Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 3545/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2945/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Bereits ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Haftentlassung des Antragstellers nach dessen eigenen Angaben erst am 7. November 2018 erfolgen wird, besteht derzeit noch keine Eilbedürftigkeit. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
4. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 72 SGG nicht vorliegen. Der Antragsteller ist weder prozessunfähig (§ 72 Abs. 1 SGG) noch ist die Bestellung eines besonderen Vertreters wegen der Entfernung des Aufenthaltsortes des Antragstellers zum Sitz des Gerichts (§ 72 Abs. 2 SGG) angezeigt, zumal ein Termin bei Gericht im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kam.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Bereits ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Haftentlassung des Antragstellers nach dessen eigenen Angaben erst am 7. November 2018 erfolgen wird, besteht derzeit noch keine Eilbedürftigkeit. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
4. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 72 SGG nicht vorliegen. Der Antragsteller ist weder prozessunfähig (§ 72 Abs. 1 SGG) noch ist die Bestellung eines besonderen Vertreters wegen der Entfernung des Aufenthaltsortes des Antragstellers zum Sitz des Gerichts (§ 72 Abs. 2 SGG) angezeigt, zumal ein Termin bei Gericht im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kam.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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