Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2410/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2078/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung eines Arbeitsunfalls findet § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anwendung (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2014 - L 10 U 1507/12 -, juris, Rz. 19).
2. Prüfer im Technischen Betrieb des Landesluftfahrverbandes, die nur eine Aufwandsentschädigung erhalten und hierfür eine Rechnung stellen, sind selbstständig. Sie sind auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig und daher keine Wie-Beschäftigten.
2. Prüfer im Technischen Betrieb des Landesluftfahrverbandes, die nur eine Aufwandsentschädigung erhalten und hierfür eine Rechnung stellen, sind selbstständig. Sie sind auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig und daher keine Wie-Beschäftigten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1958 geborene Kläger betreibt als Selbstständiger ein Ingenieurbüro. Er ist Mitglied und Prüfer/Windenprüfer im Technischen Betrieb des Landesluftfahrverbandes (BWLV e. V.), eines Vereins zur Förderung des Luftsports und der luftsportlichen Jugendhilfe, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. BWLV-Satzung vom 8. November 2015). Der Kläger erhält vom BWLV e. V. quartalsweise eine Auflistung aller durchgeführten Prüfungen, für die er zuvor von diesem einen Prüfauftrag erhalten hat und für die er einen Aufwandsersatz erhält. Die Freigabe zeichnet er im Namen des BWLV e. V. ab.
Am 16. April 2016 verunglückte er bei einer Windenprüfung für den Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e. V., als er von einem kleinen Stuhl herunterhüpfte, dabei das Gleichgewicht verlor und versuchte sich, mit der linken Hand abzufangen. Noch am gleichen Tag begab er sich zu dem Durchgangsarzt Dr. W., der eine deutliche Schwellung und einen Druckschmerz radialseitig mit Schmerzen bei der Rotationsbewegung feststellte und nach der Röntgenaufnahme des linken Handgelenkes eine distale dislozierte Radiusfraktur links (ICD-10: S52.51) diagnostizierte. Der Kläger wurde deswegen bis zum 21. April 2016 stationär im Klinikum F. behandelt.
Nach telefonischer Rückfrage bei dem Baden-Württembergischen Landesverband e. V. wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei berufener Ehrenamtsträger und erhalte für die Prüfungen einen Aufwandsersatz, in der Regel für ein bis zwei Stunden 8 EUR bis 15 EUR. Die Fahrtkosten würden zusätzlich von den zu prüfenden Vereinen selbst erstattet. Der Kläger mache viele Prüfungen und komme daher über 720 EUR im Jahr. Eine Ehrenamtsversicherung bestehe nicht (Bl. 34 V-Akte). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 ergänzte der Baden-Württembergische Landesverband e. V. seine Auskunft dahingehend, dass der Kläger weder angestellt noch im Ehrenamt für den Verband tätig sei. Die von ihm erbrachten Leistungen rechne er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit über sein Ingenieurbüro für Luftfahrt & C. ab.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2016 lehnte der Beklagte daraufhin die Erbringung von Leistungen für das Ereignis vom 16. April 2016 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich bei seiner selbständigen Tätigkeit verletzt. Nach ihrer Satzung seien Selbstständige nur versichert, wenn eine freiwillige Versicherung bei ihr bestehe. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Mit E-Mail vom 2. Juli 2016 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten und teilte mit, er erhalte von dem Luftfahrtverband einen Prüfauftrag und zeichne nach durchgeführter Prüfung die Freigabe im Namen des Verbandes ab. Über sein Ingenieurbüro dürfe er eine Startwinde nicht prüfen. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit rechne er nur deswegen über das Ingenieurbüro ab, weil dies getrennt gegenüber dem Finanzamt nicht möglich sei. Er hat hierzu eine Rechnung vom 15. März 2016 sowie den Prüfbericht vorgelegt (Bl. 64 ff. V-Akte). Mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte ihn die Beklagte auf, die von ihr vorgeleistete Krankenbehandlung in Höhe von 3.334,73 EUR zu erstatten.
Hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2016 an die Beklagte mit der Bitte um Überprüfung des Ausgangsbescheides vom 27. Juni 2016, er habe aufgrund des Ereignisses vom 16. April 2016 Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Erstattungsbetrag werde er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zahlen.
Mit Bescheid vom 8. November 2016 kam die Beklagte aufgrund nochmaliger Überprüfung der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Der Kläger werde auf Honorarbasis für den Luftfahrtverband tätig und habe von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Parallel hat der Kläger am 17. Mai 2017 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die er nach dem Hinweis darauf, dass sein Antrag bereits beschieden sei, er dagegen aber keinen Widerspruch erhoben habe, zurücknahm (S 11 U 992/17).
Mit seinem nun am 28. Juli 2017 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es handele sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit, vielmehr werde er als ehrenamtlicher Prüfer mit einer Aufwandsentschädigung von 45 EUR tätig. Allein der Umstand, dass er die Rechnung auf seinem Briefpapier ausstelle, begründe keine Selbständigkeit. Maßgebend sei vielmehr die Art und Weise der Ausführung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Luftfahrtverband gestanden, denn dieses zeichne sich durch eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit aus. Er sei auch nicht wie ein Versicherter tätig geworden, da er für seine Tätigkeit ein Honorar erhalte. Er habe dem Verband Rechnungen seines selbstständigen Ingenieurbüros gestellt und seine Einnahmen auch als selbstständige Tätigkeit, nämlich als deren Gewinn, versteuert. Versicherungsschutz könne daher nur dann bestehen, wenn er eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Dies sei indessen nicht der Fall.
Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2017 erneut Klage beim SG erhoben, die er nicht begründet hat.
Mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall liege nur dann vor, wenn eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfülle und der Verletzte deshalb Versicherter sei. Der Kläger sei indessen nicht als Beschäftigter tätig geworden. Er sei nicht in den Betrieb des Luftfahrtverbandes eingegliedert worden, sondern habe aufgrund seiner Fachkenntnisse als Ingenieur bestimmte Prüfungen gegen Entgelt durchgeführt. Er habe auch sein Honorar über sein Ingenieurbüro abgerechnet, welches ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass er als Selbstständiger tätig geworden wäre. Er habe auch keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht, sondern Dienstleistungen als Selbstständiger.
Gegen den am 5. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Juni 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass er im Rahmen eines Ehrenamtes tätig geworden sei, deswegen lediglich eine Auslagenerstattung erhalten habe, jedoch kein Entgelt. Bei einer Abrechnung über seine Firma stelle er in der Regel ein Honorar von 250,00 EUR pro Stunde in Rechnung. Er habe lediglich aus reiner Bequemlichkeit den Briefkopf seines Unternehmens verwendet. Die von dem Verband erhaltenen Zahlungen seien steuertechnisch auch nicht als Einnahmen seiner Firma Luftfahrt & C. behandelt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Mai 2018 sowie den Bescheid vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27. Juni 2016 zurückzunehmen, das Ereignis vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall festzustellen sowie ihm Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Verwendung des Unternehmens-Briefkopfes für eine selbstständige Tätigkeit spreche.
Dem Kläger ist vom Senat eine Frist bis zum 30. August 2018 gesetzt worden, darzulegen, inwieweit bei der Auftragsdurchführung eine Eingliederung und Weisungsabhängigkeit bestanden habe, welche Betriebsmittel genutzt worden seien und ob konkrete Anweisungen erteilt worden seien. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 25. Mai 2018, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, SGG) sowie kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 2016 und zur (behördlichen) Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall begehrt sowie unbestimmt Leistungen verfolgt hatte, abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 32 und § 55 Rz. 21), welche vorliegend am 27. September 2018 stattfand.
Die Berufung ist mangels Zulässigkeit der Klage unbegründet, soweit mit dieser unter Aufhebung der Bescheide die Gewährung von unbestimmten Leistungen begehrt worden ist. Mit dem Verfügungssatz des ursprünglichen Bescheids vom 27. Juni 2016 wurden nur allgemein Leistungen abgelehnt. Maßstab für die Auslegung ist der Empfängerhorizont verständiger Beteiligter, die die Zusammenhänge berücksichtigen, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R -, BSGE 100, 1, (2) m. w. N.; Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 - L 6 U 3058/14 -, juris, Rz. 53). Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das auf die Gewährung von Leistungen gerichtete Klagebegehren nicht vor. Der Kläger ist insoweit, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben ist, besteht kein berechtigtes Interesse an einer originären gerichtlichen Verurteilung zur Leistung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 17/14 R -, SozR 4-1500 § 54 Nr. 41, Rz. 13). Über die Gewährung von konkreten Leistungen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Juni 2016 und daher auch mit dem Überprüfungsbescheid vom 10. November 2016 nicht entschieden. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht diejenige der mit ihr kombinierten Leistungsklage nach sich.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere statthaft. Die Versicherten haben in Bezug auf die Anerkennung eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII) ein Wahlrecht zwischen der der von dem Kläger erhobenen Verpflichtungs- und der Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (38 f.) m. w. N.; Urteil des Senats vom 9. März 2017 - L 6 U 2131/16 -, juris, Rz. 36).
Die Klage ist, wie SG zutreffend ausgeführt hat, insoweit unbegründet, als der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf behördliche Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall hat. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 27. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), war daher nicht zurückzunehmen.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 2016 ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen - so Abs. 2 Satz 1 - ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 2 Satz 2), wobei eine solche Entscheidung im Ermessen der Verwaltung steht. Diese Bestimmungen ermöglichen eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Im vorliegenden Fall findet § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anwendung (so auch, ohne weitere Problematisierung, BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Zwar wurde im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Juni 2016 an sich nicht über Leistungen entschieden, sondern (nur) die Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall abgelehnt, so dass durch diesen Bescheid unmittelbar nicht "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind", wie dies § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt. Für die Anwendung dieser Regelung spricht jedoch, dass es bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls letztendlich in der Regel doch (mittelbar) um Leistungsansprüche geht. Dabei ist im Anwendungsbereich des Abs. 1 eine gebundene Entscheidung über die Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen, während der Behörde im Anwendungsbereich des Abs. 2 insoweit, was die Vergangenheit anbelangt, ein Ermessensspielraum zusteht. Dadurch würde der die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehrende potentielle Leistungsempfänger - was die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides für die Vergangenheit anbelangt - schlechter gestellt, als wenn im bestandskräftigen Bescheid unmittelbar konkrete Leistungsansprüche abgelehnt worden wären. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung von schlussendlich doch sozialleistungsbezogener Überprüfungsverfahren ist nicht ersichtlich (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2014 - L 10 U 1507/12 -, juris, Rz. 19).
Der Bescheid vom 27. Juni 2016 ist bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden. Er ist indessen rechtmäßig, der Beklagte war nicht verpflichtet, ihn zurückzunehmen, denn bei dem Ereignis vom 16. April 2016 hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1, Rz. 15 f.).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Betroffenen durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb "Versicherte" sind. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 Rz. 13 m. w. N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45 (47) und vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 Rz. 17).
Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung allgemein, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens von Versicherten zu den Versicherungsträgerinnen erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder – vorliegend nicht von Bedeutung – den Tod sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben.
Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolgs gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non"). In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne dieser "Conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolgs war, darüber hinaus zunächst in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolgs gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, BSGE 112, 177 (183 f.)). Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und dadurch für den Gesundheitserstschaden – oder den Tod – war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (BSGE 177 (184)). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-)Ursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung, also vorliegend die Einwirkung, rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG, a. a. O.).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit die Verletzten vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder auch 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch den Versicherungsschutz bei der für diesen Tatbestand zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen, muss die jeweils zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend, sondern pflichtbegründend (BSGE 177 (185)). Der Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung ist nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinnes und Zweckes des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 (206, 210 f.) m. w. N.). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt (vgl. BSGE 177 (185 f.)).
Die Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall, vorliegend die Einwirkung auf den Kläger, eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen welche die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten (Wirk-)Ursache auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten (Wirk-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte (Wirk-)Ursache verdrängen, so dass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSGE 177 (186)). Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzweckes des Versicherungstatbestandes zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten (Wirk-)Ursachen zuzurechnen ist (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Der Kläger war nicht als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), was die Beklagte und ihr folgend das SG zutreffend festgestellt haben, er hat hierfür in der ihm gesetzten Frist auch keinerlei Nachweise vorgelegt (§ 106a Abs. 3 S. 1 SGG).
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 31 Rz. 17 m. w. N. und vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 30 Rz. 21 m. w. N; vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rz. 13 m. w. N; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG (Kammer) Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R, - SozR 4-2400 § 26 Nr. 4 Rz. 24 m. w. N.).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rz. 17 m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Kläger nicht abhängig beschäftigt. Dies entnimmt der Senat den Auskünften des BWLV e. V. Danach war er bei der konkreten Verrichtung vom 16. April 2016, bei der er verunfallt ist, nämlich der Windenprüfung, weder im Ehrenamt noch als Angestellter tätig. Er hat vielmehr den Prüfauftrag selbstständig erbracht und folgerichtig als Aufwandsersatz über sein selbstständiges Ingenieurbüro, also als selbstständige Einnahme, abgerechnet.
Für die Richtigkeit dieser Auskunft spricht, dass der BWLV e. V. nach seiner Satzung gemeinnützig organisiert und über keine angestellten Prüfer verfügt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit den für eine Einstellung typischen Elementen wie Festlegung der geschuldeten Tätigkeit, Entgelt, Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall etc. wurde daher mit dem Kläger nicht geschlossen. Dieser hat vielmehr, wie sich dies auch aus der von ihm vorgelegten Rechnung ergibt, einen einzelnen Prüfauftrag erhalten, den er übernommen und dann nach dessen Erfüllung mit Rechnung/Auftragsbestätigung abgerechnet hat. Das heißt, er konnte selbst entscheiden, ob er den Auftrag annimmt und war nicht aufgrund eines Vertrages hierzu verpflichtet. Die Ausführung des Auftrags selbst war naturgemäß durch die Vorgaben des Bundesamtes für Luftfahrt vorbestimmt, d.h. die Prüfung der Verkehrssicherheit des jeweiligen Luftfahrzeugs. Dem Kläger konnten hierzu aufgrund seiner Ausbildung zum Ingenieur im Einzelfall keine Weisungen erteilt werden, er hatte vielmehr im Gegensatz zu dem Auftraggeber allein die Fachkenntnis hierzu. Er hat auch im Unterschied zu einem erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnis für einen Ingenieur nur eine ideelle Entlohnung mit 8 bis 15 EUR für ein bis zwei Stunden Prüfung erhalten, während sein normales Stundenhonorar 250 EUR beträgt, was er zuletzt im Berufungsverfahren zur Begründung vorgetragen hat. Allein aufgrund der Vielzahl der von ihm durchgeführten Prüfungen kam er über die 720 EUR Ehrenamtspauschale, was seine fehlende Erwerbsabsicht hinreichend dokumentiert (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris, Rz. 25, 34). Die erfolgte finanzielle Zuwendung ist daher unschädlich, da sie Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckt, auch wenn sie für eine übernommene Verpflichtung gewährt wird. Denn der Tätige erwartet keine Entlohnung seiner Arbeitskraft, sie wird nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt. Dass der Kläger kein Entgelt erhalten hat, hat er selbst mit seiner Berufungsbegründung eingeräumt.
Somit spricht konkret die Art der Tätigkeit, ihre Inrechnungstellung und nicht zuletzt ihre Bezahlung gegen die Annahme einer abhängigen Tätigkeit, die dann auch ganz anders hätte versteuert werden müssen, nämlich nicht als selbstständige Einnahme, was dem Kläger als hauptberuflich Selbstständigem auch bekannt war.
Dass der Kläger den Prüfauftrag nicht über sein Ingenieurbüro, sondern für den BWLV e. V. durchgeführt hat und die Freigabe auch nicht über seine selbstständige Haupttätigkeit erteilen durfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein diese Umstände lassen weder ein umfassendes Weisungsrecht des Luftfahrtverbandes hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Aufführung noch eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Einbindung in deren Arbeitsorganisation erkennen.
Das Fehlen eines die Tätigkeitsverrichtung betreffenden Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers wird dadurch erhärtet, dass der Kläger nicht verpflichtet war, den Prüfauftrag zu übernehmen.
Er ist also weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs. 2 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (st. Rspr.: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, a.a.O.).
Der Kläger hat zwar bei Übernahme des Auftrags eine dem Willen des Luftfahrtverbandes entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die aber nicht arbeitnehmerähnlich war, nämlich in ihrer Grundstruktur keiner abhängigen Beschäftigung geähnelt hat, sondern typischerweise in selbstständiger Form verrichtet wird. Deswegen hat das SG zu Recht die Prüfung als Dienstleistung eingestuft, die der Kläger als Selbstständiger erbracht hat.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1958 geborene Kläger betreibt als Selbstständiger ein Ingenieurbüro. Er ist Mitglied und Prüfer/Windenprüfer im Technischen Betrieb des Landesluftfahrverbandes (BWLV e. V.), eines Vereins zur Förderung des Luftsports und der luftsportlichen Jugendhilfe, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. BWLV-Satzung vom 8. November 2015). Der Kläger erhält vom BWLV e. V. quartalsweise eine Auflistung aller durchgeführten Prüfungen, für die er zuvor von diesem einen Prüfauftrag erhalten hat und für die er einen Aufwandsersatz erhält. Die Freigabe zeichnet er im Namen des BWLV e. V. ab.
Am 16. April 2016 verunglückte er bei einer Windenprüfung für den Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e. V., als er von einem kleinen Stuhl herunterhüpfte, dabei das Gleichgewicht verlor und versuchte sich, mit der linken Hand abzufangen. Noch am gleichen Tag begab er sich zu dem Durchgangsarzt Dr. W., der eine deutliche Schwellung und einen Druckschmerz radialseitig mit Schmerzen bei der Rotationsbewegung feststellte und nach der Röntgenaufnahme des linken Handgelenkes eine distale dislozierte Radiusfraktur links (ICD-10: S52.51) diagnostizierte. Der Kläger wurde deswegen bis zum 21. April 2016 stationär im Klinikum F. behandelt.
Nach telefonischer Rückfrage bei dem Baden-Württembergischen Landesverband e. V. wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei berufener Ehrenamtsträger und erhalte für die Prüfungen einen Aufwandsersatz, in der Regel für ein bis zwei Stunden 8 EUR bis 15 EUR. Die Fahrtkosten würden zusätzlich von den zu prüfenden Vereinen selbst erstattet. Der Kläger mache viele Prüfungen und komme daher über 720 EUR im Jahr. Eine Ehrenamtsversicherung bestehe nicht (Bl. 34 V-Akte). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 ergänzte der Baden-Württembergische Landesverband e. V. seine Auskunft dahingehend, dass der Kläger weder angestellt noch im Ehrenamt für den Verband tätig sei. Die von ihm erbrachten Leistungen rechne er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit über sein Ingenieurbüro für Luftfahrt & C. ab.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2016 lehnte der Beklagte daraufhin die Erbringung von Leistungen für das Ereignis vom 16. April 2016 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich bei seiner selbständigen Tätigkeit verletzt. Nach ihrer Satzung seien Selbstständige nur versichert, wenn eine freiwillige Versicherung bei ihr bestehe. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Mit E-Mail vom 2. Juli 2016 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten und teilte mit, er erhalte von dem Luftfahrtverband einen Prüfauftrag und zeichne nach durchgeführter Prüfung die Freigabe im Namen des Verbandes ab. Über sein Ingenieurbüro dürfe er eine Startwinde nicht prüfen. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit rechne er nur deswegen über das Ingenieurbüro ab, weil dies getrennt gegenüber dem Finanzamt nicht möglich sei. Er hat hierzu eine Rechnung vom 15. März 2016 sowie den Prüfbericht vorgelegt (Bl. 64 ff. V-Akte). Mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte ihn die Beklagte auf, die von ihr vorgeleistete Krankenbehandlung in Höhe von 3.334,73 EUR zu erstatten.
Hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2016 an die Beklagte mit der Bitte um Überprüfung des Ausgangsbescheides vom 27. Juni 2016, er habe aufgrund des Ereignisses vom 16. April 2016 Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Erstattungsbetrag werde er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zahlen.
Mit Bescheid vom 8. November 2016 kam die Beklagte aufgrund nochmaliger Überprüfung der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Der Kläger werde auf Honorarbasis für den Luftfahrtverband tätig und habe von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Parallel hat der Kläger am 17. Mai 2017 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die er nach dem Hinweis darauf, dass sein Antrag bereits beschieden sei, er dagegen aber keinen Widerspruch erhoben habe, zurücknahm (S 11 U 992/17).
Mit seinem nun am 28. Juli 2017 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es handele sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit, vielmehr werde er als ehrenamtlicher Prüfer mit einer Aufwandsentschädigung von 45 EUR tätig. Allein der Umstand, dass er die Rechnung auf seinem Briefpapier ausstelle, begründe keine Selbständigkeit. Maßgebend sei vielmehr die Art und Weise der Ausführung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Luftfahrtverband gestanden, denn dieses zeichne sich durch eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit aus. Er sei auch nicht wie ein Versicherter tätig geworden, da er für seine Tätigkeit ein Honorar erhalte. Er habe dem Verband Rechnungen seines selbstständigen Ingenieurbüros gestellt und seine Einnahmen auch als selbstständige Tätigkeit, nämlich als deren Gewinn, versteuert. Versicherungsschutz könne daher nur dann bestehen, wenn er eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Dies sei indessen nicht der Fall.
Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2017 erneut Klage beim SG erhoben, die er nicht begründet hat.
Mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall liege nur dann vor, wenn eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfülle und der Verletzte deshalb Versicherter sei. Der Kläger sei indessen nicht als Beschäftigter tätig geworden. Er sei nicht in den Betrieb des Luftfahrtverbandes eingegliedert worden, sondern habe aufgrund seiner Fachkenntnisse als Ingenieur bestimmte Prüfungen gegen Entgelt durchgeführt. Er habe auch sein Honorar über sein Ingenieurbüro abgerechnet, welches ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass er als Selbstständiger tätig geworden wäre. Er habe auch keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht, sondern Dienstleistungen als Selbstständiger.
Gegen den am 5. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Juni 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass er im Rahmen eines Ehrenamtes tätig geworden sei, deswegen lediglich eine Auslagenerstattung erhalten habe, jedoch kein Entgelt. Bei einer Abrechnung über seine Firma stelle er in der Regel ein Honorar von 250,00 EUR pro Stunde in Rechnung. Er habe lediglich aus reiner Bequemlichkeit den Briefkopf seines Unternehmens verwendet. Die von dem Verband erhaltenen Zahlungen seien steuertechnisch auch nicht als Einnahmen seiner Firma Luftfahrt & C. behandelt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Mai 2018 sowie den Bescheid vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27. Juni 2016 zurückzunehmen, das Ereignis vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall festzustellen sowie ihm Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Verwendung des Unternehmens-Briefkopfes für eine selbstständige Tätigkeit spreche.
Dem Kläger ist vom Senat eine Frist bis zum 30. August 2018 gesetzt worden, darzulegen, inwieweit bei der Auftragsdurchführung eine Eingliederung und Weisungsabhängigkeit bestanden habe, welche Betriebsmittel genutzt worden seien und ob konkrete Anweisungen erteilt worden seien. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 25. Mai 2018, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, SGG) sowie kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 2016 und zur (behördlichen) Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall begehrt sowie unbestimmt Leistungen verfolgt hatte, abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 32 und § 55 Rz. 21), welche vorliegend am 27. September 2018 stattfand.
Die Berufung ist mangels Zulässigkeit der Klage unbegründet, soweit mit dieser unter Aufhebung der Bescheide die Gewährung von unbestimmten Leistungen begehrt worden ist. Mit dem Verfügungssatz des ursprünglichen Bescheids vom 27. Juni 2016 wurden nur allgemein Leistungen abgelehnt. Maßstab für die Auslegung ist der Empfängerhorizont verständiger Beteiligter, die die Zusammenhänge berücksichtigen, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R -, BSGE 100, 1, (2) m. w. N.; Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 - L 6 U 3058/14 -, juris, Rz. 53). Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das auf die Gewährung von Leistungen gerichtete Klagebegehren nicht vor. Der Kläger ist insoweit, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben ist, besteht kein berechtigtes Interesse an einer originären gerichtlichen Verurteilung zur Leistung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 17/14 R -, SozR 4-1500 § 54 Nr. 41, Rz. 13). Über die Gewährung von konkreten Leistungen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Juni 2016 und daher auch mit dem Überprüfungsbescheid vom 10. November 2016 nicht entschieden. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht diejenige der mit ihr kombinierten Leistungsklage nach sich.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere statthaft. Die Versicherten haben in Bezug auf die Anerkennung eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII) ein Wahlrecht zwischen der der von dem Kläger erhobenen Verpflichtungs- und der Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (38 f.) m. w. N.; Urteil des Senats vom 9. März 2017 - L 6 U 2131/16 -, juris, Rz. 36).
Die Klage ist, wie SG zutreffend ausgeführt hat, insoweit unbegründet, als der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf behördliche Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall hat. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 27. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), war daher nicht zurückzunehmen.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 2016 ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen - so Abs. 2 Satz 1 - ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 2 Satz 2), wobei eine solche Entscheidung im Ermessen der Verwaltung steht. Diese Bestimmungen ermöglichen eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Im vorliegenden Fall findet § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anwendung (so auch, ohne weitere Problematisierung, BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Zwar wurde im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Juni 2016 an sich nicht über Leistungen entschieden, sondern (nur) die Feststellung des Ereignisses vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall abgelehnt, so dass durch diesen Bescheid unmittelbar nicht "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind", wie dies § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt. Für die Anwendung dieser Regelung spricht jedoch, dass es bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls letztendlich in der Regel doch (mittelbar) um Leistungsansprüche geht. Dabei ist im Anwendungsbereich des Abs. 1 eine gebundene Entscheidung über die Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen, während der Behörde im Anwendungsbereich des Abs. 2 insoweit, was die Vergangenheit anbelangt, ein Ermessensspielraum zusteht. Dadurch würde der die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehrende potentielle Leistungsempfänger - was die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides für die Vergangenheit anbelangt - schlechter gestellt, als wenn im bestandskräftigen Bescheid unmittelbar konkrete Leistungsansprüche abgelehnt worden wären. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung von schlussendlich doch sozialleistungsbezogener Überprüfungsverfahren ist nicht ersichtlich (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2014 - L 10 U 1507/12 -, juris, Rz. 19).
Der Bescheid vom 27. Juni 2016 ist bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden. Er ist indessen rechtmäßig, der Beklagte war nicht verpflichtet, ihn zurückzunehmen, denn bei dem Ereignis vom 16. April 2016 hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1, Rz. 15 f.).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Betroffenen durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb "Versicherte" sind. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 Rz. 13 m. w. N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45 (47) und vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 Rz. 17).
Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung allgemein, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens von Versicherten zu den Versicherungsträgerinnen erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder – vorliegend nicht von Bedeutung – den Tod sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben.
Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolgs gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non"). In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne dieser "Conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolgs war, darüber hinaus zunächst in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolgs gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, BSGE 112, 177 (183 f.)). Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und dadurch für den Gesundheitserstschaden – oder den Tod – war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (BSGE 177 (184)). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-)Ursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung, also vorliegend die Einwirkung, rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG, a. a. O.).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit die Verletzten vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder auch 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch den Versicherungsschutz bei der für diesen Tatbestand zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen, muss die jeweils zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend, sondern pflichtbegründend (BSGE 177 (185)). Der Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung ist nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinnes und Zweckes des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 (206, 210 f.) m. w. N.). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt (vgl. BSGE 177 (185 f.)).
Die Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall, vorliegend die Einwirkung auf den Kläger, eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen welche die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten (Wirk-)Ursache auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten (Wirk-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte (Wirk-)Ursache verdrängen, so dass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSGE 177 (186)). Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzweckes des Versicherungstatbestandes zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten (Wirk-)Ursachen zuzurechnen ist (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Der Kläger war nicht als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), was die Beklagte und ihr folgend das SG zutreffend festgestellt haben, er hat hierfür in der ihm gesetzten Frist auch keinerlei Nachweise vorgelegt (§ 106a Abs. 3 S. 1 SGG).
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 31 Rz. 17 m. w. N. und vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 30 Rz. 21 m. w. N; vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rz. 13 m. w. N; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG (Kammer) Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R, - SozR 4-2400 § 26 Nr. 4 Rz. 24 m. w. N.).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rz. 17 m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Kläger nicht abhängig beschäftigt. Dies entnimmt der Senat den Auskünften des BWLV e. V. Danach war er bei der konkreten Verrichtung vom 16. April 2016, bei der er verunfallt ist, nämlich der Windenprüfung, weder im Ehrenamt noch als Angestellter tätig. Er hat vielmehr den Prüfauftrag selbstständig erbracht und folgerichtig als Aufwandsersatz über sein selbstständiges Ingenieurbüro, also als selbstständige Einnahme, abgerechnet.
Für die Richtigkeit dieser Auskunft spricht, dass der BWLV e. V. nach seiner Satzung gemeinnützig organisiert und über keine angestellten Prüfer verfügt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit den für eine Einstellung typischen Elementen wie Festlegung der geschuldeten Tätigkeit, Entgelt, Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall etc. wurde daher mit dem Kläger nicht geschlossen. Dieser hat vielmehr, wie sich dies auch aus der von ihm vorgelegten Rechnung ergibt, einen einzelnen Prüfauftrag erhalten, den er übernommen und dann nach dessen Erfüllung mit Rechnung/Auftragsbestätigung abgerechnet hat. Das heißt, er konnte selbst entscheiden, ob er den Auftrag annimmt und war nicht aufgrund eines Vertrages hierzu verpflichtet. Die Ausführung des Auftrags selbst war naturgemäß durch die Vorgaben des Bundesamtes für Luftfahrt vorbestimmt, d.h. die Prüfung der Verkehrssicherheit des jeweiligen Luftfahrzeugs. Dem Kläger konnten hierzu aufgrund seiner Ausbildung zum Ingenieur im Einzelfall keine Weisungen erteilt werden, er hatte vielmehr im Gegensatz zu dem Auftraggeber allein die Fachkenntnis hierzu. Er hat auch im Unterschied zu einem erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnis für einen Ingenieur nur eine ideelle Entlohnung mit 8 bis 15 EUR für ein bis zwei Stunden Prüfung erhalten, während sein normales Stundenhonorar 250 EUR beträgt, was er zuletzt im Berufungsverfahren zur Begründung vorgetragen hat. Allein aufgrund der Vielzahl der von ihm durchgeführten Prüfungen kam er über die 720 EUR Ehrenamtspauschale, was seine fehlende Erwerbsabsicht hinreichend dokumentiert (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris, Rz. 25, 34). Die erfolgte finanzielle Zuwendung ist daher unschädlich, da sie Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckt, auch wenn sie für eine übernommene Verpflichtung gewährt wird. Denn der Tätige erwartet keine Entlohnung seiner Arbeitskraft, sie wird nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt. Dass der Kläger kein Entgelt erhalten hat, hat er selbst mit seiner Berufungsbegründung eingeräumt.
Somit spricht konkret die Art der Tätigkeit, ihre Inrechnungstellung und nicht zuletzt ihre Bezahlung gegen die Annahme einer abhängigen Tätigkeit, die dann auch ganz anders hätte versteuert werden müssen, nämlich nicht als selbstständige Einnahme, was dem Kläger als hauptberuflich Selbstständigem auch bekannt war.
Dass der Kläger den Prüfauftrag nicht über sein Ingenieurbüro, sondern für den BWLV e. V. durchgeführt hat und die Freigabe auch nicht über seine selbstständige Haupttätigkeit erteilen durfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein diese Umstände lassen weder ein umfassendes Weisungsrecht des Luftfahrtverbandes hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Aufführung noch eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Einbindung in deren Arbeitsorganisation erkennen.
Das Fehlen eines die Tätigkeitsverrichtung betreffenden Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers wird dadurch erhärtet, dass der Kläger nicht verpflichtet war, den Prüfauftrag zu übernehmen.
Er ist also weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs. 2 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (st. Rspr.: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, a.a.O.).
Der Kläger hat zwar bei Übernahme des Auftrags eine dem Willen des Luftfahrtverbandes entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die aber nicht arbeitnehmerähnlich war, nämlich in ihrer Grundstruktur keiner abhängigen Beschäftigung geähnelt hat, sondern typischerweise in selbstständiger Form verrichtet wird. Deswegen hat das SG zu Recht die Prüfung als Dienstleistung eingestuft, die der Kläger als Selbstständiger erbracht hat.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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