzahlungsbetrags ersuchte.
Im Weiterbewilligungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom Februar 2013 machte der Kläger neuerlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Der Beklagte bewilligte dem Kläger vorläufig mit Bescheid vom 04.03.2013 monatlich für April bis Juni 2013 589,17 EUR und für Juli bis September 2013 564,17 EUR (ohne Berücksichtigung des Gasabschlags), wobei jeweils kein Einkommen und beim Kläger ein Mehrbedarf in Höhe von 43,67 EUR berücksichtigt wurde. Nach Vorlage der Jahresabrechnung der Stadtwerke D. vom Juli 2013, aus der sich eine Nachzahlung von 450,99 EUR (fällig im Juli 2013), kein Abschlag für Juli 2013 und ein Abschlag in Höhe von monatlich 84,00 EUR für Erdgas ab August 2013 bis einschließlich Juni 2014 ergab, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.07.2013 dem Kläger vorläufig für Juli 2013 789,66 EUR und für August und September 2013 606,17 EUR.
Mit Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2013, welches am selben Tag beim Beklagten einging, beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 24.10.2012 und 04.03.2013, da der dort bewilligte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur unzureichend decken würde. Er bitte deshalb gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um Überprüfung und Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 200,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 zurück.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16.08.2013 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.08.2013 monatlich 606,17 EUR vorläufig für Oktober 2013 bis März 2014, wobei wiederum kein Einkommen angerechnet wurde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2014 hin bewilligte der Beklagte wiederum vorläufig Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 27.02.2014) für die Zeit von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von monatlich 614,17 EUR und für die Zeit von Juli 2014 bis September 2014 in Höhe von monatlich 572,17 EUR. Der Kläger sprach am 02.07.2014 persönlich beim Beklagten vor und bat um nochmalige Überprüfung der Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für Ernährung. Nach Vorlage der Jahresabrechnung der Stadtwerke D. vom Juni 2014, aus der sich eine Nachzahlung für Juli 2014 in Höhe von 13,99 EUR und ein Abschlag ab August 2014 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 93,00 EUR monatlich ergab, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 07.07.2014 Arbeitslosengeld II für Juli 2014 in Höhe von 579,16 EUR und für August und September 2014 in Höhe von jeweils 618,67 EUR.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 07.08.2014 die Bescheide ab 24.10.2012 teilweise zurück. Aufgrund der Erhöhung der Regelsätze 2013 und 2014 habe sich auch der prozentuale Anteil von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken als Berechnungsgrundlage für den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von bislang 43,67 EUR monatlich erhöht. Danach stünden dem Kläger für 2013 ein Mehrbedarf von monatlich 45,21 EUR und für 2014 von monatlich 46,27 EUR zu. Hieraus ergebe sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 39,28 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 07.08.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für September 2014 vorläufig 621,27 EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.08.2014 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2014 dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 621,27 EUR für Oktober 2014 bis März 2015.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.08.2014 zurück. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II erstrecke sich der Überprüfungszeitraum nach § 44 SGB X auf die Zeit ab Januar 2013. Eine Rechtswidrigkeit der für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide liege nach der "Nachbewilligung" im Bescheid vom 07.08.2014 nicht (mehr) vor. Dem Kläger stehe ein Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 1/3 des Betrags, der für Lebensmittel im Regelbedarf enthalten sei, zu. Einen weitergehenden Mehrbedarf sehe man nicht.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.09.2014 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Am 16.10.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 erhoben (S 13 AS 3454/14). Mit weiterer Klage vom 14.11.2014 hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 gewandt (S 13 AS 3837/14). Das SG hat mit Beschluss vom 21.11.2014 die beiden Klagen unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3454/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung der Klagen hat der Kläger angeführt, ihm stehe durchgehend ein höherer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu, da er aus gesundheitlichen Gründen lediglich imstande sei, sich von biologisch erzeugten Lebensmitteln zu ernähren. Er hat auf eine beigefügte Aufstellung für August 2014 verwiesen, aus der sich Lebensmitteleinkäufe in Höhe von insgesamt 340,26 EUR und damit, abzüglich des Regelbedarfs in Höhe von 124,34 EUR, ein Mehrbedarf beispielhaft für August 2014 in Höhe von 215,92 EUR ergeben würde.
Das SG hat die Hausärztin des Klägers, die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Homöopathie F., schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen (vergleiche hierzu die schriftliche Stellungnahme vom 20.01.2015). Es hat weiterhin die Ernährungswissenschaftlerin Dr. I. mit der Erstattung eines ernährungswissenschaftlichen Gutachtens beauftragt. Dr. I. hat in ihrem Gutachten vom 30.04.2015 ausgeführt, beim Kläger sei von mehreren Ärzten ein Multiple Chemical Sensitivity (MCS)-Syndrom bescheinigt worden. Auslöser hierfür seien chemische Stoffe in der Umwelt, z.B. Desinfektionsmittel, Abgase, usw. Ob der Verzehr biologisch erzeugter Nahrungsmittel die Symptome sicher verbessern könne, sei nicht bekannt. Aus ernährungswissenschaftlicher Sicht sei es wichtig, durch Blutuntersuchungen und Auslassdiät mit anschließender Provokation Ängste vor Fremdstoffen in Lebensmitteln von Unverträglichkeiten zu trennen. Bestimmte Erwartungen und Ängste allein könnten bereits nach dem Verzehr bestimmte Krankheitssymptome auslösen. Um die Unverträglichkeiten und Allergien einmal genau zu benennen und daraus Schlüsse für einen Mehrbedarf zu ermitteln, empfehle sie ein medizinisches Gutachten. Dessen ungeachtet betrage der Mehrbedarf für Wasser, Salat, Obst, Obstsaft, Mehl, Eier und Mineralwasser ca. 46,50 EUR und sollte aufgrund von Preisschwankungen auf 50,00 EUR monatlich aufgerundet werden.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, die Sachverständige selbst habe eingeräumt, es sei erforderlich, zunächst festzustellen, welche Lebensmittel bei ihm zu Krankheitssymptomen führen würden und welche nicht. Es bestehe nach seiner Auffassung weiterer medizinischer Aufklärungsbedarf.
Nachdem der Kläger dem Beklagten eine Mitteilung seines Vermieters über eine Erhöhung der monatlichen Nutzungsgebühr zum 01.12.2014 um insgesamt 14,50 EUR auf 278,50 EUR vorgelegt hat, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14.11.2014 dem Kläger vorläufig um 7,25 EUR monatlich höhere Leistungen für Dezember 2014 bis März 2015.
Mit Änderungsbescheid vom 23.02.2015 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 253,66 EUR für Januar 2015 und in Höhe von jeweils 635,80 EUR für Februar und März 2015 bewilligt und die Änderung mit der Anpassung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begründet.
Frau B. hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Dezember 2014 netto 1.040,16 EUR, im Januar 2015 netto 776,38 EUR und im Februar 2015 netto 939,60 EUR verdient; das Gehalt ist jeweils im Folgemonat überwiesen worden. Weiterhin sind Frau B. nach Angaben des Klägers im März 2015 146,40 EUR Krankengeld seitens ihrer Krankenversicherung ausbezahlt worden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.06.2015 hat der Beklagte dem Kläger daraufhin vorläufig Arbeitslosengeld II für Januar 2015 in Höhe von 252,13 EUR, für Februar 2015 in Höhe von 376,62 EUR und für März 2015 in Höhe von 228,33 EUR unter Zugrundelegung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 47,22 EUR und anteiliger Berücksichtigung des von Frau B. erzielten Einkommens gewährt.
Das SG hat den Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger einen ersten Untersuchungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat, hat das SG diesen auf seine Obliegenheiten zur Mitwirkung hingewiesen. Hierauf hat der Kläger das SG der Rechtsbeugung und der Parteinahme bezichtigt, da dieses den "Unsinn aus H." (Wohnort der Dr. I.) berücksichtige, obgleich man wissen müsse, dass sich die Sachverständige durch ihr Gutachten strafbar gemacht habe. Das Gutachten, welches sich das SG von Dr. G. erhoffe, liege in Gestalt des Gutachtens von Dr. C.-C. bereits vor. Die Beauftragung von Dr. G. sei willkürlich und völlig unnütz. Ergänzend hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser keiner weiteren Untersuchung durch Dr. G. zustimme. Die Praxis des Sachverständigen befinde sich in K ... Aus psychischen Gründen sei es dem Kläger aber nicht möglich, diese Stadt zu betreten, da er aufgrund eines dort erlittenen Zusammenbruchs eine Phobie gegen die Stadt K. entwickelt habe. Mit weiterem Schreiben hat der Kläger dem SG untersagt, mit dem ihn behandelnden Diplom-Psychologen L. sowie seinen Ärzten in Kontakt zu treten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2015 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.08.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.09.2014 verurteilt, "die Bescheide vom 24.10.2012, 04.03.2013, 28.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2013 und vom 27.02.2014" abzuändern und dem Kläger zusätzlich monatlich 6,33 EUR für Oktober bis Dezember 2012, 4,71 EUR für Januar bis Dezember 2013 und 3,73 EUR für Januar bis September 2014 zu gewähren. Das SG hat weiterhin den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 dem Kläger für den Bedarfszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 zusätzlich monatlich 3,73 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die ergangenen Leistungsbescheide abgeändert und ihm ein Mehrbedarf für die Kosten einer aufwändigen Ernährung von monatlich 50,00 EUR für den streitigen Zeitraum gewährt werde. Das SG sei überzeugt, dass der Kläger an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, die ursächlich für einen erhöhten Ernährungsbedarf sei. Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs schließe man sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Dr. I. an.
Gegen den dem Kläger am 23.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, am 23.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und beantragt, ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum weitere Leistungen in Höhe von mindestens 150,00 EUR monatlich wegen seines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zuzusprechen. Das SG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es hätte prüfen müssen, ob angesichts der Verweigerung des Klägers nicht zumindest ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen gewesen wäre. Das Urteil des BSG vom 20.01.2016 stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn es sei "auf absolut kriminelle Weise" zustande gekommen und der Inhalt des Urteils "fast ausschließlich gelogen" und es erfülle Straftatbestände.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abzuändern sowie
den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. September 2014 zu verurteilen, die Bescheide vom 24. Oktober 2012, 4. März 2013, letzterer in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2013, die Bescheide vom 28. August 2013 sowie 27. Februar 2014, letzterer in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2014, teilweise zurückzunehmen und ihm für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mindestens 150,00 EUR zusätzlich zu gewähren sowie
unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014, beide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. November 2014, 23. Februar 2015 und vom 24. Juni 2015, zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mindestens 150,00 EUR zusätzlich zu gewähren
und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2015 abzuändern, soweit er darin zur Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II verurteilt worden ist, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. verwiesen. Der dort ermittelte Mehrbedarf in Höhe von 45,60 EUR würde durch die vom Beklagten bewilligten Mehrbedarfsbeträge überschritten.
Im Oktober 2016 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend gemacht, mit Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft zu bilden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden. Sie ist indes unbegründet. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Beklagten, für die keine Mindestbeschwer erforderlich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 143 Rn. 5a) und die auch an keine Frist gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 5f), ist dagegen begründet.
Soweit der Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 höheres Arbeitslosengeld II begehrt, bemisst sich sein Begehren, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nach § 44 SGB X, dessen Voraussetzungen das SG zutreffend benannt hat, weshalb auf eine neuerliche Darstellung verzichtet wird. Statthafte Klageart ist hierfür die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Die für diesen Zeitraum maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen können ungeachtet ihrer Vorläufigkeit bezüglich ihres Regelungsgegenstands, nämlich der vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II in bestimmter Höhe, in Bestandskraft erwachsen und sind dies vorliegend mangels fristgerechter Anfechtung auch (vergleiche hierzu Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, II, 4. Aufl. 2015, § 41a, auch zum Nachfolgenden). Hinsichtlich der Bestandskraft finden auf die vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II bzw. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II in der bis zum 31.07.2016 anzuwendenden Fassung in Verbindung mit § 328 SGB III grundsätzlich die Vorschriften des SGB X Anwendung. Danach kann der Entscheidungsträger die vorläufige rechtswidrige Entscheidung zugunsten des Leistungsberechtigten während des Bewilligungszeitraumes auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Wege der Aufhebung anpassen, wenn das zur Sicherung des Existenzminimums geboten erscheint.
Soweit der Kläger für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 höheres Arbeitslosengeld II begehrt, ist statthafte Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage.
Zwar ist bei nur vorläufigen Bewilligungen stets zu prüfen, ob die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung (noch) erfüllt sind, weil andernfalls kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vorliegt (BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 13/14 R, juris). Dies folgt schon aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen, endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung. Allerdings beruhte im vorliegenden Fall die vorläufige Leistungsgewährung auf dem Wunsch des bis in das Berufungsverfahren hinein anwaltlich vertretenen Klägers, mit einer endgültigen Bewilligung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss seines parallel betriebenen, gegen das Jobcenter A. gerichteten, Verfahrens. Dieses Verfahren hat indes nach Auffassung des Klägers auch durch die genannte Entscheidung des BSG vom 20.01.2016 keinen Abschluss gefunden, da dieses aus seiner Sicht auf "absolut kriminelle Weise" zustande gekommene Urteil nicht rechtskräftig sei, so der Kläger im Berufungsverfahren. Ungeachtet dessen, ob der Ausgang des gegen das Jobcenter A. geführten sozialgerichtlichen Verfahrens wegen der Höhe des zuzuerkennenden Mehrbedarfs - neben dem Umstand des in wechselnder Höhe bezogenen Einkommens von Frau B., der aber mit der Vorlage der Einkommensnachweise jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts keine darüber hinausgehende Vorläufigkeit rechtfertigen konnte - überhaupt jemals eine ausreichende gesetzliche Rechtfertigung für eine vorläufige Bewilligung darstellte, entspricht sie indes bis zum heutigen Tage dem Klägerbegehren. Eine Auslegung des Klägerbegehrens dahingehend, dass neben höheren (vorläufigen) Leistungen zugleich auch eine endgültige Leistungsbewilligung begehrt wird, ist daher nicht statthaft. Soweit darüber hinaus vorliegend Zeiträume zum Gegenstand einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X gemacht werden, für die bislang lediglich vorläufige Bewilligungsbescheide ergangen sind, ist zusätzlich zu beachten, dass endgültige Bewilligungen für diese Zeiträume nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens würden, weil es insoweit an der Ersetzung des Bescheids im Überprüfungsverfahren fehlt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2017, L 4 AS 747/16 B, juris).
Nachdem der Kläger eine endgültige Bewilligung nicht begehrt und eine solche, wie dargestellt, zulässigerweise, soweit die Bescheide lediglich Gegenstand eines Überprüfungsbegehrens nach § 44 SGB X sind, im hiesigen Verfahren nicht verfolgen könnte, kann der Senat es dahingestellt lassen, ob die vorläufigen Bewilligungen gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt gelten oder das Begehren des Klägers nach § 44 SGB X bzw. auf Gewährung höherer Leistungen als Antrag im Sinne des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II zu werten ist. Denn höhere (vorläufige) Leistungen als einziges Klägerbegehren stehen dem Kläger nicht zu.
Nicht streitgegenständlich sind dagegen die im hier streitigen Zeitraum monatlich an den Kläger ergangenen Mitteilungen des Beklagten über Überzahlungen aufgrund des von Frau B. erzielten Einkommens. Diese sind auf die Höhe der hier streitigen Bewilligungsentscheidungen ohne Einfluss, da sie weder eine endgültige (niedrigere) Festsetzung noch eine teilweise Aufhebung geregelt haben. Vielmehr enthielten sie jeweils lediglich einen Hinweis auf den beigefügten "Berechnungsbogen", ohne eine eigenständige Verfügung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld II zu treffen. Wenn überhaupt kann diesen Mitteilungen des Beklagten allenfalls Verfügungscharakter in Hinblick auf eine Feststellung einer erfolgten Überzahlung und deren Geltendmachung entnommen werden; dies kann indes dahingestellt bleiben, da die hier streitige Frage der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeld II im streitgegenständlichen Zeitraum hiervon unberührt bliebe.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II.
Ein Anspruch auf (vorläufiges) höheres Arbeitslosengeld II scheitert für den Zeitraum vor dem 01.01.2013 bereits an § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, nachdem der Kläger den Überprüfungsantrag im Juli 2014 gestellt hat. Diese Norm modifiziert § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X dahingehend, dass Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor dem Antrag auf Überprüfung erbracht werden, wobei vom Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Antrag gestellt wird (vergleiche § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X).
Für den übrigen streitgegenständlichen Zeitraum sind die Bescheide vom 24.10.2012, vom 04.03.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.07.2013, vom 28.08.2013 sowie vom 27.02.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.07.2014, alle in Gestalt des Bescheides vom 07.08.2014 und des Widerspruchbescheides vom 17.09.2014, sowie der Bescheid vom 10.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014, beide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.11.2014, 23.02.2015 und vom 24.06.2015, was die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes II angeht, nicht zu beanstanden; dem Kläger stehen keine höheren (vorläufigen) Leistungen zu.
Gem. § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vor und stehen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf bemisst sich beim Kläger im streitigen Zeitraum durchgehend nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II, da der Kläger zusammen mit Frau B. eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bildet. Dies entspricht seinen Angaben gegenüber dem Beklagten in sämtlichen dem hier streitigen Zeitraum zu Grunde liegenden Anträgen auf Leistungsgewährung und dem Umstand, dass der Kläger im Antragsverfahren stets auch für Frau B. aufgetreten ist. Auch hat der Kläger mit Frau B. gemeinsam den Mietvertrag für die jetzige Wohnung abgeschlossen, in welcher man in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, wobei der Kläger mit Frau B., die er bereits seit 1996 kennt, und mit der er nach eigenen Angaben mindestens seit 2003 zusammenwohnt, bereits 2003 von D. nach A. und im Oktober 2012 aufgrund derer gesundheitlichen Probleme aus der gemeinsamen Wohnung in A. wieder nach D. umgezogen ist. Der Kläger und Frau B. haben weiterhin ein gemeinsames Konto in D. eröffnet, auf das sie unter anderem auch die Einzahlung der gemeinsamen Arbeitslosengeld II-Leistungen erbeten haben. Bereits im Gutachten des Dr. C.-C. im Juli 2011 hat der Kläger ausführlich über das zwar problembehaftete, aber doch langjährige Zusammenleben mit Frau B., die er als seine Freundin bezeichnet, berichtet. So müsse der Prozess beim Einkauf und bei der Zubereitung von Speisen unbedingt durch eine zusätzliche Beurteilung und Einschätzung seiner Freundin erfolgen. Insgesamt, so hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen ausgeführt, gehe ohne deren Einschätzung gar nichts, könne er ohne ihre Hilfe nicht mehr zu seinem Recht kommen und müsste er ohne deren Unterstützung "in ein betreutes Wohnen gehen". Der nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 SGB II bereits aufgrund des langjährigen Zusammenlebens des Klägers mit Frau B., mindestens seit 2003, vermutet. Die bloße, unsubstantiierte und erstmalig im Oktober 2016 aufgestellte Behauptung des Klägers, mit Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden, kann vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Der maßgebliche monatliche Regelsatz betrug damit für das Jahr 2013 345,00 EUR, für das Jahr 2014 353,00 EUR und für das Jahr 2015 360,00 EUR. Die tatsächlichen Kosten der vom Kläger und Frau B. bewohnten Unterkunft sind kopfteilig aufzuteilen und beliefen sich monatlich für Januar bis Juni 2013 anteilig für den Kläger auf 200,50 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 25,00 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für Juli 2013 auf 400,99 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas-Nachzahlung 225,49 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für August 2013 bis Juni 2014 auf 217,50 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 42,00 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für Juli 2014 auf 182,49 EUR (Grundmiete 132,00, Erdgas-Nachzahlung 6,99 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR), für August 2014 bis November 2014 auf 222,00 EUR (Grundmiete 132,00 EUR, Erdgas für Heizzwecke 46,50 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR) und für Dezember 2014 bis März 2015 auf 229,25 EUR (Grundmiete 139,25 EUR, Erdgas für Heizzwecke 46,50 EUR, Nebenkosten 43,50 EUR). Hieraus errechnet sich ein klägerischer Bedarf für Januar bis Juni 2013 in Höhe von 545,50 EUR monatlich, für Juli 2013 in Höhe von 745,99 EUR, für August bis Dezember 2013 in Höhe von 562,50 EUR monatlich, für Januar bis Juni 2014 in Höhe von 570,50 EUR monatlich, für Juli 2014 in Höhe von 535,49 EUR, für August bis November 2014 in Höhe von 575,00 EUR monatlich, für Dezember 2014 in Höhe von 582,25 EUR und für Januar bis März 2015 in Höhe von 589,25 EUR monatlich.
Ein weitergehender Bedarf bestand im hier interessierenden Zeitraum beim Kläger nicht. Insbesondere lag beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 oder 6 SGB II vor.
Dem Kläger steht zunächst kein höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu (so bereits das BSG, Urteil vom 20.01.2016, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Kostenaufwändig im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes, besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht. Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform, zugrunde liegt.
Ausgehend hiervon besteht beim Kläger kein objektiver Bedarf an einer bestimmten Ernährung, weshalb ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ausscheidet (BSG, a.a.O.). Wie bereits das LSG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 22.09.2014 ausgeführt hat, ist beim Kläger eine körperliche Nahrungsmittelunverträglichkeit nämlich nicht nachgewiesen. Er leidet vielmehr nach den insoweit überzeugenden gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. C.-C., die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, an einer psychischen Erkrankung in Gestalt einer anankastischen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, verbunden mit einer generalisierten Angststörung, ausgeprägten sozialen Phobie und anhaltenden affektiven Störung. Der Sachverständige hat die Problematik des Klägers als ein Mischbild beschrieben, bei dem tatsächlich erlebte, körperlich funktionelle Reaktionen auf Nahrungsmittel mit stark Angst besetzten Vorstellungen zusammentreffen, die der Kläger aus seiner Persönlichkeit heraus entwickelt hat, wobei die Angststörung prozesshaft im Laufe der Zeit zusehends in den Vordergrund getreten ist.
Die Mehrausgaben für Lebensmittel, die teils daraus resultieren, dass der Kläger hochpreisige Biolebensmittel insbesondere der Marken "Demeter" und "Bioland" einkauft, teils aber auch daraus, dass er aufgrund der Angststörung ihm schadhaft erscheinende Lebensmittel in größerem Umfang ungenutzt wegwirft, ergeben sich somit nicht aus einem objektiven Erfordernis an einer bestimmten Ernährung, sondern aus seinem Kaufverhalten und seinem Umgang mit Lebensmitteln (BSG, a.a.O.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht; der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend beim Kläger nicht erfüllt. Das BSG (a.a.O.) hat hierzu wie folgt ausgeführt:
"Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers ist eine Krankenbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine vorrangige und zumutbare Alternative, sodass es an der Unabweisbarkeit fehlt. Das gilt selbst dann, falls für die Erkrankung des Klägers organische Ursachen vorliegen sollten, denn solange er sich nicht untersuchen oder behandeln lässt, unterbindet er eine mögliche Hilfe durch Dritte.
Selbst wenn von der von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. C.-C. bejahten Angst- und Zwangssymptomatik des Klägers und von einer Übergangszeit während einer Behandlung ausgegangen wird , scheidet ein feststellbarer, unabweisbarer Bedarf des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für seine Lebensmitteleinkäufe in der strittigen Zeit aus. Denn der Bedarf des Klägers müsste nämlich nicht nur hinsichtlich seines Grundes, sondern auch seiner Höhe nach objektiviert werden, was entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen voraussetzt. Zudem müssten Erkenntnisse über mögliche Behandlungen solcher Erkrankungen in die Beurteilung einfließen, ehe eine Unabweisbarkeit der entstehenden Kosten zu bejahen ist."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an und verneint demzufolge gleichfalls die Unabweisbarkeit als eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II. Selbst wenn man im Rahmen einer initialen Übergangszeit bei Aufnahme einer adäquaten nervenärztlichen Behandlung von einem Mehrbedarf ausgehen würde, was indessen zur Überzeugung des Senats, auch hier dem BSG folgend, nicht nachgewiesen ist, war eine Objektivierung eines solchen Mehrbedarfs der Höhe nach aufgrund der der Klägersphäre zuzuordnenden Umständen im hier streitgegenständlichen Verfahren nicht möglich. Zunächst kann eine solche Objektivierung entgegen der Auffassung des SG nicht dem Gutachten von Dr. I. entnommen werden. Diese ist, gestützt auf die Ausführungen "mehrerer Ärzte" von einem MCS-Syndrom ausgegangen, wobei ein solches seitens des Dr. C.-C. gerade nicht diagnostiziert worden ist und die Sachverständige selbst als Ernährungswissenschaftlerin zu entsprechenden Diagnosestellungen nicht befugt ist. Wie die Sachverständige dann weiter ausgeführt hat, ist ein wissenschaftlicher Nachweis für eine Ernährungstherapie mit biologisch erzeugten Lebensmitteln bei MCS fraglich und besteht aus ernährungswissenschaftlicher Sicht ein erhebliches Informationsdefizit, ob und welche Unverträglichkeiten genau den Kläger gesundheitlich beeinträchtigen. Zutreffend hat die Sachverständige dann auch ausgeführt, dass ein internistisch-nervenärztliches Gutachten geboten sei, um die Unverträglichkeiten und Allergien einmal genau zu benennen und daraus Schlüsse für einen Mehrbedarf zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund stellen die weiteren Ausführungen der Sachverständigen, die in einem "Mehrbedarf für Wasser, Salat, Obst, Obstsalat, Mehl, Eier und Mineralwasser" mit 46,50 EUR, aufgerundet auf 50,00 EUR enden, möglicherweise eine Empfehlung für eine strengen biologischen und ökologischen Gesichtspunkten genügende Ernährungsweise dar, die insbesondere auch der Neigung des Klägers, sich sein Brot selbst zu backen, Rechnung tragen mag; hieraus kann aber keinesfalls ein objektivierter Mehrbedarf gefolgert werden.
Die zur Objektivierung eines möglichen Mehrbedarfs danach gebotene Sachverhaltsermittlung auf medizinischem Gebiet hat der Kläger indes, wie bereits im vorangegangenen Rechtsstreit, durch seine Weigerung, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, verhindert. Der Kläger ist nicht zur vom SG angeordneten Begutachtung durch den Internisten und Nervenarzt Dr. G. erschienen. Die Einlassungen des damaligen Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe eine Phobie gegen die Stadt K. (Praxissitz des Dr. G.) entwickelt und könne diese Stadt nicht mehr betreten, können, zumal bar eines ärztlichen Attests, umso weniger überzeugen, als der Kläger nachfolgend selbst vorgetragen hat, dass es keiner Begutachtung bedürfe, diese völlig willkürlich und unnütz sei und vom SG nur angeordnet werde, weil das Gutachten des Dr. C.-C. nicht akzeptiert werde. Der Kläger hat unzweifelhaft und endgültig, unabhängig von der Person des Sachverständigen und dessen Praxissitz, seine Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterziehen und an der gebotenen Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, verweigert, zumal er zugleich dem SG jedweden weiteren Kontakt mit den behandelnden Ärzten untersagt hat. Für die in der Berufung seitens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Begutachtung nach Aktenlage fehlen ausreichende medizinische Befundunterlagen, wie ja bereits Dr. I. festgestellt hat - und im Übrigen auch der Kläger geltend macht, wenn er selbst auf der Notwendigkeit weiterer medizinischer Sachverhaltsermittlung beharrt. Denn Ziel der vom SG beauftragten Begutachtung sollte ja gerade die erstmalige Gewinnung objektiver und konkreter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen sein.
Unter Berücksichtigung des solcherart ermittelten Bedarfs hat der Kläger bereits ohne die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gebotene, bedarfsmindernde Berücksichtigung des Einkommens von Frau B. im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II im Jahr 2013 und 2014 höheres Arbeitslosengeld II erhalten, als ihm zustand.
Unter Berücksichtigung des der Frau B. zugeflossenen Einkommens aus abhängiger Erwerbstätigkeit in Höhe von netto 1.040,16 EUR im Januar 2015, in Höhe von netto 776,38 im Februar 2015 und in Höhe von netto 939,60 EUR im März 2015 sowie in diesem Monat zusätzlich Krankengeld in Höhe von 146,60 EUR errechnet sich auch für den Zeitraum Januar bis März 2015 kein höherer Bedarf, als zuletzt mit Änderungsbescheid vom 24.06.2015 zuerkannt. Der Bedarf des Klägers in Höhe von 589,25 EUR monatlich für Januar bis März 2015 ist um das um die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - höhere Absetzbeträge im Sinne des § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II sind nicht nachgewiesen - und nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II in Höhe von dann insgesamt 300,00 EUR im Januar und März 2015 sowie 275,96 EUR im Februar 2015 verminderte Nettoeinkommen (vergleiche § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB II) anteilig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II), d.h. hier hälftig, zu kürzen. Hieraus errechnet sich für Januar 2015 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 1.040,16, vermindert um 300,00 = 740,16 EUR, davon die Hälfte = 370,08 EUR, für Februar 2015 in Höhe von 776,38 EUR, vermindert um 275,96 EUR = 500,42 EUR, davon die Hälfte = 250,21 EUR und für März 2015 in Höhe von 939,60 EUR, vermindert um 300,00 EUR = 639,60 EUR, zuzüglich Krankengeld in Höhe von 146,40 EUR, somit 786,00 EUR, davon die Hälfte = 393,00 EUR. Damit ergibt sich ein Bedarf des Klägers im Januar 2015 in Höhe von 219,17 EUR, im Februar 2015 in Höhe von 339,04 EUR und im März 2015 in Höhe von 196,25 EUR. Demgegenüber ist dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 24.06.2015 für Januar 2015 252,13 EUR, für Februar 2015 376,62 EUR und für März 2015 228,33 EUR Arbeitslosengeld II und damit jeweils über dem Bedarf liegend, bewilligt worden.
Nachdem sich damit insgesamt kein höherer Anspruch des Klägers als vom Beklagten bewilligt ergibt, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des SG dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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