L 11 KR 2731/18 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 2345/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2731/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung (§§ 17 bis 17b GVG) finden im auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes analoge Anwendung (Anschluss an BVerwG 15.11.2000, 3 B 10/00, juris; aA BayLSG 11.09.2017, L 7 AS 531/17 B-ER, juris).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit der das SG für die Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat.

Der Antragsteller war zumindest ab Juni 2009 bei der Antragsgegnerin zu 1) krankenversichert. Über die Höhe der von ihm an die Antragsgegnerin zu 1) zu entrichtenden Beiträge bestand und besteht zwischen den Beteiligten Streit. Zur außergerichtlichen Beilegung eines über die Erhebung von Beiträgen anhängigen Verwaltungsverfahrens schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) am 22.01.2010/04.02.2010 einen schriftlichen Vergleichsvertrag. Darin verzichtete die Antragsgegnerin zu 1) auf Beiträge vom 16.06.2009 bis 14.01.2010. Die Beteiligten waren sich einig, dass Leistungsansprüche für diesen Zeitraum nicht bestehen (Nummer 1 und 2 des Vergleichsvertrages) und mit Erfüllung dieses Vergleichsvertrages sämtliche Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis während des genannten Zeitraums abgegolten sind (Nummer 3 des Vergleichsvertrages).

Ab dem 15.01.2010 war der Antragsteller als hauptberuflich Selbständiger versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1). Bis zum 15.03.2010 bezog er einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (Bescheid vom 30.06.2009) in Höhe von monatlich 1.353,60 EUR. Dieser Betrag enthielt eine Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung. Mit dem zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenen Bescheid vom 27.01.2010 stufte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller - vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass des ersten Steuerbescheides - auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für Selbständige in Höhe von 1.277,50 EUR ein und forderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich insgesamt 210,79 EUR (Krankenversicherung 182,68 EUR, Pflegeversicherung 28,11 EUR). Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 04.02.2010 machte der Antragsteller geltend, dass er keine Einkünfte erziele. Der Gründungszuschuss sei kein Einkommen. Die Zahlung des befristet gewährten Gründungszuschusses endete zum 15.03.2010. Der Antrag auf Weitergewährung wurde von der Bundesanstalt für Arbeit abgelehnt. Der Kläger hat sein Begehren auf Weitergewährung im Klageverfahren weiterverfolgt.

Mit Schreiben vom 17.03.2010 wurde der Antragsteller aufgefordert, die noch offenen Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu begleichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei gemahnten rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag nur noch ein Leistungsanspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bestünden.

Die Antragsgegnerin zu 1) berechnete mit wiederum zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenem Bescheid vom 15.04.2010, der ebenfalls unter Vorbehalt stand, die noch anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 15.03.2010 entsprechend dem Bescheid vom 27.01.2010 und setzte die Beiträge ab dem 16.03.2010 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige ohne Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe von 1.916,25 EUR neu fest. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug damit für die Zeit vom 16.03.2010 bis zum 31.03.2010 insgesamt 158,09 EUR und ab dem 01.04.2010 monatlich insgesamt 316,18 EUR (Krankenversicherung 274,02 EUR, Pflegeversicherung 42,16 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 20.04.2010 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 19.05.2010 erhielt der Antragsteller eine Mahnung für die Beiträge für März und April 2010 mit einem dem Schreiben vom 17.03.2010 entsprechenden Hinweis. Für die Zahlung wurde ihm eine Frist bis zum 27.05.2010 gesetzt. Gegen dieses Schreiben legte der Antragsteller Widerspruch ein und teilte mit, dass die Anlage mit der Forderungsaufstellung, auf die Bezug genommen worden sei, nicht beigefügt gewesen sei. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 31.05.2010 - nochmals - zugesandt, in dem er auch erneut zur Zahlung aufgefordert und über die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung belehrt wurde. Die Frist für die Zahlung wurde bis zum 08.06.2020 verlängert. Der Antragsteller wurde auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung bezüglich der bis 31.03.2010 geschuldeten Beiträge und die ggf bestehende Möglichkeit der Beantragung von Sozialleistungen hingewiesen. Auch gegen dieses Schreiben legte der Antragsteller am 02.06.2010 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Antragsgegnerin zu 1) fest, dass die Leistungsansprüche wegen Nichtzahlung von Beiträgen ab dem 16.06.2010 ruhen. Das Ruhen ende, falls der Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werde. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 10.06.2010 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 17.06.2010 wurde der Kläger bezüglich des Beitrags für Mai 2010 gemahnt. Säumniszuschläge sowie Mahnkosten wurden mitgeteilt. Hiergegen legte der Antragsteller am 26.06.2010 Widerspruch ein.

Am 26.06.2010 stellte der Antragsteller beim SG den Antrag auf Feststellung, dass seine Widersprüche vom 10.06.2010 und 26.06.2010 aufschiebende Wirkung haben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 19.07.2010 - S 3 KR 2629/10 ER - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.8.2010 - L 11 KR 3504/10 ER-B).

Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27.01.2010, das Schreiben vom 17.03.2010, den Bescheid vom 15.04.2010, das Schreiben vom 31.05.2010 sowie das Schreiben vom 17.06.2010 wies die Antragsgegnerin zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.06.2010 zurück.

Der Antragsteller erhob am 23.08.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und trug zur Begründung der Klage vor, die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) seien durch eine Aufrechnung untergegangen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe keine Beitragsansprüche. Das SG wies die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2010 ab.

Hiergegen legte der Antragsteller am 18.10.2010 Berufung ein (L 5 KR 4891/10). Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 26.01.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das LSG aus, die Bescheide vom 27.01.2010, 17.03.2010, 15.04.2010, 31.05.2010 und 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 sowie der Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 seien rechtmäßig. Der Änderungsbescheid vom 15.04.2010 finde seine Rechtsgrundlage in § 48 SGB X. Nach dem 15.03.2010 habe kein Anspruch auf Gründungszuschuss mehr bestanden, was zu einer Änderung der Beitragshöhe geführt habe. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf Weitergewährung des Gründungszuschusses sei die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die jedoch die Gewährung des Zuschusses für weitere sechs Monate (§ 58 Abs 2 SGB III) abgelehnt habe. Sollte der Gründungszuschuss rückwirkend zugebilligt werden, sei ggf die Beitragsbemessung rückwirkend zu ändern. Ab dem 16.03.2010 habe die Beklagte für den Kläger als hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen, der ab diesem Zeitpunkt nach dem oben Dargelegten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss iSd § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V mehr gehabt habe, damit zutreffend als monatliche beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Daraus ergäben sich - fiktive - monatliche Einnahmen in Höhe von 1.916,25 EUR (2.555 EUR: 40 x 30) und nach Multiplikation mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 14,3 % ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 274,02 EUR. Da damit die Mindestbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V zugrunde gelegt worden sei, könne offenbleiben, ob und ggf zu welchem Zeitpunkt der Kläger ein niedrigeres Einkommen als 1.916,25 EUR monatlich tatsächlich nachgewiesen hat.

Ebenso könne offenbleiben, ob nach § 240 Abs 4 Satz 3 und 4 SGB V iVm § 7 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (vom 27.10.2008 - BVSzGS) noch niedrigere Einnahmen als der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag bei der Bemessung der Beiträge in Betracht kommen. Gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 und 4 SGB V iVm § 7 Abs 4 BVSzGS würden für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, die Beiträge auf Antrag nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Diese Beitragsbemessung sei ausgeschlossen, wenn 1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das 4fache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese abweichende Bemessung setze einen Antrag voraus, so dass zunächst ein entsprechendes Antragsverfahren durchgeführt werden müsse, bis zu dessen Abschluss es für die Beitragsbemessung bei den hier zugrunde gelegten gesetzlichen Regelungen bleibe. Den ihm bereits unter dem 27.01.2010 zugesandten Antrag auf Beitragsermäßigung habe der Kläger nicht zurückgeschickt. Da jedenfalls eine Entscheidung nach § 240 Abs 4 Satz 3 und 4 SGB V iVm § 7 Abs 4 BVSzGS nicht getroffen worden sei, sei eine entsprechende Ermäßigung nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI iVm § 1 Abs. 2 BVSzGs) gelte das Dargelegte entsprechend. Nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI sei für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Der Beitragssatz betrage nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI bundeseinheitlich für über 23 Jahre alte Mitglieder ohne Kinder - wie den Kläger - 2,2 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen.

Mit E-Mail vom 13.02.2011 beantragte der Antragsteller, den Beitragsbescheid vom 15.04.2010, mit dem die Beiträge ab dem 16.03.2010 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige ohne Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe von 1.916,25 EUR neu festgesetzt wurden, gemäß § 44 SGB X aufzuheben und die von ihm geforderten Beiträge zu ermäßigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin zu 1) mit Bescheid vom 23.03.2011 und Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011 ab. Rechtsbehelfe gegen diese Bescheide wurden nicht eingelegt.

Mit einem an die Justizvollzugsanstalt O. (JVA) gerichteten Schreiben vom 02.05.2018 bat die Antragsgegnerin zu 1) um Mitteilung, ob der Antragsteller noch dort inhaftiert sei und ob ein Entlassungstermin bereits absehbar sei. Sie benötige diese Auskunft, da das Beitragskonto des Antragstellers nicht ausgeglichen sei.

Daraufhin hat der Antragsteller am 22.05.2018 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 16 KR 2346/18) und einen Antrag nach § 86b SGG gestellt (S 16 KR 2345/18 ER). Der Antragsgegnerin zu 1) solle unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- und Ordnungsmittel untersagt werden, gegenüber Dritten zu behaupten, das Beitragskonto des Antragstellers weise Rückstände auf (Unterlassungsklage). Ferner solle festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin zu 1) keine Beitragsforderungen gegen ihn habe (negative Feststellungsklage). Die Antragsgegnerinnen sollen dazu verurteilt werden, die Beitragsrückstände bei der R. T. GmbH Ö. einzuziehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei vor Haftbeginn bei der Antragsgegnerin zu 1) gesetzlich versichert gewesen. Mit Schreiben vom 02.05.2018 an die JVA habe die Antragsgegnerin zu 1) behauptet, dass sein Beitragskonto Rückstände aufweise. Solche Ansprüche seine offenkundig verjährt. Die Antragsgegnerin zu 2) habe mit bestandskräftigem Bescheid festgestellt, dass eine Scheinselbständigkeit vorgelegen habe und er bei der R. T. angestellt gewesen sei. Die Sozialversicherungsbeiträge seinen von dieser Firma eingezogen worden.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat hierauf zunächst erwidert, der Antragsteller habe bei ihr noch Beitragsrückstände in Höhe von insgesamt 4.950,45 EUR. Diese resultierten aus dem Zeitraum vom 16.06.2009 bis zum 14.01.2010 sowie aus dem Zeitraum vom 15.01.2010 bis zum 17.09.2010, in dem der Antragsteller als Selbständiger eingestuft gewesen sei. Mit dem Schreiben vom 02.05.2018 sei ein Amtshilfeersuche an die JVA gerichtet worden. Eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei aus ihrer Sicht nicht angezeigt.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat ausgeführt, soweit der Antrag sie betreffe sei er unzulässig, weil derselbe Streitgegenstand (bisher unterbliebener Beitragseinzug) aufgrund einer Klage des Antragstellers vom 01.06.2016 bei SG Hamburg rechtshängig geworden sei, welches den Rechtsstreit allerdings an das SG Freiburg verwiesen habe. Das dortige Aktenzeichen sei ihr aber nicht bekannt. Des Weiteren sei sie für den Beitragseinzug gar nicht zuständig. Sie habe mit Bescheid vom 19.03.2013 und Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 auf der Grundlage von § 7a SGB IV entschieden. Dazu seien bislang das Urteil des SG Ulm vom 15.11.2017 /S 14 R 2071/13) und der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2018 ergangen. Dagegen habe der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 12 R 16/18 B), über die noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus liege eine Klage der R. T. GmbH vor, die beim SG Karlsruhe anhängig sei. Das Klageverfahren (S 13 R 2303/13) ruhe derzeit.

Mit Schreiben vom 20.06.2018 hat die Antragsgegnerin zu 1) ihre Auffassung im Hinblick auf den von ihr mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleichsvertrag korrigiert und mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 16.06.2009 bis 14.01.2010 keine Beiträge mehr erhoben würden. Dadurch ermäßigten sich die noch offenen Beiträge auf 4.671,22 EUR.

Am 25.06.2018 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren an das zuständige VG Hamburg zu verweisen. Nach einer Anhörung der Beteiligten zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung hat das SG mit Beschluss 19.07.2018 den Rechtsweg für die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Der Sozialrechtsweg sei bei Unterlassungsansprüchen (entsprechend § 1004 BGB) gegeben, wenn es sich - wie hier - um die behauptete Verletzung von Pflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis handele. Auch für die negative Feststellungsklage sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da sich auch diese Klage - ebenso wie die Klage auf Einziehung der Beiträge beim Arbeitgeber - auf die Beitragsrückstände beziehe.

Gegen diesen Beschluss, der ihm mittels Zustellungsurkunde am 20.07.2018 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 01.08.2018 Beschwerde zum LSG eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass für die Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein das VG Hamburg zuständig sei. Außerdem hat er erklärt, dass Anträge nach den §§ 114 ff, 121 ZPO und § 72 SGG gestellt werden.

Der Antragsteller beantragt (teilweise sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2018 aufzuheben und den Rechtsstreit an zuständige Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen und ihm für das Rechtswegbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss des SG enthalte aus ihrer Sicht eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden Beschluss des SG.

Am 21.08.2018 hat der Antragsteller dem Senat schriftlich mitgeteilt, dass eine Kopie der Verwaltungsakten hilfsweise Akteneinsicht beantragt werde.

II.

1. Die Rechtswegbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1.1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG ist zulässig.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zwar gelten die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht unmittelbar. Dagegen spricht schon, dass der Wortlaut der §§ 17 bis 17 b GVG offensichtlich auf Klagen zugeschnitten ist. Sie finden jedoch auf Eilverfahren analoge Anwendung (BVerwG 15.11.2000, 3 B 10/00, juris; aA BayLSG 11.09.2017, L 7 AS 531/17 B-ER, juris). Denn auch insoweit gilt es, negative Kompetenzkonflikte auszuschließen, die Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz rechtsschutzlos stellen könnten (Flint in jurisPK-SGG § 51 Rn 333). Eine Rechtswegverweisung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach Auffassung des Senats zumindest in der vorliegenden Konstellation, in Betracht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Antragsteller selbst beantragt hat, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen.

Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies nach § 17a Abs 3 Satz 1 GVG vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17a Abs 3 Satz 2 GVG). Gegen den Beschluss, mit dem der Rechtsweg für zulässig erklärt wird, ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (§ 17a Abs 4 Satz 3 GVG). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde beurteilen sich daher nach § 173 SGG. Danach ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgerichtschriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat seine Beschwerde form- und fristgerecht beim SG eingelegt.

Der Senat kann über die Beschwerde ohne vorherige Bestellung eines besonderen Vertreters entscheiden, weil die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorliegen. Der Antragsteller ist weder prozessunfähig (Fall des § 72 Abs 1 SGG) noch ist sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts weit entfernt (Fall des § 72 Abs 2 SGG).

1.2. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass für die vom Antragsteller erhobenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG), der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. In Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden sie auch über privatrechtliche Streitigkeiten, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGG). Um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich auch, soweit der Streit die von den Versicherungsträgern erhobenen Beiträge betrifft. Die Aufbringung der Mittel bemisst sich für die gesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 220 ff SGB V, für die soziale Pflegeversicherung nach den §§ 54 ff SGB XI und für die gesetzliche Rentenversicherung nach den §§ 157 ff SGB V. Ebenfalls zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gehört die Bestimmung des versicherten Personenkreises für die genannten Versicherungszweige, zB durch die Feststellung, dass eine konkrete Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung ist (vgl § 7 SGB IV), für die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Sämtliche vom Antragsteller beim SG gestellten Anträge stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Aufbringung der Mittel für die genannten Versicherungszweige.

1.2.1. Die Frage, ob es der Antragsgegnerin zu 1) untersagt werden kann, gegenüber Dritten zu behaupten, das Beitragskonto des Antragstellers weise Rückstände auf, steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin als Sozialleistungsträger. Konkret geht es um die Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) in ihrem Schreiben an die JVA vom 02.05.2018. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihre Äußerung gegenüber der JVA erkennbar im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit gemacht. Damit macht der Antragsteller das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme geltend, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, unabhängig davon, ob der Anspruch auf §§ 823, 1004 BG analog oder auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) gestützt wird.

1.2.2. Die begehrte Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 1 keine Beitragsforderungen gegen den Antragsteller hat, ist ebenfalls eine sozialrechtliche Angelegenheit. Dies gilt auch, wenn die Erhebung der negativen Feststellungsklage nur ein Versuch sein sollte, einen bereits bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid gerichtlich anzugreifen, obwohl die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage längst abgelaufen ist.

1.2.3. Mit der gegenüber beiden Antragsgegenrinnen erhobenen Forderung, Beitragsrückstände bei der R. T. GmbH einzuziehen, macht der Antragsteller einen Anspruch auf hoheitliches Tätigwerden der Antragsgegnerinnen geltend. Da dieser Anspruch Beitragsrückstände zur Sozialversicherung betrifft, liegt eine sozialrechtliche Streitigkeit vor, auch wenn die Prüfung ergeben sollte, dass es für diesen Anspruch gar keine Rechtsgrundlage gibt. Gäbe es einen solchen Anspruch, wäre er sozialrechtlicher Natur.

1.2.4. Die Kostentscheidung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG. Auch in Verfahren der Rechtswegbeschwerde hat eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr 6).

1.2.5. Eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs 4 Satz 4 bis 6 GVG zur Klärung des Rechtswegs ist ausgeschlossen (BSG 24.01.2008, B 3 SF 1/08 R, SozR 4-1720 § 17a Nr 4). Der Rechtsschutz im Zwischenstreit um den zulässigen Rechtsweg reicht nicht weiter als der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nach § 177 SGG eine Beschwerde an das BSG ausscheidet (Flint in jurisPK-SGG § 51 Rn 333; vgl auch BVerfG 14.02.2016, 1 BvR 3514/14, juris).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Beschwerde aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ergeht in diesen Verfahren nicht. Verfahren der Prozesskostenhilfe sind keine Prozessverfahren, sondern Verfahren der Daseinsfürsorge, in denen sich als Beteiligte nur der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH 15.11.1983, VI ZR 100/83, NJW 1984, 740).

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

3. Dem Antragsteller wird die Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten im Verfahren der Rechtswegbeschwerde gemäß § 120 Abs 4 SGG versagt. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Verfahrensrecht, das im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsacheverfahren steht und nur innerhalb dieses Verfahrens geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Zwischenverfahren ist aber zunächst nur über den zu beschreitenden Rechtsweg zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Gewährung von Aktensicht ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann (§§ 120 Abs 4 Satz 2, 172 Abs 2, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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