L 9 R 443/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3857/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 443/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hinsichtlich ihrer für den Beigeladenen Ziff. 1 vom 15.07.2013 bis 30.04.2015 ausgeübten Tätigkeit als Monteurin.

Der Beigeladene Ziff. 1 ist Inhaber des G. in Z. Das Unternehmen ist im Bereich CAD-Konstruktionen tätig und bietet Entwicklungs- und Konstruktionslösungen in den Bereichen Feinwerktechnik, Kunststofftechnik, Betriebsmittelkonstruktion, Anlagenplanung, Mess- und Prüfstände. Außerdem wird eine Unterstützung in den Bereichen Technische Dokumentation, Auftragsabwicklung, Projektierung und Musterbau angeboten.

Die Klägerin ist ausgebildete Industriemechanikerin und Diplom-Ingenieurin. Sie war nach eigenen Angaben von März 2010 bis Februar 2012 bei dem Beigeladenen Ziff. 1 geringfügig beschäftigt. Hierbei leitete sie aus CAD-Programmen Teilskizzen für Konstruktionen ab und erstellte hierüber Stücklisten (für die zu verwendenden Bauteile für die Endkonstruktionen wie z. B. Schrauben und Verbindungsstücke). Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fuhr sie täglich in das Büro nach Z.

Am 01.06.2011 meldete die Klägerin – damals noch unverheiratet unter ihrem Geburtsnamen B. – ihr Gewerbe "N. B. – Instandsetzungsmontagen" unter ihrer Wohnanschrift für die Tätigkeiten "Instandsetzungsmontagen und Ingenieurtätigkeiten" an. Nachdem sie hierfür zunehmend mehr zu tun hatte, gab sie nach eigenen Angaben das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei dem Beigeladenen Ziff. 1 auf. Nach ihren Angaben war sie für verschiedene Auftraggeber – neun von ihr angegebene im Jahr 2013 – tätig.

Am 15.07.2013 kam es erstmals zu einer Bestellung des Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin, nachdem dieser bei ihr mündlich angefragt hatte, ob sie für ihn verschiedene Dinge montieren und Handzeichnungen erstellen könne. In dem hier streitigen Zeitraum übte die Klägerin für den Beigeladenen nach mündlicher Auftragserteilung folgende Tätigkeiten aus:

- Handskizzenerstellung nach Bauteilvorgabe (technische Welle vom Beigeladenen Ziff. 1 erhalten und hierüber die Handskizze erstellt), - vier Gewindebuchsen in ein Kunststoffgehäuse (Gaswasserzähler) einpressen und an diesem weitere Arbeitsvorgänge vornehmen (zwei Stopfen und eine Kabeldurchführung montieren sowie eine Membran einkleben) bei Vorgabe der Montage durch Endbauteilzeichnung des Gaswasserzählers (im Weiteren wird diese Tätigkeit als Montage von Gaswasserzählern bezeichnet), - Stempel nach Konturvorgabe erstellen und Klebeetiketten ausstanzen. Für die Stempelherstellung benutzte die Klägerin unentgeltlich eine Werkzeugmaschine im Betrieb ihres Ehemannes, der vom selben Fach ist. Ansonsten verrichtete sie sämtliche Tätigkeiten von zu Hause aus. Eigene Betriebsräume mietete sie dafür nicht an. Die Gewindebuchsen, Stopfen und Membranen wurden vom Beigeladenen Ziff. 1 zur Verfügung gestellt. Für das Einpressen der Gewindebuchsen und das Montieren der Stopfen schaffte sich die Klägerin im Juli 2013 eine Storchschnabelzange zu einem Kaufpreis von 14,10 EUR zzgl. 19 % MwSt. und im Dezember 2013 eine Kniehebelhandpresse zu einem Kaufpreis von 230,00 EUR zzgl. 19 % MwSt. an (vgl. Rechnungen vom 23.07.2013 und 11.12.2013). Papier etc. für die Handskizzenerstellung schaffte sie ebenfalls auf eigene Kosten an. Das vom Beigeladenen Ziff. 1 zur Verfügung gestellte Material holte die Klägerin entweder mit ihrem privaten PKW von diesem ab oder wurde von diesem – wenn er ohnehin unterwegs war – bei der Klägerin abgeliefert. Die von ihr fertig gestellten Arbeiten lieferte die Klägerin mit ihrem Privat-PKW bei dem Beigeladenen Ziff. 1 ab. Ihre Angebote erstellte sie nach eigenen Angaben nach mündlicher Anfrage des Beigeladenen Ziff. 1 mündlich nach Abschätzung des von ihr benötigten Zeitaufwandes. Allein zu der Bestellung vom 14.10.2013 (siehe unten) gibt es ein schriftliches Angebot vom 29.09.2013.

Über die von ihr verrichteten Tätigkeiten erstellte die Klägerin Rechnungen – bis 2013 ohne Ausweis der Umsatzsteuer auf Grund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG, ab 01.01.2014 mit Ausweis der Umsatzsteuer wegen Wegfall dieser Regelung. Abgerechnet wurde nach Menge und Stundensatz. Die Ablieferung der Arbeiten beim Beigeladenen Ziff. 1 erfolgte mit gegengezeichnetem Lieferschein. Dies im Einzelnen wie folgt: Bestellung vom 15.07.2013 – Lieferscheine vom 23.07. und 02.08.2013 - Rechnung vom 02.08.2013: Montage von 352 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 686,40 EUR Lieferschein und Rechnung vom 05.08.2013: 10 Zeichnungen von 10 Übergabewellen erstellen, gesamt: 675,00 EUR Bestellung vom 08.10.2013 – Lieferschein und Rechnung vom 29.10.2013: 1 Stempel herstellen und härten 170,00 EUR 1,5 h 500 Klebeetiketten mit Stempel ausgestanzt 60,00 EUR; gesamt: 230,00 EUR Bestellung vom 14.10.2013 – Lieferschein und Rechnung vom 29.10.2013: Montage von 500 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 975,00 EUR Bestellung vom 18.11.2013 – Lieferschein und Rechnung vom 30.12.2013: Montage von 494 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 963,30 EUR Bestellung vom 23.01.2014 – Lieferscheine vom 28.01.2014 und 27.03.2014 und Rechnung vom 27.03.2014: Montage von 894 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 1.743,30 EUR auf Rechnung vermerkt: 30.04. Teilzahlung 1.000,00 EUR; 21.05. Restzahlung 743,30 EUR Bestellung vom 27.06.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 22.08.2014: Montage von 740 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 1.443,00 EUR Bestellung vom 27.06.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 01.10.2014: Montage von 814 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 1.587,30 EUR Bestellung vom 27.06.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 12.12.2014: Montage von 1355 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt: 2.642,25 EUR Bestellung vom 01.12.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 23.02.2015: 426 Gehäuse nacharbeiten, bestehend aus Prüfen des Pulsradlaufes, Abschaben der 4 Kanten der Pulsradachse, nochmaliges Prüfen des Pulsradlaufes und evtl. weiteres Abschaben sowie Markieren des geprüften Gehäuses mit einem weißen Edding und Verpacken, Einzelpreis 1,40 EUR, gesamt: 596,40 EUR Bestellung vom 01.12.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 27.02.2015: 295 Gehäuse nacharbeiten, bestehend aus Prüfen des Pulsradlaufes, Abschaben der 4 Kanten der Pulsradachse, nochmaliges Prüfen des Pulsradlaufes und evtl. weiteres Abschaben sowie Markieren des geprüften Gehäuses mit einem weißen Edding und Verpacken, Einzelpreis 1,40 EUR, gesamt: 413,00 EUR Montage von 70 Gaswasserzählern, gesamt 136,50 EUR 70 Gehäuse nacharbeiten (wie zuvor), Einzelpreis 1,40 EUR, gesamt: 98,00 EUR Bestellung vom 01.12.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 19.03.2015: 985 Gehäuse nacharbeiten, bestehend aus Prüfen des Pulsradlaufes, Abschaben der 4 Kanten der Pulsradachse, nochmaliges Prüfen des Pulsradlaufes und evtl. weiteres Abschaben sowie Markieren des geprüften Gehäuses mit einem weißen Edding und Verpacken, Einzelpreis 1,40 EUR, gesamt: 1.379,00 EUR Bestellung vom 01.12.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 30.04.2015: 611 Gehäuse nacharbeiten, bestehend aus Prüfen des Pulsradlaufes, Abschaben der 4 Kanten der Pulsradachse, nochmaliges Prüfen des Pulsradlaufes und evtl. weiteres Abschaben sowie Markieren des geprüften Gehäuses mit einem weißen Edding und Verpacken, Einzelpreis 1,40 EUR, gesamt: 855,40 EUR Montage von 611 Gaswasserzählern, Einzelpreis 1,95 EUR, gesamt 1.191,45 EUR Bestellung vom 10.12.2014 – Lieferschein und Rechnung vom 19.03.2015: 1 Wischermotoren ( ) zerlegen, fotografieren sowie für jeden einzelnen Motortyp Mess- und Mitnehmerskizzen erstellen 1.320,00 EUR.

Bei den nachzuarbeitenden Gehäusen handelte es sich nach Angabe der Klägerin und des Beigeladenen Ziff. 1 um vom letzteren an die Klägerin übergebene fehlerhaft – nicht zuvor von ihr, sondern von anderen – montierte Gehäuse. Von ihr fehlerhaft montierte Gaswasserzähler hatte sie auf eigene Kosten nachzubessern. Tatsächlich kam dies im hier streitigen Zeitraum (nur) einmal vor. Für durch sie fehlerhaft montierte Teile und dadurch bei Dritten verursachte Schäden sollte sie selbst haften. Ein Haftungsfall ist nach ihren Angaben nie eingetreten. Bei der letzten Bestellung bezüglich der Wischermotoren handelte es sich nach Angaben der Klägerin um einen Einmalauftrag, für den sich der Beigeladene Ziff. 1 mit der Klägerin zuvor zusammengesetzt hatte, um ihr zu erklären, was sie genau machen solle, wie sie also den Motor zerlegen, was sie fotografieren und worüber sie die Skizzen erstellen solle. Diesen Auftrag habe sie – so die Klägerin – nach Zeitaufwand/Stundensatz abgerechnet.

Der Beigeladene Ziff. 1 setzte der Klägerin zur Ablieferung der Bestellungen Fristen. In den Fällen, in denen sie diese krankheitsbedingt nicht einhalten konnte, setzte er ihr eine Nachfrist. Arbeits- und Anwesenheitszeiten im Büro des Beigeladenen Ziff. 1 gab es nicht und wurden auch nicht vom Beigeladenen Ziff. 1 vorgegeben.

Die Klägerin beantragte am 25.11.2013 bei der Beklagten hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen Ziff. 1 die Feststellung ihres sozialversicherungspflichtigen Status. Ihrer Auffassung nach liege keine abhängige Beschäftigung vor. Sie sei seit 01.06.2011 selbstständige Kleinunternehmerin. Sie entscheide, ob sie einen Auftrag annehme oder nicht. Sie führe keine Tätigkeit beim Beigeladenen Ziff. 1 aus, sondern sie werde von ihm angefragt. Eine Kontrolle der von ihr verrichteten Tätigkeiten durch den Beigeladenen Ziff. 1 während der Verrichtung erfolge nicht. Die Tätigkeit erfolge von zu Hause aus, hinsichtlich des Tätigkeitsortes würden keine Einschränkungen gemacht. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert. Eigene Werbung mache sie nicht. Sie werde nach Zeitaufwand entlohnt. Der Stundensatz von 40,00 EUR werde von ihr vorgegeben und richte sich nach dem Einzelunternehmersatz. Sie trage ein eigenes Unternehmerrisiko, aber nicht z.B. durch Kapitaleinsatz, sondern wenn sie keine Aufträge habe, werde kein Umsatz erzielt. Für jede Anfrage erstelle sie mündlich oder schriftlich ein Angebot. Wenn das Angebot den Vorstellungen des Beigeladenen Ziff. 1 entspreche, erhalte sie von ihm mündlich einen Auftrag. Nach Erledigung des Auftrags schreibe sie eine Rechnung und der Lieferschein werde von dem Beigeladenen Ziff. 1 quittiert. Der prozentuale Anteil der vorgenannten Dienstleistungen für den Beigeladenen Ziff. 1 habe im Jahr 2013 ca. 15 % des Gesamtumsatzes betragen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung unterrichte sie niemanden. Wenn sie eine Ersatzkraft benötige, habe sie die freie Wahl. Bei Verhinderung übernehme niemand ihre Arbeit, da sie selbstständige Kleinunternehmerin sei. Sie legte eine Liste weiterer Auftraggeber vor.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beigeladene Ziff. 1 u.a. mit, dass die Klägerin ihm ein Angebot mache aufgrund seiner Anfrage. Wenn ihm das Angebot zusage, bekomme sie den Auftrag. Wann, wo, mit wem usw. die Klägerin einen Auftrag annehme oder ablehne, sei ihm egal. Wenn sie die Arbeit nicht dem Auftrag nach ausführe, müsse sie kostenlos nachbessern. Ob sie irgendwelche Arbeitsmittel einsetzen müsse, sei ihm egal.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen Ziff. 1 mit, dass im Rahmen der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin als Monteurin beim Beigeladenen Ziff. 1 seit 15.07.2013 beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.

Der Beigeladene Ziff. 1 wandte hiergegen ein, dass er der Klägerin keine Arbeitsmaterialien zur Verfügung stelle, sondern nur die zu montierenden Teile. Maschinen, Werkzeuge oder irgendwelche Hilfsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Würden Teile falsch montiert, müsse kostenlos nachgebessert werden und bei Beschädigung von Teilen durch falsche Montage würden diese in Rechnung gestellt, hierbei handle es sich um ein unternehmerisches Risiko. Er erhalte ein Angebot, entspreche dieses nicht seinen Erwartungen oder finde er einen günstigeren Anbieter, bekomme dieser den Auftrag. Die Klägerin müsse lediglich den Fertigstellungstermin einhalten, im Übrigen sei ihm egal, wann und wie sie die Tätigkeiten durchführe.

Die Klägerin erwiderte auf die Anhörung, dass die zu montierenden Teile wie Gewindebuchsen, Stopfen und Membranen logischerweise von dem Beigeladenen Ziff. 1 zur Verfügung gestellt würden. Die für die Montage erforderlichen Arbeitsmaterialien wie Kniehebelhandpresse, Vorrichtung zum Einpressen der Gewindebuchsen, Zange, Pinzette und Handschuhe habe jedoch sie angeschafft. Das Arbeiten an größeren Maschinen bei dem Beigeladenen Ziff. 1 sei nicht möglich, da er weder im Besitz größerer Maschinen sei noch die Räumlichkeiten habe. Bei der Umsetzung der Montage sei sie weisungsfrei, nur der Abgabetermin sei entscheidend. Sie trage ein unternehmerisches Risiko, weil sie keinen Auftrag erhalte, wenn dem Beigeladenen Ziff. 1 ihr Angebot nicht zusage, außerdem stelle er ihr ein bei der Montage beschädigtes Gehäuse in Rechnung und bei fehlerhafter Ausführung müsse sie kostenlos nacharbeiten.

Mit Bescheiden vom 14.05.2014 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen Ziff. 1 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Monteurin beim Beigeladenen Ziff. 1 seit 15.07.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 15.07.2013. Nach Darstellung der Abgrenzungskriterien führte sie aus, dass folgende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden: Die Arbeitsmaterialien würden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Bei Arbeiten mit größeren Maschinen würden diese kostenlos beim Auftraggeber in dessen Räumen benutzt. Die auszuführende Tätigkeit sei hinsichtlich ihrer Ausführung in solchem Umfang vorgegeben, dass von einer weisungsfreien Tätigkeitsausübung nicht ausgegangen werden könne. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass eigene Werkzeuge eingesetzt würden und die Tatsache, dass ein Angebot erstellt werde, somit die Vergütung frei verhandelt werde. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Nach den vorliegenden Unterlagen würde Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehen, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergeben würden, welche die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung.

Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene erhoben hiergegen Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin nicht beim Beigeladenen angestellt, sondern selbstständig tätig sei. Sie arbeite mit eigenen Betriebsmitteln, erstelle auf Anfrage des Konstruktionsbüros Angebote und führe die dann erteilten Aufträge, die der Beigeladene Ziff. 1 mit dessen Auftraggeber hinsichtlich der Kosten abgestimmt habe, selbstständig durch ohne Weisungsmöglichkeit des Beigeladenen Ziff. 1 hinsichtlich Art und Weise der Auftragsabwicklung, des Auftragsortes und der Auftragszeit. Lediglich für die Abgabe sei ein Termin vorgesehen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 29.10.2014 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit an die Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und dessen Endkunden halten müsse. Die Montage erfolge nach den vorgegebenen Montageplänen bzw. nach Teilevorgabe. Die Abnahme und Endkontrolle erfolge durch den Beigeladenen Ziff. 1. Hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort als auch Art und Weise der Tätigkeit seien somit bei tatsächlicher Leistungserbringung maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin nicht vorhanden. Die Modalitäten der Leistungserbringung seien zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und dessen Endkunden vereinbart und lediglich an die Klägerin delegiert. Die Klägerin, die einen Teil der von dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber seinen Endkunden übernommenen Verpflichtungen erfülle und den vorgegebenen Montageplänen bzw. Teilevorgaben unterworfen sei, arbeite nicht in eigenem Namen und rechne nicht selbst mit dem Endkunden ab. Folglich sei sie der Erfüllungsgehilfe der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Endkunden des Beigeladenen Ziff. 1. Die Eingliederung in eine Betriebsorganisation erfordere auch nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers. Der Klägerin werde bei Auftragsannahme eine konkrete Funktion übertragen. Die Kontrolle der Arbeiten erfolge durch den Auftraggeber direkt. Zwar könne die Klägerin frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne, bei Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der zeitliche Rahmen sei derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Auch fehle jegliches für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko. Die eigene Arbeitskraft werde von der Klägerin nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge (vereinbartes Stundenhonorar bzw. Stücklohn). Die Klägerin setze hauptsächlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein maßgeblicher Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlusts verbunden sei, liege nicht vor. Daraus, dass sie ggf. auch eigenes Werkzeug benutze, ergebe sich nichts Anderes. In der eigenständigen Erfüllung sei keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, da die eigenständige Arbeitsorganisation und Arbeitsausführung auch bei anderen Berufsgruppen vorausgesetzt werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.11.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.

Die vom Beigeladenen Ziff. 1 zum SG erhobene Klage (Az. S 13 R 3859/14) ruht.

Mit Beschluss vom 27.02.2015 hat das SG den Beigeladenen Ziff. 1 beigeladen.

Mit Urteil vom 21.11.2016 hat das SG die Klage unter Verweis auf die Gründe im Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine Eingliederung nicht ein Tätigwerden am Betriebssitz des Auftraggebers oder gar eine Überwachung der Arbeitsabläufe erfordere. Auch die Art und Weise des Zustandekommens der jeweiligen "Bestellungen" spreche nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit. Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen sei nicht ausschlaggebend für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Zwar könne dies grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Doch seien auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und werde nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin spreche schließlich insbesondere das Fehlen eines sog. Unternehmerrisikos. Maßgebliches Kriterium sei insoweit, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft - mit dem Risiko auch eines Verlustes - "aufs Spiel gesetzt" werde, der Erfolg des Einsatzes von sächlichen oder persönlichen Mitteln also ungewiss sei. Die Klägerin sei für die Anzahl der erstellten bzw. bearbeiteten Teile bezahlt worden, wie es jeweils in dem von dem Beigeladenen Ziff. 1 angenommenen Angebot der Klägerin vereinbart worden war. Sie sei demnach, wie auch für Arbeitnehmer bei Leistungs- oder Akkordentlohnung üblich, für die von ihr geleistete Arbeit entlohnt worden. Für die Klägerin habe letztlich lediglich das Risiko bestanden, dass geleistete Arbeit nicht bezahlt werde oder dass sie der Beigeladene Ziff. 1 nicht weiter beauftrage. Hierbei handele es sich jedoch nicht um ein Unternehmerrisiko. Zum echten Unternehmerrisiko werde dieses Risiko erst, wenn nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder früher getätigte Investitionen brachliegen. Auch das Risiko von Insolvenz sei ein wesentlicher Anhaltspunkt. Diese Risiken hätten vorliegend nicht bestanden: Die Klägerin habe die Tätigkeiten in ihrer Wohnung verrichtet, Räumlichkeiten seien nicht extra angemietet worden. Das von der Klägerin angeschaffte Werkzeug (Kniehebelhandpresse, Storchschnabelzange) sei für die Annahme eines Unternehmerrisikos zu unbedeutend. Eigene Arbeitnehmer habe die Klägerin nicht eingesetzt, die zu montierenden Teile seien von dem Beigeladenen Ziff. 1 gestellt worden. Soweit mehrfach betont worden sei, dass die Klägerin bei falscher Montage habe kostenlos nachbessern müssen und bei einer Beschädigung von Teilen diese in Rechnung gestellt würden, so könne allein diese Haftung bei fehlerhafter Ausführung einer übertragenen Tätigkeit nicht als Unternehmerrisiko gewertet werden, denn eine solche Haftung könne ihre Grundlage und Grenze auch in dem einem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis haben. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, könne keine Selbstständigkeit begründen. Da die Klägerin bei dem Beigeladenen Ziff. 1 während ihrer Tätigkeit für ihn bereits bei Zugrundelegung der vorliegenden Rechnungen ein Arbeitsentgelt erhalten habe, das über der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit gelegen habe und ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht ersichtlich sei, habe sie nach alledem in der in Rede stehenden Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen.

Die Klägerin hat am 03.02.2017 gegen das ihr am 23.01.2017 zugestellte Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, dass sie nicht von Weisungen des Beigeladenen Ziff. 1 abhängig gewesen sei und auch keine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation stattgefunden habe, da sie Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeiten selbst bestimmen konnte. Es habe kein Weisungsrecht des Beigeladenen Ziff. 1 gegeben. Im Hinblick auf das Unternehmensrisiko könne es nicht ausschlaggebend sein, ob Kosten für betriebliche Investitionen brachlägen. Das Risiko der Insolvenz liege vor, wenn sie Aufträge mangelhaft ausführe und durch die schlechte Ausführung Folgeschäden beim Auftraggeber entstünden, für deren Begleichung ihre Mittel nicht ausreichten. Für Schäden müsse sie in vollem Umfang selbst aufkommen. Haftungserleichterungen, wie sie im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, gäbe es ihn ihrem Fall nicht. Sie habe ihre Tätigkeit für den Beigeladenen Ziff. 1 zum 30.04.2015 beendet. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. November 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen Ziff. 1 vom 15. Juli 2013 bis 30. April 2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung des SG und trägt ergänzend vor, dass das Haftungsrisiko für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden kein typisches Unternehmerrisiko sei. Eine Haftung dafür treffe – wenn auch eingeschränkt – ebenfalls Arbeitnehmer. Der Haftungsumfang ergebe sich überdies kraft Gesetzes, wenn das Vertragsverhältnis als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei. Die Abbedingung gesetzlicher Haftungsregelungen sei dem Willen der Beteiligten geschuldet. Es würde einen Zirkelschluss beinhalten, mit der alleinigen Überbürdung von Haftungsrisiken Selbstständigkeit begründen zu wollen.

Zum 01.08.2017 hat die Klägerin ihr Gewerbe abgemeldet (vgl. Gewerbeabmeldung vom 08.08.2017, Bl. 37 der Akte des Senats).

Mit Beschluss vom 02.10.2017 hat der Senat die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 beigeladen.

Die Berichterstatterin des Senats hat am 25.05.2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und die Klägerin ausführlich befragt. Auf die Niederschrift wird ausdrücklich verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 26.06.2018, 02.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 03.08.2018 und 09.08.2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist nach §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitbefangene Bescheid vom 14.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin übte bei dem Beigeladenen Ziff. 1 während der streitgegenständlichen Zeit vom 15.07.2013 bis 30.04.2015 eine zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung als Monteurin aus. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) dargelegt und zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Rechtsprechung des 4. und 11. Senats des LSG Baden-Württemberg ausgeführt, dass die Klägerin ab 15.07.2013 bei dem Beigeladenen Ziff. 1 eine abhängige Beschäftigung als Monteurin ausgeübt hat und daher der Versicherungspflicht in den genannten Sozialversicherungszweigen bestanden hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Den für sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen notwendigen Angaben einer bestimmbaren Arbeit und der gerade hiermit in Zusammenhang stehenden Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R -, juris) ist die Beklagte gerecht geworden. Zudem handelt es sich nicht um die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (sog. unzulässige Elementenfeststellung, vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris).

Die zeitliche Wirkung der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeit als Monteurin bei dem Beigeladenen Ziff. 1 und damit auch der streitige Zeitraum der gerichtlichen Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status für diese Tätigkeit beschränkt sich auf die Zeit bis 30.04.2015, da die Klägerin ab dem 01.05.2015 diese Tätigkeit für den Beigeladenen Ziff. 1 aufgegeben hat und der sozialversicherungsrechtliche Status nur für die konkrete Tätigkeit beurteilt wird.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Beschäftigung erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Das unternehmerische Risiko erfordert ein Wagnis, das darüber hinaus geht, (nur) kein Entgelt zu erzielen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011 - L 4 R 1036/10 -, sozialgerichtsbarkeit.de). Das Fehlen größerer Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien ist allein bei reinen Dienstleistungen ein kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, der sich der 9. Senat anschließt, ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit (vgl. nur Urteile vom 02.09.2011 - L 4 R 1036/10 -, vom 24.02.2015 - L 11 R 5195/13 -, vom 22.02.2017 - L 5 R 4982/15 -, alle in sozialgerichtsbarkeit.de). Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteile vom 25.04.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Senat – wie auch das SG – bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei dem Beigeladenen Ziff. 1 ihre Tätigkeit als Monteurin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Dass kein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit der Klägerin mit dem Beigeladenen Ziff. 1 vorliegt, schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann – wie gerade auch die von beiden behauptete selbstständige Tätigkeit – sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen. Der Senat verkennt bei seiner Beurteilung nicht die – für sich allein betrachtet – für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden unstreitigen Tatsachen: die völlig freie Einteilung der täglichen Arbeitszeit, die für Selbstständige mit ihren Auftraggebern üblicherweise vereinbarten Ablieferungstermine, den Arbeitsort zu Hause und gerade nicht im Büro des Beigeladenen Ziff. 1, den Einsatz eigener, selbst angeschaffter Arbeitsmittel in Form von Presse und Zange sowie die Möglichkeit, Aufträge selbstbestimmt anzunehmen oder abzulehnen sowie nicht bestehende Einzelweisungen des Beigeladenen Ziff. 1. Diese Tatsachen sprechen aber nicht notwendig für die Beurteilung als selbstständig. Solche Vertragsgestaltungen – die es dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsprofil tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt – sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht unüblich (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011 – L 4 R 1036/16 -). Überdies bedurfte die Montage der Gaswasserzähler auf Grund der Teilvorgabe naturgemäß gerade keinen Einzelweisungen mehr.

Demgegenüber stehen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Tatsachen, denen auch nach Auffassung des Senats im Rahmen der Gesamtabwägung größeres Gewicht zukommt: die für die während des streitigen Zeitraums von der Klägerin weit überwiegend vorgenommene Montage der Gaswasserzähler vom Beigeladenen Ziff. 1 zur Verfügung gestellten Einzelteile (Gewindebuchsen, Stopfen, Membran) und das – auch damit verbundene – fehlende unternehmerische Risiko der Klägerin. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, übte die Klägerin mit drei Ausnahmen (1x Handzeichnungen erstellen, 1x Stempel herstellen und Etiketten ausstanzen, 1x Wischermotoren zerlegen, fotografieren und skizzieren) nahezu ausschließlich Montagetätigkeiten an Gaswasserzählern aus, entweder im Sinne der Erstmontage oder im Sinne der Nachmontage/Nachbearbeitung. Die für die (Nach-)Montage der Gaswasserzähler benötigten Einzelteile wurden immer vom Beigeladenen Ziff. 1 bereitgestellt. Dieser bestimmte die Art und Güte der zu verwendenden Einzelteile, auf die die Klägerin gerade keinerlei Einfluss im Sinne einer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und einem eigenen Verhandeln und Auftreten am Markt hatte. Damit einhergehend und insgesamt hatte sie auch kein unternehmerisches Risiko im Sinne der oben dargestellten Grundsätze zu tragen. Denn Investitionskosten für die Anschaffung dieser Einzelteile in großen Mengen, wie sie sie für die hohe Anzahl an fertiggestellten Gaswasserzählern benötigt hätte und die sich im Falle der Nichtabnahme der fertig montierten Gaswasserzähler im Zweifel nicht rentiert hätten, hatte sie gerade nicht. Die geringfügigen Investitionskosten für Presse und Zange fallen unter Berücksichtigung der von ihr abgelieferten Mengen an Gaswasserzählern nicht ins Gewicht. Auch Betriebsräume wurden von der Klägerin nicht angemietet. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko der Klägerin bestand allein darin, bei Schlecht- oder Nichtablieferung, kein oder weniger Entgelt und ggf. keine neuen Aufträge vom Beigeladenen Ziff. 1 zu erhalten. Dies reicht gerade nicht aus, ein unternehmerisches Risiko im hier maßgeblichen (sozialversicherungsrechtlichen bzw. statusrechtlichen) Sinn zu begründen. Das Risiko, mangels (schlechter) Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers (vgl. hierzu die Regelungen des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)) und kein Unternehmerrisiko. Auch das von der Klägerin angesprochene "erhöhte Haftungsrisiko" ist – ungeachtet der Frage, ob sie für dieses eigens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat – kein speziell für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Merkmal (BSG, Urteil vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R -, juris, LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 - L 10 R 91/17 - und vom 27.09.2017 - L 5 R 4632/16 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft auch Arbeitnehmer, wenn auch eingeschränkt; Haftpflichtversicherungen werden deshalb auch von abhängig Beschäftigten abgeschlossen. Auch die Vergütung nach abgelieferter Stückzahl – wie es sich ausdrücklich aus den Rechnungen über die Montage der Gaswasserzähler ergibt – entspricht der Vergütung etwa von abhängig beschäftigten Akkordarbeitern. Gleiches gilt für die Vergütung der Handskizzenerstellung, Stempelherstellung und dem Etikettenstanzen sowie der Arbeit an den Wischermotoren nach festem Stundensatz, die eine typische Entlohnung eines abhängig Beschäftigten darstellt. Allein bei reinen Dienstleistungen ist anders als bei der Erstellung z.B. eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt auf Grund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten und daher die Vereinbarung eines festen Stundensatzes kein zwingendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris).

Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris). Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend.

Nach alledem bestand Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung. Versicherungsfreiheit lag – wie das SG zutreffend dargelegt hat – auch nicht aus anderen Gründen (wegen Geringfügigkeit, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, § 6 SGB V) vor.

Die Versicherungspflicht begann ab dem 15.07.2013 und nicht erst mit der Bekanntgabe der Statusentscheidung, da der Antrag auf Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde (vgl. § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 07/08, § 7a SGB IV, Rdnr. 47). Die angefallenen und nicht verjährten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen (vgl. §§ 28e, 28g SGB IV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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