L 9 AS 2251/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 688/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2251/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2018 ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welche aber nicht begründet ist.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm die Kosten der Sprachprüfung im B2-Modul bei der F. in Höhe geltend gemachter 180,00 Euro zu erstatten, welche der Beklagte auf den entsprechenden Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2018 abgelehnt hatte. Nur hierüber hat der Beklagte entschieden und (nur) ein Betrag in dieser Höhe wurde dem Kläger durch das SG in dem angefochtenen Urteil versagt. Der Kläger kann daher eine zulassungsfreie Berufung durch seine weitergehenden Einlassungen nach einem Hinweis des Berichterstatters, dass die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig sein dürfte, nicht erreichen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger Anträge in dieser Hinsicht beim SG gestellt und aufrechterhalten hat, zumal das SG ihn im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 15.05.2018 auf die Zuständigkeit des Landgerichts für Schadensersatzansprüche hingewiesen hatte. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 EUR, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Hiernach ist im vorliegenden Fall nichts für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache erkennbar.

Darüber hinaus liegt auch der Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechts-sätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Solches hat der Kläger weder behauptet noch lassen sich solche Ausführungen des Sozialgerichts dem angefochtenen Urteil entnehmen. Verfahrensverstöße des Sozialgerichts hat der Kläger nicht gerügt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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