Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3646/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2983/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. zuletzt der gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangene Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Auszahlung der laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2018 an den Antragsteller zu 1 statt an die Vermieterin. Soweit das Begehren der Antragstellerin zu 2 also darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden, ist der Antrag der Antragstellerin zu 2 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieses Begehren verfolgt sie bereits im beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren L 7 AS 2563/18 ER-B, in dem sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 im Verfahren S 9 AS 2883/18 ER wendet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. zuletzt der gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangene Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Auszahlung der laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2018 an den Antragsteller zu 1 statt an die Vermieterin. Soweit das Begehren der Antragstellerin zu 2 also darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden, ist der Antrag der Antragstellerin zu 2 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieses Begehren verfolgt sie bereits im beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren L 7 AS 2563/18 ER-B, in dem sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 im Verfahren S 9 AS 2883/18 ER wendet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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