L 7 SO 2739/18 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2739/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2018 im Verfahren L 7 SO 1344/18 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil ist bereits nicht statthaft, da dieses durch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Sozialgerichtsgesetz [SGG]) angefochten werden kann - wie im Übrigen durch den Kläger auch geschehen - und damit die Voraussetzung des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erfüllt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rdnr. 4). Die Anhörungsrüge ist darüber hinaus unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm das Urteil am 29. Juni 2018 ausgehändigt worden. Die Rügeschrift ist jedoch erst am 1. August 2018 beim Landessozialgericht eingegangen.

Nachdem sich die Anhörungsrüge bereits als unzulässig erweist, war es nicht erforderlich, den übrigen Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen (§ 178a Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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